Diskussion:Inkassounternehmen (Deutschland)/Archiv/1

Legale vs. Illegale Methoden

Ich habe an diesem Artikel relativ viel verändert, weil die ursprüngliche Darstellung legale und illegale Methoden teilweise vermischt und auch nicht viel zur "serösen" Variante des Inkassos sagt - wobei grundsätzlich auch nicht klar wurde, dass die "unseriöse" Variante eben meistens nicht legal ist und daher die Bezeichnung Inkassobüro/Inkassounternehmen nach geltendem deutschen Recht gar nicht tragen darf.

Für alle, die sich vertiefen mögen, sei das Inkassohandbuch von Seitz (Hrsg.) empfohlen; mein Beitrag ist allerdings aus dem Gedächtnis entstanden; für Unstimmigkeiten und Fehler bin ich verantwortlich (nicht etwa Seitz).--Holger (nicht signierter Beitrag von HolgerT (Diskussion | Beiträge) 15:27, 5. Okt. 2005 (CEST))

Die Methoden habe ich alle Mal in einen Abschnitt geschoben. Der Abschnitt muss noch überarbeitet werden. --Juliabackhausen 02:51, 20. Jan. 2011 (CET)

Vorgehensweise gegenüber Inkassobüros

was mir fehlt wäre noch ein Hinweis, wenn man eine Forderungen bekommt, aber niemanden Geld schuldet. Was dann? --194.138.39.140 18:20, 28. Aug. 2007 (CEST)

Der sog. Gläubiger möge gefälligst schriftlich nachweisen, woher die angebliche Forderung stammt. Die einfache Behauptung, Sie schulden einen Betrag, genügt nun wirklich nicht. Also, zunächst den Anfragenden/Auffordenden um entsprechende Auskünfte bitten bzw. auffordern. --Joachim (nicht signierter Beitrag von 80.171.60.100 (Diskussion) 15:49, 17. Dez. 2007 (CET))
Ich habe den Abschnitt heraus genommen. Siehe hierzu WP:WWNI Punkt 9.Karsten11 21:09, 16. Okt. 2008 (CEST)

Was Wikipedia nicht ist!

Hallo, der Beitrag ist weder juristisch einwandfrei noch enzyklopädisches Wissen. Ich schlage vor, das in einen Arbeitsraum zu nehmen, zu überarbeiten und dann zu präsentieren. --Zollwurf 21:46, 16. Okt. 2008 (CEST)

Falsche Info Österreich

Die Höchstsätze werden in Österreich nur in den allerseltensten Fällen beachtet, wie Recherchen im Internet ergeben. Laut Arbeiterkammer Wien ist eine Forderung auf jeden Fall überhöht, wenn die Höhe der verrechneten Gebühren an die Höhe der Grundforderung heranreicht oder sie gar übersteigt. Zudem müssen tatsächlich angefallene Kosten nachgewiesen werden, die auch notwendig und sinnvoll waren. Wie auch in Deutschland werden ständig Briefe geschrieben, obwohl der angebliche Schuldner die Rechtmäßigkeit der Forderung bestreitet oder zumindest deren Höhe. (nicht signierter Beitrag von 193.170.145.176 (Diskussion) 12:29, 11. Jun. 2013 (CEST))

Statistik: Zahl der Inkassobüros in Deutschland

Woher stammt die Information, dass in Deutschland 750 Inkassobüros registriert sind? Im Rechtsdienstleistungsregister gibt es über 1.800 Einträge, darunter natürlich auch viele von großen Firmen, die ihre eigenen Inkassoabteilungen unterhalten. --Nik222 12:19, 20. Mai 2011 (CEST)

Die Angabe ist inzwischen im Artikel belegt.--Unendlicheweiten (Diskussion) 13:41, 21. Feb. 2014 (CET)
Ich greife das nochmal auf: Die Angabe stammt demnach vom Bundesverband der Verbraucherzentralen. Im Rechtsdienstleistungsregister sind jedoch aktuell 2.033 Inkassodienstleister registriert. Auch wenn sich darunter viele Einzelpersonen und Firmen mit eigenen Inkassoabteilungen befinden, müsste diese Zahl doch maßgeblich sein? Nachdem allein der BDIU von 560 Mitgliedern spricht, erscheint mir die Zahl von 750 auch eher gering. --Nik222 (Diskussion) 12:14, 15. Okt. 2015 (CEST)
Es ist nicht ganz einfach, hierzu Zahlenmaterial zu finden. Wenn einmal eine Zahlenangabe genannt wird, dann sind das meist "750". Eine weitere Quelle habe ich gefunden: "Bundesweit sind etwa 750 Inkassofirmen mit fast 15.000 Mitarbeitern zugelassen." Quelle: Jens Kohrs und Michael Posch: Von Soll und Haben. In: Die Welt, Sonderausgabe Forderungsmanagement vom 23. Oktober 2013. Warum deutlich mehr Eintragungen im Rechtsdienstleistungsregister ausgewiesen werden, vermag ich nicht zu beurteilen. Ein möglicher Grund wäre, dass Unternehmensgruppen bei den 750 einmal gezählt werden, aber mit verschiedenen Gruppenunternehmen im Rechtsdienstleistungsregister gemeldet sind. Wenn man dann noch die Inkassoabteilungen großer Unternehmen hinzunimmt, dann könnte das die Differenz erklären. Der BDIU macht für sich geltend, dass er den Großteil der Inkassounternehmen in Deutschland vertritt. 560 zu 750 erscheint also durchaus plausibel. --Unendlicheweiten (Diskussion) 14:54, 15. Okt. 2015 (CEST)

Fehler bei den Vorgehensweisen

Es wird geschrieben: "Das Inkassobüro ist verpflichtet, nachzuweisen, dass es wirklich im Auftrag des Gläubigers tätig ist. Hierzu sollte es eine Kopie der Abtretungserklärung oder eine Inkassovollmacht vorlegen." Der letzte Satz ist nicht korrekt. Gemäß BGB §410 muß das Original vorgelegt werden. Wird das Original nicht vorgelegt, ist die Forderung hinfällig und kann mit dieser Begründung abgelehnt werden.--Thorny 14:16, 17. Jul 2006 (CEST)

Hm, in 3 Monaten hat es niemand geschafft, diese Kleinigkeit zu korrigieren? Traurig... (nicht signierter Beitrag von Thorny (Diskussion | Beiträge) 11:51, 12. Okt. 2006 (CEST))
Ist ergänzt. DS (nicht signierter Beitrag von 217.91.105.170 (Diskussion) 12:17, 12. Dez. 2006 (CET))
Zum einen muss die bedarf es für die Erteilung einer Vollmacht nicht zwingend einer Urkunde. Allerdings kann der Empfänger einer Erklärung, die ein Dritter abgibt, nach § 174 BGB diese Erklärung unverzüglich zurückweisen, wenn keine eindeutige Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt wird (es sei denn der Vollmachtgeber hat den Erklärungsempfänger vorab informiert). Und zum anderen behandelt § 410 BGB die Aushändigung der Abtretungsurkunde. --Xipolis (Diskussion) 04:58, 18. Nov. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Xipolis (Diskussion) 09:31, 18. Nov. 2016 (CET)

Sinnvolles Verhalten

Für den Laien wäre als Ergänzung des Artikels noch ein weiterer Punkt nützlich, in dem anhand von realistischen Szenarien vorgeführt wird, wie sich ein von einem Inkassobüro bedrohter Mensch verhalten sollte; woran er z.B. erkennt, ob Gebührenforderungen berechtigt sind oder nicht, in welchem Fall welche Maßnahmen zu empfehlen wären. Der Informationsgehalt des bestehenden Artikels ist schon sehr gut, mit diesem weiteren Punkt würde auch sein praktischer Nutzen steigen. Ich bin leider nicht kompetent genug, um diesen Punkt zu ergänzen.--Stefan (nicht signierter Beitrag von 84.58.41.35 (Diskussion) 11:31, 17. Dez. 2005 (CET))

Manche Inkassofirmen (z. B. Creditreform KG) verschicken auch Eintreibebriefe, mit denen sie Forderungen, für die sie keinen Vollstreckungstitel besitzen, eintreiben wollen ohne Unterschrift, vermutlich um nicht gerichtlich wegen Betrug oder Nötigung belangt werden zu können. (Weil dann keine konkrete Person belangt werden kannn. Der Kopfbogen der Firma genügt nicht für die Zuordnung der Tat zum Täter, da man sich so einen Kopfbogen ja in jedem Copyshop beschaffen kann.) Daher müsste in diesem Teil auch etwas über die Erfordernis einer rechtsgültigen Unterschrift gesagt werden. Außerdem: In welcher Form muss das Inkasso-Unternehmen dem Schuldner nachweisen, das ihm die Schuld übertragen wurde? Wie kann der Schuldner sich absichern, dass die gleiche Schuld nicht zweimal von ihm gefordert wird? -- Manfred (nicht signierter Beitrag von 193.175.55.126 (Diskussion) 16:39, 22. Okt. 2012 (CEST))

Woraus soll sich ergeben, dass nur Forderungen, für die ein Vollstreckungstitel besteht, eingetrieben werden dürfen? Es ist ja gerade Sinn der Inkassoanbieter, dass sie den vorgerichtlichen Forderungseinzug für ihre Auftraggeber übernehmen, also zunächst mahnen und gegebenenfalls auch Stundungen, Zahlungsfristen etc. vereinbaren. Ist eine Forderung erstmal tituliert, kann ja bereits vollstreckt werden. --Nik222 (Diskussion) 11:12, 15. Okt. 2015 (CEST)
Pro Richtig! --Unendlicheweiten (Diskussion) 11:54, 15. Okt. 2015 (CEST)

Ha ha, dann müssten ja die Inkassofirmen freiwillig ihre Tätigkeit in einem konkrenten Fall sofort einstellen, wenn der (angebliche)Schuldner die Forderung als unrechtmäßig zurückweist. (nicht signierter Beitrag von 212.65.1.102 (Diskussion) 17:00, 3. Aug. 2016 (CEST))

Was soll der vorausgehende Beitrag der IP 212.65.1.102? Ich sehe keinen Zusammenhang, zu dem, was bisher in diesem Abschnitt steht. Ich weiß auch nicht, was das überhaupt soll. Hinweis: Beiträge künftig bitte signieren (hierzu bitte das Stiftsymbol oben anklicken)! Danke! --Wikipedia, unendliche digitale Weiten! Wir schreiben das Jahr 2016 … (Kommunikator) 18:24, 3. Aug. 2016 (CEST)
Stefan, für Ratschläge oder konkreten Rechtsrat ist Wikipedia nicht geeignet. Ratschläge bekommt man in entsprechenden Foren, Rechtsberatung bei Rechtsanwälten. Wir können hier auch nicht jeden erdenklichen Fall abbilden.
Manfred, Diese Briefe nennt man Mahnungen und für die ist allgemein keine Form vorgeschrieben (Formvorschriften ergeben sich aus dem Handelsbrief und dem § 11a RDG), einer Unterschrift bedarf es also nicht. Und um sicher zu gehen, dass eine Zahlung an das Inkassounternehmen schuldbefreiend ist, kann man die Vollmachts- oder Abtretungsurkunde anfordern. Nik222, Du hast mit Deinem Beitrag Recht, wobei die Zwangsvollstreckung in solchen Fällen auch von einem Inkassounternehmen übernommen und durchgeführt werden kann. --Xipolis (Diskussion) 05:20, 18. Nov. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Xipolis (Diskussion) 09:33, 18. Nov. 2016 (CET)

Redundanzbaustein

Der Redundanzbaustein ist nun schon seit Mai 2012 gesetzt, ohne dass es diesbezüglich bisher größere Resonanz darauf gegeben hätte. Ich bin ja nun seit einigen Wochen dabei, diesen Artikel umfassend zu überarbeiten und das dauert auch noch an. Wenn das gemacht ist, sehe ich mir auch den Artikel Inkasso noch etwas genauer an. Danach denke ich, wird es möglich sein, den Redundanzbaustein guten Gewissens wieder herauszunehmen.--Unendlicheweiten (Diskussion) 13:37, 21. Feb. 2014 (CET)

Den Redundanzbaustein hatte ich schließlich vor einiger Zeit herausgenommen, da nicht sinnvoll dargelegt wurde, dass die beiden Artikelthemen inhaltlich identisch sind bzw. sinnvollerweise zusammengeführt werden sollten. Nichtsdestotrotz muss insbesondere im Artikel Inkasso - wie auch die aktuelle Diskussion zeigt - mehr auf das eigentliche Artikelthema abgestellt werden. --Unendlicheweiten (Dialog) 11:23, 18. Nov. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Unendlicheweiten (Dialog) 11:23, 18. Nov. 2016 (CET)

Inkassogebühren

Den Abschnitt habe ich verschoben von Diskussion:Inkassogebühren.


Die uneinheitliche Rechtsprechung bezügl Inkassogebühren ist zwar bekannt

Der Artikel zu diesem Thema vermittelt aber den Eindruck es gäbe diesbezüglich eine klare Rechtsprechung

Inkassogebühren werden im Gegensatz zu Anwaltsgebühren im Verzugsfall sehr oft von den Gerichten als nicht erstattungsfähig erachtet

Hier einige neuere Urteile in welchem Gerichte diese Gebühren komplett gestrichen haben

LG Berlin 4. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 08.02.2012 Aktenzeichen: 4 O 452/11 AG Bremen, Urteil vom 30.08.2012, 9 C 173/12: AG Brandenburg Entscheidungsdatum: 27.08.2012 Aktenzeichen: 31 C 266/11. AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09) AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11 AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 (nicht signierter Beitrag von 92.227.73.113 (Diskussion) 09:00, 7. Feb. 2013 (CET))


Ende. --Xipolis (Diskussion) 04:34, 18. Nov. 2016 (CET)

An der Stelle sei auch nochmal auf die seit dem 09.10.2013 geltende Regelung des § 4 V RDGED hingewiesen. --Xipolis (Diskussion) 09:13, 18. Nov. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Xipolis (Diskussion) 09:41, 18. Nov. 2016 (CET)

Überarbeiten: Erwerb von Ansprüchen

Der Abschnitt ist schlecht. Zum einen ist er stellenweise POV, zum anderen geht es eigentlich gar nicht primär um den Erwerb von Ansprüchen sondern um das generell auch wichtige Thema der Gebühren von Inkassounternehmen. -- 80.139.31.125 01:37, 18. Feb. 2006 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Harry8 15:55, 1. Dez. 2016 (CET)

Abschnitt "Zahlen und Daten"

Im überarbeiteten Abschnitt "Zahlen und Daten" findet sich jetzt dieser Satz: "Im BDIU waren zu dieser Zeit 560 Dienstleister Mitglied, der demnach etwa 90 Prozent des Forderungsvolumens repräsentierte." Die 90 % finde ich im angegebenen Einzelnachweis nicht. Woher stammt diese Zahl? --Unendlicheweiten (Dialog) 12:36, 8. Dez. 2016 (CET)

Ich habe die Seitenzahl korrigiert. Es sollte nicht S. 23 heißen, sondern S. 23 ff. Auf Seite 24 steht in Zeile 14 und 15: "Insgesamt halten die Inkassounternehmen ein Forderungsvolumen von knapp 27 Milliarden Euro." Hinter dem Satz steht die Fußnote 134. Die Fußnote steht auf der gleichen Seite und dient hier als Beleg. --Xipolis (Diskussion) 17:32, 8. Dez. 2016 (CET)
Ah! Besten Dank! Ich hätte mir die Fußnoten noch ansehen sollen! Mein Fehler! --Unendlicheweiten (Dialog) 12:18, 9. Dez. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Unendlicheweiten (Dialog) 12:18, 9. Dez. 2016 (CET)

Arten von Inkassogeschäften

Die zweite beschriebene Geschäftspraxis, sich die Ansprüche der Kunden im Wege eines Forderungskaufs abtreten zu lassen und dann im eigenen Namen einzutreiben, fällt aber nicht mehr unter den Begriff "Inkassodienstleistung", sonder stellt eher eine Form des Factoring dar. Vielleicht kann das mal jemand genauer beleuchten?--Nik222 12:19, 20. Mai 2011 (CEST)

Forderungskauf ist nicht unbedingt Forderungskauf. Im Innenverhältnis könnte es anders geregelt sein. Siehe BGH: Inkassoerlaubnis für Forderungskauf erforderlich?. --Xipolis (Diskussion) 05:45, 18. Nov. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Xipolis (Diskussion) 02:52, 23. Dez. 2016 (CET)

Verjährte Forderungen

Im Abschnitt "Illegale und moralisch fragwürdige Arbeitsweisen" steht u.a. folgender Aufzählungspunkt: "Eintreiben verjährter Forderungen. Hierbei wird auf Unkenntnis der Verjährungsregel, sowie der Notwendigkeit, diese aktiv durch Einrede der Verjährung geltend zu machen, beim angeblichen Schuldner gesetzt." Dies ist inhaltlich in verschiedener Hinsicht falsch. Solange die Einrede der Verjährung nicht erhoben wurde, ist die Geltendmachung einer berechtigten Forderung weder illegal noch moralisch fragwürdig. Eine berechtigte Forderung ist auch weiterhin eine berechtigte Forderung, selbst wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Nachdem die Einrede der Verjährung erhoben wurde, kann die Forderung allerdings nicht mehr durchgesetzt werden. (Sie besteht aber auch dann noch.) "Es wird auf Unkenntnis der Verjährungsregel (...) gesetzt" ist eine subjektive Formulierung. Der Gläubiger hat doch ein berechtigtes Interesse daran, seine Forderung geltend zu machen. Er ist auch nicht verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit der Einrede der Verjährung hinzuweisen. "... beim angeblichen Schuldner..." ist ebenfalls nicht korrekt. Schuldner (ohne "angeblich" ist richtig, die Forderung besteht ja noch. Vergleiche hierzu auch den Artikel "Verjährung (Deutschland)" und die Diskussion dort. Der Abschnitt hat zwei Links: a. Welle Nord --> dieser Link ist defekt b. Teltarif --> Weist hin auf die Möglichkeit der Einrede der Verjährung, ist aber kein Beleg für die oben zitierte Aussage. Auf Grundlage dieser Argumentation nehme ich die zitierte Aussage aus dem Artikel heraus.--Unendlicheweiten (Diskussion) 16:28, 4. Aug. 2013 (CEST)

Inhaltlich eigentlich richtig: Auch verjährte Forderungen bestehen, man kann sie nur nicht gerichtlich eintreiben. Verjährte Forderungen einzutreiben ist sicher nicht illegal. Dennoch gibt es sicher Kritiker, die das geltend machen verjährter Forderungen kritisieren. Der ganze Absatz gehört imho aufgeteilt. Ein Teilaspekt ist "illegale Praktiken". Ein andere ist nicht "moralisch fragwürdig" sondern "von Dritten kritisiert". Ob etwas "moralisch fragwürdig" ist, entscheidet gemäß WP:NPOV nicht die Wikipedia. Teilt man den Abschnitt so auf, so hat Eintreiben verjährter Forderungen im zweiten Teil durchaus seinen Platz.--Karsten11 (Diskussion) 18:41, 4. Aug. 2013 (CEST)

Klar gibt es Kritiker, die das Geltendmachen verjährter Forderungen kritisieren. Warum aber? Wer seinem Kumpel 100 EUR geliehen hat, möchte die doch gerne zurückhaben, auch nach vier Jahren noch. Oder ist das dann unverschämt? Muss das überhaupt hier herein? Mit Inkassounternehmen selbst hat das nämlich eigentlich nichts zu tun. Meiner Ansicht nach sollte Wikipedia möglichst neutral Wissen vermitteln und nicht Stimmung gegen eine unbeliebte Branche machen. Wenn überhaupt, könnte man allenfalls an geeigneter Stelle kurz darauf hinweisen, dass geltend gemachte Forderungen der Verjährung unterliegen können und dass dann der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben muss + Verlinkung auf den Verjährungsartikel. Das fände ich noch OK.--Unendlicheweiten (Diskussion) 00:09, 5. Aug. 2013 (CEST)

Die Verjährung beginnt erst bei Fälligkeit. Und wenn bei einem Darlehen (Geld ist keine Leihe) keine Frist vereinbart wurde, muss der Darlehensgeber erstmal unter Einhaltung der dreimonatigen Frist kündigen (§§ 488 I, 199 I Nr. 1, 195 BGB). --Xipolis (Diskussion) 06:14, 18. Nov. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Xipolis (Diskussion) 03:03, 23. Dez. 2016 (CET)

Factoring

Echtes Factoring ist zwar keine Rechtsdienstleistung, es sollte aber dennoch darauf eingegangen werden, das es auch zum Angebot von Inkassounternehmen gehört, eine Forderung auch mit kompletten wirtschaftlichem Risiko zu übernehmen. --Xipolis (Diskussion) 23:01, 20. Nov. 2016 (CET)

Pro --Unendlicheweiten (Dialog) 08:35, 21. Nov. 2016 (CET)
Ist im Entwurf enthalten. --Xipolis (Diskussion) 05:58, 24. Nov. 2016 (CET)
erledigtErledigt --Xipolis (Diskussion) 15:11, 25. Nov. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Xipolis (Diskussion) 03:04, 23. Dez. 2016 (CET)

Geschichte

Meiner Meinung fehlt hier auch eine Abhandlung über die Historie von Inkassounternehmen (sollte dann der allererste Abschnitt sein). Ad hoc habe ich jetzt nur die Seite des BDUI dazu gefunden. --Xipolis (Diskussion) 04:01, 24. Nov. 2016 (CET)

In Arbeit --Xipolis (Diskussion) 21:57, 1. Dez. 2016 (CET)

erledigtErledigt! Könnte noch verbessert hinsichtlich Sinn und Zweck der Gesetzgebung, falls sich jemand findet anhand der vorhandenen Belege weiter zu arbeiten. --Xipolis (Diskussion) 03:09, 23. Dez. 2016 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Xipolis (Diskussion) 03:09, 23. Dez. 2016 (CET)

Inkassounternehmen#Österreich

Diskussion:Inkassounternehmen/Archiv/1#Falsche_Info_Österreich

Für den Abschnitt fehlen insgesamt valide Informationen und Nachweise. --Xipolis (Diskussion) 02:50, 23. Dez. 2016 (CET)

erledigtErledigt, siehe Inkassounternehmen (Österreich). --Xipolis (Diskussion) 08:53, 16. Mär. 2017 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Xipolis (Diskussion) 08:53, 16. Mär. 2017 (CET)

Kosten

In dem Abschnitt Neuere Rechtsprechung: Klare Tendenz pro (??) Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten als Verzugsschaden i.S.d. §§ 280, 286 BGB steht bezugnehmend zum BGH Urteil aus 2005 : Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 29.06.2005 zu Az. VIII ZR 299/04 und vom 24.05.1967 zu Az. VIII ZR 278/64 die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges dem Grunde nach ausdrücklich anerkannt.

Genau das Gegenteil ist hier richtig !

Meiner Meinung nach eine(absichtliche ?) Fehlinformation und vor Allem Fehlinterpretation des BGH Urteils aus 2005. Die überwäligende Mehrheit der Gericht erachtet Inkassogebühren (vor Gericht) i.d.r als nicht erstattungsfähig Ich empfehle hier den Bericht von Stifung Warentest (siehe Link) (nicht signierter Beitrag von 85.181.177.205 (Diskussion) 22:24, 7. Sep. 2008 (CEST))


Guten Tag,

Auffallend bei dem wohl gerade wieder geänderten Artikel zur aktuellen Rechtsprechung ist, dass der oder die Schreibern nun schon seit Jahren einen Kreuzzug gegen Inkassounternehmen in verschiedenen Foren unternimmt, was jedoch leider häufig genug zu einer Verunsicherung der Schuldner führt. Auch in der aktuellen Fassung zitierte Entscheidungen werden nach Belieben so ergänzt, dass diese dann vermeintlich geeignet sind, diese Behauptungen zu stützen. Beispielsweise hier:

BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05

Original: ...Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig...

"zitierte" Version: ...Die anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands oder Inkassodienstes im (vorgerichtlichen) Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig...

Der Begriff Inkasso kommt in diesem Beschluss nicht einmal vor.

Später macht er/sie aus diesem Beschluss auch noch ein Urteil:

...Das Verbrauchermagazin STIFTUNG WARENTEST schreibt über das BGH Urteil (Az. VII ZB 53/05)...


Weiter muss dann immer wieder die Entscheidung des AG Saarbrücken aus 1998 herhalten, obgleich diese nicht einmal verifiziert ist.


Die tatsächliche Rechtslage hatte der mir unbekannte Verfasser des vorigen Beitrages sehr zutreffend wiedergegeben, wenn ggf. auch mit einem kleinen Seitenhieb gegen die weitverbreiteten Fehlinformationen.

Selbstverständlich existieren auch entsprechende Entscheidungen, bei welchen ausschließlich Inkassokosten erfolgreich geltend gemacht wurden (was ja hier auch vehement bestritten wird), so OLG Dresden, Urt. v. 04.04.1995 - 13 U 1515/93 - 16.09.2008 NJW-RR 1996, Heft 23 S. 1471 :

Inkassokosten sind bis zur Höhe der entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren erstattungspflichtig, wenn der Kläger davon ausgehen durfte, daß die Forderung auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts beitreibbar sei, weil der Bekl. die Forderung vorgerichtlich nicht bestritten hatte und auch keine erkennbare Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Beklagten vorlag. (Leitsatz der NJW-RR - Redaktion)

Auffallend ist insgesamt, dass die Rechtslage nun gerade wieder derart falsch dargestellt wird, wie sicher durch jeden Juristen bestätigt werden kann, welcher mit dieser Materie zu tun hat (ich selbst stehe beruflich regelmäßig auf der Seite der Schuldner, welche - häufig durch derartige Fehlinformationen veranlasst - unnötig weitere Kosten tragen müssen). Seit vielen Jahren ist die Rechtsprechung hierzu gefestigt und nun auch in das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) eingeflossen. Bis vor wenigen Tagen hatte der aktuelle Kommentator übrigens nicht einmal Kenntnis von der Existenz dieses Gesetzes.

Tatsächlich hält die überwiegende Mehrheit der Gerichte diese in der bisher beschriebenen Weise für erstattungsfähig.

Hier noch einige Entscheidungen:

OLG Dresden, Urt. v. 04.04.1995 - 13 U 1515/93 - 16.09.2008 NJW-RR 1996, Heft 23 S. 1471

Inkassokosten sind bis zur Höhe der entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren erstattungspflichtig, wenn der Kläger davon ausgehen durfte, daß die Forderung auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts beitreibbar sei, weil der Bekl. die Forderung vorgerichtlich nicht bestritten hatte und auch keine erkennbare Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Beklagten vorlag. (Leitsatz der NJW-RR - Redaktion)

Zum Sachverhalt (verkürzt): Die Klägerin hat eine Werklohnforderung aus einer Lieferung von Fenstern und Türen unter Einschaltung eines Inkassobüros geltend gemacht.

In dem anschließenden Rechtsstreit hat sie Inkassokosten verlangt. Das Berufungsgericht (OLG) hat die eingeklagten Inkassokosten auf die Höhe der Rechtsanwälten zustehenden Gebühren herabgesetzt.

Aus den Gründen: ... Die Inkassokosten sind vorliegend dem Grunde nach als Verzugsschaden gem. § 286 I BGB von der Beklagten erstattungspflichtig, da die Klägerin davon ausgehen durfte, daß ihre Forderungen auch ohne Einschaltung von Rechtsanwalt und Gericht beitreibbar sind, weil die Beklagte sie vorher nicht bestritten hatte und auch keine erkennbare Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit der Bekl. vorgelegen hat.

Allerdings ist der Kostenersatz gem § 254 II BGB auf die Höhe der entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren zu beschränken. ...


LG Oldenburg 05.07.2007 6 T 1091/06

Inkassokosten sind im Rahmen der Zwangsvollstreckung grundsätzlich bis zur Höhe von Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig, sofern der Gläubiger die Einschaltung des Inkassobüros zur Beitreibung der betreffenden Forderung für erfolgversprechend und damit notwendig halten konnte, selbst wenn dessen Bemühungen letztlich erfolglos bleiben und der Gläubiger dann einen Rechtsanwalt zuzieht

LG Rostock 01.01.2006 4 O 392/05

1.Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen, können als Verzögerungsschaden erstattungsfähig sein. 2.Die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bei einem nachfolgenden Rechtsstreit scheidet nach Inkrafttreten des RVG auch nicht deshalb aus, weil der Gläubiger unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht sogleich einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können und müssen.


Selbstverständlich existieren auch eine Reihe von Entscheidungen, in welchen die Geltendmachung höhere Inkassokosten, als entsprechende Rechtsanwaltsgebühren abgewiesen wurden oder derartige Kosten abgewiesen wurden, weil sie offensichtlich unnötig waren, auch das ergibt sich ja aus den bekannten Entscheidungen, dies jedoch darauf zu reduzieren, dass Inkassokosten überwiegend nicht als berechtigt angesehen würden, verfälscht die Rechtslage eklatant.

Falls es nicht gestattet ist, die Version des geänderten Artikels unverändert als zutreffend wieder vorzuschlagen, möchte ich änderungsberechtigte Mitglieder bitten, dies entsprechend zu berücksichtigen.


Übrigens behauptet die/der aktuelle Verfasser(in), (er/sie betont immer wieder " keine Anwältin zu sein") an anderer Stelle auch, der nun wieder abgeänderte, inhaltlich dadurch jedoch völlig falsche Artikel sei durch mich eingestellt worden.

viele Grüße Hans (nicht signierter Beitrag von 84.185.63.47 (Diskussion) 12:09, 27. Sep. 2008 (CEST))

Entfernter Beitrag. (nicht signierter Beitrag von Juliabackhausen (Diskussion | Beiträge) 02:51, 20. Jan.2011)
Hier müsste nun die seit dem 09.10.2013 geltende Neuregelung (§ 4 V RDGED) berücksichtigt werden. --Xipolis (Diskussion) 05:30, 18. Nov. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Abschnitt wurde überarbeitet. Xipolis (Diskussion) 21:06, 17. Apr. 2017 (CEST)

Inkassogebühren und BGH Beschluss

Kopiert von hier.

Hallo guten Abend ! Dies ist der aktuellste BGH Beschluss (Az. VII ZB 53/05). aus 2005 zu diesem Thema. Evtl könnte man das in dem Bericht mit einfließen lassen

Hier der Bericht aus STIFTUNG WARENTEST dazu http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-/1356230/1356230/

Inkasso Mahnen gleich mit Anwalt

finanztest 04/2006

Braucht ein Gläubiger beim Eintreiben einer Zahlung professionelle Hilfe, sollte er statt eines Inkassobüros lieber gleich einen Anwalt beauftragen. Denn der kann auch die Rechtsvertretung übernehmen, falls das Mahnverfahren später vor Gericht geht. Der Gläubiger läuft sonst Gefahr, selbst dann auf den Kosten für das Inkassobüro sitzen zu bleiben, wenn er vor Gericht gewinnt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VII ZB 53/05). Zwar muss ein Schuldner, der im Zahlungsprozess verliert, dem Gläubiger alle notwendigen Kosten ersetzen. Nicht zahlen muss er aber für vermeidbare Kosten, wie sie bei der Rechtsvertretung durch zwei verschiedene Berater – erst Inkassobüro, dann Anwalt – anfallen. Arbeitet durchgehend ein und derselbe Anwalt, wird es billiger: Er muss seine Gebühren für das Mahnverfahren nach dem Gebührenrecht auf seine Prozessgebühren anrechnen.

viele Grüße(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 78.51.87.165 (DiskussionBeiträge) 23:35, 6. Jan. 2009) nachsigniert von Jbo166 23:43, 6. Jan. 2009 (CET)

Grüße --Jbo166 23:52, 6. Jan. 2009 (CET)

Der Artikel leidet nun wirklich nicht unter dem Mangel an juristischer Darstellung... Imho gehört das nicht hierher sondern nach Anwaltskosten. Das BGH Urteil behandelt keine Inkassogebühren (auch wenn es auf diese analog sicher auch anwendbar ist) sondern beschreibt die Folgen, wenn der Gläubiger ohne Grund durch die Einschaltung zweier Anwälte vermeidbare Kosten produziert. Eine Darstellung (nicht als Beratung, wie im zitierten Artikel, sondern als neutraler Sachverhalt) im Artikel Anwaltskosten und diesen im Artikel hier verlinken, ist der sinnvolle Weg.Karsten11 12:20, 7. Jan. 2009 (CET)

Der komplette Absatz über Inkassokosten ist irreführend. Die Informationen sind entweder völlig überholt oder komplett falsch. Inkassogebühren sind längst nicht bewiesenermaßen vollumfänglich Verzugsschaden. Es fehlt hier völlig die Auseinandersetzung mit der Schadenminderungspflicht des Unternehmers. Die ständige Rechtsprechung eliminiert geradezu mit schlafwandlerischer Sicherheit immer wieder Inkassokosten mit genau dieser Begründung. Siehe Blogbeitrag von Trusted Shops.

Die RVG als Berechnungsgrundlage anzugeben ist ebenso kompletter Mist, die ständige Rechtsprechung gesteht den Inkassobüros gerade weil sie KEINE Rechtsanwälte sind diese Sätze nicht zu, sondern nur darunter liegende Gebühren. Übrigens meist 3 Euro. Siehe Link oben.

Unter der Prämisse das sich hier Verbraucher über den Sachverhalt informieren wollen, und dann fälschlicherweise von einer Zahlungspflicht ausgehen, finde ich das dringend überarbeitungswürdig. So drängt sich ja fast der Verdacht auf, das der Eintrag von Inkassofirmen gepflegt wird.

Viele Grüße, Kieran (nicht signierter Beitrag von Kieran l. McLeod (Diskussion | Beiträge) 16:26, 25. Jan. 2014 (CET))

Zum vorangehenden Eintrag: Der Abschnitt zu den Inkassokosten im Artikel könnte eine Überarbeitung und Aktualisierung vertragen - ich habe vor, das in nächster Zeit zu übernehmen. Kompletter Mist ist er aber nicht. Seit einigen Monaten sind Inkassokosten gesetzlich geregelt: sie sind legal und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die ein Rechtsanwalt verlangen darf. Dies entspricht auch der vorherigen ständigen Rechtsprechung (auch wenn es früher auch gegenteilige Entscheidungen gab) und wurde vom Bundesverfassungsgericht so anerkannt. Der zitierte Blogbeitrag ist einseitig und nicht neutral. Da verteidigt ein Rechtsanwalt die Interessen seines Berufsstands (Inkassounternehmen sind die Wettbewerber von Rechtsanwälten). Bitte diesbezüglich auch die kritischen Stimmen zu dem Blogbeitrag wahrnehmen und auch einige weitere Beiträge auf dieser Diskussionsseite. Viele Grüße, --Unendlicheweiten (Diskussion) 14:06, 27. Jan. 2014 (CET)

Es geht ja um die Höhe ! Meistens versuchen Inkassofirmen 1,0 1,3 oder gar 1,5 gem RVG dem Schuldner aufs Aufe zu drücken Gerichte streichen dann meistens auf 0,3 RVG oder sogar komplett

Ein Inkassobüro ist ja nun mal nicht mit einer echten Kanzlei zu vergleichen (nicht signierter Beitrag von 84.59.59.116 (Diskussion) 12:46, 3. Jun. 2015 (CEST))

Die neue Regelung ist ja in § 4 V RDGEG zu finden. Letztlich gilt im außergerichtlichen Inkassoverfahren meines Erachtens das gleiche für eine Rechtsanwaltskanzlei und auch für ein Inkassounternehmen. --Xipolis (Diskussion) 05:40, 18. Nov. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Abschnitt wurde überarbeitet. Xipolis (Diskussion) 21:07, 17. Apr. 2017 (CEST)

Inkasso und Datenschutz?

Eine Erklärung, wie und wieso dabei personenbezogene Daten an Dritte weitergeben werden dürfen, und wie man das ggf. verhindern kann, wäre angebracht. Darf ein Gläubiger auch gegen den Willen des Schuldners ein solches Inkassobüro beauftragen? --Joachim S. Müller 19:56, 27.09.2006 (nicht signierter Beitrag von 213.157.9.25 (Diskussion) 19:57, 27. Sep. 2006 (CEST))

Ich habe einen Abschnitt zum Datenschutz eingefügt. Ja, der Gläubiger darf auch gegen den Willen des Schuldners (der würde ja eigentlich immer dagegen sein) ein Inkassobüro beauftragen.Karsten11 21:18, 16. Okt. 2008 (CEST)

Das Inkassofirmen nicht betroffen sind sehen manche namhafte Plattformen allerdings anders Inkassofirmen werden sehr oft ausdrücklich mit erwähnt :

Haufe.de http://www.haufe.de/newsDetails?newsID=1269337236.02&chorid=00560203 Durch diese Änderung wird das Forderungsmanagement deutlich erschwert. Unternehmen müssen jetzt erst zwei Mahnungen an den Schuldner verschicken, bevor sie diese an ein Inkasso-Unternehmen zur Beitreibung weitergeben dürfen.

Die IHK

http://www.nordschwarzwald.ihk24.de/produktmarken/recht/recht/datenschutz/scoring-novelle-datenschutzvorschriften-verschaerfung.jsp

Zitat : Die gesetzliche Neuregelung betrifft alle Unternehmer, die zur Beitreibung ihrer offenen Forderungen gegen private Schuldner externe Inkassodienstleister oder auch Kreditversicherungen nutzen Verstöße gegen die neuen Datenschutzvorschriften werden vom Gesetz mit Strafen belegt und können erhebliche Schadensersatzforderungen der betroffenen Schuldner zur Folge haben,

Verband der Vereine Creditreform e.form : Zitat : Neue Datenschutz-Regeln erschweren das Forderungsmanagement Strenge Vorschriften für die Übermittlung von Kundendaten an Inkassobüros http://www.firmenwissen.de/redaktion/nachrichten/firmenwissen-news/2010-03-19_016_datennovelle.html (nicht signierter Beitrag von 78.51.204.49 (Diskussion) 09:03, 28. Sep. 2010 (CEST))

BDSG Datenschutz ist freilich ein ganz wichtiger Aspekt für Inkassounternehmen, da sehr sensible personenbezogene Daten im Spiel sind. Deshalb begrüße ich den entsprechenden Abschnitt im Artikel sehr. Ich finde ihn auch inhaltlich sehr zutreffend, meine aber nach genauerem Hinsehen, dass es im letzten Absatz des Abschnitts zum Datenschutz nicht allein um die Novelle II des BDSG geht, sondern auch um die Novelle I (Einschränkung der Übermittlungsmöglichkeiten -- § 28a BDSG) und um die Novelle III (Erweiterte Auskunftrechte des Betroffenen -- § 29 BDSG). Die Sanktionen wurden insbesondere mit Novelle II erweitert, aber auch mit den beiden anderen Novellen verändert. Vgl. hierzu: https://www.gdd.de/ nachrichten/ arbeitshilfen/ BDSG-Gesetzestext%20mit%20Novelle%20I-III.pdf.

Dazu habe ich in dem Absatz noch zwei kleinere Tippfehler gesehen und es fehlt die Angabe, dass sich "Novelle II" auf das BDSG bezieht. Ich überarbeite das mal und hoffe, dass es Zustimmung findet. --Unendlicheweiten (Diskussion) 12:33, 11. Aug. 2013 (CEST)

erledigtErledigt, wurde ergänzt, siehe Inkassounternehmen (Deutschland)#Datenübermittlung an Auskunfteien. --Xipolis (Diskussion) 23:20, 23. Okt. 2017 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Xipolis (Diskussion) 23:20, 23. Okt. 2017 (CEST)

Archivierung

Ich habe aus Gründen der Übersichtlichkeit ein Archiv angelegt. Die Archivierung läuft am kommenden Montag bzw. am 1. Dezember an. --Xipolis (Diskussion) 09:51, 18. Nov. 2016 (CET)

Pro --Unendlicheweiten (Dialog) 11:25, 18. Nov. 2016 (CET)

Vollmachtsurkunde

Diskussionsbedarf, dass einmalig auf Anforderung die Vollmacht im Original bei einseitigen Rechtsgeschäften (zumindest müssen sie die Wirkung haben) vorgelegt werden muss? Siehe auch Zurückweisung einer Willenserklärung wegen Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde. --Xipolis (Diskussion) 13:04, 18. Nov. 2016 (CET)

Neutral Hm, das Thema kommt schon immer wieder mal auf. Aber ich habe halt den Eindruck, dass dieses Thema von einigen wenigen immer wieder mal instrumentalisiert wird, um den ungeliebten Inkassounternehmen das Leben schwer zu machen. In der Praxis werden bis auf ganz wenige Ausnahmen auch Vollmachten in Kopie akzeptiert. Klar, man kann das Thema kurz aufgreifen und die Lage darstellen. Von mir aus! --Unendlicheweiten (Dialog) 14:21, 23. Nov. 2016 (CET)
Man muss denke ich zwischen dem unterscheiden, was ggf. ein Gericht oder Gerichtsvollzieher beispielsweise bei Vollstreckungshandlungen als Nachweis akzeptieren und dem, was ein Schuldner bei sofortiger Zurückweisung monieren darf. Hat der Quelle-Fall ja eindrucksvoll gezeigt, dass sich Gerichte und Rechtspfleger da uneins sind. Aber wenn ein Schuldner direkt zu Anfang ein Original verlangt, dann muss es ein Original sein und es muss hinreichend bestimmt sein (Name des Schuldners u.ä.). Auch hier erwarte ich aber die Angabe eines Beleges, bevor wir weiter diskutieren. Das hat mich übrigens auch gestört, als der BDIU hier "im Original" einfach rausgelöscht hat vor einigen Tagen. Deswegen habe ich das wieder rückgängig gemacht. Denn sonst werden hier wieder irgendwelche Fakten geschaffen, zu denen es 0 Belege hat. Mir ist noch nie ein Urteil untergekommen, wo eine einfache, womöglich unleserliche Faxkopie einer Generalvollmacht ausgereicht hätte. Das ganze hat auch ein gewisses Geschmäckle, denn rein rechtlich erlöschen die Vollmachten im Falle einer Insolvenz (des Unternehmens) erst mal. Wenn dann ein Inkasso kommt und fordert und ich bezahle, ist das nur dann schuldbefreiend, wenn der Insolvenzverwalter das bestätigt hat. Hat er nicht, kann er nochmals fordern und ich gucke als Schuldner ganz dumm aus der Wäsche, wenn ich mir das Geld vom Inkasso zurück streiten müsste. Ich denke nicht, dass wir das hier reinbringen sollten, da es doch recht speziell ist. Aber einfach so unbelegte Behauptungen einzubringen, dass auch immer eine Kopie reicht, ist Theoriefindung. Ohne Beleg geht das nicht. --Mepeisen (Diskussion) 16:10, 23. Nov. 2016 (CET)
Wer hat hier die "unbelegte Behauptung" eingebracht, "dass auch immer eine Kopie reicht"? Ich nicht! --Unendlicheweiten (Dialog) 17:03, 23. Nov. 2016 (CET)
Du hast hier geschrieben "In der Praxis werden bis auf ganz wenige Ausnahmen auch Vollmachten in Kopie akzeptiert.". Oder stammt der Satz nicht von dir? Deine Signatur ist dahinter... Im Artikel selbst hat es der BDIU eingebracht. So habe ich es aber auch geschrieben. --Mepeisen (Diskussion) 17:11, 23. Nov. 2016 (CET)
Doch, dieser Satz stammt von mir. Ich hatte aber geschrieben: „… bis auf wenige Ausnahmen …“
Die Änderungsbegründung des BDIU vom 17. Nov. 2016 lautete (Zusammenfassungszeile): „Im Regelfall genügt die Kopie“.
Die Aussage, „dass auch immer eine Kopie reicht,“ haben weder der BDIU noch ich gemacht!
Deine Zurücksetzung hatte ich gesehen und fand sie auch OK.
Ich gehe davon aus, dass der Sachverhalt im Rahmen der Artikel-Neufassung besprochen wird und das vermutlich durchaus in Deinem Sinne und da werde ich mich auch nicht querstellen. Und dennoch: in den allermeisten Fällen wird das Original meiner unmaßgeblichen Meinung nach einfach nicht benötigt. Aber einige wenige bestehen ganz gerne darauf, vermutlich vor allem, weil man meint, ein Inkassounternehmen damit ärgern zu können. Bringt bloß in der Regel außer Verzögerungen nix. --Unendlicheweiten (Dialog) 14:15, 24. Nov. 2016 (CET)
Du, ich bin sogar deiner Meinung. Es gibt Situationen (Quelle), wo die Titel durch so viele Hände gegangen sind, dass irgendwo Vollmachten nicht mehr nachgewiesen werden können. Ansonsten halte ich das "Spiel mit den Vollmachten" gerade bei offenen und berechtigten Forderungen sowieso für schädlich. Es nervt das Inkasso im Zweifel und lässt die Einigungsbereitschaft bei Verhandlungen auf nahezu 0 sinken. Aber wir sind nicht hier, unsere persönlichen Meinungen oder die des BDIU darzustellen. Der Artikel soll das, was anerkannt ist und Rechtsprechung ist, darstellen. Und da sind meinem Wissen nach die Gerichte durchaus eindeutig, was die Erfordernisse an die Vollmachten angeht. --Mepeisen (Diskussion) 17:33, 24. Nov. 2016 (CET)
 Ok --Unendlicheweiten (Dialog) 17:55, 24. Nov. 2016 (CET)

Überarbeitung

Ganz grundsätzlich bedarf dieser Artikel massiver Überarbeitung. Er ist in weiten Teilen unsachlich und tendenziös. Zudem enthält er viele unbelegte Behauptungen und sachliche Fehler. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Das halte ich in dieser Pauschalität für nicht gerechtfertigt. Es gibt aber sicher immer auch irgendwo Verbesserungs- und Optimierungsbedarf. Das wollen wir ja nun auch im Einzelnen hier klären! --Unendlicheweiten (Dialog) 21:33, 17. Nov. 2016 (CET)
Ich habe die Einleitung bereits angepasst. --Xipolis (Diskussion) 04:17, 24. Nov. 2016 (CET)
Ich habe die Aschnitte Arten von Inkassounternehmen und Arten von Inkassogeschäften durch den neunen Abschnitt Dienstleistungen ersetzt. --Xipolis (Diskussion) 07:43, 25. Nov. 2016 (CET)
Zum weiteren Bearbeitungsstand habe ich unten eine Übersicht Diskussion:Inkassounternehmen#Laufende Überarbeitung seit November 2016 angelegt. --Xipolis (Diskussion) 04:30, 23. Dez. 2016 (CET)

Trennung kaufmännisches Inkasso und Rechtsdienstleistung

Eine der Hauptprobleme des Artikels ist die fehlende Trennung zwischen dem kaufmännischen "Inkasso" Begriff und dem rechtlichen Begriff "Inkasso". In der Einleitung wird von Inkassounternehmen im Sinne der Rechtsdienstleistung gesprochen. (nicht signierter Beitrag von Mepeisen (Diskussion | Beiträge) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET))

Du monierst hier eine Deiner Meinung nach fehlende Trennung zwischen den von Dir genannten Begriffen. Tauchen diese Begriffe irgendwo offiziell auf? In der Literatur? In Gesetzestexten? Wo? --Unendlicheweiten (Dialog) 21:33, 17. Nov. 2016 (CET)
Sagen wir es so: Es gibt einen Unterschied zwischen dem Inkassobegriff aus der Betriebswirtschaftslehre und dem aus der Rechtswissenschaft. Es gibt einen Unterschied zwischen dem, was vor dem Verzug passiert und dem, was ab dem Verzug durch Inkassounternehmen passiert. Ich denke die Begriffsdiskussion sollten wir mal bei der Diskussionsseite "Inkasso" belassen, wenn es möglich ist. Meiner Ansicht nach gehört das dort hin, denn der Begriff "Inkassounternehmen" ist aus meiner Sicht eindeutig mit dem Rechtsbegriff verbunden.--Mepeisen (Diskussion) 08:43, 18. Nov. 2016 (CET)
Inkassounternehmen führen teilweise auch den kompletten Forderungseinzug für Dritte durch - auch ohne Verzug. --Xipolis (Diskussion) 10:08, 18. Nov. 2016 (CET)
(Dazwischen:) Absolut zutreffend! --Unendlicheweiten (Dialog) 10:16, 18. Nov. 2016 (CET)
Egänzung: Der Begriff Inkasso sollte auf der entsprechenden Artikelseite erklärt und diskutiert werden. --Xipolis (Diskussion) 10:11, 18. Nov. 2016 (CET)
Es ist richtig bzw. entspricht der Praxis, dass Inkassounternehmen sich auch um die Rechnungen und Mahnungen kümmern. Das passt aber wie gesagt nicht zum Begriff Inkassounternehmen als Rechtsdienstleister. Wie wäre es, das in einem separaten Unterpunkt zu erwähnen. Also als "Zusätzliche Leistungen eines Inkassounternehmens". Wichtig ist eigentlich nur, dass es inhaltlich getrennt ist. Sonst bringt man alles durcheinander. Sprich: Kosten nach RVG und Kostenerstattung müssen optisch getrennt sein vom Themenkomplex der kaufmännischen Rechnungsbearbeitung u.ä. --Mepeisen (Diskussion) 15:15, 18. Nov. 2016 (CET)
Ich bin absolut bei Dir, dass die Formulierungen sorgfältig erfolgen müssen und dass insbesondere klar wird, was zu erstattungsfähigen Inkassokosten gehört und was nicht. Das müsste man doch aber hinbekommen können! --Unendlicheweiten (Dialog) 15:26, 18. Nov. 2016 (CET)
Man kann einen Abschnitt bilden, der dann untergliedert die typischen Dienstleistungen eines Inkassounternehmens abbildet. Davon ist dann die erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung ein Teil. --Xipolis (Diskussion) 21:18, 18. Nov. 2016 (CET)
Zur Klarsstellung: Der Größte Teil ist laut Gesetz Rechtsdienstleistung (egal ob Verzug vorliegt oder nicht). Ein kleinerer Teil ist Factoring. Und alles andere hat eher weniger etwas mit einem Inkassounternehmen zu tun, sondern liegt daran, dass bei größere Unternehmen neben dem Angebot eines Inkassounternehmens auch andere Dienstleistungen anbieten, bspw. Creditreform. --Xipolis (Diskussion) 05:05, 22. Nov. 2016 (CET)
An dieser Stelle vielleicht noch einmal ganz grundsätzlich: Ein ganz großes Anliegen von Dir, Mepeisen, scheint zu sein, hier unbedingt eine strikte Aufteilung zwischen dem von Dir so genannten "kaufmännischen" Inkasso und den Rechtsdienstleistungen gem. RDG abbilden zu wollen. Diese Aufteilung gibt es so in der Praxis aber nicht. Weder im Gesetz, noch in Fachartikeln. Deshalb sollten wir im Rahmen dieses Artikels eine solche Aufteilung auch nicht darstellen. Das ginge dann tatsächlich in Richtung Theoriefindung. Nochmals: alles muss sauber formuliert sein. Welche Kosten unter welchen Umständen einen Verzugsschaden darstellen, usw. Aber die Aufgabe hier ist, etabliertes Wissen darzustellen und nicht Trennlinien zu postulieren, die es so nicht gibt. --Unendlicheweiten (Dialog) 08:53, 22. Nov. 2016 (CET)
In meinen Augen irrst du, auch wenn ich zugebe, dass die Suche nach Referenzen meiner Ansicht schwierig ist. Aber mein Argument basiert auf einer Quelle. Zunächst einmal geht es mir nicht darum, irgendwo zu schreiben, dass die kaufmännischen Dienste in irgendeiner Form nie von Inkassobüros erbracht werden o.ä. Es geht mir nur um die Trennung. Warum die Trennung? Damit in der Folge die Bezüge insbesondere bei den Rechtspflichten (§11a RDG) oder auch der Diskussion zu einer Erstattungsfähigkeit klar dokumentiert werden kann. Schau dir nochmal §2 RDG an. Dort steht nicht nur "Eintreiben von fremden Forderungen", da steht noch "wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung)". Schau dir dann einmal §5 RDG an. Es wird klar, dass es hier Grenzen gibt. Nicht jedes Einziehen fremder Forderungen ist automatisch eine Inkassodienstleistung im Sinne des RDG und damit Erlaubnispflichtig. Quelle, die ich mir seit Jahren geführt habe: [[1]] Hier hat das Amtsgericht Düsseldorf sehr schön und ausführlich die Sachlage dargestellt. Und dort sind auch Referenzen, wo das Wort "kaufmännisch" sehr wohl als Gegenpol zur Rechtsdienstleistung hergenommen wird. Es wird die Gesetzesbegründung als Referenz genannt. Auch sehr schön dargestellt ist, dass sich die strittige Frage vor allem darum dreht, wo exakt nun in einzelnen Branchen die Grenze ist zwischen kaufmännischer Tätigkeit und Rechtsdienstleistung liest. Dass dieser Punkt strittig ist, kann man ggf. sogar hier mit der obigen Referenz ergänzen. Aber die Trennung ganz unterschlagen und zu weiter alles in einen Topf zu werfen halte ich nach wie vor für einen Fehler. --Mepeisen (Diskussion) 19:03, 22. Nov. 2016 (CET)

Uff, das Urteil muss ich erstmal lesen! --Unendlicheweiten (Dialog) 21:14, 22. Nov. 2016 (CET)

(Dazwischen) Habe mir das von Dir, Mepeisen, oben genannte Urteil des AG Düsseldorf vom 24. Februar 2011 (Az: 54 C 1675/10) nun angesehen. Ich kann leider nicht nachvollziehen, was Du damit belegen willst. Ich bleibe bei dem von mir Gesagten: eine systematische Aufteilung zwischen sogenanntem „kaufmännischem“ Inkasso und Rechtsdienstleistungen gem. RDG gibt es in der Praxis so nicht. Folglich können wir im Rahmen dieses Artikels auch nicht so tun, als sei dies etabliertes Wissen! --Unendlicheweiten (Dialog) 09:33, 23. Nov. 2016 (CET)

„Die Abtretung einer Forderung (hier: des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten auf Erstattung von Sachverständigenkosten) durch einen Sachverständigen an ein Factoring-Unternehmen, das nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügt, ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG in Verbindung mit § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig, wenn das Factoring-Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt.“

BGH, 21.  Oktober 2014, VI ZR 507/13


--Xipolis (Diskussion) 22:26, 22. Nov. 2016 (CET)

Ich frage mich gerade, warum du so darauf bestehst, dass das alles vermengt wird. Es ist klar aus der Formulierung des Gesetzes, aus der Gesetzesbegründung und aus meiner Quelle ersichtlich, dass nicht jede gewerbliche Inkassotätigkeit automatisch eine registrierungspflichtige Inkassodienstleistung ist. Nur weil Inkassobüros auch u.U. mehr tun, bedeutet das nicht, dass du Recht hast. Es gibt genug Gegenbeispiele: Wo bitte schön ist die Deutsche Post oder DHL als Inkasso eingetragen? Die Post hat exakt eine Tochter eingetragen, soweit ich das sehe und die kümmert sich um den Dienst "postpay", nicht um Paketzustellungen. Die vielen Rechenzentren mit angeschlossenen Druckzentren, die die Rechnungsverwaltung und den Geldfluss überwachen, wo sind die erlaubnispflichtig und wo sind die als Inkassobüro eingetragen? Vielleicht ist meine Wortwahl, also die des kaufmännischen Mahnwesens falsch. Dann können wir das diskutieren. Aber eine Aufteilung muss es geben. eine Aufteilung ist juristisch und im Sinne des Gesetzes perfekt. Dein Verweis mit der Praxis der Inkassounternehmen stimmt auch sowieso nicht. Am Beispiel Infoscore musst du nämlich mal genauer anschauen, wie viele Tochterunternehmen sie haben. Das, was dann die kaufmännischen Dienste betreibt, dann sind ganz andere Unternehmen wie die "Infoscore Forderungsmanagement GmbH", die dann ausschließlich Inkasso ab Verzug betreibt. Nur weil das alles in einem Verbund zusammen trifft und ähnlich heißt, bedeutet das nicht, dass wir es hier weiterhin vermengen dürfen als eines. --Mepeisen (Diskussion) 09:50, 23. Nov. 2016 (CET)
Ich bestehe nicht darauf, dass etwas vermengt wird! Ich habe doch wiederholt gesagt, dass wir exakt formulieren müssen, um falsche Darstellungen oder falsche Deutungen zu vermeiden! Ich bestehe nur darauf, dass wir hier etabliertes Wissen darstellen und keine Theoriefindung betreiben! Wenn das, was Du vertrittst, etabliertes Wissen darstellt, dann belege es bitte! Das von Dir angeführte Urteil belegt dies aber nicht. (Und selbst wenn dieses Urteil das belegen würde, wäre es zunächst einmal lediglich ein einzelnes Urteil eines Amtsgerichts. Es gibt viele amtsgerichtliche Urteile – und die kommen durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen und Rechtsauslegungen. Es ist ja schlecht vorstellbar, jedes einzelne Gerichtsurteil zur Basis inhaltlicher Darstellungen in Wikipedia-Artikeln machen zu wollen.) Nichtsdestotrotz: sollte es mehrere AG-Urteile geben, die inhaltlich einen bestimmten Standpunkt vertreten, dann kann man das (entsprechend belegt) durchaus erwähnen.
Aber den Artikel strukturell nach dieser bestimmten Sichtweise auszulegen – die m.E. eben kein etabliertes Wissen darstellt -, dagegen wehre ich mich ganz entschieden!
Wie die Infoscore-Gruppe ihre Unternehmen strukturiert, ist deren Entscheidung und deren Sache. M.E. macht es auch durchaus Sinn, hier bestimmte Funktionen aufzuteilen. Aber auch das macht die von Dir befürwortete strukturelle Aufteilung nicht zu einem Faktum bzw. zu etablierten Grundlagen innerhalb der Inkasso-Branche, der Fachliteratur bzw. im Rahmen der Gesetzgebung! --Unendlicheweiten (Dialog) 14:06, 23. Nov. 2016 (CET)
Doch, meine Quelle belegt dies. Auszug aus dem Urteil: Gleichwohl liegt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Rahmen des RDG nicht vor, da die Inkassotätigkeit der Klägerin als Nebenleistung entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei ist. Das Gericht verweist auf andere Rechtsprechung, auf Veröffentlichungen in der Fachliteratur. Das ist keine Theoriefindung mehr im Sinne der Wikipedia. Und ich habe eigentlich wenig Lust, da noch länger drüber zu diskutieren. Wenn du mir keine Quelle benennst, die der exakt gegenteiligen Auffassung ist, ist das aus meiner Sicht belegt. Vielleicht hilft aber auch folgende Quelle: http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/?button=fragen&sess_clean=1 und die dortigen Punkte Nr. 5, 6a. Wenn du Recht hättest, dürfte auf dieser öffentlichen Stelle der Registrierungs-Gericht so etwas gar nicht erläutert werden. --Mepeisen (Diskussion) 15:38, 23. Nov. 2016 (CET)
Zu Infoscore: Du warst es, der argumentiert hat, man müsse die Realität sehen, wie Inkassos arbeiten und strukturiert sind. Wenn ich dir nun mit Infoscore (und übrigens EOS genauso) Gegenbeispiele nenne, wo wirklich klar getrennt ist, was die registrierungspflichtige Inkassotätigkeit angeht und was die Zusatzleistungen, spielt das plötzlich keine Rolle mehr. So diskutiert man nicht. Belege deine Behauptung bitte anhand von Quellen. Ansonsten ist das, was du hier treibst, Theoriefindung. Danke. --Mepeisen (Diskussion) 15:42, 23. Nov. 2016 (CET)
Ich gestehe, ich bin gerade auch nach zweimaligem Lesen dieser Diskussionsbeiträge verwirrt. Das von Dir, Mepeisen, zitierte Urteil bezieht sich auf die Ausnahme, wenn Rechtsdienstleistung als Nebenleistung erbracht wird. Das wird auch im Artikel Inkasso erwähnt. Inkassounternehmen erbringen Ihre Rechtsdienstleistung aber immer als Hauptleistung. Sie können sich nicht auf die Ausnahmeregelung berufen. Hier ist alle was mit dem Einzug der fremden Forderung zu tun hat unabhängig vom Verzug eine Rechtsdienstleistung. --Xipolis (Diskussion) 04:15, 24. Nov. 2016 (CET)
Xipolis. Du schreibst "Das von Dir, Mepeisen, zitierte Urteil bezieht sich auf die Ausnahme, wenn Rechtsdienstleistung als Nebenleistung erbracht wird". Und genau das ist doch der Punkt. Genau diese Trennung oder Klarstellung gibt es bisher einfach nicht im Artikel. Da steht bisher in der Einleitung beispielsweise, dass Inkassounternehmen schon bei "Angebotserstellung" mitwirken. Ich halte das für gefährlich, es so zu schreiben und dann in Konsequenz alles zu vermengen, denn wenn ein Unternehmen alles outsourct, ab Angebotserstellung, noch die Logistik bei Mietgeräten usw., da könnte irgendwann das Inkasso plötzlich gar keine Hauptleistung mehr sein (ich nutze bewusst den Konjunktiv, denn ich entscheide das nicht). Ich gebe zu, ich lag mit meinem Verweis auf kaufmännische Tätigkeiten als Trennung womöglich nicht ganz richtig. wir können in Wikipedia die Wortwahl "Hauptleistung" und "Nebenleistung" so verwenden. Sie stammt schließlich aus dem RDG selbst. Wir können drauf verweisen, dass je nach Branche und Gericht die Frage, wann es eine Hauptleistung ist und wann nicht, unterschiedlich ist. Worauf ich hinaus will ist nämlich die Konsequenz aus der Trennung. Vom RDGEG und damit dem RVG sind nur die registrierten Inkassodienstleister eingeschlossen, richtig? --Mepeisen (Diskussion) 10:01, 24. Nov. 2016 (CET)
Jetzt müsste es durch den Abschnitt Dienstleistung hinsichtlich der Aufteilung - was Rechtsdienstleistung ist und was nicht - klar sein. Ein Inkassounternehmen jedenfalls erbringt Rechtsdienstleistung unzweifelhaft als Hauptleistung. Wenn ein Nicht-Inkassounternehmen (Rechtsanwälte mal außen vor gelassen) kaufmännische Dienstleistungen erbringt und nun seinen Kunden auch hinsichtlich Inkasso beraten oder gar die Forderungen einziehen will, dann befindet sich dieses relativ schnell im Bereich der nicht erlaubten Rechtsdienstleistung.
Siehe § 5 Abs. 1 RDG. Dazu bspw. wurde entschieden das eine die Beratung zur Gründung einer GbR durch eine Wirtschaftsprüfergesellschaft verbotene Rechtsdienstleistung war obwohl ein externer Anwalt hinzugezogen wurde (OLG Bremen, 30. September 2011, 2 U 41/11 S. 5 f.). Du kannst jedenfalls nicht im Einzelfall eine entgeltliche Inkassodienstleistung als nicht registrierter erbringen, weil das dann eine Haupttätigkeit wäre. Außerdem handelt der Artikel von den Inkassounternehmen (und die sind immer registriert). --Xipolis (Diskussion) 14:58, 25. Nov. 2016 (CET)
  Das Rechtsdienstleistungsregister ist jetzt auch im Artikel. --Xipolis (Diskussion) 09:10, 2. Jan. 2017 (CET)

Arten von Inkassounternehmen

Ich schlage vor, diese Abschnittsüberschrift zu ändern in Beauftragung von Inkassounternehmen. Das passt inhaltlich deutlich besser! Arten von Inkassounternehmen könnte man anschließend auch noch bringen. Dort sollten dann aber wirklich nur die Arten knapp beschrieben werden. --Unendlicheweiten (Dialog) 14:53, 22. Nov. 2016 (CET)

erledigtErledigt Hierzu haben wir ja nun den Abschnitt Dienstleistungen. --Xipolis (Diskussion) 15:07, 25. Nov. 2016 (CET)

Text: Als Rechtsdienstleister mit nachgewiesener Sachkenntnis (§§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 RDG) unterstützen sie Handwerk, Handel, Dienstleistungswirtschaft und öffentliche Auftraggeber beim Management des gesamten Lebenszyklus einer Forderung – vom Angebot über die Rechnungslegung bis hin zu Mahnverfahren und Vollstreckung.

Das ist sachlich völlig falsch. Denn aus Sicht der Rechtsdienstleistung beginnt die Tätigkeit des Inkassos erst beim Eintreiben einer in Verzug befindlichen Forderung und der damit verbundenen Vertretung eines Gläubigers außergerichtlich, beim gerichtlichen Mahnverfahren oder bei Vollstreckungshandlungen. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Es würde wahrscheinlich reichen, wenn man das Den Wortteil „Rechts-“ in Klammern setzt. --Xipolis (Diskussion) 10:42, 18. Nov. 2016 (CET)
Ja, das sehe ich auch so! --Unendlicheweiten (Dialog) 13:58, 18. Nov. 2016 (CET)
Alternativ ist, das Rechtsdienstleister dort zu lassen und dann im Nachsatz klar zu stellen. Ein Beispiel habe ich mal auf meiner Diskussionsseite. Als Rechtsdienstleister mit nachgewiesener Sachkenntnis (§§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 RDG) unterstützen sie Gläubiger beim Einziehen einer Forderung - außergerichtlich, im Mahnverfahren und bei der Vollstreckung. Und zusätzlich dazu ein ganzes Kapitel über weitere Dienstleistungen, in denen dann das Schreiben von Rechnungen u.ä. auftaucht. ist der Vorschlag aus eurer Sicht gut? --Mepeisen (Diskussion) 15:47, 21. Nov. 2016 (CET)
  Sowie der Abschnitt heißt würde ich erwarten, dass mir erklärt wird es gibt A-Inkassounternehmen, B-Inkassounternehmen und C-Inkassounternehmen und wie diese sich unterscheiden. Unterschieden wird hier doch meines Erachtens zum einen in die behördlich registrierten Personen (aufgrund nachgewiesener Sachkunde) und die Volljuristen. Dann gibt es zum anderen noch reine Factoring-Anbieter (die das wirtschaftliche Risiko des Ausfalls komplett übernehmen), die keine Rechtsdienstleistung erbringen.
Der Fall das bspw. Infoscore das erhöhte Beförderungsentgelt für die Deutsche Bahn einzieht, ist bereits eine Rechtsdienstleistung.
Ich würde das eher sachlich nüchtern schreiben, und alles was einer Werbung ähnlich kommt glatt bügeln. --Xipolis (Diskussion) 05:05, 22. Nov. 2016 (CET)
Wie mir auch auffällt, sind manche Textpassagen einfach plump von der BDIU Homepage abkopiert worden, so auch der Satz oben. --Xipolis (Diskussion) 16:18, 22. Nov. 2016 (CET)
Huch!? Das allerdings findet meine Zustimmung nicht!
An dem Formulierungsvorschlag von Mepeisen missfällt mir, dass nun wieder der Eindruck entsteht, dass Inkassounternehmen nur außergerichtlich, im Mahnverfahren und bei der Vollstreckung tätig werden. Und das ist ja nun eben auch nicht zutreffend!
Zu Xipolis: Stimmt! Entweder die Abschnittsüberschrift stimmt nicht oder Text passt nicht dazu! Deshalb weiter oben mein Vorschlag, die Abschnittsüberschrift zu ändern. --Unendlicheweiten (Dialog) 21:38, 22. Nov. 2016 (CET)
Also mir ist eigentlich egal, ob etwas von deren Homepage stammt. Der BDIU editiert hier ja auch mit. Wenn etwas sachlich neutral und belegt ist, kann man den Satz auch so übernehmen. Was deine Monierung angeht: Es gibt nun mal im Gesetz den Unterschied. Du hast Recht, dass in diesem Satz die Aufteilung nicht sauber ist. Tatsächlich müsste man eigentlich den Wortlaut des Gesetzes verwenden und das unterscheidet zwischen Inkasso als Haupttätigkeit und als Nebentätigkeit. Dass es diese Auftrennung gäbe, streitest du aber ja auch ab und siehst es als nicht belegt an. Ich denke, wir sollten erst mal bei dieser grundsätzlichen Frage der Aufteilung einig werden, bevor wir weiter an kleinen Sätzen herum diskutieren. Sonst ergibt unsere Diskussion keinen Sinn. Wir drehen uns hier permanent selbst im Kreis. Aus meiner Sicht haben wir eigentlich zwei separate Aufteilungen:
  • (A) Inkasso als Registrierungspflichtige Haupt-Tätigkeit
  • (A) Inkasso als Nicht-registrierungspflichtige Neben-Tätigkeit
  • (B) Kaufmännische Tätigkeiten
  • (B) Tätigkeiten ab Verzug: Inkassomahnung
  • (B) Tätigkeiten im gerichtlichen Mahnverfahren
  • (B) Tätigkeiten im Vollstreckungsverfahren
Vorschlag zur Einigung: Die Aufteilungen überschneiden sich. Inkassounternehmen lassen sich nicht nur auf alles ab Verzug reduzieren. Genauso wenig lässt sich argumentieren, dass alles vor dem Verzug auch schon automatisch registrierungspflichtig ist. Die Auswirkungen sind unterschiedlich, je nachdem, was man in den Folgekapiteln betrachtet. --Mepeisen (Diskussion) 16:29, 23. Nov. 2016 (CET)
Hier wurde teilweise wortwörtlich von der BDIU-Homepage abgeschrieben, wie hier, hier und hier im Vergleich zu Inkassounternehmen#Arten von Inkassounternehmen sofort auffällt. Das ist so ein No-Go und geht im Grunde nur, wenn es eindeutig als Zitat gekennzeichnet ist.
Ansonsten sollten wir im Auge behalten, dass es hier um die Inkassounternehmen geht und die sind per se registriert. Hier geht es nicht darum, den Begriff Inkasso zu erklären. Der Begriff Inkasso gehört eher in einen Abschnitt "Siehe auch" (den ich im Entwurf angelegt habe).
Des weiteren habe ich im Entwurf einen Abschnitt "Dienstleistungen" erstellt, wie Euch aufgefallen ist. Dort habe ich in Haupt- und Nebenleistungen eine Inkassounternehmens unterteilt. Hauptleistung ist die Inkassodienstleistung und der Forderungskauf, Nebenleistung dann alles andere.
Zu der von Dir, Mepeisen, vorgeschlagenen Aufteilung: (A) Inkassounternehmen erbringen Ihre Inkassodienstleistung immer als Rechtsdienstleistung (registrierungspflichtig). (B) Wir sollten uns nicht darin verlieren, was Groß-Unternehmen wie EOS und Creditreform außerhalb des Geschäftes Ihrer Inkassosparte noch erbringen. Alle Tätigkeiten die Du unter B beschreibst sind Rechtsdienstleistungen, bei den kaufmännischen Tätigkeiten mit Einschränkung hinsichtlich des Forderungseinzuges. --Xipolis (Diskussion) 04:37, 24. Nov. 2016 (CET)
 Ok Abschnitt Siehe auch ist angelegt im Artikel. --Xipolis (Diskussion) 15:07, 25. Nov. 2016 (CET)

Text: Mit der Hilfe von Inkassounternehmen können Gläubiger in der Regel effizienter und schneller an das ihnen zustehende Geld gelangen.

Tendenziös, unsachlich und unbelegt.--Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Pro. --Xipolis (Diskussion) 10:42, 18. Nov. 2016 (CET)
Ich halte den Satz zwar prinzipiell inhaltlich für zutreffend, sehe aber auch, dass er zu werblich angelegt ist. Ich befürworte eine Streichung zwar nicht, verschließe mich aber auch nicht davor. --Unendlicheweiten (Dialog) 14:10, 18. Nov. 2016 (CET)
Das Problem ist, dass es keine Statistik zu diesem Satz gibt. Nichts, was man seriös als Referenz nehmen kann. Dasselbe galt übrigens zum Satz, dass Anwälte mehr Erfolg haben. Der Satz wurde, wie ich finde, korrekterweise aber gestern vom BDIU gestrichen. https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Inkassounternehmen&diff=159775021&oldid=159774952 und die Streichung wäre IMHO nur konsequent. --Mepeisen (Diskussion) 15:20, 18. Nov. 2016 (CET)
Naturgemäß ist diese Aussage kaum zu belegen, auch wenn ich davon überzeugt bin, dass sie meistens (nicht immer) zutrifft. Ganz sicher gibt es auch Unternehmen, die mal gemessen haben, wie erfolgreich die Beitreibung in eigener Regie ist und wie bei Beauftragung eines Dienstleisters. Aber die Zahlen wird niemand öffentlich machen. Inkasso-Dienstleister achten natürlich auf Effizienz Ihrer Arbeitsabläufe und darauf, ihren Kunden, den Gläubigern möglichst hohe Mittel-Rückflüsse zu verschaffen. Das ist ja schließlich ihre Kern-Kompetenz. Würden sie das nicht hinbekommen, hätten sie auch gar keine Geschäftsgrundlage. Eigentlich ist das m.E. offensichtlich. Aber halt schwerlich zu belegen. --Unendlicheweiten (Dialog) 15:37, 18. Nov. 2016 (CET)
Redest du von dem Einbringen in Verzug befindlicher Forderungen? Der Satz aus meiner Sicht nicht. Wenn du die Rechnungslegung und die verzugsbegründende Mahnung als Unternehmen auslagerst, kannst du keine größere oder kleinere Betreibungsquote nachweisen. Es ist einfach nur ein einfaches Outsourcing. Jedes Outsorcing ist tendenziell effizienter (oder soll es sein). Aber kommt man schneller ans Geld, nur weil man die Rechnungen von jemand anderem ausdrucken und verschicken lässt? Kommt man schneller oder effizienter ans Geld, wenn ein Inkasso erst mal mehrere Monate mit einem Schuldner herumdiskutiert und das Inkasso erst mal die Schuldner-Ratenzahlungen mit seinen eigenen gebühren verrechnet? Der Satz ist aus meiner Sicht ein Werbeversprechen, was in genug der Fälle auch nach hinten losgeht. --Mepeisen (Diskussion) 15:55, 18. Nov. 2016 (CET)
Na, tatsächlich trifft das vor allem bei Forderungen im Verzug zu. Ja, man kommt tatsächlich in der Regel (nicht immer) schneller ans Geld, wenn die Post von einer Inkassofirma oder vom Anwalt kommt. Dann bezahlen viele (sofern sie können) oder es findet sich eine Regelung, die beiden Seiten gerecht wird. Mahnungen des Gläubigers lassen viele hingegen gerne nochmal liegen.
Das eine ist der psychologische Aspekt. Wie schon erwähnt, sind die Arbeitsabläufe im Forderungsmanagement ebenfalls ein wichtiger Gesichtspunkt im Hinblick auf die Effizienz und die Höhe bzw. den Zeitpunkt der Rückzahlung. Auch der persönliche Kontakt (am Telefon) hilft in sehr vielen Fällen weiter. Das ist gelebte Praxis und der Normalfall. Das alles muss selbstverständlich anständig, ordentlich und seriös gemacht werden. Professionelle Dienstleister wissen genau, dass sie mit Menschen zu tun haben, die sich teilweise in schwierigen Notlagen befinden. Dem entsprechend sollte man sich auch verhalten. Dass dies leider nicht jeder Dienstleister vorbildlich löst, weiß ich freilich auch. In Inkassoforen wie bei 123recht kriegt man es naturgemäß nur mit den problematischen Fällen zu tun. Dass man da vielleicht irgendwann den Glauben ans Gute verliert, kann ich sogar ein gutes Stück weit verstehen. --Unendlicheweiten (Dialog) 16:56, 18. Nov. 2016 (CET)
Wenn ich nach der verzugsbegründenden Mahnung direkt einen Mahnbescheid beantrage und dann pfände (also alles selber mache) komme ich schneller ans Geld. Das ist rein nüchtern betrachtet erst mal richtig oder? Der Satz ist einfach einseitig und durch nichts belegt. Es gibt zumindest genug Fälle, wo ein Inkassounternehmen am Ende eher hinderlich ist, beispielsweise bei der Konfliktlösung, wo oftmals das Inkasso erst mal komplett abblockt, ehe es beginnt, die vielleicht berechtigten Einwände ernst zu nehmen. Ich sage ja nicht, dass der Satz völlig falsch ist. Ich sage, dass es unsachlich, tendenziös und nicht beispielsweise statistisch belegt. Gegenstimmen kommen beispielsweise von Verbraucherschützern, die oft genug in der Vergangenheit drauf hingewiesen haben, dass die Inkassogebühren bei Kleinforderungen die Schuldenspirale erst Recht schneller drehen lassen und dann am Ende Privatinsolvenzen fördern. Entweder stellt man das als Gegenpol dar, ich kann auch gerne nach Quellen hierfür suchen oder man löscht den ursprünglichen Satz. Das ist meine Meinung. --Mepeisen (Diskussion) 17:56, 18. Nov. 2016 (CET)
Aus Sicht des Gläubigers hängt bei der Betreibung von überfälligen Forderungen es im wesentlichen von zwei Dingen ab: Der schnellste und der kostengünstigste Weg um die Forderung zu realisieren. Bei den Kosten berücksichtigt ein Gläubiger letztlich die insgesamt anfallenden Kosten in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit zumindest einen Teil der Forderung(en) realisieren zu können. Rein nüchtern und wirtschaftlich betrachtet, könnte es besser sein mit einem Inkassounternehmen (oder einer auf Inkasso spezialisierten Großkanzlei zu arbeiten), am kostspieligsten ist ja letztlich der Faktor Personal (der ja auch berücksichtigt wird hinsichtlich dessen wieviele Mitarbeiter für das Unternehmensergebnis benötigt wurden). Aber es fehlt eben der Beleg, denn wenn ich Schreibe, bei Zahlungsverzug ist es am effktivsten wenn der Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, dann muss das auch dargelegt werden. Von den Inkassounternehmen bekommt man hierzu meistens auch nur grobe Angaben, aber keine tatsächlich belastbaren Auswertungen mit Zahlen und Zuordnungen für den Zeitraum eines Jahres. Man müsste hier eine empirische Erhebung vornehmen, wäre im Grunde ein Gesamt-Thema für eine Diplomarbeit.
Mepeisen, hat natürlich Recht, wenn der Gläubiger bei Verzug selbst den MB online beantrag hat er zumindest schneller Geld/Titel (und hier reden wir bei Kleinbeträgen von 32.- € Gesamtkosten). Allerdings verdient dann das Inkassounternehmen nichts. --Xipolis (Diskussion) 21:46, 18. Nov. 2016 (CET)
Wenn es nur alles so einfach wäre ... Ist es doch aber in der Praxis oft nicht! Außerdem ist in vielen Fällen ein Mahnbescheid doch gar nicht erforderlich, weil man sich vorher auch so schon einigen kann. Das erfordert aber Briefe, teilweise telefonieren, Einwandsbearbeitung (Prüfung des Sachverhalts, Versand von Nachweisen, Vollmachten, Forderungsaufstellungen, usw.) Freilich kann es der Gläubiger alles selbst machen, aber das kann viel Arbeitszeit kosten und damit wird es für ihn teuer. (Wenn man die Strukturen, die Arbeitsabläufe, die Technik und die Software dafür nicht hat, erst recht!) Hab's ja einleitend schon gesagt: persönlich bin ich davon überzeugt, dass der Satz stimmt. Belegen lässt er sich indes schwerlich. Wenn ihr den Satz herausnehmt, verschließe ich mich nicht. --Unendlicheweiten (Dialog) 22:24, 20. Nov. 2016 (CET)
Ich habe einmal versucht, die Einleitung zu Überarbeiten und eine Trennung durchzuführen. Siehe Benutzer:Mepeisen/Inkassounternehmen. In Rot meine Ergänzungen, in Durchgestrichen, was ich entfernt bzw. verschoben habe. (nicht signierter Beitrag von Mepeisen (Diskussion | Beiträge) 06:03, 19. Nov. 2016 (CET))
Ich habe meinen Vorschlag dort eingefügt. --Xipolis (Diskussion) 05:05, 22. Nov. 2016 (CET)
  Ob Gläubiger durch eine Beauftragung schneller und/oder effizienter eine Forderung realisieren können, gehört meines Erachtens nicht in den Abschnitt über die Unterschiedlichen Arten der Inkassounternehmen, sondern wäre eher in einen Abschnitt über die Arbeitsweise zu integrieren. Meiner Meinung nach muss man dies differenziert aus Sicht der jeweiligen Gläubiger-Gruppierungen betrachten. --Xipolis (Diskussion) 05:05, 22. Nov. 2016 (CET)
Ja Damit bin ich grundsätzlich einverstanden. --Unendlicheweiten (Dialog) 08:58, 22. Nov. 2016 (CET)
 Ok Die Einleitung wurde hier im Artikel aktualisiert (siehe Beitrag Diskussion:Inkassounternehmen#Überarbeitung). --Xipolis (Diskussion) 04:47, 24. Nov. 2016 (CET)

Text: Grundsätzlich kann das Verfolgen unbezahlter Rechnungen allerdings auch von den Wirtschaftsunternehmen selbst durchgeführt werden

Irreführend. Vermengt kaufmännischen Inkassobegriff und rechtlichen Inkassobegriff. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (siehe ständige Rechtsprechung zu pauschalen Bearbeitungsgebühren bei Rücklastschriften) fällt das eigentliche Mahnwesen stets in das Aufgabengebiet eines Gläubigers und ist auch nicht auf Schuldner umlegbar. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Der Satz drückt doch eigentlich gerade das aus, was Du, Mepeisen immer wieder vertrittst. Allerdings ist es so schlecht formuliert. Sollte zumindest griffiger bzw. klarer formuliert werden. Allerdings: wenn der vorausgehende Satz gestrichen wird, dann passt auch dieser Satz da nicht mehr her ... --Unendlicheweiten (Dialog) 22:38, 20. Nov. 2016 (CET)
Schau dir mal meinen Vorschlag für die Neustrukturierung an. Das steht nun als einleitender Satz im Bereich des kaufmännischen Mahnwesens. Er ist damit in meinen Augen nicht mehr falsch zu verstehen und sachlich neutral. Meine persönliche Meinung, dass Inkassos nur Kostentreiberei betreiben, spielt doch, solange ich sie nicht an Gerichtsurteilen begründen kann, keine Rolle :-) --Mepeisen (Diskussion) 15:47, 21. Nov. 2016 (CET)
  Es gibt letztlich keinen Zwang ein Inkassounternehmen bei überfälligen Forderungen zu beauftragen. Und ich verstehe auch den Sinn nicht, warum das nochmals erwähnt werden muss. Das ist so, wie wenn ich schreibe, dass man nach einem Autounfall die Schadensregulierung mit der gegnerischen Versicherung auch ohne Rechtsanwalt durchführen kann. --Xipolis (Diskussion) 05:05, 22. Nov. 2016 (CET)
Ja, ja, ist richtig!  Vorlage:Smiley/Wartung/;)  Kann raus! --Unendlicheweiten (Dialog) 14:41, 22. Nov. 2016 (CET)

Text: Von dieser Expertise profitieren insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, die aus wirtschaftlichen Gründen keine eigene Mahnabteilung unterhalten

Auch hier wird wieder der kaufmännische Inkasso-Begriff mit dem rechtlichen vermengt. Wenn ein Unternehmen seine Buchhaltung und sein Mahnwesen auf ein anderes Unternehmen outsourct, ist das weder eine Rechtdienstleistung, noch hat das etwas mit dem Rechtsbegriff des Inkassos zu tun.--Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Neutral. Kommt halt auf den Gesamtzusammenhang an. Allerdings müsste der zitierte Satz belegt werden, beispielsweise durch repräsentative Vergleichsstudien von entsprechenden SMBs. --Xipolis (Diskussion) 10:42, 18. Nov. 2016 (CET)
Kontra Hm. Ich halte den Satz durchaus für sachgerecht, würde ihn aber folgendermaßen umformulieren: "Von dieser Expertise profitieren insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, die das Forderungsmanagement (oder Teile davon) aus wirtschaftlichen Gründen nicht selbst betreiben wollen". Dann passt es eher! Als Einzelnachweis biete ich: Werner Tewes im Gespräch mit Harald Hölzer: Einige Kollegen würden ohne Inkasso echte Probleme kriegen, in: Verlagsspezial Forderungsmanagement der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 21. April 2016, Seite P3. Dieses Verlagsspezial ist übrigens im Inkasso-Artikel unter Weblinks verlinkt, also öffentlich zugänglich. Und was die Vermengungs-Begründung im Allgemeinen angeht: Inkassounternehmen dürfen durchaus als Dienstleister auch bereits im Mahnbereich tätig werden. --Unendlicheweiten (Dialog) 14:31, 18. Nov. 2016 (CET)
Wobei man nicht vergessen darf, dass auch Rechtsanwaltskanzleien (z. B. KSP) den Service anbieten. --Xipolis (Diskussion) 21:46, 18. Nov. 2016 (CET)
Das ist zwar richtig, aber der Satz bezieht sich auf den vorhergehenden Satz. Und da geht es um die Expertise von Inkassounternehmen (und somit an dieser Stelle nicht von Anwaltskanzleien). --Unendlicheweiten (Dialog) 22:42, 20. Nov. 2016 (CET)
Habe den Satz bei mir mal geändert. [2] --Mepeisen (Diskussion) 15:57, 21. Nov. 2016 (CET)
  In dem Satz steht, dass Inkassounternehmen genau richtig für SMB sind, weiter unten steht in dem Abschnitt im Originaltext, dass aus den vorgenannten Gründen Großunternehmen gerne Inkassounternehmen beauftragen. Also ist Inkasso für jede Unternehmensgröße genau richtig. Was soll das? Ich komme mir vor, wie bei einem schlechten Vertriebsgespräch. Welche Kunden Inkassounternehmen ansprechen gehört auch eher in einen Abschnitt über die Arbeitsweise oder ähnliches. --Xipolis (Diskussion) 05:05, 22. Nov. 2016 (CET)
Hier muss man spekulieren, wenn man Gegenargumente finden will. Nüchtern betrachtet setzt sich jeder Gläubiger auch beispielsweise bei Kleinstforderungen von wenigen Euros automatisch einem hohen Kostenrisiko aus (1,3 Gebühr). Denn wenn die Forderung fälschlicherweise ans Inkasso gemeldet wurde oder wenn der Schuldner kein Geld hat, verbrennt der Gläubiger damit Geld. Würde das (gut formuliert) ansprechen. Der Kunstgriff im Masseninkasso besteht übrigens nicht darin, dass die Großkonzerne irgendwie von der Expertise abhängig wären. Die haben sowieso alle genug fest angestellte Rechtsanwälte und eine ausgefeilte Software, die das alles problemlos automatisiert abbildet. Sonst würde es mit Millionen Verträgen nie laufen. Der Kunstgriff ist es, dass man A) den Personalaufwand für die Reklamationen ans Inkasso outsourct und B) dass das Inkasso in vielerlei Hinsicht dem Gläubiger verspricht, nie eine Rechnung zu schreiben (Flatrates, etc.). Dieser Aspekt ist meiner Meinung nach der eigentlich echte Grund, warum so große Konzerne wie die Telekom überhaupt Inkassos hin zu ziehen. Und sie geben das in den Jahresberichten auch unumwunden zu. Das ist nichts, was man irgendwie belegen kann, daher kann man so eine Meinung auch nicht in Wikipedia einbringen. Bestenfalls kann ich Einzelfälle anführen von Beschwerdeverfahren, wo die Aufsichtsgerichte die öffentliche Bewerbung mit Flatrates verboten haben. --Mepeisen (Diskussion) 19:13, 22. Nov. 2016 (CET)
Zur Änderung des Satzes durch Mepeisen im Artikelentwurf bei ihm: Einerseits danke fürs Übernehmen, andererseits ist der Satz falsch beim „kaufmännischen“ Mahnwesen! Der Satz betrifft das Ganze!
Zu Xipolis: Dein Unbehagen verstehe ich. Wenn die Formulierung zu werblich angelegt ist, finde ich das auch nicht gut. Outsourcing macht man, weil man sich wirtschaftliche Vorteile davon verspricht. Das wird im Zweifel sowohl für KMU als auch für Großunternehmen gelten. Einige Motivationen werden evtl. unterschiedlich sein. Könnte man es so lösen, dass man an geeigneter Stelle sowohl Vor- als auch Nachteile der Beauftragung von Inkassounternehmen darstellt?
Zu Mepeisen: wie Du selbst schreibst, stellst Du da Spekulationen an. Auch hier gilt wieder: Outsourcing macht man dann, wenn man sich dadurch wirtschaftliche Vorteile (höhere Rückflüsse und / oder niedrigere Kosten) verspricht. Sorry, Deine Spekulationen bzw. Theorien führen uns hier nicht weiter. Das hat IMHO auch wenig bis nichts mit der Realität zu tun. Und an dieser Stelle brauchen wir auch nicht über „Flatrates“ zu reden. „Flatrates“ zähle ich nicht zu den seriösen Ansätzen. Jedenfalls geht das nicht, sofern man dann noch Verzugsschaden geltend machen will. Aber das gehört nicht an diese Stelle. --Unendlicheweiten (Dialog) 14:09, 23. Nov. 2016 (CET)
Du reduzierst mein Argument ziemlich böswillig auf das Thema Flatrates. Noch einmal: So diskutiert man nicht, dass man die Worte des anderen unbelegt im Mund rumdreht. Ich habe deutlich geschrieben, dass ein Gegenpol ist, ganz nüchtern und sachlich betrachtet, dass sich ein Gläubiger bei Kleinstforderungen einem Kostenrisiko aussetzt. Das mit den Flatrates kann ich ggf. sogar mit Quellen belegen. Aber das meine ich nicht. Wenn du einerseits die Flatrates als Spekulation abtust, kannst du dich auch nicht wehren, wenn dieses Kostenrisiko angesprochen wird. Die Musik bezahlt, wer sie bestellt. Wenn ich wegen 3€ vor Gericht ziehe, finanziere ich alles vor. Ebenso beim Einsatz von Inkassounternehmen. Das ist ein anerkanntes Faktum und ich bin überrascht, wenn du das zur Diskussion stellst, daher fordere ich dich auf, das zu belegen, was du hier indirekt behauptest. Wenn ich gewinne und beim Schuldner nichts zu holen ist, habe ich Geld verbrannt. Das ist genauso ein Faktum und wenn du das Gegenteil behauptest, dann verlange ich einen Beleg von dir. Jeder Anwalt kennt die Abwägung, ob man gutes Geld schlechtem hinter her wirft. Wieso wehrst du dich auch hier gegen diese Klarstellung? Wir sind hier nicht in einem Inkasso-Werbeartikel. Wir stellen Fakten und Wahrheiten dar. Und wie gesagt kann ich das mit den Flatrates jederzeit belegen, wenn du das magst. Die einzige Spekulation meinerseits ist, dass gerade auch die Großen (Infoscore/EOS) weiterhin Flatrates u.ä. anbieten, deswegen mag es auch nicht hier reinkommen. Dass aber Inkassos Flatrates beworben und betrieben haben und dieses Modell von den jeweiligen Aufsichtsgerichten verboten wurde, das ist belegbar bei Bedarf. --Mepeisen (Diskussion) 15:51, 23. Nov. 2016 (CET)
Du unterstellst mir jetzt Böswilligkeit? Oha! Das kann ja noch heiter werden!
Das mit der Spekulation bezog sich auf Deine Ausführungen bzgl. „Kunstgriff im Masseninkasso“.
Dass ein Gläubiger sich im Zuge des Forderungsmanagements einem Kostenrisiko aussetzt, stimmt. Wo habe ich das in Frage gestellt? Nirgends! Ich habe auch nicht das Gegenteil behauptet. Wo denn?
Dass Du Vorkommnisse mit Flatrates belegen hast, glaube ich Dir. Wo habe ich das in Frage gestellt? Nirgends!
Ich schrieb: „Flatrates zähle ich nicht zu den seriösen Ansätzen. Jedenfalls geht das nicht, sofern man dann noch Verzugsschaden geltend machen will.“ Hast Du das nicht gelesen oder missverstanden?
Wo soll ich denn gesagt haben, dass im Artikel nichts über Flatrates stehen darf? Nirgends! Wenn das hinreichend belegt werden kann, kann das auch entsprechend erwähnt werden. Wir diskutieren hier an dieser Stelle aber über diesen einen Satz oben („Von dieser Expertise …“) und der hat erstmal nichts mit Flatrates zu tun. Die Flatrates müssten dann ggf. an anderer Stelle im Artikel erwähnt werden.
Ehrlich gesagt, dieses Anpampen finde ich ziemlich unschön (gelinde ausgedrückt)! --Unendlicheweiten (Dialog) 16:39, 23. Nov. 2016 (CET)
Ich habe dein "An dieser Stelle brauchen wir nicht über Flatrates" diskutieren dann wohl ziemlich missverstanden und fälschlicherweise so interpretiert, dass das Argument in den Bereich der Fantasie gehört. Ich finde im übrigen auch dein ständiges Anpampen, dass ich nur meine persönliche Meinung vertreten würde und nichts hinreichend belegen würde, nicht schön. Lass so etwas doch auch einfach in Zukunft. Die Sätze "Sorry, Deine Spekulationen bzw. Theorien führen uns hier nicht weiter. Das hat IMHO auch wenig bis nichts mit der Realität zu tun." habe ich so interpretiert, as bezögen sie sich auf mein gesamtes Argument, also auch auf das Kostenrisiko. Habe ich wohl missverstanden. --::Mepeisen (Diskussion) 17:11, 23. Nov. 2016 (CET)
Kosten etc. sollte ohnehin in einen eigenen Abschnitt. Ich denke mittlerweile eher, dass es hier einen eigenen Abschnitt braucht, der die Ambivalenz zwischen den Inkassounternehmen und deren potentiellen Auftraggebern zeigt. Der allerwichtigste Vorteil bei dem Ganzen ist ja logischerweise das Geldverdienen (und davon so viel als möglich, was ich absolut nachvollziehen kann). --Xipolis (Diskussion) 05:24, 24. Nov. 2016 (CET)

Text: Ein weiterer Vorteil für die Gläubiger ist, dass die Kosten eines externen Inkassobüros im Gegensatz zu den Kosten einer internen Abwicklung auf den säumigen Schuldner umlegbar sind.

Dieser Satz ist, da er im selben Kapitel mit den übrigen steht grob falsch. Der Satz suggeriert somit, dass die Kosten das kaufmännische Mahnwesen stets dadurch auf den Schuldner umgelegt werden können, dass man das kaufmännische Mahnwesen an ein Inkassounternehmen übergibt. Diese Behauptung ist durch nichts zu belegen. Im Gegenteil: Die Begründung, warum Inkassogebühren durchsetzbar seien, wird stets über Verzugsschäden geführt, die der säumige Schuldner beim Gläubiger anrichten würde. Die Rechnungslegung und die erste verzugsbegründende Mahnung hat damit nichts zu tun.--Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Pro --Xipolis (Diskussion) 10:42, 18. Nov. 2016 (CET)
Ich stimme dahingehend zu, dass der Satz mit der bisherigen Formulierung nicht haltbar ist. Ich schlage folgende neue Formulierung vor: Für den Gläubiger vorteilhaft ist, dass für Forderungen im Verzug die Kosten eines Inkassounternehmens bis zu einer bestimmten Höhe als Verzugsschaden gelten und dem Schuldner auferlegt werden können, während anfallende Kosten bei einer internen Abwicklung durch den Gläubiger nicht geltend gemacht werden können. Können wir uns darauf einigen? Der Komplex Inkassokosten und Verzugsschaden wird dann weiter hinten sowieso noch näher ausgeführt. --Unendlicheweiten (Dialog) 14:22, 21. Nov. 2016 (CET)
Können wir machen. Passt nicht mehr zu meiner Aufteilungswunsch, wenn man hier beides in einem Satz anspricht. Würde folgende Alternative vorschlagen. Für den kaufmännischen Bereich: Die Kosten für die Verfolgung einer fälligen Schuld fällt zunächst jedoch dem Gläubiger selbst zur Last als "Aufwendung zur Durchführung und Abwicklung des Vertrages" natürlich inklusive Quelle. Und für den Verzugsbereich bis auf das Ersetzen des Wortes säumig durch Verzug (verbessert auch die Verlinkung) den Original-Satz. --Mepeisen (Diskussion) 15:57, 21. Nov. 2016 (CET)
  Ich würde das Kosten-Thema in dem Abschnitt nicht ansprechen, sondern in den Abschnitt Inkassokosten verschieben. Bei einem internen Mahnwesen können allerdings die tatsächlich anfallenden Material-Kosten ab Verzug schon vom Schuldner verlangt werden, wobei diese auch durch AGB pauschalisiert werden können. --Xipolis (Diskussion) 05:05, 22. Nov. 2016 (CET)
Wenn wir, wie von mir angeregt, eine Darstellung der Vorteile und der Nachteile für die Beauftragung eines Inkassounternehmens machen würden, dann sollte dieser Aspekt dort auch genannt werden. Ja Ansonsten wäre es sicherlich richtig, das bei den Inkassokosten anzusprechen. Der Textvorschlag von Mepeisen sagt mir nicht so zu. Dahinter steckt doch wieder die persönliche Ansicht, der Gläubiger möge doch bitte das Forderungsmanagement selbst betreiben. Aber es steht dem Gläubiger eben frei, das selbst zu machen oder einen Dienstleister zu beauftragen. --Unendlicheweiten (Dialog) 14:33, 23. Nov. 2016 (CET)
Du interpretierst zu viel rein in meine Sätze. Das sind die Wortwendungen, die der BGH verwendet. Und mit der Aussage, dass die dem Gläubiger Kosten selbst zur Last fallen, drückt man noch lange nicht aus, dass er es selbst machen muss. Er kann nach wie vor outsourcen, wenn das für ihn billiger ist. Er darf die Kosten halt nicht umlegen. Wenn du eine andere Formulierung hast, dann her damit. --Mepeisen (Diskussion) 16:14, 23. Nov. 2016 (CET)
Das was ein Gläubiger mit einer Forderung macht ist eine Sache, der Schadenersatz, der vom Schuldner aufgrund von notwendigerweise entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung, verlangt wird, eine andere.
Ansonsten liegt ja immer eine Gesamtbetrachtung darunter. Ein Gläubiger berücksichtigt bei überfälligen Forderungen ja nicht nur den Nennwert der Forderungen und die Inkassovergütung, sondern auch andere Faktoren. Wenn er auf eine schnelle Re-Finanzierung angewiesen ist, würde er sich von vorneherein an einen Factoring-Unternehmen wenden. Eigene Personalkosten spielen genauso eine Rolle, wie Überlegungen ob man als Unternehmer mit einem eigenen Inkassounternehmen nicht noch etwas hinzuverdienen kann. --Xipolis (Diskussion) 05:37, 24. Nov. 2016 (CET)

Text: In der Vergangenheit sind darum zum Teil große Gläubiger (insb. Banken) dazu übergegangen, das Inkasso an Inkassobüros auszulagern. Teilweise wurden zu diesem Zwecke Tochtergesellschaften gegründet.

Sachlich richtig, allerdings steht dieser Satz ebenfalls in direktem Zusammenhang mit der vorherigen Vermengung von kaufmännischem und rechtlichem Inkasso. Darüber hinaus gibt es hunderte Gerichtsurteile, dass ein Unternehmen, was ein Inkasso gründet, keinen Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten hat. Zudem liegt keine Rechtsdienstleistung vor, wenn konzernintern beauftragt wird (§2 RDG). Damit wird der Satz durch den Zusammenhang sachlich völlig falsch.--Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Pro --Xipolis (Diskussion) 10:42, 18. Nov. 2016 (CET)
Das könnte m.E. besser so formuliert werden: Unter anderem auch deshalb haben in der Vergangenheit zum Teil auch größere Gläubiger (insbesondere Banken) Inkassotätigkeiten an Inkassounternehmen ausgelagert. Den zweiten Satz - den mit den Tochtergesellschaften - würde ich streichen. --Unendlicheweiten (Dialog) 14:32, 21. Nov. 2016 (CET)
Siehe oben. --Xipolis (Diskussion) 05:05, 22. Nov. 2016 (CET)

Ein besonderes Inkasso ist das Insolvenzverwalter-Inkasso, ein spezielles Inkasso für Insolvenzverwalter mit dem Ziel, die Beitreibungsquote deutlich zu erhöhen und damit die Chancen auf ein Überleben der in die Insolvenz geratenen Betriebe und die Erhaltung ihrer Arbeitsplätze zu erhöhen.

Durch welche gesetzlichen Regelungen unterscheidet sich ein sogenanntes Insolvenzverwalter-Inkasso von einer anderen Inkassodienstleistung? Abgesehen davon darf meines Wissens die Inkassovergütung nicht aus der Masse bezahlt werden und die großen Insovlvenzverwalter-Kanzleien haben eigenen Sachbearbeiter. Abgesehen davon steht bei einer Insolvenz nicht der Erhalt der Arbeitsplätze im Forderung, sondern die Befriedigung der Gläubiger und die gerechte Verteilung der Masse. --Xipolis (Diskussion) 01:02, 23. Nov. 2016 (CET)

Deutschland

Das Kapitel "Branchenverbände" müsste verschoben werden, beispielsweise in den bereits verlinkten Artikel zum BDIU. Wenn es dafür einen eigenen Artikel gibt, findet hier eine Inhaltsdopplung statt. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Kontra, denn ich halte es schon für richtig, dass in einem Artikel der allgemein über Inkassounternehmen informiert, auch auf die Verbände der Branche hingewiesen und ein kurzer Überblick gegeben wird. Das einseitig mehr zum BDUI geschrieben wird, ist natürlich nicht optimal. --Xipolis (Diskussion) 10:57, 18. Nov. 2016 (CET)
Kontra, m.E. gehört das in einen Artikel über Inkassounternehmen! Der BDIU ist der mit Abstand wichtigste Branchenverband. Ich glaube, das rechtfertigt die drei kleinen Sätze. Zum BFIF bzw. zum BDR fehlen mir allerdings auch nähere Kenntnisse. Im Übrigen gibt es keinen eigenen Artikel zu BDIU-Branchenverbänden. Lediglich der BDIU hat einen Artikel. --Unendlicheweiten (Dialog) 14:03, 18. Nov. 2016 (CET)
OK, ergibt sogar mehr Sinn, da es für die anderen Verbände keine Seiten gibt. Das mit dem Ombudsmann als solches halte ich durchaus für wichtig genug. Aber was ist mit den beiden drei Sätzen? Also ab derzeitigem Ombudsmann, Anzahl der Inkassos und der vertretenen Gläubiger? Ist das derart wichtig, um auf der Seite "Inkassounternehmen" zu erscheinen? Wenn es Bedarf für Zahlen gibt, kann der BDIU diese auf der eigenen Wikipedia-Seite veröffentlichen und aktualisieren.--Mepeisen (Diskussion) 15:55, 18. Nov. 2016 (CET)
Meine ich doch auch, dass die Angaben über den Ombudsmann sinnvoll sind. Na, wer sich informieren will über Inkassounternehmen in Deutschland, für den sind doch auch die weiteren Zahlen informativ. Warum willst Du das denn partout nicht haben? Ist reine Information, nix Schlimmes! --Unendlicheweiten (Dialog) 16:30, 18. Nov. 2016 (CET)
Ich habe mich damit noch nicht genauer befasst, halte es aber von der Information für wichtig (entscheidend kann noch die Darstellung der Information sein). Es gibt damit ja neben der behördlichen Aufsicht auch die BDUI-Schlichtungsstelle. Von wem wird die den beaufsichtigt und inwieweit ist die anerkannt? --Xipolis (Diskussion) 21:50, 18. Nov. 2016 (CET)
Ich habe das bisher so verstanden, dass der BDIU bei eingehenden Beschwerden sich zunächst selbst um Klärung bemüht. Gelingt dies nicht, kann die Angelegenheit dem Ombudsmann übergeben werden. Ich vermute, dass sowohl der Verband als auch das BDIU-Mitgliedsunternehmen sich in aller Regel dann der Empfehlung des Ombudsmanns beugen werden. Das weiß ich aber nicht gewiss. Falls Du es genau wissen möchtest, müssen wir uns nach den entsprechenden Informationen umsehen. Unter den Einzelnachweisen kommt man zu einem Interview mit dem BDIU-Ombudsmann. Dabei wird auch das eine oder andere erklärt. --Unendlicheweiten (Dialog) 14:44, 21. Nov. 2016 (CET)
Ergänzung: Aufgabe des Ombudsmanns ist die Schlichtung von Streitigkeiten. Soweit eine der Parteien ein Schuldner ist, muss er selbstverständlich einverstanden sein, dass eine Schlichtung durchgeführt wird. Für Schuldner ist das Verfahren kostenfrei. Regelungen finden sich in den §§ 35 und 36 der Satzung des BDIU. --Unendlicheweiten (Dialog) 14:56, 21. Nov. 2016 (CET)
Es ging mir nicht um die Schlichtung als solche oder was eine Schlichtung ist. Dafür hat es bereits Artikel. Beispielsweise Ombudsmann#Deutschland oder Schlichtung#Schiedsverfahren. Es geht mir um Detailinfos zu BDIU. Wer sich dafür interessiert, kann sich meiner Meinung nach in den Artikel der BDIU reinklicken, kann Zahlen nachlesen, Kontakte für Beschwerden oder Schlichtungen suchen usw. Nein, es ist nichts Schlimmes und wenn es drin bleiben soll, ajo. Nur weil ich keinen Sinn darin sehe, kann es ja trotzdem drin bleiben. --Mepeisen (Diskussion) 15:32, 21. Nov. 2016 (CET)
Man muss halt hinsichtlich eines Schlichtungsverfahrens prüfen, in welchen Bundesländern dies Voraussetzung vor einer Klage ist. Bei Zahlungsklage ist das in den meisten Ländern wohl nicht mehr der Fall, zumal ein Schlichtungsverfahren in solchen Fällen immer mit dem Mahnverfahren umgangen werden kann. Soweit ich weis, bearbeiten alle drei Branchenverbände Beschwerden, insoweit diese sich gegen Ihre Mitglieder richten. Die Schiedsstelle erscheint mir da nochmals separiert zu sein. --Xipolis (Diskussion) 05:51, 24. Nov. 2016 (CET)

Im Kapitel "Auftraggeber" gibt es eine Inhaltsdopplung und erneut eine Vermengung von kaufmännischem Inkasso und dem Inkasso als Rechtsbegriff. Der Satz "In volkswirtschaftlicher Hinsicht übt der Forderungseinzug über die Inkassowirtschaft wichtige Funktionen aus:" ist unsachlich und wird zudem bereits durch die Einleitung abgedeckt.--Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Hier fehlen halt auch Belege. --Xipolis (Diskussion) 10:57, 18. Nov. 2016 (CET)

Der Satz "die Auftraggeber werden von zeitraubenden und kostenintensiven Tätigkeiten entlastet, die nicht zu ihren Kernkompetenzen gehören," ist zum einen unsachlich und widerspricht zudem der Ansicht des Bundesgerichtshofs. Es gehört gerade zu den Kernkompetenzen eines Kaufmanns, sich auch um den Geldfluss zu kümmern und um das Eintreiben von Geld. Erst ab Verzug kommt hier ein Inkassounternehmen ins Spiel. Hier ist eine Überarbeitung und Abstellung auf den Verzug und die Vertretung im Mahnverfahren oder bei Zwangsmaßnahmen der Inkassos zwingend notwendig. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Pro --Xipolis (Diskussion) 10:57, 18. Nov. 2016 (CET)

Image

Hier stellt sich die Frage, was dieses Kapitel bezwecken soll. Alleine auf ein einzelnes TV-Format abzustellen, ist unsachlich und suggeriert, dass jenseits dieses TV-Formats alles korrekt sei. Betrachtet man beispielsweise die ständigen Warnungen der Verbraucherzentralen vor unseriösen Inkassos, deutet sich zwar ebenfalls an, dass einzelne schwarze Schafe existieren, die es extrem übertreiben. Aber die Verbraucherzentralen stellen ebenfalls klar, dass auch von vermeintlich seriösen Inkassos immer wieder unseriöse Methoden angewandt werden. Viele Schuldner haben berechtigte Einwände, die dann jedoch durch Falschangaben der Inkassos so lange verunsichert werden, bis sie einfach aus Angst zahlen. Oft wird behauptet, Gelder seien nie überwiesen worden oder Pakete (Rückversand von technischem Gerät etwa) und der Schuldner möge dies per Kontoauszüge oder Versandschein beweisen. Ich habe lange Jahre die Internetforen beobachtet, in denen sich Schuldner mit Hilfegesuchen an die Forumgemeinde wenden. Würde man das zugrunde legen, müsste man annehmen, dass jedes Unternehmen in Deutschland seine Kontobewegungen nicht im griff hat und auch seine Lagerwirtschaft nicht. Man müsste annehmen, dass jedes zweite oder dritte Paket auf dem Postweg verschwindet. Die Wahrheit liegt dazwischen. Wenn man das Image der Inkassounternehmen anspricht, dann aber nicht so, wie es hier getan wird. Dann muss man sachlich neutral bleiben und auch offen ansprechen, wie sich das gesamte Bild zusammensetzt. Ich persönlich würde nur ein zwei Sätze erwähnen, dass das insgesamt schwierig ist, dass viele Einzelfälle berechtigt sind und viele auch nicht und dass all das zu einem insgesamt schlechten Image beiträgt. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Pro --Xipolis (Diskussion) 11:00, 18. Nov. 2016 (CET)

Seriösität

Text: Internetrecherchen über ein bestimmtes Unternehmen ergeben ein Bild, das nicht durch gehäuft auftretende, sachlich und glaubwürdig vorgetragene Beschwerden und Warnhinweise geprägt ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch bei seriös arbeitenden Unternehmen, die regelmäßig sehr viele Fälle bearbeiten, einzelne Unmutsbekundungen nicht ausbleiben werden.

Hier frage ich mich, was dieser Spiegelstrich für eine Aussagekraft hat. Das ist eine Wiederholung des Inhalts, der meines Erachtens im Bereich "Image" angesprochen gehört. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Pro und vor allem wird damit etwas völlig trivales beschreiben. --Xipolis (Diskussion) 12:01, 18. Nov. 2016 (CET)

Folgendes wurde als unbelegt und unsachlich eingestuft.

Mein Text: Einhalten sämtlicher Vorschriften, insbesondere die Informationspflichten gemäß §11a RDG

Die Einhaltung des §11a RDG ist nicht nur zwingend vorgeschrieben. Das Nicht-Einhalten ist sogar eine Ordnungswidrigkeit. Das Gesetz, aus dem §11a RDG stammt, nennt sich "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken". Insofern ist mein Satz korrekt, sachlich und richtig. Er ist auch an der richtigen Stelle. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Pro. Auf die gesetzlichen Regelungen, sollte natürlich auch entsprechend hingewiesen werden. Zur Paragraphen-Verlinkung wäre diese Vorlage:§ geeignet. Im Beispiel würde das dann so aussehen {{§|11a|RDG|dejure}} RDG -> § 11a RDG. --Xipolis (Diskussion) 12:01, 18. Nov. 2016 (CET)

Mein Text: Einhalten der Gebührenvorschriften des RVG und Verzicht auf frei erfundene Gebührenpositionen (Kontoführungsgebühren, Titulierungsgebühren u.ä.)

Auch hier gibt es Gesetze, die dieser Wertung zugrunde liegen. Nicht zuletzt sind es aber auch die Worte des Herrn Weinreich, Inkasso-Unternehmer (Arvato Infoscore) und Sachverständiger, der vor dem Rechtsausschuss des deutschen Bundestages genau diese Worte als Vertreter der Inkassobranche fand. Er führt dort aus, dass es Kennzeichen von Seriosität sei, dass man sich an das RVG und RDG halte, denn schließlich sei das Gebührenrecht einem Schuldner zu vermitteln. irgendwelche frei erfundenen Gebührenpositionen bezeichnete Herr Weinreich als unseriös, mit der wenige schwarze Schafe die ganze Branche in Verruf bringen würden. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Pro, wie vorangegangener Abschnitt. Aus Neutralitätsgründen: Die Anwendung des RVGs impliziert doch den Verzicht auf ein Erstattungsersuchen weiterer Vergütungen. Das RVG gibt ohnehin die Grenze vor was maximal erstattbar ist. --Xipolis (Diskussion) 12:01, 18. Nov. 2016 (CET)

Mein Text: Begründung und Beleg zu außerordentlichen Rechnungspositionen (Adress-Recherche u.ä.)

Hier habe ich keinen Beleg angeführt. Das Ganze ergibt sich ebenfalls aus dem, was Herr Weinreich als seriös ansieht. Immer wieder stößt man bei der Beurteilung, was an gebühren durchsetzbar ist und was nicht auf merkwürdige Positionen, die sich weder anhand des RVG noch sonst wie begründen lassen. Auch habe ich in einem Forum schon einmal folgendes gelesen "Ich habe das Inkasso aufgefordert, mir eine Rechnung für die Bonitätsrecherche vorzulegen und als Antwort kam, dass man keine Rechnung erhält, man würde das eben einfach so in einer frei zugänglichen Datenbank nachsehen." So etwas nenne ich persönlich unseriös. Ich wüsste nicht, was gegen meine Wertung spricht. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Neutral. Das ist im Grunde ein Punkt, der meines Erachtens erst auf Nachfrage notwendig ist, denn ein Schuldner weis ja, ob er verzogen ist oder nicht. Ähnlich wie bei der vollmacht, die muss auch nicht zwingend mitgeliefert werden. --Xipolis (Diskussion) 12:01, 18. Nov. 2016 (CET)

Mein Text: Transparenz bei den Gebührenlegungen und Vorankündigung zu den Kosten von Ratenzahlungen.

Dies ist eine direkte Folge aus §11a RDG. Zudem werden Schuldner gerne "geködert", indem man Ihnen eine Ratenzahlung verspricht, aber niemals die Einigungsgebühr erwähnt. Es geht nicht darum zu diskutieren, ob diese durchsetzbar ist. Die Rateneinigungsgebühr fällt immer dem Gläubiger selbst zur Last. Sie ist nur dann erstattungsfähig, wenn der Schuldner vorab informiert wurde und die Zahlung der Gebühr durch ihn angekündigt wurde. So ist es gängige Rechtsprechung. Und so ergibt sich dieser Punkt. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Pro. --Xipolis (Diskussion) 12:01, 18. Nov. 2016 (CET)

Mein Text: Einhalten der Vereinbarungen, insbesondere bei Ruhendstellung von Pfändungen zugunsten einer Ratenzahlung und dergleichen.

Auch hier haben Schuldner immer wieder mit dem Phänomen zu kämpfen, dass Inkassobüros sich sowieso schon niemals an das erinnern wollen, was telefonisch versprochen wurde. Am Ende aber selbst an die schriftlichen Vereinbarungen nicht halten. Ein Inkasso handelt seriös, wenn es eine Vereinbarung mit dem Schuldner als vertrag begreift, der für beide Seiten bindend ist, sowohl für den Schuldner als auch Gläubiger/Inkasso. Manöver, die eine Ruhendstellung der Pfändung versprechen bei Aufnahme einer Ratenzahlung und dann die Kontopfändung ruhend stellen, dann aber zeitgleich eine Gehaltspfändung erwirken, nenne ich unseriös. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Neutral. Im Grunde eine Selbstverständlichkeit... (wobei das ja auch für den Schuldner gilt). --Xipolis (Diskussion) 12:01, 18. Nov. 2016 (CET)

Mein Text: Verzicht auf Drohkulissen und Vereinbarungen, die beispielsweise zum Ziel haben, den Pfändungsschutz eines Schuldners zu umgehen

Gesetze zu umgehen, die einem Schuldner das Existenzminimum zugestehen, wird sehr oft auch von seriösen Inkassobüros versucht. So etwas ich höchst unseriös. Ein seriöses Inkasso respektiert, wenn bei einem Schuldner nun einmal nichts zu holen ist. Dann Drohkulissen aufzubauen über Schuldner-Verhaftungen, wenn er keine Ratenzahlung aufnimmt und ähnliche immer wieder auftauchende Dinge, sind unseriös, wenn nicht sogar im Extremfall strafrechtlich relevant. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Neutral. Wir müssten uns mal überlegen, wie das formuliert un belegt wird, denn Wikipedia kann darstellen, was man als seriöses Inkassounternehmen betrachtet, wenn es dafür eine verlässliche Quelle gibt. Man könnte etwa schreiben: „Laut BDIU zeichnen sich seriöse Inkassounternehmen durch die Einhaltung der Gesetze und einer Mitgliedschaft im Branchenverband aus. Demgegenüber gibt der vzbv jedoch an, dass abgesehen von gesetzlichen Selbstverständlichkeiten vielmehr folgendes wichtig ist: ...“ (nicht signierter Beitrag von Xipolis (Diskussion | Beiträge) 12:01, 18. Nov. 2016 (CET))

Mein Text: Verzicht auf Kostendopplung (Anwalts- und Inkassokosten) in derselben Rechtsangelegenheit.

Hier kann ich wieder gerne auf Herrn Weinreich verweisen, der dies als unseriös bezeichnet hat. Ich verweise zusätzlich auf folgendes: http://www.rechtswerk.info/blog/?p=78 --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Pro. --Xipolis (Diskussion) 12:01, 18. Nov. 2016 (CET)

Text: das Verwerten von Kreditsicherheiten, Als Merkmal seriöser Arbeitsweise. Sollte in der Formulierung überarbeitet werden. Denn das Inkasso verwertet bzw. beschlagnahmt keine Sicherheiten. Das macht immer noch der Gerichtsvollzieher. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Pro. --Xipolis (Diskussion) 12:01, 18. Nov. 2016 (CET)
Kontra Das wird hier falsch dargestellt. Das steht nicht unter Indizien, die auf die Seriosität eines Inkassounternehmens hinweisen, sondern unter Typische Arbeitsmethoden von ordentlich arbeitenden Inkassounternehmen. Die Aussage ist sachlich richtig. Sie müsste eigentlich sogar ergänzt werden in: die Sicherstellung und / oder das Verwerten von Kreditsicherheiten. Insbesondere die Sicherstellung ist gängige Praxis.
Mal nur ein paar ziemlich willkürlich ausgewählte Beispiele:
Freilich beschlagnahmt ein Inkassounternehmen kein Sicherungsgut. Aber es kann Fahrzeuge und Wertgegenstände unter Mitwirkung des Schuldners sicherstellen. Ist in Deutschland absolut gängig und wird jeden Tag dutzendfach gemacht.--Unendlicheweiten (Dialog) 14:09, 24. Nov. 2016 (CET)
Die Frage ist, wie weit man das treibt. Es gibt zu viele Varianten davon, was eine Sicherheit ist und wie die verwertet werden kann. Nimmt man bei einem Bankkredit beispielsweise die Beschlagnahme und Verrechnung von Sparbüchern. Das ist bereits durch die Bank möglich uns steht so im Kreditvertrag bzw. in den AGB, wenn ich mich nicht irre. Das genaue Gegenteil ist wie du ansprichst das Auto. Das Anbringen von Park-Krallen und das Mitnehmen von Autos kann schon mal in den strafrechtlichen Bereich reingehen. Verbotene Eigenmacht oder Nötigung, oder was man liest. Beispielhafte Anwaltsmeinung: http://www.frag-einen-anwalt.de/Auto-und-EOS-Field-Inkasso--f199644.html
Mir war die Formulierung oben deswegen aufgestoßen, weil sie unterschwellig diese eigentlich verbotene Eigenmacht mit einschließt. Kriegen wir eine Formulierung hin, die alle Fälle irgendwie abdeckt? Vielleicht die Ergänzung Je nach Vertragsgrundlage, unter Mitwirkung des Schuldners oder mit Hilfe der Vollstreckungsorgane? --Mepeisen (Diskussion) 18:02, 24. Nov. 2016 (CET)



Text: Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dürfen Inkassounternehmen aber auch umfassend und vollwertig die Beratung des Rechtssuchenden vornehmen, wenn auch nur in einem bestimmten Bereich. Sie übernehmen die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung von Forderungen und damit nicht nur die schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit oder eine kaufmännische Hilfstätigkeit. Sie dürfen auf die Rechtslage hinweisen, die den zahlungsunwilligen Schuldner zum außergerichtlichen Einlenken bewegen soll. Und sie dürfen Ansprüche geltend machen, zu deren Durchsetzung rechtliche Argumente erforderlich sind

Das ist sachlich nicht etwa falsch. Die Frage ist aber, was das im Kapitel über die Arbeitsweise seriöser Unternehmen zu tun hat. Das sind Sätze, die viel eher den Rechtsbegriff des Inkassos selbst beschreiben. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Gehört dann eher in die Aufgabenbeschreibung. --Xipolis (Diskussion) 12:01, 18. Nov. 2016 (CET)

Das Kapitel "Kennzeichen unseriöser Unternehmen" und "Beispiele unseriöser Machenschaften" ist durchsetzt mit Detailinfos, die meiner Meinung nach wahlweise ins Kapitel "Image" gehören oder in ein spezielles Kapitel über den Werdegang des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Ansonsten sind viele Punkte eine Wiederholung der Spiegelpunkte aus dem Kapitel "Merkmale seriöser Inkassos", nur aus der gegenteiligen Blickrichtung. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Ja, ich wäre für auslagern (dann wird auch der Artikel übersichtlicher). Man könnte die Liste im Grunde nämlich beliebig fortführen. --Xipolis (Diskussion) 12:01, 18. Nov. 2016 (CET)

Rechtliche Rahmenbedingungen

Text: Vielfach arbeiten Inkassobüros mit Privatdetektiven und/oder Anwaltskanzleien zusammen.

Was hat der Querverweis zu Privatdetekteien mit den rechtlichen Rahmenbedingungen zu tun? --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Pro --Xipolis (Diskussion) 12:16, 18. Nov. 2016 (CET)

Der Querverweis auf die Zusammenarbeit mit Anwälten ist obselet. Der zweite Satz als Blick auf die Historie bis 2008 ist völlig in Ordnung und reicht aus. Inkassos haben sich die Gleichstellung zu Anwälten vor dem Bundesverfassungsgericht erstritten. Insoweit ist jegliche Zusammenarbeit nur noch ein Ausdruck einer eigentlich vom Bundesgerichtshof verbotenen Kostendopplung, um den Druck auf den Schuldner zu erhöhen. Dass Inkassobüros für den Fall einer Zivilklage mit Anwälten zusammenarbeiten, ist richtig, muss aber auch so dargestellt werden und nicht anders. Daher muss das hier umformuliert werden. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Grundsätzlich kann das Inkassounternehmen bevollmächtigt sein, weitere Vollmachten für den Auftraggeber abzuschließen. In der Regel sind in Inkassounternehmen die qualifizierten Mitarbeiter auch Rechtsanwälte (die bringen nämlich die Sachkunde ohnehin mit und im Optimalfall sind sie Mitgesellschafter und haben Ihre Kanzlei ein Büro weiter). --Xipolis (Diskussion) 12:16, 18. Nov. 2016 (CET)

Text: Um offene Forderungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Hilfe des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Schuldner durchsetzen zu können, benötigen Inkassounternehmen einen sogenannten Vollstreckungstitel. Dieser kann durch Klage vor Gericht, über das gerichtliche Mahnverfahren oder durch eine notarielle Urkunde erlangt werden.

Nein, nicht die Inkassos brauchen den, der Forderungsinhaber bzw. Gläubiger braucht diesen. Das Wesen der Vollstreckungshandlungen und dass ein Titel benötigt wird, wie dieser erlangt werden kann, wird aber sicher in anderen Wikipedia-Artikeln zur Zwangsvollstreckung ausreichend erklärt. Der Satz kann ersatzlos entfallen und ggf. durch einen einfachen Querverweis ersetzt werden. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Pro, wobei grundsätzlich im Artikel dargestellt werden sollte, dass Inkassounternehmen mit entsprechender Bevollmächtigung auch die Zwangsvollstreckung beauftragen können. --Xipolis (Diskussion) 12:16, 18. Nov. 2016 (CET)

Das Wesen des Verzugs fehlt hier komplett. Viele andere Dinge, die regelmäßig in diesem Themenkomplex relevant sind (Aushändigen des Schuldscheins nach Erledigung, Insolvenzverfahren, PKonto usw.) fehlen auch komplett. Die Frage ist, ob man hier die kompletten Rahmenbedingungen darstellt, in denen sich Inkassobüros bewegen inklusive der Sicht der Schuldner, gelöst als Querverweise oder ob man es ganz rauslässt und sich nur auf die Registrierungspflicht beschränkt. So, wie es jetzt ist, ist es tendenziös und unsachlich, da einseitig und unvollständig. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Da könnte nach Schuldnerverzug (Deutschland), Quittung und auf ähnliche Artikel verlinkt werden. --Xipolis (Diskussion) 12:16, 18. Nov. 2016 (CET)

Inkasso-Kosten

Siehe separate Diskussion zu https://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Inkasso#Vorschlag_f.C3.BCr_neuen_Hauptartikel und https://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Inkasso#Diskussion_zu_notwendigen_.C3.84nderungen

Im Speziellen:

Text: Seit dem 9. Oktober 2013 ist mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ein § 4 Abs. 5 RDG-EG eingeführt worden. Hiernach sind für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, vom Schuldner Inkassokosten nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Eine gesonderte Gebührenordnung für Inkassodienstleister gibt es aber weiterhin nicht.

Dieser Satz hat in der Zwischenüberschrift "Vergütungsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Inkassodienstleister" nichts verloren. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Pro, gehört an andere Stelle. --Xipolis (Diskussion) 12:36, 18. Nov. 2016 (CET)

Text: Von der prozessualen Erstattungsfähigkeit nach ZPO ist die materiellrechtliche Erstattungsfähigkeit zu unterscheiden. Das heißt, dass aus Verzugsschadenersatzgesichtspunkten auch eine höhere Vergütung als 25,00 Euro als Verzugsschaden zu erstatten ist.

Unbelegte Behauptung. Es gibt Gegenbelege, die den Satz als völlig falsch klarstellen. Ich verweise auf das OLG Hamm und die Beschwerden gegen die "Titulierungsgebühr" der Infoscore. Das OLG Hamm stuft diese Argumentation als "extrem bedenklich" ein, was aus Sicht eines Aufsichtsgerichts, dass normalerweise keine zivilrechtlichen Aspekte beurteilt eine überdeutliche Wertung darstellt. Dieser Satz gehört dringend gelöscht. Es gibt ein Gesetz und das besagt 25€. Gegenteilige Meinungen mag es geben, aber solange niemand das Gesetz aufheben lässt, muss es auch von Inkassos befolgt werden und Wikipedia hat weder das recht, noch die Kompetenz eine solch absurde These aufzustellen, wie in diesem Satz. Wer auch immer diesen Satz in die Wikipedia eingebracht hat, er hat versucht, sich hier eine Steilvorlage für Gebührenerfindungen und Gesetzesbrüche zu bauen, die ein Schuldner ersetzen muss. Unbegreiflich aus meiner Sicht, dass so ein unbelegter Satz so viele Jahre in der Wikipedia überlebt hatte. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Pro ggf.+Auslagen+MwSt. In dem Zusammenhang sei auch auf die max. erstattbaren Kosten je Zwangsvollstreckungsversuch von 0,3 hingewiesen. --Xipolis (Diskussion) 12:36, 18. Nov. 2016 (CET)

Text: Diese Auffassung ist in der Regel nicht das Ergebnis einer rechtlichen Prüfung gewesen, sondern die Dokumentation persönlicher Ansichten des erkennenden Richters.

Unsachlich. Gehört nicht in die Wikipedia. Der anschließende Verweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts macht den ganzen Absatz noch falscher. In besagtem Urteil wurde vorrangig darüber verhandelt, ob es Willkür ist, den nächsten Rechtszug (die Berufung) zu zulassen oder nicht. Der Amtsrichter hatte nämlich die Berufung ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil bestätigt, dass in einer Einzelfallbetrachtung bei der Frage zur Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten stets die Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen ist. Das wird beispielsweise aus folgendem Satz des Bundesverfassungsgerichtes deutlich: "Nach herrschender Meinung anerkannte Einschränkungen sind etwa, dass die Höhe der geltend gemachten Kosten die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen und dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht bereits von vornherein erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist (vgl. Unberath, a.a.O., m.w.N.; Ernst, a.a.O., m.w.N.). " Oder auch mit folgendem Satz: "Es stand dem Amtsgericht zwar frei, so zu entscheiden, es hätte dann aber die Berufung zwingend zulassen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1034). "

Die Willkür bestand nicht darin, die Inkassokosten abzulehnen. Die Willkür bestand darin, das nicht vernünftig zu begründen und auch keine Berufung zu zulassen. Zudem ist in keiner Urteilsdatenbank direkt etwas zu finden, ob das Inkasso den Rechtsstreit jemals weitergeführt hat. Dass der Satz in Wikipedia hier auch noch im Urteil zitiert, aber wesentliches weglässt (dass der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig gewesen sei), macht das ganze Kapitel extrem einseitig, sachlich falsch und tendenziös. ---Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Pro --Xipolis (Diskussion) 12:36, 18. Nov. 2016 (CET)

Auch die übrigen Sätze behandeln nichts, was zur Überschrift "Zur Höhe des Verzugsschadens passt". Sie bilden ausschließlich ein einseitiges Bild ab, Pro Inkassokosten ohne Einschränkungen, ohne Wenn und Aber. Unsachlich und Nichts, was so in die Wikipedia gehört. Die eigentlichen Spielregeln des RVG zur außergerichtlichen Vertretung (Was ist beauftragt, was wird umgesetzt) werden mit keinem Wort erwähnt. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Sollte halt schrittweise verbessert werden... --Xipolis (Diskussion) 12:36, 18. Nov. 2016 (CET)

Pflichten

§11a RDG fehlt komplett. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Ja --Xipolis (Diskussion) 12:21, 18. Nov. 2016 (CET)
Ja Das stimmt! Da besteht Ergänzungsbedarf! --Unendlicheweiten (Dialog) 14:43, 18. Nov. 2016 (CET)

Verbessern


Text: Der oftmals zitierte § 410 BGB hat hiermit nichts zu tun. Er betrifft lediglich den Fall, dass eine Forderung an ein Unternehmen abgetreten worden ist, was nicht per se bei Inkassounternehmen der Fall ist

Diese Sätze sind sachlich vollständig falsch. Eingangs wird noch unterschieden, dass es zwei Arten von Inkassos gibt: Die Forderung in Auftrag, sowie die Abtretung. Wenn abgetreten wird, dann gibt es auch keine Vollmacht, sondern stattdessen eine Abtretung. Natürlich gilt "Entweder Vollmacht oder Abtretungsurkunde". Aber der Satz ist damit einfach nur falsch. hier auch "nur von einem Ausnahmefall" zu sprechen ist Verdrehung der Realität. In den öffentlich einsehbaren Geschäftsberichten der großen Konzerne, beispielsweise Amazon, Telekom usw. wird die Abtretung (das Factoring) im Milliardenvolumen als Erfolgsmodell angepriesen, da dadurch das Risiko eines Zahlungsausfalls gleich 0 ist. Das Risiko geht an den Forderungsaufkäufer über. Man kann nun spekulieren, wer das sein mag, Inkassobüros jedenfalls kaufen auch immer wieder im großen Stil Forderungen auf. Das sieht man immer wieder in vielen Mahnbescheiden, wo das Inkasso als Forderungsinhaber auftritt und erklärt, es habe die Forderung vom Ursprungsgläubiger gekauft. Hier von einer absoluten Ausnahme zu sprechen, wird dem einfach nicht gerecht. Eine sachlichere und unqualifizierte Sicht ist hier sinnvoller. Es sei denn, es gibt eine Datenerhebung, wie viele Forderungen in Deutschland verkauft werden und wie viele nur im Auftrag betrieben werden. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Pro --Xipolis (Diskussion) 12:21, 18. Nov. 2016 (CET)

Datenschutz

Text: Für die Übermittlung der Daten an einen Inkassodienstleister wurde keine eigene Rechtsgrundlage geschaffen.

Der Satz kann gestrichen werden oder er muss relativiert werden. Denn es existieren genug Urteile, die die Übermittlung erlauben. --Mepeisen (Diskussion) 00:09, 17. Nov. 2016 (CET)

Pro --Xipolis (Diskussion) 12:17, 18. Nov. 2016 (CET)
Pro Macht wirklich wenig Sinn. Habe ich bei der Überarbeitung dieses Abschnitts wohl übersehen bzw. einen Denkfehler begangen. Kann raus. --Unendlicheweiten (Dialog) 14:40, 18. Nov. 2016 (CET)

erledigtErledigt --Unendlicheweiten (Dialog) 14:48, 18. Nov. 2016 (CET)

Masseninkasso

Das Thema wenn ein Rechtsbeistand vom gleichen Gläubiger in einem bestimmten Zeitraum mehrere, vergleichbare Forderungen in standarditisierter Form übergeben bekommt, kann noch genauer behandelt werden. --Xipolis (Diskussion) 22:56, 20. Nov. 2016 (CET)

 Ok, da kann man etwas dazu sagen. Damit habe ich kein Problem. Aber auch hier bitte ich darum, dass wir uns an etabliertem Wissen orientieren. Die Verwendung von Begriffen wie Masseninkasso oder Mengeninkasso sehe ich kritisch, wenn es hierzu keine geeigneten Belege gibt. Ich wüsste nicht, dass diese Begriffe irgendwo offiziell auftauchen. Solche Begrifflichkeiten transportieren bereits Wertungen und dann befinden wir uns bereits wieder im Bereich der nicht etablierten Termini bzw. der Begriffsfindung. --Unendlicheweiten (Dialog) 14:14, 23. Nov. 2016 (CET)
Der Begriff "Masseninkasso" ist sachlich neutral Ich sehe nicht, wo da eine negative oder positive Wertung eingebracht ist. Der Begriff wird von der Branche selbst verwendet, von Gerichten usw. Beispiele: http://www.anwalt-in-gelsenkirchen.de/meine-schwerpunkte/inkasso/masseninkasso/ http://www.ramc.de/schwerpunkte/masseninkasso/ https://www.culpa-inkasso.de/de/Branchen_Loesungen/Masseninkasso_eCommerce_Versandhandel http://www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/berufsrecht/wichtige-entscheidungen/ http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/13/1-162-13.php
Wir brauchen nicht definieren, wann Masseninkasso anfängt. Auch wenn es sogar dafür eine Grundlage geben könnte (§4 RDGEG Absatz 5 Satz 2). Aber dass der Begriff nicht verwendet wird und von mir geschaffen sein würde, ist ein Märchen. --Mepeisen (Diskussion) 16:02, 23. Nov. 2016 (CET)
 Aus dem vorgenannten Gesetz: und für die Vergütung, die bei der Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist, --Xipolis (Diskussion) 05:57, 24. Nov. 2016 (CET)
Seufz. Dann werde ich mal etwas weiter ausführen , wie ich zu meiner Auffassung gekommen bin (die Termini im Bereich der Inkassowirtschaft sind mir eigentlich einigermaßen geläufig):
  • Beide Begriffe tauchen weder im RDG, noch im RDGEG, noch in der RDV auf. (!)
  • Im RDGEG §4 Absatz 5 Satz 3 heißt es „Dabei können Höchstsätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist, festgesetzt werden.“ Von „Masseninkasso“ oder „Mengeninkasso“ ist dort keine Rede. Eine diesbezügliche Rechtsverordnung (gemäß RDGEG §4 Absatz 5 Satz 2) gibt es bisher nicht.
  • Ich sehe mir regelmäßig die Fachzeitschriften Forderung & Vollstreckung, Vollstreckung effektiv und Finanzierung Leasing Factoring an. Ich kann mich nicht erinnern, die Begriffe „Masseninkasso“ oder „Mengeninkasso“ dort jemals gelesen zu haben. (Aber vielleicht trügt mich meine Wahrnehmung ja.)
  • Den Begriff „Masseninkasso“ habe ich zuvor lediglich im Inkasso-Forum von 123Recht wahrgenommen, meiner Empfindung nach in ausgesprochen inkassokritischem Kontext. Er wird dort – meiner Wahrnehmung zufolge – insbesondere gerne von dem Benutzer Mepeisen verwendet. Hierzu muss ich aber anmerken, dass meine Eindrücke einige Monate alt sind. In letzter Zeit suche ich dieses Forum nicht mehr auf.
  • Die hier von Mepeisen verlinkten Quellen kannte ich bisher nicht.
  • Links 1 (Warschkow) und 2 (Müller-Christmann): Zwei einzelne Anwaltskanzleien, die diesen Begriff verwenden.
  • Link 3 (Culpa Inkasso): Hier mal ein Inkassounternehmen, das den Begriff verwendet. OK! Meiner persönlichen Meinung nach ziemlich ungeschickt von denen. Ich wüsste aber wirklich nicht, dass die Inkassobranche diese beiden Begriffe in nennenswertem Umfang verwendet. Ich lasse mich aber durchaus vom Gegenteil überzeugen.
  • Mein persönlicher Eindruck ist der, dass der Begriff in den Links 1 bis 3 mit werblicher Intention verwendet wird, nicht aber vor dem Hintergrund der Regelungen in RDGEG §4 Absatz 5 Satz 3.
  • Link 4 (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf): Zur Klarstellung: Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf verwendet den Begriff nicht selbst, sondern verlinkt lediglich auf ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen (2 AGH 48/10). In diesem Urteil selbst kommen die Begriffe Masseninkasso oder Mengeninkasso übrigens nicht vor! (Das müsste ich jetzt glatt zweimal überlesen haben …)
  • Link 5 (www.hrr-strafrecht.de): Hier taucht der Begriff Masseninkasso zwei Mal auf: zum einen in der Einleitung (Autor unbekannt), zum anderen gerade einmal in der Urteilsbegründung des BHG (Beschluss vom 5.9.2013, Az. 1 StR 162/13). Beide Male ist der Begriff Masseninkasso in Anführungszeichen gesetzt. Dies m.E. wohl im Sinne von „sogenannt“.
Wenn man dies nun alles zusammennimmt: Rechtfertigt dies tatsächlich, den Begriff als etabliert in unserer Online-Enzyklopädie zu betrachten und zu verwenden? Ich bleibe bei meiner obigen Aussage (14:14, 23. Nov. 2016 (CET)) – mit der Einschränkung, dass ich jetzt die fünf genannten Quellen kenne.
Der Vollständigkeit halber noch:
  • „Wir brauchen nicht definieren, wann Masseninkasso anfängt.“ (Zitat mepeisen weiter oben). Wenn der Begriff hier in WP verwendet werden soll, dann bedarf es meines Erachtens durchaus einer Definition. Kann man dann dazu die Passage aus RDGEG §4 Absatz 5 Satz 3 nehmen, wenn der Begriff im Gesetz gar nicht auftaucht? Ich glaube nicht, dass das geht. Gibt es denn sonst eine saubere, brauchbare, etablierte Definition?
  • „Aber dass der Begriff nicht verwendet wird und von mir geschaffen sein würde, ist ein Märchen.“ (Zitat mepeisen weiter oben). Gegen diese Aussage verwahre ich mich! Ich habe nicht geschrieben, dass der Begriff nicht verwendet würde! Ich habe auch nicht geschrieben, dass der Begriff durch Mepeisen geschaffen wurde! --Unendlicheweiten (Dialog) 14:04, 24. Nov. 2016 (CET)
Weitere Quelle http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/unserioese_geschaeftspraktiken/wortproto.pdf?__blob=publicationFile Seite 73 (Frank Michael Goebel, Richter am Oberlandesgericht Koblenz). Der Begriff mag nicht im RDG verwendet werden, aber er jeder weiß, was damit gemeint ist. Ich bestehe nicht auf dem Begriff. wenn sich etwas besseres findet, nur zu. Die Trennung in "Individualinkasso" und "Masseninkasso" ist aber so nachvollziehbar? Ich hoffe wir diskutieren nur darüber, welchen etablierten Begriff oder welche etablierte Wendung in Wikipedia verwendet werden soll? Kann gerne noch weitere Quellen suchen. :-) --Mepeisen (Diskussion) 17:45, 24. Nov. 2016 (CET)
Gibt es denn einen sachlichen Grund, zwischen beidem zu unterscheiden? Welchen? --Unendlicheweiten (Dialog) 17:53, 24. Nov. 2016 (CET)