Das Amtsgericht Bordesholm war ein deutsches Amtsgericht mit Sitz in Bordesholm.

Amtshaus
Altes Kreishaus

Geschichte

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Im Herzogtum Holstein war die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung nicht umgesetzt. Das Amt Bordesholm war daher Verwaltungsbehörde und Eingangsgericht.

Mit der Annexion Schleswig-Holsteins wurden 1867 in der nunmehr preußischen Provinz fünf Kreisgerichte und das übergeordnete Appellationsgericht Kiel eingerichtet.[1] Als Eingangsgerichte wurden Amtsgerichte geschaffen, darunter das Amtsgericht Bordesholm als eines von 16 Amtsgerichten des Kreisgerichts Kiel. Den Gerichtssprengel bildete das Amt Bordesholm (ohne Sachsenbande), der Hof Ovendorf, das Gut Bothkamp sowie die Güter Blockshagen, Annenhof und Schierensee.[2]

Mit dem Inkrafttreten des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes am 1. Oktober 1879 wurden reichsweit einheitlich Amts-, Land- und Oberlandesgerichte geschaffen. Das Amtsgericht Bordesholm blieb bestehen und war nun dem Landgericht Kiel nachgeordnet.

Sein Gerichtsbezirk umfasste daraufhin aus dem Kreis Kiel die Gemeindebezirke Bissee, Blumenthal, Bordesholm, Böhnhusen, Brügge, Dätgen, Eiderstede, Einfeld, Fiefharrie, Grevenkrug, Großbuchwald, Großflintbek, Großharrie, Hoffeld, Kleinflintbek, Kleinharrie, Loop, Mielkendorf, Molfsee, Mühbrook, Negenharrie, Reesdorf, Rumohr, Rumohrhütten, Schierensee, Schmalstede, Schönbek, Schönhorst, Sören, Sprenge, Techelsdorf, Voorde und Wattenbek sowie die Gutsbezirke Blockshagen, Bordesholm (Forstgutsbezirk), Bothkamp und Ovendorf.[3] Am Gericht bestand 1880 eine Richterstelle. Das Amtsgericht war damit ein kleines Amtsgericht im Landgerichtsbezirk.[4] Im Jahre 1975 wurde das Amtsgericht Bordesholm aufgehoben[5], und das Amtsgericht Rendsburg übernahm überwiegend seine Aufgaben.

Amtsgerichtsgebäude

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Das Amtsgericht war zunächst im Amtshaus (Lindenplatz 11) untergebracht. 1932 wurde der Kreis Bordesholm aufgehoben und das Amtsgericht zog in das Kreishaus um, wo es bis zu der Auflösung der Gerichtes blieb. Beide Gebäude stehen unter Denkmalschutz.

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Verordnung vom 26. Juni 1867, Preußische Gesetzsammlung 1867, S. 1073 ff.
  2. Verfügung vom 6. August 1867, betreffend die Einrichtung der nach der Allerhöchsten Verordnung vom 26. Juni d. J. in den Herzogthümern Schleswig und Holstein zu bildenden neuen Gerichte (JMBl. S. 213http://vorlage_digitalisat.test/1%3D%7B%7B%7B1%7D%7D%7D~GB%3D~IA%3D~MDZ%3D%0A10509837~SZ%3D229~doppelseitig%3D~LT%3DJMBl.%20S.%20213~PUR%3D)
  3. Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5. Juli 1879, GS Nr. 30, S. 501, Digitalisat
  4. Carl Pfafferoth: Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung. 1888, S. 441 online
  5. § 39 des Zweiten Gesetzes einer Neuordnung von Gemeinde- und Kreisgrenzen sowie Gerichtsbezirken vom 23. Dezember 1969, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 99, in der Fassung des Art. 3 § 1 des Haushaltsgesetzes 1973 vom 25. Mai 1973, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 205.