Diskussion:Schwere Körperverletzung (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Pistazienfresser in Abschnitt Verbrechen

Review (November 2012)

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Diff. während des Reviews.

Bei der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) handelt es sich um eine Qualifikation der (einfachen) Körperverletzung (§ 223 StGB). Bei bestimmten Folgen der Körperverletzung, die durch genauere Merkmale definiert sind, wird die Strafandrohung erheblich erhöht, weil die Tatfolgen als schwer eingestuft werden. Sie ist im 17. Abschnitt des besonderen Teils des deutschen Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) geregelt.

Nachdem ich letztlich auch die Gesetzeskonkurrenzen dargestellt habe, bin ich der Ansicht, dass der Artikel nun in einer ausgereiften Form vorliegt. Dennoch macht jeder Mensch Fehler, was auch den Grund dieses Eintrags darstellt. Vielleicht findet sich sogar der ein oder andere Verbesserungsvorschlag. Ich bin gespannt, was hierbei rauskommt. Gruß --Cherryx sprich! 23:43, 20. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Ist die Bezeichnung "einfache" Körperverletzung für § 223 StGB angemessen? Schließlich kann auch die einfache Körpververletzung erhebliche kriminielle Energie, Tatfolgen etc. aufweisen. Zur Abgrenzung von § 229 StGB schiene mir der Begriff der "vorsätzlichen Körperverletzung" angemessener, wenn man es nicht bei der gesetzlichen Bezeichnung, die schlicht "Körperverletzung" lautet, belassen will. -- Stechlin (Diskussion) 09:31, 21. Nov. 2012 (CET) erledigtErledigt --Cherryx sprich! 10:02, 21. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Sollte nicht - möglicherweise schon in der Einleitung - ein Hinweis auf die gefährliche Körpververletzung erfolgen? Für den nicht juristisch vorgebildeten Leser wird interessant sein, dass die schwere Körperverletzung auf die Tatfolgen, die gefährliche Körpverletzung auf die Tatbegehung abstellt und beides Qualifikationen der Körpverletzung sind. -- Stechlin (Diskussion) 09:31, 21. Nov. 2012 (CET) erledigtErledigt --Cherryx sprich! 10:02, 21. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Bei den Konkurrenzen würde ich das nicht ganz einfache Verhältnis zu § 225 StGB mit ansprechen. -- Stechlin (Diskussion) 09:31, 21. Nov. 2012 (CET) erledigtErledigt --Cherryx sprich! 15:19, 21. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Hey Stechlin, vielen Dank für das erste Review! Zunächst einmal zur Begrifflichkeit der einfachen Körperverletzung. Da hast Du völlig recht! Das ist kein gesetzlicher Begriff und in der Literatur ist er auch nicht gängig. Ich hatte ihn gewählt – eingeklammert –, um fachunkundige Leser darauf hinzuweisen, dass es auch andere Arten der Körperverletzung gibt. Dementsprechend werde ich die Einleitung gleich umformulieren und auch den § 224 StGB ansprechen. Im weiteren Verlauf des Artikels werde ich das Grunddelikt als solches namentlich nennen. Wie sieht es in der Einleitung aus – sollte ich es dabei belassen oder auch dort streichen? Den Abschnitt Konkurrenzen finde ich, um ehrlich zu sein, auch etwas knapp. Das ist jedoch das Wichtigste, was ich gestern auf die Schnelle dazu gefunden habe. Ich schaue mir das eventuell heute / später erneut an und erweitere diesen Abschnitt – auch in Hinblick auf das Verhältnis zum § 225 StGB. Gruß --Cherryx sprich! 09:50, 21. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Das mit der einfachen Körperverletzung habe ich jetzt vollständig aus dem Artikel entfernt, auch in der Einleitung. --Cherryx sprich! 09:55, 21. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Die unterschiedlichen Konkurrenzen habe ich jetzt auch versucht, etwas weiter darzustellen. --Cherryx sprich! 15:18, 21. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Hallo, zunächst einmal ein Lob für den Artikel. Meine Anmerkung: Bitte unbedingt noch herausstellen, dass das erfolgsqualifizierende Delikt §§ 226 I, 18, 223 StGB in diesem Fall, gleichsam wie bei § 227 StGB bei der schweren Folge voraussetzt, dass diese an den Körperverletzungserfolg und nicht an die Körverletzungshandlung anknüpft. Dies ist äußerst praxisrelevant. Nachweise hierzu findest Du sicherlich in den schon angezogenen Quellen. --Chz (Diskussion) 15:00, 21. Nov. 2012 (CET) erledigtErledigt --Cherryx sprich! 15:28, 21. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Danke Dir für das Feedback, ich sehe mal, was ich tun kann. --Cherryx sprich! 15:16, 21. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Ich habe das jetzt mal in der Einleitung abgehandelt, da ich dort auch auf den § 224 (Bezug zur Körperverletzungshandlung) vom § 226 abgegrenzt habe. Eventuell führe ich das dort noch etwas weiter aus. --Cherryx sprich! 15:28, 21. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Ein eigentlich sehr netter Artikel, sauber belegt und vom Umfang für eine Lesenswertkandidatur ok. Problem: Es liest sich alles sehr "juristisch" und im schlimmsten Falle wird man Dir das auch in der Kandidatur eher unfreundlich zu verstehen geben. Dass hier natürlich Zielkonflikte zwischen fachlicher Richtigkeit und Laienverständlichkeit auf dem Rücken der Autoren ausgetragen werden, ist klar. Evtl lässt sich das Problem mit kleinen, anschaulichen Beispielsfällen (vgl. hier) einigermaßen beheben. Ich persönlich vermisse außerdem noch die intensivere Darstellung der Argumentation von Streitständen; weniger "ob", mehr "warum" wäre die Devise. Ergänzenswert (im Hinblick etwa auf Exzellenz) wären Rechtshistorisches und kriminologische Statistiken. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 01:53, 25. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Hi UHT, vielen Dank für die Vorschläge! Ich sehe dann mal zu, die Streitstände etwas ausführlicher darzustellen. Ferner wären Beispielsfälle sicherlich nicht verkehrt. Kriminologische Statistiken sollten auffindbar sein; für rechtshistorische Informationen müsste ich dann zusehen, inwieweit sich da etwas machen lässt. Gruß --Cherryx sprich! 10:44, 26. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Nachtrag: Wo würdest du etwa ein Beispiel als angebracht erachten? Gruß --Cherryx sprich! 11:06, 26. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Beispielsfälle erledigtErledigt (dort, wo möglich)
Bessere Darstellung von Streitständen erledigtErledigt
Kriminologische Statistiken erledigtErledigt --Cherryx sprich! 14:36, 26. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Rechtshistorisches erledigtErledigt --Cherryx sprich! 11:51, 10. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Prozessuale Informationen erledigtErledigt --Cherryx sprich! 11:51, 10. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Ich halte den Abschnitt Kriminologische Statistik für eine Verbesserung. Allerdings bleiben bei den Spalten der Tabelle Fragen zurück. Worauf bezieht sich die Aufklärungsquote? Sind die Versuche und die Schusswaffen-Fälle eine Teilmenge der erfassten Fälle? Bei der Fülle der Zahlen würde ich vorschlagen, die Statistik als Grafik darzustellen. Weiter wäre natürlich eine qualitative Aussage zu den Trends gut. Warum steigen die Quoten? Warum scheinen sie seit 2007 zu fallen. Die Aussage bei 947 Fällen (0,68 %) wurde mit einer Schusswaffe geschossen (in 2011) deckt sich nicht mit der Tabelle, dort bezieht sich diese Zahl auf Drohung mit Schusswaffe. --Minderbinder 14:51, 26. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Die Aufklärungsquote bezieht sich auf die Gesamtzahl der erfassten Fälle, das wird aber auch aus dem verlinkten Artikel deutlich. Die Versuche habe ich nun mit unter den Abschnitt der erfassten Fälle gefasst. Dass sich die Anzahl der Schusswaffeneinsätze auf die erfassten Fälle bezieht, sollte jedem klar sein. Anders würde es auch keinen Sinn ergeben, zudem wüsste ich auch nicht, wie man es anders darstellen könnte. Es sind natürlich viele Zahlen, aber ich weiß nicht, wie man das technisch überhaupt in eine Grafik bzw. ein Diagramm umsetzen könnte. Den inhaltlichen Fehler habe ich ergänzend korrigiert. In den nächsten Tagen schaue ich mal, ob ich eine Kommentierung zur Entwicklung der Zahlen abliefern kann. --Cherryx sprich! 15:29, 26. Nov. 2012 (CET)Beantworten
<Nachtrag: Eine Erklärung für den Fall der (erfassten) Fälle habe ich bisher noch nicht gefunden. Vielleicht findet sich in (naher) Zukunft jedoch etwas dazu. Gruß --Cherryx sprich! 15:15, 10. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Den Artikel habe ich nun insofern erweitert, dass nun ein Abschnitt zur rechtshistorischen Entwicklung und (aktuell politischen Diskussion) vorhanden ist (Diff-Link) sowie ein Abschnitt zu prozessualen Hinweisen eingefügt wurde (Diff-Link). --Cherryx sprich! 11:51, 10. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Weiterhin habe ich nun den Versuch etwas näher ausgeführt sowie die Abschnitte Rechtfertigung und Schuld hinzugefügt und inhaltlich gefüllt und den subjektiven Tatbestand ausgearbeitet. (Diff-Link). --Cherryx sprich! 13:51, 10. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Um einen Abschnitt zur Täterschaft und Teilnahme erweitert (Diff-Link). --Cherryx sprich! 14:42, 10. Dez. 2012 (CET)Beantworten

 Info: Der Artikel befindet sich in der Auszeichnungskandidatur: aktueller Link ; Permalink. --Cherryx sprich! 15:15, 10. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Rechtsvergleichung

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Lieber CherryX, die Frage wie das Problem der nationalen Verschiedenheit von Rechtsordnungen zu behandeln ist, wurde jahrelang und sehr kontrovers diskutiert. Die nach wie vor gültige Portalentscheidung ist, dass klar zwischen rechtsvergleichenden und nationalen Artikeln getrennt wird. Eine Zusammenfassung der Argumente findet sich auf Portal:Recht/FAQ (mit der freundlich und intensiven Bitte am vollständige Lektüre). Kurz zusammengefasst: Die Grundsätze der Rechtsvergleichung verlangen gerade, dass man nicht anhand eines Instituts des positiven Rechts vergleicht, sondern sehr weitmaschige, autonom-rechtsvergleichende Strukturbegriffe wählt, die sich an konkreten Lebenssachverhalten orientieren; alles andere wirft uns auf den Forschungstand von vor 100 Jahren zurück. Dazu tritt, dass der von dir vorgeschlagene Vergleich unbelegt ist: Zu belegen wäre nämlich nicht nur, dass es in England GBH gibt, sondern auch, was das mit Schwerer Körperverletzung zu tun hat. Beste Grüße --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 18:03, 13. Dez. 2012 (CET) PS: Einführend zur Strafrechtsvergleichung: http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=162 --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 18:08, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Hi UHT, danke für die Ausführungen. Ich hatte dir vorhin diesbezüglich auch schon auf die Diskussionsseite geschrieben, ungefähr zeitgleich entstand jedoch wohl der Eintrag hier, so dass ich diesen dort wieder entfernt habe. --Cherryx sprich! 18:20, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Nachtrag: Abschnitt entsprechend entfernt (Diff-Link). Gruß --Cherryx sprich! 18:21, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Anmerkungen zu Revertierungen

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Zusammensetzung des Tatbestandes aus §§ 223, 227

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  • Betrifft diese Änderung: Version vom 12. Dezember 2012, 23:43 Uhr.
  • Status der Änderung: Wurde revertiert (Diff-Link).
  • Kommentar: Die im angegebenen Nachweis (Roxin: Strafrecht AT I. 1997, S. 275) enthaltene Regelung behandelt die alte Fassung des § 226 StGB. Somit wird damit der heutige § 227 StGB angesprochen. Daher sind beide Änderungen unzulässig.
  • Folge: Der Abschnitt wurde entsprechend geändert (Diff-Link).

--Cherryx sprich! 13:27, 14. Dez. 2012 (CET)Beantworten

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  • Betrifft diese Änderung: Version vom 16. Dezember 2012, 00:06 Uhr.
  • Status der Änderung: Wurde revertiert (Diff-Link).
  • Kommentar: Im Laufe der kommenden Woche (51 KW) wird nach alternativen Lösungen gesucht. Bis dahin bitte die Verlinkungen zu den Urteilen auf www.juris.de stehen lassen, um eine unproblematische Überarbeitung zu ermöglichen.

--Cherryx sprich! 01:00, 16. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Abgebrochene KLA-Kandidatur vom 10. bis 14. Dezember 2012

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Ein Artikel zu diesem interessanten Thema war leider nicht vorhanden, daher habe ich mich vor gut einem Monat angefangen damit auseinander zu setzen. Da nicht gerade viele Artikel über (straf)rechtliche Regelungen derart ausgebaut sind, dass sich daraus ein einheitlicher Aufbau ableiten lässt, habe ich mich an dem orientiert, der an den Universitäten gelehrt wird. Bis auf 4 der bisher getätigten 332 Bearbeitungen daran stammen von mir, das sollte jedoch keinen Ausschließungsgrund darstellen. Im Artikel werden alle bisher erdenklichen Anhaltspunkte und Problemfelder behandelt und möglichst „OMA-tauglich“ dargestellt. Zur Veranschaulichung des Inhalts werden durchgehend praktische Beispiele genannt; vereinzelt auch ausgegliedert vom Fließtext. Ebenfalls ist der Artikel durchgehend durch Einzelnachweise belegt. Auf Gerichtsurteile kann über juris.de zugegriffen werden; dazu ist bei jedem verfügbaren Urteil ein entsprechender Link angefügt. Der Artikel war auch für etwa drei Wochen im Review (Permalink). Die dort angeführten Vorschläge wurden, wie angemerkt, umgesetzt (Diff-Link zur Entwicklung des Artikels innerhalb des Reviews).

Zum Thema: Bei der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) handelt es sich um eine Qualifikation des Grundtatbestandes der Körperverletzung (§ 223 StGB). Sie ist im 17. Abschnitt des besonderen Teils des deutschen Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) geregelt. Die Tat ist ein Offizialdelikt, was bedeutet, dass diese von Amts wegen verfolgt wird und kein Strafantrag (§ 230 StGB) gestellt werden muss.

Anders als bei der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), die auf eine besonders gefährliche Begehungsweise der Tat abstellt, erhöht der Tatbestand der schweren Körperverletzung bei bestimmten Folgen, die durch genauere Merkmale abschließend definiert sind, die Strafandrohung erheblich, weil die Tatfolgen als besonders schwer eingestuft werden. Mithin knüpft die schwere Folge, ebenso wie die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), nicht etwa an die Körperverletzungshandlung, sondern den Körperverletzungserfolg an.

Als Autor dieses Artikels bin ich Neutral, erhoffe mir als Initiator der Kandidatur jedoch ein Ergebnis als Lesenswert. --Cherryx sprich! 15:06, 10. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Mal kurz vor dem Inhaltlichen: Im Absatz "Entstellung und schwere Erkrankungen (Abs. 1 Nr. 3)" sind div. Beispiele in Kleisnschrift im Fließtext eingebunden. Diese Vorgehensweise gefällt mir weniger - ist hier keine andere Lösung möglich?--Sascha-Wagner (Diskussion) 19:55, 10. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Selbstverständlich gibt es da auch andere Lösungen, etwa die Einarbeitung in den Fließtext. Eine solche Ausgliederung wurde mir jedoch im Review nahegelegt, deswegen fand ich, dass es eventuell zutreffend sein könnte. Vielleicht ändere ich das heute Abend noch so ab, dass ich die Beispiele als eigenständigen Abschnitt in Normalgröße stehen lasse. Gruß --Cherryx sprich! 20:37, 10. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Ich wollte Dir während der Kandidatur nicht vorgreifen, aber eine Änderung wäre gut, lt. Hilfe:Textgestaltung soll Kleinschreibung in Artikeln ja vermieden werden. (Auf dem Smartphone könnte das wohl ohnehin keiner lesen)--Sascha-Wagner (Diskussion) 21:42, 10. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Vielen Dank für den Hinweis, ist erledigt. ;-) --Cherryx sprich! 22:39, 10. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Ausstehende Änderungen wurden nun vorgenommen (Diff-Link). --Cherryx sprich! 09:41, 11. Dez. 2012 (CET)Beantworten
  • Grundsätzlich erlaube ich mir, dir an dieser Stelle schonmal zu dieser aus rechtswissenschaftlicher Sicht sehr erfreulichen Aufarbeitung zu gratulieren. Wie du selbst schon bemerkt hast, sind die allerwenigsten Straftatbestände hier so ausführlich ausgebaut, wie dieser Artikel nun. Zwei Anregungen hätte ich dennoch:
Zum einen fehlt mir ein kurzer Anriss der Körperverletzung. Diese sollte zwar grundsätzlich im eigenen Artikel abgehandelt werden, wie das ja der Fall ist, aber es ist jedenfalls Leserfreundlicher, wenn zumindest einleitend kurz erklärt wird, was im juristischen Sinne eine Körperverletzung, die zur Qualifikation führen kann, überhaupt ist („Körperverletzungen sind im Sinne des StGB im Allgemeinen jene Handlungen, bei denen eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt wird [...]“ oder so ähnlich, verbunden mit dem Hinweis auf den Hauptartikel).
Zum anderen würde ich mir in einem Artikel, der eine Weiterleitung von „Schwere Körperverletzung“ ist und dem Lemma entsprechend dann doch "nur" die Rechtslage in Deutschland abhandelt, zumindest einen kleinen rechtsvergleichenden Abschnitt erwarten. Alternativ dazu könnte man aber auch den Artikel Schwere Körperverletzung anlegen und dort die rechtsvergleichenden Aspekte abhandeln. Beste Grüße, Plani (Diskussion) 16:16, 11. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Hey Plani, danke für Dein Lob! Ich sehe morgen zu, dass ich die Vorschläge umsetzen kann. Gruß --Cherryx sprich! 22:02, 11. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Die Angelegenheit mit der kurzen Definition habe ich erledigt (Diff-Link). Weißt Du vielleicht, wo ich etwas zur Rechtsvergleichung finden kann bzw. ob sich dazu überhaupt etwas finden lässt? Ermittelt habe ich bisher lediglich eine Publikation aus dem Jahre 1932. Gruß --Cherryx sprich! 22:37, 11. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Um den Abschnitt der Rechtsvergleichung habe ich mich nun bemüht und drei weitere Normen angeführt, die der hier vorliegenden ähneln (Diff-Link). --Cherryx sprich! 15:45, 12. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Hab ich gesehen, vielen Dank dafür schon mal. Grundsätzlich würde ich es aber sowieso für die bessere Variante halten, wenn wir einen Artikel Schwere Körperverletzung anlegen würden, in dem wir zentral alle Rechtsvergleichenden Aspekte abhandeln. Im Gegensatz zu nationalen Lehrbüchern und Kommentaren haben wir hier ja das Glück, dass wir uns nicht auf eine nationale Rechtsordnung fokussieren müssen und von diesem aus die Rechtsvergleichung anstellen müssen. Lg, Plani (Diskussion) 12:38, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Schwere Körperverletzung aus rechtsvergleichender Sicht halte ich für keine so tolle Idee, da die Konzepte der Erschwerung der Körperverletzung sich doch arg unterscheiden. Nacktaffe (aka syrcro) 12:44, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Ich bitte dringend darum, in einem Artikel zu einem deutschen Tatbestand keine rechtsvergleichende beziehungsweise pseudo-rechtsvergleichende Abschnitte unterzubringen. Das wurde wirklcih bis zum Erbrechen diskutiert, Portal:Recht/FAQ ist nach wie vor der gültige Portalbeschluss dazu. Der rechtsvergleichende/kriminologische/rechtshistorische Zentralartikel hierzu ist Körperverletzungsdelikt. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 12:56, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Ich verstehe nicht, warum der Abschnitt aus dem Artikel entfernt und in Körperverletzungsdelikte eingebracht werden soll. Vorliegend wird ausschließlich ein Vergleich zur schweren Körperverletzungsdelikten angestellt. Ich halte ihn für eine sinnvolle und informative Erweiterung des Artikels. --Cherryx sprich! 13:20, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten
  • keine Auszeichnung. Die sonderbare Strafrahmensentwicklung bei der Genese dieser Norm fehlt, wie auch jeder kritische Ansatz zu dieser Norm. Man sollte sich nur Paeffgens Kommentierung zu Entstehungsgeschichte, Normzweck in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen StGB 3. Aufl. 2010 § 226 Rn. 1f. anschauen, und schon weiß man, dass dieser Artikel zu kurz springt. Die Norm gilt einigen Strafrechtlern immer noch als in der Strafandrohung misslungen, aber die wird auch hier - wohl folgend der Juristenausbildung - kaum besprochen. Die vetwas schiefe PKS-Reihe - die Schwere Körperverletzung war 1989 noch was anderes, als die heutige - der Beitritt (in der PKS zum Jahr 1993) sollte dabei auch stets kenntlich gemacht werden. Nacktaffe (aka syrcro) 17:05, 11. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Hi Syrcro, wie bereits erwähnt, habe ich keine vergleichbaren Artikel in der Ausführlichkeit gefunden, daher habe ich mich – wie du zurecht erkannt hast – an der universitären Lehre orientiert. Was die Ansätze betrifft, schaue ich mir morgen mal an, was ich dazu finde. Weiterhin freue ich mich natürlich über jede unmittelbare Hilfe am Artikel selbst bzw. bei der Behebung von eventuellen Fehlern. Gruß --Cherryx sprich! 22:00, 11. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Ich habe nun versucht, die Entwicklung des Strafrahmens etwas besser darzustellen (Diff-Link). --Cherryx sprich! 15:46, 12. Dez. 2012 (CET)Beantworten

In meinen Augen Lesenswert --134.99.254.33 11:34, 12. Dez. 2012 (CET)Beantworten
 Info: IPs sind genauso stimmberechtigt wie angemeldete User, aber in diesem Fall drängt sich ein Manipulationsverdacht der entsprechenden IP auf, daher bitte nach Möglichkeit das Abstimmungsergebnis nicht davon abhängig machen. --Krib (Diskussion) 18:17, 14. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Immer wenn eine IP bei einer Abstimmung auftaucht, kucke ich mal genau nach. Diesmal war es nicht nur 1 Edit, sondern , innerhalb von 7 Minuten, mehrere Abstimmungen bei der "Lesenswert-Kandidatur", jeweils mit einem "freundlichen Kommentar" bei den Artikelerstellern (dies damit es nicht zu durchsichtig wird?). Jedenfalls gehört die IP über mir zur Heinrich Heine Universität in Düsseldorf, und der Initiator der Kandidatur/Artikelersteller CherryX studiert, lt. Angabe auf seiner Benutzerseite, ebenda. Das wirkt alles etwas, nennen wir es Mal, uncool auf mich. Frage an CherryX: hast Du als IP hier abgestimmt? (Es gibt Check-User)--Sascha-Wagner (Diskussion) 13:43, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Wow, klare Ansage. Nein, ich habe nicht als IP abgestimmt oder sonst wie. Dass es Check-User gibt, brauchst du mir nicht zu erzählen, dennoch danke für den dezenten Hinweis. Damit der Artikel hier nun jedoch wenigstens eine Chance bekommt, nachdem der Verdacht erweckt wurde, ich würde hier als Initiator versuchen, die Abstimmung in irgendeiner Weise zu manipulieren, bitte ich dich ernstlich darum, einen begründeten Antrag zu stellen und deinen Verdacht prüfen zu lassen. Ich danke dir. Gruß --Cherryx sprich! 16:08, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Ich hab' Dich gefragt, nicht mehr. Der große Zufall ist mir halt ins Auge gesprungen. Du findest das nicht wenigstens bemerkenswert?--Sascha-Wagner (Diskussion) 16:19, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Ich finde es interessant. Aber gefragt und nicht mehr würde ich nicht sagen, wenn man einen doch gleich nach der Frage noch darauf hinweist, dass es die CU-Alternative gibt. Also bitte – wenn du meinst, ich würde hier irgendwie irgendwas manipulieren oder verfälschen wollen, stelle eine Anfrage und lass es klären. Denn darauf läuft es ja irgendwie hinaus oder warum bringst du mir diese Möglichkeit nach der Frage nahe? Da könnte ich doch auf den Gedanken kommen, das unbeachtlich ist, wie ich antworte. --Cherryx sprich! 16:23, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Theoretisch hätte der, der das gemacht hat was man vermuten könnte, so clever sein können, für die Aktion einen 2. PC zu nehmen, so dass ein CU ind Leere liefe, denn der, der das gemacht hat was man vermuten könnte, war ja so umsichtig das Votum in ein paar andere Voten einzubetten, dann wäre er auch so fleissig gewesen einen der anderen PC's/IP's zu nutzen. Egal jetzt, Fakten aufzeigen und Fragen stellen ist ja nicht verboten.--Sascha-Wagner (Diskussion) 16:31, 13. Dez. 2012 (CET) Nachtrag: Den CU habe ich erwähnt, damit die Möglichkeit ein Fehlerchen einzugestehen und zu berichtigen wahrscheinlicher wird als die Möglichkeit, sich in etwas zu verrennen und das durchzuziehen.Beantworten
Das stimmt natürlich. Da stoßen wir jedoch auf ein Problem, das nur welche kennen, die dort in den Räumlichkeiten auch unterwegs sind. Die IPs an den jeweiligen Standorten ist je die gleiche. Vor einiger Zeit hatten wir hier mal einen solchen Fall (Link). Da dies jedoch die einzigen Beiträge dieser IP sind, liegt nahe, dass das keine von den dort stehenden Computern mit fester IP ist (dynamische gibt es dort nicht). Das bedeutet, dass das ein externes Gerät sein müsste und keines, welches permanent im Netzwerk schlummert. Das würde bedeuten, dass derjenige, der das gemacht hat (damit meinst du schließlich auch mich, denn warum sollte eine einfache IP einen zweiten Computer hinzuziehen?) mit seinem Computer im Netzwerk der Universität war. Ich denke jedoch, dass derjenige, der so clever wäre, einen zweiten Computer zu benutzen, um hier eine – völlig unbegründete und in der konkreten Entscheidungsrunde daher ungewichtige – Stimme abzugeben, auch so clever gewesen wäre, ein potenzielles Smartphone einzuschalten und darüber abzustimmen, da er dann eine vollkommen andere IP zugewiesen bekommen hätte. Ich denke nicht, dass ich in irgendeiner Hinsicht hier nun einen Fehler begangen habe, den ich eingestehen müsste, daher meine ich auch nicht, mich durch diese Antwort in irgendetwas zu verrennen. Weiterhin hoffe ich jedoch nicht, dass der Artikel hier in der Kandidatur tatsächlich so verkehrt ist, dass bereits einen Tag nach Eintragung ein Verdacht auf Manipulation dieser besteht. Wie dem auch sei – danke für deine zuvorkommende Aufmerksamkeit. EOD. --Cherryx sprich! 16:47, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten
EOD, gerne zu diesem Thema.--Sascha-Wagner (Diskussion) 16:53, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Lesenswert und informativ ist dieser Artikel auf jeden Fall. Da ich wirklich nicht vom Fach bin verwirren mich allerdings die vielen Nachweise zu den Absätzen in der Gesetzgebung, wahrscheinlich müssen sie aber da rein. Aber diesen Satz: Dieser stellt nach § 12 Abs. 1 StGB einen Verbrechenstatbestand dar, da die Strafandrohung einer Körperverletzung nach § 223 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verschärft wird auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. verstehe ich wirklich nicht. Um was genau wird die Strafe verschärft? Sonst eine sehr gute Arbeit, Cherry. --Siri111Vive la France!Évalue-moi -- 17:56, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Hi, die Strafandrohung im § 223 StGB ist Freiheitsstrafe 1–5 Jahre oder Geldstrafe; verschärft wird insofern, dass keine Geldstrafe mehr möglich ist und die Höchststrafe von 5 auf 10 Jahre angehoben wird. ;-) Ansonsten danke für Dein Lob und Deine Stimme! --Cherryx sprich! 18:08, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Reicht leider nicht keine Auszeichnung --Gordito1869 (Diskussion) 18:48, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Hast Du auch eine Begründung? Dein Votum macht ja nun den Artikel nicht besser. Aber genau das ist das eigentliche Ziel einer Kandidatur.--S. F. B. Morseditditdadaditdit 18:57, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten
...IPs von der HHU-Düsseldorf müssen hier auch nix begründen. - Nach meiner Bewertung des Sachverhalts versucht hier mutmaßlich "jemand" (...und diese Einschätzung sei mir bitte unbenommen) mit etwas "unanständigen" Methoden ein L-Bapperl zu erheischen ... und das macht den Artikel per se nicht sonderlich lesenswert(er). - --Gordito1869 (Diskussion) 19:15, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Ich hatte eigentlich gehofft, diese sinnfreie Diskussion abgeschlossen zu haben (siehe oben). Wir können das hier jedoch auch selbstverständlich unnötig ausdiskutieren. Der Artikel soll übrigens sachlich bewertet werden und nicht danach, wer hier meint von wem was geschrieben wurde. Ein lesenswert sagt mir, dass mit dem Artikel alles in Ordnung ist, da bräuchte ich keine weitere Begründung. Wenn jemand jedoch schreibt, es reiche nicht aus, dann würde ich gerne wissen, woran es denn scheitert, damit ich die Möglichkeit habe, entsprechendes im Artikel (denn um den geht es hier schließlich) zu korrigieren. Das war übrigens genau das, was ich oben angesprochen hatte… dass die Kandidatur nun von dem obigen (unbestätigten und bestrittenen) Verdacht abzuhängen scheint bzw. dieser die eigentlich sachlich und auf den Artikel bezogen zu verlaufende Abstimmung beeinflusst. --Cherryx sprich! 20:13, 13. Dez. 2012 (CET)Beantworten
...ganz entspannt bleiben - ich habe lediglich das gänzlich unbegründete und höchst fragwürdige --->Votum<--- einer --->IP der HHU-Düsseldorf<--- "neutralisiert"; du selbst legst doch sonst auch größten Wert darauf, dass "die bestehende Ordnung nicht gestört wird", wie man z.B. hier liest : [1] / [2] / [3]. --- PS. Ich kann mich noch sehr gut an eine olle Latein-Klassenarbeit erinnern, da wurde tatsächlich die Tochter vom Schulleiter beim Fuschen erwischt : UNGENÜGEND (-6-) (...das hat natürlich rein garnichts mit dir zu tun, CherryX ... fiel mir halt nur gerade so ein). - Tschüsss aus der schönsten Stadt am Rhein wünscht gleichwohl : --Gordito1869 (Diskussion) 15:08, 14. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Lesenswert informativ und schön verständlich geschrieben -- 2.206.0.67 17:46, 14. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Ich würde diese Kandidatur abbrechen und das ganze in 3 Monaten nochmals starten, dann ganz ohne "Beigeschmack", das scheint mir die beste Lösung. Ob ein Artikel etwas früher oder später ausgezeichnet oder abgelehnt wird ist im Grunde egal, eine seriöse Abstimmung ist da sehr viel mehr Wert. Würde ich jetzt, mit guten Gründen, Contra stimmen, käme wohl das nächste IP-Pro. Jedes System ist irgendwie anfällig, hier tritt das gerade zu Tage (zum Glück ist das eine Ausnahme bei den Kandidaturen). Wie gesagt: Kandidatur abbrechen, alle mal beruhigen, in 3 Monaten neuer Versuch.--Sascha-Wagner (Diskussion) 17:56, 14. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Es käme bei der nächsten Contra-Stimme wohl das nächste IP-Pro. Klasse. Bevor ich die Kandidatur abbreche, stimme ich dann doch selbst mal ab: keine Auszeichnung. Grund: Einfach, weil ich es kann; weil mir diese Manipulations-Verdächtigungs-Kiste auf die Nerven geht und weil ich selbst davon überzeugt bin, dass es sich hierbei um einen überdurchschnittlich guten Artikel handelt. Eine Auszeichnung sollte dies nur neutral bestätigen, was anscheinend leider nicht möglich ist. Da werde ich wohl vorerst auf das Sahnehäubchen verzichten müssen. Nicht etwa, weil der Artikel nicht die nötigen Anforderungen erfüllt, sondern diese Abstimmung hier. Vielleicht lässt ihn ja irgendwann irgendjemand anders hier kandidieren. Gruß --Cherryx sprich! 20:45, 14. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Kandidatur abgebrochen. --Cherryx sprich! 20:50, 14. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Literaturliste

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Ist ja schön, dass es ganz viele Lehrbücher zum StGB-BT gibt ... aber für den Leser wäre es deutlich hilfreicher, wenn er wenigstens eine Kapitel-, Seiten- oder Randnummer genannt bekäme. Daneben gibt's zu dem Thema übrigens auch jede Menge Aufsätze, die nicht nur ausgeschlachtet, sondern auch in der Litliste genannt werden soltlen, nur als Beispiel mal per C&P aus dem Münchener Kommentar:

Bichlmeier, Die Wirksamkeit der Einwilligung in einen medizinisch nicht indizierten ärztlichen Eingriff, JZ 1980, 53; van Els, Verlust des Sehvermögens und anderer in § 224 StGB genannter Fähigkeiten, NJW 1974, 1074; Hörnle, Die wichtigsten Änderungen des Besonderen Teils des StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts, Jura 1998, 169; Horn, Der medizinisch nicht indizierte, aber vom Patienten verlangte ärztliche Eingriff – strafbar?, JuS 1979, 29; Jäger, Die Delikte gegen Leben und körperliche Unversehrtheit nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz, JuS 2000, 31; Lesch, Beabsichtigte schwere Körperverletzung, JA 1997, 448; Müller-Dietz, Mutmaßliche Einwilligung und Operationserweiterung, JuS 1989, 280; Rengier, Die Reform und Nicht-Reform der Körperverletzungsdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz, ZStW 111 (1999), 1; Rüping, Körperverletzung, Einwilligung und Heileingriff, Jura 1979, 90; R. Schmitz, Unrecht und Zeit, 2001; Schroth, Zentrale Interpretationsprobleme des 6. Strafrechtsreformgesetzes, NJW 1998, 2861; Wegner, Zum Tatbestandsmerkmal der „dauernden Entstellung‟ (§ 224 StGB), NJW 1966, 1849; Jesse, Beruf des Opfers und „Wichtigkeit“ eines Körpergliedes in § 226 StGB, NStZ 08, 608; Paeffgen/Grosse-Wilde, Über die Individualisierung tatbestandsmäßiger Erfolge – „Persönlicher Schadenseinschlag“ bei den Körperverletzungsdelikten, HRRS 07, 363.

Beste Grüße --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 11:53, 15. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Hallo UHT, bitte schaue dazu in die Einzelnachweise. Jedes im Abschnitt Literatur aufgezählte Werk, wurde bereits unter Angabe der entsprechenden Seitennummer als Einzelnachweis eingebunden (vgl. dazu: WP:Lit#Abgleich mit den Einzelnachweisen). Darunter befinden sich auch einige Aufsätze. Da aus dem Büchern oft mehrere Seiten bzw. Kapitel verwendet wurden, finden sich die exakten Angaben eben in den Einzelnachweisen. Das ist hilfreicher für den Leser, als einmal generalisierend die entsprechenden Seiten im Literatur-Abschnitt zu nennen. Der Abschnitt sollte also nicht als weiterführende Literatur missverstanden werden; es ist die, die genutzt und eingebunden wurde. Was die Aufsätze betrifft, sind unter anderem der zitierte Jesse, Hörnle, van Els und Schroth bereits in Verwendung. Die Literaturliste wurde also durchaus so verwendet, wie sie sollte. ;-) Gruß --Cherryx sprich! 13:20, 15. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Kurzer Nachtrag zum Zitationsstil: Die Angabe von Seitenzahlen ist in der juristischen Literatur fast vollständig durch die Angabe von Randnummern ersetzt. Das hat gute Gründe. Die sollten auch in diesem Artikel beachtet werden.
Im Übrigen bleibe ich auf dem Standpunkt, dass von einer Liste aller Lehrbücher zum StGB kein Leser irgendwas hat. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 03:13, 19. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Die Zitierweise ist mir geläufig, ich habe mich jedoch bewusst für die einheitliche Angabe von Seitenzahlen entschieden, weil das für viele Leser oft zugänglicher ist und bitte dies daher so zu lassen. Weiterhin füge ich gerne erneut an, dass dies keine Liste aller Lehrbücher zum StGB ist und auch nicht ein solches Ziel verfolgt. Es stellt exakt die Literatur dar, die ich bei Erstellung des Artikels verwendet und teilweise zitiert habe. --Cherryx sprich! 03:31, 19. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Nachtrag: Die Literaturliste habe ich nun etwas gekürzt (Diff-Link). Bei Möglichkeit werde ich demnächst zweite und dritte Auflage des NK sowie (sofern möglich) erste und zweite Auflage des MüKo zusammenfassen. Eventuell fallen dabei drei weitere Lehrbücher weg, die ich mir vorgemerkt habe. Das sollte dann aber auch reichen. --Cherryx sprich! 03:43, 19. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Die Literaturliste habe ich nun von 24 auf 15 Werke reduziert (Diff-Links: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7). Das sollte nun übersichtlich genug sein. Zwar ist weiterhin ein Werk vorhanden, bei dem ich vorziehe, es dort ebenfalls auszuschließen (Eisenmenger: Medizin und Recht. 1986, S. 416), allerdings finde ich die dortige Aufführung in keinem anderen der angegebenen Bücher. --Cherryx sprich! 13:41, 19. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Nachfrage

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Fast der kompl. Wikipedia-Artikel taucht nun hier http://eruiospi.wordpress.com/ auf. Gruß, Frohe Weihnachten --Tomás (Diskussion) 18:52, 24. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Ja, die große Bearbeitung vor etwa einer halben Stunde habe ich auch bemerkt und auch die Diskussion auf der WP:VM. Das ist mein Blog, den ich gestern probehalber erstellt habe (Diff-Link). Um nicht für noch mehr Verwirrung zu sorgen, gebe ich das vorläufig auch mal entsprechend auf der oben genannten Seite unter dem Abschnitt About an. --Cherryx sprich! 19:11, 24. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Bei diesem Belege-Nirwana, welches der Artikel darstellt und der Tatsache folgend, dass er stückweise aufgebaut wurde (vgl. Versionsgeschichte) und älter als zwei Tage ist, der Blog jedoch nicht, ist es umso absurder. Gruß und frohe Weihnachten. :-) --Cherryx sprich! 19:13, 24. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Erfolgreiche KLA-Kandidatur vom 25. April bis 8. Mai 2013

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Nachdem ich die Kandidatur im Dezember (mit überwiegend positiver Resonanz) abgebrochen habe, weil zwei IP-Adressen mit lesenswert gestimmt haben und die Kandidatur daher der Manipulation verdächtigt wurde, versuche ich es nun erneut:

Ein Artikel zu diesem interessanten Thema war leider nicht vorhanden, daher habe ich mich vor gut einem Monat angefangen damit auseinander zu setzen. Da nicht gerade viele Artikel über (straf)rechtliche Regelungen derart ausgebaut sind, dass sich daraus ein einheitlicher Aufbau ableiten lässt, habe ich mich an dem orientiert, der an den Universitäten gelehrt wird. Im Artikel werden alle bisher erdenklichen Anhaltspunkte und Problemfelder behandelt und möglichst „OMA-tauglich“ dargestellt. Zur Veranschaulichung des Inhalts werden durchgehend praktische Beispiele genannt; vereinzelt auch ausgegliedert vom Fließtext. Ebenfalls ist der Artikel durchgehend durch Einzelnachweise belegt. Auf Gerichtsurteile kann über juris.de zugegriffen werden; dazu ist bei jedem verfügbaren Urteil ein entsprechender Link angefügt. Der Artikel war auch für etwa drei Wochen im Review (Permalink). Die dort angeführten Vorschläge wurden, wie angemerkt, umgesetzt (Diff-Link zur Entwicklung des Artikels innerhalb des Reviews).
Zum Thema: Bei der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) handelt es sich um eine Qualifikation des Grundtatbestandes der Körperverletzung (§ 223 StGB). Sie ist im 17. Abschnitt des besonderen Teils des deutschen Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) geregelt. Die Tat ist ein Offizialdelikt, was bedeutet, dass diese von Amts wegen verfolgt wird und kein Strafantrag (§ 230 StGB) gestellt werden muss.
Anders als bei der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), die auf eine besonders gefährliche Begehungsweise der Tat abstellt, erhöht der Tatbestand der schweren Körperverletzung bei bestimmten Folgen, die durch genauere Merkmale abschließend definiert sind, die Strafandrohung erheblich, weil die Tatfolgen als besonders schwer eingestuft werden. Mithin knüpft die schwere Folge, ebenso wie die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), nicht etwa an die Körperverletzungshandlung, sondern den Körperverletzungserfolg an.

Während der Kandidur wurden damals einige Vorschläge in den Raum geworfen, die auch umgesetzt worden sind (Diff-Link zur Entwicklung des Artikels von der letzten bis zur jetzigen Kandidatur). Als Autor dieses Artikels bin ich Neutral, erhoffe mir als Initiator der Kandidatur jedoch ein Ergebnis als Lesenswert. – Cherryx sprich! 17:04, 25. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Lesenswert Vorbildlich geschrieben, eigentlich ein Kandidat für Exzellenz. Ich finde stichprobenweise auch keine unverständlichen Passagen. Auch die Einzelnachweise sind zahlreich und übersichtlich. Man könnte bei Belieben noch die Einzelnachweise für gleiche Werke (aber unterschiedliche Seitenzahlen) gruppieren und gemeinsam als Seitenzahl untereinander ausgeben. --Spielertyp (Diskussion) 16:15, 26. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Lesenswert Bin Laie, finde den Artikel aber herausragend und - aufgrund des Themas - überraschenderweise verständlich. Bewertung eines Juristen wäre sicher äußerst wünschenswert.--Mischa (Diskussion) 11:02, 29. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Lesenswert Der Artikel stellt die rechtliche Situation in Deutschland meines Erachtens nahezu vollumfänglich dar. Ich habe den Artikel mit einem Kommentar und einem Lehrbuch zum StGB verglichen. Ich konnte keine substanziellen Lücken und keine Fehler feststellen. Für die Erstellung wird durchweg anerkannte wissenschaftliche Literatur verwendet. Aussagen werden mit wissenschaftlicher Literatur oder (höchst-)richterlichen Entscheidungen belegt. Besonders gut gefällt mir die Einbindung der kriminologischen Statistik. Als juristisch vorgebildeter Leser (studiosus iuris) kann ich sagen, dass der Artikel sehr verständlich geschrieben ist. Kleiner optischer Verbesserungsvorschlag für den ansonsten mindestens lesenswerten Artikel: Vielleicht könntest Du, CherryX, den Gesetzestext in die Vorlage {{Gesetzestext|...}} packen. Sieht hier ganz gut aus, finde ich. Viele Grüße, --Turnstange (Diskussion) 12:31, 29. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Danke für den Hinweis mit der Vorlage – die kannte ich bisher noch gar nicht! :-) Gruß – Cherryx sprich! 12:49, 29. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Hallo CherryX! Ich hatte schon damals bemängelt 1 2, dass du Belege zusätzlich mit Links versehen hast, die nach WP:WEB unpassend sind. Du hattest dir Zeit erbeten 3. In der Zeit ist aber diesbezüglich wenig geschehen. Die Links zeigen nach wie vor nur auf eine kostenpflichtige Anmeldung. Jetzt weist du in der Bewerbung hier auch noch explizit auf die Erreichbarkeit der Links bei juris hin, obwohl du weißt, dass sie ohne Bezahlung eben nicht erreichbar sind. Das stört den ansonsten sehr schönen Artikel! --91.66.1.15 21:49, 29. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Es handelt sich bei diesen Belegen um (höchst-)richterliche Urteile, die entweder in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht wurden oder in die „Sammlung der wichtigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Strafrecht“ (BGHSt) aufgenommen und publiziert wurden. Der Leser hat nun die Möglichkeit, entweder eine rechtswissenschaftliche Bibliothek zu besuchen (WP:Q-konform) oder die Entscheidungen kostenpflichtig (für die allermeisten Studenten kostenlos) über juris.de abzurufen (ebenfalls WP:Q-konform: „Die Kostenpflichtigkeit einer Internetquelle ist kein Ausschlusskriterium für ihre Verwendung als Beleg.“). VG, --Turnstange (Diskussion) 10:08, 30. Apr. 2013 (CEST)Beantworten
Dem habe ich im Grunde nichts mehr hinzuzufügen. Es ist besser, eine solche Verlinkung im Artikel zu haben als gar keine (meine Ansicht). Dass seitdem wenig geschehen ist, stimmt so nicht ganz – sieben der Links wurden immerhin ausgelagert; für den Rest fand sich leider keine gleichwertige kostenlose Alternative. (nicht signierter Beitrag von CherryX (Diskussion | Beiträge) 13:31, 30. Apr. 2013 (CEST))Beantworten
Als Beleg verwenden ist ja erlaubt, aber Belege zu kostenpflichtigen Seiten zu verlinken halte ich grundsätzlich für völlig falsch und so ähnlich steht das auch in WP:WEB.--Mischa (Diskussion) 10:19, 1. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Wenn es wirklich so ein großes Problem ist und den Artikel so sehr belastet, ändere ich es eben ab… keine große Sache (Diff-Link). – Cherryx sprich! 15:06, 1. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Die erforderliche Anzahl Lesenswert-Voten wurde erreicht, ein gravierender Mangel wurde nicht aufgezeigt => Lesenswert in dieser Version. Übertragen und ausgewertet von LZ6387 Disk. Bewertung 20:33, 8. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Artikel des Tages

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Datei:WP-Startseite am 21. Mai 2013.png
Startseite am 21. Mai 2013

Dieser Artikel war Artikel des Tages am Dienstag, den 21. Mai 2013. – Cherryx sprich! 02:32, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Statistik

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Hier fehlt eine Aufschlüsselung der Straftaten nach Ausländern und Deutschen, wie sie doch in den offiziell veröffentlichen Polizeistatistiken zu finden ist. (nicht signierter Beitrag von 85.22.15.67 (Diskussion) 00:55, 21. Mai 2013 (CEST))Beantworten

Eine solche Unterteilung ist hier meiner Ansicht nach nicht relevant, da die statistischen Angaben im Artikel lediglich zum Zwecke der Tatbestände und nicht der Täter erhoben werden. – Cherryx sprich! 02:25, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Einleitung

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Abschnitt von einer Diskussionsseite übertragen. (supperlot 12:12, 21. Mai 2013 (CEST))Beantworten


Hallo Supperlot, ich habe deine Änderung in dem genannten Artikel (Diff-Link) revertiert. Deine Absicht ist zwar (mehr oder weniger) nachvollziehbar, jedoch ist die Einleitung bereits recht einfach gehalten und verweist − gerade für juristisch nicht vorgebildete Leser – auf weitere Artikel. Eine mehr umgangssprachliche Formulierung ist in Artikeln solcher Präzision nicht wünschenswert und stellt keine Verbesserung des Inhalts dar. Du hast dadurch übrigens einen Einzelnachweis entfernt, der weitere viermal eingebunden war, was einen Ausgabefehler verursacht hat. – Cherryx sprich! 11:37, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Es geht auch einfacher, wie gezeigt: das Allerweltswort Qualifikation sollte z.B. nicht primär verwendet/verlinkt werden. Ich komme ohne diese abstoßende Fachleute-Gewohnheit, nicht auf ihre Fachworte (besonders wenn diese von der umgangssprachlichen Bedeutung abweichen) verzichten zu können, aus (im 2. Anlauf nur genannt, damit die Juristen nicht gleich aufheulen).
Die juristische Präzision ist unter Juristen notwendig, nicht für Laien (die kommen ohnehin nicht ohne den Dienst eines Anwalts aus, wenn sie betroffen sind).
Das mit dem Einzelnachweis hatte ich gleich bemerkt, aber Dein sofortiger Revert hat den Fahrplan gestört.
supperlot 11:56, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Tipp: H:Vorschau. Was die Erläuterung der Qualifikation betrifft… ich habe einen erklärenden Nebensatz eingefügt (Diff-Link). – Cherryx sprich! 12:10, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Es heißt eben Körperverletzungserfolg, selbst in Friedenszeiten. Könntest du bitte aufhören, diese juristische Ausarbeitung zu einem umgangssprachlichen Geschwafel herabzustufen (Diff-Link)? Hol dir gegebenenfalls eine dritte Meinung ein. – Cherryx sprich! 12:27, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Zustimmung → Service VG, --Turnstange (Diskussion) 12:38, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Juristen unter Euch: Ich habe nicht vor, den langen Text nach der Einleitung im Detail zu lesen, geschweige denn dieses Fach-Geschwafel (zu Geschwafel: ohne diesen oben eingeführten entgleisenden Diskussionsstil würde ich schreiben dieses in Fachsprache Formulierte) zu bearbeiten, denn ich zähle mich zur WP-Lesermehrheit, für die wenigstens die Einleitung etwas zu bringen hat. Also findet Euch damit ab, dass wenigstens dort nicht ausschließlich etwas vorkommt, was in Gesetzestexten und Zitaten dazu steht, bzw. wie “es eben heißt”. Eigentlich solltet ihr froh sein, wenn Euer Gegenstand viele durchschnittliche Leser findet, die ohnehin nur die Einleitung und im vorliegenden Fall auch zu Ende lesen (einer, der das offensichtlich mit meiner Hilfe geschafft hatte, revertierte auf meine Version: [4]), sich nur in Ausnahmefällen mit dem ganzen Artikel beschäftigen oder es zu tun versuchen.
supperlot 14:58, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Was soll das heißen? Sollen Begriffe, gerade juristische, (zu unpräziseren) umformuliert werden, bloß weil sie unschön klingen? Es ist nunmal der Körperverletzungserfolg (ja, Erfolg!) und nicht die Folge. § 224 StGB heißt ebenso wenig besonders gefährliche Begehungsweise der Tat, sondern gefährliche Körperverletzung. Die Einleitung eines eigenständigen Artikels sollte darüber hinaus nicht damit beginnen, dass etwas im Gegensatz zu etwas anderem so und so ist, sondern zunächst einmal darlegen, um was es sich überhaupt handelt. Dass die Behandlung des Tatbestandes schwere Körperverletzung an etwas anknüpft, liest sich übrigens gebrochener, als wenn es die schwere Folge tut. Allein deshalb und wegen dem Bearbeitervermerk mehr umgangssprachlich formuliert (es heißt übrigens umgangssprachlicher) war ich so frei und nannte es umgangssprachliches Geschwafel. Weiterhin… warum sollten wir froh sein, wenn dieser Artikel viele durchschnittliche Leser findet? Wen's interessiert, der findet's und der liest's auch – wen nicht, der nicht. Gruß in die Nacht – Cherryx sprich! 23:20, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Entschuldigender Notstand

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Entschuldigender Notstand nach § 35 StGB wird im entsprechenden Abschnitt Schwere Körperverletzung (Deutschland)#Entschuldigungsgründe gar nicht genannt. Incarus Klick mich hart! 14:10, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Er wird zwar namentlich nicht genannt, ich zähle ihn jedoch zu den allgemeinen Regeln der Schuld beim Vorsatzdelikt. Vielleicht erwähne ich ihn später jedoch. – Cherryx sprich! 15:02, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Entwicklung des Strafrahmens

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In diesem Abschnitt fand sich der folgende Satz:

Dadurch, dass sich der Strafrahmen des § 224 StGB (a. F.) nicht neu bemessen hat, Nachdem im Jahr 1994 die „schwerwiegenden Unrechts- / Schuld-Formen der leichtfertigen oder bedingt vorsätzlichen Fälle“ in den § 225 StGB (a. F.) verlagert wurden, „bedeutete die Beibehaltung des Strafrahmens [des § 224 StGB (a. F.)] eine erheblich verschärfte Unrechts-Prädikatisierung für die einfach-fahrlässige“ Herbeiführung des Taterfolges.

Ich finde es wirklich blamabel, dass den "Korrekturlesern" dieses Stückwerk bei der Lesenswert-Prüfung nicht aufgefallen ist und nun alle "Artikel des Tages"-Leser Juristen kein sorgfältiges Lesen zutrauen.
Ich habe den seltsamen ersten Halbsatz zur Schadensbegrenzung gelöscht, damit wenigstens ein sprachlich korrekter Satz dasteht. Falls noch fachlicher Korrekturbedarf besteht, nur zu.--Chianti (Diskussion) 22:28, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Scheint in der aktuellen Version erledigt zu sein. – Cherryx sprich! 23:11, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Frage zur Grammatik

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 Info: Übertrag von: Wikipedia:Auskunft.

Hi Leute, man möge meine – vielleicht einfache – Frage hier entschuldigen, aber ich bin nun seit beinahe 36 Stunden wach und die selbstständige Lösung dieses kleinen Konflikts bleibt mir gerade verwehrt. Es geht um den folgenden Satz:
Demnach wird ein Anstifter oder jemand, der Beihilfe leistet, nur bestraft, wenn ihnen hinsichtlich der schweren Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Wie heißt es richtig… „werden ein Anstifter“, „werden Anstifter“, „wird ein Anstifter […] wenn ihm“ oder doch irgendwie anders? – Cherryx sprich! 23:28, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Demnach wird ein Anstifter oder jemand, der Beihilfe leistet, nur bestraft, wenn ihm hinsichtlich der schweren Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. Alles richtig außer ihnen→ihm —[ˈjøːˌmaˑ] 23:33, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Vielen Dank. – Cherryx sprich! 23:35, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Richtig ist der Plural: Demnach werden ein Anstifter oder jemand, der Beihilfe leistet, nur bestraft, wenn ihnen hinsichtlich der schweren Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. Regel für disjunktiv koordinierte Subjekte (Reihungen mit oder): Bei inklusiver Lesart [also solcher, bei der auch mehrere Optionen gleichzeitig gelten können] wird ein Plural erzeugt, der eine plurale Verbform verlangt. [5] Der Duden schreibt sogar: Die Reihung gilt gesamt als Plural, das finite Verb steht daher ebenfalls im Plural. (§ 1602 im Grammatik-Duden, 7. Auflage), es steht also stets der Plural bei gereihten Subjekten. --BlackEyedLion (Diskussion) 23:50, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Ich begreife die Disjunktion in dem Satz anders... —[ˈjøːˌmaˑ] 00:08, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Ich auch. Sonst müsste nämlich ein A. und jemand ... stehen. das oder ersetzt die eine Person durch eine andere und damit isses immer noch eine. --Löschbold (Del) 00:21, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Disjunktiv ist oder immer. Wenn es exklusiv ist (entweder… oder), steht Singular, wenn es inklusiv ist (… oder beide), steht Plural. Es wird nicht entweder der Anstifter oder der Helfer bestraft, sondern es werden der Anstifter, der Helfer oder beide bestraft. Im Übrigen fordert der Duden anscheinend bei oder immer Plural. --BlackEyedLion (Diskussion) 00:42, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Genau so hatte ich den Satz vorher auch formuliert, nur wurde ich stutzig, als eine IP plötzlich den unbestimmten Artikel vor dem Anstifter (Singular=Plural) entfernte. – Cherryx sprich! 00:39, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Das Problem ist doch, dass IHNEN nicht gemeinsam die Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, sondern jedem einzeln. Damit ist (aus meiner beschränkten Sicht) der Satz exklusiv zu sehen. Mach doch aus dem oder ein und ... und Du bist DIE Sorgen los. --Löschbold (Del) 00:45, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Mit einem und wäre ich dann doch in dem Zusammenhang etwas vorsichtiger – da läuft man Gefahr, herauszulesen, dass beide in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen müssten. – Cherryx sprich! 00:49, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Dann hau den Artikel wieder raus. Damit isses klar. Als Editkommentar auf diesen Faden verweisen und fertig. --Löschbold (Del) 00:50, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Ich meine damit: Wenn Anstifter oder jemand ... --Löschbold (Del) 00:52, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Ich lasse es aus dem gleichen Grund besser mal im Singular stehen und belasse es bei der Version von JøMa. – Cherryx sprich! 00:55, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Ich muss es noch einmal schreiben: Diskunktiv ist oder immer. Wenn beiden im Subjekt genannten Personen Fahrlässigkeit zur Last fallen müsste, müsste und stehen. Oder ohne entweder und mit Prädikat im Plural bedeutet, dass dem einen oder dem anderen oder beiden Fahrlässigkeit zur Last fallen muss; einem einzigen reicht auch. Exklusiv hieße, dass der Inhalt nicht mehr zutrifft, sobald es beiden Personen nachgewiesen wird; das kann nicht gemeint sein: Niemand würde bestraft, sobald beiden Fahrlässigkeit zur Last fällt. --BlackEyedLion (Diskussion) 10:28, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Ahoj. Ich begreife ein Anstifter oder jemand, der Beihilfe leistet als ein und dieselbe Person, nicht als zwei. Es ist der eine, der entweder das eine oder das andere tut. Daher Singular. Beste Grüße —[ˈjøːˌmaˑ] 10:48, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
@BlackEyedLion: Mein Duden (Richtiges und gutes Deutsch, S. 453) schreibt etwas anderes: "Wenn singularische Subjektteile mit einer der Konjunktionen oder, entweder - oder, beziehungsweise verbunden sind, dann wird das Verb im Allgemeinen in den Singular gesetzt, weil durch diese Konjunktionen (normalerweise) einer der Subjektteile ausgeschlossen wird: "Ich weiß nicht, ob Karl oder Fritz es getan hat. [...] Bei Voranstellung des Subjekts steht das Verb häufig auch im Plural: Untätigkeit oder eine schwache Aktion können einen schweren Rückschlag ... zur Folge haben (Der Spiegel)".
es steht also stets der Plural bei gereihten Subjekten Nein, siehe z. B. Helbig/Buscha, S. 537 f.: "Bei mehreren durch Konjunktionen verbundenen Subjekten steht das finite Verb im Singular, wenn (a) mehrere Subjekte als einheitlicher Begriff aufgefasst werden: Lust und Liebe war ihm vergällt. Der Volksmund sagt: Essen und Trinken hält Leib und Seele zusammen. [...]" Es folgen noch weitere Punkte (u. a. Ausrahmung), für den hier betrachteten Fall jedoch von Bedeutung ist: "(4) Sind mehrere Subjekte im Singular durch disjunktive Konjunktionen miteinander verbunden, so steht das finite Verb meist im Singular: Er oder sie geht heute einkaufen. Der Bruder oder die Schwester fährt in die Stadt. Es kommt jedoch auch Plural vor: Zu der Feier kommen der Rektor oder ein Prorektor."--IP-Los (Diskussion) 11:37, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Korrekt, siehe hier. --Komischn (Diskussion) 12:16, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Nachdem im hier besprochenen Beispiel gerade nicht einer der beiden Subjektteile ausgeschlossen wird, lässt eine Regel, die sich auf den Ausschluss eines der beiden Subjektteile stützt, Platz für eine Ausnahme. Die Quelle Helbig/Buscha steht im Gegensatz zum von mir zitierten Grammatik-Duden und scheint damit die erste hier genannte Quelle zu sein, die den Singular zulässt. Interessant ist, dass weder Helbig/Buscha noch Canoo so weit differenzieren, wie es das Institut für Deutsche Sprache tut. Zu behaupten, beide Formen seien möglich (wie das die beiden Quellen tun), scheint mir nicht gegen das Verständnis anzukommen, dass in bestimmten Fällen die eine Form und in anderen die andere richtig sei; das Institut für Deutsche Sprache scheint die zugrundliegende Regel bemerkt zu haben.
Das zitierte Beispiel Ich weiß nicht, ob Karl oder Fritz es getan hat ist übrigens gut geeignet, den Unterschied darzustellen. Mit Singular hat geht es darum, wer von beiden der Täter war (exklusives oder). Mit Plural haben geht es darum, ob überhaupt einer von beiden der Täter war (inklusives oder).
Im Übrigen lassen die Quellen, die hier für den Singular angeführt werden, auch den Plural zu. Insofern spricht sich anscheinend keine Quelle gegen den Plural, aber mindestens eine Quelle gegen den Singular aus. --BlackEyedLion (Diskussion) 12:32, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Du hast überlesen, daß auch der Duden Bd. 9 Singular zuläßt. Lies mal im Grammatikduden weiter, in meinem älteren steht dasselbe wie im Duden, Bd. 9.
Zu inklusiv und exklusiv: inklusiv bedeutet im obigen Satz: "ein Anstifter und jemand, der Beihilfe leistet" bzw. "entweder ein Anstifter oder jemand, der Beihilfe leistet" (und/oder), d. h. einer von beiden bzw. beide. exklusiv hat folgende Bedeutung: "entweder ein Anstifter oder jemand, der Beihilfe leistet", d. h. einer von beiden, eines der beiden schließt sich aus, siehe Helbig/Buscha, S. 395: "Die Konjunktion oder vereinigt in sich zwei Bedeutungen, die zwar deutlich unterscheidbar sind, aber im Sprachgebrauch nicht klar unterschieden werden: (1) inklusives oder (Konjunktbedeutungen sind verträglich): Er fährt in die Stadt oder in die Bibliothek (oder beides). (2) exklusives oder (=entweder ... oder, Konjunktbedeutungen sind unverträglich): Er besteht die Prüfung oder er besteht sie nicht."
Im obigen Fall sind beide Lesarten möglich, die exklusive hat JøMa angeführt, nämlich, wenn eine Person gemeint ist und diese kann entweder Anstifter oder Helfer sein. Die Grammatiken, die ich durchgesehen habe, machen jedoch keinen Unterschied zwischen inklusivem und exklusivem "oder", wenn es um die Kongruenz geht.
Mit Singular hat geht es darum, wer von beiden der Täter war (exklusives oder). Mit Plural haben geht es darum, ob überhaupt einer von beiden der Täter war (inklusives oder). Du verwechselt da etwas: exklusiv: entweder Karl oder Fritz (es ist auf jeden Fall einer schuldig, der andere unschuldig), inklusiv: einer von beiden oder beide (es ist auf jeden Fall einer schuldig oder beide). Die Semantik spielt aber, wie man am Zitat erkennen kann (ich habe vollständig zitiert) überhaupt gar keine Rolle, da Helbig/Buscha hier von "meist Singular" und "auch der Plural" schreiben, d. h. beide Varianten stehen gleichberechtigt ohne Bedeutungsunterschied nebeneinander, um es an den Bsp. zu verdeutlichen: "Der Bruder oder die Schwester fährt in die Stadt." Hier kann beides gemeint sein: nur einer fährt in die Stadt oder beide (inklusiv) bzw. nur einer von beiden fährt in die Stadt (exklusiv). "Zu der Feier kommen der Rektor oder ein Prorektor." dito.--IP-Los (Diskussion) 13:26, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Fragen

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Hallo CherryX, Folgendes ist mir aufgefallen:

  • Müsste es im Intro nicht strafverschärfend heißen?
  • Im Absatz Verlust oder dauerhafte Unbrauchbarkeit... sind mir die Anführungszeichen „des“ Körpers nicht klar.
  • Bei Reparaturfähigkeit der schweren Folge würde ich irreversibel verlinken oder erklären.
  • Bei Minder schwere Fälle steht [StGB] – Versehen oder Absicht?
  • Bei Einwilligung und Prozessuales kommt das ungewöhnliche Wort „unbeachtlich“ vor. Könnte man es nicht durch ein anderes ersetzen? Und vielleicht auch das Wort „indiziert“ linken oder erklären? Liebe Grüße --Merrie (Diskussion) 23:13, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Hey Merrie, ich handle das mal eben listenartig ab:
  • Ich habe mich an der Schreibweise in § 78b StGB orientiert; strafverschärfend kommt im StGB dahingegen nicht vor.
  • Mir auch nicht; ich habe es mal geändert.
  • Erledigt.
  • Absicht, da es sich um ein Zitat handelt und ich das StGB hineingeschrieben habe.
  • Mh… unbeachtlich… das hat sich bei mir als Alltagssprache abgespeichert. Bei Prozessuales habe ich es durch unerheblich ersetzt? Bei der Einwilligung habe ich es so belassen, da es vor dem Motivirrtum steht und dieser im Regelfall in dieser Kombination angegeben wird. Die Indikation habe ich entsprechend verlinkt.
Gruß – Cherryx sprich! 00:13, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Aha, na ich bin ja Laie ;-). Danke für die Änderungen und gute Nacht! --Merrie (Diskussion) 00:22, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Ich danke dir für die Anregungen und wünsche dir auch eine gute Nacht! ;-) Gruß – Cherryx sprich! 00:29, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten
ad 2: Das „des“ ist ein Zitat aus dem Gesetzestext („2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert...“) und soll hervorheben, dass der Gesetzgeber bewusst nicht die Formulierung „2. ein wichtiges Glied ihres Körpers...“ gewählt hat. Die Strafe soll nicht deshalb höher ausfallen, weil die verletzte Person ein für sie persönlich wichtiges Glied ihres Körpers verloren hat (bspw. wenn die verletzte Person professioneller Musiker ist und sie durch die Verletzungshandlung einen für das Musizieren unverzichtbaren Finger verliert), sondern weil es für den Gesamtorganismus Körper ein wichtiges Glied darstellt. Die typographischen Anführungszeichen sollten also entweder wieder gesetzt werden oder Du führst das noch etwas aus.
Euch eine gute (CherryX vor allem eine schmerzfreie) Nacht, --Turnstange (Diskussion) 00:39, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Der folgende Satz muss noch vollendet werden, oder? „Außerhalb des Narbenbereiches fallen beispielsweise die „Einbuße eines Nasenflügels oder eines (halben) Ohres, ein schlaff herunterhängendes Augenlid, eine Verschiebung des Unterkiefers oder Gehbehinderung durch Verkürzung des Oberschenkels“.[39]““

Die Bilder werten den Artikel definitiv auf. Nur bei der erheblichen Entstellung bin ich mir unsicher. VG, --Turnstange (Diskussion) 12:23, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Was fehlt dem obigen Satz? Was das Bild bei der erheblichen Entstellung betrifft, habe ich auch große Zweifel hinsichtlich der Korrektheit der Verwendung in diesem Artikel. Ich schaue später mal, ob ich nicht vielleicht ein etwas passenderes finde. – Cherryx sprich! 13:12, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Wie wäre es hiermit? [6], wobei ich nicht weiß, was ein "skin flap" ist. Ansonsten: Der Artikel wird immer besser ;-)... --Merrie (Diskussion) 13:46, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten
(BK) Grammatikalisch ist er wohl vollständig. Habe mich falsch ausgedrückt. Wollte ihn wohl so lesen: Außerhalb des Narbenbereiches zählen bspw. X, Y, Z zu den dauernden erheblichen Entstellungen. ODER Außerhalb des Narbenbereiches erreichen bspw. X, Y, Z den erforderlichen Schweregrad. ODER Außerhalb des Narbenbereiches stellen bspw. X, Y, Z dauernde erhebliche Entstellungen dar. BZW. Neben den Narbenfällen stellen...
Geschmackssache, denke ich. | Wenn die dargestellte Narbe sich darunter subsumieren lässt, kannst Du das Bild nehmen. VG, --Turnstange (Diskussion) 13:53, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Ich meinte zwar das neue Bild, aber gut. ;-) Was die Narbe verursacht hat, spielt ja keine Rolle. Soll ja nur veranschaulichen, dass nicht jede beliebige Narbe die Anforderungen dieser Variante erfüllt. Das Bild von Georg Diederichs würde ich nicht nehmen. --Turnstange (Diskussion) 14:15, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Welches neue Bild meinst du? :-) Ich nehme das von Diederichs jetzt einfach mal raus.
Vorschlag von mir etwas weiter oben ;-). --Merrie (Diskussion) 14:25, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Genau! Ich habe im Eifer des BK-Gefechts gar nicht bemerkt, dass der Beitrag von Merrie stammte. :-D --Turnstange (Diskussion) 14:27, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten
(Nach BK) Huch… deinen Beitrag habe ich ja gar nicht mitbekommen – entschuldige! Mh… das Bild wäre zwar besser als gar keins, aber – die Qualität unberücksichtigt – bin ich mir nicht sicher, ob das wirklich eine dauernde erhebliche Entstellung im Sinne des Gesetzes wäre; die Narbe ist relativ dünn und könnte unter Umständen (… unter Umständen!) als einfache Falte im Gesicht gewertet werden. Weiterhin geht aus der Bildbeschreibung hervor, dass die Operation wohl erst 13 Tage her ist. Ob sie daher dauernd so aussieht, wäre fraglich. – Cherryx sprich! 14:29, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Da hast du (leider) Recht, na vielleicht findet sich noch was ;-). --Merrie (Diskussion) 14:32, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Opfer eines Säureattentats Verwendbarkeit aber fraglich wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, oder? --Turnstange (Diskussion) 14:58, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Das Bild wäre meiner Ansicht nach sehr geeignet, allerdings weiß ich da auch nicht, wie sich das mit dem Begriff der dauernden erheblichen Entstellung verträgt… auch wenn das Merkmal vorliegt. – Cherryx sprich! 15:05, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Danke!

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Vielen Dank an den/die Autor/en, der/die diesen Artikel geschrieben hat/haben! Er hat mir sehr bei meiner Seminararbeit geholfen! Schade dass der Artikel zu § 211 StGB nicht auch so ausführlich ist. (nicht signierter Beitrag von 109.84.0.73 (Diskussion) 10:32, 24. Mai 2013 (CEST))Beantworten

Danke für dein Lob! Den Artikel über Mord habe ich vor ein paar Monaten ebenfalls inhaltlich etwas ausgebaut (Diff-Link), allerdings stimme ich dir zu, dass man dort auch mehr ins Detail gehen könnte. Grundlegende Ergebnisse der Ausarbeitungen könnten leserfreundlich in der Einleitung abgehandelt werden, sodass sich Juristen an dem restlichen Text mehr oder weniger leserfreundlich austoben könnten. – Cherryx sprich! 12:17, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten

WP:KALP, 20. Mai-17. Juni 2013. Ergebnis: Lesenwert.

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Hallo, nachdem der Artikel direkt als lesenswert eingestuft wurde und sich dabei auch Kommentare fanden, aus denen ein mindestens lesenswert hervorging, will ich den Artikel nun zur Exzellenzwahl stellen. Es gibt keinen vergleichbaren Artikel zu einem (Straf-)Tatbestand (ausgenommen § 175; Strafbarkeit von sexuellen Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts); Artikel zu deutlich relevanteren Tatbeständen wie etwa Mord, Diebstahl oder Körperverletzung fallen dahingegen relativ bedürftig aus. Diesen Artikel interpretiere ich daher – und mit dieser Intention habe ich letztes Jahr die Arbeit an ihm begonnen – als Artikel mit Vorreiter- und Vorbildfunktion für ähnliche Artikel.

Bei der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) handelt es sich um eine Qualifikation des Grundtatbestandes der Körperverletzung (§ 223 StGB). Sie ist im 17. Abschnitt des besonderen Teils des deutschen Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) geregelt. Die Tat ist ein Offizialdelikt, was bedeutet, dass diese von Amts wegen verfolgt wird und kein Strafantrag (§ 230 StGB) gestellt werden muss.
Anders als bei der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), die auf eine besonders gefährliche Begehungsweise der Tat abstellt, erhöht der Tatbestand der schweren Körperverletzung bei bestimmten Folgen, die durch genauere Merkmale abschließend definiert sind, die Strafandrohung erheblich, weil die Tatfolgen als besonders schwer eingestuft werden. Mithin knüpft die schwere Folge, ebenso wie die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), nicht etwa an die Körperverletzungshandlung, sondern den Körperverletzungserfolg an.

Danke für eure Aufmerksamkeit. – Cherryx sprich! 13:09, 20. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Lesenswert ohne Frage, aber ecellent? Natürlich ist es schwierig, ein derart trockenes Lemma in der hier als "excellent" angesehenden Weise aufzuarbeiten, aber man sollte dazu keine Grundsatzdiskussion lostreten. Lesenswert kann und sollte in diesem Fall genug sein, irgendwelche Meinungen in der LW-Kandidatur sollten nicht dazu verleiten, den Artikel als excellent anzusehen und eine entsprechende Kandidatur loszutreten. Die verliehene Auszeichnung reicht völlig.--92.204.47.182 10:22, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Das ist zwar deine Ansicht, jedoch legst du nicht dar, warum der Artikel nicht exzellent sein sollte. Kannst du deine Ansicht begründen? Die Kriterien, die an exzellente Artikel gestellt werden, werden meiner Meinung nach erfüllt. Dass das Thema trocken ist oder nicht, ist unerheblich. – Cherryx sprich! 10:28, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Ein Exzellenz-Kriterium ist: "...behandeln ihr Thema vollständig...". In de.wikipedia.org steht das "de" für "deutsch", nicht für "Deutschland". Das geht leider häufig vergessen. --> Für einen "exzellenten" Artikel müssten die Situationen in Österreich und in der Schweiz beschrieben werden, oder es müsste zumindest ein Abschnitt mit einem kurzen Vergleich eingefügt werden. (nicht signierter Beitrag von 193.135.254.161 (Diskussion) 14:41, 21. Mai 2013 (CEST))Beantworten
Abgesehen davon, dass aus dem Zusatz im Lemma selbst hervorgeht, dass der Artikel die Situation in Deutschland beschreibt, gab es vor einigen Monaten eine Diskussion, deren Ergebnis war, einen vorhandenen rechtsvergleichenden Abschnitt aus dem Artikel zu entfernen (Diff-Link). Die Rechtslage in Deutschland wird vollständig behandelt. – Cherryx sprich! 14:52, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Worüber wird hier diskutiert? (1) Über die Frage, ob der Artikel in dieser Form exzellent ist, oder (2) darüber, ob man aus ihm einen exzellenten Artikel machen kann? Zu (1) lässt sich sagen: Momentan wohl nicht, die gegenteilige Auffassung ist da zu mutig. Für eine Exzellenzauszeichnung müssten weitere Fragen und die vorhandenen in einer differenzierteren Weise behandelt werden. Welche das im Detail sind, kann hier dahinstehen; dazu später, falls es einen aktuellen Anlass gibt, ggf. mehr. Zu (2): Man kann sicher nicht aus jedem Thema einen exzellenten Artikel machen. Ein handelsüblicher Straftatbestand, der beileibe kein Exot ist, dürfte aber einer Exzellenzauszeichnung durchaus zugänglich sein. Ich habe da keine grundsätzlichen Bedenken. Warum Lesenswert „in diesem Fall genug sein kann und sollte“, um die Formulierung eines Kollegen zu verwenden, erschließt sich mir daher nur dann, wenn die jetzige Form gemeint ist. - Sollte jemand versuchen, den Artikel auf ein Exzellenzniveau zu bringen, hätte sie/er jedenfalls meine Sympathie.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 15:02, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Welche gegenteilige Auffassung sprichst du an? Offenstehende Fragen zum Lemma habe ich seinerzeit nicht finden können, ebenso differenziertere Auffassungen zu den bereits behandelten; diverse Meinungsverschiedenheiten wurden angeführt und mit dem einschlägigsten Quellen belegt. Anders formuliert: Ich finde keine Probleme mehr, die nicht im Artikel abgehandelt werden. – Cherryx sprich! 15:06, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Lesenswert. Für ein exzellent finde ich den Artikel sprachlich nicht überall vorbildlich genug, dazu gehören die den Lesefluss hemmenden unzähligen Paragraphenabkürzungen, das Beamtendeutsch und die Substantivierungen. Mehrere Formulierungen wirken unverständlich, z. B. Das notwendige Maß ist an den anderen Alternativen des § 226 Abs. 1 StGB zu ermitteln oder nach herrschender Lehre.--Stegosaurus Rex (Diskussion) 08:49, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Stimmt, es ist möglich, dass das den Lesefluss etwas stört; auslassen kann man solche Passagen jedoch dennoch nicht. ;-) Gruß – Cherryx sprich! 08:53, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Hallo CherryX, schöner Artikel und klar lesenswert. Für Exzellent ist mir die Kriminalstatistik ein bisschen wenig. Die Entwicklung bei Themen wie Jugendgewalt, Gewalt gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen, Spezialthemen wie Doping (?), schwere Körperverletzung unter Alkohol-/Drogeneinfluss, Verabreichung von Drogen-/Medikamenten mit schweren Gesundsstörungen, Folgen (Trauma), Präventation etc. könnte man besser beleuchten. -- Linksfuss (Diskussion) 21:05, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Hi Linksfuss, zur Kriminalstatistik steht dort das, was ich bei meiner damaligen Suche gefunden habe. Ich schaue im Laufe der Tage vielleicht einmal – auch wenn das kein wesentlicher Bestandteil des Artikels ist – ob ich (aus einer seriösen Quelle) etwas zu den angesprochenen Bereichen finden kann. Vor einigen Tagen hat auch eine IP auf der Artikeldiskussionsseite bemängelt, dass eine „Aufschlüsselung der Straftaten nach Ausländern und Deutschen“ fehle (Diff-Link). Ich habe dies damit beantwortet, dass die Statistik vorliegend der Tatbestände (um die es im Artikel geht) und nicht der Täter wegen erhoben wird. – Cherryx sprich! 21:15, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Mir geht es weniger um die Kriminalstatistik als solche, sondern mehr über den "Blick über den Tellerrand" im Artikel. Die Darstellung laut Strafgesetzbuch und Kommentaren ist sicherlich einwandfrei, aber zu einen "Exzellenten" gehört meines Erachtens auch das Umfeld hinzu, zB die Anstrengungen zur Präventation etc. -- Linksfuss (Diskussion) 21:43, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Wie gesagt, ich schaue, ob und (wenn ja) was ich finden kann. – Cherryx sprich! 22:34, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Lesenswert ist es auf alle Fälle, zu exzellent kann ich wenig sagen, weil ich dafür vom Thema zu wenig verstehe. --Liebe Grüße, Lómelinde Diskussion 12:21, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten

{{BE|a}} Zunächst finde ich, dass Fußnoten nicht in die Einleitung, sondern in die entsprechenden Erläuterungen später im Text gehören. Inhaltlich fehlt mir der populärwissenschaftliche Ansatz (zu viel Juristendeutsch), was bei einem solchen Thema freilich nicht einfach ist. Zudem belegst Du die Meinung der Rechtsprechung mit LG- und OLG-Urteilen, das halte ich so für falsch, es sei denn, dass in dem jeweiligen Urteil explizit und mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung verwiesen wird. Für diesen Fall muss das Urteil aber genauer zitiert werden (die sind ja zumeist gegliedert) und durch den Zusatz "m.w.N." ergänzt werden. Zudem musst Du die Publikation angeben, in der das Urteil veröffentlicht wurde (NJW u.dgl.). Generell ist die Zitierweise der Urteile nicht standardgerecht, Minimum sind hier m.E. Entscheidendes Gericht, Entscheidungsdatum, Aktenzeichen, Fundstelle. Der subjektive Tatbestand kommt mir im Vergleich zum objektiven Tatbestand etwas zu kurz. Kurzum: Lesenswert ist ok, aber für ein Exzellent reicht es noch nicht. Gruß, Siechfred Cradle of Filz 12:51, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Die Einzelnachweise nehme ich dann gleich aus der Einleitung und binde sie entsprechend im eigentlichen Artikeltext ein. Kennst du vielleicht ein paar populärwissenschaftliche Quellen, die ich in den Artikel einbinden könnte? Die Urteile, die die Ansichten der (ständigen) Rechtsprechung belegen, schaue ich mir gleich bzw. später einmal an. Die Publikation, in dem das Urteil veröffentlicht wurde, habe ich immer dann angegeben, wenn es auch veröffentlicht worden ist – da schaue ich dann aber auch nochmal drüber. Die restlichen Entscheidungen habe ich mit der amtlichen Fundstelle zitiert (Bsp.: BGH, Beschluss vom 10. August 2004, Az. 3 StR 263/04) und anschließend, sofern möglich, zum Volltext verlinkt (etwa auf bundesgerichtshof.de). Der objektive Tatbestand fällt daher deutlich länger aus, weil dort im Grunde jedes Merkmal möglichst präzise erläutert wird; im subjektiven Tatbestand habe ich dies lediglich bei den die schwere Körperverletzung selbst betreffenden Fällen gemacht. So werden allgemeine Definitionen wie etwa die der Vorsatzformen nur kurz angerissen und anschließend auf den Hauptartikel verwiesen (Bsp.: „[…] dass der Täter im Hinblick auf die schweren Folgen absichtlich (dolus directus 1. Grades) oder wissentlich (dolus directus 2. Grades) handelt“). Das kann ich bei Bedarf jedoch noch weiter ausführen. Die gleiche Kürze findet sich auch etwa bei dem Versuch oder den Rechtfertigungsgründen, wo ich aus Gründen der Übersichtlichkeit darauf verzichtet habe, unterschiedliche Ansichten hinsichtlich des Tatentschlusses oder dem Aufbau des Notwehrrechts darzustellen (dass Notwehr einen Rechtfertigungsdarstellt wird erwähnt, welche Voraussetzungen die Notwehr im Allgemeinen mit sich bringt jedoch nicht). Weiter ausgeführt habe ich solche allgemeinen Themen nur, wenn sie eine besondere Relevanz für den Tatbestand der schweren Körperverletzung haben (etwa die Einwilligung). – Cherryx sprich! 13:22, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten
(quetsch) Mit populärwissenschaftlichen Ansatz meinte ich eher, dass Du nochmal über den Text drübergehen und allzu juristisch formulierte Aussagen allgemeinverständlicher formulieren solltest, ohne freilich ihren Sinn zu entstellen. Das halte ich bei einem exzellenten Artikel zu so einem Thema für essentiell (vgl. WP:Laientest). Mit unveröffentlichten Urteilen habe ich arges Bauchgrummeln. Einem Urteil, das nicht veröffentlicht wurde, kommt gundsätzlich m.E. keine Bedeutung über den entschiedenen Einzelfall hinaus zu. Ansonsten halte Dich bitte an die von mir vorgeschlagene Zitierweise, denn nicht jeder hat Zugang zu der Entscheidungssammlung, in der Du das Urteil eingesehen hast, und wenn man eine Entscheidung anderweitig sucht, sind Gericht, Datum und Aktenzeichen Grundvoraussetzung für eine Suche. Ansonsten kann ich durchaus nachvollziehen, warum der objektive Tatbestand ausführlicher dargestellt ist als der subjektive Tatbestand - ich habe eher ein Problem mit der Unausgewogenheit der Textumfänge. Vergleiche mal den Abschnitt Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körpergliedes (Abs. 1 Nr. 2) mit dem Abschnitt Vorsatz im Hinblick auf die schwere Folge (Abs. 2), letzterer macht gerade mal 1/3 des erstgenannten aus. Das ist mir zu unausgewogen. Aber wie bereits geschrieben (oder auch noch nicht): Saubere Arbeit, die auf jeden Fall lesenswert ist. Gruß, Siechfred Cradle of Filz 10:17, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten
ich weiss nicht, warum es Leute gibt, die Einzelnachweise nicht in der Einleitung haben wollen - ich will sie sofort dort haben, wo eine Behauptung aufgestellt wird- auch in der Einleitung. Es gibt genug Artikel, die ich nicht ueber die Einleitun hinaus lese und trotzdem will ich sehen, dass der Autor da nicht rumphantasiert hat. Ich will auch nicht erst im entsprechenden Abschnitt rumsuchen muessen, enin, ich will nicht einmal den richtigen Abschnitt suchen muessen. Nur so nebenbei und nicht auf diesen Artikel bezogen. Mme Mim 12:07, 24. Mai 2013 (CEST) Beantworten
Den Artikel habe ich mir erneut zweimal durchgelesen und bin nicht wirklich auf Passagen gestoßen, in denen es Probleme im Hinblick auf die Lesbarkeit für Laien geben sollte. In der Zwischenzeit habe ich mir auch einige Meinungen zur Lesbarkeit eingeholt und da gibt es wohl keine Probleme mit. Gruß – Cherryx sprich! 13:16, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten
OK, wenn es noch ein wenig Zeit hat, würde ich gern detaillierter darauf eingehen, vielleicht schaffe ich es morgen. Ansonsten bleibt nachwievor die uneinheitliche Zitierweise. Vorschläge:
  • Ref 20: LG Freiburg, Urteil vom 14. Dezember 2005, Az. 7 Ns 210 Js 24420/04 - AK 84/05, Rz. 73f. m.w.N. (Volltext bei Openjur).
  • Ref 25: BGH, Urteil vom 15. August 1978, Az. 1 StR 356/78, BGHSt 28 S. 100 ff.
Gruß, Siechfred Cradle of Filz 16:16, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Hi Siechfred, danke, dass du die beiden Beispiele angefügt hast – jetzt weiß ich endlich, was du die ganze Zeit meintest. ;-) Ich habe gestern hinter die BGHSt-Entscheidungen noch eine NJW-Fundstelle angefügt; das mache ich dann gleich rückgängig – ich bin jetzt gerade dabei, die Entscheidungen entsprechend zu zitieren (BGH, Urteil vom … , Az. …; BGHSt/NJW). In dem Text wird auf drei RGSt-Entscheidungen verwiesen – diese sind nicht so veröffentlicht, dass jeder sie einsehen kann – auch ich müsste etwas zahlen, wenn ich sie online abrufen würde. Daher musste ich mich damals bei der Anlage des Artikels bei diesen drei Urteilen auf die Offline-Version beziehen (Buchdruck). Diese drei Entscheidungen werde ich auch weiterhin in dem Artikel lassen. – Cherryx sprich! 16:49, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten
So… das hat mich jetzt etwa 1einhalb Stunden gekostet, aber ich habe nun sämtliche Urteile mit Datum und Aktenzeichen gekennzeichnet (und sofern vorhanden um die amtl. Sammlung ergänzt) sowie die genaue Randziffer (Leitsatz, Orientierungssatz, Tenor oder Randnummer) angegeben, auf den sich der Nachweis beziehen soll (Diff-Link). – Cherryx sprich! 18:27, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Sorry, ich schaffe es nicht, die m.E. zuweilen fehlende Allgemeinverständlichkeit detaillierter zu begründen, möchte aber angesichts der Exzellenzstimmen auch nicht den Advocatus Diaboli geben. Daher Neutral (lesenswert ist der Artikel ja schon zu Recht). Gruß, Siechfred Cradle of Filz 12:39, 29. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Exzellent Als ziemlicher Laie, der dieses Thema zum ersten Male derart detailliert serviert bekam, fühle ich mich umfassend und auch gut lesbar informiert. Deshalb habe ich - auch nach Abwägung der obigen IMHO korrekten Einwände - kein Problem mit meiner Wertung! Gratuliere, --Reimmichl → in memoriam Geos (Diskussion) 09:08, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Ich habe den Artikel in den letzten Wochen im Rahmen meiner Seminararbeit immer und immer gelesen (und einmal sogar auf der Startseite gesehen). Er hat mir sehr weitergeholfen und ist sehr schlüssig geschrieben. Es ist zwar viel Fachsprache, was aber bei solchen Fachgebieten nunmal üblich ist. Im Vergleich zu den angegebenen Quellen und Kommentaren finde ich ihn jedoch sehr verständlich. Besonders deswegen, weil die Texte dort sehr verschachtelt sind und daher nicht so leicht zugänglich. Im Verhältnis dazu ist der Artikel hier doch recht einfach zu lesen was mich auch sehr erfreut hat. Es handelt sich hierbei auch um eine sehr umfassende Zusammenfassung aller erdenklichen Probleme aus den angegebenen Großkommentaren, die dort nicht alle auf einmal zu finden sind (MüKo, Leipz., Nomos). Alle Angaben sind auch sauber belegt und lassen sich bei Bedarf in den Kommentaren nachlesen. Schade dass der Artikel zu §211 StGB nicht auf ähnlichem Niveau ist, der hätte mir auch sehr geholfen (die Texte in den Großkommentaren zum TB Mord gehen sehr ins Detail und da verliert man schnell den Überblick). Da finde ich diesen Artikel hier wirklich außerordentlicher Qualität. Vielleicht kann der Autor bzw. die Autoren den Artikel zu §211 StGB auf einen ähnlichen Stand bringen. Ich gebe für diese Arbeit mit einem sehr guten Gewissen meine Stimme: Exzellent ! Ich hoffe ich habe hier alles richtig gemacht und wenn nicht bitte ich, dass das jemand korrigiert. 109.84.0.73 (nachsign. v. --Reimmichl → in memoriam Geos (Diskussion) 11:49, 24. Mai 2013 (CEST))Beantworten

Exzellent Schon bei der Lesenswert-Diskussion hielt ich den Artikel für exzellent. Jetzt ist er noch besser. --Spielertyp (Diskussion) 13:40, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Exzellent Für mich ein herausragender Artikel, mit etwas Mühe für Nicht-Juristen auch gut verständlich. Die Bebilderung ist mMn zum Teil komisch (die Blinde und die Organe zB), aber das ist ja nicht schlecht und liegt wohl im Ermessen des Hauptautors. Zumindest kurz überlegen könnte man, ob die Literaturliste durch zusammenfassende Unterüberschriften sinnvoll gliederbar ist, wodurch sie übersichtlicher würde.--Mischa (Diskussion) 14:54, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Hi Mischa, Bilder hatte der Artikel vorher keine, deswegen habe ich nach welchen gesucht, die möglichst neutral in den Artikel passen würden. Die Literaturliste könnte man vielleicht nach Lehrbüchern und Kommentaren gliedern, aber ich weiß nicht, ob das nötig wäre, da sie vor einigen Monaten bereits um zehn Werke gekürzt wurde. Gruß – Cherryx sprich! 15:05, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Nur so en passant geplaudert, was ich mir schon beim ersten Durchlesen dachte: Auch ohne die (tatsächlich) etwas "komische" Bebilderung verlöre der Artikel nullkommanix an Exzellent ;o] Net böse sein, war nur eine halbernste Nebenbemerkung, --Reimmichl → in memoriam Geos (Diskussion) 16:55, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Ich hab' auf gut Glück mittendrin zu lesen begonnen, unter "Täterschaft und Teilnahme", und bin da gleich beim zweiten Absatz auch schon wieder ausgestiegen:
Eine Mittäterschaft an § 226 Abs. 1 StGB erfordert das Vorliegen einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung nach § 223 StGB, „durch die eine schwere Folge herbeigeführt worden ist“. Entsprechend dem subjektiven Tatbestand muss dem Mittäter „wenigstens Fahrlässig“ im Sinne des § 18 StGB zur Last fallen.
Der zweite Satz ist einfach kein korrektes Deutsch! Ein Grammatikfehler ist da jedenfalls enthalten; mangels Fachwissen und aus Respekt vor den Anführungszeichen wage ich es nicht, selber was zu ändern. Aber gut, weiter im Text:
Erfüllt von zwei Mittätern etwa einer hinsichtlich der schweren Folge Absicht und handelt der andere mit bedingtem Vorsatz, sind sie individuell den erfüllten Tatbestandsmerkmalen nach zu bestrafen.
Für mich klingt das so, als würde ein Unterschied zwischen "Absicht" einerseits und "bedingtem Vorsatz" andererseits gemacht. Bei aller Mühe, die ich mir gebe, frage ich mich als Nichtjurist: Worin liegt der Unterschied? "Absicht" und "Vorsatz" ist doch das Gleiche? Weiter im Text:
Der Grund dafür ist, dass dem Wortlaut des § 226 Abs. 2 StGB nach nur „der Täter“ hinsichtlich dieser Qualifikation mit Strafe bedroht ist, der die schwere Folge absichtlich oder wissentlich herbeiführt.
für mich ist das grauenhaftes Juristendeutsch: "...der Täter hinsichtlich dieser Qualifikation mit Strafe bedroht..." Mit viel Mühe kann ich vielleicht raten, was damit gemeint ist, aber leserfreundlich ist das nicht. Außerdem: Da die Worte "der Täter" in Anführungszeichen gesetzt sind, vermute ich als Nichtjurist, dass dieser "Täter" von den im Satz davor erwähnten "Mittätern" zu unterscheiden Ist. Weiter im Text:
Mithin wird der absichtlich handelnde Mittäter aus § 226 Abs. 2 StGB und der mit bedingtem Vorsatz handelnde aus § 226 Abs. 2 StGB bestraft.
Jetzt kenn' ich mich gar nicht mehr aus: Es ist nun doch wieder nur von "Mittätern" (nicht vom "Täter") die Rede? Und zwischen "absichtlich" und "bedingtem Vorsatz" gibt es nun doch keinen Unterschied (wie zwei Sätze zuvor noch zu vermuten war), denn beide werden gleich bestraft?
Ich bin kein Jurist. Und ich hab' nur zwei Absätze aus dem Artikel gelesen. Das reicht nicht für ein qualifiziertes Votum. Vielleicht wären alle meine Fragen beantwortet worden, wenn ich den gesamten Artikel gelesen hätte. Aber ich verstehe jene gut, die sagen, dass der Artikel in der Form nicht exzellent ist. --Niki.L (Diskussion) 22:59, 26. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Hi Niki.L, danke für den Hinweis auf den Fehler im zweiten Satz, ich habe ihn entsprechend korrigiert. Täterschaft und Teilnahme… da hast du dir wohl den (allgemein vom Thema her) nicht-Juristen-unfreundlichsten Abschnitt ausgesucht. ;-) Absicht ist die stärkste Vorsatzform, bedingter Vorsatz die schwächste; bedingt vorsätzlich. Die einzelnen Vorsatzformen sind vorher im Artikel auch kurz erläutert worden und dabei wird auf die entsprechenden Hauptartikel verlinkt. Man entschuldige, dass dies nicht in jedem Abschnitt gemacht werden kann. Anführungszeichen werden nur dort verwendet, wo direkt zitiert wird; mit einem Bezug zu vorherigen Textstellen hat das nichts zu tun. Den Zahlendreher im letzten Abschnitt habe ich ebenfalsl korrigiert. Ich weiß nicht, welche Fragen bei dir noch offen stehen (inhaltlich gab es hier ja nur eine), aber die Vorsatzfrage ergibt sich vorher aus dem Text. – Cherryx sprich! 23:50, 26. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Hi CherryX. Du hast dir die Mühe gemacht, meinen Diskussionsbeitrag eigenmächtig zu ändern. Gut, dann mache auch ich mir die Mühe, den Artikel zur Gänze zu lesen (einige Kleinigkeiten hab ich dabei gleich ausgebessert) und zu bewerten:
  • der Satz über Stimmlosigkeit und Stottern ist ungeschickt schwierig formuliert.
  • der Satz über Impotenz sollte schon zwei Sätze vorher stehen.
  • der Absatz über das wichtige Glied: zuerst steht, es (Finger des Pianisten) sei "umstritten", die letzten beiden Sätze bringen dann aber eine eindeutige Aussage. Ist es also doch nicht (mehr) umstritten? Oder lehnt man sich bei den letzten Sätzen zu weit hinaus?
  • was ist mit dem Satz "Außerhalb des Narbenbereichs fallen..." gemeint?
  • Reparaturfähigkeit: kann man statt der doppelten Verneinung im Satz vom Bayerischen OLG eine Bejahung verwenden?
  • das Wort "ebenfalls" im Satz von der Zahnprothese ("keine dauernde Entstellung") irritiert; denn im Satz davor ist doch - wenn ich ihn richtig verstanden habe - sehr wohl von einer dauernden Entstellung die Rede.
  • 1. Satz zur Einwilligung: da könnte man ruhig erwähnen, dass mit der "rechtlichen Wirksamkeit" wohl jene als Rechtfertigungsgrund gemeint ist.
  • Letzter Satz zur Einwilligung: ich nehme an, eine "fahrlässige Tat" liegt nicht vor, wenn "die Möglichkeit zur Aufklärung bestand", sondern wenn die Aufklärung trotz der bestehenden Möglichkeit unterblieb?
  • Anstiftung: stimmen die drei Anführungszeichen bei "Nebentäterschaft"?
  • Entwicklung des Strafrahmens: im ersten Satz steht "andauerte" in Einzahl, "führten" in Mehrzahl.
  • im zweiten Satz wird Par.224 ohne Jahreszahl und in der Gegenwartsform ("bestraft") erwähnt; da geht es aber wohl um Vergangenes?
  • Reformvorhaben: da steht, dass 2010 "beschlossen" wurde, einen Gesetzesentwurf "einzubringen." Das ist drei Jahre her, was ist geschehen? Wurde der Gesetzesentwurf tatsächlich eingebracht, und wie ging's weiter?
  • Kriminalstatistik: verstehen sich die "alten Bundesländer" hier inklusive Westberlin?
  • wie kann die Statistik für 2011 schon im November 2011 abgefragt worden sein?
  • letzter Satz: wieso werden "Straße, Wege und Plätze" hier separat erwähnt? Wo passierte der Rest?
  • gibt es irgendeine Deutung der Statistik?
Lesenswert, klar. Exzellent noch nicht.--Niki.L (Diskussion) 17:34, 31. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Anmerkung: Ich fasse jetzt, 2 Tage und einige Änderungen später, nochmals zusammen: nach einigen sprachlichen und inhaltlichen Korrekturen (siehe die nachfolgenden Zeilen) bietet der Artikel nun weitgehend eine gute, ausführliche und verständlich formulierte Darstellung der trockenen Gesetzeslage.
Aber gerade in dem Bereich, der zuvor schon von anderen Diskutanten/Abstimmenden angesprochen wurde (mangelnder "Blick über den Tellerrand") hat sich die Lage im Zuge dieser Kandidatur noch verschlechtert: denn es stellte sich heraus, dass gerade in dem Bereich, der über eine bloße Darstellung der Gesetzeslage hinausgeht, immer noch zwei Punkte im Artikel falsch bzw. nicht aktuell sind: 1.) Der Abschnitt "Reformvorhaben" ist zumindest veraltet. (Selbst wenn man von den Entwicklungen gerade der letzten paar Tage absieht: Über den 2010 vom Bundesrat eingebrachten Text wurde am 21.2.2013 im Bundestag debattiert.) 2.) Praktisch der gesamte Statistikteil ist irrelevant bis irreführend.
An sonstigen Hintergrundinfos, die ich als Laie in so einem Artikel interessant finden würde, war ohnehin so gut wie nichts vorhanden; damit meine ich z.B.: Gab/gibt es Kritik von Fachleuten am Gesetzestext? Welche Überlegungen führten eigentlich zu den Änderungen, die bei der historischen Entwicklung einfach so trocken nacheinander aufgezählt werden? Wie sieht ein Vergleich der Gesetzeslage bzw. des Strafausmaßes mit anderen Ländern aus? (ich weiß, das wurde aus dem Artikel wieder gelöscht). Was wird als Grund für die zahlenmäßige Entwicklung der Fälle vermutet? (Stattdessen stellte sich im Zuge dieser Kandidatur heraus, dass wir nicht einmal eine zahlenmäßige Entwicklung kennen). Daher bleibe ich beim obigen Votum. --Niki.L (Diskussion) 00:05, 3. Jun. 2013 (CEST)
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Verschlechtert würde ich nicht sagen. Dass der Bundestag Ende Februar darüber debattiert hat, wusste ich nicht und ich bitte zu entschuldigen, dass ich mich nicht in jede BT-Debatte einlese, die gerade ansteht. Das werde ich dann später mal im Artikel ergänzen. Den statistischen Abschnitt würde ich nicht als irrelevant einstufen. Wie bereits angemerkt wurde, lassen sich zu früheren Jahrgängen keine genaueren Daten finden und es ist besser, einen zusammengefassten Überblick über zwei Tatbestände zu haben, als gar keinen (meine Ansicht) – wenn die PKS das nicht anders auswertet, kann ich da auch nichts mehr machen. Dennoch respektiere ich deine Entscheidung. – Cherryx sprich! 00:22, 3. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Es ist doch nicht nötig, sich "in jede BT-Debatte einzulesen". Man bräuchte bloß Seiten wie [7] oder [8] zu Rate zu ziehen. Das ergooglet auch ein Nicht-Deutscher Nicht-Jurist innerhalb weniger Sekunden. Und der Artikel muss auch nicht wie ein Newsticker laufend aktualisiert werden. Aber zumindest zum Zeitpunkt einer Exzellent-Kandidatur soll man nicht drei Jahre im Rückstand sein. Hast du mittlerweile aber eh schon z.T. aktualisiert; super, danke.
ad "irrelevant": Ich versuch's mit einem ganz anderen Beispiel: Was würdest du davon halten, wenn ich in den Artikel Westfeld (Neuss) (ein von dir verfasster Stub über einen von 184 Personen bewohnten Teil der >100.000-Einwohner zählenden Stadt Neuss) einen Absatz "Statistik" einfüge - und darin zwar NICHT die Einwohnerzahl von Westfeld erwähne, aber immerhin eine Liste der Einwohnerentwicklung von Neuss über die letzten 25 Jahre (Zunahme von 142.000 auf 157.000 Einwohner) wiedergebe, sowie das Detail liefere, dass 8 Bewohner von Westfeld Ausländer sind. Würdest du dort auch meinen, es sei tatsächlich relevant und nicht irreführend, im Artikel über den kleinen Stadtteil die Einwohnerentwicklung der gesamten Stadt darzustellen (die 1000-mal größer ist als der Stadtteil, um den es eigentlich geht)?
Nicht anders ist es hier, wenn du im Artikel "Schwere Körperverletzung" zwar nicht die Gesamtzahl der Fälle dieses Delikts erwähnt hattest, aber dafür anführst, wieviele solcher Fälle auf Straßen passiert sind, und wie sich die - um ein Vielhundertfaches größere! - Zahl der Fälle von "Schwere Körperverletzung + Gefährliche Körperverletzung" im Lauf der letzten Jahrzehnte entwickelt hat.--Niki.L (Diskussion) 22:21, 4. Jun. 2013 (CEST)
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Hi Niki.L, einem Nicht-Deutschen würde vermutlich das erforderliche Sprachverständnis fehlen, um die Quelle richtig zu verstehen und in den Artikel einzubringen – daher erschließt sich mir die Relevanz dieser Aussage nicht so recht. Das Reformvorhaben hatte ich vor der Kandidatur tatsächlich nicht auf Aktualität überprüft, da die Pläne doch etwas älter sind und die Anlage des Artikels gerade einmal sechs Monate her ist – das wurde mittlerweile ja jedoch ergänzt und insofern danke für deinen Hinweis. Was die Statistik betrifft… ich kann deine Einwände nachvollziehen (ernsthaft!), fühle mich jedoch etwas unwohl dabei, den Abschnitt zu entfernen – warum, weiß ich nicht genau. Daher würde ich gerne noch eine weitere Meinung dazu hören, bevor ich diesen dahingehend eventuell entferne; oder alternativ: Hast du eine Vorstellung davon, wie man ihn dann gestalten könnte? Eine Tabelle wäre mE dann nicht mehr nötig. – Cherryx sprich! 11:15, 5. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Hey, zunächst einmal danke für deine Änderungen und Hinweise; also:
  • Hättest du einen Formulierungsvorschlag (bzw. was daran ist ungeschickt formuliert)?
reinquetsch: ungeschickt, weil beim flüchtigen Lesen nicht klar wird, ob bloßes Stottern für Sprechfähigkeit oder aber für deren Verlust nicht ausreicht.--Niki.L (Diskussion) 21:38, 31. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Ich habe es versucht entsprechend umzuformulieren. – Cherryx sprich! 01:11, 1. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
  • Erledigt.
  • Es handelt sich dabei um eine weite Auslegung des BGH; damit deutlicher hervor geht, dass sich auch die nachfolgenden Sätze darauf beziehen, habe ich es eben umgeändert und im Konjunktiv geschrieben.
  • Gemeint waren im Grunde nur weitere Beispiele; ich habe es nun umformuliert.
reinquetsch: sind das nicht vielleicht Beispiele für das Gegenteil?! Denn davor stehen doch Beispiele, was NICHT als erheblich gilt.--Niki.L (Diskussion) 21:38, 31. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Stimmt, da habe ich mir den Absatz bei der Korrektur wohl selbst nicht erneut durchgelesen. Ich habe es nun korrigierend abgeändert. – Cherryx sprich! 01:11, 1. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
  • Den Ausdruck, dass die Strafbarkeit nicht entfällt kann man – denke ich – so stehenlassen.
  • Erledigt.
  • Richtig.
  • Ja, das stimmt so – es handelt sich dabei um ein direktes Zitat; innerhalb dieses Zitates wurde der Ausdruck mit einfachen Anführungszeichen hinterlegt, daher sind es hier am Ende insgesamt drei.
  • Korrigiert.
  • Stimmt, erledigt. Das RStGB gibt es ja gar nicht mehr. ;-)
  • Bisher gibt es da noch nichts Neues zu; ich weiß jedoch nicht, wie man darauf im Artikel hinweisen könnte.
reinquetsch: das heißt, der Vorschlag wurde noch gar nicht eingebracht? Dann wäre ein Hinweis a la "Bislang blieb es bei bloßen Absichtserklärungen" nicht schlecht. Sonst rätselt man als Leser, wie aktuell der Artikel noch ist.--Niki.L (Diskussion) 21:38, 31. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Davon gehe ich aus; auch das habe ich nun ergänzt. – Cherryx sprich! 01:11, 1. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
  • Das geht aus der PKS leider nicht hervor; da dort jedoch stand, dass 1991/92 Berlin berücksichtigt wurde, denke ich eher nicht.
  • 2012 natürlich; erledigt.
reinquetsch:wenn ich das im Netz richtig gesehen hab, wären mittlerweile auch die Zahlen für 2012 schon veröffentlicht.--Niki.L (Diskussion) 22:07, 31. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Da müsste ich mich dann mal an einem Tag, wo ich etwas mehr Zeit habe, hinsetzen und die Zahlen aktualisieren. – Cherryx sprich! 01:11, 1. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
  • Weil es in der PKS ebenso seperat erwähnt wird. Wo der Rest passierte, geht aus der Quelle nicht hervor.
reinquetsch: werden da nicht Äpfel mit Birnen verglichen, wenn man der Gesamtzahl von Fällen schwerer Körperverletzung + gefährlicher Körperverletzung dann die Zahl auf Wegen/Straßen/Plätzen nur für schwere Körperverletzung gegenüberstellt? Oder anders gesagt, warum erwähnt man überhaupt die Zahl 139.091, wenn es tatsächlich nur 726 Fälle von schwerer Körperverletzung gab? --Niki.L (Diskussion) 22:07, 31. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Die PKS fasst beide Tatbestände zusammen. Daraus geht eben nicht hervor, wie viele Fälle von schwerer Körperverletzung auf nicht-Straßen, nicht-Wegen und nicht-Plätzen gibt. Ich denke diese Daten werden hervorgehoben, weil es sich dabei um Taten handelt, die im Grunde in der Öffentlichkeit passieren. So fehlen bei dieser Konkretisierung wohl Übergriffe in Wohnungen, Diskotheken etc. – Cherryx sprich! 01:11, 1. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
doch, steht ja ausdrücklich in der Quelle, wieviele an anderen Orten passierten (420). Der ganze Statistikabschnitt ist wertlos, wenn 6-stellige Zahlen genannt werden, obwohl es tatsächlich nur 3-stellige Fallzahlen gab. --Niki.L (Diskussion) 04:05, 1. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Hallo ich wollte gerade helfen und die ganze Tabelle dann erneuern und nur die Zahlen von schwerer Körperverletzung dorthin schreiben. Die Zahlen existieren so aber nur in der Statistik von 2011 und 2010. Ab 2009 kann man das nicht mehr finden, dass das so unterteilt ist. Wenn man dann §226 ohne §224 dort hinschreiben will, dann könnte man die ganze Tabelle weg lassen und nur einen Satz hinschreiben. Die Tabelle trägt ja auch den Titel "gefährliche und schwere Körpervereltzung". deswegen finde ich das so in Ordnung. Aber vielleicht kann ich ja dann die sonstige Tatörtlichkeit in einen Satz hinter die Wege usw. reintun. Dann wäre auch das eräwhnt.-- von: Der am Quirinus tanzt um 09:42, 2. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
  • Nein, jedenfalls keine mir bekannte. Den Rückgang der Fälle (seit 2002), in denen eine Schusswaffe zum Einsatz kam bzw. wo mit einer gedroht wurde, kann ich mir eigentlich nur mit der Änderung des Waffengesetzes im selben Jahr erklären. Vielleicht bringe ich das noch mit in den Artikel.
Gruß – Cherryx sprich! 17:58, 31. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Du hast das jetzt tatsächlich in den Artikel eingebaut ("Vermutlich..."). Gibt es eine Quelle dafür? Oder ist das einfach deine eigene Vermutung??--Niki.L (Diskussion) 00:17, 3. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Den Satz sollten wir tatsächlich entfernen. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass die Verschärfung des WaffG den Rückgang erklärt. Es wurde ja lediglich für Jäger und Sportschützen die Altersgrenze für den Erwerb von Schusswaffen (genauer: Feuerwaffen) angehoben. Solche Taten wurden und werden aber wohl eher mit Feuerwaffen vom Schwarzmarkt oder mit Schreckschusswaffen begangen. Kleiner Waffenschein: wohl auch (-). Der berechtigt lediglich zum Führen von Gas- und Signalwaffen (Schreckschusswaffen) außerhalb des befriedeten Besitztums usw., hat aber mit dem Erwerb von ebendiesen nichts zu tun (nach wie vor ab 18 Jahren). Ich vermute, dass viele gar nicht wissen, dass man dafür einen kl. Waffenschein benötigt. Gehe mal an Silvester auf die Straße und frage jemanden nach seinem kl Waffenschein. ;-) Ich nehme es mal raus, okay? Falls Du eine rep. Q findest, in der das jmd. vermutet, kannst Du es ja wieder einbauen. VG, --Turnstange (Diskussion) 23:51, 4. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Exzellent Der Artikel behandelt das Thema, soweit ich das als studiosus iuris beurteilen kann, vollständig. Gravierende Auslassungen habe ich nicht feststellen können. Durch die Einbindung der Vorlage:Gesetzestext und die Bebilderung ist der Artikel durchaus angemessen illustriert. WP:ALV stellt aus meiner Sicht kein Problem dar. VG, --Turnstange (Diskussion) 11:57, 27. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Hallo, ich bin vom Portal-Recht und habe gesehen dass du dort die Information hingeschrieben hast, dass der Artikel in der Kandidatur ist. Wir lesen uns deinen Artikel gerne in den nächsten Tagen durch und beraten uns darüber. Bis dahin gibt es diese Auszeichnung: keine Auszeichnung Wir melden uns dann bei dir wenn wir ihn gelesen haben.-- von: Der am Quirinus tanzt um 22:00, 31. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Das wäre dann eigentlich zunächst eine neutrale Bewertung, Quirinus, oder gar keine, da du den Artikel (wie du selbst schreibst) noch nicht gelesen hast. – Cherryx sprich! 01:04, 1. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
nur zur Info: der Benutzer, der hier im Namen des Portals sprach, hatte sich erst gestern angemeldet.--Niki.L (Diskussion) 04:18, 1. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Habe ich auch schon festgestellt und ihn diesbezüglich bereits angeschrieben (Diff-Link). Gruß – Cherryx sprich! 11:21, 1. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
So, nun konnte ich mir den Artikel auch endlich mal zu Gemüte führen! Wirklich große Klasse! Selbst für mich als absoluten Laie gab es keine offenen Fragen mehr, gleichzeitig blieb aber alles verständlich. Dafür gibts von mir ein Exzellent :) Dank der Zeilen in diesem Abschnitt, die sich oberhalb meines Beitrags befinden, gestaltete sich sogar die Kandidatur noch als "Lesenswert" :D Lieber Der am Quirinus tanzt: bitte lese dir noch bis Ende der Kandidatur unbedingt den Artikel durch und vergebe ein vernünftiges/gerechtfertigtes Votum! Für einen Autor ist es nicht schön, viel Zeit, Mühe und Fleiß in einen Artikel zu stecken und dann aufgrund eines absolut banalen/ungerechtfertigten Grundes ein "keine Auszeichnung" zu erhalten. Dennoch nichts für ungut und ein nachträgliches Willkommen in der WP und auf viele gute Artikel und Beiträge :) Lg, Trollhead ?Disk!*Bew* 20:59, 1. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Trollhead ja ich wurde auch auf meiner Diskussionseite und meiner Mentoren-Seite darauf bereits hingewiesen, dass das wohl contra heißt. Ich habe deswegen meine Bewertung erstmal gelöscht und bewerte dann vielleicht wenn ich den Artikel dann gelesen habe.-- von: Der am Quirinus tanzt um 22:00, 1. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
So ich habe mir den Artikel jetzt gestern durchgelesen. Meine Bewertung ist: Exzellent zum Vergleich habe ich mir auch ein paar andere deutsche Tatbestands-Artikel durchgelesen. Aber hier zu den Exzellent-Kriterien: Der Artikel "ragt besonders aus". Auf die schnelle habe ich keinen anderen Tatbestands-Artikel gefunden, der so ausführlich ist wie dieser (nichtmal der Grundtatbestand §223 usw). Er ist "hervorragend geschrieben". Ich fand alles verständlich. Beim ausdrücken gibt es auch keine Probleme. Er ist "angemessen illustriert". Bei sowelchen Jura-Artikeln kann man oft eigentlich gar keine Bilder reintun finde ich. In Lehrbüchern gibt es nie welche. Die Bilder die beim Tatbestand eingefügt wurden finde ich sehr gut. Die Anzahl der Bilder ist genau richtig. Dann behandelt man hier das Thema "vollständig ohne gravierende Auslassungen". Ich habe das mit zwei Büchern verglichen die ich Zuhause habe (Rengier, Joecks). Er wirkt "nicht einschläfernd", sondern im Gegenteil lädt er mich zum lesen ein. Meinen Respekt.-- von: Der am Quirinus tanzt um 09:22, 2. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Ich habe einige Änderungen am Text vorgenommen und wollte aus aktuellem Anlass darauf hinweisen, das bei der rechtfertigenden Einwilligung ein Ansprechen der Zwangsbehandlungsproblematik sinnvoll wäre.--Oursana (Diskussion) 02:41, 4. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Hi CherryX, ich kann mich nicht zu einer weiteren Auszeichnung durchringen, ich störe mich zT an Formulierung und Gliederung, es ist auch nicht alles nachzuvollziehen. Den Strafbarkeitsvergleich habe ich lange gesucht. ich würde ihn an das Ende von Rslage stellen und auch Verbrechen...Beides hat bei der Dauerhaftigkeit/Bleiben nichts zu suchen. Der Absatz gefällt mir ohnehin nicht. Kannst Du Verfall in schwere Erkrankungen noch einmal bitte überarbeiten knackig und verständlich. Gruß --Oursana (Diskussion) 17:44, 5. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Also sprachlich ist der Artikel oft nicht klar genug formuliert und enthält zu viele Worthülsen, unter denen die Verständlichkeit leidet, auch sind die Formulierung nicht immer enzyklopädisch/zu umgangssprachlich, Beispiele die ich schon überarbeitet habe: ..geht es um dauernde ..Folgen.

Entstellung und schwere Erkrankungen (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):

  • Ist das RG mit dass es unerheblich ist, ob der Verletzte bereits vor der Entstellung unästhetisch war korrekt zitiert?
  • Darüber hinaus muss die Verunstaltung erheblich sein. Das notwendige Maß ist an den anderen Alternativen des § 226 Abs. 1 StGB zu ermitteln, sodass geringfügige Beeinträchtigungen nicht genügen.[36]. Das ist sprachlich nicht gut formuliert, bei der Frage der Erheblichkeit sind nicht geringfügige Beeinträchtigungen selbstverständlich und sind auch nicht Gegenstand des zitierten Belegs. Und weiter:
  • Ferner setzt eine Entstellung eine gewisse Sichtbarkeit voraus. Es ist jedoch nicht notwendig, dass diese Verunstaltung ständig sichtbar ist.
  • Weitere Umformulierungen waren und sind ggfs zur Vermeidung von URV gegenüber Materialien Universität Duisburg-Essen erforderlich:
    • Weiterhin wird das Verfallen in schwere Krankheitszustände mit Strafe bedroht.(sprachl!: Das Verfallen kann ja nicht mit Strafe bedroht sein) Der Begriff des Verfallens verdeutlicht, dass es sich um eine chronische Gesundheitsschädigung handeln muss, die zwar nicht unheilbar zu sein braucht, jedoch für längere Zeit besteht und deren Heilung sich nicht bestimmen lässt. (CherryX)
    • Ein Verfall liegt vor, wenn es sich bei den anderen schweren Folgen um einen chronischen Gesundheitsschaden handelt, nämlich einen Krankheitszustand, der zwar nicht unheilbar zu sein braucht, aber für längere Zeit besteht und dessen Heilung sich ..nicht bestimmen lässt.
    • Eine Lähmung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils und daher gleicherweise einen solchen Krankheitszustand dar. (+ sprachl.) (CherryX)
    • Lähmung ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfreiheit eines Körperteils,

Die zitierte BGH Entscheidung ist überhaupt nicht einschlägig.

Ich schliesse mich unbedingt Matthias v.d. Elbe an. Entsprechende Hinweise (auch Siechfred) wurden von CherryX nicht aufgenommen.

Bitte? Was für eine URV? Die Folie habe ich mir nun nicht genau durchgelesen, aber laut Domain gehört sie zur Uni Duisburg/Essen, mit der ich nichts am Hut habe. Die lehren dort keine Rechtswissenschaft; die Folie wird daher vermutlich einem Nebenfach oder ähnliches entstammen. Im Artikel wurde jede Aussage mit der Quelle belegt, der sie entnommen wurde! Entweder die Folie zitiert etwas, was ich auch aus einer der vielen Quellen zitiert habe (Definitionen sind idR immer gleich; Bsp.: Beschädidgt ist eine Sache, wenn…) oder aber sie zitiert meinen Artikel unsauber. Ungeheuerlich diese Unterstellung (sofern es denn eine war)! Auf die Seite hier schaue ich nach mehreren Tagen jetzt erst, da ich nicht die nötige Zeit hatte. Daher wurden – richtig erkannt – entsprechende Hinweise nicht aufgenommen. Was Siechfred betrifft… seine Hinweise wurden, so weit es geht, umgesetzt. – Cherryx sprich! 15:50, 7. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Ich meine Formulierungen, s. meine Überarbeitungen. s.o. BGH Entscheidung zu Lähmung.--Oursana (Diskussion) 16:27, 7. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Lesenswert--Oursana (Diskussion) 03:14, 6. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Exzellent Ein wenig zu viele Paragraphen nach meinem Geschmack, was dem leser ein wenig ermüdent, in einem Rechtsartikel aber wohl sein muss. Sonst jedoch eine gute Sprache mit sämtlichen inhaltlichen Aspekten. --M(e)ister Eiskalt (Diskussion) 16:26, 4. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Lesenswert. Sehr lesenswert sogar. Allerdings aufgrund bereits genannter Schwächen m. E. noch nicht ganz ausreichend zur Exzellenz. --Q-ßDisk. 11:27, 7. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

(Kopie von WD:KALP, [9]. syrcro   10:18, 17. Jun. 2013 (CEST))Beantworten

Ich hab mich mal an die Auswertung gemacht:

9 Exzellent, 6 Lesenswert (7 mit IP vom 21. Mai) und 1 Neutral; Der Artikel wäre als Lesenswert auszuwerten, da nicht die notwendige doppelte Zahl (9 < 2x6) von Exzellent- gegenüber Lesenswert- oder kA-Stimmen erreicht wird. Eine Zweitauswertung wäre sicherlich angebracht.--Hoff1980 (Diskussion) 11:34, 12. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Im Ergebnis Zustimmung, aber bei den Zahlen nicht: 9 Exzellent, 5 Lesenswert, ein mindestens Lesenswert bei einer Enthaltung. Das mindestens lesenwert würde ich als Enthaltung zwischen l und e werten, aber selbst dann reicht es quantitativ noch nicht. syrcro   12:13, 12. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Ich musste gerade auch nochmal nachzählen; 9 zu 5 ist richtig. Wenn es tatsächlich nicht am Inhalt, sondern an den Zahlen scheitern sollte… zu Beginn der Abstimmung gab es irgendwann eine Exzellent-Bewertung einer IP aus der HHU Düsseldorf. Diese entfernte ich jedoch wieder, damit es nicht erneut zu Manipulationsvorwürfen kommt (vgl. 1 Lesenswert-Abstimmung auf Art.-Disk.). Den Diff-Link könnte ich bei Bedarf raussuchen. – Cherryx sprich! 12:19, 12. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
(Nachtrag) Diff-Link rausgekramt. War nicht schwer; statische IP, die auch schon auf meiner BD editiert hatte. – Cherryx sprich! 12:23, 12. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Dann müsste man wohl auch die andere Lesenswert-IP mitzählen und es wäre 10 zu 6. syrcro   12:34, 12. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Das Problem beim Auszählen war/ist, dass einige Bewerter nicht die Vorlage benutzt haben. Sie haben aber dennoch den Artikel bewertet. (IP 92.204.47.182, IP 193.135.254.161, Linkfuss) Zählen diese Stimmen mit? Ich habe die Stimme von Linkfuss und der IP 92.204.47.182 in den Lesenswerten mitgezählt, die Stimme der IP 193.135.254.161 war mir nicht eindeutig genug, deshalb habe ich sie nicht gezählt. --Hoff1980 (Diskussion) 14:40, 12. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Die Vorlage ist keine Pflicht - ich empfinde sie bsp. im Gegenteil als ablenkend ggü den inhaltlichen Kommentaren und nutze sie entsprechend grundsätzlich nicht, ebenso wie einige andere auch. -- Achim Raschka (Diskussion) 14:49, 12. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Die 193.135.254.161 bemängelt, dass in dem Artikel lediglich die Rechtslage in Deutschland dargestellt wird. Das ist (insbesondere im Hinblick auf das Lemma) auch so vorgesehen und wurde dort ebenfalls diskutiert. – Cherryx sprich! 16:32, 12. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Habe sie deshalb auch nicht miteingerechnet. --Hoff1980 (Diskussion) 19:57, 12. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

und wer von euch macht jetzt die auswertung? --Jbergner (Diskussion) 07:17, 17. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Erl: Auswertungsversion. syrcro   10:18, 17. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Das mit der Impotenz ist für mich nicht verständlich

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Wie soll man denn noch zeugungsfähig sein, wenn man impotent ist (und ich meine auf dem natürlichen Wege, nicht durch teure und immer auch grundsätzlich gefährliche OPs)? Wieso wird es nicht einer Lähmung gleichgestellt? Und warum ist die Impotenz kein Verlust der Funktionalität eines wichtigen Körperglieds? Das ist doch männerfeindliche Scheiße und dürfte doch wohl verfassungswidrig und damit rechtswidrig sein (Art. 1-20 sind laut GG unmittelbar geltendes Recht). Sehr erklärungsbedürftig das ganze. Ich finde, da ist der Artikel zu kurz geraten. --109.91.36.211 21:45, 9. Mär. 2020 (CET)Beantworten

Hallo, es steht dir frei, deine Expertise in den Artikel einzubringen. --CherryX 14:38, 24. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Verbrechen

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Sollte noch eher und vielleicht ausführlicher dargestellt werden, dass und warum es sich nicht um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen nach dem formellen Verbrechensbegriff handelt? --Pistazienfresser (Diskussion) 15:14, 9. Aug. 2020 (CEST)Beantworten