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Letzter Kommentar: vor 6 Monaten von Ichigonokonoha in Abschnitt Verfassungskonflikt

Informationsfreiheit

Unter der Informationsfreiheit versteht man im deutschen Sprachraum gemeinhin das Grundrecht aus Art. 5 I 1 2. Var. GG, wonach „jeder“ das Recht hat, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“. Der Artikel beschreibt aber etwas ganz anderes. Derzeit liegt deshalb eine Begriffsfindung vor, der Artikel ist daher zu überarbeiten. Dabei kann ggf. auf den Artikel Rezipientenfreiheit zurückgegriffen werden; das Bundesverfassungsgericht verwendet jenen Begriff aber nicht, sondern spricht in ständiger Rechtsprechung weiterhin von der Informationsfreiheit. Das Problem wurde bei der Löschdiskussion zu dem Artikel zur Rezipientenfreiheit bemerkt.--Aschmidt 01:20, 29. Feb. 2012 (CET)

Der Titel "Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ist neben 5 Länderbeauftragten ist ein Beispiel, dass das Wort Informationsfreiheit auch in Deutschland des Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung anthält. 212.251.217.112 11:17, 4. Dez. 2012 (CET)
Schon das Wort Informationsfreiheitsgesetz zeigt, dass der begriff zweideutig ist. Ausserdem gibt es in der Rechtswissenschaft eine immer stärker werdende Minderheitsmeinung, dass Informationsfreiheitsgesetze Artikel 5 GG "aktivisieren" z. B. Rossi, Informationszugangsfreiheit und Verfassungsrecht , Berlin 2004, S. 216 ff: "Das IFG aktiviert - um eine Begriffsbildung von Rossi zu verwenden - das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG der Informationsfreiheit. Der Gesetzgeber erklärt nunmehr für gewisse Informationen, nämlich solche, die nach dem IFG zugänglich sind, dass diese im Sinne des Art. 5 Abs, 1 Satz 1 GG 'allgemein zugänglich' seinen. (Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, S. 17ff). Auf dem 2. Symposium für Informationsfreiheit wurde das auch vertreten: http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Veranstaltungsprogramme/IFGSymposium2012.html . Es wäre völlig falsch und einseitig das zu ignorieren 212.251.217.176 18:26, 23. Sep. 2012 (CEST)
Das Wort Informationsfreiheit wird auch beim "Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" so gebraucht dass das IFG gemeint ist. Das gleiche gilt für das Jahrbuch der Informationsfreiheit. Das sind nur 2 Beispiele von sehr vielen, die die Doppeldeutigkeit des Begriffs zeigen 212.251.217.176 18:45, 23. Sep. 2012 (CEST)
Der Artikel beschreibt zutreffend das (einfachgesetzliche) Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen, das nicht vom Schutzbereich des Art. 5 GG umfasst ist (siehe Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland#Informationsfreiheit. Grüße, R2Dine (Diskussion) 08:46, 2. Jun. 2023 (CEST)
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Rezipientenfreiheit

Sollte zusammen mit dem Artikel Informationsfreiheit überarbeitet werden, vgl. die dortige QS. --Aschmidt (Diskussion) 17:11, 10. Mär. 2012 (CET) Es wäre völlig falsch den geläufigen Begriff der Informationsfreiheit (=Verwaltungstransparenz) unter Rezipientenfreiheit abzuhandeln. Ausserdem gibt es einen Zusammenhang: "Die Verbindung zur Rezipientenfreiheit wird insofern hergestellt, als durch die Bestimmungen des jeweiligen Informationsfreiheitsgesetze die von ihm erfassten Informationsquellen dazu bestimmt werden, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen, und sie damit allgemein zugängliche Quellen darstellen." 212.251.217.176 18:58, 23. Sep. 2012 (CEST)

Die Rezipientenfreiheit gehört zu den in Art. 5 GG geschützten Kommunikationsgrundrechten, nicht der einfachgesetzlichen Informationsfreiheit. Grüße, R2Dine (Diskussion) 09:49, 2. Jun. 2023 (CEST)
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Gleichbehandlung im Unrecht

Dieser Artikel leidet nicht unerheblich an rechtswissenschaftlichen Mängeln. Die Einleitung ist irreführend, da man nicht grundsätzlich eine Gleichbehandlung im Unrecht dogmatisch ausschließen kann. Insbesondere im Bereich der Eingriffsverwaltung, aber auch in anderen Rechtsgebieten gilt nämlich diese "Argumentation" nicht grundsätzlich. --Chz (Diskussion) 17:01, 7. Mär. 2023 (CET)

Das Grundproblem des Artikel ist der Umstand, dass es sich hier nicht um einen Rechtsbegriff handelt, sondern um ein Schlagwort, mit dem eine Argumentation umrissen wird, mit der die Berufung eines Betroffenen auf den Gleichheits- bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz zurückgewiesen wird. Das Schlagwort lautet eigentlich: „Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht.“ Wie man das lemmatieren will, ist Geschmackssache. Es ist eine Argumentation, mit der die Bildung eines Gewohnheits- oder Richterrechts zurückgewiesen wird, die ansonsten contra legem anerkannt würde. Grundlage ist, dass der verletzte Rechtsatz trotz einer anderweitigen Übung immer noch Recht ist und seine Verletzung mit einem Unwerturteil bedacht wird und Unrecht ist und bleibt. Darstellen lässt sich das am besten mit einem prägnanten Beispielsfall, bei dem dieses Schlagwort in einer Entscheidung selbst, in prominenter Kommentar- oder Lehrbuchliteratur verwendet wird. --Hajo-Muc (Diskussion) 09:52, 12. Mär. 2023 (CET)
Vielen Dank für Deine Gedanken. Ich sehe den Kern des Problems in der Tat auch darin, dass es sich hier um ein normativ einzuordnendes Sprichtwort handelt. Wenn man diesen Artikel insoweit an juristischen Maßstäben messen möchte, dann ist er dogmatisch verfehlt. Die Frage ist nämlich, wo "Gleichbehandlung im Unrecht" stattfindet, und wie dies zu bewerten ist. Dies setzt zunächst mal überhaupt eine Fallkonstellation voraus, in denen ein Gleichheitssatz tatbestandlich einschlägig ist. Denn wenn die Ungleichbehandlung bereits nicht rechtswidrig ist, dann besteht überhaupt kein Bedarf eine Gleichbehandlung im Unrecht zu diskutieren. Es können also nur solche Fälle in Betracht kommen, in denen sich einerseits eine Ungleichbehandlung verbietet, gleichwohl aber stattgefunden hat, und nunmehr die Beseitigung des entstandenen Zustandes zugunsten des Benachteiligten aus bestimmten Gründen rechtswidrig wäre. Sofern es sich dabei um Grundrechtsverpflichtete handelt, ist im Hinblick auf Art. 20 III GG im Grundsatz immer die Ungleichbehandlung ungeschehen zu machen. Dies kann im Grundsatz entweder dadurch geschehen, dass die Gleichbehandlung auf Seiten des Benachteiligten nachgezogen wird oder auf Seiten des Begünstigten die Behandlung zurückgezogen wird. Hier kann die Situation entstehen, dass das Nachziehen der Gleichbehandlung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, weil sie aus anderen Gründen (nicht aus dem Grund der Ungleichbehandlung selbst) unrecht wäre. Dann wäre abschließend zu diskutieren, ob der Benachteiligte grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, dass bei dem Begünstigten die Behandlung zurückgezogen wird. Dies widerrum ist allerdings ein anderer Problemkreis [1].
Die "Gleichbehandlung im Unrecht" müsste insoweit dogmatisch richtig eingeordnet (das ist im Artikel nicht gegeben), und die Fallkonstellationen entsprechend der dogmatischen Einordnung richtig gewählt werden. So ist zum Beispiel der einleitende Satz "Jemand verlangt unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz, genauso behandelt zu werden wie jemand anderer, der unrechtmäßig behandelt worden ist." vor dem Hintergrund des eben Dargestellten, schon sehr unglücklich. Denn was derjenige begehrt (er kann sowohl begehren so behandelt zu werden wie der andere oder eben dass der andere eben nicht so behandelt wird), ist für die dogmatische Einordnung nicht von großem Belang. --Chz (Diskussion) 12:43, 12. Mär. 2023 (CET)
Hiermit könnte sich derjenige beschäftigen, der den Artikel auf Vordermann bringen möchte. Könnte man zur ÜA auf die DS des Artikels setzen (Paul Kirchhof: Gleichheit vor dem Grundgesetz, NJW 1987, 2354 ff.// Gunter Kisker: Vertrauensschutz im Verwaltungsrecht, VVdStRL Band 32 (1974), S. 149 ff.).--Stephan Klage (Diskussion) 13:49, 12. Mär. 2023 (CET)
Das ist keine Dogmatikfrage. Es ist schlicht eine Frage von Rechtsanwendung, von richtig oder falsch. Wo der gegen eine Rechtsfolge der Gleichbehandlungsgrundsatz argumentativ bemüht wird, liegt in der Realität bereits oft ein gleichartige Sachverhalt nicht vor. Selbst wenn, kann aus einer falschen Entscheidung kein Anspruch hergeleitet werden, auch in einer anderen Sache eine falsche Entscheidung zu treffen. --Hajo-Muc (Diskussion) 02:33, 13. Mär. 2023 (CET)
Du beschreibst den Inhalt eines Dogmas, das da lautet: Keine Gleichbehandlung im Unrecht. Bei der Rechtsanwendung stößt man durchaus dann auf die statistisch hohe Unwahrscheinlichkeit der Rehabilitation am Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Verwaltungsrecht impliziert die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung den Vorrang des Gesetzes durch positivrechtlich-hierarchische Deduktion der Bemessungsgrundlagen für den Sachverhalt (und der Rechtmäßigkeit des VA daraus) und den Vorbehalt des Gesetzes durch die Ermächtigungsgrundlage (Wesentlichkeitstheorie), nicht etwa durch das Korrektiv des Vergleichs an Alternativentscheidungen. Der VA muss rechtmäßig sein und frei von der Verletzung subjektiver Rechte. Bei der Frage der Rechtswirksamkeit des VA (trotz Rechtswidrigkeit) entscheidet sich dann die Frage der Rechtsfolge. Das ist somit für mich ein dogmatisches Problem entlang der Rechtsgrenzen.--Stephan Klage (Diskussion) 07:49, 13. Mär. 2023 (CET)
Nochmals kurz Zeit zu einer Präzisierung meines Gedankengangs von oben. Keine Gleichbehandlung im Unrecht wird als juristische Argumentationsweise zur Fehlerwiederholung beschrieben, weshalb ich das Dogma auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kaprizieren möchte und daraus die Randzonen (keine Gleichbehandlung im Unrecht) nur einbeziehen will. Um in der Argumentation von Chz zu bleiben, sollte man dann vielleicht von einem Grundsatz: Keine Gleichbehandlung im Unrecht sprechen – im Rahmen des Dogmas der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung? Gute Rechtsbeispiele könnten uns vielleicht aus dem Dilemma heraushelfen.--Stephan Klage (Diskussion) 09:03, 13. Mär. 2023 (CET)
Hallo in die Runde, um eine Definition des Stichworts "keine Gleichheit im Unrecht" zu erleichtern, möchte ich als erstes die Verweisung auf Tu quoque und von dort auf Whataboutism entfernen. Geht es bei dem hiesigen Lemma um eine Absage an ein gleichförmig unrechtmäßiges Verhalten eines Trägers öffentlicher Gewalt mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, bezieht sich der tu quoque-Einwand auf die zivilrechtliche Vertragstreue und den Grundsatz von Treu und Glauben, während Whataboutism ein politisches Schlagwort ohne zwingenden Bezug zum Recht ist. Außerdem besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ja nun gerade kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, weshalb das aktuelle Lemma irreführend ist. Daher verschiebe ich den Artikel entsprechend und präzisiere den Inhalt. Bei Missfallen bitte ich ausdrücklich um Kritik und ggf. weitere Bearbeitung. Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:33, 5. Jun. 2023 (CEST)
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Kriegsverbrechen

Guten Tag, der Artikel Kriegsverbrechen sollte gründlich auf die korrkte Wiedergabe von Definitionen und Begrifflichkeiten durchgesehen werden. Insbesondere ist mir auf den ersten Blick aufgefallen, dass die Präambeln aus dem Römischen Statut nicht sinngemäß berücksichtigt wurden. Man kann ohne besseres fachliches Verständnis kaum feststellen ob auch andere Stellen wirkklich semantisch korrekt die Inhalte der zugrundeliegenden Regelungen darstellen. Begleitend zum Inhalt müsste auch die Frage der Deliktzeiträume beschrieben werden. Daher hier die Bitte auf Gesamtprüfung dieses Artikels von 2004 bei und von den Fachleuten. Grüße --Tom (Diskussion) 09:03, 27. Sep. 2023 (CEST)

 Info: der QS Baustein zur Überarbeitung wurde zwischzeitlich entfernt was auf VM moniert wurde. Der inhaltliche Mangel im Artikel bezieht sich dort auf auf die Römische Statuten, Artikel 8 und ist nach wie vor im Artikel defizitär dargestellt. --Tom (Diskussion) 13:17, 27. Sep. 2023 (CEST)

Deine VM war meines Erachtens missbräuchlich, Tom. Deinen nicht substantiierten Überarbeitungsbaustein habe ich begründet entfernt: [2]. -- Miraki (Diskussion) 11:50, 30. Sep. 2023 (CEST)
Hallo zusammen, der Artikel weist einen, für bestehende und künftige Artikel im Bereich Kriegsverbrechen des Zweiten Weltkrieg, wichtigen weiteren Schwachpunkt auf, der QS-Baustein ist berechtigt. Siehe Artikel-Disk. --Reisender.ab (Diskussion) 09:55, 1. Okt. 2023 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Nicht als QS-Fall eingeschätzt --Ichigonokonoha (Diskussion) 17:46, 1. Okt. 2023 (CEST)

Europäische Migrationspolitik

Im September 2015 durch Benutzer:Friedjof erstellt und in diesen Teilen seither nicht wesentlich verändert, nur mit weiterem Text ergänzt. Das sieht dem Artikel m.E. immer noch an. --S.K. (Diskussion) 00:49, 6. Aug. 2023 (CEST)

Redundanz: Kein Unterschied zu Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) erkennbar? Gruß --J2s1a (Diskussion) 21:52, 22. Sep. 2023 (CEST)
Doch. Das ergibt sich schon aus der Bezeichnung Einwanderungs- oder Migrationspolitik im Unterschied zu Asylpolitik. Die Einwanderungspolitik betrifft ausdrücklich auch die Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte unabhängig von Asylverfahren. Das steht extra im Artikel. Bitte beachte, dass der QS-Baustein noch nicht gelöscht und daher auch die QS des Artikels noch nicht abgeschlossen ist. Warum "Gemeinsame Einwanderungspolitik" die "korrekte Bezeichnung" sein soll, erschließt sich mir nicht. Durch die Weiterleitung ist der Bezug zur EU im Lemma verlorengegangen. Das ist kein Gewinn. Gruß, R2Dine (Diskussion) 09:00, 23. Sep. 2023 (CEST)
Ein akzeptables Niveau scheint mir erreicht. Deshalb habe ich den Baustein im Artikel entfernt. R2Dine (Diskussion) 10:50, 6. Okt. 2023 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 10:50, 6. Okt. 2023 (CEST)

E.S. v. Austria

Moin, der Artikel kam durch die Übersetzung eines relativ neuen Benutzers aus enwiki zu uns. Könntet Ihr bitte die Lemmatisierung und Beleglage prüfen (EN 2 und 3 verlinken tagesaktuelle Normen, was keinen Sinn ergibt, und 7 bis 10 sind deutlich parteiisch bzw. Primärliteratur)? Daneben scheint mir als Fachfremden der Artikel ein wenig wirr zu sein, insbesondere der Zusammenhang mit dem polnischen Fall scheint mir nicht klar. Wer stellt diese Verbindung her? Danke und Grüße --Millbart talk 12:52, 8. Nov. 2023 (CET)

Habe LA wegen fehlender Relevanz gestellt. Ggf dort diskutieren, --Hajo-Muc (Diskussion) 13:15, 8. Nov. 2023 (CET)
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Verfassungskonflikt

Nun, ich bin gerade über die Hilfeseite Kurze Artikel auf diesen Artikel gestoßen. Dabei ist er so eine Mischung aus BKS und Wörterbuchdefinition. Irgendwie müsste man entweder den Artikel genau definieren, also was ein Verfassungskonflikt überhaupt ist - Frage: Gibt es dazu Literatur - oder man müsste ihn in eine BKS überführen. So, wie er da steht, ist er aber leider kein guter Artikel. --Ichigonokonoha (Diskussion) 14:11, 10. Mär. 2023 (CET)

Das war bis 2011 eine formal falsche BKS. Aber Du hast natürlich recht: So ist das auch nicht überzeugend. Ich fürche aber, jeder Verfassungskonflikt ist individuell, es gibt (außer der generischen Definition) nichts Gemeinsames. Wir haben daneben noch das Synonym Verfassungskrise. Ist dummerweise (aus dem gleichen Grund) nicht besser. Ich trage das noch zusätzlich einmal auf Wikipedia:WikiProjekt Begriffsklärungsseiten/Fließband ein, vieleicht hat da ja jemand eine Idee.--Karsten11 (Diskussion) 18:05, 10. Mär. 2023 (CET)
Ich habe mal versucht, eine weitere Präzisierung vorzunehmen. Recht viel weiter wird man bei diesem sehr generischen Lemma nicht kommen. --Hajo-Muc (Diskussion) 04:59, 11. Mär. 2023 (CET)
Nun, wäre es vielleicht eine Lösung, dass in eine Liste umzuwandeln? Also Liste der Verfassungskonflikte bspw.? Als Auswahlkriterium könnte ich mir halt vorstellen, dass eine Krise, etc. in der rechtswissenschaftlichen Literatur als Verfassungskrise bezeichnet wird. Das würde die Zuordnung zwar ein wenig generisch machen, aber es wäre zumindest ein nachprüfbares Kriterium, oder nicht?--Ichigonokonoha (Diskussion) 10:14, 11. Mär. 2023 (CET)
Eine Liste hat das Problem, dass sie eine Definition voraussetzt, was hineingehört und was nicht. Die Katze beißt sich somit in den eigenen Schwanz. Richtig ist, dass man sich solch zusammengesetzten Begriffen wohl induktiv an Beispielen annähern muss. Was ist Konflikt, was ist Krise? Warum wird der Begriff Verfassung ins Spiel gebracht? Warum hat man bestimmte Vorfälle so bezeichnet? Und was ist das Gemeinsame daran? --Hajo-Muc (Diskussion) 10:04, 12. Mär. 2023 (CET)
Ja, wobei das halt die Aufgabe einer rechtswossenschaftlichen Publikation wäre. Wenn wir das machen - OR. Ich habe irgendwie keine überzeugende Definition in der Literatur gefunden und die im Artikel ist halt ebenso wenig überzeugend. --Ichigonokonoha (Diskussion) 16:40, 2. Apr. 2023 (CEST)
Hallo zusammen, die Artikel Verfassungskonflikt und Verfassungskrise sind beide unbelegt und das wohl aus gutem Grund. Eine allgemeingültige Definition gibt es weder zu dem einen noch dem anderen Begriff. Vielmehr handelt es sich bei den genannten Beispielen jeweils um Auseinandersetzungen über einzelne Verfassungsgrundsätze, Verfassungsfunktionen oder Rechte und Pflichten bestimmter Verfassungsorgane. Die einzelnen Konflikte und Krisen sind dabei historisch bedingt und durch das rechtliche Umfeld mit bestimmt, siehe etwa den Eintrag Verfassungskonflikt in Meyers Großem Konversations-Lexikon von 1909. Die „Verfassungskrise“ der Weimarer Republik (Krisenbedingungen der Weimarer Republik. bpb, 2018 oder Regierungsdenkschriften zur Reichs- und Verfassungsreform, 1924-1932. Historisches Lexikon Bayerns) unterscheidet sich wiederum von der sog. Präsidentschaftskrise 1959 (Die Präsidentschaftskrise.), genereller Unzufriedenheit mit dem „politischen System“ zu Beginn des 21. Jahrhunderts (Reformwünsche in Deutschlands latentem Verfassungskonflikt.), der Auseinandersetzung um Gewaltenteilung und die Grundrechte während der Corona-Pandemie (Kritik ja, Verfassungskrise nein. Das staatliche Pandemiemanagement im Lichte des Verfassungsrechts.) oder dem Streit zwischen der Europäischen Union und Polen, der sehr wohl gerichtlich ausgetragen wird (EuGH-Urteil: Polnische Justizreform verstößt gegen EU-Recht – Polens Regierung spricht von „Korruption“). Ich würde deshalb beide Artikel zum Artikel Verfassung weiterleiten und dort in einem neuen Abschnitt diejenigen Verfassungskonflikte und -krisen ergänzen, die als solche Eingang in die Literatur gefunden haben. Alles andere wäre wohl Begriffsetablierung bzw. TF. Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:19, 8. Jun. 2023 (CEST)
Ich halte nichts davon. Es führt lediglich zu einer Verlagerung des Problems in den Artikel Verfassung, der m. E. auch bereits suboptimal ist. Wir sind allerdings bereits an der Grenze unseres Fachgebiets, denn Verfassungskonflikte und -krisen sind (meist) keine rechtlichen Angelegenheiten, sondern politische. Das Recht ist bei solchen Konflikten meist eindeutig: Die Verfassungsorgane müssen sich einigen, wollen das aber nicht. Oder sie müssten politisch in einer bestimmten Lage handeln, tun das aber nicht. Oder aber es besteht das formelle Recht eines Verfassungsorgans, aber keine politische Durchsetzungsfähigkeit. In allen diesen Fällen besteht kein justitiabler Weg, die Organe zur Einigung oder zum Handeln oder Unterlassen zu zwingen. Ich halte außerdem wenig von der Trennung der beiden Artikel, denn ein Verfassungskonflikt führt unvermeidlich zu einer Verfassungskrise, die aber möglicherweise auch andere Ursachen haben kann. Die historische Benennung eines konkreten Vorgangs als Konflikt oder Krise ist meist willkürlich. Ich hielte es daher für besser, anhand der Literatur zu den Beispielfällen zu Belegen für den Artikelinhalt zu gelangen. --Hajo-Muc (Diskussion) 22:46, 9. Jun. 2023 (CEST)
Dann fehlen aber immer noch belegbare Lemma-Definitionen. Oder meintest Du eine BKS? R2Dine (Diskussion) 07:09, 10. Jun. 2023 (CEST)
Nein, ich meine, dass man die Belege suchen muss. Das Vorgehen liegt hart am Rand von OR oder bereits inmitten darin, aber es handelt sich hier um keinen Rechts-, sondern um einen gelegentlich propagandistisch aufgeladenen Alltagsbegriff. --Hajo-Muc (Diskussion) 09:33, 10. Jun. 2023 (CEST)
Ausdrücklich als solche bezeichnet werden in der rechtshistorischen Literatur nur der Hannoversche Verfassungskonflikt, der Kurhessische Verfassungskonflikt und der Preußische Verfassungskonflikt im 19. Jahrhundert (siehe jeweils die dortigen EN). Ich halte es für methodisch fragwürdig, hier ein Lemma zu etablieren und im Nachhinein nach Belegen zu suchen. Enzyklopädische Arbeit geht doch wohl umgekehrt. Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:56, 10. Jun. 2023 (CEST)
Konflikt zwischen Verfassungsorganen nicht notwendig hier und /hier Weites Begriffsverständnis mit Beispielen notwendig. Gruß --J2s1a (Diskussion) 22:13, 22. Sep. 2023 (CEST)
Was machen wir also mit dem Artikel? So lassen? LA? Ich bin für Letzteres.--FWS AM (Diskussion) 10:01, 22. Nov. 2023 (CET)
Versuchen wir vor LA die Überarbeitung. Habe mal die Quellen aufgenommen und den Artikel angepasst. Korrigiert gerne. --J2s1a (Diskussion) 21:10, 3. Dez. 2023 (CET)
Also ich habe gerade zufällig im Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte einen Artikel zu unserem Begriff hier gefunden. Ich habe mal den Artikel entsprechend umgeschrieben. Leider gibt Stolleis auch keine wirkliche Definition, aber zumindest gibt er einige Anhaltspunkte für einen kurzen historischen Artikel.
Ich würde aber jetzt tatsächlich eher die ganze Liste am Ende löschen und dann nur die Ausführungen von Stolleis stehen lassen, was ist da eure Ansicht? --Ichigonokonoha (Diskussion) 17:04, 29. Mär. 2024 (CET)
Inwiefern sind Verfassungskonflikt und Verfassungskrise redundant? Ja, genau genommen kommt es erst zum Konflikt zwischen zwei und mehr Parteien, die dann - sofern der Konflikt sich nicht auflösen lässt - zu einer Krise mit heftigen Manifestationen ausarten können. --Gunnar (Diskussion) 11:39, 10. Feb. 2024 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Kein QS-Fall mehr. Ichigonokonoha (Diskussion) 13:03, 20. Mai 2024 (CEST)