Überarbeitung

Ich habe den Artikel heute überarbeitet:

  • Einiges habe ich klarer und präziser formuliert
  • Den Abschnitt „Justizwillkür“ habe ich entfernt, da das ein schillernder und nicht definierter Begriff ist. Willkür im Sinne des deutschen Rechtsprechung liegt dann vor, wenn eine Entscheidung unter keinem sachlichen Gesichtspunkt vertretbar ist. Willkür enthält aber kein subjektives Element, die Feststellung von Willkür bedeutet daher keinen Schuldvorwurf gegen den Richter. Daher stellt eine willkürliche Entscheidung nicht immer zugleich Rechtsbeugung dar. Deshalb ist der Begriff „Justizwillkür“ unglücklich. Hinzu kommt, dass Parteien, die einen Prozess - ihrer Meinung zu Unrecht - verloren haben, schnell mit dem Vorwurf der „Justizwillkür“ bei der Hand sind. Daher gehört m. E. dieser Begriff nicht in einen Enzyklopdädieartikel.
  • Die Beispiele zum Justizunrecht sind etwas zufällig und merkwürdig. Was soll die kommentarlose Nennung des Namens eines Widerstandskämpfers gegen die Nazis, gefolgt von der Anektode von dem wegen Rechtsbeugung verurteilten Amtsgerichtsdirektors? „Justizunrecht“ ist auch wieder so ein schillernder Begriff. Wenn Interesse besteht, sollte man eher ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung bringen, in denen Rechtsbeugung verneint oder bejaht wurde (ein markanter Fall ist beispielsweise der Fall des Jugendstaatsanwalt, der an Jugendlichen eine vom Gesetz nicht vorgesehen Prügelstrafe vollzog - kein ausgedachter Fall, ist vom BGH wirklich entschieden worden!).
  • Den ersten Weblink habe ich entfernt, weil schon der Artikeltext den § 339 StGB verlinkt.

-- Thomas Dancker 16:13, 1. Mär. 2007 (CET)

Fall Görgülü - OLG Naumburg

Hat jemand aktuelle Informationen zum Fall Görgülü (vier Richter vom OLG Naumburg hatten Entscheidungen von EuGH, EGMR und BVerfG eklatant ignoriert)? --C.Löser Diskussion 21:09, 19. Jan. 2007 (CET)

@C.Löser Diskussion - Beim Fall Görgülü gehte es um das Oberlandesgericht Naumburg, BVerG und EGMR, nicht EuGH. Ja, Infos sind vorhanden, bitte mal per E-Mail melden. Danke --Franz Romer 13:28, 7. Mai 2007 (CEST)

Versuch strafbar?

Ist auch der Versuch der Rechtsbeugung strafbar? --88.77.224.136 18:10, 18. Sep. 2007 (CEST)

Ja. Ich habe den Artikel entsprechend ergänzt. Danke für den Hinweis! --Zipfelheiner 08:28, 28. Sep. 2007 (CEST)
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Justizverweigerung

Hallo,

hilfreich wäre vielleicht noch ein Absatz oder ein gesonderter Artikel über Justizverweigerung. Ist nicht ganz dasselbe, aber doch ein eng verwandtes Thema, das bei Wikipedia bislang völlig unter den Tisch gefallen ist.

mit freundlichen Grüßen

Beißel von Bergedorf 23:48, 8. Dez. 2007 (CET)

Wie du darauf kommst, dass das "Thema [Justizverweigerung] bei Wikipedia bislang völlig unter den Tisch gefallen ist" weiß ich nicht, aber das hat auch nichts mit Rechtsbeugung zu tun. Guck doch mal hier: Rechtsweggarantie. Gruß --C. Löser 23:55, 8. Dez. 2007 (CET)
Eine Justizverweigerung in dem Sinne, dass der Richter trotz Pflicht zum Handeln untätig bleibt, kann im Extremfall schon Rechtsbeugung sein (siehe Fall Schill, wo es deshalb sogar eine erstinstanzliche Verurteilung gab). Rechtsverweigerung als individuelles Fehlverhalten einzelner Richter hat auch nichts mit der Rechtswegegarantie zu tun. Aber das ist m. E. dadurch abgedeckt, dass im Artikel klargestellt wird, dass auch ein Verstoß gegen Verfahrensrecht Rechtsbeugung sein kann. Ich halte es nicht für sinnvoll, lauter einzelne Beispiele von richterlichen Verhaltensweisen aufzuführen, die Rechtsbeugung sein können. Sonst kommt man von Hundertsten in Tausendste und beginnt eine uferlose Kasuistik. --Zipfelheiner 10:45, 10. Dez. 2007 (CET)
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Einleitung überarbeiten?

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Zipfelheiner 09:50, 3. Jul. 2009 (CEST)
Die Rechtsbeugung ist im Artikel überwiegend nach der Lesart des BGH definiert. Jedoch: Der BGH erwähnte sein Fiasko angelegentlich seiner Entscheidung über Justizmörder des SED-Staats. Für sie gilt kraft Rückwirkungsverbot nach Art 103 Grundgesetz unverbrüchlich noch § 244, früheres StGB-Ost, welcher unbedingten Vorsatz zum Falsch-Urteil verlangt und dem Justizbüttel das gleiche Haftungsprivileg wie 1952 ff. bietet. Einige werden, wie früher auch, verurteilt, weil sie despotischer als der Despot verfuhren und dessen Recht im Übereifer beugten. Es fordert Anpassung, und nicht mehr und nicht weniger wird nachgeprüft." Wie könnte das eingebaut werden?
Mein Vorschlag zum Einleutungssatz: statt:
Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei.
wäre sehr viel korrekter:
Nach der Novellierung des Rechtsbeugungspargrafen 1974 im Strafgesetzbuch § 339 bestimmte der Gesetzgeber, dass ein Richter, irgendein Amtsträger oder Schiedsrichter der sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, mit Gefängnis bestraft wird. Der Gesetzgeber eliminierte den Vorsatz als Straftatbestand: Das Recht beugt nicht mehr, wer dies will und weiß, sondern wer dies kann und tut.
"Denn es gilt in Deutschland stets
(Merksatz 1):
Nur eines kann verbindlich sein:
Das Gesetz oder die richterliche Meinung.
Was verbindlich ist bestimmt Art. 97 Abs. 1 GG.
Was das verbrecherische Verhalten von gesetzesbrechenden Richter anbetrifft, so braucht es keinen Hinweis auf den "Alten Fritzen" oder Bismark, sondern n u r und a u s s c h l i e ß l i c h auf Art. 339 (früher 336) StGB und den Hinweis auf die Pflichten und Rechte der Bürger, des Souveräns, aus Art. 20 Abs. 4 GG in Verbindung mit den Definitionen aus § 92 StGB.
Weiter ist a l l e s , was vom Gesetzestext abweicht "schlicht unvertretbar". Jedoch: "Vertretbar" oder "unvertretbar" - das sind Formulierungen, die von notorischen "Gesetzesauslegern" ständig im Munde geführt werden.
(Merksatz 2:)
Eine Gesetzesauslegung ist niemals "vertretbar" oder "unvertretbar",
sondern stets nur gesetzeswidrig.
Franz Romer 20:48, 16. Jul. 2007 (CEST)
Sei mir nicht böse, aber das ist schlicht Unsinn. Dass Gesetze ausgelegt werden müssen, ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Das kannst Du auch bei dem von Dir zu Recht geschätzten Egon Schneider nachlesen. Eine gegenteilige Behauptung wäre ein Verstoß gegen den neutralen Standpunkt und Theoriefindung. Wenn Du meinst, Gesetze dürfe und müsse man nicht auslegen, dann erkläre mir bitte mal, was „erforderlich“ in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB oder „demnächst“ in § 167 ZPO bedeuten. --Thomas Dancker 11:16, 17. Jul. 2007 (CEST)

Absatz gelöscht

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Zipfelheiner 09:50, 3. Jul. 2009 (CEST)

Ich habe folgenden Absatz wieder gelöscht:

Nach der Novellierung des Rechtsbeugungsparagrafen 1974 im Strafgesetzbuch § 339 bestimmte der Gesetzgeber, dass ein Richter, irgendein Amtsträger oder Schiedsrichter der sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei, einer Beugung des Rechts schuldig macht, mit Gefängnis bestraft wird. Der Gesetzgeber eliminierte damit den Vorsatz als Straftatbestand: Das Recht beugt nicht mehr, wer dies will und weiß, sondern wer dies kann und tut. "Die seither herrschende „Schuldtheorie“ oder auch „eingeschränkte Schuldtheorie“ machte das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zur Bedingung der Strafbarkeit. Seit 1975 steht es so auch im Gesetz (bis dahin kannte das StGB nur den sogenannten Tatbestandsirrtum): Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte er das – notfalls mit Anspannung aller Gewissenskräfte – kann die Strafe gemildert werden, muss aber nicht, und schon gar nicht entfällt die Strafbarkeit." (Ingo Müller)

Zum einen war der Absatz einfach sprachlich verquer formuliert. Möglicherweise enthielt er durchaus Richtiges, aber er war so unverständlich formuliert, dass letztlich nicht nachzuvollziehen ist, was gemeint ist. Zum anderen enthält der Absatz eine grob falsche Behauptung: Natürlich ist Rechtsbeugung nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wird (§ 15 StGB). Daran hat auch die Gesetzesänderung von 1974 nichts geändert. Der Vorsatz ist auch kein Straftatbestand, sondern ein Tatbestandsmerkmal. Auch wenn es arrogant klingt: Bitte erst mal das erforderliche Fachwissen erwerben, bevor hier Behauptungen eingestellt werden.

Das Zitat von Ingo Müller ist interessant, aber es ist nicht erkennbar, was es mit dem Rechtsbeugungstatbestand zu tun hat (soweit ich sehe, handelt es vom Verbotsirrtum). Wenn es aber im Artikel stehen bleiben soll, muss es - schon aus Urheberrechtsgründen - konkret belegt werden (siehe: Wikipedia:Zitate).

--Thomas Dancker 10:54, 17. Jul. 2007 (CEST)

Nachtrag: Ich habe den Aufsatz von Ingo Müller heute mal nachgelesen. Ingo Müller schreibt darin völlig zutreffend: „Das Recht im § 339 StGB (Rechtsbeugung) [ist] ein Tatbestandsmerkmal.“ Also bitte nicht unter Berufung auf Ingo Müller behaupten, Rechtsbeugung erfordere nicht den Vorsatz der Rechtsverletzung. --Thomas Dancker 13:56, 23. Jul. 2007 (CEST)

Ich habe den Gedanken von Ingo Müller, der ja - korrekt wiedergegeben - nicht falsch ist, in den Artikel eingearbeitet. --Thomas Dancker 14:14, 23. Jul. 2007 (CEST)

Kollegialspruchkörper

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Zipfelheiner 09:50, 3. Jul. 2009 (CEST)

Und was ist mit Richtern, die in einem Spruchkörper aus mehreren Richtern vorsätzlich FÜR eine rechtsbeugerische Entscheidung stimmen, aber von der Mehrheit der Richter überstimmt werden? Vielleicht eine versuchte Rechtsbeugung? --Roroma 14:17, 24. Okt. 2007 (CEST)

Grundsätzlich kann das eine versuchte Rechtsbeugung sein, aber diese wird niemals nachzuweisen sein (Beratungsgeheimnis). Dass die Mehrheit den überstimmten Kollegen wegen versuchter Rechtsbeugung anzeigt, wird wohl kaum vorkommen. --Zipfelheiner 10:39, 10. Dez. 2007 (CET)
Evtl. sollte man hier noch dem Fall des OLG Naumburg einarbeiten --Badenserbub Briefkasten Bewerte mich! 07:37, 3. Jun. 2009 (CEST)
Auf den vom OLG Naumburg entschiedenen Fall wird bereits verwiesen. Allerdigs ging es dort nicht um das Problem eines überstimmten Richters bzw. um versuchte Rechtsbeugung. --Zipfelheiner 08:51, 3. Jun. 2009 (CEST)

Ich habe einen Weblink wegen Verstoß gegen Wikipedia:Weblinks entfernt. --Zipfelheiner 14:17, 1. Jul. 2008 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Badenserbub Briefkasten Bewerte mich! 07:37, 3. Jun. 2009 (CEST)

"Schlafender Richter" schläft nicht: Er '...konzentriert sich nur besonders'

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Zipfelheiner 09:50, 3. Jul. 2009 (CEST)

Hallo Wiki-Autoren: Wenn ein LKW-Fahrer so wie in diesem Fall hier beschrieben (...Kopf nach unten gesenkt, Kinn auf der Brust, tiefe langsame Atmung, hochschrecken, wenn man ihn anspricht...) während der Fahrt im Führerhaus erwischt würde, unterstellt man ihm, er würde schlafen (was auch auch tut!). Macht ein Richter in einer laufenden Verhandlung DAS GLEICHE, so bescheinigt ihm ein höheres Gericht, er "würde sich ggf. nur besonders fest konzentrieren"! Ist das nicht auch schon ganz hart an der Grenze zur Rechtsbeugung? Eine interessante Frage! Müßte man dann nicht auch dem (fiktiven) LKW-Fahrer zugestehen, dass er sich "nur besonders auf den Stau vor ihm konzentriert?"

(Urteil des Bundesverwaltungsgericht, 13.6.2001, Aktenzeichen 5 B 105/00) Hier mehr Infos dazu [Externer Link: Der schlafende Richter] (Bitte den Vergleich mit dem LKW-Fahrer vergessen: Es geht nur um den "schlafenden Richter" und die Beurteilung dessen. Der LKW-Fahrer ist nur ein Vergleich dazu.) --RobertDietz 23:13, 6. Jan. 2008 (CET)

Was willst Du damit sagen? Dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsbeugung ist? Ich halte es nicht für sinnvoll, hier einzelne Gerichtsentscheidungen daraufhin zu diskutieren, ob sie eine Rechtsbeugung darstellen. Dass würde zu einer uferlosen und unergiebigen Debatte führen. --Zipfelheiner 08:32, 7. Jan. 2008 (CET)

Absatz entfernt.

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Zipfelheiner 09:50, 3. Jul. 2009 (CEST)

Ich habe folgendes Absatz entfernt:

Rechtsbeugung in andere Länder

In den Niederlanden existiert grundsätzlich Rechtsbeugung nicht als Verbrechen. Richterliche Fehler sollen grundsätzlich in Berufung und Revision behoben werden. Im äußersten Fall kann ein Richter entlassen werden, aber dabei muß die Unabhängigkeit der Richter unbedingt gewährt bleiben.

Der Absatz war nicht verständlich. Ist Rechtsbeugung in den Niederlanden nur kein Verbrechen, oder ist sie überhaupt nicht strafbar? Wann genau kann ein Richter wegen einer falschen Entscheidung entlassen werden? Außerdem wäre für die Behauptungen dieses Absatzes ein Beleg erforderlich. --Zipfelheiner 12:42, 13. Okt. 2008 (CEST)

Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege

Diese und diese Änderung rückgängig gemacht. Das Ns-AufhebG hat nicht mit Rechtsbeugung zu tun. Ein Unrechtsurteil muss deshalb noch nicht Rechtsbeugung sein. Das Gesetz hat die aufgehobenen Urteile gerade nicht als Rechtsbeugung bezeichnet (nur dann würde es in den Artikel gehören). --Zipfelheiner 09:45, 3. Jul. 2009 (CEST)

Irrtum von Zipfelheiner. Seine Anmerkung steht im Widerspruch zur parlamentarischen Diskussion, wonach noch in dieser Legislaturperiode die erwähnten Unrechtsurteile pauschal aufgehoben werden. --JaJo Engel 13:27, 3. Jul. 2009 (CEST)
Welche „erwähnten Unrechtsurteile“, die noch nicht aufgehoben sind, werden pauschal aufgehoben? Ich nehme an, dass Du die bislang nicht aufgehobenen Urteile wegen Kriegsverrats meinst. Die nachträgliche Aufhebung eines Urteils als Unrechtsurteil bedeutet aber nicht, dass das Urteil seinerzeit Rechtbeugung darstellte. Zur Frage der Rechtsbeugung äußerst sich das Gesetz gar nicht. --Zipfelheiner 10:48, 6. Jul. 2009 (CEST)
o.k. - Juristisch lässt sich alles begründen. Lass uns abwarten, wie der Bundestag das darstellt. --JaJo Engel 20:37, 6. Jul. 2009 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Zipfelheiner 08:47, 30. Nov. 2009 (CET)

Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit der BRD

  1. Ronald Barnabas Schill verurteilte als Richter am Amtsgericht Hamburg eine nachweislich psychisch gestörte Frau wegen Sachbeschädigung (Zerkratzen eines Autos) zu mehr als zwei Jahren Haft (ohne Bewährung). In zweiter Instanz wurde dieser Urteilsspruch infolge der zuvor nicht stattgefundenen Berücksichtigung des geistigen Zustandes der Person aufgehoben und statt dessen eine Geldstrafe- oder Bewährungsstrafe und die Aufnahme einer Therapie umgewandelt. Schill hatte das bereits vorgelegte Gutachten über die Geistesverfassung der Angeklagten kurzentschlossen ignoriert.
  2. Cornelius Schott wirkte unter vielem anderen beim Prozeß gegen Donald Stellwag als Gutachter für Gesichtserkennung mit und sorgte durch ein falsches, einseitiges Gutachten für Stellwags unrechtmäßige Verurteilung. Dabei verletzte er erklärtermaßen die Richtlinien seines Berufsstandes, um ein Urteil zu ermöglichen; er ignorierte bewußt Unterschiede und zählte ausschließlich Übereinstimmungen auf, obwohl später mit dem Fotomaterial beschäftigte Gutachter zweifelsfrei die Nichtidentität der Aufnahmen mit der Person Donald Stellwags feststellten. Dennoch blieb Stellwag bis zum Ende seiner gesamten Haftdauer eingesperrt. Schott wirkte somit indirekt, aber maßgeblich an einem krassen Fall von Rechtsbeugung mit. Er wurde mittlerweile wegen "mittelbarer Freiheitsberaubung" in Zusammenhang mit dem Fall Stellwag und anderen zu (ca.) einem halben Jahr Haft auf Bewährung verurteilt, darf jedoch weiter als Gutachter tätig sein. Das Beispiel Schott soll belegen, daß Rechtsbeugung zwar auf Richter und Staatsanwälte reduziert wird, aber daß auch Gutachter/Experten/Sachverständige daran einen erheblichen Anteil haben können, wenn der Rückgriff auf externen Sachverstand notwendig ist.

-- Aquarius70 14:47, 28. Nov. 2009 (CET)

Zu Schill: Die Tatsache, dass das Urteil in der zweiten Instanz aufgehoben wurde, besagt noch nicht, dass das erstinstanzliche Urteil eine Rechtsbeugung darstellte (das hat noch nie jemand behauptet, es gab deswegen weder eine Anklage noch gar eine Verurteilung). Im Fall Stellwag ist nicht der geringste Ansatzpunkt zu erkennen, dass die Richter bei ihrer Verurteilung des Angeklagten eine Rechtsbeugung begangen haben (dann müssten sie gewusst haben, dass er unschuldig ist, und ihn trotzdem verurteilt haben). Beide Fälle betreffen erstinstanzliche Verurteilungen, die sich als falsch herausgestellt haben, haben aber nichts mit Rechtsbeugung zu tun. --Zipfelheiner 08:46, 30. Nov. 2009 (CET)
Zu Schill: es lag R.B. Schill bei eben dieser Verhandlung bereits ein Gutachten vor, das den psychischen Zustand der Frau dokumentierte, aber es wurde den TV-Berichten öffentlicher und privater Sender zufolge von Schill schlichtweg ignoriert. Damit hat er bewußt ein wichtiges Beweismittel bzw. ein Hilfsmittel zur Urteilsfindung außer Acht gelassen und infolgedessen das Recht gebeugt.
Zu Dr. Cornelius Schott: das fragliche Gutachten im Fall Donald Stellwag wurde im Original im TV gezeigt, im Rahmen der Reihe "Spektakuläre Kriminalfälle", ausgestrahlt im öffentlich-rechtlichen. Dabei fiel auch einem Laien auf, daß in mehr als der Hälfte der fraglichen zwanzig bis dreißig im Protokoll aufgeführten Untersuchungspunkte (Gesichtsteile wie Augenhöhlen, Ohrränder und -läppchen, Nasenflügel usw.) trotz deutlicher Sichtbarkeit auf den beiliegenden Fotos von Überwachungskamera und Vergleichsbild der Vermerk "Nicht untersucht" stand, wo eigentlich "keine Ähnlichkeit" hätte stehen müssen. Schott hatte - nach eigener Erklärung - in voller Absicht nur die Übereinstimmungen dokumentiert, um eine Verurteilung zu ermöglichen, obwohl es signifikante Unterschiede gab, die er ebenfalls (und gerade die) hätte dokumentieren müssen. Den Richtern, obwohl auch Laien, hätte dies auffallen müssen, schließlich urteilen sie z.B. bei Verkehrsrechtsverstößen (bislang) auch anhand von Fotos (noch dazu meist minderer Qualität). Die Tatsache, daß Schott mit seinem "Gutachten" problemlos durchkam, läßt den Schluß einer Rechtsbeugung zu, unter maßgeblicher Beteiligung von Schott.

Warum das in beiden Fällen nicht zu Prozessen führte? Spekulieren wir mal? Lieber nicht. -- Aquarius70 17:48, 30. Nov. 2009 (CET)

Bitte Wikipedia:Diskussionsseiten beachten. Danke! --Zipfelheiner 08:09, 1. Dez. 2009 (CET)

OK, OK, ich ziehe die Schlußfragen zurück, war'n rhetorischer Trick. Unbestritten aber sind die darüberstehenden Absätze in Bezug auf Schill und Schott selbst stimmig, davon weiche ich nicht ab. -- Aquarius70 09:50, 1. Dez. 2009 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Zipfelheiner 14:56, 15. Jul. 2010 (CEST)

Rechtsbeugungsprivileg?

Den Abschnitt mit der Überschrift "Rechtsbeugungsprivileg" habe ich entfernt. Ein Rechtsbeugungsprivileg ( = ein Recht, Rechtsbeugung zu begehen) gibt es nicht. Die Problematik des Kollegialspruchkörpers ist weiter oben im Artikel bereits behandelt. Das berechtigte Anliegen habe ich aber dort eingearbeitet, insbesondere auch den interessanten Link. --Zipfelheiner 09:03, 30. Nov. 2009 (CET)

Hallo Zipfelheiner, danke für Deine Einarbeitung. Ich finde es so gelungen. --rtc 00:34, 3. Dez. 2009 (CET)
Gern geschehen.--Zipfelheiner 07:52, 3. Dez. 2009 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Zipfelheiner 14:56, 15. Jul. 2010 (CEST)

Rechtsbeugung - Verwerfung einer Ergänzung (aus der Rspr. des BGH)

Ich bin überrascht, wie mit einem Federstrich eine erkennbar gut gemeinte Leistung eines anderen verworfen wird.

Natürlich muss in concreto nicht jeder Fall angeführt werden, den der BGH entscheidet. Jedoch genügt der besprochene Fall schon allein deshalb für eine Erwähnung, weil die Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme des antragstellenden Staatsanwaltes vom BGH erläutert wurde - wie in keinem anderen der zuvor erwähnten Fälle.

Dass der Fall nicht höchstrichterlich beendet ist, halte ich für ein schwaches Argument gegen die Aufnahme.

Bitte zukünftig Deinen Diskussionsbeiträge unterschreiben. Danke! Den eingefügten Fall habe ich nachgelesen, er ist in der Tat vom Sachverhalt außergewöhnlich und vom rechtlichen her interessant. Allerdings sollte m. E. der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens abgewartet werden, weil erst dann der Fall abschließend beurteilt werden kann. Der BGH hat ja selbst ausgeführt, dass die Feststellungen des Landgerichts so lückenhaft sind, dass derzeit gar nicht beurteilt werden kann, ob sich die Angeklagten der Rechtsbeugung schuldig gemacht haben. Zweitens hat der BGH das Urteil des Landgerichts nicht wegen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Rechtsbeugung aufgehoben, sondern weil das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (das kam in Deiner Einfügung überhaupt nicht heraus). Drittens würde es den Artikel überfrachten, jede Entscheidung des BGH zur Rechtsbeugung einzubauen. Es sollen Beispielsfälle bleiben, um die Dimensionen und Proportionen des Artikels zu wahren. Ich habe auch bewusst davon abgesehen, den - ebenfalls tatsächlich und rechtlich interessanten - Fall des Nürtinger Amtsrichters einzubauen, der freiheitsentziehende Maßnahmen ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung angeordnet und Anhörungsprotookolle über die angebliche Anhörung gefälscht hat. Wenn der - hier zur Diskussion gestellte - Wunsch nach Vollständigkeit besteht, wird eine Liste der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung zu erstellen sein. Ich erkläre mich hierzu gerne bereit, falls ein solcher Artikel einen zu erwartenden Löschantrag überleben sollte. --Zipfelheiner 08:12, 29. Sep. 2010 (CEST)

Vielen Dank für die Antwort, Zipfelheiner!

Leider wirft diese einige Fragen auf. Ich beharre nicht auf der Aufnahme des Falles in den Artikel, kann mir aber zwei durchaus spitze Anmerkungen dann doch nicht verkneifen:

Deine Antwort klingt für mich so, als hättest Du die von mir angeführte Entscheidung erst aufgrund meines Diskussionswunsches nach der Löschung nachgelesen, die Verwerfung zuvor "en passant" ohnedies beschlossen. Wir sind uns wohl einig - und gerade wenn man über "Rechtsbeugung" spricht - dass es eine Selbstverständlichkeit ist, nur aufgrund der vollständigen Kenntnis des Sachverhaltes zu urteilen.

Mit großem Interesse habe ich auch gelesen, dass Du den Fall des "Nürtinger Amtsrichters" nicht eingebaut hast, obwohl er interessant sei. Nach einiger Recherche komme ich zu der Ansicht, dass dieser Fall der zuletzt in der Liste wiedergegebene Fall BGH 1 StR 201/09 ist. Alle Details der BGH-Entscheidung finde ich in den Quellen zum "Nürtinger Amtsrichter" wieder.

Ach, ja: Fast vergessen --87.185.198.246 22:50, 7. Okt. 2010 (CEST)

Ich habe erst das von Dir erwähnte BGH-Urteil komplett durchgelesen und dann Deine Bearbeitung gelöscht. Maßgeblich hierfür war zum Einen, dass der BGH das Urteil nicht wegen einer Rechtfrage im Zusammenhang mit der Rechtsbeugung aufgehoben hat, sondern wegen der feherhaften Gerichtsbesetzung, und zum Anderen, dass - wie der BGH zu Recht moniert hat - der Sachverhalt bisher erst lückenhaft festgestellt ist. Wenn die Sache später abschließend entschieden worden ist, mag der Fall wieder in den Artikel eingefügt werden, er ist ja wirklich interessant und ungewöhnlich. Was den Nürtinger Amtsrichter betrifft, so habe ich den Fall bewusst nicht eingefügt. Als ihn aber jemand andes eingebaut hat - Du hast Recht, es ist der in der Liste wiedergebene Fall - habe ich ihn, eben weil er durchaus interessant ist, nicht wieder entfernt. --Zipfelheiner 08:43, 8. Okt. 2010 (CEST)

Inzwischen ist im zweiten Duchgang ein Freispruch erfolgt (siehe hier) --Zipfelheiner 09:45, 20. Jan. 2012 (CET)

Untergraben der Verfassungsmäßigen Ordnung der BRD durch Gesetzesverfälschung bei Wikipedia

Wenn Wikipedia den Anspruch erhebt, wissenschaftlich korrekt sein zu wollen, dann darf der Leser auch die unverfälschte Wiedergabe von Gesetzen erwarten. So auch beim § 339 StGB "Rechtsbeugung". Dort ist n i c h t - wie gleich zu Beginn des Wikipedia-Artikels behauptet - von "... bewusst falscher Anwendung.." die Rede. Maßstabgebend ist aber n u r der Gesetzestext, was auch bedeutet: Richter - so Art. 97 Abs. 1 GG - sind "...nur dem Gesetze unterworfen.". Gesetzesunterworfene können nicht gleichzeitig Gestalter der Gesetze sei, in dem diese beispielsweise die Gesetezestexte "auslegen", "definieren", "umformen" oder "ergänzen". Gesetze werden gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG von der Ersten Organgewalt, dem Gesetzgeber und nicht von der Dritten Organgewalt, der Rechtssprechung gemacht - und natürlich auch nicht von Autoren bei Wikipedia. Gleiches gilt a u c h für Bundesgerichte und das Bundesverfassungsgericht, auch wenn diese Gerichte die Tatsache einer grundgesetzgemäßen Gewaltentrennung gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG nicht wahrhaben wollen. Die Aushöhlung des durch Art. 79 Abs. 3 GG besonders geschützten Art. 20 GG insgesamt, wie auch seiner einzelner Rechtssätze, muss gemäß § 92 StGB (Begriffsbestimmungen) mit Strafe verfolgt werden. Die im Wiki-Artikel "Rechtsbeugung" verbreitete verfälschte Darstellung des § 339 StGB untergräbt die Verfassungsmäßige Ordnung und erfüllt § 92 Abs. I i.V.m. Abs. II S. 2., S. 5. u. 6., sowie Abs. III S. 3. StGB. Der Artikel "Rechtsbeugung" ist daher - soweit er deutsche Gesetze und deutsche Rechtsprechung betrifft - entsprechend dem Grundgesetz und dem Strafgesetzbuch zu korrigieren! Mit freundlichem Gruß, Bert Steffens, Freier Philosoph Andernach--84.175.68.61 19:50, 18. Jan. 2012 (CET)

Die Einleitung hat das Wesentliche eines Artikels zusammenzufassen und insbesondere eine Definition des Artikelgegenstandes zu liefern. Nach der für die Rechtspraxis maßgebenden Definition des BGH ist nun einmal eine Rechtsbeugung eine bewusste Falschanwendung des Rechts. Der genaue Gesetzestext ist verlinkt und kann von jedem Leser jederzeit nachgelesen werden. --Zipfelheiner 11:11, 12. Jan. 2012 (CET)

Gesetze geben den Gesetzesinhalt wieder - nicht Wikipedia, noch der Bundesgerichtshof

Zipfelheiner muss endlich erkennen wollen, dass nur der Gesetzestext das für die Rechtsprechung relevante Wollen des Gesetzgebers wiedergibt. Nur dem Gesetzestext sind die Richter unterworfen. Nichts anderes sagt, in leicht verständlichen Worten, der Art. 97 Abs. 1 GG. Zipfelheiner sagt nichs zum unbestreitbaren Art. 97 Abs. 1 GG, vielmehr argumentiert er mit der Missachtung dieser zwingenden Regel durch den BGH. Aber: Der Hinweise auf eine Missachtung ist kein Argument für die Richtigkeit der Missachtung. Zipfelheiner sagt nichts zu den von mir angeführten Begriffsbestimmungen des § 92 StGB. Diese können auch auf das Handeln der Richter des BGH angewandt werden. Dass dies derzeit - trotz gesetzlichem Auftrag - (noch) nicht durch die Strafverfolgungsbehörden geschieht, nun - dies ist ein anderes Thema. NUR der Gesetzestext ist enzyklopädisch relevant, wenn es um eine Darstellung eines konkreten Gesetzes geht, wie hier beispielsweise um den § 339 StGB. Natürlich kann man einen Artikel über den § 339 StGB noch mit weiteren Fakten ergänzen, wie beispielsweise über die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Begriffes "Rechtsbeugung" und - vor allem - über die Missachtung des § 339 (früher § 336) StGB durch die Richterschaft, beispielsweise seit dem Mai 1949. Ich empfehle die Löschung des gesamten Artikels. Weiter empfehle ich die Neufassung eines Artikels zum § 339 StGB, dann aber - was den Kern des neuen Artikels angeht - auf der Grundlage des tatsächlichen Gesetzestextes. Mit freundlichem Gruß, Bert Steffens, Freier Philosoph, Andernach --84.175.68.61 13:51, 18. Jan. 2012 (CET)

Wenn Du ernsthaft den Artikel gelöscht haben möchtest, wende Dich bitte an Wikipedia:Löschkandidaten --Zipfelheiner 15:01, 23. Jan. 2012 (CET)

Löschempfehlung

Der Bundesgerichtshof bedauerte in einem Urteil aus dem Jahr 1995 selbst, dass auf Grund von „folgenschweren Versagens der bundesdeutschen Justiz“ NS-Richter nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sind.

Ich empfehle die Löschung dieses Satzes aus dem Artikel, da er das Thema Rechtsbeugung politisiert, ohne in der Substanz etwas auszusagen.-- 80.141.161.90 18:39, 11. Jan. 2012 (CET)

Der Satz sollte nicht gelöscht werden. Die Tatsache, dass die Verurteilung von NS-Richtern wegen Rechtsbeugung in vielen Fällen am BGH scheiterte (siehe Fall Rehse), wurde oft diskutiert und gehört daher als enzyklopädisch relevant in den Artikel. Daher gehört es aber auch als enzyklopdädisch relevant in den Artikel, dass sich der BGH inzwischen von seiner früheren Rechtsprechung distanziert hat. Mit Politisierung hat das nichts zu tun. --Zipfelheiner 11:05, 12. Jan. 2012 (CET)

War eben nur eine Empfehlung von mir, die ich aber stimmig begründet habe. Von Rechtsbeugung kann man nur als Abweichung in grundsätzlich rechtsstaatlichen Verhältnissen sprechen. Wesentlich aufschlussreicher wäre es daher, mal die aktuelle Rechtsprechung (beispielsweise der letzten zwanzig Jahre) auf Beispiele zu durchforsten. Bezeichnenderweise traut sich das aber keiner. -- 217.94.201.27 14:48, 15. Jan. 2012 (CET)

Die beabsichtigte „Durchforstung“ wäre wohl als Theoriefindung unzulässig. --Zipfelheiner 08:15, 19. Jan. 2012 (CET)


Zum Klarstellung:

Es unmöglich ihre thematische Sammlung als irrelevante Theoriefindung zu deklassieren zu können, denn BGH Urteile gehen als Referenz in juristische Standardwerke ein.

"Wikipedia dient nicht der Theoriefindung, sondern der Theoriedarstellung" Der gesamte NS- und DDR-Komplex geht kontraproduktiv am Thema vorbei. Eine Theoriefindung wie Nazi- oder DDR-Richter nach heutigem Recht zu bewerten wären, ist für das Verständnis des Rechtsbegriffs von Heute ein irrelevantes Hypothesen-Gedankenspiel.

Warum sind diese unsinnigen Komplexe noch nicht wie vorgeschlagen gelöscht, um Platz für eine nach Rechtsverstößen systematisch gegliederte Urteilssammlung zu schaffen und so den Rechtsbegriff in der konkreten Anwendung erfassbar zu machen?

Es wird eine Herausforderung sein genug lehrreiche Urteile zu finden, denn es geht nicht um die Theoriefindung was alles KEINE Rechtsbeugung begründen könnte, sondern einzig um konkret tatsächlich im Sinne von § 339 StGB festgestellte Rechtsverstöße. Somit ist die Angst vor einer unübersichtlichen Expansion des Artikels von vornherein unbegründet, es muss halt mit Methodik gearbeitet werden.

GESUCHT SIND systematisch nach Rechtsverstößen gegliederte Urteilssammlung mit Verurteilungen(!) nach § 339 StGB.

Bisher haben wir drei dazu passende Urteile angeführt, die allesamt derart extrem offensichtlich Verstöße darstellen, dass ihnen nahezu keine Aussagekraft innewohnt um die zentrale Abgrenzung-Problematik besser verständlich zu machen, mit andern Worten: Jeder "Depp" könnte ohne den Wiki Artikel sofort eine Rechtsbeugung diagnostizieren, womit die Belanglosigkeit ihrer Beachtung erkennbar wird - sie sind überflüssig.

Es ist ein sehr auffälliger Mangel des Artikels, keiner zwingend absehbaren Verurteilung nach § 339 StGB dargestellt zu haben, hier wird der Eindruck erweckt der BGH würden unter allen Umständen eine Verurteilung vermeiden und einem Missbrauch der Amtsmacht nur dann bestrafen, wenn er absurd skandalträchtige Ausmaße angenommen hat. Es wird spannend zu sehen in wie vielen NICHT skandaltauglichen Fällen Richter dennoch in den letzten 20 Jahren nach § 339 StGB verurteilt wurden und wie hier die Urteilsbegründungen ausgefallen sind um Rechtsbeugung zu diagnostizieren.

-- JimSommer (Diskussion) 10:37, 30. Apr. 2012 (CEST)

Es gibt - abgesehen von den Komplexen Drittes Reich und DDR - nur sehr wenige (veröffentlichte) Entscheidungen des BGH zum Thema Rechtsbeugung. Die beabsichtigte „Durchforstung“ der BGH-Rechtsprechung wird daher weitgehend unergiebig bleiben. In den paar Entscheidungen, die nicht ohnehin schon erwähnt sind, sind die Richter stets freigesprochen worden. Im übrigen geht es nicht „kontraproduktiv am Thema vorbei“, sondern ist im Gegenteil relevant, was der BGH zu Rechtsbeugungen in der DDR und im Dritten Reich gesagt hat. --Zipfelheiner (Diskussion) 12:00, 30. Apr. 2012 (CEST)

Es Bedarf einer systematischen Urteilsvorlagensammlung!

Wenn sich Rechtsbeugung praktisch "nur" über die Urteilsvorlagen erschließt, dann müssen dies systematisch gesammelt abgebildet werden. Das liegt doch auf der Hand und dient keiner Theoriefindung, sondern dem Begreifen der ständigen Rechtsprechung im Kontext der Rechtsbeugung. Insofern finde ich den vorgeschlagen Ansatz sehr gut und hilfreich.

Die Gerichte müssen sich an ihren Entscheidungen festhalten lassen, es ist ja schon schwer genug sie stringent an den Gesetzeswillen zu binden. (Zu oft wird entweder der intendierte Sinn eine Paragrafen sehenden Auges ignoriert oder eine selektiv einseitige Würdigung der Normen vorgenommen)

Wir brauchen dringend mehr Licht in der Rechtsbeugungs-Grauzone. -- JimSommer


Bitte Deinen Diskussionsbeitrag ordentlich signieren. Im übrigen: Welchen „vorgeschlagen Ansatz“ findest Du sehr gut und hilfreich? Außerdem scheint mir Dein Begehren auf eine unzulässige Theoriefindung hinauszulaufen. --Zipfelheiner (Diskussion) 08:13, 7. Mär. 2012 (CET)
Im Kontext der Theoriefindung ist der Wiki Anspruch definiert. Eine Theoriedarstellung muss also aus überprüfbaren und verlässlichen Informationsquellen sein. Höchstrichterliche Urteile sollten demnach mustergültig dem Qualitätsanspruch genügen, immerhin fließen z.B. Urteile des BGH als Referenz in juristische Standardwerke ein!
Darf ich fragen ob Du persönlich konkret ein Richteramt bekleidest, man könnte den Eindruck haben konstruktive Kritik und Verbesserungsvorschläge gefallen dir bei dem Thema weniger - ist das ein Zufall? :) -- JimSommer (Diskussion) 20:12, 8. Mär. 2012 (CET)
Was genau möchtest Du denn? Sollen - über die bereits aufgeführten BGH-Urteile hinaus - sämtliche BGH-Urteile zur Rechtsbeugung aufgeführt werden? Das würde wohl den Artikel unvertretbar aufblähen und den berechtigten Einwand „Wikipedia ist keine Datenbank“ provozieren. Wenn Du die Urteile auswerten und aus ihnen Folgerungen ziehen willst, gerätst Du in den Bereich der Theoriefindung. Im übrigen ist doch in der Kommentarliteratur, die dem Artikel zu Grunde liegt und die im Artikel zitiert wird, die BGH-Rechtsprechung ohnehin ausgewertet. --Zipfelheiner (Diskussion) 08:53, 9. Mär. 2012 (CET)
Lieber Zipfelheiner, deine Soge ist sicher gut gemeint aber vollkommen unbegründet, natürlich beschleicht dich als Richter (wenn ich mutmaßen darf?) ein subjektives Bedrohungsgefühl aber eine systematische Gliederung der Urteile - nach dem jeweilig zugrunde gelegten Verstoß - beinhaltet keine Wertung, erklärt jedoch an Hand der ständigen Rechtsprechung die praktische Bedeutung und Erfassbarkeit des Begriffs. Das ist der Anspruch den die Leser an Wiki haben und für diese Leistung investieren viel Helfer Geld oder Zeit in das Projekt.
Lieber Zipfelheiner, überlasse es doch bitte dem mündigen Leser sich frei seine eigenen Gedanken zu machen oder frei zu entscheiden darauf verzichten zu wollen. Wichtig ist, dass Wiki dazu eine fundierte Grundlage zu Verfügung stellten sollte. Derzeit wird der Artikel leider nicht einer systematisch strukturierten, d.h. präzise objektiven Erfassbarkeit gerecht, weshalb der formulierte Unmut und die Verbesserungsvorschläge sehr berechtigt sind.
Denknotwendigerweise müssen die Urteile nicht dümmlich sämtlich wiedergeben werden, die systematische Strukturierung macht inhaltliche Wiederholungen gerade überflüssig. Wenn der Artikel umfangreicher werden muss - um substanzielle Bedeutung zu erlangen - dann ist das halt so. Sinnvoll streichen sollte man die halbherzigen Versuche eine geschichtliche Betrachtung zusammen zu stricken, obwohl weder im III. Reich noch in der DDR die Gesetze der BRD Grundlagen waren. Eine inhaltliche Fokussierung ist hier mit Sicherheit nicht zu finden. Aktuell haben wir nichts als willkürlich zusammengewürfelte Fallbeispiele, da ist keine Systematik einer objektiven Projektion zu erkennen. Eine objektive Aufklärung soll aber doch gerade das Ziel sein dem Du dich verschrieben hast, dann sei bitte auch konsequent und arbeite (e r k e n n b a r unbefangen) in diese Richtung mit. Gruß -- JimSommer (Diskussion) 15:28, 9. Mär. 2012 (CET)
Verstehe ich Dich richtig, dass Du eine Auflistung sämtlicher Entscheidungen des BGH zum Thema Rechtsbeugung wünschst? Das lässt sich natürlich machen, müsste dann aber wegen des Umfanges aus diesem Artikel ausgelagert werden. Gegliedert werden könnte das in drei Teile: Der erste Teil behandelt Rechtsbeugungen unter der Geltung bundesdeutschen Rechts, der zweite Teil behandelt Rechtsbeugungen durch NS-Richter, und der dritte Teil behandelt Rechtsbeugungen durch DDR-Richter. Die jetzige Urteilsauflistung ist sicherlich etwas willkürlich, da hast Du recht. Ansonsten verstehe ich Deine Kritik an dem Artikel aber nicht, eigentlich ist er doch systematisch gegliedert. Natürlich gäbe es zu vielen Punkten noch mehr zu sagen, aber jeder und auch Du ist herzlich eingeladen, den Artikel zu ergänzen. --Zipfelheiner (Diskussion) 10:14, 12. Mär. 2012 (CET)

Verlinkte "Englische Version"

Unter den anderssprachigen Versionen dieses Artikels ist der englischsprachige Artikel "Perverting the course of justice" verlinkt. Das ist nicht die englische Entsprechung der Rechtsbeugung wie sie in diesem Artikel definiert wird! -- 91.58.245.225 00:17, 19. Aug. 2013 (CEST)

wie kann Roland Freisler Bundesdeutsches Recht gebeugt haben ?

im Artikel über Roland Freisler ist "Rechtsbeugung" verlinkt, klicke ich dann auf "im deutschen Recht" im Artikel werde ich weitergeleitet auf Bundesdeutsches Recht. Mal davon abgesehen, daß "Recht" weitgehend als methaphysisch überhöht allgemein Gutes daherkommt, egal in welchem Kontext... ( Diktaturen, Nationalsozialismus...) Und das auf Basis dieser kruden Verwendung des Begriffs "Recht", der Begriff Rechtsbeugung ebenso eine Farce ist, wäre es jedenfalls für alle Fans dieses metaphyischen "Rechts" Begriffs wenigstens hier angebracht, den Artikel an die Realität anzupassen. Das heißt sowohl die Faktoren Zeit, wie Raum zu berücksichtigen. Ihn also geschichtlich anzupassen und dann auch die national(istische) Brille abzusetzen. Nach der Wortmeldung über mir scheint der Begriff nicht auf D Land reduziert zu sein. Warum dann die Reduzierung des Artikels auf D Land und dazu noch auf die Gegenwart ? Was soll diese komische Geschichtslosigkeit ? Mit dem Freisler Artikel ist das jedenfalls nicht kompatibel.

Gruß --Über-Blick (Diskussion) 01:20, 23. Dez. 2013 (CET)

Rechtsbeugung war auch in der NS-Zeit strafbar. Für die Strafbarkeit von NS-Richtern kommt es nicht darauf an, ob das von ihnen gebeugte Recht auch unter der Geltung bundesdeutschen Rechts noch in Kraft war. Der Artikel befasst sich mit dem Rechtsbeugungstatbestand nach (bundes)deutschem Recht, der aber auch auf NS-Richter und DDR-Richter angewendet wurde. --Zipfelheiner (Diskussion) 08:32, 8. Apr. 2014 (CEST)

Indirekte Rechtsbeugung ...

... könnte man es laienhaft nennen, wenn ein Richter ein einheimisches Unternehmen dazu verurteilt, über eine von dessen Niederlassungen im Ausland das dortige Recht zu brechen (Beispiel). Wäre das der Erwähnung in diesem Artikel wert und wenn ja, in welchem Abschnitt? --87.163.78.49 12:29, 27. Apr. 2014 (CEST)

Deine Frage verstehe ich nicht. Der verlinkte Artikel befasst sich mit der Entscheidung eines US-Richters, während der vorliegende Wikipedia-Artikel vom Rechtsbeugungstatbestand des bundesdeutschen Rechts handelt. Mir ist nicht klar, was Du in dem Artikel erwähnen willst. Den Begriff „indirekte Rechtsbeugung“ gibt es nicht, vorsorglich verweise ich auf Wikipedia:Keine Theoriefindung. --Zipfelheiner (Diskussion) 11:06, 28. Apr. 2014 (CEST)

KALP-Diskussion vom 7. Mai bis zum 13. Mai (zurückgezogen)

Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in § 339 StGB geregelt. Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens fünf Jahren bedroht ist. Da die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Amtsverlust zur Folge hat (§ 24 Nr. 1 DRiG), führt eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung regelmäßig dazu, dass der wegen Rechtsbeugung verurteilte Richter oder Staatsanwalt kraft Gesetzes sein Amt verliert, wenn nicht ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung angewendet werden kann (so bei Rechtsbeugung durch Unterlassen gemäß § 13, § 49 StGB). Wie stets bei Verbrechen ist der Versuch strafbar (§ 23 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die innerstaatliche Rechtspflege, die Rechtsgüter der rechtsunterworfenen Bürger sind nur mittelbar geschützt.

Den Artikel habe ich nicht angelegt, aber schon vor längerer Zeit „unter meine Fittiche genommen“. In dieser Zeit ist er stetig gewachsen und (hoffentlich) gereift und war auch unlängst im Review, sodass ich jetzt mal mutig bin und ihn hier zur Diskussion stelle. Der Artikel behandelt einen Straftatbestand aus dem deutschen Strafgesetzbuch, sodass die Rechtslage in anderen Ländern ausdrücklich nicht Gegenstand dieses Artikels ist. Der Artikel stellt schwerpunktmäßig die Auslegung des Tatbestandes durch den Bundesgerichtshof dar, da sich nun einmal die Rechtspraxis danach richtet. Auch die (teilweise) heftige Kritik an der Rechtsprechung des BGH ist aber nicht ausgespart, ebenso die historischen Dimensionen des Themas (Stichwort: Gescheiterte Aufarbeitung von NS-Justizverbrechen, Ahndung von DDR-Justizunrecht). Der Artikelgegenstand weckt teilweise heftige Emotionen, was vielleicht kein Wunder ist, da die Rechtsprechung nicht nur jeden betrifft, der schon einmal (als Partei, als Angeklagter, als Zeuge oder was auch immer) vor Gericht stand, sondern für unseren Rechtsstaat von elementarer Bedeutung ist. Ich würde mich freuen, wenn hier trotzdem eine sachliche Diskussion zustandekäme. Lest, bildet Euch eine Meinung und diskutiert mit. Anregungen, Bearbeitungen und Kritik sind immer willkommen. --Zipfelheiner (Diskussion) 15:24, 7. Mai 2014 (CEST)

  • keine Auszeichnung So trockene Themen sind immer schwierig umzusetzen, daher Respekt für das, was da bisher entstanden ist. Aber für eine Auszeichnung reicht es nicht. Zunächst ist mir der Artikel viel zu lang. Dann stört mich die Urteilsauswahl des BGH, denn es ist nicht erkennbar, warum gerade diese Urteile ausgewählt wurden. Es fehlt die kritische Würdigung, ob und welchen Einfluss sie auf die Rechtsbildung gehabt haben, stattdessen werden Sachverhalt und Entscheidungsgründe verkürzt dargelegt - das kann der Interessiert im Zweifel selber nachlesen und ist m.E. nicht Aufgabe eines WP-Artikels. Weiterhin stören mich massiv die beiden Abschnitte zur NS-Justiz und zur DDR-Justiz. Bei dem NS-Abschnitt erscheint aus den selben Gründen wie beim BGH-Abschnitt die Auswahl der Rechtsprechung willkürlich, denn warum gerade diese Urteile rechtshistorische Bedeutung haben, lässt sich aus dem Text nicht entnehmen. Der DDR-Abschnitt hat hier m.E. in diesem Umfang nix zu suchen, das muss in einen eigenen Artikel. Nicht zuletzt werden als Literaturauswahl lediglich drei verschiedene Kommentare aufgeführt, die DNB führt indes 25 Publikationen rund um das Thema. Ein guter Anfang mit zuviel Luft nach oben für eine Auszeichnung. Gruß, Siechfred (Diskussion) 09:01, 8. Mai 2014 (CEST)
Danke für den Beitrag und das verhaltene Lob. Bei der Literatur habe ich mich bewusst auf ein paar grundlegende Werke konzentriert (Wikipedia:Literatur), die ja jeweils auf weitergehende Spezialliteratur verweisen. Die Spezialliteratur gehört aber m. E. nicht in einen für die Allgemeinheit bestimmten Wikipedia-Artikel. Die Übersicht über die BGH-Rechtsprechung ist ziemlich vollständig, also keine willkürliche Auswahl. Ich halte es für erforderlich, jeweils die Sachverhalte mitzuteilen, damit der Leser des Artikels einen anschaulichen Eindruck bekommt, was nach Ansicht des BGH Rechtsbeugung ist und was nicht. (Das war in der Artikel-Diskussion auch so gewünscht.) Erst konkrete Lebenssachverhalte machen den abstrakten Tatbestand lebendig. Auch juristische Lehrbücher arbeiten in großem Umfang mit Beispielsfällen. Bei dem Abschnitt zur NS-Justiz habe ich sämtliche veröffentlichen BGH-Entscheidungen (es gibt wirklich nur diese drei, ich konnte es selbst kaum glauben!) dargestellt. Den Abschnitt über die Aufarbeitung des DDR-Justizunrechts halte ich schon für wichtig, weil der Rechtsbeugungstatbestand hier eine große Rolle gespielt hat. Hier, aber nur hier, kannst Du mir zu Recht vorwerfen, dass ich aus der großen Zahl der veröffentlichten Entscheidungen drei herausgepickt habe. Auswahlkriterium war hier, dass die Fälle möglichst markant seien sollten, teilweise durch die Prominenz des Opfers (Robert Havemann), teilweise durch die besonders grausame Strafe Todesstrafe für Boykotthetze, der erste Fall zeigt erschreckend die Umnenschlichkeit der DDR-Justiz, die für absolute Bagatellen Menschen ins Gefängnis gesperrt hat. Den Einwand, der Artikel sei zu lang, kann ich verstehen, aber ich weiß nicht recht, wo ich kürzen soll. Gruß --Zipfelheiner (Diskussion) 10:30, 8. Mai 2014 (CEST)

Kommentar Kurze Zwischenfrage: Der Artikel steht ja in der Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland), scheint also als deutschlandspezifischer Artikel konzipiert zu sein, der somit auch gar nicht deutschlandlastig sein könnte. Benutzer:Bujo hat nun allerdings gleichwohl den "deutschlandlastig"-Baustein gesetzt, daher hier als Frage eines Laien: Ist der Begriff "Rechtsbeugung" nur in Deutschland oder auch in anderen deutschsprachigen Ländern üblich? Wenn letzteres der Fall ist, müsste der Artikel eventuell unter Rechtsbeugung (Deutschland) stehen und Rechtsbeugung eine BKL oder ein zusammenfassender rechtsvergleichender Artikel sein? Gestumblindi 23:04, 11. Mai 2014 (CEST)

Als separaten Straftatbestand gibt es Rechtsbeugung in den anderen deutschsprachigen Ländern wohl nicht. Es ist wenn ich das recht erkennen kann ein Fall von Mißbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB Österreich) bzw. Amtsmissbrauch (Art. 312 Schweiz). Der Artikel ist nur insofern deutschlandlastig, dass er überhaupt nicht erklärt, dass der Tatbestand der Rechtsbeugung in genau diesem Zuschnitt etwas spezifisch deutsches ist (falls das so ist, ich habe noch keine Rechtsvergleichung in dieser Frage betrieben), die strafbare Handlung aber auch in anderen Ländern strafbar ist, nur eben nach anderen (anders zugeschnittenen) Vorschriften. Der Baustein muss dazu nicht unbedingt da stehen. Ich sehe ein, dass ein Beitrag auf der Diskussionsseite vielleicht zielführender wäre. Der als Interwiki verlinkte Tatbestand "Perverting the course of justice" ist übrigens wieder etwas anderes. Das zeigt, wie national das Strafrecht doch ist, und dass Übersetzungen hier kaum möglich sind. Nach meiner Vorstellung sollte ein ausgezeichneter (bzw. auszuzeichnender) zum Thema Rechtsbeugung aber gerade das auch erklären. Also: inwiefern unterscheiden sich die entsprechenden/vergleichbaren Tatbestände im ausländischen Strafrecht von der spezifisch deutschen Rechtsbeugung.
Allgemein kann man an diesem Artikel kritisieren, dass er einen ausschließlich juristisch-dogmatischen Blickwinkel hat. Ich verstehe aber Wikipedia als interdisziplinäres Nachschlagewerk. Ein exzellenter Artikel sollte nicht nur die Innensicht eines einzigen (wenn auch des am nächsten liegenden) Faches auf ein bestimmtes Thema abbilden. Wie wird Rechtsbeugung in der Rechtssoziologie, in der Rechtsphilosophie, in der "Laiensphäre" thematisiert? Juristisch-dogmatisch behandelt der Artikel die Strafnorm sachkundig, ausführlich und umfassend. Es fehlt ihm aber der gewisse "Blick über den Tellerrand". --Bujo (Diskussion) 21:23, 12. Mai 2014 (CEST)
Ich gebe übrigens Siechfried insofern recht, dass die Auswahl der vorgestellten Urteile mit Sekundärliteratur begründet und nicht nach Gutdünken (bitte nicht als Vorwurf verstehen!) von Wikipedia-Autoren vorgenommen werden sollte. Wenn man den Artikel liest, wird ohne Zweifel offenbar, dass der Hauptautor großen Sachverstand haben muss. Dennoch ist es das Prinzip von Wikipedia, nur bereits in Sekundärliteratur veröffentlichtes Wissen abzubilden und nicht selbst forschend tätig zu werden (das gilt auch für Benutzer, die selbst Fachleute sind, wie ich es von Zipfelheiner stark annehme). Die gesamten Abschnitte "Beispielfälle aus der BGH-Rechtsprechung" und "Aufarbeitung von DDR-Justizunrecht" zitieren nur Urteile (also Primärquellen) und keinerlei Sekundärliteratur. Das ist ein ziemlicher Malus für einen auszuzeichnenden Wikipedia-Artikel. Die vorhandene, relevante Fachliteratur wurde hier anscheinend nicht ausgewertet. (Kurze Recherche ergibt z.B. Marxen (Hg.), Strafjustiz und DDR-Unrecht, Band 5, Berlin 2007; Quasten, Die Judikatur des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung im NS-Staat und in der DDR, Berlin 2003; Jörg Arnold, Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR im „Fall Robert Havemann"?, NJ 1999, 286; Horstkotte, Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwälte in der DDR, in: Drobnig (Hg.), Die Strafjustiz der DDR im Systemwechsel, Berlin 1998, S. 63 ff.; alle genannten Werke sind in vielen deutschen Universitätsbibliotheken vorhanden). --Bujo (Diskussion) 22:11, 12. Mai 2014 (CEST)

Den Einwänden - bis auf den unzutreffenden der Deutschlandlastigkeit - ist eine gewissen Berechtigung nicht abzusprechen, sodass ich die Kandidatur vorerst zurückziehe. Danke für die Anregungen in der Diskussion! --Zipfelheiner (Diskussion) 08:12, 13. Mai 2014 (CEST)

Benutzer:Zipfelheiner hat die Kandidatur freiwillig abgebrochen. --Chewbacca2205 (Diskussion) 16:14, 13. Mai 2014 (CEST)

Vorsatz, oder nicht?

Laut Einleitung ist Vorsatz nötig, im Text heißt es dann, daß der BGH 1974 absichtliches oder wissentliches Handeln für nicht erforderlich erklärt hat. Im Abschnitt "Geschichte" fehlt mir dazu die Klarstellung, zu welchen Zeiten der Vorsatz notwendig war, und wann nicht. Ich hab das so in Erinnerung, daß die Bedingung "Vorsatz" nach 45 auf Betreiben der "schrecklichen Juristen" aufgenommen wurde, wodurch die Prozesse (alle unter "Aufarbeitung von NS-Justizverbrechen" verlinkten liegen im Zeitraum 45 - 74, nach dem Vorsatz vom BGH für nicht erforderlich erklärt wurde) alle mit Freispruch endeten. Deshalb sollte besagtem Abschnitt m.M. auch ein "gescheiterte" vorangestellt werden, wie es der BGH 1995 auch formuliert hat (wobei das Scheitern ja eigentlich darin bestand, daß der BGH mit seiner Entscheidung zum "Vorsatz" erst wartete, bis die Verfahren zu den NS-Justizverbrechen abgeschlossen waren, um das dann zu bedauern).

Wenn die in der Einleitung erwähnte Notwendigkeit des Vorsatzes heute immer noch gilt, fällt auf, daß bei den Prozessen gegen die DDR-Justiz diese Prüfung (meinem Verständnis der aufgeführten Beispiele nach) keine Rolle gespielt hat. Bei den NS-Justizverbrechen seien "Die Todesurteile" ... "unter dem Gesichtspunkt der „damals herrschenden Abschreckungstheorie“ vertretbar gewesen.", während dieses Argument bei der DDR-Justiz nicht zugelassen wird. Auf mich wirkt das, wie zweierlei Maß, wie politisch motivierte Auslegung und Strafzumessung. Wurde die Frage des Vorsatzes also in den DDR-Justiz-Verfahren behandelt, oder war sie aufgrund geänderter gesetz. Vorgaben nicht mehr relevant? (und warum wird dann in der Einleitung immer noch auf den Vorsatz als Bedingung hingewiesen?) --92.229.105.72 16:12, 12. Dez. 2014 (CET)

Soweit ich es beim ersten Durchlesen gesehen habe, wollte der BGH die Strafbarkeit nur die ersten beiden Vorsatzarten (von drei Vorsatzarten) als Tatbestandsvoraussetzung zulassen.--Philipp1977 (Diskussion) 17:48, 13. Dez. 2014 (CET)
Also 1) Absicht,2) Wissentlichkeit, und 3) Billigung. Und da man für den Nachweis von Absicht und Wissentlichkeit Gedanken lesen können müsste, wird immer Billigung unterstellt und damit kommen alle frei. Warum man bei den Verbrechen von DDR-Richtern dann allerdings auf einmal sicher war, daß denen, anders als den NS-Richtern die Unangemessenheit und Grausamkeit ihrer Urteile hätten bewusst sein müssen, das lässt sich mit Justitias Blindheit nicht erklären.
Deshalb nochmal mein Vorschlag, "Aufarbeitung von NS-Justizverbrechen" in "gescheiterte Aufarbeitung von NS-Justizverbrechen" oder "Nicht-Aufarbeitung von NS-Justizverbrechen" umzubenennen. --92.226.189.53 00:38, 16. Dez. 2014 (CET)
Gerechtigkeit (wenn es sowas überhaupt gibt) ist im dem Wortlaut des Grundgesetzes nicht vorgesehen. Art. 97 Abs. 1 GG: Richter sind (nur) dem Gesetz unterworfen, nicht dem Recht und der Gerechtigkeit. Das ist die Konsequenz aus positivistischem Recht (vs. naturalistischem Recht). Es soll der/die Richter/in entscheiden, was Recht ist (vgl. § 261 StPO) (Zitat Oliver Wendell Holmes, Jr. "The prophecies of what the courts will do in fact, and nothing more pretentious, are what I mean by the law"). Letztlich ist die Rechtsprechung im allgemeinen ein Gewaltakt, Legitimation, Grundrechte, Normen etc. sind nur sekundär. --Philipp1977 (Diskussion) 12:07, 16. Dez. 2014 (CET)

Bernd von Heintschel-Heinegg im Beck-Blog

http://community.beck.de/2008/10/14/olg-naumburg-rechtsbeugung-zweier-von-drei-richtern-einer-kammer-nicht-beweisbar

Auf die Idee muss man erst mal kommen, den Beitrag von Bernd von Heintschel-Heinegg im Beck-Blog (nebenbei bemerkt: der angesehenste, bekannteste und am weitesten verbreitete spezifisch juristische Blog) als "unseriös" zu bezeichnen. Aber das hier ist eben Wikipedia und seine hochqualifizierten juristischen Mitarbeiter ... --ErwinLindemann (Diskussion) 09:49, 19. Dez. 2016 (CET)

Unsinn! --Stephan Klage (Diskussion) 12:33, 19. Dez. 2016 (CET)

Sind Sie intellektuell in der Lage, Ihre Rechtsansicht in irgendeiner Weise argumentativ zu untermauern?--ErwinLindemann (Diskussion) 12:50, 19. Dez. 2016 (CET)

Offenbar sorgt der Satz
„Die bislang nur theoretische Frage geriet angesichts des Görgülü-Falls und der hierzu ergangenen Entscheidung des OLG Naumburg verstärkt in die wissenschaftliche Diskussion“
für Verwirrung. Der Satz sollte gestrichen werden und dafür unter Herrschende Meinung Folgendes stehen:
Nach „bisher herrschender Meinung,<ref ...>, der das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2008 zum Fall Görgülü#Nichteröffnungsbeschluss folgte, begeht ein Richter, der ...
Was dort mit Fn. 10 und 11 geboten wird, dürfte hier den Link zum Blogbeitrag von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg überflüssig machen. Diesem die Eignung als Quelle/Beleg abzusprechen, ist allerdings vollkommen absurd. Benutzer:Bubo bubo und Benutzer:Stephan Klage sollten sich schämen!--Vsop (Diskussion) 13:20, 19. Dez. 2016 (CET)
Großartig, Diskussionsplattformen und Blogs bilden heutzutage den geeigneten Nachweis? Die Kernaussagen sind doch anhand von OLG-Rechtsprechung verifizierbar, oder etwa nicht?--62.144.211.24 15:55, 19. Dez. 2016 (CET)
Ist es so schwer zu verstehen, was ich schrieb: dass letztlich kein Bedürfnis dafür bestehe, die Wiedergabe des OLG-Beschlusses vom 6.10.2003 durch Prof. v. Heintschel-Heinegg zu verlinken? Dass diese Wiedergabe kaum geringeren Wert hat als die bei Fall Görgülü#Nichteröffnungsbeschluss verlinkten Pressemitteilungen, kann, wem es um eine sachliche Auseinandersetzung geht, nicht ernsthaft bestreiten. --Vsop (Diskussion) 17:10, 19. Dez. 2016 (CET)

Der Artikel besteht lediglich aus der Wiedergabe einer Gerichtsentscheidung, was offensichtlich nicht als Beleg für verstärkte wissenschaftliche Diskusion taugt. --Mark (Diskussion) 13:22, 19. Dez. 2016 (CET)

Warum ich schlicht und ergreifend keine Lust mehr auf eine weitere Mitarbeit bei Wikipedia habe, kann man wunderschön an dem Beispiel dieser Diskussion hier studieren.--ErwinLindemann (Diskussion) 13:36, 19. Dez. 2016 (CET)

Was missfällt denn an meinem Vorschlag? --Vsop (Diskussion) 14:14, 19. Dez. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Vsop (Diskussion) 21:14, 20. Jan. 2017 (CET)

Fahsel

Fahsel schreibt einen kurzen Leserbrief (wovon Karl.schwab in seiner Bearbeitung des Artikels aber nichts erwähnt), der mit einer Wortwahl äußerster Maßlosigkeit beeindruckt ("ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt" ... "unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht "kriminell" nennen kann" ... "sakrosankt, weil sie par ordre du mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen"), auf eine Konkretisierung, die eine Nachprüfung ermöglichen würde, aber wohlweislich verzichtet. Das kann man natürlich nicht ernst nehmen. Schon gar nicht kann man es als "berichtet von zahlreichen Rechtsbeugungen" zusammenfassen. Fahsels überaus schäbiges verschwörungstheoretisches Geraune hat hier nichts verloren. --Vsop (Diskussion) 01:21, 12. Jun. 2015 (CEST)

Dem kann ich mich nur anschließen.--Zipfelheiner (Diskussion) 08:38, 12. Jun. 2015 (CEST)
Siehe meine Diskussion hier. --Gonzo.Lubitsch (Diskussion) 17:54, 14. Jun. 2015 (CEST)

Zivilrechtliche Folgen und Tathandlung

Die zivilrechtlichen Folgen sind hier gesondert zu betrachten wegen der Übertragungsfunktion des Art. 34 GG. Während bei anderen Straftatbeständen der Hinweis auf § 823 II BGB überflüssig und trivial wäre, ist hier - eben wegen der Übertragungsfunktion des Art. 34 GG - der Hinweis auf die zivilrechtlichen Folgen weder überflüssig noch trivial.

Bei der Tathandlung ist die Ergänzung um den Fall der Nichtlektüre der Gerichtsakten sinnvoll. Es macht für einen Lexikonartikel keinen Unterschied, ob die Nichtlektüre der Gerichtsakten in praxi nachweisbar ist oder nicht. --ErwinLindemann (Diskussion) 12:14, 5. Jul. 2015 (CEST)

Deine Version zu den „zivilrechtlichen Folgen“ war schon deshalb falsch, weil es einen „Geschädigten einer Rechtsbeugung“ nicht gibt. Geschütztes Rechtsgut der Rechtsbeugung ist, wie im Artikel nachzulesen ist, die innerstaatliche Rechtspflege. Die Ausführungen zur Zuständigkeit der Gerichte sind an dieser Stelle überflüssig. Grundsätzlich hast Du recht, dass ein Hinweis auf die zivilrechtliche Bedeutung des Rechtsbeugungstatbestandes wichtig ist. Ich habe den Absatz auch nicht, wie Du zu glauben scheinst, entfernt, sondern nur umgearbeitet und an eine systematisch passendere Stelle verschoben. Für die Behauptung, die „Nichtlektüre einer Gerichtsakte“ stelle eine Rechtsbeugung dar, verlange ich einen Beleg und weise darauf hin, dass nach den Wikipedia-Regeln derjenige die Beweislast für eine Behauptung trägt, der sie im Artikel haben will.--Zipfelheiner (Diskussion) 07:41, 6. Jul. 2015 (CEST)

Es geht bei diesem Abschnitt um Zivilrecht, also ist die Terminologie, von einem Geschädigtem in diesem Zusammenhang zu sprechen, richtig. Beispiele, die evident unter ein Tatbestandsmerkmal zu subsumieren sind, sind nicht weiter zu belegen: Wenn ein Richter eines Zivilprozesses schlicht die Akten nicht liest und deshalb in diesem Zivilprozess zu einem Zufallsgenerator mutiert, begeht er damit ganz offensichtlich Rechtsbeugung, das ist nun wirklich nicht weiter zu belegen. --ErwinLindemann (Diskussion) 08:03, 6. Jul. 2015 (CEST)

Wie Zipfelheiner: Geschädigt ist die Rechtspflege, nicht der Prozessbeteiligte; das Beispiel ist nicht trivial und daher zu belegen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:51, 6. Jul. 2015 (CEST)

§ 839 II 1 BGB ist insofern lex specialis zu § 823 II BGB. Also ist nach der Vorschrift des § 839 II 1 BGB die benachteiligte Prozesspartei des Zivilprozesses der Geschädigte i.S.d. §§ 249 ff BGB. --ErwinLindemann (Diskussion) 11:03, 6. Jul. 2015 (CEST) Naja, is mir eigentlich auch egal: Wenn Gnom meint, auf WP müsse ein Quatsch stehen, dann sei es halt so--ErwinLindemann (Diskussion) 11:41, 6. Jul. 2015 (CEST)

Schlicht falsch. Wie schon gesagt: Es gibt keinen Geschädigten einer Rechtsbeugung, da geschütztes Rechtsgut der Rechtsbeugung die innerstaatliche Rechtspflege ist. Im Rahmen des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB ist auch nicht die Rechtsbeugung die Anspruchsgrundlage, vielmehr kann wegen einer Pflichtverletzung bei einem Urteil, die in ein Rechtsgut einer Prozesspartei eingreift, nur dann ein Amtshaftungsanspruch bestehen, wenn die Pflichtverletzung (auch) eine Rechtsbeugung darstellt. Bitte nicht dauernd unzutreffende Behauptungen einstellen bzw. bitte sich vorher sachkundig zu machen. ..Zipfelheiner (Diskussion) 12:59, 6. Jul. 2015 (CEST)

"Tathandlung ist die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts"

@Gnom: Im Moment liest sich der erste Satz des Abschnitts "Tathandlung" so, als sei jede falsche Anwendung des Rechts eine Rechtsbeugung. Das ist doch irreführend, da mindestens bedingter Vorsatz (in der Praxis direkter Vorsatz) massgeblich ist, eine Rechtsbeugung also nicht durch unbewusst fehlerhafte Rechtsanwendung eintreten kann. Wie kann man das für den Leser verständlich formulieren?--Gonzo.Lubitsch (Diskussion) 09:36, 15. Okt. 2015 (CEST)

Die Tathandlung ist Teil des so genannten objektiven Tatbestands. Zum Tatbestand gehört aber auch der subjektive Tatbestand, dort ist in diesem Fall bedingter Vorsatz erforderlich. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:49, 15. Okt. 2015 (CEST)

NJW-Spezial 2015, 633

Eine Richterin macht in ihrem Urteil falsch, was es falsch zu machen gibt, sie überfährt gleich serienweise knallrote Ampeln. Aber die Justiz lässt ja ihre Leute nicht verkommen. Aber was kann man für die geschätzte Frau Kollegin tun? Blöderweise ist der objektive Sachverhalt derart offensichtlich erfüllt, dass man daran nicht drehen kann. Vielleicht kann man der geschätzten Frau Kollegin nach der Methode Hans-Joachim Rehse ein bisschen unter die Arme greifen? Scheidet hier auch aus, das wäre dann doch zu auffällig. Ist die geschätzte Frau Kollegin vielleicht verhandlungsunfähig? Auch das scheint hier nicht funktioniert zu haben. War die geschätzte Frau Kollegin hier nicht ganz schrecklich in Eile gewesen? Ja genau, das ist es! Vor lauter Eile kann man schon mal bei allen roten Ampeln durchfahren, die so hinterhältig, fast schon klandestin zu nennen, am Wegesrand rumstehen, das kann wirklich schon mal passieren. Man kann der geschätzten Frau Kollegin - und an dieser Stelle muss man den passenden Augenaufschlag sorgfältig einstudieren - das Vorliegen des subjektiven Tatbestands jedenfalls nicht zweifelsfrei nachweisen. Aber das alles ist natürlich didaktisch bar jedweder Relevanz. --ErwinLindemann (Diskussion) 09:27, 12. Okt. 2015 (CEST)

Die Diskussionsseite dient der Diskussion des Artikels, nicht des Artikelthemas. Was willst Du mit Deinem Beitrag also sagen? --Zipfelheiner (Diskussion) 07:40, 13. Okt. 2015 (CEST)

Ich will mit meinem Beitrag folgendes sagen: Die aktuelle Entscheidung NJW-Spezial 2015, 633 muss in dem Artikel über den § 339 StGB behandelt werden. Die Entscheidung ist in einem angesehenen Fachblatt (wenn auch nur sehr kurz) besprochen werden. Relevanz ist also gegeben. Die bereits bestehende Ergänzung des Hauptartikels wurde mit einer unzulänglichen Begründung gelöscht, Fragen der "Didaktik" sind für WP irrelevant. WP ist kein (jedenfalls nicht vorrangig) Lehrmaterial für Studenten. Selbst wenn man auf den Gesichtspunkt der "Didaktik" abstellt, ist die Ergänzung gerade didaktisch sinnvoll: Die Entscheidung NJW-Spezial 2015, 633 handelt von der Ableitung des subjektiven Tatbestands aus dem objektiven Tatbestand und von dem Maß der richterlichen Überzeugung vom Vorliegen des subjektiven Tatbestands.--ErwinLindemann (Diskussion) 07:58, 13. Okt. 2015 (CEST) Diskussion.--Zipfelheiner (Diskussion) 12:34, 14. Okt. 2015 (CEST)

Die Entscheidung eines Verfassungsgerichts ist hier irrelevant, weil ein Verfassungsgericht keine strafrechtlichen, sondern nur verfassungrechtliche Fragen prüft. Dieser Artikel handelt aber über einen Straftatbestand.--Zipfelheiner (Diskussion) 07:46, 14. Okt. 2015 (CEST)
Dies ist prinzipiell falsch, da Wikipedia in der Darstellung Tatsachen nicht ausblendet. Wird praktisch anders verfahren als es dem gegebenen Wortlaut entspricht, ist das ohne Frage relevant. Wird differenziert ausgelegt, so so sind die Auslegungen ebenfalls relevant. Dies füllt auch juristische und andere Publikationen. --Hans Haase (有问题吗) 14:45, 14. Okt. 2015 (CEST)

Ihr Einwand ist in jeder Hinsicht sachlich falsch: Ein Landesverfassungsgericht steht in der Gerichts-Hierarchie über den ordentlichen Gerichten des betreffenden Bundeslandes. Damit nimmt das Landesverfassungsgericht durch seine Entscheidung Einfluss auf die Auslegung des § 339 StGB durch die ordentlichen Gerichte des Bundeslandes. Hier wird also durch die Entscheidung NJW-Spezial 2015, 633 die Auslegung des § 339 StGB durch die OLGe Koblenz und Zweibrücken beeinflusst. Der WP-Artikel handelt von der Auslegung des § 339 StGB durch die Gerichte. Die Entscheidung NJW-Spezial 2015, 633 ist also - zumal in seiner Eigenschaft als aktuelle Entscheidung zu § 339 StGB - für den WP-Artikel über den § 339 StGB und seine Auslegung von höchster Relevanz.--ErwinLindemann (Diskussion) 08:02, 14. Okt. 2015 (CEST)

Ein Landesverfassungsgericht steht in der „Hierarchie“ so wenig „über“ den ordentlichen Gerichten des Landes wie das Bundesverfassungsgericht über den ordentlichen Gerichten des Landes und des Bundes. Eine „Hierarchie“ gibt es nur innerhalb eines Instanzenzuges, von dem die Verfassungsgerichte aber gerade kein Teil sind (eine Verfassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel). Wer bei juris das Stichwort „Rechtsbeugung“ eingibt, stellt schnell fest, dass ein großer Teil der Treffer Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden sind, in denen mehr oder weniger querulatorisch veranlagte Personen, die mit dem Ausgang eines Gerichtsverfahrens nicht zufrieden sind, nun (vergeblich) die Bestrafung des Richters wegen Rechtsbeugung verlangen. Sollen die hier jetzt alle dargestellt werden?--Zipfelheiner (Diskussion) 10:02, 14. Okt. 2015 (CEST)

Wie kommen Sie zu Ihrer Bemerkung "querulatorisch veranlagte Personen"? Ist also nach Ihrer Rechtsmeinung jeder, der gegen einen Richter eine Strafanzeige wegen Verdachts der Rechtsbeugung erstattet eine "querulatorisch veranlagte Person"? Sind Sie sich sicher, dass Sie die Distanziertheit und die Objektivität zu einer ernsthaften und vor allem wissenschaftsorientierten Mitarbeit bei Wikipedia aufbringen? Im übrigen sind und bleiben Ihre Ausführungen zu der Bedeutung der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zur Auslegung des § 339 StGB schlicht und ergreifend sachlich falsch. Natürlich ist eine - zumal aktuelle - Entscheidung eines Verfassungsgerichts zur Auslegung des § 339 StGB von sachlicher Relevanz, daran besteht doch überhaupt kein Zweifel. --ErwinLindemann (Diskussion) 10:23, 14. Okt. 2015 (CEST)

Aufgabe der Verfassungsgerichte ist es nicht, Strafgesetze wie § 339 StGB auszulegen, sondern die Verfassung des Landes bzw. des Bundes (Grundgesetz) auszulegen. In der von Dir zitierten Entscheidung ist ja auch § 339 SGB gar nicht ausgelegt worden. Da Du ja anscheinend so wissenschaftsorientiert arbeitest, kann Dir das eigentlich nicht entgangen sein. --Zipfelheiner (Diskussion) 10:42, 14. Okt. 2015 (CEST)

Sie verzerren die Sache schon wieder. Wir können ja eine Wette eingehen: Ich wette mit Ihnen, dass in der nächsten Auflage des Kommentars von Thomas Fischer (Jurist) die Entscheidung NJW-Spezial 2015, 633 angeführt sein wird. Und ich wette weiter mit Ihnen, dass ich auch schon weiß, an welcher Stelle in der Kommentierung zu § 339 StGB die Entscheidung NJW-Spezial 2015, 633 ausgewertet sein wird: Nämlich im Zusammenhang "subjektiver Tatbestand", Rdnrn. 36 ff. zu § 339 StGB. Natürlich ist die Entscheidung relevant, da helfen alle Spiegelfechtereien nichts. --ErwinLindemann (Diskussion) 11:00, 14. Okt. 2015 (CEST)

Wer auf seiner Benutzerseite den „Kampf gegen den Staat und seine Institutionen“ proklamiert, ist für mich als Diskussionspartner inakzeptabel und disqualifiziert sich selbst für die Mitarbeit an Artikeln zu Themen wie diesem (bzw. verrät einiges über die Motivation seiner Bearbeitungen). Deshalb ist jetzt für mich Ende der Diskussion. --Zipfelheiner (Diskussion) 12:34, 14. Okt. 2015 (CEST)

Können Sie irgendwelche sachlichen Einwände gegen die Relevanz der Entscheidung NJW-Spezial 2015, 633 vorbringen? Können Sie irgendwelche sachlichen Gesichtspunkte vorbringen, die gegen eine Verwertung der Entscheidung NJW-Spezial 2015, 633 im Artikel über den § 339 StGB sprechen?--ErwinLindemann (Diskussion) 14:30, 14. Okt. 2015 (CEST)

Vorschlag zur Güte: Wir warten die nächste Edition des Fischer ab, wenn der die Entscheidung für relevant hält, schließen wir uns an. Anders als mit der Gerichtsentscheidung selbst haben wir dann nämlich eine Sekundärquelle. --Ildottoreverde (Diskussion) 08:42, 15. Okt. 2015 (CEST)

Ich war davon ausgegangen, dass die Diskussion hier feststeckt, deswegen habe ich die Diskussion im Portal Recht eröffnet. Wahrscheinlich ist es sinnvoller, die Diskussion im Portal Recht fortzuführen, je nachdem, wer sich beteiligt. Wahrscheinlich müssen wir uns zuerst darüber unterhalten, was Primär-, Sekundär- und Tertiärquellen sind. M.E. ist hier Primärquelle der Gesetzestext des § 339 StGB, Sekundärquelle demnach die Gerichtsentscheidung vom 30.6.2015 und schließlich Tertiärquelle die Besprechung in NJW-Spezial 2015, 633, zumal die Besprechung eine sehr pointierte eigene Rechtsansicht äußert, Zitat siehe Portal Recht. Und WP soll ja auch aktuell sein. D.h. es macht - im Sinne der Aktualität - wenig Sinn, die nächste Auflage des Thomas Fischer abzuwarten. Viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 09:55, 15. Okt. 2015 (CEST)

Nein, es ist sinnvoller, die Diskussion hier zu führen um Transparenz für zukünftige Bearbeiter sicherzustellen. Fraglich ist hier, wie so oft, die Relevanz einer Entscheidung, die du für wichtig hältst. Da helfen uns weder der Gesetzestext noch das Urteil selbst weiter, sondern nur die Rezeption in der Rechtswissenschaft. Eine Besprechung in der NJW-Spezial ist da ein Anfang, aber noch nicht der Weisheit letzter Schluss. Dass die Wikipedia aktueller sein muss als die jährlich erscheinenden Kommentare ist zumindest diskussionswürdig. --Ildottoreverde (Diskussion) 07:29, 16. Okt. 2015 (CEST)

Die Rezeption in der Rechtswissenschaft ist hier der - an Deutlichkeit unmissverständliche - Kommentar der Redaktion der NJW-Spezial zu der Entscheidung vom 30.6.2015. Die Redaktion der NJW-Spezial bleibt freundlich und zurückhaltend. Aber der Sache nach ist klar, dass die Redaktion der NJW-Spezial die Entscheidung vom 30.6.2015 schlicht und ergreifend als handfesten Justizskandal betrachtet. Die Veröffentlichung in der NJW-Spezial prangert der Sache nach einmal mehr die Neigung der bundesdeutschen Justiz an, sich in eigenen Angelegenheiten schlicht und ergreifend und ganz profan freizuzeichnen. Die Tatsache dieser "Freizeichnung" muss in einen WP-Artikel über den § 339 StGB wenigstens in der Form einer zarten Andeutung übernommen werden. Lässt der WP-Artikel über den § 339 StGB auch die zarte Andeutung dieser "Freizeichnung" weg, geht der WP-Artikel über das law in action hierzulande hinweg und wird dadurch in gewissem Sinne unrichtig.--ErwinLindemann (Diskussion) 11:15, 16. Okt. 2015 (CEST)

Die neueste Auflage des "Fischer" ist inzwischen erschienen. Wie von mir nicht anders erwartet, ist darin die relativ uninteressante Entscheidung des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichts nicht erwähnt. --Zipfelheiner (Diskussion) 07:51, 13. Apr. 2016 (CEST)

Das Thema, dass Fischer gern alles, was dem Ansehen "seiner" Justiz abträglich sein könnte, unter den Teppich kehrt, hatten wir schon. Es wundert mich deshalb nicht, dass Fischer das Urteil NJW-Spezial 2015, 633 ebenso simpel wie profan ganz einfach "unterschlägt". Dass dieses "Unterschlagen" den ungeteilten Beifall von Zipfelheiner findet, wundert mich allerdings genauso wenig. --93.203.192.9 09:15, 22. Aug. 2016 (CEST)

Was folgt daraus jetzt konkret für die Arbeit am Artikel?--Zipfelheiner (Diskussion) 12:43, 22. Aug. 2016 (CEST)

Ziemlich einfach<-- PA entfernt von --Bubo 15:04, 22. Aug. 2016 (CEST) -->: Die Einfügung vom 8. Okt. 2015 muss wieder in den Text aufgenommen werden. --93.203.192.9 14:50, 22. Aug. 2016 (CEST)

Bitte bemühe Dich um einen zivilisierten Umgangston. --Bubo 15:04, 22. Aug. 2016 (CEST)
Ich glaube nicht, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs etwas für diesen Artikel hergibt.
1. In der Tat entscheidet das Verfassungsgericht keine strafrechtlichen Probleme (Stichwort: Das Verfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz), sondern prüft nur, ob die Fachgerichte sich der Bedeutung der Grundrechte bei der Entscheidung bewußt gewesen sind. In diesem Sinne hat das Verfassungsgericht das OLG bestätigt, welches einen Klageerzwingungsantrag ohne eigene Begründung mit bloßem Verweis auf die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts zurückgewiesen hatte. Das gibt für das Problem der Rechtsbeugung wenig her.
2. Dass eine begrenzte Bearbeitungszeit im Einzelfall dem Rückschluß vom objektiven auf den subjektiven Tatbestand entgegenstehen kann, halte ich für eine vergleichsweise "normale" Rechtsanwendung, bei der ich keine lexikalische Besonderheit erkennen kann.
3. Dass die bloße Falschanwendung des Rechts das Tatbestandsmerkmal des "Beugens" nicht erfüllt, ist herrschene Meinung und muss nicht durch ein Fallbeispiel belegt werden.
Wenn ich demnach die Einfügung vom 8.10. nicht für bedeutsam halte, darf ich hierbei noch auf einen weiteren Gesichtspunkt hinweisen: Die Intention der Einfügung war offensichtlich, zu konstatieren, dass die Verfolgung eines i. W. durch Richter und Staatsanwälte zu erfüllenden Sonderdelikts mitunter mit spürbarer Zurückhaltung erfolgt. Hier halte ich gerade Thomas Fischer für unverdächtig, weil die jüngsten Bejahungen des § 339 StGB gerade durch den 2. Strafsenat erfolgten. Ansonsten kann ich den Eindruck durchaus teilen, wenn die Probleme meiner Meinung nach auch nicht auf dem Gebiet des subjektiven Tatbestandes, sondern bei den wirklich problematischen Fällen der "Sperrwirkung" und der "Kollegialentscheidungen" auftreten. Für eine Enzyklopädie ist das aber nur relevant, wenn diese Zurücjhaltung in der Sekundärliteratur rezipiert wurde, wie dies etwa zu Kollegialenscheidungen oder zur (fehlenden) Verfolgung von NS-Richter-Unrecht geschehen ist.
Eine eigene Auslegung einer Verfassungsgerichtsentscheidung als "Justizskandal" kann hier demgegenüber nicht vorgenommen weden, weil die Account von "IP.93.203.192.9" oder "Benutzer:Stechlin" hierzu nicht berufen sind (anders als vielleicht die hinter diesen Accounts stehenden Mitarbeiter).
Es sollte daher bei der bisherigen Version verbleiben.
-- Stechlin (Diskussion) 19:26, 22. Aug. 2016 (CEST)
Dem schließe ich mich ausdrücklich an. --Zipfelheiner (Diskussion) 09:43, 23. Aug. 2016 (CEST)


Es ist einfach angenehm, eine sachliche, von Respekt getragene Argumentationsführung nachzulesen.--217.251.232.25 07:49, 23. Aug. 2016 (CEST)

Bezeichnung der Tathandlung

Benutzer:Zipfelheiner hat meine Präzisierung der Tathandlung ("Beugung des Rechts") revertiert und die bisherige Fassung ("Falsche Anwendung des Rechts") wiederhergestellt. Dieses Vorgehen ist unbegründet.

Der Revert wird damit begründet, dass meine Fassung ein Pleonasmus sei. Das liegt nahe, wenn ein mit "Rechtsbeugung" überschriebener Tatbestand die Tathandlung mit "Beugung des Rechts" beschreibt. Natürlich bin ich für stilistisch bessere Vorschläge offen, die bisherige Version muss aber geändert werden, weil "Falsche Anwendung des Rechts" schlicht falsch ist.

Der Bundesgerichtshof hat etwa im _Jahr 2013 ausgeführt: Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt eine Beugung des Rechts dar. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Tatbestand nicht in unangemessener Weise ausgedehnt werden darf. Zweck der Vorschrift ist es, den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe zu stellen. Das ist ständige Rechtsprechung. Eine falsche oder unrichtige Rechtsanwendung allein ist also nicht tatbestandsmäßig. Dass dies später im Artikel erläutert wird, berechtigt nicht zur Aufstellung einer falschen Eingangsbehauptung.

Möglicherweise wäre der Satz "Tathandlung ist die elementare Verletzung des Rechts" konsensfähig. Dornauge (Diskussion) 17:02, 14. Okt. 2015 (CEST)

Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung ist Rechtsbeugung, aber jede Rechtsbeugung ist unrichtige Rechtsanwendung, siehe Fischer, StGB, 58. Auflage, § 339 Rn 9: Rechtsbeugung ist Verletzung des Rechts. Bitte nicht krampfhaft irgendwelche Verschlimmbesserungen einfügen. Danke!--Zipfelheiner (Diskussion) 18:09, 14. Okt. 2015 (CEST)
Die vorstehende Argumentation ist unzutreffend. Die vom Revertenten angeführte Kommentarstelle beginnt zumindest in der Ausgabe von 2012 (Anmerkung: Das ist auch noch in der aktuellen 62. Auflage von 2015 die Formulierung--ErwinLindemann (Diskussion) 10:23, 15. Okt. 2015 (CEST)) mit "Tathandlung. Der objektive Tatbestand setzt das Beugen des Rechts, dh die Verletzung des Rechts zum Vorteil oder zum Nachteil einer Seite voraus. Sie ist also eine Kombination aus meiner Formulierung und dem von mir als möglich bezeichneten Konsensvorschlag.
Wenn Außerdem auch der Revertent einräumt, dass nicht jede falsche Rechtsanwendung Rechtsbeugung ist, dann ist die von dem Revertenten bevorzugte Aussage Tathandlung sei die falsche Rechtsanwendung falsch. Dass jede Rechtsbeugung auch eine unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet mag stimmen, dass bedeutet aber nur, dass die Tathandlung der Rechtsbeugung eine Teilmenge der falschen Rechtsanwendungen darstellt, was logisch etwas ganz anderes ist, als der Satz "Tathandlung ist die falsche Anwendung des Rechts" besagt.
Dieser Satz ist daher von mir zu Recht geändert worden. Die Ausführungen des Revertenten erweisen sich als unrichtig. Dornauge (Diskussion) 18:26, 14. Okt. 2015 (CEST)
Die vorstehenden Ausführungen sind evident unrichtig. Tathandlung ist die falsche Anwendung (von mir aus auch Verletzung) des Rechts. Dass damit noch nicht der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt ist, ist eine andere Frage und ergibt sich auch aus dem Artikel. Ebenso ist beim Mord Tathandlung die Tötung eines Menschen, trotzdem ist nicht jede (vorsätzliche) Tötung eines Menschen Mord. --Zipfelheiner (Diskussion) 12:24, 15. Okt. 2015 (CEST)

Beispielsfall: BGH vom 11. April 2013

Benutzer:Zipfelheiner hat meine Korrektur der Darstellung dieses Urteils (Entfernung der Aussagen, Täter sei ein Richter auf Probe gewesen, der auch als Ermittlungsrichter tätig gewesen sei) revertiert und dies im Bearbeitungskommentar so begründet: ergibt sich aus dem Urteil, sonst wäre es nicht verständlich (nur Proberichter können einem anderen Gericht zugewiesen werden etc. Dieses Vorgehen ist unbegründet.

Erstens war der Täter gerade nicht Ermittlungsrichter. Der Rechtsbeugungsvorwurf basiert auch unter anderem darauf, dass der Täter sich ermittlungsrichterliche Aufgaben angemaßt hat, ohne Ermittlungsrichter zu sein. Der Bundesgerichtshof schreibt hierzu: Indessen war der Erlass der Haftbefehle gegen ... und ... evident verfahrensfehlerhaft, weil der Angeklagte ... für die Entscheidung über die in dem gegen diese Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahren gestellten Haftanträge unzuständig war. Nach der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt war der Angeklagte ... ab dem 14. Februar 2005 nur noch für das vor dem Schöffengericht anhängige Verfahren gegen A. zuständig Es ist also falsch, wenn durch die Revertierung meines Beitrages die nicht belegte und durch den Bundesgerichtshof gerade widerlegte Behauptung, der Täter sei als Ermittlungsrichter eingesetzt worden, erneut hergestellt wird.

Zweitens steht nirgendwo, dass der Täter Richter auf Proble gewesen sei. Der zitierte Bearbeitungskommentar schließt dies daraus, dass nur Proberichter einem anderen Gericht zugewiesen swerden könnten, etv. Das ist weder belegt noch richtig. Richter können abgeordnet und versetzt werden und gleichwohl für unerledigte Verfahren zuständig bleiben. Dass dies zumeist der Zustimmung des betroffenen Richters bedarf, hat damit nichts zu tun.

Der Revert sollte daher rückgängig gemacht werden. Dornauge (Diskussion) 17:13, 14. Okt. 2015 (CEST)

Dass der Richter (auch) Ermittlungsrichter war, ergibt sich eindeutig daraus, dass der mitangeklagte Oberstaatsanwalt mit der Begründung freigesprochen wurde, er habe nicht gewusst, dass der angeklagte Richter keine Zuständigkeit als Ermittlungsrichter mehr hatte. Dass der Richter einem anderen Gericht zugewiesen wurde (nicht an das Gericht versetzt oder abgeordnet) zeigt eindeutig, dass es ein Richter auf Probe war (so auch die damalige Pressberichterstattung).--Zipfelheiner (Diskussion) 18:06, 14. Okt. 2015 (CEST)
Die vorstehende Argumentation ist unzutreffend.
Der Revertent verweist darauf, dass das Gericht die fehlende Kenntnis des mitangeklagten Staatsanwalts davon, dass der Richter keine Funktion als Ermittlungsrichter mehr hatte, angeführt hat. Das belegt aber meinen Standpunkt, dass der Richter bei dem Amtsgericht zur Tatzeit eben nicht als Ermittlungsrichter tätig war. Er war freilich zu einem früheren Zeitpunkt Ermittlungsrichter gewesen, darum geht es hier aber nicht. Vielmehr ist die fehlende Ermittlungsrichterfunktion des angeklagten Richters maßgebend für den Vorwurf der Rechtsbeugung. Die revertierte Fassung von mir war also zutreffend. Das Revert ist rückgängig zu machen.
Das Abstellen auf eine "Zuweisung" geht fehl, weil das Gericht nicht eine solche, sondern eine Abordnung festgestellt hat. Der Bundesgerichtshof schreibt: Am 14. Februar 2005 wurde M. mit 90 % seiner Arbeitskraft an das Landgericht Frankfurt (Oder) abgeordnet; mit seiner verbleibenden Arbeitskraft sollte er das Verfahren gegen A. beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt zum Abschluss bringen. Das Präsidium des Amtsgerichts änderte dementsprechend den Geschäftsverteilungsplan unter anderem dahin, dass Richter am Amtsgericht T. – neben Richterin am Amtsgericht Pe. in wöchentlichem Wechsel – als Ermittlungsrichter zuständig wurde. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte P. von dieser Änderung der Geschäftsverteilung Kenntnis erlangt hat. Zur Klarstellung: Maßgebend ist hier die als M. bezeichnete Person.
Damit sind die Ansichten des Revertenten widerlegt. Dornauge (Diskussion) 18:36, 14. Okt. 2015 (CEST)
Ob der angeklagte Richter ein Richter auf Probe war - er war es - ist an sich unwichtig, es kann gerne entfernt werden, bevor es darum Streit gibt. Dass der angeklagte Richter aber (zunächst) auch Ermittlungsrichter war, ist für das Verständnis des Falles schon wichtig und muss daher im Artikel bleiben.--Zipfelheiner (Diskussion) 12:17, 15. Okt. 2015 (CEST)
Meinetwegen mag erwähnt werden, dass der angeklagte Richter früher einmal Ermittlungsrichter gewesen ist. Das ist im Übrigen Längen von den von Dir bislang aufgestellten Behauptungen entfernt. Etwas mehr Sorgfalt vor einem Revert wäre wohl wünschenswert. Ich werden, wenn nicht zur Abwechslung einmal erhärtbare Argumente kommen, die notwendige Richtigstellung im Artikel demnächst vornehmen. Dornauge (Diskussion) 19:51, 15. Okt. 2015 (CEST)

Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung

Es besteht im Fall der Rechtsbeugung nach der RSpr des BVerfG ein Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung vgl. Beschlüsse vom 26.6.14 - 2 BvR 2699/10, 6.10.14 - 2 BvR 1568/12, 23.3.15 - 2 BvR 1304/12 und 19.5.15 - 2 BvR 987/11. Bestätigt wird dies durch zwei zustimmende Stellungnahmen in der juristischen Literatur vgl. NJW Spezial 15, 57 und der Aufsatz von Michael Sachs JuS 15, 376.--ErwinLindemann (Diskussion) 12:20, 22. Sep. 2015 (CEST)

In welcher der vier Entscheidungen des BVerfG, die ErwinLindemann anführt, ging es um den Anspruch des Verletzten einer Rechtsbeugung auf effektive Strafverfolgung des Richters, der die Rechtsbeugung begangen haben soll? Was hat das BVerfG dazu genau gesagt? Warum wird kein Link zu den Entscheidungen geboten, aber der unsagbar passende Lokalderby? --Vsop (Diskussion) 18:15, 22. Sep. 2015 (CEST)
Außerdem: Was hat das mit Rechtsbeugung zu tun? Die Aussage, dass der Verletzte einer Straftat Anspruch auf effektive Strafverfolgung habe, könnte man in jeden Artikel über einen Straftatbestand einfügen. Außerdem ist geschütztes Rechtsgut der Rechtsbeugung die innerstaatliche Rechtspflege, sodass es einen durch eine Rechtsbeugung Verletzten nicht gibt. --Zipfelheiner (Diskussion) 08:52, 25. Sep. 2015 (CEST)

Die Einfügung "Prozessuales" gibt schlicht und ergreifend die objektive Rechtslage wieder. Die Einfügung ist auch umfangreich durch Nachweise aus der Rechtsprechung und der Sekundärliteratur belegt. Es ist deshalb weit und breit kein Grund ersichtlich, die Einfügung des Abschnitts "Prozessuales" zu blockieren. --93.203.200.75 10:47, 10. Aug. 2016 (CEST)

„Schlicht und ergreifend“ wurde bisher noch nicht sachlich auf die am 22. und 25. Sep. 2015 geäußerte Kritik geantwortet, geschweige denn sie widerlegt. Stattdessen wird das Projekt nun weiter unter IP mit unsinnigen Beiträgen zu ErwinLindemann fixer Idee vollgespammt, womit ich auch den geschwätzigen und völlig überflüssigen Artikel Anspruch auf Strafverfolgung Dritter meine. --Vsop (Diskussion) 18:38, 10. Aug. 2016 (CEST)

Der Vollständigkeit halber auch noch eine Erwiderung auf die Einwände vom 22. und 25. Sep. 2015: Wenn der Kläger einen Zivilprozess verliert, weil der Richter aus dem dicken Aktenberg lediglich eine Stichprobe gezogen hat, im übrigen aber den dicken Aktenberg in keiner Weise zur Kenntnis genommen hat, dann hat der Richter - wegen Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften - eine strafbare Rechtsbeugung begangen. Der Kläger des Zivilprozesses ist dann selbstverständlich "Verletzter" im Rechtssinne.

Im übrigen ist in der Rechtsprechung des BVerfG seit der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung anerkannt, dass der Verletzte u.a. dann einen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter hat, wenn der Beschuldigte Amtsträger ist, der die Straftat im Zuge seiner Amtstätigkeit verübt haben soll. All dies trifft auf den Fall einer Strafanzeige wegen Verdachts der Rechtsbeugung zu. Die Einfügung "Prozessuales" stellt also mithin lediglich eine - umfangreich durch Sekundärliteratur belegte - Wiedergabe der Rechtsprechung des BVerfG dar. --93.203.252.127 07:59, 11. Aug. 2016 (CEST)

Ich kann nur nochmals darauf verweisen, dass geschütztes Rechtsgut der Rechtebeugung die innerstaatliche Rechtspflege ist, sodass es keinen „Verletzten“ gibt, der einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung haben könnte. Dies ist anerkannt und in jedem Kommentar nachzulesen, sodass anderslautende Behauptungen, sofern sie hier eingestellt werden, reine Theoriefindung sind.--Zipfelheiner (Diskussion) 08:56, 12. Aug. 2016 (CEST)

Zipfelheiners Unsinn bleibt Zipfelheiners Unsinn. Es geht hier um den Begriff des Verletzten. Verletzter ist natürlich auch derjenige, der einen Zivilprozess nur deshalb verliert, weil sich der Richter zum Schaden des Verletzten strafbar gemacht hat. Im übrigen empfiehlt sich die Lektüre der langen Aufzählung der "Verletzten" im Handbuch zu den Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen von Burhoff/Kotz, 2. Auflage 2016, Teil B, Rnrn. 485 ff. Der Verletzte hat danach den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Um Zipfelheiners "Rechtsgüter" geht es dabei gar nicht. Das ist nur der übliche Zipfelheinersche Unfug. --217.251.247.102 14:52, 15. Aug. 2016 (CEST)

Die IP hat recht. Unsinn bleibt Unsinn. Das gilt für allem für den Unsinn der IP. Verletzt sein kann nur jemand, dessen Rechtsgut verletzt ist. Beim Mord ist beim Opfer das Rechtsgut „Leben“ verletzt, bei der Körperverletzung ist das Rechtsgut „körperliche Unversehrtheit“ verletzt usw. Geschütztes Rechtsgut der Rechtsbeugung ist aber (nur) die innerstaatliche Rechtspflege. also kann es keinen Verletzten einer Rechtsbeugung geben. Ist das so schwer zu verstehen? --Zipfelheiner (Diskussion) 09:00, 16. Aug. 2016 (CEST)

Ich versuche nochmal, in einem vernünftigen Tonfall mit Ihnen zu reden: Schauen Sie sich Meyer-Goßner/Schmitt, Rn. 10 zu § 172 StPO an: "Der Begriff des Verletzten wird hier weit ausgelegt ..." Das ist wie mit den Rechtecken und den Quadraten, der Transfer zu Ihrem Verständnis: Immer wenn ein Rechtsgut des Verletzten tangiert ist, handelt es sich um einen Verletzten i.S.d. §§ 172 ff. Es gibt aber auch Fälle, in denen sonstwie Rechte oder auch nur Interessen des Verletzten tangiert sind, auch in diesen Fällen handelt es sich um einen Verletzten i.S.d. §§ 172 ff. Bitte hören Sie also endlich auf, an einer glasklaren Rechtslage drehen zu wollen.--217.251.246.37 10:36, 16. Aug. 2016 (CEST)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2000, Az. 3 Ws 220/09: Anerkannt in Rechtsprechung und Schrifttum ist, dass grundsätzlich die durch die Rechtspflegedelikte, insbesondere durch Verstöße gegen § 339 StGB beeinträchtigten Verfahrensbeteiligten als Verletzte i.S.d. §§ 171, 172 StPO angesehen werden können. Damit wird man zugeben müssen, dass es wohl doch Verletzte einer Rechtsbeugung geben kann. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Abschnitt über einen „Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung“ nicht in diesen Artikel gehört (ansonsten könnte man einen derartigen Abschnitt in jeden Artikel über einen Straftatbestand einfügen). Für die angesprochene Problematik reicht der Artikel Klageerzwingungsverfahren völlig aus. --Zipfelheiner (Diskussion) 11:04, 16. Aug. 2016 (CEST)

Es freut mich, dass Sie einer vernünftigen Argumentation zugänglich sind. Und das mit dem "querulatorisch" bekommen wir sicher auch noch geregelt. Und ja, ich denke schon, dass die Einfügung in den Artikel gehört, weil damit der Bürger die Justiz dazu zwingen kann, gegen Angehörige derselben Justiz zu ermitteln. Und ja, ich denke schon, dass das durchaus Nachrichtenwert hat und alles andere als eine Selbstverständlichkeit ist. --217.251.246.37 11:27, 16. Aug. 2016 (CEST)

Hauptsache, wir bekommen es geregelt, dass dieser überflüssige und sinnlose Abschnitt über „Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung“ nicht wieder eingestellt wird.--Zipfelheiner (Diskussion) 12:38, 16. Aug. 2016 (CEST)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann (!) ein Anspruch auf Tätigwerden der Strafverfolgungsorgane in Betracht kommen, wenn der Eindruck vermieden werden muss, dass die Strafverfolgung gegen einen Amtsträger weniger effektiv gehandhabt wird, als bei einem nicht mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Bürger. Dieser Gedanke kann im Einzelfall Folgerungen für ein Klageerzwingungsverfahren, bei dem es um den Vorwurf der Rechtsbeugung geht, haben. Er kann aber bei jeder durch einen Träger hoheitlicher Aufgaben begangenen Tat Geltung erlangen. Es handelt sich also um kein spezifisches, den Tatbestand der Rechtsbeugung zuzurechnendes Phänomen. Wenn der in Rede stehende Absatz also hier eingeführt würde, läge es nahe, ihn bei allen Delikten, die einen Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben haben können, zumindest aber bei allen Amtsdelikten einzufügen. Das wäre aber ersichtlich kontraproduktiv. Schon zur Redundanzvermeidung sollen Themen an zentraler Stelle behandelt werden und auf sie nur dort, wo es notwendig ist, verwiesen werden. Weder eine solche Notwendigkeit, noch eine Rechtfertigung des Absatzes in diesem Artikel kann ich erkennen, eben weil kein konkretes Problem der Rechtsbeugung benannt ist. Was im Artikel dargestellt werden kann, sind die allgemein hohen Hürden, die an die Verwirklichung des Rechtsbeugungstatbestandes gestellt werden, und die sich auch durch ein Klageerzwingungsverfahren nicht überwinden lassen. Das hat aber mit dem hier benannten Anspruch auf Strafverfolgung wenig zu tun.
Erst recht unerheblich dürfte der "Nachrichtenwert" sein: ein Lexikonartikel soll weder einem Betroffenen Hinweise zur Durchsetzung des eigenen Anspruchs vermitteln, noch Neuigkeiten verkünden, sondern das gesicherte Wissen darüber, was Gegenstand des Artikels ist, dokumentieren. Für den konkreten Artikelgegenstand "Rechtsbeugung" bedarf es daher dieses Nachrichtenwertes nicht.
-- Stechlin (Diskussion) 13:17, 16. Aug. 2016 (CEST)
Dem kann ich mich nur anschließen. --Zipfelheiner (Diskussion) 13:42, 16. Aug. 2016 (CEST)

Ihr Hauptargument lautet also inzwischen - nachdem der Begriff des Verletzten geklärt ist - es dürfe nicht sein, dass sich dieselbe Überlegung in mehreren WP-Artikeln wiederhole. Das ist aber ganz offensichtlich kein tragfähiges Argument: Z.B. wird ja auch in jedem einzelnen WP-Artikel wiederholt, dass der Artikel z.B. dem Strafprozessrecht angehört - was für eine Arbeit! Die Wiederholung einer Überlegung in mehreren WP-Artikeln fällt auch ganz sicher nicht unter das Verdikt der "Redundanz". Vielmehr ist es natürlich richtig und angebracht, den Leser eines WP-Artikels in dem thematisch passenden Zusammenhang auf die prozessualen Implikationen hinzuweisen. Genau das geschieht mit der Einfügung "Prozessuales". --93.203.251.203 09:35, 17. Aug. 2016 (CEST)

Mein Hauptargument lautet, dass die Frage, ob der durch eine rechtswidrige Tat eines Amtsträgers Verletzte einen wie auch immer gearteten Anspruch auf "effektive" Strafverfolgung des Amtsträgers hat, nichts mit der Frage zu tun hat, was "Rechtsbeugung" ist. Wenn ich hier und bei jedem anderen Tatbestand des Besonderen Teils die "prozessualen Implikationen" darstellen wollte, müsste ich damit anfangen, dass es sich um ein [[Offizialdelikt)) und zwar ein Verbrechen handelt, dass für eine Anklage also die sachliche Zuständigkeit mindestens des Schöffengerichts oder der großen Strafkammer gegeben wäre, das danaben ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden kann, dass eine Suspendierung des Täters in Betracht kommt, dass der Verletzte etwaige zivilrechtliche Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen kann und eine Verurteilung nur bei vollständigem Tatnachweis erfolgen kann. Dann erst wäre Raum für die Frage eines möglichen Anspruchs auf Strafverfolgung Dritter, ein hiernach möglicherweise gegebenes Klageerzwingungsverfahren und im Falle der erfolgreichen Durchführung dieses eine eigene Befugnis des Verletzten, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. All dies wäre also für jeden Tatbestand darzustellen, ohne dass ein Wort zu besonderen Konstellationen erfolgt? Jeder Artikel aus der Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland) wäre also zugleich in die Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland) einzustellen?
Ich halte dies - auch zur Vermeidung von Redundanz und widersprüchlichen Aussagen innerhalb der WP - für nicht gangbar und nicht einmal wünschenswert. -- Stechlin (Diskussion) 09:55, 17. Aug. 2016 (CEST)

Auch dieser Einwand ist nicht tragfähig: Kein Mensch hat die Absicht, z.B. bei "Diebstahl" eine lange prozessuale Litanei über Trivialitäten loszuwerden. Denn z.B. beim Diebstahl gibt es nichts Besonderes prozessual zu berichten, was nicht trivial wäre. Anders liegt das aber bei dem konkreten Fall, der hier zur Diskussion steht: Hier gibt es eben sehr wohl etwas Besonderes, etwas für die Rechtsbeugung Spezifisches, etwas, das ganz und gar nicht trivial ist, zu berichten. Deswegen sollte die Ergänzung "Prozessuales" - aber eben auch nur in diesem spezifischen Fall - eben doch in den Artikel rein, als angebrachte und sinnvolle Ergänzung. --93.203.251.203 11:25, 17. Aug. 2016 (CEST)

Warum soll ein verstärktes Recht des Verletzten bei allen Delikten von Amtsträgern etwas Spezifisches für den Tatbestand der Rechtsbeugung sein? -- Stechlin (Diskussion) 11:31, 17. Aug. 2016 (CEST)

Nun, weil "verstärktes Recht" ein Euphemismus ist. Es kann eben - auch wenn Sie es nicht mehr hören können - der Verletzte seit der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung folgendes von Anfang bis Ende auf der strafrechtlichen Schiene durchfechten: Nehmen wir an, der Verletzte hat mit seiner Strafanzeige wegen Rechtsbeugung den notwendigen Anfangsverdacht für die Aufnahme der Ermittlungen begründet. Nehmen wir weiter an, die StA hat gar nichts gemacht: Die StA hat weder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, noch sonst irgendwelche strafprozessualen Maßnahmen ergriffen. Genau jetzt kann der Verletzte - auch wenn Sie das genauso wenig mehr hören können - seinen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geltend machen: Er kann mittels eines Ermittlungserzwingungsverfahrens durchsetzen, dass das OLG die StA dazu verpflichtet, Ermittlungen gegen den beschuldigten Richter anzustrengen. Das alles ist ein Spezifikum der Rechtsbeugung. Gehört also in den Artikel über die Rechtsbeugung. --93.203.251.203 12:38, 17. Aug. 2016 (CEST)

Selbst wenn ich Ihre Interpretation der sog. Tennessee-Eisenberg-Entscheidung für einen Augenblick als Arbeitshypthese zu Grunde lege, würde das immer noch kein Spezifikum der Rechtsbeugung bedeuten, weil die von Ihnen gezogenen Schlüsse für alle Amtsdelikte und möglicherweise auch für alle sonstigen Delikte von Amtsträgern gelten würden. -- Stechlin (Diskussion) 14:46, 17. Aug. 2016 (CEST)

Da gibt es aber einen wesentlichen Unterschied zwischen der Rechtsbeugung einerseits und allen anderen Amtsdelikten andererseits: Im Zweifel sehen sich der Staatsanwalt und der beschuldigte Richter jeden Tag in der Gerichtskantine. Das ist bei allen anderen Amtsdelikten nicht der Fall. Zudem gibt es in Bayern die ständige Praxis des Personal-Austausches zwischen StA und Gericht. Als Jurist ist man in Bayern dem Geschäftsbereich des Bay. Justizministeriums zugeordnet. Das hat zur Folge, dass Staatsanwälte und Richter im Zweifel gegenseitig einander persönlich bekannt sind. Auch dies ist bei allen anderen Amtsdelikten nicht der Fall. Nein, es macht schon Sinn, den Abschnitt "Prozessuales" gerade im Rahmen der Rechtsbeugung, und nirgendwo sonst, abzuhandeln.--93.203.251.203 15:05, 17. Aug. 2016 (CEST)

Wenn es diesbezüglich spezifische, andere Amtsdelikte nicht betreffende, Probleme bei der Strafverfolgung der Rechtsbeugung gibt, mag das dann in den Artikel eingestellt werden - aber nur, wenn es hierfür seriöse Belege gibt (also nicht irgendwelche blog-Beiträge). Was hier bislang eingestellt wurde, war aber nichts, was allein den Tatbestand der Rechtsbeugung betrifft. Vorsorglich wird auch darum gebeten, hier nicht wieder unbelegte Privattheorien einzustellen wie die obigen Ausführungen der IP.--Zipfelheiner (Diskussion) 18:08, 17. Aug. 2016 (CEST)

Es ist putzig zu beobachten, wie Herr Zipfelheiner den Naiven spielt. Herr Zipfelheiner wirft die Frage auf, ob es "Probleme bei der Strafverfolgung der Rechtsbeugung" gibt. Sagen Sie mal: Haben Sie Ihre Frage Ernst gemeint? Im übrigen handelt es sich nicht um Privattheorie, sondern um die gefestigte Rechtsprechung des BVerfG, um vier inhaltsgleiche Entscheidungen des BVerfG aus den Jahren 2014 und 2015. Und, Herr Zipfelheiner, haben Sie schon einmal daran gedacht, sich einen anderen Namen zu nehmen, damit Sie vielleicht eines fernen Tages Ernst genommen werden? --93.203.243.207 10:19, 18. Aug. 2016 (CEST)

Erwin Lindemann würde vermutlich „Kosakenzipfel“ vorschlagen. --Bubo 10:51, 18. Aug. 2016 (CEST) Gute Idee! :-)--93.203.243.207 11:03, 18. Aug. 2016 (CEST)
Bezüglich des Benutzernamens gilt Wikipedia:Keine persönlichen Angriffe. Wer hier als IP unterwegs ist, sollte lieber nicht anderen Benutzern unterstellen, sie würden nicht ernstgenommen. Und was den Inhalt angeht, bitte ich endlich Wikipedia:Belege und Wikipedia:Keine Theoriefindung zu beachten. Wo hat sich das Bundesverfassungsgericht jemals über Probleme bei der Strafverfolgung der Rechtsbeugung (nicht der Amtsedelikte allgemein) geäußert? Und jetzt ist für mich Ende der Diskussion, weil das ständigen Wiederkauen längst widerlegter Argumente durch eine uneinsichtige IP nur noch ermüdend ist. Trolle soll man nicht füttern. --Zipfelheiner (Diskussion) 11:25, 18. Aug. 2016 (CEST)

Halten wir fest: Es gibt eine glasklare RSpr. des BVerfG. Vier gleichlautende Entscheidungen aus den Jahren 2014 und 2015. Danach haben die Verletzten u.a. genau dann ein subjektiv-öffentliches Recht auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit der StA, wenn der Beschuldigte ein Amtsträger ist. Das ist schlicht - noch dazu gut dokumentiert - die RSpr. des BVerfG. Die Einfügung "Prozessuales" hat schlicht eine Subsumtion des § 339 StGB unter die RSpr. des BVerfG zum Gegenstand. Die Einwände gegen die Einfügung sind alle längst ausgeräumt. Die Einfügung "Prozessuales" ist mit zahlreichen Belegen aus der RSpr. und aus der Sekundärliteratur unterfüttert. Es ist deshalb weit und breit kein Grund zu sehen, der gegen die Einfügung spräche. --217.251.232.25 10:26, 23. Aug. 2016 (CEST)

Ich sehe die Einwände nicht ausgeräumt:
a) Streng genommen darf eine (auch glasklare) Subsumtion - hier des § 339 StGB unter die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - nach WP:KTF hier gar nicht vorgenommen werden. Die Enzyklopädie wäre auf den Bericht über die in der Sekundärliteratur vorgenommene Subsumtion beschränkt.
b) Darauf kommt es aber nicht an, weil der weitere hier vorgebrachte Einwand, dass es sich bei der Möglichkeit der Erzwingung der Strafverfolgung durch Dritte um kein Spezifikum der Rechtsbeugung handelt, nach wie vor Geltung beansprucht. Ich habe das ja bereits weiter oben ausgeführt. Das hiergegen vorgebrachte Argument, es sei eine Besonderheit der Rechtsbeugung, dass sich Richter und Staatsanwälte regelmäßig im beruflichen Alltag begegneten, überzeugt mich nicht, weil ich den Bezug zu den Möglichkeiten eines Klageerzwingungsverfahrens nicht erkenne.
Wie ich bereits im nachstehenden Abschnitt zum subjektiven Tatbestand angemerkt habe, scheint es mir in der Sache darum zu gehen, "Verfolgungsprobleme" bei der Rechtsbeugung zu problematisieren. Das ist an sich nicht falsch und gehört auch sicherlich in den Artikel, aber nicht auf dem Umweg über Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG zu § 172 StPO. Wenn das in der Sekundärliteratur ausreichend problematisiert ist (was eigentlich naheliegend wäre), dann könnte ein entsprechender Abschnitt bei der weitgehenden Erfolglosikgiet der Aufarbeitung der NS-Zeit beginnen, statistisches Material über die gegenwärtigen Verfolgungszahlen präsentieren, auf das Problem der einschränkenden Auslegung (wegen der hohen Strafdrohung auf gravierende Fälle beschränkt usw.), der Sperrwirkung und der weitgehenden Nichtverfolgbarkeit der Entscheidungen von Kollegialgerichten nach der Rechtsprechung des OLG Naumburg eingehen.
Ein singulärer Abschnitt "Prozessuales", der dann nur ein Randproblem des Strafprozesses wegen Rechtsbeugung aufgreift und keine Belege zur praktischen Bedeutung des Problems enthält, scheint mir aber nicht der richtige Weg.
-- Stechlin (Diskussion) 11:17, 24. Aug. 2016 (CEST)
Richtig. Ich möchte nur ergänzen, dass die behaupteten „Verfolgungsprobleme“ wohl nicht existieren, jedenfalls finde ich hierfür keine seriösen Belege. Das „Problem“ der einschränkenden Auslegung, wenn es denn eins ist, ist im Artikel bereits angesprochen. Im übrigen setzt der Begriff „Verfolgungsproblem“ voraus, das überhaupt eine Rechtsbeugung begangen wurde. Wenn aber wegen der hier beklagten einschränkenden Auslegung schon keine Rechtsbeugung vorliegt, gibt es auch nichts, was zu verfolgen wäre. Die - zu Recht angesprochene - Problematik der Rechtsbeugung in Kollegialgerichten ist im Artikel bereits ausführlich und recht kritisch abgehandelt.--Zipfelheiner (Diskussion) 13:37, 24. Aug. 2016 (CEST)
Der Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung ist schlicht eine Tatsache. Dies ergibt sich auch aus dem Aufsatz von Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246. Ich habe deshalb eine entsprechende Ergänzung des Artikels vorgenommen.--84.147.63.56 12:26, 12. Apr. 2017 (CEST)
Der Aufsatz erwähnt die Rechtsbeugung nicht einmal, taugt also nicht als Grund dafür, im Artikel auf Dinge einzugehen, die, wenn überhaupt, auf alle Taten von Amtsträgern bzw. Justizbediensteten gleichermaßen zutreffen. --Mark (Diskussion) 16:18, 22. Apr. 2017 (CEST)
Aber was man landläufig unter Subsumtion versteht, wissen Sie schon, oder? Denn es handelt sich hier um einen ziemlich trivialen Subsumtionsvorgang. Es ist sicher nirgendwo in den WP-Richtlinien vorgeschrieben, dass simple Subsumtionen zu überbleiben hätten. Auch der zweite Einwand, oder genauer gesagt: Vorwand für die Löschung ist offensichtlicher Nonsens: Weil Diebstahl gem. § 242 StGB ein Straftatbestand ist, wird vermutlich bei § 246 StGB (Unterschlagung) der Hinweis nicht fehlen, dass es sich bei § 246 StGB um einen Straftatbestand handelt. Es gibt sicher auch keine WP-Richtlinie, die besagt, dass in dem einen WP-Artikel der Hinweis auf etwas zu unterbleiben habe, was auch auf einen anderen WP-Artikel zutrifft. Wenn dem so wäre, wären nämlich die WP-Artikel schlagartig ziemlich leer.--87.165.246.61 15:55, 23. Apr. 2017 (CEST)

Es muss ja nicht gleich um einen "Anspruch" gehen. Was jedenfalls im Artikel noch fehlt, ist ein Abschnitt zur strafprozessualen Durchsetzung durch den Verletzten, ggf. im Wege des Klageerzwingungsverfahrens. Bisher ist nur die zivilrechtliche Bedeutung der Rechtsbeugung erwähnt, obwohl sie ein Straftatbestand ist. Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:10, 25. Apr. 2017 (CEST)

Richtig, es fehlt ein Abschnitt zur strafprozessualen Durchsetzung durch den Verletzten, ggf. im Wege des Klageerzwingungsverfahrens bzw. - wenn die StA gar nix gemacht hat - im Wege des Ermittlungserzwingungsverfahrens.--79.197.207.151 10:38, 25. Apr. 2017 (CEST)
Ich denke, R2Dines Vorschlag ist (wie so oft) sehr gut. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:57, 25. Apr. 2017 (CEST)
Der ergänzte Abschnitt zur prozessualen Bedeutung/Strafverfolgung sollte konsensfähig sein. Grüße, R2Dine (Diskussion) 13:21, 26. Apr. 2017 (CEST)
Es macht durchaus einen Unterschied, ob der Verletzte einen richtiggehenden Rechtsanspruch darauf hat, dass ein Ermittlungsverfahren förmlich eingeleitet wird und aufgrund seiner Anzeige ernsthaft ermittelt wird, oder ob er der Tätigkeit oder Untätigkeit der StA hilflos ausgeliefert ist. Dieser Aspekt sollte schon noch rein. Vielen Dank und viele Grüße--87.165.254.53 15:07, 26. Apr. 2017 (CEST)
Wie im Artikel beschrieben, muss die StA nach einer Strafanzeige wegen eines Offizialdelikts ermitteln. Ggf. besteht eine Beschwerdemöglichkeit des Verletzten nach § 172 StPO. Weitere gesetzliche Möglichkeiten sehe ich gegenwärtig nicht. Grüße, R2Dine (Diskussion) 17:03, 26. Apr. 2017 (CEST)
Und was machst Du, wenn Du einen Anfangsverdacht darlegst, die StA aber trotzdem nicht ermittelt? So was gibt es tatsächlich. Dann brauchst Du ebenjenen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Eine der dort genannten Fallgruppen ist die Strafverfolgung von Amtsträgern. Ich würde es also sehr begrüßen, wenn Du diesen Aspekt noch einbauen könntest. Vielen Dank und viele Grüße--87.165.252.162 07:18, 27. Apr. 2017 (CEST)
Ich sage ja nicht, dass die Rechtslage so befriedigend ist. Ich habe allerdings auch keine Quellen gefunden, die den fraglichen "Anspruch" nach einer Strafanzeige wegen Rechtsbeugung begründen könnten. Dieser Anspruch ist offenbar ein rechtspolitisches Desiderat. Dazu kann ich noch was ergänzen. R2Dine (Diskussion) 07:55, 27. Apr. 2017 (CEST)
Doch, dazu gibt es zwei Aufsätze. Einen, der die verfassungsrechtlichen Grundlagen beschreibt. Und einen, der die strafprozessualen Auswirkungen beschreibt. Der Aufsatz zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen ist von Dirk Diehm und der Aufsatz zu den strafprozessualen Auswirkungen ist von Alexander Würdinger. Beide Aufsätze findest Du. Gruß und Dank.--87.165.252.162 08:14, 27. Apr. 2017 (CEST)
Hier beginnen wir, uns im Kreis zu drehen. Die Aufsätze wurden ja schon diskutiert. Eine greifbare Gerichtsentscheidung zu einem erzwungenen Ermittlungsverfahren ist der Beschluss des OLG München vom 27. Juni 2007 - Az.: 2 Ws 494/06 Kl = NJW 2007, 3734, der richtigerweise im Artikel Ermittlungserzwingungsverfahren zitiert wird. Einen Bezug zum Tatbestand der Rechtsbeugung gibt es nicht, dort ging es um Betrug. Deshalb halte ich mehr als einen link zum Artikel Klageerzwingungsverfahren unter Berufung auf den zitierten OLG Hamm-Beschluss hier für nicht vertretbar. Ein "Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung" bei Rechtsbeugung wäre TF und eine unwissenschaftliche Irreführung der Leser . Grüße, R2Dine (Diskussion) 09:26, 27. Apr. 2017 (CEST)
Bei allem Respekt, genau das halte ich für Prinzipienreiterei. Folgendes Beispiel, was ich meine: Dann könnte für die Zwecke der WP aus dem Satz in einem Buch "Im Jahr 1915 fuhren nur schwarze Autos durch die Gegend" nicht für einen WP-Artikel über die Autos der Firma Ford der Satz destilliert werden "Im Jahr 1915 waren alle Ford-Autos schwarz" Das wäre nach dieser bestechenden "Logik" dann genauso unzulässig wie hier der logische Schluss von "Straftaten von Amtsträgern" auf "Rechtsbeugung von Richtern". Dieses "Denkverbot" kann m.E. nicht richtig sein.--87.165.252.162 09:43, 27. Apr. 2017 (CEST)
Tatsache ist nun mal, dass es zu einem "Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung bei Rechtsbeugung" keine Rspr-Nachweise gibt. Möglicherweise würde ein Gericht sogar Deiner Argumentation folgen. Bis dahin kann man einen solchen Anspruch in einer Enzyklopädie aber nicht seriös begründen. Außerdem spricht doch die Diskussion hier gegen jede Art "Denkverbot". Ich möchte auch nicht persönlich haftbar gemacht werden für mögliche Defizite in der Justiz. Dafür kann ich nun wirklich nichts :) R2Dine (Diskussion) 09:53, 27. Apr. 2017 (CEST)
Erstens dachte ich bisher, dass auf WP Aufsätze wichtiger sind als Gerichtsentscheidungen. Aber zweitens gibt es die Entscheidung des Verfassungsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Sommer letzten Jahres (aus dem Kopf 18.7.16). Auch die findest Du. Da wird über die Reichweite des Anspruchs des Verletzten auf effektive Strafverfolgung diskutiert. Es gibt auch eine - dort veröffentlichte - dissenting opinion dazu. D.h. wir haben eine Gerichtsentscheidung und zwei Aufsätze. Was brauchst Du sonst noch? Gruß und Dank --87.165.252.162 10:26, 27. Apr. 2017 (CEST)
Du meinst wohl den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 18. Mai 2016 - VerfGH 63/14, 63/14. Dort geht es um eine vom Beschwerdeführer behauptete Schutzpflicht staatlicher Organe bei Körperverletzung durch das Handeln staatlicher Strafverfolgungsorgane im Ermittlungsverfahren wie schon in der Eisenberg-Entscheidung des BVerfG. Prüfungsmaßstab war die Landesverfassung. Von Rechtsbeugung und § 172 StPO keine Spur. Sorry, mehr habe ich hier jetzt nicht mehr beizutragen. Grüße R2Dine (Diskussion) 11:07, 27. Apr. 2017 (CEST)
Ja, genau die meine ich. Mit "Denkverbot" oben meinte ich ganz sicher nicht unsere Diskussion, die ist gut und konstruktiv. Das ist ja nun auf WP alles andere als eine Selbstverständlichkeit. Nein, mit "Denkverbot" meinte ich das augenscheinlich nach den WP-Richtlinien bestehende Verbot, aus einer Aussage x (in einem Buch) eine Aussage y (für WP) schlussfolgern zu dürfen. Um diesen Punkt scheint sich unser Streit eigentlich zu drehen. Ich bin eben der Meinung, dass solche Schlussfolgerungen (natürlich nur in Maßen) zulässig sein sollten. --87.165.252.162 12:15, 27. Apr. 2017 (CEST)

Review vom 13. Juli 2012 - 11. Januar 2013

Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei.

Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in § 339 StGB geregelt. Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens fünf Jahren bedroht ist. Da die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Amtsverlust zur Folge hat (§ 24 Nr. 1 DRiG), führt eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung regelmäßig dazu, dass der wegen Rechtsbeugung verurteilte Richter oder Staatsanwalt kraft Gesetzes sein Amt verliert, wenn nicht ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung angewendet werden kann (so bei Rechtsbeugung durch Unterlassen gemäß § 13, § 49 StGB). Wie stets bei Verbrechen ist der Versuch strafbar (§ 22 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die innerstaatliche Rechtspflege, die Rechtsgüter der rechtsunterworfenen Bürger sind nur mittelbar geschützt.

Ein Artikel an der Schnittstelle von Strafrechtsdogmatik, Rechtspolitik und Zeitgeschichte. Ich finde ihn so wie er jetzt ist einigermaßen ausgewogen und gelungen, bin aber offen für Verbesserungsvorschläge und jede Art von konstruktiver Kritik. --Zipfelheiner (Diskussion) 10:41, 13. Jul. 2012 (CEST)

zwei Anmerkungen: Der Abschnitt "Kritik an der Definition des BGH" stammt aus einer Kommentierung zum StGB, hier wäre eventuell ein Verweis auf die Literatur zum Theme wünschenswert (falls vorhanden bzw. bekannt. der Abschnitt "Andere Definitionen" bezieht sich im wesentlichen auf einer Dissertation aus dem Jahre 1960. Nicht das der Abschnitt inhaltlich falsch oder schlecht geschrieben ist, im Gegenteil, aber ist es nicht möglich gerade die Frage nach alternativen Definitionen aus der aktuellenern Literatur zu entnehmen und den Abschnitt eventuell ein wenig auszubauen. Ansonnsten ließt ich der Artikel sehr flüssig und ist sehr verständlich und übersichtlich gestalltet! Also nur Feinheiten nichts wesentliches auszusetzen. --Yogi (Diskussion) 19:34, 14. Jul. 2012 (CEST)
Danke für den Diskussionsbeitrag. Ich habe die „Kritik“ in der Tat nach der Kommentarliteratur zitiert, weil diese die in der Praxis maßgebliche Literatur ist. Die alternativen Definitionen habe ich nach den Fundstellen zitiert, wo sie vertreten werden und nach denen sie immer wieder zitiert werden. Ich werde mal sehen, ob der Abschnitt nicht ausgebaut werden kann, meine aber schon, dass die Definition des BGH die maßgebliche ist, weil sich nach dieser die gesamte Rechtspraxis richtet. --Zipfelheiner (Diskussion) 09:09, 16. Jul. 2012 (CEST)
Nur das das nicht falsch rüber kommt, das ist jetzt mal Jammern auf extrem höchsten Niveau :-) Wie gesagt im großen und ganzen ein sehr guter Artikel der nicht nur den losen Begriff definiert sondern sehr gute Praxisbeispiele bietet! Ich habe inzwischen auch noch mal ein wenig recherchiert und bin da auf einem Artikel in der FAZ gestossen, der das Feld der Rechtsbeugung noch ein wenig erweitert. Dabei geht es um Deals zwischen Staatsanwaltschaft, Gerichten und Rechtsanwälten. Dabei geht es nicht darum ds der Deal juristisch ein Problem darstellt, diese sind ja im Strafrecht ermöglicht worden, sondern um das eigentliche Verfahren, wenn es unterlassen wird das der Deal dann nicht protokolliert und öffentlich gemacht wird. Hier der Artikel und noch eine Pasage aus der Fachliteratur für Rechtsanwälte. Ich denke Du kannst das im Abschnitt Definition noch gaz gut einbauen, weil die Meinung ja von einem BGH Richter kommt und fundiert ist, auch wenn es in der aktuelle Rechtsprechung da kein Urteil zu gibt. Aber solltest Du ausschließlich Fallbeispiele aus der tatsächlichen Rechtsprechung verwenden wollen macht das auch keinen Abbruch, ist nur eiN Vorschlag um das Thema ein wenig zu vertiefen. --Yogi (Diskussion) 15:38, 16. Jul. 2012 (CEST)
Danke auch für diesen Hinweis. Dass ein Deal, der auf gesetzwidrigem Wege zustandekommt oder sich nicht an die gesetzlichen Beschränkungen hält, für die beteiligten Richter Rechtsbeugung sein kann, ist klar und wird seit Jahren insbesondere von den Gegnern derartiger Absprachen, zu denen Thomas Fischer bekanntlich gehört, immer wieder betont. Aber ich greife den Vorschlag gerne auf und baue das noch ein. --Zipfelheiner (Diskussion) 07:42, 17. Jul. 2012 (CEST)

Bin Laie und deswegen nur bedingt als Reviewer geeignet; meinem Eindruck nach hangelt sich der Artikel souverän an StGB, BGH und Aktenzeichen entlang und ich nehme mal an, dass das alles seine Richtigkeit hat (stilistisch nicht unbedingt ein Hochgenuss, wie schwierig es ist, einen Rechtsartikel laienverständlich zu schreiben, ohne dabei Vokabeln zu benutzen, die im Rechtssprch ganz anders besetzt/enger definiert sind, kann ich mir ausmalen, also will ich gar nicht weiter gemeckert haben...). Wasdem Artikel imho fehlt, sind allgemeinere, vergleichende oder auch historische Ausführungen über die Rechtsbeugung, die es ja nu nicht nur im bundesrepublikanischen Recht gibt (auch wenn sie vielleicht auch nur da genau so heißt). Will sagen: gibt es da keine rechtstheoretischen Grundlagen zu erörtern? Ich lese da Der Begriff „das Recht beugen“ ist freilich viel älter, da wünsche ich mir dann nicht nur eine Begriffsgeschichte, sondern frage mich, ob widerrechtlich handelnde Richter nicht auch schon vor 1839, als das ausweislich des vorliegenden Artikels erstmals kodifiziert wurde, mit einer Strafe zu rechnen hatten? Wie werden entsprechende Delikte in anderen Rechtskreisen definiert/geahndet? --Janneman (Diskussion) 00:04, 25. Aug. 2012 (CEST)

Der Artikel erklärt den Begriff nur als deutschen Rechtsbegriff, die Geschichte, Gesetzeslage und Rechtsprechung in anderen Staaten fehlt meiner Meinung nach. Okin (Diskussion) 15:32, 17. Okt. 2012 (CEST)

Review von Jonathan Scholbach

Der Artikel behandelt ein interessantes Thema. Ich denke, er hat einen recht gut fortgeschrittenen Stand dar. Alle getroffenen Aussagen scheinen gut recherchiert und sind ordentlich belegt. Der Artikel hat aber meiner Meinung nach noch Erweiterungspotenzial. Ich zähle einfach mal viele detaillierte Verbesserungs- und Ergänzungsvorschläge auf, die ich habe:

1. Der Artikel setzt an vielen Stellen juristisches Vorwissen voraus, weil er juristische Fachsprache unkommentiert übernimmt. Das sollte in einem allgemeinen Lexikon wie der Wikipedia vermieden werden, indem die entsprechenden Begriffe bzw. Probleme kurz im Artikel erwähnt werden. Ein Problem der juristischen Fachsprache ist auch der Nominalstil, den man in der Wikipedia vermeiden sollte. Einige Beispiele für diese Probleme:
  • Rechtsbeugung ist ein Verbrechen - Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen ist Laien nicht bekannt. Die Aussage, dass Rechtsbeugung ein Verbrechen ist, entfaltet aber ihren Sinn nur mit diesem Wissen. Der Begriff sollte also entweder kurz, etwa in einem Nebensatz, erläutert oder aber weggelassen werden.
  • Zweck des Rechtsbeugungstatbestandes ist die Statuierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Richters und damit das notwendige Gegengewicht zur Gewährung der richterlichen Unabhängigkeit. Besser: Indem der Gesetzgeber Rechtsbeugung unter Strafe stellt, will er die besondere Verantwortung des Richters gegenüber dem Gesetz deutlich zum Ausdruck bringen. Der Tatbestand der Rechtsbeugung stellt damit ein Gegengewicht gegen die grundsätzliche Unabhängigkeit des Richters dar: Richter sollen zwar unabhängig von äußeren Einflussen entscheiden, sind aber dennoch an das Gesetz gebunden und dürfen nicht frei und willkürlich entscheiden.
  • Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege solle unter Strafe gestellt sein. - Der Kern dieser Aussage soll wohl sein, dass nur elementare Verstöße relevant sind. Wer sich unter Rechtspflege nichts vorstellen kann, der wird aber denken, dass dieses Wort der Kern der Aussage sei.
  • wenn nicht ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung angewendet werden kann - Hier sollte erklärt werden, was eine Strafrahmenverschiebung ist
  • Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ständige Rechtssprechung ist ein terminus technicus, der ersetzt oder erklärt werden sollte
  • Die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründe eine Rechtsbeugung hingegen noch nicht. - Hier tun sich einem Laien große Fragezeichen auf: Wie kann eine unvertretbare Entscheidung nicht willkürlich sein? Diese Aussage ist nur mit dem Hintergrundwissen der Bedeutung von "vertretbar/unvertretbar" im Fachjargon überhaupt zu verstehen. Deswegen muss dieser Begriff und seine Differenz zur Willkürentscheidung erklärt werden.
  • Diese einschränkende Auslegung des Tatbestandes begründet der BGH vor allem mit der Notwendigkeit, die richterliche Unabhängigkeit zu schützen, mit dem Argument, es müsse verhindert werden, dass über den Umweg eines Strafverfahrens wegen Rechtsbeugung ein rechtskräftig entschiedener Fall erneut von der Justiz geprüft wird, [...] - Warum muss das verhindert werden? Hat das prozessökonomische oder Gerechtigkeits-Gründe? Das sollte man erwähnen.
  • An der Definition des BGH wird kritisiert, dass die Formel des BGH vage sei und dass das Tatbestandsmerkmal des „bewussten“ Rechtsbruchs im objektiven Tatbestand fehl am Platz sei - Damit man den Inhalt dieses Satzes versteht, muss man die grundsätzliche Differenzierung von objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen und deren Sinn kennen. Also sollte das meiner Meinung nach erklärt werden.
  • Die Rechtsprechung habe ihre verfassungsrechtliche Bindung an das Gesetz gelockert. - Was bedeutet das konkret, wenn man das nicht im Nominalstil ausdrücken würde?
  • Denn die Einschränkung des Tatbestandes sei erheblich - Was heißt hier "erheblich"?
  • In der Rechtswirklichkeit werde zunehmend vom Richter nicht mehr nur Auslegung des Rechts, sondern Rechtsfortbildung erwartet. - Dieser, und auch der vorhergehende Satz, erschließt sich nur, wenn man die Thematik oder zumindest den Begriff der Rechtsfortbildung kennt. Das müsste im Artikel erklärt werden. Dies ist auch ein Argument für eine inhaltiche Erweiterung des Artikels um die rechtsphilosophische Diskussion (s.u.)
  • Rechtsbeugung ist ein so genanntes Sonderdelikt, also ein Delikt, das nicht jedermann, sondern nur ein bestimmter Personenkreis begehen kann. - Das ist ein positives Beispiel: So wie es hier gelungen ist, so sollte es bei den anderen Begriffen auch sein.::*Auch die bewusst falsche Feststellung des Sachverhalts stellt eine Rechtsbeugung dar. - Hierfür ist wichtig zu wissen, dass die Erfassung des Sachverhalts ein eigener Schritt der richterlichen Urteilsfindung ist, die in Kollegialspruchkörpern von einzelnen Richtern erledigt wird. Die getroffene Aussage ergibt vor allem vor dem Hintergrund Sinn, dass die Feststellung des Sachverhalts keine dogmatische, sondern eine sachliche Frage ist. Dass auch diese eine Rechtsbeugung sein kann, ist der relevante Gehalt des Satzes, der sich nicht erschließt, wenn man das nicht weiß.
  • Dies setzt ein geregeltes Verfahren voraus, in welchem nicht nur eine staatliche Tätigkeit nach Rechtsgrundsätzen vorgenommen wird, sondern das Wesen der Tätigkeit in der Rechtsanwendung liegt. - Was ist das Wesen der Tätigkeit? Wann liegt es in der Rechtsanwendung und wann nicht? Der vage Begriff des Wesens sollte hier durch Beispiele und Gegenbeispiele gefüllt werden.
  • Die bislang nur theoretische Frage geriet angesichts des Görgülü-Falls und der hierzu ergangenen Entscheidung des OLG Naumburg verstärkt in die wissenschaftliche Diskussion. - Wie war der Fall? Wie war die Entscheidung? Das sollte in ein, zwei knappen Sätzen erklärt werden.
  • Gegen die daraus abgeleitete Forderung nach Senkung des Strafrahmens und Herabstufung zum Vergehen spräche, dass eine Herabstufung der Rechtsbeugung zum Vergehen der Rechtsfriedensfunktion der Rechtsprechung nicht gerecht werde - Ein Beispiel für mangelnde Verständlichkeit, die sich hier im Nominalstil verbirgt: Was ist die "Rechtsfriedensfunktion der Rechtsprechung" und wie wird ihr hier konkret nicht gerecht? Wenn man versucht, das in Verben aufzulösen, dann merkt man, wie vage die Bedeutung dieses Satzes eigentlich ist.
  • Nach anderer Ansicht ist für die Frage, ob ein Richter Mittäter einer Rechtsbeugung im Kollegialgericht ist, auf die Mitwirkung an der schriftlichen Ausfertigung oder der mündlichen Verkündung der Entscheidung abzustellen - Besser: Nach anderer Ansicht ist für die Frage, ob ein Richter Mittäter einer Rechtsbeugung im Kollegialgericht ist, entscheidend, ob und wie er an der schriftlichen Ausfertigung des Urteils oder an der mündlichen Verkündung mitgewirkt hat.
  • Das Mitwirken an dem Inkraftsetzen einer rechtsbeugerischen Entscheidung solle auch Mittäterschaft und nicht nur Beihilfe begründen, da alle Richter die Entscheidung gemeinsam verantworten und die Mitwirkung jedes einzelnen Richters gerade nicht durch ein Mehrheitsvotum der anderen Richter ersetzt werden könne. - Hier könnte der Unterschied zwischen Mittäterschaft und Beihilfe kurz erläutert werden.
Das grundlegende Problem dabei, juristische Fachsprache in der Wikipedia zu verwenden, ist in meinen Augen, neben der mangelnden Verständlichkeit, auch folgendes: Im juristischen Jargon sind oftmals Begriffe (absichtlich) unbestimmt und vage. Man sollte meiner Meinung nach im Lexikon versuchen, nicht in diesen Jargon zu verfallen, sondern die Fachbegriffe allgemeinverständlich aufzulösen. Ausdrucksweisen von Gerichten und Juristen sollte immer eine allgemeinverständliche Formulierung beigegeben werden.
2. Implizite Wertungen sollten vermieden werden. Beispiele dafür:
  • „Schattendasein“ - dass der Ausdruck wertend ist, wird schon durch die Anführungszeichen klar. Ist das ein Zitat? Dann sollte die Quelle angegeben werden. Sonst sollte eine neutralere Formulierung gewählt werden.
  • Nach dem Ende der DDR spielte die Vorschrift plötzlich bei der Bewältigung des SED-Unrechts eine wichtige Rolle - "plötzlich" suggeriert eine Wertung.
  • Dieser Kritik wird freilich entgegengehalten - "freilich" ist hier unnötig wertend
3. Ein logisches Problem:
Der Satz Zwar hätten die Bestimmungen des politischen Strafrechts der DDR trotz ihrer Unvereinbarkeit mit den Menschenrechten noch nicht jenes Maß der Unerträglichkeit erreicht, welches im Sinne der Radbruchschen Formel zur Annahme der Unverbindlichkeit gesetzten Rechts führt. wirft bei mir ein Verständnisproblem auf: Wie könnte den DDR-Richtern vorgeworfen werden, sie hätten sich nicht an die Radbruchsche Formel gehalten? Wenn Sie nach dem geltenden positiven Recht der DDR geurteilt haben, würde man doch erstmal annehmen, dass zumindest Rechtsbeugung nicht vorgeworfen werden kann, oder?
4. Inhaltliche Erweiterungen: An manchen Stellen würden dem Artikel inhaltliche Erweiterungen gut tun. Das ist natürlich nochmal mit viel Arbeit und Recherche verbunden, aber es könnte den Artikel in Richtung Exzellenz bewegen:
  • Der Abschnitt "Andere Definitionen" scheint mir inhaltlich ausbaufähig, eine Diskussion der einzelnen Vorschläge wäre gut, sofern es die gibt.
  • Wie schon Zweck des Rechtsbeugungstatbestandes ist die Statuierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Richters und damit das notwendige Gegengewicht zur Gewährung der richterlichen Unabhängigkeit. andeutet, scheint mir der Bewertung, ob richterliches Handeln Rechtsbeugung ist, ein grundsätzliches Dilemma zugrunde zu liegen. Warum ist das Gegengewicht notwendig? Das Thema scheint mir von grundsätzlicher rechtsphilosophischer Bedeutung: Wie kann die Rechtsprechung überhaupt vom Staat kontrolliert werden, wenn Gewaltenteilung herrschen soll? Gibt es dazu keine Literatur? Die Frage ist doch eng mit der Problematik der Radbruchschen Formel verwandt, die ja (aus rechtspositivistischer Sicht) gerade zur Rechtsbeugung aufruft. Der Streit zwischen Naturrechtslehre und Positivismus sollte in meinen Augen in diesem Artikel nicht unerwähnt bleiben.
  • Ich stimme Okin darin zu, dass der Artikel nur die deutsche Situation fokussiert. Eine internationale, rechtsvergleichende Perspektive wäre sehr bereichernd.

Ich habe recht detailliert Feedback gegeben. Ich glaube, dass der Artikel durch Deine Arbeit schon sehr viel weiter gekommen ist als vorher. Mein Feedback soll nicht den Eindruck erwecken, dass ich dies nicht erkenne. Vielmehr erhoffe ich mir davon, dass Du den Artikel noch weiter verbesserst, weil ich Dich dazu audgrund Deines erkennbaren juristischen Wissens für fähig halte.

Schöne Grüße,

Jonathan (Diskussion) 17:04, 26. Nov. 2012 (CET)

Review von Alte Schulte

Das ist wirklich ein langer, ausgearbeiteter Artikel, hier dennoch einige Anmerkungen:

  • "Bis zur Wiedervereinigung hat der Rechtsbeugungstatbestand ein „Schattendasein“ geführt, da NS-Täter nicht verfolgt oder zumindest nicht abgeurteilt wurden und Strafverfahren gegen bundesdeutsche Richter selten waren. Nach dem Ende der DDR spielte die Vorschrift plötzlich bei der Bewältigung des SED-Unrechts eine wichtige Rolle.[3]" Das wirkt auf mich wie reine Polemik, vor allem durch "plötzlich".
  • "Nach dieser Vorschrift wurde mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren ein Beamter bestraft, „welcher bei der Leitung oder Entscheidung von Rechtssachen vorsätzlich, zur Begünstigung oder Benachteiligung einer Partei, sich einer Ungerechtigkeit schuldig macht.“" Das ist so ein Beispiel für den Juristenjargon, beispielsweise durch die Wortstellung. Besser wäre eine Aufteilung: Erst warum ein Beamter bestraft wird, und dann das Strafmaß.
  • "Der Begriff „das Recht beugen“ ist freilich viel älter, er kommt schon in Friedrich Schillers Wilhelm Tell vor und soll bis auf die Zeit Luthers zurückgehen." Würde ich dann auch an den Anfang des Abschnitts stellen, um der Chronologie zu folgen.
  • "Die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründe eine Rechtsbeugung hingegen noch nicht." Solcher Nominalstil ist schlecht für das Verständnis, wie wäre es mit: "Nur weil man eine Entscheidung nicht vertreten kann, heißt das noch nicht, dass das Recht gebeugt worden sei." Nun ist allerdings auch "vertreten" Teil des Jargons, wie könnte man das besser ausdrücken?
  • "Judikatur" - kannte ich nicht. Müsste wirklich erklärt werden, bitte nicht nur Link. Falls der Begriff überhaupt notwendig ist.
  • "Der beim Volksgerichtshof als Beisitzer des Gerichtspräsidenten Roland Freisler eingesetzte Kammergerichtsrat Hans-Joachim Rehse war vom Landgericht Berlin wegen Beihilfe zum Mord und zum Mordversuch verurteilt worden, weil er mehreren vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Todesurteilen des Volksgerichtshofs wegen Wehrkraftzersetzung zugestimmt hatte." Ein Beispiel für einen langen Satz, in den vieles hineingeschoben wurde. "Hans-Joachim Rehse war Kammergerichtsrat und beim Volksgerichtshof von Gerichtspräsident Roland Freisler als Beisitzer eingesetzt worden. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn wegen Beihilfe zum Mord und zum Mordversuch. Er habe mehreren Todesurteilen des Volksgerichts zugestimmt, bei denen der Vorsitzende (Freisler) Todesurteile wegen Wehrkraftzersetzung vorgeschlagen hatte." Nun müsste man wissen, ob Rehse in der NS-Zeit oder in der Bundesrepublik Kammergerichtsrat gewesen ist, das geht aus dem Originalsatz wegen des gedrängten Stils leider nicht hervor. Der Stopfsatz ist also nicht nur schwer lesbar, sondern auch weniger genau.
  • Vielleicht sollten die Beispiele nicht als Bullet Points realisiert werden, denn so kann man keine Absätze machen.

Alte Schule (Diskussion) 20:47, 11. Jan. 2013 (CET)

Eingefügt: Funky Man 15:43, 29. Mär. 2013 (CET)

Meine Änderungen zu Krähentheorie und Sperrwirkung

Da mir vorgeworfen wurde, ganze Absätze ohne Diskussion gelöscht zu haben, habe ich im Portal Recht eine Diskussion begonnen. Ich habe die Diskussion dort und nicht hier angefangen, weil ich denke, dass sie im Portal Recht schneller gefunden wird. --Zipfelheiner (Diskussion) 11:47, 1. Aug. 2018 (CEST)

Nach dem bisherigen Diskussionsstand würde ich gerne den Abschnitt „Krähentheorie“ wieder herauswerfen und den Abschnitt „Sperrwirkung“ wieder so herstellen, wie ich ihn zuletzt eingestellt hatte. Die Behauptung, der BGH habe die Sperrwirkung abgeschafft, ist schlicht falsch, er hat nur ihren Anwendungsbereich eingeschränkt. Wer hiermit nicht einverstanden ist, möge bitte Argumente liefern. --Zipfelheiner (Diskussion) 14:13, 1. Aug. 2018 (CEST)

Übrigens: Auch den Abschnitt „Strafverfolgung“ würde ich gerne löschen, weil er nichts enthält, was nicht bereits an anderer Stelle steht oder überflüssig und teilweise sogar Theoriefindung ist.--Zipfelheiner (Diskussion) 16:39, 1. Aug. 2018 (CEST)

Meine Unterstützung hast du, auch die Diskussion im Portal weist in keine andere Richtung. Da sich diejenigen, die dich revertiert haben, weder hier noch in ihren Edit-Zusammenfassungen inhaltlich eingelassen haben, spricht nichts gegen deine Änderungen. Ich würde allerdings noch ein paar Tage warten, vielleicht kommt hier ja doch noch etwas. --Andropov (Diskussion) 17:20, 2. Aug. 2018 (CEST)
Du hast recht. Vielleicht war ich mit meinen letzten Bearbeitungen zu voreilig. Allerdings würde ich mir wünschen, dass diejenigen, die damit nicht einverstanden sind, Argumente liefern, über die man dann diskutieren kann, statt einfach nur kommentarlos zu revertieren und meine Bearbeitungen dann als Vandalismus denunzieren. Am besten mache ich mal ein paar Tage Wikipedia-Pause. Gruß --Zipfelheiner (Diskussion) 18:00, 2. Aug. 2018 (CEST)
Wir haben Zeit. Ein wenig Abwarten stärkt deine Position. Bis dann Kein Einstein (Diskussion) 23:26, 2. Aug. 2018 (CEST)

Diese Bearbeitzung [1] zeigt erneut, dass hier versucht wird, bestimmte tendenziöse Aussagen ohne Diskussion durchzudrücken. Wem es wirklich um die Verbesserung des Artikels geht, möge das Diskussionsangebot annehmen. Auch ich bin gesprächsbereit, aber dauernde Revertierungen ohne Begründung gehen nicht. Ich habe weiterhin kein Argument gehört, warum das Langzitat von Thomas Fischer in den Artikel soll und warum der Abschnitt zur Sperrwirkung, so wie er jetzt im Artikel steht, so nicht bleiben kann. --Zipfelheiner (Diskussion) 18:58, 8. Aug. 2018 (CEST)

Der Artikel ist ja bis übermorgen gesperrt, und wenn weiterhin jede Diskussion verweigert wird, spricht alles für deine begründete und von mehreren unterstützte Bearbeitung. Auch gegen eine weitere Verbesserung des Artikels spricht nichts, allerdings wäre es wohl gut, wenn wir uns darüber erstmal hier in groben Zügen austauschen und dann den Artikel verändern. Ich schaue bis zum Auslauf der Sperre auch nochmal drüber. Gruß, --Andropov (Diskussion) 19:06, 8. Aug. 2018 (CEST)
Ich habe ein Problem dabei: Thomas Fischer ist gibt ja einen ganz wesentlichen Aspekt des Themas wieder. Wikipedia sollte gegenüberstellen und Wissen zusammentragen. Daher die Frage: Welches Wissen kommt dabei noch allgemeinverständlich an Fachfremde und Laien rüber? Man muss sich auch die Frage stellen, ob die Motivation zum Umschrieben einer ganzen Enzyklopädie einer unangenehme Tatsache um Otto Brixner geschuldet sein könnte? --Hans Haase (有问题吗) 10:34, 10. Aug. 2018 (CEST)
Wikipedia soll zusammenfassen und einen Überblick geben, ist aber keine Zitatsammlung. Die Problematik der Rechtsbeugung im Kollegialgericht ist bereits ausführlich behandelt. Langzitate, noch dazu eher feuilletonistisch angehauchte, laufen den dem Zweck einer Enzyklopädie zuwider und lassen den Artikel ohne Mehrwert ausufern. Die wissenschaftliche Meinung von Fischer ist im Artikel schon zitiert. Im übrigen ist die Überschrift „Krähentheorie“ unmöglich, eine juristische, enzyklopdädisch relevante Theorie dieses Namens gibt es nicht. Und bitte nicht hier wieder Verschwörungstheorien („unangenehme Tatsache um Otto Brixner“) verbreiten. --Zipfelheiner (Diskussion) 12:46, 10. Aug. 2018 (CEST)
@Hans: WP:AGF, please :) Und Fischers Text ist essayistisch-journalistisch, das kann er nämlich auch; wenn er hier als Autorität gebraucht werden sollte, dann bitte in seinen wissenschaftlichen bzw. juristischen Texten wie dem StGB-Kommentar, in dem er ja auch etwas zur Rechtsbeugung geschrieben hat. --Andropov (Diskussion) 13:03, 10. Aug. 2018 (CEST)
In der Position, in der Fischer ist, wird er wohl kaum auf das Level eines Essays fallen. Ein Blick in die Zukunft ist natürlich eine Annahme, die aber bei Fischer auf reichlich Erfahrung beruht. Nicht umsonst wird der mögliche Umstand als „Theorie“ bezeichnet, die aber nach wie vor erwähnenswert ist. Sachlich ist auf was die Theorie basiert. Dies beschreibt einen relevanten praktischen Teil des Themas. Sein StGB-Kommentar ist aber rein von ihm. Wikipedia liebt doch die Wiedergabe durch Dritte, die eine Sekundäre Quelle darstellen. Ich frage daher, ob man im Artikel beides bekommen kann, denn die WP stellt Informationen gegenüber. --Hans Haase (有问题吗) 15:20, 10. Aug. 2018 (CEST)
@Hans: Doch, Fischer schreibt nämlich journalistisch mit Vorliebe kontrovers und konventionsbefreit, siehe die vielstimmige Kritik daran in Thomas Fischer (Jurist)#Rezeption und Kritik. Hier geht es ja um das Thema Rechtsbeugung in seiner Rechtsdogmatik, weshalb Fischers Ansicht dazu schon von Belang ist, vor allem aber seine juristische Einschätzung in seinem Standard-Gesetzeskommentar, nicht in einem als unerlaubtes Langzitat ausgewalzten Zeitungsartikel. Gruß, --Andropov (Diskussion) 16:12, 10. Aug. 2018 (CEST)
So ist es. Fischers fachlich-wissenschaftliche Ansicht ist in dem Artikel ja auch bereits zitiert.--Zipfelheiner (Diskussion) 15:28, 11. Aug. 2018 (CEST)

Wieder einmal wurde ein langes Zitat von Thomas Fischer (Jurist) eingestellt. Ich habe es wieder entfernt, da es nicht Sinn des Artikel ist, eine Zitatensammlung zu bieten. Das Zitat stammt auch nicht aus einem wissenschaftlichen, sondern einem feuilletonistischen bzw. essayistischen Text. Die Überschrift des Abschnitts „Ursachen“ spiegelt daher eine Wissenschaftlichkeit vor, die dem Zitat nicht zukommt. Ein Abschnitt über die Kriminologie der Rechtsbeugung (statistische Häufigkeit von Ermittlungsverfahren und Verurteilungen, Erscheinungsformen, wissenschaftliche Erkenntnisse über Ursachen) wäre hochinteressant, aber dann benötigt man seriöse, wissenschaftliche Quellen.--Zipfelheiner (Diskussion) 08:01, 18. Dez. 2018 (CET)

@Zipfelheiner: endschuldige, Ich hatte die Disk nicht gelesen. Ich wusste auch nicht recht, was das Zitat (das nebenbei der falschen Kolumne zugeordnet war) da sollte. Ich hab es dann versucht so gut wie möglich einzupacken, da der Inhalt ja schon in gewisser Weise stimmen mag. Jetzt weiß ich Bescheid :) Gruß vom Krümel--Keks um 19:29, 18. Dez. 2018 (CET)
Erscheint mir ja schon etwas WP:N, Fischer völlig auszublenden. --Hans Haase (有问题吗) 20:20, 18. Dez. 2018 (CET)
WP:N gibt es nicht. Bitte drücke Dich so aus, dass man Dich versteht. Meinst Du Wikipedia:Neutraler Standpunkt? Es geht auch nicht darum, etwas auszublenden, aber feuilletonistisch-essayistische Betrachtungen gehören nicht in den Artikel. Wikipedia, ist, das wurde schon ausführlich erörtert, keine Zitatensammlung. --Zipfelheiner (Diskussion) 10:55, 19. Dez. 2018 (CET)
Hier war nicht die Rede davon, das angebliche „Essay“ zu entfernen, sondern klar und verständlich darzustellen was sachkundige über das Thema sagen. Pasta ist hier nicht. Es geht darum, die Presse als kontrollierende Instanz – vierte Gewalt eines demokratischen Rechtsstaates – zu wahren. Und Fischer hat hier die passenden Worte. Nochmal: Es war die Rede, dem Abschnitt zu Kürzen, aber nicht komplett im Sinne von Leuten, die möglicher Weise damit ein Problem haben könnten, schön zufärben. --Hans Haase (有问题吗) 14:04, 19. Dez. 2018 (CET)
Ich finde auch, dass Fischer die richtigen Worte findet, das war gut ausgedrückt Haase, ich bin auch dafür, dass die Ursachen beleuchtet werden, was derzeit nicht der Fall ist. Ich habe allerdings weder die Kapazitäten noch das Wissen, wo bzw. wie man das am Besten aufzieht. Das Zitat so groß wie es ist einzubinden ist mir schwergefallen. Kürzer geht es nicht. Ich mag das Zitat, siehe mein erster Satz. Wikipedia ist keine Zitatesammlung, das ist okay. Aber eine Zitatesammlung ist dann keine mehr, wenn man sich ausführlich, inhaltlich mit dem Zitat auseinandersetzt. Wenn @Hans Haase: also die Muße hat, das Zitat ausführlich zu beleuchten und dem Leser vorzukauen, unterstütze ich das. Sollte das aber auf begründeten, starken Widerstand aufgrund z.B. Person Fischers stoßen, kann man gern die Ursachen gerne auf eine andere Art und Weise beleuchten aber gar nicht drüber sprechen, da stoßt ihr bei mir auf starken Widerstand. --Keks um 14:53, 19. Dez. 2018 (CET)
Sorry, Keks, aber hier gab es schon vor Monaten den Austausch von Argumenten, und unsere Regeln sowie das deutsche Zitatrecht lassen das völlig uneinsortierte und nicht den Artikeltext unterstützende, sondern solitär für sich stehende Zitat einfach nicht zu. Ob ein Zitat wesentlich für ein Artikelthema ist, entscheiden nicht wir (zumindest im Konfliktfall wie hier) nach eigenem Gusto, sondern danach, ob das Zitat eine wesentliche Position in der öffentlichen Diskussion repräsentativ vertritt und illustriert. Wenn das jemand nachgewiesen und das Zitat entsprechend eingebunden und paraphrasiert/gekürzt in den Artikel eingebaut hat, spricht nichts gegen seine Nennung. --Andropov (Diskussion) 15:09, 19. Dez. 2018 (CET)
Das deutsche Zitatrecht sag nichts über Artikelunterstützende Faktoren, das Zitat wurde inhaltlich unter selbigem behandelt, ich habe auch gesagt "Aber eine Zitatesammlung ist dann keine mehr, wenn man sich ausführlich, inhaltlich mit dem Zitat auseinandersetzt" und das gilt weiterhin, darüber möchte ich aber auch gar nicht diskutieren, vergiss das Zitat bitte einfach mal. Ich möchte mich nicht streiten, wie bereits gesagt ich hänge nicht so sehr an dem Zitat, ich finde es aber notwendig auch die Ursachen zu beleuchten. Darauf bist du jetzt gar nicht eingegangen :( --Keks um 15:16, 19. Dez. 2018 (CET)
Gegen einen Ausbau der Empirie habe ich nichts einzuwenden und fände das auch interessant und weiterführend. --Andropov (Diskussion) 15:27, 19. Dez. 2018 (CET)

Wie sind die Änderungen im Abschnitt "Sperrwirkung" zu betrachten

Es geht im Wesentlichen um die Revertierung einer Informationsentfernung. Die Informationen wurden einige Tage zuvor eingefügt, ich habe danach einen Beleg geändert. Nun wurde vom revertierenden Nutzer eine Sichtungsanfrage auf meiner Diskussionsseite gestellt. Ich traue es mir nicht zu, diese Infos jetzt einfach wieder zu sichten. Ich habe das BGH Urteil in Teilen gelesen und folge eigentlich der Version, wie sie im o.g. Diff abgegeben ist. Auf der anderen Seite hat @Zipfelheiner: bestimmt seine Gründe. --Keks um 18:53, 23. Jan. 2019 (CET)

Da es eben aufgrund Bedienerfehlers nicht geklappt hat: @Zipfelheiner: --Keks um 18:53, 23. Jan. 2019 (CET)
Ich will mir die Sche gern ansehen, komme aber erst am Wochenende dazu. Bis zum 28. Januar kann ich hier eine Stellungnahme abgeben. -- Stechlin (Diskussion) 08:12, 24. Jan. 2019 (CET)
Wird da mal Presse gegen Sicht der Juristen gegenübergestellt oder ist das wieder ein rechthaberischer Kampf um irgendwelche Eigendeutungshohenten und Halbwahrheiten? --Hans Haase (有问题吗) 16:05, 24. Jan. 2019 (CET)

Ich habe den ursprünglichen Zustand wiederhergestellt. Der zwischenzeitlich überarbeitete Zustand war schon sprachlich wenig gelungen, außerdem sachlich zumindest irreführend: Der BGH hat die Sperrwirkung nicht abgeschafft, sondern beschränkt auf Fälle, in denen der andere Straftatbestand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entscheidungsfindung steht, und dazu angemerkt, dass das Argument, mit dem der BGH ursprünglich der Sperrwirkung begründet hat, seit der Gesetzesänderung von 1974 nicht mehr trägt. Ich habe die bisherige Rechtssprechung dargestellt und dann die neue Entscheidung des BGH weitgehend wörtlich unter Vermeidung von Wertungen und Interpretationen wiedergegeben. Wo ist also das Problem? Übrigens ist die die Sperrwirkung der Rechtsbeugung von keinem geringeren als Gustav Radbruch „erfunden worden“, hat aber in der Folge vor allem ehemaligen Nazi-Richtern genutzt Beides sollte noch mit Belegen in den Artikel eingearbeitet werden. --Zipfelheiner (Diskussion) 08:28, 4. Feb. 2019 (CET)

Nachtrag: Es geht nicht um „Informationsentfernung“, sondern um korrekte Information. Eure angebliche „Information“ ist in Wahrheit Interpratetion, um nicht zu sagen Theoriefindung. Auch der Standardkommentar von Fischer trägt die hier von einigen aufgestellte aufgestellte Behauptung, der BGH habe die Sperrwirkung abgeschafft, nicht. --Zipfelheiner (Diskussion) 08:33, 4. Feb. 2019 (CET)

@Zipfelheiner: Okok, nicht bös gmeint, ich hab's nicht revertiert, wollte nur einen Fachmann drauf gucken lassen und es nicht einfach selbst sichten (siehe erster Satz). Ich schreibe das nächste mal besser neutraler "Textänderung" anstatt "Informationsentfernung". Gruß vom --Keks um 12:54, 4. Feb. 2019 (CET)
Ich habe auch nichts übel genommen.--Zipfelheiner (Diskussion) 15:08, 4. Feb. 2019 (CET)