Zur Entlastung der Qualitätssicherungsseite werden dort eingetragene Artikel, zu welchen die Diskussion seit 6 Monaten ruht automatisch auf diese Seite verschoben. Solche Artikel sollten mit dem Baustein {{QS-Recht|Knacknüsse=Ja}} gekennzeichnet werden. Neue Artikel bitte nicht hier, sondern auf der Qualitätssicherungsseite selbst eintragen!
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Artikel aus der allg. QS, bitte Quellen anfügen und OMA-Test machen, danke --Crazy1880 09:48, 24. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Artikel aus der allg. QS, bitte wikifizieren und ggf. Quellen anfügen, danke --Crazy1880 12:51, 12. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Wie auf der Diskussionsseite begründet. Der kurze Text besteht aus einem Haufen Siehe auchs, unklaren Andeutungen und Allgemeinplätzen und wirft mehr Fragen auf als er beantwortet. Ich vermute beispielsweise, dass eine Bildmarke überhaupt erst durch die Eintragung im Markenregister zu einer Bildmarke wird – vorher ist es nur ein Logo – aber das reime ich mir nur zusammen, das steht da nicht. Auf die Situation in anderen Ländern wird mit keiner Silbe eingegangen. Gut möglich, dass der Begriff nur im deutschen Recht existiert, dann sollte das aber auch da stehen. --TMg 17:17, 6. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]

Es gibt eine weitere Anmerkung einer Inkonsistenz auf der Diskussionsseite von mir. Schade, dass sich da jahrelang nichts bewegt. --Cms metrology (Diskussion) 17:47, 31. Jan. 2021 (CET). Ergänzung: Es geht hierbei um die Definitionsfrage, ob die Bildmarke zwei- oder dreidimensional ist. Ich habe ein Bild hierzu aus dem Artikel mal entfernt (ohne Gegenwehr), aber im Text wird teilweise immer noch auf dreidimensionale Elemente hingewiesen, was streng genommen im Widerspruch zur Definition in der Einleitung ist. --Cms metrology (Diskussion) 22:43, 16. Okt. 2021 (CEST)[Beantworten]

laut den Artikeln Eclipse_(IDE) und Common Public License (CPL) hat die Eclipse_Public_License (EPL) die Common Public License abgelöst (und notabene nicht umgekehrt). Dennoch ist der Artikel zur (neueren) EPL ein bloßer Redirect auf die (überholte) CPL. Das erscheint mir unangemessen, da die CPL nun eben das überholte Artefakt ist und die EPL das aktuelle. Die Gestaltung von (EPL) als bloßer Redirect drückt IMHO jeder Möglichkeit zur angemessenen Darstellung der EPL die Luft ab.

(Habe leider im Moment weder die Zeit einen Artikel EPL sauber zu recherchieren, noch die Lust, einen Krieg mit einem "lower half" Administrator durchzustehen, denn hinter so unsinnigen Entscheidungen steht ja leider öfter jemand, mit dem man sich um sie schlagen muß (Wikistress). Aber)

Könnte deshalb bitte jemand von Euch die nötige Änderung initiieren?

--217.229.24.51 22:16, 18. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Verschoben aus der QS-Informatik, da Rechtsthema. --Trac3R 11:36, 28. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]
Soweit ich das erkenne, ist Common Public License ein Redirect auf die EPL und nicht anders herum. Irgendwie versteh ich daher auch die Frage nicht. --Trac3R 11:40, 28. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]

Abschnitt "Europäische Regelungen" ist völlig veraltet; den EGV gibt es nicht mehr und die Fernsehrichtlinie auch nicht. Das europäische Medienrecht besteht auch aus mehr Normen als nur der AVMD-Richtlinie und der E-Commerce-Richtlinie. Ebenfalls sollte man den Artikel reformieren und die Gesetzeslücken einbauen --91.39.62.202 22:05, 18. Sep. 2011 (CEST)[Beantworten]

Aus der allg. QS herverschoben --Crazy1880 18:45, 18. Okt. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ist nun mehr als 4 Jahre überfällig ! --House1630 (Diskussion) 12:27, 28. Jul. 2016 (CEST)[Beantworten]
Der QS-Verweis ist nun 10 Jahre alt. Wer erbarmt sich und aktualisiert? Oder löscht zumindest die veralteten Passagen oder gleich den ganzen Abschnitt, sodass der QS-Baustein evtl. entfernt werden kann? Literatur habe ich aktualisiert. --Treck08 (Diskussion) 12:50, 24. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]

Artikel aus der allg. QS, bitte ausbauen/wikifizieren und bequellen, danke --Crazy1880 07:04, 29. Feb. 2012 (CET)[Beantworten]

Schließe mich voll an. Ich wollte kürzlich auf das Mietrechtsgesetz(MRG) verlinken, dazu existiert gar kein Eintrag und zu der zu Mietvertrag (Österreich) erwähnt nicht einmal, dass nur bestimmte Mietverträge (gänzlich) dem MRG unterliegen. Also wenn sich jemand in dem Bereich auskennt, bitte gleich das ganze Thema strukturieren. --3fachesIntegral (Diskussion) 23:39, 4. Jun. 2012 (CEST)[Beantworten]

Artikel aus der allg. QS, bitte Vollprogramm mit Eingangssatz und Belegen, danke --Crazy1880 (Diskussion) 09:16, 17. Mär. 2012 (CET)[Beantworten]

Artikel aus der allg. QS, braucht Vollprogramm --Crazy1880 20:55, 18. Apr. 2012 (CEST)[Beantworten]

Bitte ausbauen. Es fehlt ein Überblick über die Entwicklung des Rechtsgebiets und seine wichtigsten Regelungen. Bisher werden in dem Stub leider nur ganze Rechtsgebiete genannt, ohne inhaltliche Schwerpunkte zu setzen.--Aschmidt (Diskussion) 23:14, 24. Jul. 2012 (CEST)[Beantworten]

Der Artikel wurde laut Versionsgeschichte inhaltlich seit März 2008 nicht mehr aktualisiert. Mindestens die Aussage "Seit 1. Januar 2004 ist der vertikale Verlustausgleich grundsätzlich uneingeschränkt möglich" ist veraltet (widerspricht § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG: "Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden"). Da sollte jemand mit Fachkenntnis im Steuerrecht mal den kompletten Artikel überprüfen und auf den neuesten Stand bringen. --130.83.244.129 21:45, 12. Nov. 2012 (CET)[Beantworten]


Des weiteren ist die Höhe des Verlustrücktrages veraltet. Hier wird der alte Betrag nach Umstellung von DM auf EUR genutzt. Richtig wäre hier aber gem. 10d EStG der Betrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR für zusammenveranlagende Ehegatten des Gesamtbetrages der Einkünfte.

Ich werde mich darum kümmern; es fehlt auch der konzernrechtliche Verlustausgleich. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 14:02, 21. Dez. 2022 (CET)[Beantworten]

Es fehlen Erläuterungen zu quantitativen und qualitativen Schwelle für Holzmüller-Maßnahmen. Die Weiterentwicklung der Rechtsprechung durch Gelatine I und Gelatine II, sowie Hinweise zu wichtigen anerkannten oder umstrittenen Holzmüllermaßnahmen sind nicht vorhanden. --MephistoGF (Diskussion) 23:45, 9. Nov. 2013 (CET)[Beantworten]

  Mittlerweile ist die Gelatine-Rechtsprechung enthalten. Weiterhin fehlen Erläuterung zu Mediathisierungsthese, quantitativer Schwelle und wichtige Anwendungsfälle. --MephistoGF (Diskussion) 15:08, 4. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Sinnvolle Gliederung fehlt. -- JB-Firefox (Diskussion) 11:42, 14. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]

Bereits im Kontext behandelt unter Strafvollzug. Warum nicht zusammenfassen? (nicht signierter Beitrag von 77.58.188.103 (Diskussion) 11:03, 13. Sep. 2015)

Kommt aus der allgemeinen QS - bräuchte Ausbau und Quellenangaben. --Ana al'ain (Diskussion) 21:15, 9. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]

  Belegloses How-to. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 13:17, 5. Mär. 2015 (CET)[Beantworten]

Belege sehe ich da durchaus. Ein How-To ist etwas anderes. Wer auf den Begriff stösst, wird es begrüßen, dazu in einem online-Lexikon einen Artikel zu finden. Stehen lassen. --Edoe (Diskussion) 13:44, 3. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]
ist jetzt in LD --gdo

Bei Nichtmitführen ggf. "Festnahme zur Personalienfeststellung" (Beleg: eigenes Erleben; nach Personalienfeststellung ohne weiteres entlassen, fast wie gekommen [ohne alles ...]) :)

  Aus der allg. QS. -- ColdCut (Diskussion) 13:57, 5. Mär. 2015 (CET)[Beantworten]

WP:Wikifizieren:

Diff seit QS -- MerlBot 23:49, 22. Dez. 2014 (CET)

Sehr kurz. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 19:25, 13. Mär. 2015 (CET)[Beantworten]

Rechtsgrundlagen überarbeitungsbedürftig, s. auch Wikipedia:Löschprüfung#Ausl.C3.A4ndische_Haushaltshilfe --gdo 15:19, 20. Mär. 2015 (CET)   Löschantrag wurde überstanden, rechtlicher Text zumindest um die gröbsten Fehler/Veraltungen bereinigt. --gdo 16:08, 25. Mär. 2015 (CET)[Beantworten]

Unbequellte Textwüste. Siehe auch die Disku. -- Liliana 23:25, 18. Mai 2015 (CEST)[Beantworten]

Anscheinend sollte die erste Kategorie allgemeine Begriffe des Erbrechts enthalten und die zweite Kategorie Artikel zum deutschen Erbrecht. Dies spiegelt sich aber nicht in den Inhalten der beiden Kategorien wider, alles ist wild vermischt. -- Liliana 11:55, 5. Jun. 2015 (CEST)[Beantworten]

s. a. Wikipedia:Redundanz/Januar 2015#Nachlass - Erbschaft - Erbrecht. Gruß Peter 11:59, 5. Jun. 2015 (CEST)[Beantworten]

Sehr verwirrend geschrieben, es wird nicht wirklich klar, was der Artikel sagen will. Es wird noch nicht einmal klar ob das Gesetz noch gilt, in der Infobox findet sich kein derartiger Hinweis, aber der Artikel ist in der Kategorie Historische Rechtsquelle... -- Liliana 13:47, 16. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]

Was genau verwirrt denn so? Es geht hervor, dass es sich nicht um ein Gesetz, sondern eine Verordnung handelt. Da in der Infobox kein Datum des Außerkrafttretens angegeben ist, stützt das die Vermutung, dass sie noch in Kraft ist, woran ich auch keine Zweifel habe. Aktenstapel (Diskussion) 13:15, 17. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]
Jetzt scheine ich es etwas zu verstehen. Der Artikel behandelt zwei verschiedene Verordnungen: einmal die ältere Verordnung, und dann die neuere, die die ältere ablöste. Das ist so in der Wikipedia nicht üblich und der Artikel sollte aufgeteilt werden um beide Verordnungen in unterschiedlichen Artikeln zu behandeln. Übrigens, wenn die Verordnung heute noch gilt, sei bitte so lieb und nimm die Kategorie Historische Rechtsquelle heraus, die ist dann Quatsch. -- Liliana 17:30, 17. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]
Nein, das ist durchaus so üblich. Man unterscheidet Neufassungen, Neubekanntmachungen und Änderungen. Bei einer Neufassung oder Neubekanntmachung wird der geänderte Text verkündet, bei einer Änderung nur der Unterschied in Form von Änderungsanweisungen. Ein prominentes Beispiel ist die StVO, die bereits mehrfach neu gefasst wurde (zuletzt 2013) und geändert (zuletzt 2014). Eine ältere Fassung wurde auch neu bekanntgemacht (1956). Die Kategorie historische Rechtsquelle wurde eingefügt, bevor das Lemma verschoben wurde. Ich habe sie in die Weiterleitung eingefügt. (Ich hatte die Umbenennung des Eintrags in der Kategorie gestern schon durch Einfügen eines Parameters versucht, was aber so nicht funktioniert.) Aktenstapel (Diskussion) 09:54, 18. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]
In den Fällen blieb es aber immer das selbe Gesetz, hier ist es ja eine völlig neue Verordnung mit völlig anderem Inhalt. Das ist nicht vergleichbar. -- Liliana 13:12, 19. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]
(Verordnung! ...) Weil sich der Titel geändert hat? Der kann sich auch ohne Neufassung ändern, z. B. mit der Novelle von 2013 beim Geschmacksmustergesetz, das kaum noch etwas mit der Fassung von 1876 gemein hat und heute europarechtlich harmonisiert ist. Aktenstapel (Diskussion) 12:01, 21. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]

Nach meiner Meinung ist ein Hinweis, dass sich dieser Artikel auf Deutschland bezieht, angebracht, er wird aber immer wieder entfernt, z. B. mit dieser Änderung -- Peter 19:33, 18. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]

Warum? Ist die Leistung anderenorts anders definiert? Aktenstapel (Diskussion) 12:12, 21. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]
Mir ist nicht bekannt, dass es anderenorts „Knappschaften“ gäbe, daher gibt es diese Leistung wahrscheinlich auch nur für deutsche Bergleute. Es heißt z. B. auch „Das Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im österreichischen Recht, …“, obwohl es nicht „anderenorts anders definiert“ ist. -- Peter 12:31, 21. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]
Da es ein Reichsgesetz ist, könnte es Knappschaften auch in Österreich gehabt haben; wenn die Leistung allerdings erst in den Sechzigern eingeführt wurde, gilt sie zunächst in Deutschland. Soweit stimme ich dir zu. Ich hätte den Bezug auch nicht entfernt und, ja, halte ihn auch für sinnvoll. Ein Hinweis, dass der Begriff sich auf eine Leistung in Deutschland bezieht, ist auch nicht zu verwechseln mit einer mahnenden Box, das Lemma sei DL-lastig, die hier wohl unangebracht wäre. Aktenstapel (Diskussion) 13:25, 21. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]
Ja. -- Peter 13:28, 21. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]
Schöne Reden. Und jetzt lassen wir den geneigten Leser mit der Unsicherheit, er habe einen insuffizienten Artikel vor sich, allein? --Stephan Klage (Diskussion) 08:30, 11. Nov. 2016 (CET)[Beantworten]

Anscheinend ist eine Aktualisierung der Inhalte nötig, aber dieser Edit [1] erschien mir mehr problematisch als hilfreich. Bitte auch die Benutzer-Disk von Benutzer_Diskussion:Recht_und_Schrecken#WP:NPOV_und_WP:Q und Benutzer_Diskussion:Giraldillo#Sehr_geehrter_Herr_Giraldillo.2C beachten. --gdo 22:40, 8. Jun. 2016 (CEST)[Beantworten]

Mir scheint die Kritik teilweise veraltet zu sein. --88.71.227.87 18:04, 5. Sep. 2020 (CEST)[Beantworten]
Es fehlt ein Berechnungsbeispiel, wie sich das tatsächlich auswirken kann. Zudem sind die o.a. Diskussionen wegen der Benutzersperre nicht mehr ohne weiteres nachvollziehbar. Angesichts der 90%-Regelung ergibt sich eine Minderung um 10% im unteren Bereich. Leider fehlt ein Beleg für diese Zahl. Der Umfang der Kritik erscheint aus heutiger Sicht übertrieben und wäre zu kürzen, was ich mal versucht habe. --Kulturkritik (Diskussion) 22:59, 21. Apr. 2021 (CEST)[Beantworten]

Aus der allgemeinen QS

Es wird nicht auf die masseunabhängige Grundvergütung eingegangen und damit wird die Vergütungsberechnung erheblich zu einfach dargestellt. Tatsächlich ist sie erheblich komplizierter. Der Einleitungssatz mit Verweis auf die InsVV ist so nicht richtig und müsste neu formuliert werden. --Denalos(quatschen) 09:07, 27. Mai 2016 (CEST)

wegen inhaltlichen Beanstandungen hierher verschoben --Mehgot (Diskussion) 23:00, 8. Jul. 2016 (CEST)[Beantworten]

In der Insolvenzordnung steht einiges dazu, und das gehört zuerst da rein. --House1630 (Diskussion) 13:31, 18. Jul. 2016 (CEST)[Beantworten]

Der Artikel „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ wurde nach Außerkrafttreten des betroffenen Gesetztes bzw dessen umfassende Neufassung unter anderem Namen, nämlich „Produktsicherheitsgesetz (Deutschland)“ entsprechend dort hin verschoben, ohne dass groß nennenswerte inhaltliche Anpassungen vorgenommen wurden. Die ausführliche und detaillierte Problembeschreibung findet sich auf der Disk.-Seite: 90% des Artikeltextes drehen sich immer noch um das alte GPSG--Bestoernesto (Diskussion) 06:43, 1. Aug. 2016 (CEST)[Beantworten]

PS: Mein Vorschlag wäre, den Artikel „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ auf dem Stand unmittelbar vor der Verschiebung wieder auferstehen zu lassen (natürlich grammatikalisch ins Präteritum umgeschrieben) und aus dem Artikel „Produktsicherheitsgesetz (Deutschland)“ dafür (fast) alles diesbezügliche raus zuschmeißen.--Bestoernesto (Diskussion) 06:50, 1. Aug. 2016 (CEST)[Beantworten]
Bin gerade auch darüber gestolpert: Ja, das macht Sinn. Das neue Gesetz ist scheinbar so anders aufgebaut als das alte, dass hier zwei Artikel besser sind als einer, vor allem so ein chaotischer. Dann kann man "auf grüner Wiese" mit einem Artikel zum neuen Gesetz anfangen. --PaterMcFly Diskussion Beiträge 09:52, 16. Nov. 2022 (CET)[Beantworten]

Außer einer Fachzeitschrift sind keine Quellen angegeben. Für zahlreiche Aussagen fehlen die Rechtsgrundlagen, der diesbezügliche Abschnitt ist zu kurz und teilweise Theorie: Angeblich gehören auch "die Überarbeitung und Anpassung der geltenden Gesetze und Normen zu den Maßnahmen". Ich denke, das ist sehr weit hergeholt. Da sollte mal ein Fachmann ran. Das Beispiel "Lärmschutzverordnungen (LSV) von Städten und Gemeinden" erscheint mir auch zweifelhaft. Wo finde ich solche "Lärmschutzverordnungen" ? --House1630 (Diskussion) 10:59, 8. Aug. 2016 (CEST)[Beantworten]

Ich denke in der TA Lärm köntest du fündig werden. —Ulz Bescheid! 21:15, 7. Okt. 2016 (CEST)[Beantworten]

Der Artikel sollte die herrschende Meinung etwas besser berücksichtigen. --Gnom (Diskussion) 23:54, 3. Jun. 2017 (CEST)[Beantworten]

Der Artikel beschreibt derzeit ausschließlich die Rechtslage in NRW. Das Thema gibt es aber auch in den anderen 15 deutschen Bundesländern und ist dort teilweise hochbrisant. -- 79.223.91.84 17:24, 10. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

 

Ich bin Laie auf dem Rechtsgebiet, aber ich würde sagen, dass dies kein enzyklopädischer Stil ist im Artikel. Lemma ist auch fragwürdig. Relevanz kann ich nicht beurteilen. - Squasher (Diskussion) 22:47, 29. Nov. 2013 (CET)[Beantworten]

Artikel ist schon verbessert, bedarf aber noch der Überarbeitung. Lemma hat Relevanz. Enzyklopädischer Stil ist noch nicht ausreichend. --Gruß FrankDiskussion qui tacet, consentire videtur. 12:51, 29. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]

 Info: Habe den Einleitungssatz mal umgearbeitet, ich verstehe als Nichtjurist den Artikel durchaus. --JARU69 (Diskussion) 04:12, 9. Jun. 2018 (CEST)[Beantworten]

Kann einer der etwas efahreneren Wikipedianer einmal ein Auge darauf werfen, ob der QS-Baustein noch gerechtfertigt ist? Für mich sieht der Artikel inzwischen ganz anständig aus. --Chablis22 (Diskussion) 21:07, 3. Dez. 2022 (CET)[Beantworten]

Lemma stimmt nicht. Geht der Artikel so oder passt er nicht in seiner ausladenden Darstellung eines Einzelaspekts? Von wo muss er verlinkt werden? --Jbergner (Diskussion) 08:37, 3. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]

aus allg. QS übertragen: URV-Verdacht (89%) von www.hensche.de: überprüfen eintragen. --Jbergner (Diskussion) 08:39, 3. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]
Keine URV, die verlinkte Webseite ist ein Urteil des BAG und damit als amtliches Werk gemeinfrei. -- Liliana 10:50, 3. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]
Bitte Hinweise in LD vom 2. Mai 2018 beachten. --Minderbinder 12:56, 14. Jun. 2018 (CEST)[Beantworten]

An dem Artikel wurde durch mehrere Bapperl Kritik geübt; zuständigkeitshalber hier zusammengeführt:

Kennt sich von euch jemand mit der Thematik aus? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:04, 20. Okt. 2018 (CEST)[Beantworten]

Übertrag von Artikeldisk.:
Die als fehlend bemängelte CVCA hat mit QES nichts zu tun sondern gehört wie in dem referenzierten PDF nachlesbar zum Themenkomplex "eID".
Die Frage nach "kontaktlos" oder "kontaktbehaftet" ist von QES ebenfalls unabhängig und lediglich von der Implementierung der Signaturerstellungseinheit abhängig. Es gibt sowohl kontaktlose als auch kontaktabhängige...
Ich würde daher vorschlagen den entsprechenden Baustein zu entfernen. (nicht signierter Beitrag von 93.217.34.183 (Diskussion) 11:27, 14. Nov. 2017‎)

Nachtrag eines QS-Bausteins --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:42, 22. Okt. 2018 (CEST)[Beantworten]

Der Abschnitt über Islamische Länder verwendet den Begriff "Sorgerecht" in einer Bedeutung die von den internationalen Gepflogenheiten stark abweicht und nicht im Text erläutert wird (nicht signierter Beitrag von 109.43.248.149 (Diskussion) 16:27, 14. Aug. 2016‎)

In dem Artikel sind das Abbuchungsauftragsverfahren und die SEPA-Firmenlastschrift relativ unscharf vermischt. Dazu sind generische Angaben zu unbaren Zahlungen z.B. in den USA eingestreut. ==> Vermutlich ist eine saubere Trennung in eigene Artikel sinnvoll. --S.K. (Diskussion) 10:00, 11. Nov. 2018 (CET)[Beantworten]

Der Artikel weiß selbst nicht so genau, was er behandelt:

  • Auf der BKL-Seite Deutsches Recht wird das Lemma mit „rechtshistorischer Begriff, mit dem auf als germanisch angesehene Traditionslinien des Rechts im Gebiet des späteren Deutschlands (im Unterschied zu römischen Einflüssen) Bezug genommen wird“ umschrieben. Das rekurriert wohl wie die Definition in der Einleitung als „auf germanischen Stammesrechten beruhende und dabei insbesondere auf sächsische und fränkische Rechtsvorstellungen zurückgehende[s] Recht [...]. Neben dem römischen Recht ist es die bedeutendste historische Rechtsquelle für die Entwicklung des europäischen Rechts.“ auf die Gedanken der Historischen Rechtsschule. Beide Definitionen sind gleichwohl nicht deckungsgleich. Letztlich würde der Artikel also einen juristischen Ansatz mit seinen Quellen behandeln.
  • Der folgende Abschnitt behandelt dagegen aber eher eine deutsche Rechtsgeschichte im Sinne einer Darstellung der Rechtsentwicklung, verfolgt also einen eher historischen Ansatz.

Es bedarf letztlich also einer Präzisierung, was dieser Artikel nun eigentlich behandeln möchte. Dann könnte er vielleicht auch auf ein geeigneteres Lemma verschoben werden. Von dem hier erfreulicherweise von Matthias v.d. Elbe angekündigten Artikel Deutsche Rechtsgeschichte wäre er zudem abzugrenzen, damit keine neue Redundanzen geschaffen werden. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:09, 20. Nov. 2018 (CET)[Beantworten]

Zumindest die Einleitung angepasst, sodass jetzt einheitlich die Deutsche Rechtsgeschichte behandelt wird. Ein allfälliger Ausbau ist keine Aufgabe der QS. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:24, 1. Jun. 2019 (CEST)[Beantworten]
Gem. hiesiger Diskussion revertiert. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 07:53, 2. Jun. 2019 (CEST)[Beantworten]
Da die kritisierte BKL in der Form nicht mehr existiert, also keine Abgrenzung mehr zwischen deutschem und römischem Recht vorgenommen wird und die Entwicklung der deutschen Rechtstradition in Verbindung mit römischem Recht im Artikel selbst beschrieben wird, habe ich den Baustein heute entfernt. Der Artikel beschreibt eindeutig den Entwicklungsverlauf der deutschen Rechtstradition. --Junctif (Diskussion) 19:44, 16. Okt. 2021 (CEST)[Beantworten]
Ich möchte nur den Hinweis noch geben, dass der Artikel bestimmter Verknüpfungen nach wie vor bedarf, damit eine Gesamtschau möglich wird. Wichtig in diesem Zusammenhang ist das sogenannte (in der Wissenschaft begrifflich etablierte) Gemeines Recht und dessen Verschmelzungen: Verschriftlichtes heimisch-deutsches Partikularrecht stößt auf rezipiertes römisches Recht (Beginn 12./13. Jahrhundert in Bologna/Italien, ab dem 15. Jahrhundert in den Gebieten nördlich der Alpen). Daraus entstand das grundsätzlich bereits beschriebene Ius Romano-Germanicum. Eine klarere Umbettung des Naturrechts (ab der frühen Neuzeit bis ins 18. Jahrhundert) bis hin zu den Kodifikationsbestrebungen (erst des Naturrechts (ALR, CC, ABGB), später des aktuellen Rechts (BGB, StGB, HGB,...) würde dann geschmeidiger werden.--Stephan Klage (Diskussion) 10:45, 17. Okt. 2021 (CEST)[Beantworten]

 Info: Übertrag von Portal Diskussion:Recht ([2]):

schlug in der allgemeinen QS auf und wurde als TF kritisiert.--Schnabeltassentier (Diskussion) 08:31, 21. Jul. 2018 (CEST)[Beantworten]

Nachklapp: Zitat einer IP „Auch die dort genannten „forschungsaktiven Institute“ lassen sich nur zum Teil als solche Belegen. Schon das Passauer Institut gibt über sich selbst an, keine Forschung auf dem Gebiet der Rechtsdidaktik zu betreiben, sondern einen universitären Examensvorbereitungskurs anzubieten. --2A02:908:1A2:78E0:ED72:6371:420C:2A41 11:00, 17. Jun. 2018 (CEST)[Beantworten]
Hm, an der Kritik ist durchaus was dran. Ich sehe hier im Wesentlichen drei Probleme:
  1. Recht ist kein reguläres, dauerhaft eingerichtetes schulisches Unterrichtsfach. Je nach Bundesland wird es im Rahmen des Politik- oder Sozialkundeunterrichts mit abgefrühstückt. In der Lehrerausbildung dürfte eine „Rechtsdidaktik“ institutionell allenfalls als Teil der Politik- oder Sozialkundedidaktik installiert sein. Das führt zur Frage, inwiefern man überhaupt eine Schul-Rechtsdidaktik als in Ansätzen eigenständige Disziplin davon abgrenzen kann. Genügt dafür, dass es Literatur speziell zum Unterrichten von Recht in Schulen gibt? Zu dieser Frage wird man m.E. die Pädagogen befragen müssen.
  2. Die universitäre Rechtsdidaktik ist in Deutschland kaum institutionell verankert. Überlegungen zum richtigen Unterrichten von Recht sind zwar wohl so alt wie das Jurastudium selbst. Inwiefern man es hier mit einer echten wissenschaftlichen Disziplin zu tun hat, wie der Artikel suggeriert, weiß ich nicht. Entsprechende Strukturen haben sich in den 1960ern bis 1980ern und dann wieder in den 2000ern verstärkt ausgebildet. Das Bild scheint mir aber nach wie vor sehr disparat zu sein. Der Hinweis der IP, dass sich einige Institute die Rechtsdidaktik auf Banner schreiben, aber letztlich nur Klausuren- oder Repetitoriumskurse organisieren, ist sicher nicht von der Hand zu weisen. Das heißt allerdings nicht, dass das überall so ist! Mein persönlicher Eindruck ist, dass wir es mit einer sich erst langsam ausbildenden und etablierenden Disziplin zu tun haben. Wenn der Artikel dagegen den Eindruck erweckt, es gehe um eine fest etablierte Disziplin, hat das also durchaus Anflüge von TF.
  3. Damit hängt zusammen, dass es kaum selbstreflexive oder metatheoretische Literatur zur Rechtsdidaktik gibt - das was existiert, ist meist aus einer ganz bestimmten Position heraus geschrieben (z. B. Bergmans, Grundlagen der Rechtsdidaktik an Hochschulen, Berlin 2014; Dietrich, Reflexive Rechtswissenschaft, in: KritV 2012, 217 ff.). Wird der Artikel nur darauf gestützt, ist das vor dem NPOV-Gebot durchaus fragwürdig. Das meiste was geschrieben wird, betrifft ohnehin konkrete Fragen der Unterrichtsgestaltung und einzelne Konzepte. Zum Teil sieht man sich auch nach wie vor genötigt, das eigene Nachdenken über Rechtsdidaktik zu rechtfertigen (z. B. Dauner-Lieb, „gute juristische Lehre“ - ist das überhaupt ein Thema?, in: ZDRW 2014, 1 ff.). Vor diesem Hintergrund wird es dann in der Tat schwierig, belast- und belegbare Aussagen über eine im Entstehen begriffene Disziplin „Rechtsdidaktik“ zu machen.
Ich weiß dafür leider auch keinen Ausweg. Hier bräuchte es wohl jemanden, der auf diesem Gebiet wirklich bewandert ist. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 11:09, 22. Jul. 2018 (CEST)[Beantworten]

TF ist es nicht. Es gibt an der Universität Passau ein Institut für Rechtsdidaktik mit immerhin drei Lehrstühlen. Zwei der Inhaber sind sogar renommiert. Es gibt ein Jahrbuch der Rechtsdidaktik. Gert Lauken (Diskussion) 18:10, 1. Aug. 2018 (CEST)[Beantworten]

Ja, das Problem am Passauer Institut ist, dass es zwar so heißt, aber keine Rechtsdidaktik in der Form betreibt, wie sie im Artikel suggeriert wird. Zitat: „Das Institut für Rechtsdidaktik bietet einen kompletten kostenlosen Jahreskurs zur Examensvorbereitung an. Hierfür werden umfangreiche Kursmaterialien bereitgestellt. Darüber hinaus finden Klausuranalysen als Einzelcoaching sowie halbjährlich ein schriftliches und mündliches Probeexamen statt.“ Mit anderen worten: Die Universität bietet ein Repetitorium an, nennt es aber -aus welchen Gründen auch immer- Institut für Rechtsdidaktik. Dass es Rechtsdidaktik an sich gibt, belegt dieses Jahrbuch. Aber verfestigte Strukturen existieren m.E. noch nicht. Das müsste ein Artikel schon irgendwie berücksichtigen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:03, 1. Aug. 2018 (CEST)[Beantworten]

 Info: Am Fachbereich Rechtswissenschaft der Goethe-Universität Frankfurt gibt es die Neuberufung von Roland Broemel zu vermelden (FB-Newsletter WS 18/19, S.5f, am Ende): Er befasst sich wissenschaftlich mit rechtswissenschaftlicher Didaktik, hat hierzu publiziert und vorgetragen. Der SWB-Katalog verzeichnet mehrere einschlägige Veröffentlichungen vom ihm zum Thema. – Der Vorwurf WP:TF ist nicht haltbar.--Aschmidt (Diskussion) 23:28, 5. Nov. 2018 (CET)[Beantworten]

Sehe ich nicht ganz so. Natürlich gibt es Menschen, die sich wissenschaftlich mit rechtswissenschaftlicher Didaktik beschäftigen und dazu publizieren. Es gibt sogar eine eigene Fachzeitschrift zu diesem Thema, mindestens eine Reihe und immer wieder Tagungen. Zu einer fest gefügten wissenschaftlichen Disziplin macht dies die Rechtsdidaktik -leider- wohl trotzdem noch nicht. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:42, 5. Nov. 2018 (CET)[Beantworten]
Es mag ja sein, dass Fach und entsprechende Literatur im deutschen Sprachraum eher selten sind, man sieht aber, dass sich das gerade ändert, und im angelsächsischen Raum gibts eigene Zeitschriften zu dem Thema. Von TF kann man da nicht sprechen. Es müsste halt entsprechend dargestellt werden. – Wie immer: Wer machts?--Aschmidt (Diskussion) 11:35, 12. Nov. 2018 (CET)[Beantworten]
  • Ein kurzes Feedback: Die Bundesländer Bayern und Thüringen haben Wirtschaft und Recht als reguläres Schulfach für Gymnasien und Regelschulen, zudem gibt es das Fach oder Lernfeld Rechtskunde (allein oder mit einem weiteren Schwerpunkt) in verschiedenen Kombinationen für Sozial- und Gesundheitsberufe an berufsbildenden Schulen (nicht bundeseinheitlich!). Die eigentliche Rechtsdidaktik hat also zwei Flügel, einen für die Vermittlung akademischer Lehre an Hochschulen und einen in der Lehrerausbildung. TF ist es gewiss nicht, aber gut dargestellt ist es auch nicht. Vielleicht finde ich mal Zeit mich in den nächsten Monaten an den zweiten Teil zu setzen. Marcel from hell (Diskussion) 20:37, 19. Jan. 2019 (CET)[Beantworten]

Ich bin eben in eine Falle getappt. Wollte wegen des Redirects auf Rechtsstaat zum Rechtsstaatsprinzip ergänzen (habe es rudimentär sogar getan). Die drei nebeneinander liegenden Artikel bilden eine unheilvolle Gemeinschaft, die zukünftig bei einem derartigen Nebeneinander nur noch zu fehlerhaftem, weil unkoordinierten, Editieren provoziert. Ich plädiere für eine Entflechtung dahin, dass Umschichtungen und gegebenenfalls Namensverschiebungen vorgenommen werden. Der drittgenannte Artikel ist entbehrlich und könnte im Rahmen eines historisch aufgebauten Artikels Rechtsstaat integriert werden. Da riesig aufgebaut, könnte der Artikel Rechtsstaatsverständnis im Nationalsozialismus seine Existenzberechtigung behalten. Rechtsstaatsprinzip könnte einen eigenen Artikel auslösen, sodass Elemente der Rechtsstaatlichkeit (funktionelle Aspekte, Primat des Rechts (Rechtsbindung, Gesetzesvorbehalt, Vorrang der Verfassung, Wesentlichkeitstheorie des BVerfG, …), Grundrechte und Gewaltenteilung, gerichtlicher Rechtsschutz, Bestimmtheitsgebot, Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot, …) abgehandelt werden könnten. Ähnlich ist das bei anderen Staatsprinzipien gelöst (SozialstaatSozialstaatsprinzip). Der Artikel Rechtsstaatsbegriff wird ohnehin längst als QS-Fall erachtet und verträgt eine Konzentration auf das Wesentliche, wenn nicht überhaupt allein eine Redirect-Funktion, weil seine Inhalte bereits anderweitig aufgehen (Rechtsstaat / Rechtsstaatsprinzip). --Stephan Klage (Diskussion) 09:45, 25. Jan. 2019 (CET)[Beantworten]

Dazu möchte ich nur anmerken, dass ich gerade das Nebeneinander von Sozialstaat und Sozialstaatsprinzip falsch finde. Nur letzteres ist ein verfassungsrechtlicher Begriff und damit lemmafähig. Der Sozialstaat ist der Staat, wie ihn das Sozialstaatsprinzip fordert, und deshalb kann das kein separates Lemma sein. Die Sozialwissenschaften sprechen insoweit vom Wohlfahrtsstaat, welfare state. Deshalb sollte gerade diese Dichotomie von Artikeln abgeschafft werden und man sollte nur die Staatsprinzipien beschreiben.--Aschmidt (Diskussion) 18:54, 5. Feb. 2019 (CET)[Beantworten]
Völlig nachvollziehbare Anmerkung, radikalisiert die Problemstellung bei „Rechtsstaat“ aber nur. Und jetzt? --Stephan Klage (Diskussion) 08:05, 6. Feb. 2019 (CET)[Beantworten]
Ich habe auch kein Patentrezept, glaube aber, dass jede Generation sozusagen ihre Wikipedia schreibt. Wir könnten also auch großzügiger umbauen, wenn wir die Energie dazu aufbrächten...--Aschmidt (Diskussion) 18:28, 11. Feb. 2019 (CET)[Beantworten]
Ok. Es wird aber der Tag kommen, da sollte uns jemand von der schmerzenden Redirect-Lösung von „Rechtsstaatsprinzip“ auf „Rechtsstaat“ erlösen. Es ist, soweit ich das sehe, das Werk eines Autors (der überdies gleich danach seine Tätigkeit 2010/2011 eingestellt hatte), der sich der bloßen wissenschaftstheoretischen Betrachtungsweise verschrieben hatte und dem „Gesamtkomplex des o.g. Themas“ eine rein damarkative Abhandlung andachte; dies nach dem Leitbild wohl, aus „Unrechtsstaat“ (Nationalsozialismus) müsse die Verfassung ab 1949 entstehen, alles auf dem Rücken des zu beschreibenden Rechtsstaatsprinzips. Puh. Die Schieflage des Ergebnisses ist augenscheinlich und mit den damit sogar erklärlichen Lemmata ein Fall des Korrekturbedürfnisses. --Stephan Klage (Diskussion) 20:06, 11. Feb. 2019 (CET)[Beantworten]
Das Problem ist doch vor allem, dass keiner von uns noch die Zeit hat, sich mit so einem grundlegenden Thema zu beschäftigen, geschweige denn Zugriff auf die dazugehörige Literatur hätte. Ich vermute: Diese sehr grundlegenden Artikel wird keiner mehr schreiben, weil Wikipedia kein Studentenprojekt mehr ist (was es 2005, als ich dazukam, durchaus noch war).--Aschmidt (Diskussion) 20:23, 11. Feb. 2019 (CET)[Beantworten]
Ja, da ist leider etwas dran. Gleichwohl verrate ich Dir: wenn ich einen sehe, der sich wenigstens klonen sollte um den Klon mit jungem Ehrgeiz zurückkehren zu lassen, dann doch Dich. Aufsteigen wie ein Vogel und mal eben aus dem Schwingengelenk top-down dozieren, das gefällt mir an Dir. ;-) Aber es ist wie es ist … --Stephan Klage (Diskussion) 20:43, 11. Feb. 2019 (CET)[Beantworten]
Oh, Danke für die Blumen, das ist lieb von dir! :) Ich werde mir das mit dem Klonen gerne mal durch den Kopf gehen lassen, glaube aber nicht, dass es dazu kommen wird, weil … siehe oben. Umso mehr müssten wir uns vielleicht mal gemeinsam überlegen, was wir mit juristischen Artikeln in Wikipedia überhaupt erreicht haben und wohin die Reise denn in der nächsten Zeit gehen soll? Irgendwo zwischen Volkshochschule und Hochschule… --Aschmidt (Diskussion) 20:53, 11. Feb. 2019 (CET)[Beantworten]
Ja gerne. Ich würde mich bei passender Gelegenheit darauf ansprechen lassen wollen. Für heute erst mal einen schönen Abend.--Stephan Klage (Diskussion) 20:59, 11. Feb. 2019 (CET)[Beantworten]
Interessante prinzipielle Frage. Des hiesigen Themenkomplexes kann ich mich im Laufe dieses Jahres vielleicht einmal annehmen, nur im Moment ist es zeitlich etwas dünn. Das löst das prinzipielle Problem aber nicht, zu welchem gehört, dass allein schon die Portalseiten ein einziger Flickenteppich sind und selbst bei grundlegenden Artikel niemand so wirklich einen Überblick über den Artikelbestand hat. Ich habe hier mal angefangen eine ToDo-Liste anzulegen, was an Arbeiten nötig wäre. Letztlich ist es aber ein solches Chaos, dass dies allein schon sehr demotivierend wirkt, auch weil man kaum weiß, wo und wie man anfangen soll. Und dabei kommen pro Tag immer noch mindestens zwei neue Artikel hinzu. Vielleicht sollte man unter der Studierendenschaft wieder mehr für die Mitarbeit in Wikipedia werben, allerdings fürchte ich vor meinen eigenen Eindrücken heutiger Studenten, dass da wenig Interesse bestünde. Weder Wikipedia, noch die Studenten sind heute noch das, was sie vor 10 oder 15 Jahren einmal waren. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 09:24, 12. Feb. 2019 (CET)[Beantworten]
Was du beschreibst, sind die Folgen der Aktivitäten um 2010–2012. Es gibt bis heute auch keine begriffliche und dogmatische Stringenz und Konsistenz im Artikelbestand, das ist einem Fach wie unserem tödlich. Als ich 2005 einstieg, war das tatsächlich noch ganz anders. Damals gab es eine ziemlich homogene Gruppe von Autoren, die im wesentlichen alles abschrieben, was damals in den Lehrbüchern stand. Deshalb hatte das zumindest Hand und Fuß. Hinzu kam, dass es damals sehr viel leichter war, die wenigen Artikel zu überblicken und zu redigieren. Dann kam ein heftiger Umbau à la Rechtsvergleichung mit massenhaften Klammerlemmata und lieblosen und gehaltlosen Massenartikeln zur Übersicht sowie als BKS. Und jetzt haben wir 2019, es gibt weiterhin große Gebiete, die kaum oder gar nicht bearbeitet sind, weil es keine Autoren gab noch gibt, und es gibt massenhaft Wildwuchs, den keiner mehr zusammenhalten kann, weil es einfach mengenmäßig völlig aus dem Ruder läuft. Die Folge ist vor allem, dass Aktualisierungen zunehmend ausbleiben, es gibt sehr viele Artikel, die auf dem Stand von vor zehn oder vor sieben Jahren stehengeblieben sind, und es wäre schlicht von der Zeit, aber auch vom Fachlichen her nicht zu leisten, das aufzuarbeiten, zumal das meiste davon gar nicht in meine Expertise fiele, so dass es mir keinen Spaß machen würde. Was die Studenten angeht, so war das damalige Kölner Projekt ein Fehlschlag. Die Studenten arbeiteten gar nicht in Wikipedia, sondern schrieben einfach Hausarbeiten, die dann von Toblu in seinen BNR eingestellt (urheberrechtlich war das zumindest bedenklich, hatten wir seinerzeit auch diskutiert) und von uns überarbeitet wurden, bevor sie in den ANR verschoben wurden. Das waren Lehrbuchtexte, aber keine Artikel, und der Aufwand, um sie in den Artikelbestand einzuarbeiten, war sehr groß. Und auch diese Artikel veralten seitdem natürlich. – Mein prominentestes Beispiel für das, was hier falsch läuft, ist ja immer noch der Artikel zur Informationsfreiheit, die LD und die QS dazu. Wenn man dieses Fass aufmachen würde… – das möchte ich mir gar nicht vorstellen. Und so ist es an ganz vielen Stellen.--Aschmidt (Diskussion) 11:55, 12. Feb. 2019 (CET)[Beantworten]
Hier träumen drei Leute von einem reifenden Projekt. Nehmen wir allein das hinreichend wahr? Ja! sagen wir, sollten wir auch! Ich lasse den Mut jedenfalls nicht sinken. In diesem Moment findet an diesem Ort andererseits eine ernüchternde Bestandsaufnahme statt. Auch wieder zu Recht. Die Vorbilder zuträglicher Gegenwartsarbeit sehe auch ich nicht eben an unserer Baustelle. Interessenshalber schaue ich häufiger zu den (Alt-)Historikern rüber und sehe dort Erstaunliches, Erstrebenswertes. Wenn ich dort nämlich hinschaue, wirkt es gelegentlich so, als ob ich durch ein Kaleidoskop schaute. Ich erkenne links ein „Blau“ mit seiner Handschrift, zentral ein „Grün“ mit seiner Handschrift usw. Handschriften jedoch und (gestrengen) Respekt, will sagen, Niveau. Woran liegt das? Ich beobachte u.a., dass Sie sich untereinander Überleitungen geben, wenn in Bereichen die Expertise des anderen gefragt ist. Ich sehe einen unaufgeregten Betrieb und dort wo es notwendig ist, auch die Totalrevision in betagten Artikel, die dem Stand der Forschung nicht standhalten oder einfach schlecht geschrieben waren. Wurde ein Artikel von einer Mehrheit der dortigen Community als gut empfunden, wird er gelegentlich prämiert und es scheint, dies im Wesentlichen von Fachleuten, nicht etwa von Seilschaften. Und noch besser, er wird ab jetzt verteidigt, verteidigt von allen. Da dringst Du nicht einfach ein. Sie haben Recht, irgendwann muss es auch gut sein. Enzyklopädie bedeutet etymologisch ja „Grundausbildung“ und nicht „Verwandlung“. Am Anfang einer neuen Hoffnung war oft das Heulen, später kam Mut dazu. --Stephan Klage (Diskussion) 21:09, 12. Feb. 2019 (CET)[Beantworten]

Artikel ist stark veraltet die Richtlinie Richtlinie 89/552/EWG ist seit dem 4. Mai 2010 also knapp 9 Jahre außer Kraft. Ich sähe zwei Möglichkeiten: Entweder mach man hieraus wie in der Diskussion angemerkt einen abgeschlossenen Artikel über einen historischen Rechtsakt oder man fasst diese und auch die „neue“ Richtlinie 2010/13/EU in einem Artikel Europäisches Rundfunkrecht o.Ä. zusammen. Darüberhinaus ist der Artikel nicht wirklich gut belegt. --Bcoh (Diskussion) 17:45, 11. Feb. 2019 (CET)[Beantworten]

Den Artikel zur Rechtsquelle würde ich gern erhalten. Solange in dem Artikel auf die Nachfolge-RL hingewiesen wird mit Fundstelle wäre das Thema abschließend behandelt. Ob es darüber hinaus noch einen Autor geben wird, der die RL aus 2010 oder das ganze Sachthema beackert, wird sich weisen, so ganz nebenbei schreibt man das sicherlich nicht.--Aschmidt (Diskussion) 18:57, 11. Feb. 2019 (CET)[Beantworten]

Angelegt von einem, vermutlich interessengeleiteten, Benutzer basiert der Artikel in weiten Teilen auf der nicht erkennbar rezipierten Dissertation dieses Benutzers. Könntet Ihr bitte den Inhalt bzgl. WP:KTF und WP:Belege sowie ggf. Redundanzen zu anderen Compliance-Artikeln prüfen? Danke und Grüße --Millbart talk 08:57, 11. Mär. 2019 (CET)[Beantworten]

Der Artikel berücksichtigt jüngere Reformen nicht. Beispielsweise ist Art. 247 § 9 EGBGB inzwischen weggefallen. Ansonsten fehlen von Anfang an die Belege --Domitius Ulpianus (Diskussion) 17:47, 23. Mär. 2019 (CET)[Beantworten]

War Löschkandidat. Bedarf des juristischen Ausbaus. Weitere Länder außer D-A-CH wären willkommen.--Rote4132 (Diskussion) 23:59, 25. Mär. 2019 (CET)[Beantworten]

Der Artikel (besser der Artikelwunsch) ist eine einzige unausgegorene Katastrophe. Der Thema müsste wohl grundlegend angegangen werden. Bei einem allfälligen Ausbau müsste man aber auch darauf achten, keine Redundanzen mit Restitution von Raubkunst zu erzeugen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:43, 30. Mai 2019 (CEST)[Beantworten]

Daneben haben wir Restitution (Österreich). Das eine behandelt also spezielle Vermögensformen, das andere geht nach Ländern. Da ist Redundanz natürlich programmiert.--Karsten11 (Diskussion) 15:37, 1. Apr. 2020 (CEST)[Beantworten]
Unter einem Lemma Restitution (Völkerrecht) könnte das Thema umfassend behandelt werden und auf die bereits in einzelnen Artikeln behandelten Aspekte verweisen, vgl. Restitution duden.de. R2Dine (Diskussion) 13:06, 13. Mai 2021 (CEST)[Beantworten]
siehe auch WP:BKF/K#Restitution --Gunnar (Diskussion) 08:23, 25. Okt. 2024 (CEST)[Beantworten]

Das ist in der jetzigen Form ein schwer verständliches Essay und kein enzyklopädischer Artikel. Es müsste zudem geklärt werden, ob der Artikel die Überleitung der DDR-Renten insgesamt oder nur die Zusatz- und Sonderversorgungsysteme der DDR beschreiben soll, die Einleitung ist hier recht widersprüchlich. -- 109.91.35.138 00:18, 31. Mai 2019 (CEST)[Beantworten]

Der gesamte Artikel hat komplett das Thema verfehlt!
Der Begriff "Rentenangleichung" (der Ostrenten) ist im Artikel 30, Abs. 6 eindeutig definiert: " Die Renten (nach deutschem Sprachgebrauch sind das regelmäßige Zahlbeträge
an berechtigte Personengruppen) sind so anzugleichen wie die Löhne und Gehälter der Beschäftigten, d.h. im Rahmen der jeweiligen Berufsgruppen.
Dies bedeutet, daß unter dem Begriff "Rentenangleichung" nur BESTANDSRENTER gemeint sind und nicht Beschäftigte, die das Rentenalter erreicht haben.
Der vorliegende Artikel beschreibt jedoch unter falschem Titel ein Sammelsurium vieler Probleme der Rentenüberleitung seit 1990 und hat damit nicht das geringste mit Artikel 30, Abs. 6 zu tun.
Eine Angleichung der Bestandsrenten hat seit 1993 nie stattgefunden, alle gegenteiligen Behauptungen diverser Politiker sind gegenstandslos, es gibt keine einzige einschlägige Gesetzesvorlage im BT. --89.247.165.75 10:15, 3. Mai 2023 (CEST)[Beantworten]

War zwei Monate in der allgemeinen QS. Quellenloser, deutschlandlastiger Text, der scheinbar direkt aus den jeweiligen Gesetzestexten abgeleitet ist.--Karsten11 (Diskussion) 17:41, 17. Jan. 2019 (CET)[Beantworten]

Gegenfrage. Wozu gibt es denn Gesetze? Der Artikel hat deutliche Daseinsberechtigung, weil er die rechtliche Relevanz (diverse Rechtsträger, Regelungsmaterien) zusammen führen soll und auch tut. Soweit ich das stichprobenhaft überprüft habe, sind die gesetzlichen Ankerstellen offenbar korrekt gesetzt. LIT ist immer wünschenswert, dazu kann/sollte natürlich nachgetragen werden, sicherlich aber nicht um normative Aussagewerte zu reduplizieren, sondern um dem Interessierten thematisch beizustehen und ihm Vertiefung zu gewähren. --Stephan Klage (Diskussion) 14:09, 15. Jun. 2019 (CEST)[Beantworten]

Der Artikel ist seit dem 18. Mai in der normalen QS gewesen ohne Verbesserungen am Artikel. Das Lemma passt nicht zum dargestellten Inhalt. Der Stil ist zu essayistisch. Ich habe ihn jetzt in die Fach-QS überführt, um über Ideen für eine Verschiebung auf ein geeigneteres Lemma zu diskutieren. Mein Vorschlag wäre "Übersetzung von Rechtstexten". --Sechmet (Diskussion) 16:34, 9. Jun. 2019 (CEST)[Beantworten]

Der Artikel behandelt mehrere, ganz unterschiedliche Aspekte: einmal die Geltung verschiedener Amtssprachen, beispielsweise in der EU, die die Übersetzung von Rechtstexten in mehrere Sprachen erfordert. Dann gibt es faktisch mehrsprachige Grenzregionen und schließlich das verwaltungswissenschaftliche Problem der unverständlichen und damit "bürgerfeindlichen" Rechts- und Verwaltungssprache, siehe auch Empörung über Seehofers Gesetzestricks, FAZ, 7. Juni 2019: „Man muss Gesetze kompliziert machen“, sagt Innenminister Horst Seehofer, „dann fällt das nicht so auf.“ :) Schließlich werden im Artikel noch ganz allgemein Textverständnis und Interpretation behandelt. Die Inhalte sollten daher auf bereits bestehende, geeignete Artikel verteilt werden. R2Dine (Diskussion) 13:18, 10. Jun. 2019 (CEST)[Beantworten]
Ja, das Lemma passt nicht zum Inhalt des Artikels. Den Grund hierfür sehe ich jedoch nicht in der Wahl des Titels, sondern vielmehr in verschiedenen Inhalten, die nicht direkt mit dem Kernthema verbunden sind. Die verschiedenen Methoden des Dolmetschen sind hier irrelevant. Geht es nur um die Mehrsprachigkeit der EU? Was ist mit der Schweiz? Die Übersetzung von Rechtstexten wäre ein für mich ein weiterer Artikel, der sich auch mit dem Unterschied in der Übersetzung befasst, wenn sich hierbei das Rechtssystem ändert. Bei der EU oder der Schweiz ist dies nicht der Fall. --Jo-meets-world (Diskussion) 15:10, 21. Jan. 2023 (CET)[Beantworten]

Der Artikel verfügt über keinerlei Literaturnachweise und müsste insgesamt laienverständlicher formuliert werden. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 12:22, 5. Aug. 2019 (CEST)[Beantworten]

Ich habe mal den Veraltet Baustein durch einen QS-Baustein ersetzt. Text darin war:

„Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (engl. abgekürzt RED) wurde im Dezember 2018 als Richtlinie (EU) 2018/2001 in neuer Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.[1] Die wesentlichsten Änderungen sind nun bereits im Grobüberblick dargestellt, Präzisierungen wichtiger Neuerungen sollten jedoch noch ergänzt werden, da es ja nun zwei verschiedene RED-Richtlinien gibt.“

Wenn ich die Diskussion zur Verordnung (EG) Nr. 850/2004, hier in der QS richtig verstanden habe soll es ja einen neuen Artikel zur neuen Rechtslage geben. --Bcoh (Diskussion) 23:12, 16. Aug. 2019 (CEST)[Beantworten]

  1. EU Richtlinie 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Neufassung (RED II): Amtsblatt der EU (PDF-Datei mit 1.26 MB, 126 Seiten), abgerufen am 22. Juni 2019

Die erste und zweite Zahlungsdiensterichtlinie sollten abgegrenzt werden und Unterschiede zwischen Ihnen ausgearbeitet werden, wenn dieser Artikel nicht sogar dahingehend aufgespalten werden sollte. Darüberhinaus sollte vielleicht auch noch einmal auf die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389[1] eingegangen werden, da diese - insbesondere für Nutzende von Online-Banking-Diensten - einen enormen Einfluss hat. --Bcoh (Diskussion) 11:37, 18. Sep. 2019 (CEST)[Beantworten]

  1. Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation

Der Artikel hat vom Lemma, der Einleitung und den Aussagen her („Das Rechtssubjekt ist ein grundlegendes Rechtsinstitut aller Rechtstheorien, weil sie an Rechtssubjekte, als Träger der Rechte, anknüpfen müssen.“) zu Recht einen allgemeinen Anspruch. In vielen Details, insbesondere im Abschnitt Arten, aber auch an vielen anderen Stellen, stützt er sich explizit auf die deutsche Rechtslage. Wie denkt ihr, kann man das am besten auflösen? --S.K. (Diskussion) 08:29, 3. Nov. 2019 (CET) PS: Siehe auch Vorlage Diskussion:Rechtssubjekte in Deutschland#Verwendung bei Rechtssubjekt.[Beantworten]

Fachlich bin ich da ja ein Laie und nur Hobby-mäßig interessiert. Aber prinzipiell haben wir ja immer wieder das Problem, dass Artikel oder größere Teile davon Deutschland-lastig sind und eine bunte Mischung zwischen allgemeingültigen und Deutschland-spezifischen Informationen darstellen. Ich persönlich, ohne entsprechende fundierte Vorkenntnisse, bin z.B. bis dato davon ausgegangen, dass sich bis auf ein paar allgemeine Hinweise der Artikelinhalt weit überwiegend auf Deutschland bezieht. Im Gegensatz zu Benutzer:S.K. bin ich übrigens der Meinung, dass sich aus dem Lemma selbst nicht unbedingt ein allgemeiner Anspruch ergibt. Klammerzusätze wie z.B. "(Deutschland)" benutzen wir in der Regel ja nur dann, wenn ein anderer Arikel mit ansonsten gleichlautendem Lemma besteht. So wird es vermutlich erst recht auch allen unbedarften (Gelegenheits-)Nurleser*innen gehen, insbesondere auch deswegen, weil im Artikel an keiner Stelle angemerkt wird, ob die folgende Information jetzt allgemeingültig oder Deutschland-spezifisch zu verstehen ist. Dies könnte man ja umgehen, indem man einen eigenen Abschnitt für die Situation in Deutschland schafft. Allerdings werden vermutlich etliche Lese*innen solange glauben, dass sich alles Gelesene schon auf Deutschland speziell beziehen könnte, bis sie auf den Deutschland bezogenen Abschnitt stoßen. Bestenfalls nehmen sie das bereits beim Überfliegen des Inhaltsverzeichnisses war, sofern sie diesem denn ihre Aufmerksamkeit widmen. Als bessere Lösung empfände ich ein separates Lemma Rechtssubjekt (Deutschland) und im Artikel Rechtssubjekt einen Baustein
oder so ähnlich, zu setzen. Dies würde allen Leser*innen ab der ersten Sekunde klarmachen, wo was entsprechend ihrer Fragestellung zu finden ist. Außerdem ließe sich das ganze bei Bedarf problemlos auf Rechtssubjekt (Österreich) und/oder Rechtssubjekt (Schweiz) erweitern.--Ciao • Bestoernesto 20:12, 3. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]
Kann die Kritik insgesamt nachvollziehen. Sublemmata einzuziehen, die auf das deutsche Recht verweisen, halte ich als zügige (ggf. vorübergehende) Lösung für geeignet. Beispiel: 3. Absatz unter Allgemeines mit Überschrift Rechtslage in Deutschland. Wollte man dem von Bestoernesto präferierten Vorschlag folgen und Rechtssubjekt von den länderspezifischen Artikeln (diese existieren derzeit nicht) trennen, dann ist das ein erheblich höherer Aufwand für den Bearbeiter, der nichtdeutsches Recht zumindest so gut kennen sollte, dass er beurteilen kann, was überhaupt in den allgemeinen Artikel Rechtssubjekt untergebracht gehört. Für Bearbeiter zu anderen Nationalitäten kann kaum etwas anderes gelten. Gruß in die Runde. --Stephan Klage (Diskussion) 19:58, 4. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]
Nun ja, der Zweck heiligt die Mittel. So sollte hier nicht der erhöhte Aufwand für die Bearbeiter*innen ausschlaggebend sein, sondern die größtmögliche Verständlichkeit, bzw die übersichtlichste Struktur aus Sicht der Informationen suchenden Leser*innen im Vordergrund stehen. Für diese ist WP schließlich ursprünglich gemacht, und nicht für möglichst schnell Edits sammeln wollende User*innen.--Ciao • Bestoernesto 21:21, 4. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]
Du sagtest oben, dass Du nicht vom Fach seist. Das merkt man an Deiner Antwort. --Stephan Klage (Diskussion) 21:59, 4. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]

Also das Rechtssubjekt ist sicher kein Rechtsinstitut sondern ein Rechtsbegriff, nämlich eine Abkürzung für einen Träger von Rechten und Pflichten. Ich frage mich ob für eine Begriffsklärung ein derart umfangreicher geschichtlicher Aufriss erforderlich ist, oder ob dieser nicht unter einem anderen Lemma zu integrieren wäre. Der ganze Abschnitt Geschichte, angefangen mit dem römischen Privatrecht, tangiert eher das Thema Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Der Abschnitt Deliktsfähigkeit passt nicht. Ein Träger von Rechten und Pflichten ist im Zivilrecht grds. deliktsfähigkeit ist eine verwirrende unvollständige Darstellung. Das BGB knüpft im deliktischen Teil an die Rechts- und Deliktsfähigkeit an, nämlich einerseits Träger von Rechten und Pflichten zu sein und andererseits für unerlaubte Handlungen verantwortlich gemacht werden zu können. Daher wäre der Abschnitt an einem der entsprechenden Lemmata zu integrieren. --Chz (Diskussion) 10:36, 5. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]

Da geht einiges (zumindest terminologisch) durcheinander --Domitius Ulpianus (Diskussion) 17:53, 3. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]

Trotz der zahlreich erscheinenden EN ist der Artikel schlicht eine Abschrift aus Bartosz Sujecki: Vertrags- und urheberrechtliche Aspekte von Open Source Software im deutschen Recht Abs. 28 (3.2.1.1. Miturheberschaft gem. § 8 UrhG). Soviel zur Kategorie Freies Wissen ... R2Dine (Diskussion) 22:00, 4. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]
Jep. Ein paar Wortdreher + Verfasser-Kennzeichnung, damit es keine URV wird ...--Stephan Klage (Diskussion) 22:52, 4. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]

Ich stoße hier an meine Grenzen. Das Buch "Die Lust am Kind" und der darauffolgende Skandal lässt sich nicht wegdiskutieren. Hier hat jemand aber schon vor langer Zeit die Passage einfach auf die Diskussion verlagert, wo sie schließlich nach schönster Wikipedia-Art verödet ist. Wie gehe ich damit um - zumal die Person noch am Leben ist? --Juliana Meldestelle 13:33, 3. Dez. 2019 (CET)[Beantworten]

Ich finde es auch wichtig, dass diese Tatsachen dargestellt werden. Ich kenne das Buch und den Skandal allerdings nur, weil ich mir gerade die Artikel-Disk dazu angeschaut habe. Im Grundsatz kann das in den Artikel rein, wenn Neutralität gewahrt ist, und eine eindeutige seriöse und nicht tendenziöse Quellenlage zu den einzelnen Fakten besteht, WP:BIO. Ich nehm den Artikel mal auf die Beobachtungsliste, unterstütze auch gerne, aber kann erstmal inhaltlich dazu nichts beitragen. --Chz (Diskussion) 14:15, 3. Dez. 2019 (CET)[Beantworten]

Kam aus allgemeiner QS, Übertrag von dort: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 11:20, 11. Aug. 2019 (CEST)[Beantworten]

Dieser Artikel entspricht nicht unseren inhaltlichen Anforderungen an gute Artikel. Dieser Artikel ist nicht nur zu einer unkoordinierten Linkfarm geworden, sondern weist gravierende fachliche Fehler und erhebliche syntaktische Schwächen auf. --Stephan Klage (Diskussion) 19:02, 8. Aug. 2019 (CEST)[Beantworten]

Der Artikel ist (leider) grottenschlecht und verfehlt das Thema. Verschuldenshaftung ist der Gegensatz zur Gefährdungshaftung oder allgemein verschuldensunabhängigen Haftung und bedeutet, dass die Haftung (Vertretenmüssen) an ein Verschulden, das heißt Vorsatz oder Fahrlässigkeit anknüpft, darüber hinaus noch die Schuldfähigkeit gegeben sein muss. Weite Teile betreffen den Schadensersatz bzw. das Verschulden. § 276 BGB betrifft die Haftung bei Leistungsstörungen, für unerlaubte Handlungen ist die Verantwortlichkeit in den dortigen Regelungen begründet. Ein Schuldner muss vertragliche Verpflichtungen erfüllen und solche, die durch das Gesetz begründet sind. --Hajo-Muc (Diskussion) 03:45, 14. Aug. 2019 (CEST)[Beantworten]

Ja, so ist es. Es gibt Autoren, die sich im Zivilrecht erkennbar nicht auskennen, sich dort gleichwohl immer wieder bewegen, und – entlang eines Skriptes ZR leicht gemacht? – in rasender Geschwindigkeit editieren und Kriterien herunterleiern, die dann zu Satzblöcken wie diesem hier führen: Tatbestände der Verschuldenshaftung sind Tatbestandsmäßigkeit (im engeren Sinne), Rechtswidrigkeit und Verschulden. Ist ein Schaden entstanden, muss die adäquat kausale Rechtshandlung/Unterlassung rechtswidrig sein und den Schädiger ein Verschulden treffen. Bei Leistungsstörungen ist das Ausbleiben der Pflichterfüllung, also die Pflichtverletzung, tatbestandsmäßig.[4] Bei unerlaubten Handlungen besteht diese Tatbestandsmäßigkeit aus einer schädigenden Rechtsguts- oder Schutzgesetzverletzung oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Das sind Leistungen, die gezielt der Verschlechterung der WP dienen. --Stephan Klage (Diskussion) 09:53, 15. Aug. 2019 (CEST)[Beantworten]

@Stephan Klage:@Hajo-Muc:Sofern Verbesserungsbedarf gewünscht ist: Mache ich im Dezember.--J2s1a (Diskussion) 22:08, 9. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]


@J2s1a: ja, wäre erfreulich. Du scheinst einiges vorzuhaben. Nimm Dir bitte nicht zu viel vor, denn vielen, die diese Seiten mitlesen, ist nach Jahren großer Gelassenheit bei der Artikelverbesserung und Neuaufstellung immer deutlicher nach Qualität zumute. VG --Stephan Klage (Diskussion) 23:35, 10. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]
@Stephan Klage: Danke Stefan. Keine Sorge, ich mache erst die beiden Sachen und achte da auch auf Qualität. Dezember, weil es da zeitlich am besten gehen sollte.--J2s1a (Diskussion) 08:48, 11. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]
Prima. Wäre schön für das Projekt, Dich als werthaltigen Mitarbeiter zu gewinnen. Allein im Zivilrecht gibt es massenhaft zu tun. ;-) Grüße --Stephan Klage (Diskussion) 09:33, 11. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]
Gerne. :) Keine Sorge, ich passe auf und haushalte. Zuerst der Artikel Strafrecht und als zweites dieser Artikel hier.

Nach erster Durchsicht folgender Vorschlag für eine komplette Überarbeitung des Artikels.

Grund: Der Artikel vermischt meiner Meinung nach die Verschuldenshaftung und verschuldensunabhängige Haftung. Insbesondere überzeugen die Ausführungen zur unerlaubten Handlung und Verzug nicht. Die Haftung während des Verzugs ist verschuldensunabhängig, für den Verzug ist ein Verschulden nicht erforderlich.

1. Unmissverständliche Klarstellung, dass die Verschuldenshaftung ein Grundsatz des deutschen Rechts ist, der auf das römische Recht zurückgehen könnte. (Struktur und Rechtsgrundsatz)

2. Neben die Verschuldenshaftung tritt in bestimmten Fällen die verschuldensunabhängige Haftung. Diese ist vom Gesetzgeber angeordnet, um bestimmten Fallkonstellationen Rechnung zu tragen.

3. Eine Klarstellung, worin der Unterschied zwischen Verschulden und Vertretenmüssen besteht.

4. Definition und Anforderung des Verschuldens, ggf. auch des Vertretenmüssens.

5. ggf. eine systematische Übersicht zur Abgrenzung.

Was meint ihr? --J2s1a (Diskussion) 10:41, 14. Dez. 2019 (CET)[Beantworten]

Der Artikel ist so schlecht, dass er inhaltlich völlig neu entwickelt werden muss. Warum startest Du nicht erstmal im BNR mit der Gliederung; dann inhaltlich. Du kannst ja dann regelmäßig Feedback einholen. --Chz (Diskussion) 11:21, 14. Dez. 2019 (CET)[Beantworten]

Beide Artikel wurden jüngst getrennt. Im wesentlichen sind beides Kopien des jeweiligen Urteilstextes. Bitte Gesichtspunkte der angegebenen Literatur einarbeiten. --Mit lieben Grüßen Kriddl Bitte schreib mir etwas. 11:48, 2. Jan. 2020 (CET)[Beantworten]

  Man kann es lakonisch als Katastrophe bezeichnen. Da funktioniert kein Link und ich frage mich, was für eine Relevanz dieses digitale Regal hat. --Chz (Diskussion) 14:06, 5. Dez. 2019 (CET)[Beantworten]

Ich habe im Artikel einen Hinweis gefunden, dass ein bestimmter Nutzer diesen Artikel bearbeiten möchte. Ich werde diesen zunächst anschreiben und nach dem Bearbeitungsstatus fragen. Falls keine Reaktion kommt oder er ihn aufgegeben hat, wird daraus ein Löschantrag. --Chz (Diskussion) 22:56, 13. Jan. 2020 (CET)[Beantworten]

Der Artikel ist durch eine Auslagerung aus Liechtenstein entstanden und ist in der jetzigen Form nichts Ganzes und nichts Halbes. Redundanzen ergeben sich zudem zu Strafgesetzbuch (Liechtenstein). Vielleicht gibt es hier ja jemanden mit entsprechenden Fachkenntnissen? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 17:15, 14. Jul. 2019 (CEST)[Beantworten]

Ist da kein Nachimport notwendig? --Leyo 12:47, 27. Jan. 2020 (CET)[Beantworten]

Schrecklich schlecht erklärt. --Stephan Klage (Diskussion) 18:11, 26. Okt. 2019 (CEST)[Beantworten]

Braucht man die Übersichtsseite oder reicht erstmal eine Weiterleitung auf Agrarrecht (Deutschland). Die „rechtsvergleichende Darstellung“ in dem Artikel scheint jedenfalls nicht brauchbar zu sein. --Chz (Diskussion) 10:30, 22. Jan. 2020 (CET)[Beantworten]

Siehe eins höher: Man kann es als gegen WP:WWNI verstoßenden Wörterbucheintrag oder als gegen WP:TF verstoßendes Etablieren eines einheitlichen Rechtsbegriffs interpretieren. Sucht euch was aus. So bleiben kann es nicht. --2A02:908:1E1:68A0:89C3:67F3:6EF0:E5FF 19:46, 29. Jan. 2020 (CET)[Beantworten]

+ 1 (wegen WP:WWNI) Der Begriff ist (soweit je nicht vorhanden) in den behandelnden Artikeln einzuführen und zu erklären. --Stephan Klage (Diskussion) 19:59, 30. Jan. 2020 (CET)[Beantworten]

Also dieser Artikel ist definitiv ein Löschkandidat. Der Rechtsbegriff, sofern man hier überhaupt davon sprechen kann, ist nicht über die Rechtsgebiete als Begriffsklärung einzuführen; das ist schlichtweg systematisch unbrauchbar. --Chz (Diskussion) 21:57, 30. Jan. 2020 (CET)[Beantworten]

Ziemlich krudes Sammelsurium aus Einzelaussagen, dem ein wirkliches Konzept fehlt. So ganz klar ist mir der Vorteil eines gerade auf Deutschland bezogenen Artikels auch nicht. Sinnvoller wäre wohl ein Artikel, der sich dem Thema allgemeiner, auf kriminologischer Ebene nähert?! --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:01, 24. Aug. 2019 (CEST)[Beantworten]

Noch ein Ort :-( Wer sich dem Diskussionverlauf nähern möchte: Diskussion:Straftat#Straftat kann keine BKS sein? dann Portal Diskussion:Recht#Straftat: BKS vs. Artikelentwurf? dann Diskussion:Straftat (Deutschland) dann hier. Ich komme wieder wenn ich beim Link Umbiegen helfen kann. --Xf01213 (Diskussion) 21:08, 24. Aug. 2019 (CEST)[Beantworten]
@Xf01213: Oh, diese Vorgeschichte ist irgendwie an mir vorbeigegangen. Ich denke aber, dass die Fach-QS ein ganz guter Ort ist, um diese Frage vielleicht nicht schnell, dafür aber grundlegend und systematisch zu klären. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:33, 24. Aug. 2019 (CEST)[Beantworten]
Maßstab nach WP:KTF ist reputable Sekundärliteratur. Ich sehe nicht, wie sich anhand dieser der Artikel sinnvoll von Strafrecht (Deutschland) abgrenzen lässt. Strafrecht ist die "Lehre von der Straftat", Beleg: Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil. Die Straftat und ihr Aufbau (Inhaltsverzeichnis hier), oder auch Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band II: Besondere Erscheinungsformen der Straftat etc. etc. etc. --Benutzer:UHT (Diskussion) (ohne (gültigen) Zeitstempel signierter Beitrag von UHT (Diskussion | Beiträge) 22:03, 24. Aug. 2019 (CEST))[Beantworten]
Zur Abgrenzung von Strafrecht und Straftat:
  • Der Artikel Biologie behandelt die "Lehre von Lebewesen". Dennoch gibt es den eigenständigen Artikel Lebewesen.
  • Der Artikel Psychologie behandelt die "Lehre von der menschlichen Psyche". Dennoch gibt es den eigenständigen Artikel Psyche.
  • Der Artikel Ingenieurswissenschaft behandelt die "Lehre von der Technik". Dennoch gibt es den eigenständigen Artikel Technik.
  • Der Artikel Kriminologie behandelt die "Lehre von der Kriminalität". Dennoch gibt es den eigenständigen Artikel Kriminalität.
Es ist vollkommen üblich, dass "Lehre von xyz" und "xyz" zwei getrennte Artikel sind, die unterschiedliche Sachen behandeln. Wieso sollte es jetzt bei Strafrecht als "Lehre von der Straftat" und der Straftat selber plötzlich anders sein? --Eulenspiegel1 (Diskussion) 00:20, 25. Aug. 2019 (CEST)[Beantworten]
Ich verstehe, was du meinst. Abstrakt meinst Du "Teilbereich der Wissenschaft" vs "Untersuchungsobjekt dieses Wissenschaftsbereichs". Ist das richtig? Dann wäre die Analogie aber eher "Strafrechtslehre" (also zum Beispiel die Geschichte der Entwicklung der Lehre in Deutschland, etc.), nicht "Strafrecht".
Aber vielleicht hilft es mehr, wenn wir konkreter werden: Ich sehe im Artikel keinen einzigen Satz, der nicht auch potentiell in den Artikel Strafrecht (Deutschland) gehört und halte das Problem nicht für eines der konkreten Ausgestaltung, sondern für ein struktureles. Sobald man den Fokus des Artikels auf kriminologische Aspekte verengt (um die Redundanz zu vermeiden), wäre Kriminalität in Deutschland eher das passende Lemma. Ist das nachvollziehbar? --Benutzer:UHT (Diskussion) 00:38, 25. Aug. 2019 (CEST)[Beantworten]
Das prinzipiell alles ineinander überführbar ist, ist bei allen Sachen der Fall: Prinzipiell könnte man jeden Satz aus Lebewesen auch in Biologie unterbringen. Dennoch ist ein einzelner Artikel zu Lebewesen gerechtfertigt.
Generell könnte man jeden Satz aus Kriminalität auch unter Kriminologie unterbringen. Dennoch ist ein eigenständiger Artikel zu Kriminalität gerechtfertigt.
Es sollte analog zu den anderen Artikeln auch einen Artikel "Straftat" und einen Artikel "Lehre von der Straftat" geben. Ob der Artikel "Lehre von der Straftat" jetzt Strafrecht oder Strafrechtslehre heißt, kann ich nicht beurteilen.
Ansonsten behandelt das Strafrecht nicht nur die Straftaten, sondern auch die Strafbarkeit.
Der Artikel Straftat wiederum sollte nicht nur die rechtlichen Aspekte enthalten, sondern auch kriminologische Aspekte.
Vollkommen wird man natürlich nicht auf Überschneidungen verzichten können. Das ist aber auch nicht nötig. Dafür gibt es die Vorlage Vorlage:Hauptartikel. Dadurch kann man in einem entsprechenden Kapitel nur kurz die wichtigsten Punkte zusammenfassen und verweist ansonsten dann auf den Artikel, in dem dieser konkrete Aspekt genauer behandelt wird.
Im Artikel Strafrecht (Deutschland) gibt es z.B. keine Abgrenzung von Verbrechen zu Vergehen. Auch der Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit fehlt komplett. Aber das ist auch in Ordnung. Diese Abgrenzungen gehören nicht in den Artikel Strafrecht, sondern eher in den Artikel Straftat. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 01:12, 25. Aug. 2019 (CEST)[Beantworten]
Diese Abgrenzungen findet man aber in jedem, in wirklich jedem Lehrbuch zum Strafrecht. Das ist absoluter Standardstoff des Strafrechts und gehört, jedenfalls potentiell, auch dort hin. Der Artikel ist schlicht, wie so viele Artikel in WP, noch nicht fertig. Mit Redundanz meine ich nicht konkrete Redundanz, sondern systematisch-potentielle Redundanz. --Benutzer:UHT (Diskussion) 16:31, 25. Aug. 2019 (CEST)[Beantworten]
Richtig, diese Abgrenzungen stehen in Strafrechts-Büchern. Dort stehen Sachen über Straftaten drin und deswegen gehört es in den Artikel Straftat.
Genau so, wie du in Lehrbüchern zu Biologie erfährst, dass Lebewesen sich aufteilen in Eukaryoten, Archaeen und Bakterien. Das gehört dann in den Artikel Lebewesen und nicht in den Artikel Biologie.
Ich versuche es mal abstrakt zu erklären.
Abstrakte Erklärung:
Es gibt den Wikipedia-Artikel xyz (z.B. Lebewesen, Straftat) und es gibt den Wikipedia-Artikel "Lehre von xyz" (z.B. Biologie, Strafrecht).
In den Artikel xyz gehören alle Aussagen über xyz. Aussagen über xyz findest du in "Lehre von xyz"-Büchern. Wenn du also etwas in einem "Lehre von xyz"-Buch liest, gehört diese Information in den Artikel xyz, weil es eine Information über xyz ist.
Der Artikel "Lehre von xyz" wird nicht mit Informationen über xyz gefüllt, sondern mit Informationen über "Lehre von xyz". Informationen über "Lehre von xyz" kann man abstrakt gesagt in einem "Lehre von 'Lehre von xyz'"-Buch finden.
Das ist jetzt recht abstrakt gewesen, daher das abstrakte Mal an einem konkreten Beispiel.
Konkretes Beispiel 1:
Es gibt den Wikipedia-Artikel Lebewesen und es gibt den Wikipedia-Artikel Biologie (Lehre von Lebewesen).
In den Artikel Lebewesen gehören alle Aussagen über Lebewesen. Aussagen über Lebewesen findest du in Biologie-Büchern. Wenn du also etwas in einem Biologie-Buch liest, gehört diese Information in den Artikel Lebewesen, weil es eine Information über Lebewesen ist.
Der Artikel Biologie wird nicht mit Informationen über Lebewesen gefüllt, sondern mit Informationen über Biologie. Informationen über Biologie kann man z.B. in Wissenschaftstheorie-Büchern finden oder in "Geschichte der Biologie"-Büchern oder in "Ethische Aspekte von Tierversuchen"-Büchern.
Konkretes Beispiel 2:
Es gibt den Wikipedia-Artikel Straftat und es gibt den Wikipedia-Artikel Strafrecht (Lehre von Straftaten).
In den Artikel Straftaten gehören alle Aussagen über Straftaten. Aussagen über Straftaten findest du in Strafrechts-Büchern. Wenn du also etwas in einem Strafrechts-Buch liest, gehört diese Information in den Artikel Straftat, weil es eine Information über Straftaten ist.
Der Artikel Strafrecht wird nicht mit Informationen über Straftaten gefüllt, sondern mit Informationen über Strafrecht. Wo man Informationen über Strafrecht finden kann, weiß ich nicht. Aber ich vermute, in folgenden Gebieten: Wissenschaftstheorie, Strafrechtstheorie, Geschichte des Strafrechts, ethische Bücher zum Strafrecht etc. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 20:14, 25. Aug. 2019 (CEST)[Beantworten]
@Domitius Ulpianus: Der Artikel wandert hier bald zu den Knacknüssen. Mittlerweile ist der Artikel durch andere Autoren schon häufiger verlinkt, mit ~500 Verlinkungen ist Straftat aber auch noch die Top 1 BKS. Ich möchte auf jeden Fall einen Editwar beim Auflösen der BKS vermeiden (daher auch die Geduld die Fachdiskussion hier abzuwarten), aber auflösen möchte ich schon gerne helfen. Kannst Du nochmal Artikel und Diskussion hier sichten und deine QS-Setzung neu bewerten? VG --Xf01213 (Diskussion) 21:23, 11. Feb. 2020 (CET)[Beantworten]
@Xf01213: Dem bin ich gerne nachgekommen und halte den Artikel - auch nach der Lektüre dieser Diskussion - eher für einen Löschkandidat, denn für einen Artikel, der die QS bald verlassen könnte. Der Umwandlung in eine BKS steht allein schon entgegen, dass die verlinkten Artikel nicht die „Straftat“, sondern das „Strafrecht“ zum Gegenstand haben. Ein -kriminologischer- Artikel zur Straftat (seinerseits QS-würdig) wäre wünschenswert, ein -juristischer- Artikel zur Straftat (Deutschland) wohl immerhin denkbar; allein: ich fürchte, dass das hier nie über einen bloßen Wörterbucheintrag hinausgehen wird. Insofern wird man die Kritik von UHT nur wiederholen können. Dieser Artikel ist noch nicht fertig; es mag Monate oder Jahre dauern, bis sich einer darum annimmt. Einen Grund die QS (vorzeitig) zu beenden, sehe ich nicht. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:46, 17. Feb. 2020 (CET)[Beantworten]
Danke für die Antwort. Es ändert nichts am Sachverhalt zur QS, nur als kleine Ergänzung wenn das hier im Archiv jemand liest: Es geht darum die Links, die auf Straftat zeigen in einer Teilmenge auf Straftat (Deutschland) umzubiegen. Es geht nicht darum "Straftat (Deutschland)" in eine BKS umzuwandeln. Nach Prüfung wäre auch Delinquenz, Delikt und Täter (Strafrecht) an einigen Stellen sinnvoll. --Xf01213 (Diskussion) 16:30, 18. Feb. 2020 (CET)[Beantworten]
Könntest du kurz aufzählen, was den Artikel zu einem QS-Kandidaten macht? Meines Erachtens ist der Artikel mittlerweile ein gültiger Stub.
Er listet auch einige wenige Informationen zu dem Lemma auf, wodurch es kein bloßer Wörterbucheintrag ist, sondern zu einem Stub wird. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 22:30, 18. Feb. 2020 (CET)[Beantworten]
Kurz gesagt der Inhalt passt nicht zum Lemma. Wollen wir in der LD weitermachen, sonst haben wir Redundanzen? --Chz (Diskussion) 22:42, 18. Feb. 2020 (CET)[Beantworten]

LAE. Ich hoffe nur, dass hier noch etwas passiert. --Chz (Diskussion) 00:52, 19. Feb. 2020 (CET)[Beantworten]

Noch als Anmerkung für die weitere Bearbeitung: Die Einführung des Begriffes Straftat ist übrigens nicht die Trennung zwischen Vergehen und Verbrechen (§ 12 StGB), sondern, dass eine Straftat nach h.M. eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung ist. So kommt man dann zum zwei- oder dreigliedrigen Aufbau, und inhaltlich zur Handlung im strafrechtlichen Sinne, zum Tatbestand und zur Schuld. --Chz (Diskussion) 01:08, 19. Feb. 2020 (CET)[Beantworten]

siehe eins höher --2A02:908:1E1:68A0:89C3:67F3:6EF0:E5FF 19:50, 29. Jan. 2020 (CET)[Beantworten]

+ 1, soweit ich eins höher so gerade noch mit dem Artikel leben könnte, dieser schlägt dem Fass mal wieder den Boden aus. Mannmannmann. --Stephan Klage (Diskussion) 20:01, 30. Jan. 2020 (CET)[Beantworten]
Ich bin immer wieder erstaunt darüber, was Menschen sich so alles einfallen lassen: Eine Zulassung erfolgt stets aufgrund eines Antrages (§ 22 VwVfG). Ach ja? Steht nur nicht in der zitierten Vorschrift. Die Behauptung ist frei erfunden. Auch der Rest: Theoriefindung vom Allerbesten. Für solche Artikel sollte man dem Artikelersteller eine Missbrauchsgebühr analog § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegen. SCNR. --Opihuck 20:55, 18. Feb. 2020 (CET)[Beantworten]
Im Endeffekt bleiben nur zwei Möglichkeiten: Entweder rauslöschen fachlich falscher Passagen oder Löschkandidat. Zumindest bis sich jemand der Sache annimmt. --Chz (Diskussion) 20:58, 18. Feb. 2020 (CET)[Beantworten]

Hier wurde folgendes beanstandet: "Etymologie, Definition, Belege, Soziologie der Kriminalität, kriminologische Bezugnahmen fehlen". Ich bitte zu prüfen, was die Fachkundigen verbessern können. Die Diskussion ist aus meiner Sicht weder unsachlich noch zielführend. --Kulturkritik (Diskussion) 10:06, 2. Apr. 2020 (CEST)[Beantworten]

Liest sich eher wie ein Werbetext als wie ein Enzyklopädieartikel --2A02:908:1E3:8F60:4929:4D13:2C73:96B8 18:31, 8. Mär. 2020 (CET)[Beantworten]

Gehört - wie bereits andere Artikel - in den BNR einer gewissen Person zurück verschoben. Hat mit enzyklopädischer Arbeit nichts zu tun. --Stephan Klage (Diskussion) 18:49, 8. Mär. 2020 (CET)[Beantworten]
Ohje! +1 --Chz (Diskussion) 20:27, 8. Mär. 2020 (CET)[Beantworten]
Also mir persönlich sind Aussagen wie "liest sich wie Werbetext" und "ohje" nicht substantiiert genug um einen QS Baustein drin zu lassen. Der war schon in der QS laut Historie. Ich würde ihn nicht als PR Material bezeichnen.GWRo0106 (Diskussion) 12:47, 30. Apr. 2020 (CEST)[Beantworten]
Nö. QS ist ein ausgesprochen großes Entgegenkommen. Ich persönlich würde ihn löschen wollen - so schlecht ist der … --Stephan Klage (Diskussion) 17:11, 30. Apr. 2020 (CEST)[Beantworten]
Dieser Artikel ist, wie viele aus dieser „Serie“ eine grottenschlechte Übersetzung aus der englischsprachigen Wikipedia, die selbst bei großem Wohlwollen den grundsätzlichen Ansprüchen an juristische Artikel in Wikipedia nicht gerecht wird. Dazu bedarf es eigentlich nicht vieler Worte, das erschließt sich einem, wenn man den Text durchliest. Dass hier keiner eine Löschung anstrebt, bei der dann sicher eine substantiierte Begründung folgen würde, hängt auch mit den besonderen Gesamtumständen zusammen, auf die ich hier nicht näher eingehen möchte. --Chz (Diskussion) 02:53, 1. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]
Den Ausführungen von Chz ist rein gar nichts hinzuzufügen. Da ich dem letzten Fragesteller aufgrund seiner BNS kaum unterstellen kann, dass ihm enzyklopädische Arbeit unvertraut ist, verstehe ich seine Anmerkungen als „wohlwollend lagertheoretisch“. Nichts für ungut. --Stephan Klage (Diskussion) 09:59, 1. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

 Info: Ist Löschkandidat. Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 11:08, 3. Jul. 2022 (CEST)[Beantworten]

Belege sind teilweise veraltet oder fehlen ganz --91.67.35.72 09:45, 5. Jan. 2020 (CET)[Beantworten]

Ich denke, Quellen sind erstmal wichtiger. Wenn diese veraltet sind, muss anhand der Jahreszahl darauf hingewiesen werden. Bei Statistiken gibt es nicht immer aktuelle Zahlen. --Kulturkritik (Diskussion) 23:58, 10. Sep. 2022 (CEST)[Beantworten]

Nachtrag: Das Lemma ist sehr unglücklich gewählt, dem jetzigen Inhalt zufolge müsste es Kommerzielle und sexuelle Ausbeutung von Kindern lauten. --Kulturkritik (Diskussion) 12:06, 11. Sep. 2022 (CEST)[Beantworten]

1.3. Kindersextourismus

Bearbeiten

"Sextourismus bringt Geld für unterentwickelte Länder, die auf die Ausbeutung ihrer Frauen und Kinder angewiesen sind, um Einkommen zu erzielen." Der Satz ist meines Erachtens etwas ungünstig formuliert. Zum einen profitieren nicht die Länder direkt vom Sextourismus, sondern andere. Zum anderen sind die Familien auch nicht wirklich darauf angewiesen, sie nehmen es eher in Kauf. Mein Vorschlag: "Sextourismus bringt Geld in schlecht entwickelte Länder, in denen die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern von einkommensschwachen Familien mithin als notwendige Einkommensquelle betrachtet wird." LG, --Kaputtgespart (Diskussion) 02:20, 30. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

  Moin, gem. Wikipedia:Redundanz/Mai_2020#Gewahrsamstod_-_Lagebedingter_Erstickungstod zunächst QS.--Stubenviech (Diskussion) 19:17, 4. Jun. 2020 (CEST)[Beantworten]

Die Basis des Artikels stammt wohl aus Zeiten vor Verabschiedung der Richtlinie. Da sollte geprüft werden, ob Intention und Umsetzung übereinstimmen. --S.K. (Diskussion) 11:07, 24. Jun. 2020 (CEST)[Beantworten]

Durch Wirecard wird die Richtlinie m.E. noch einmal interessanter… Oder verstehe ich da etwas falsch? --S.K. (Diskussion) 18:49, 26. Jun. 2020 (CEST)[Beantworten]

Der Abschnitt Literatur ist „grausam“, da hat damals wohl jeder sein Buch verkaufen müssen. Mit dem entsprechenden Abstand kann man da sicher etwas aufräumen. Wenn jemand mehr Zeit hat für den Artikel wäre ein Rückblick/eine Bewertung nach über 10 Jahren sicher spannend. --S.K. (Diskussion) 03:56, 29. Jun. 2020 (CEST)[Beantworten]

Der Artikel hat m. E. keinen Nutzen der über den Nutzen des Artikels Richtlinie 2006/42/EG hinaus geht. Ich halte den ersten Satz auch für sachlich falsch. --Bcoh (Diskussion) 21:22, 19. Jul. 2020 (CEST)[Beantworten]

Eine Dauerbaustelle, die dringend mal einer fach- und sachkundigen Überarbeitung bedarf. Der Text ist auf vielfältige Weise schwierig und mit etlichen Bausteinen bestückt, immer wieder kommt es zu Relativierungen und psychologisierenden Aussagen durch einzelne User, um die Kernaussagen zu verwässern. Aufgrund der aktuellen Brisanz in Deutschland, aber sicher auch darüber hinaus, mit aktuell rund 1000 Seitenabrufen pro Tag verschärft sich die Situation dieses Artikels (weshalb der Baustein auch als Leserwarnung zu verstehen ist). Ich fände es gut, wenn sich hier ein Team findet, der den Artikel mal grundsätzlich umkrempelt und neu schreibt bzw. zumindest die schlimmsten Teile überarbeitet. -- Achim Raschka (Diskussion) 14:34, 13. Jun. 2020 (CEST)[Beantworten]

Einverstanden, dann sollte man aber auch die Forensiker und ggf. Psychologen mit einbeziehen, da es hier (wie auch im Artikel ersichtlich) Überschneidungen gibt. Wenn man das nur von der rechtlichen Seite her betrachtet, gibt es unter Garantie Probleme. Chz (Diskussion) 20:00, 27. Jun. 2020 (CEST)[Beantworten]
Es ist ein Kreuz mit diesem Artikel. Er beherbergt keinerlei Zahlen, was Phantasien Tür & Tor öffnet. Nun hat auch noch eine Kollegin einen riesengroßen Abschnitt über Täterinnen eingefügt – ebenfalls ohne Zahlen. (Irrtum korrigiert. --Andrea (Diskussion) 14:05, 4. Aug. 2020 (CEST)) Das ist prinzipiell ja nicht verkehrt, aber nun hat der Artikel eine ziemliche Schieflage, denn noch immer dürfte nach PKS die größere Tätergruppe dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sein – allerdings habe ich nicht frisch geprüft. Ich bin völlig ratlos, wie man diesen Artikel in eine Fassung bringen könnte, mit der wir uns nicht blamieren. MfG --Andrea (Diskussion) 11:35, 4. Aug. 2020 (CEST)[Beantworten]
Nach der PKS 2018 sind 95,5% der Täter männlich (PKS Jahrbuch 2018 Band 4, Seite 20 – Tatverdächtige - Geschlecht (Tabelle 20)).--Pistazienfresser (Diskussion) 11:54, 4. Aug. 2020 (CEST)[Beantworten]

Ein Kind ist kein Gegenstand und kann nicht, wie im Artikel beschrieben, "verwendet" werden. Ein Kind unter 14 Jahren kann kein "Anstifter" sein. Die Anstiftung zu einer Straftat regelt das Strafgesetzbuch. Sexuelle Handlungen an, mit und/oder durch Kinder/Jugendliche sind bis zur Volljährigkeit immer strafbar. Es gibt vor der Volljährigkeit auch kein "gegenseitiges Einvernehmen". Es wäre sinnvoll, die entsprechenden Bestimmungen des StGB zu zitieren und dazu auch einmal in die Kommentare zu schauen. Sehr hilfreich kann es sein, sich Urteile anzuschauen, weil dort die Fälle sehr detailliert beschrieben sind. (nicht signierter Beitrag von Fridoliene (Diskussion | Beiträge) 02:54, 19. Dez. 2020 (CET))[Beantworten]

@Fridoliene: bitte schaue immer erst nach, ob bereits schon ein Abschnitt zu dem Thema existiert, und signiere Deine Beiträge. Für dieses Mal habe ich das für Dich gerne korrigiert. Deine Vorschläge solltest Du aber eh besser auf der Diskussionsseite des Artikels platzieren, zumal Deine Änderungen reveriert [3] wurden. --Chz (Diskussion) 11:07, 19. Dez. 2020 (CET)[Beantworten]

Hallo zusammen, ich weiß gar nicht, ob ich hier richtig bin, aber ich gebe es dennoch mal hierher: Ich wollte gerade schon einen Löschantrag auf besagten Artikel stellen wegen Artikel erfüllt die Mindestanforderungen nicht. Ein Scherz bei einem Artikel über einen Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der quasi unverändert seit 2012 sein Dasein hier fristet? Nein. Die Relevanz des Herrn für die Wikipedia ergibt sich aus seiner Tätigkeit 1902-1932, der biografische Inhalt des Artikel geht bis 1889. Aus diesem Grund fehlen die wesentlichen Aspekte und der Artikel beschäftigt sich ausschließlich mit "Nebenkriegssschauplätzen". Aufgefallen ist das bereits 2008 (auf der Disk), aber nach der Ankündigung, den Rest nachzuliefern, kam der Rest nie. Aus diesem Grund eigentlich eine unfertige Artikelbaustelle, auch wenn sie schön aussieht. Eine Übersetzung aus der en-Wiki traue ich mir aufgrund mangelnden Fachwissens nicht zu, wäre aber problemlos möglich. --Blaues-Monsterle (Diskussion) 15:09, 7. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

Na ja, löschen geht doch zu weit oder? Der Artikel ist auf der Seite eingetragen, wo er auch eingetragen gehört, bei der fundamentalen Qualitätssicherung. Irgendwer wird sich eines Tages mit Schwung an die Arbeit begeben oder sich auch nur erbarmen. Und jeder Leser sich von außerhalb der WP nähert, ist durch die Headline ebenfalls vorgewarnt. Manche Dinge brauchen halt viel Geduld. ;-) --Stephan Klage (Diskussion) 15:24, 7. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]
Sehe ich auch so. Wenn es danach ginge, dann müssten 80 % der hier notierten Artikel gelöscht werden. Iustitia steht ja nun einmal auch auf einer Schildkröte. ;-) --Chz (Diskussion) 12:52, 11. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

Es sind keine Quellen angegeben, in denen dieser Begriff zu finden ist. --Kulturkritik (Diskussion) 07:21, 20. Apr. 2021 (CEST)[Beantworten]

Die Bezeichnung/den Begriff gibt es zumindest, vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013, Az. XII ZB 582/12.--Pistazienfresser (Diskussion) 17:23, 28. Apr. 2021 (CEST)[Beantworten]

  Hallo. Der Artikel, in welchem ein Kapitel aus dem Vergaberecht abgehandelt wird, dürfte wohl thematisch in den weiten Bereich des öffentlichen Rechts hineinfallen. Momentan ist der Artikel noch eine sogenannte „Textwüste“. Das bedeutet, dass ihm derzeit noch die internen Links fehlen. Das sollte behoben werden können. Eine Durchsicht des gesamten Artikels auf inhaltliche Korrektheit wäre zielführend und hilfreich. Gruß --A.Abdel-Rahim (Diskussion) 07:50, 17. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

Dass der Begriff im Vergaberecht benutzt wird, bedeutet nicht, es gäbe in der freien Wirtschaft keine funktionalen Leistungsbeschreibungen.--81.200.199.161 13:37, 22. Jul. 2024 (CEST)[Beantworten]

Der Artikel bedarf Überarbeitung, ich habe schon einmal die Spektulation aus dem Artikel entfernt, einmal nachgearbeitet, dass es sich noch nicht um eine RL handelt und den Artikel auf einen passenderes Lemma verschoben. Das Lemma ist mE aber noch nicht gut es hört sich so an als wären es Unternehemen der EU nicht als wäre es eine Reform von EU-Recht, bislang läuft die Urheberrechtsreform der Europäischen Union unter ähnlichem Lemma. Vielleicht wäre eine Ergänzung der Artikel der geänderten Richtlinien angemessener als ein neuer Artikel? --Bcoh (Diskussion) 12:08, 30. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

Vollständige ÜA notwendig. Eigentlich Löschung und Neuaufbau. --Stephan Klage (Diskussion) 00:10, 7. Aug. 2021 (CEST)[Beantworten]

  Das vorliegende Thema gehört in erster Linie zum Schulrecht. Da geht es um die Beschulung von Kindern von Binnenschiffern, von Kindern von Mitarbeitern von Zirkus- und Schaustellerbetrieben usw. Die rechtliche Seite kommt in dem Artikel nur unzureichend zum Tragen; eine Fundierung mit entsprechender Fachliteratur fehlt. Außerdem ist der Artikel noch über weite Strecken eine sogenannte "Textwüste", sogenannte "interne Links" sollten da im Artikel noch platziert werden. Gruß --A.Abdel-Rahim (Diskussion) 08:48, 7. Aug. 2021 (CEST)[Beantworten]

Hier wurden einige Änderungen und Löschungen vorgenommen und weitere auf der Diskussionsseite vorgeschlagen, die Asyl-, Kirchen- und Körperschaftsrecht betreffen. Ich würde es begrüßen, wenn sich das jemand vom Fachbereich Recht anschauen könnte. --Mipago (Diskussion) 21:53, 27. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

Hiermit schlage ich vor, dass der Hinweis vom 27. Februar 2021 auf Vorlage bei der Qualitätssicherung Recht gelöscht werden kann.
Begründung: Einwände wurden durch die Redaktion Recht nicht vorgelegt; die Entfernung einer Auswahl von Zitationen von Paragraphen der Gemeindeverfassung wurde bereits in meinem Diskussionsbeitrag vom 21. Februar 2021 begründet; der Vorschlag, die debattierte Asylrechtsfrage auf die Hauptseite Verfolgung der Bahai zu verlegen wurde im März 2021 umgesetzt durch den Satz „Die Relevanz der Mitgliedschaft für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird angesichts der Verfolgung der Bahai – insbesondere im Iran – an der Entwicklung der länderspezifischen Situation gemessen“ sowie entsprechende Erläuterungen auf dieser Hauptseite. --Sonnenfleck (Diskussion) 11:08, 10. Aug. 2021 (CEST) Habe diesen Beitrag vom ehemaligen Pressesprecher der hier behandelten Bahai-Gemeinde (Ingo Hofmann) von weiter unten hierher verschoben, wo er hingehört... --Mipago (Diskussion) 14:06, 23. Aug. 2021 (CEST)[Beantworten]

Hier werden zwei unterschiedliche Vertragstypen miteinander vermengt und an keiner Stelle die notwendigen Unterscheidungen getroffen. Gewährleistungsbürgschaften sind akzessorische Personalsicherheiten, Garantien hingegen abstrakte Sicherheiten. Entweder, oder – aber nicht beides gleichzeitig, insbesondere nicht mit gleichlautenden Rechtsfolgen.--Stephan Klage (Diskussion) 19:51, 21. Aug. 2021 (CEST)[Beantworten]

Es fehlt ein die Bestimmung der Rechtsfolgen. Der bisher vorhandene Abschnitt war eine Zumutung. Ich habe ihn wegen Unvertretbarkeit gelöscht. Leider reichte ein Blick auf den Namen des Verfassers, um Unheil zu ahnen.--Stephan Klage (Diskussion) 21:45, 26. Aug. 2021 (CEST)[Beantworten]

Der Artikel scheint eher ein Essay, denn ein enzyklopädischer Artikel zu sein. Nach meiner bescheidenen Ansicht kann man ein solches Lemma, wenn überhaupt, nur als historisches Thema der forensischen Kriminalistik behandeln. Ich bitte um eine erste Einschätzung von Fachmitarbeitern, auch grundsätzlich zur Relevanz.--Fiona (Diskussion) 16:36, 3. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]

Danke Fiona!
Dieser Begriff ist mir aus der Regenbogenpresse und anderen Medien bekannt, nicht aber aus wissenschaftlichen Publikationen der Forensischen Psychiatrie oder der Kriminologie.
Ein sog. Triebtäter (TT) ist ein Sexualstraftäter. Der Begriff TT ist nichts Anderes als ein von den geldverdienenmüssenden Medien verwendetes und effekthaschendes Synonym.
Ich halte den Artikel für verzichtbar. Schon der erste Satz ist falsch:
Triebtäter ist der umgangssprachliche Begriff für eine Person, die entweder aufgrund einer psychischen Störung oder einer hirnorganischen Schädigung, einen Trieb (ein Verlangen/ein Verhalten) nicht normal steuern bzw. kontrollieren kann und sich und/oder seinen Mitmenschen durch das zwanghafte Ausüben einer triebbefriedigenden Handlung Schaden zufügt.“
  • aufgrund einer psychischen Störung oder einer hirnorganischen Schädigung“ → Das ist falsch, die meisten Sexualstraftäter sind nicht krank!
  • nicht normal steuern bzw. kontrollieren kann“ → Das ist ebenfalls nicht richtig. Ob der Täter nicht steuern kann oder will, darüber sagt der Begriff nichts.
  • durch das zwanghafte Ausüben“ → Ob das Verhalten zwanghaft ausgeübt wird, darüber sagt der Begriff nichts.
  • sich […] Schaden zufügt“ → ??? Soll damit etwa eine Haftverbüßung gemeint sein?
Es gibt weitere Mängel.
  • Ich halte die BZ für keine geeignete Quelle, auch wenn Beier diesem Blatt immer schon gern Interviews gab.
  • Der weit überwiegende Teil des Artikels bezieht sich auf Sexualstraftäter, insbesondere soweit wissenschaftliche Literatur als Beleg angegeben wurde.
MfG --Andrea (Diskussion) 18:08, 3. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]
Der Artikel ist in der Tat reine Effekthascherei. Wer das Themengebiet gewissenhaft aufarbeiten wollte, müsste eine Integration ins Sexualstrafrecht vornehmen oder sich dem Begriff über die strafrechtliche Relevanz als „Triebstörungen“ nähern, wobei hier dann weitere von Belang sind. Eingang findet der genannte Begriff „Triebstörungen“ in den Grundlagen der Strafbarkeit nämlich insofern, als er dort zum strafrechtlichen Komplex „Schuld“ gehört und über § 20 StGB seine Schnittmenge mit der legislatorischen „Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen“ hat. Dazu gibt es dann auch allerlei BGH-Rechtsprechung (sexueller Sadismus mit nekrophilen Tendenzen, Hypersexualität, Exhibitionismus und dergleichen). Dazu könnte ein Artikel kreiert werden, denn den gibt es nicht, besser aber wäre dieses Thema bei Schuldunfähigkeit aufgehoben. Praktische Bedeutung hat „Triebstörungen“ im Jugendschutzrecht. Und in der Tat sollte die täterbezogene Eigenschaft (Triebtäter) bestenfalls prägnant dort abgehandelt werden, wo sie hingehört, also hier und/oder hier. --Stephan Klage (Diskussion) 19:53, 3. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]
Danke für Deine Einschätzung, lieber Stephan, Komma aber:
  • Im Strafrecht wird der Begriff des Triebtäters nicht verwendet. Bei dieser Position bleibe ich bis zum Beweis des Gegenteils.
  • Wo kommt im Jugend- oder allgemeinen Strafrecht der Begriff der Triebstörung vor? In unserer Wikipedia taucht er viermal auf. Google listet diesen Begriff gut 4.000 mal. Na gut, im Buch von de Boor kommt er auch viermal vor. Und Google Scholar listet ihn 371 mal. All in all, nicht sehr gebräuchlich, dieser Begriff – wie mir scheint.
  • Den Begriff Triebtäter im Artikel Schuldunfähigkeit unterzubringen halte ich für falsch, weil es unterstellen würde, Triebtäter seien krank. Das ist, was wir alle glauben sollen und nicht, dass das im Regelfall "ganz normale Männer" sind, die meinen, ihre Gelüste durch Übergriffigkeiten – um es mal neutral zu formulieren – befriedigen zu müssen. Richtig ist vielmehr, dass die unter diesem effekthaschenden Begriff zusammengefassten Sexualstraftäter überwiegend nicht krank sind. Und §20 StGB kommt in den vergleichsweise seltensten Fällen zur Anwendung. Ich habe keine Lust, für diese Aussage einen Beleg zu suchen, aber man darf mir vertrauen, wenn ich sage, dass ich in meinen 40 Berufsjahren unzählige Urteile über Sexualstraftäter und nicht weniger forensische Gutachten über sie gelesen habe. Wären Schorsch oder Rasch noch am Leben, würde ich sie anrufen.
  • Wenn §20 StGB angewendet wird, dann meist mit der Formel von der sog. anderen seelischen Abartigkeit.
Sollte ein Artikel entgegen meiner Meinung hier mehrheitlich für unumgänglich gehalten werden, dürfte mindestens keine allgemeine Literatur über Sexualstraftäter herangezogen werden, denn das käme m.E. WP:TF gleich. Wenn, würde man vielleich bei Scholar fündig: der Begriff Triebtäter wird dort 1.450 mal aufgeführt. Doch man müsste prüfen, ob sich in den Texten mit dem Begriff auseinandergesetzt wird, oder er lediglich als Synonym für Sexualstraftäter verwendet wird.
Ich erinnere mich noch gut, wie Rasch nicht nur gegen die sog. „andere seelische Abartigkeit“ im §20 StGB Sturm lief, sondern auch gegen das Wort vom Triebtäter. Vielleicht findet sich Brauchbares bei ihm: Wilfried Rasch: Angst vor der Abartigkeit. Über einen schwierigen Begriff der §§ 20, 21 StGB. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. Band 2, 1982, S. 177–183.
Diesem Begriff in der WP eine Bühne zu bieten, halte ich nicht für richtig. Und zwar nicht etwa wegen „Pfui“, sondern wegen der Verwendung eines unwissenschaftlichen Kampfbegriffs, der Abscheu transportieren soll. Zum Wissen trägt er nichts bei.
Mit freundlichem Gruß von der --Andrea (Diskussion) 08:13, 4. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]
Meines Wissens ist der „Triebtäter“ ein Tätertypus aus dem nationalsozialistischen Täterstrafrecht und könnte in diesem Kontext dargestellt werden (siehe z.B. Wüstling – Werwolf - Teufel. Medienbilder von Serienmördern in der deutschen Massenpresse 1918-1945. Univ.-Diss., Hamburg 2008.) Umgangssprachlich ist der Begriff wohl bis heute erhalten, vor allem in der Boulevardpresse. Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:29, 4. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]
Hallo Andrea, wir liegen zur Kritik an „Triebtäter“ nicht auseinander. Wir unterscheiden uns darin, dass Du aus dem Fundus Deiner Praxis schöpfst und ich wiederum versuche, die Problematik strafrechtsdogmatisch (wie im Studium gelernt) anzugehen. „Triebtäter“ ist (jedenfalls heute) kein Fachbegriff (mehr), der strafrechtliche Zentralbegriff findet sich: „Sexualstraftäter“. Ich denke, wir sind uns da auch einig. „Triebstörungen“ ist ein Begriff, der jedenfalls meiner Kenntnis nach in der Wissenschaft unter „seelische Störungen“ subsumiert wird, also bei § 20 StGB. Habe gerade Dreher/Tröndle zur Vergewisserung herangezogen, der überschreibt ein Unterkapitel tatsächlich ebenfalls mit „Triebstörungen“ (Rnr. 15 – allerdings ältere Ausgabe). Eine Tat/Täterstrafbarkeit unterliegt dem in Deutschland anerkannten dreigliedrigen strafrechtlichen Aufbau: Tatbestandsmäßigkeit/ Rechtswidrigkeit (Unrechtstatbestand)/ Schuld. Kern der Prüfung der Strafbarkeit eines Sexualstraftäters (er liegt mit seiner Gesinnung weit außerhalb der gesellschaftlich anerkannten Norm für gedeihliches Miteinander) wird in der Schuldfrage kulminieren und den größten relevanten Raum einnehmen, denn die (gerichtlich regelmäßig aus Sachverständigengutachten hergeleiteten Konsequenzen für den Strafausspruch und die Maßnahmen der Sicherung und Besserung/Sicherungsverwahrung) hängen an diesem Kriterium. „Triebstörungen“ sind eine Frage der Schuld(un-)fähigkeit.
Jetzt schreibst Du aber auch: Den Begriff Triebtäter im Artikel Schuldunfähigkeit unterzubringen halte ich für falsch, weil es unterstellen würde, Triebtäter seien krank. Ich denke, „Krankheit“ unterstellst in dem Fall eher Du. Bereits der „Störungsbegriff“ der Überschreibung des § 20 StGB zeigt doch, dass gar nicht auf Krankheit abgestellt wird, denn auch bloß kurzfristig vorübergehende Bewusstseinsstörungen werden erfasst. § 20 StGB führt das gesetzliche Merkmal der „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ an. Häufiger Fall der Lebenswirklichkeit: Alkoholdelikte; fast alle schweren Alkoholtaten werden darüber diskutiert. Bin ich krank, wenn ich ausnahmsweise mit 1,6 Promille Alkoholblutgehalt nach einer Weihnachtsfeier im Straßenverkehr von der Polizei angetroffen werde? Sicherlich nicht. Im Gegenteil, ich könnte sogar ein besonders listiger Täter gewesen sein, weil ich mit der dogmatisch zwar hochkritischen, aber anerkanntermaßen strafbewehrten actio libera in causa (vorverlagerter Strafbarkeitszeitpunkt auf den Moment meiner noch vollen Bewusstseinskraft) kokettiert haben könnte. Gleichwohl stehe ich im Spannungsfeld der „actio libera“ und der „Schuldunfähigkeit wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“. Insgesamt möchte ich darauf hinweisen, dass Du § 20 StGB viel zu stark mittels Empirie einschränkst, seit den Naturrechtskodifikationen des 19. Jahrhunderts wissen wir aber ein anderes gesetzliches Prinzip in den Rechtsordnungen zu schätzen, das der „höchstmöglichen Abstraktion“, heißt „Krankheit“ ist nur ein Unterfall.
Mein Fazit: Der Artikel Triebtäter ist selbstständig aus juristischer Sicht kaum haltbar, es sei denn mit rechtshistorischer Auseinandersetzung oder aus boulevardesken Gründen (siehe R2Dine). Der gleichwohl hinlänglich bekannte Begriff weist aber auf alle oben genannten Artikel hin. Jetzt gerne weitere andere. Gruß in die Runde --Stephan Klage (Diskussion) 11:32, 4. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]
Das hast Du aber schön erklärt, Stephan, da sag ich auch brav Dankeschön! So hab ich's gern!    Und dass wir nicht wirklich auf verschiedenen Dampfern sitzen, war doch klar. Gruß --Andrea (Diskussion) 14:47, 4. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]
P.S.: bei 1,6 Promille krichste aber höchstens, wenn überhaupt, den 21er! Für den 20er müssteste schon deutlich mehr saufen! Nich dass hier noch einer denkt, so schnell gäbe es ne Exkulpation!  Vorlage:Smiley/Wartung/zwinker  Aber dank für diesen natürlich berechtigen Hinweis. Habbich nicht bedacht! --Andrea (Diskussion) 14:54, 4. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]
Jetzt hast Du mich zum Lachen gebracht, Andrea. Ich hatte noch während des Schreibens von 2,6 auf 1,6 Promille reduziert, um nicht schamlos zu wirken. Tatsächlich hätte ich noch höher gehen müssen, denn (nach meinem Stand aus den 1980ern) waren 3,0 Promille der Einstieg in die Schuldlosigkeitsfrage und erst dann auch waren wir beim 20er. In dem Punkt danke ich Dir natürlich für den korrigierenden Hinweis. ;-) VG --Stephan Klage (Diskussion) 15:23, 4. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]
es sei denn mit rechtshistorischer Auseinandersetzung - das schrieb ich sinngemäß schon in meiner Anfrage. Doch das leistet der Artikel nicht. Wenn ich die Stellungnahmen richtig verstehe, ist der Artikel nicht haltbar. Sollte ein LA gestellt werden?--Fiona (Diskussion) 12:01, 4. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]
Nein, kein LA, sondern rechtshistorisch überarbeiten. R2Dine (Diskussion) 12:19, 4. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]
Wer macht es? Ich finde es problematisch, wenn ein solcher Artikel im ANR bleibt. Bei Google wird der Artikel an erster Stelle ausgegeben. Ich denke, Wikipedia hat Verantwortung bei einem solchen Thema. Falls kein LA, bleibt aus meiner Sicht nur, ihn einen BNR zu verschieben mit einem noindex Vermerk. Würdest du ihn in den BNR übernehmen, R2Dine? --Fiona (Diskussion) 12:24, 4. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]
Ich stimme Fiona zu, würde selbst das aber nicht übernehmen wollen, was die rechtshistorische Sicht betrifft, auch nicht können. Auch hier mit Gruß und Dank an alle sich Mühenden! --Andrea (Diskussion) 14:47, 4. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]
@Fiona, Du hattest ein gutes Auge, das gleich auf die rechtshistorische Schiene zu bringen. Im nationalsozialistischen Recht kennt sich R2Dine meiner Erfahrung nach deutlich besser aus, als ich. Andererseits kann und will ich ihm natürlich niemals einen Auftrag erteilen, denn jeder schreibt über das, was ihm ein Anliegen ist. Ich würde mich auf Sicht – derzeit wenig Zeit – aber hinter jedem anderen Kollegen einreihen wollen, denn das sind auch in ethischer Hinsicht nicht so meine Themen. VG --Stephan Klage (Diskussion) 15:23, 4. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]

Ich weiß nicht, ob der Artikel und seine Behandlung hier richtig aufgehoben ist. Das Wort gehört eigentlich in den Bereich der Kriminologie, der Wissenschaft, die sich mit der Ursache und dem Zustandekommen von Straftaten befasst. Es sind Straftaten, die aus einer psychischen Disposition heraus begangen werden. Die Schuldfähigkeit wird lediglich durch fehlende Vermeidbarkeit aufgrund einer „krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung“ (so § 20 StGB, früher war im letzten Fall von „seelischer Abartigkeit“ die Rede) berührt. Die angesprochenen Triebe sind oftmals derartig verfestigte Verhaltensweisen, dass sie für den Täter im Konfliktfall zu unvermeidbaren oder kaum vermeidbaren Handlungen führen. Sie beruhen aber weder auf einer Krankheit, einer Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung und sind nur in Ausnahmefällen Ausdruck einer schweren anderen seelischen Störung, d. h. einer Disposition, die ohne (Geistes-)Krankheit zu sein in ihren Auswirkungen einer solchen gleichkommt. Das Strafrecht setzt aber grundsätzlich den freien Willen des Täters voraus, der aus psychologischer Sicht im Individualfall vielfach zumindest fraglich ist. Ein Kontrollverlust aus anderen Gründen als den im Gesetz genannten ist bei der Schuldfrage schlicht rechtlich nicht relevant und wird ggf. in Gerichtentscheidungen unter Strafzumessungserwägungen abgehandelt. Trotzdem ist die Sache auch strafrechtlich nicht ganz ohne Belang. Das Strafrecht spricht hier von einem Hang, der etwa Voraussetzung für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. (Diese Täter werden oft nicht umgangssprachlich als Triebtäter angesprochen). Im Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) ist ein solcher „Trieb“, nämlich die Mordlust als Tatbestandsmerkmal erwähnt.

Ich verstehe nicht die Vorbehalte gegen diesen Artikel. Dass das Thema des Artikels „igitt“ ist, spricht nicht gegen ihn. Gegen einen ausgewiesen umgangssprachlichen Begriff die Latte der Rechtswissenschaft anzulegen, verstößt m. A. gegen die intellektuelle Redlichkeit. Und ihn historisch in den NS-Bereich zu verweisen, ist geradezu falsch, weil er eben gegenwärtig verwendet wird. Wir bilden die Wirklichkeit, nicht eine Idealwelt ab. --Hajo-Muc (Diskussion) 12:29, 11. Mai 2022 (CEST)[Beantworten]

An alle die noch mitlesen und/ oder Lust haben sich noch an der schon etwas abgehangenen Diskussion zu beteiligen. Zunächst: es tut mir leid, dass mein umfangreicher Ausbau des hier diskutierten Artikels ihn Ende 2021 so sperrig gemacht hat. Ein Essay im Rechtsbereich zu schreiben war nie mein Ziel und ich habe nun zumindest den Abschnitt zur Fallanalyse entfernt (und teilweise im Beitrag zur Fallanalyse mit eingepflegt). Mein Anliegen bestand damals in erster Linioe darin, zu illustrieren, dass dieser nicht wissenschaftliche Begriff ungangssprachlich von der Presse, insbesondere den auflagestarken Meinungsmedien (die niemand von uns besonders gern zitiert) genutzt wird, um über mutmaßliche Straftäter und ihre Taten zu urteilen. Da ich die Seite nicht beobachtet habe, fiel mir (ohne Ping) erst heute auf, dass Fiona schon damals den Essaycharakter angemahnt hatte. Da der Begriff, wie hier ja auch festgestellt wurde, sowohl historisch als auch wertend ist, habe ich jetzt noch Sexualgeschichte als Kategorie ergänzt, was natürlich entfernt werden kann, falls es als Verschlimmbesserung empfunden wird. Wie Hajo-Muc richtig erkannt hat, war eine rechtswissenschaftliche Abhandlung über diesen Begriff nie mein Ziel, obwohl es möglicherweise hilfreich wäre, herauszufinden ob und falls ja bis wann auch Fachmedien von Triebtätern sprachen.
Auch der Beantragung einer Löschung stehe ich prinzipiell offen gegenüber, denke aber, so lange der Begriff weiter von einigen Massenmedien verwendet wird, sollte man ihnen ggf. bei einer be- und abwertenden Lexik besser nicht die alleinige Deutungshoheit überlassen. Mit freundlichen Grüßen Llydia (Diskussion) 17:57, 30. Jun. 2023 (CEST)[Beantworten]

Moin, ich hatte gerade den Abschnitt Begriff bearbeitet, als mir die ziemlich starke Überschneidung mit Öffentliche Verwaltung aufgefallen ist. Für meinen Geschmack auch recht wenig Einzelnachweise. Ergeben die Listen an Unterthemen im Artikel Sinn? –Keanu Dölle (Diskussion) 14:03, 25. Jan. 2022 (CET)[Beantworten]

Die Belegsituation ist leider seit Jahren schlecht. Zusätzlich ist es leider so, dass unklar wird im Punkt Kritik, inwieweit diese auf das GATS zurückzuführen sind, es fehlt an einer Einordnung der rechtlichen Regelungen anhand von Literatur und Rechtsprechung. Teilweise wird gar nicht klar, wie sich die Teile des Artikels auf das GATS beziehen. Daher wäre ich froh, wenn wir hier einen Plan entwickeln können, um den Artikel umzustrukturieren und nicht alles neuschreiben zu müssen. --Ichigonokonoha (Diskussion) 14:17, 4. Nov. 2022 (CET)[Beantworten]

Rechtsirrtum ist eine Weiterleitung auf Verbotsirrtum. Dies ist nicht sinnvoll. Auch manche Rechtsirrtümer können den Vorsatz gemäß § 16 StGB als Tatumstandsirrtum ausschließen, nämlich wenn sie die Bedeutungskenntnis „mitsamt ihrer sozialen Bedeutung“ betreffen [Detlev Sternberg-Lieben, Irene Sternberg-Lieben: Der Tatumstandsirrtum (§ 16 I 1 StGB). JuS 2012, 289 (290-292).] --Pistazienfresser (Diskussion) 17:19, 1. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]

Angesichts dessen, dass dieser Begriff jedenfalls im Strafrecht veraltet ist, wäre meiner Meinung nach auch eine Löschung zu erwägen. Im Falle einer Löschung sollte dies meiner Ansicht nach auch für Tatsachenirrtum (erneut) erwogen werden. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:07, 1. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]
Jetzt besser? --Pistazienfresser (Diskussion) 19:17, 1. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]
Nach BK: Unter Rechtsirrtum (Begriff hatten wir früher schon kaum mal benutzt) lässt sich Irrtum hinsichtlich der rechtlichen Bestimmungen, gegen die verstoßen wird (nicht hinsichtlich des Sachverhalts, Tatbestands) nachlesen. Das weist erst einmal deutlich in den Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Kannst Du ein Beispiel benennen wie ich die „Nichtkenntnis der (sozialen) Bedeutung“ eines Tatumstandes in den Vorsatzausschluss kriege? Das müsste gleichstehen dem Erfordernis, dass ich mit meinem Handeln nicht weiß, dass ich tatsächlich ein Tatbestandsmerkmal erfülle (§ 16 StGB). Wie ich es gedanklich drehe und wende, ich drehe mich (ungewollt) in die Vermeidbarkeitsprüfung hinein. --Stephan Klage (Diskussion) 19:29, 1. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]
Nun, müsste man da nicht an gesamttatbewertende Merkmale, wie pornographisch, anknüpfen oder Blankettmerkmale, wie Führung von Handelsbüchern? Beim letzten muss sich der Vorsatz doch auch auf die Pflicht der Führung beziehen, die ist aber ja eine Rechtsfrage des Handelsrechts. Irrt man hier über rechtliche Fragen, irrt man auch i.S.d. 16 StGB. Das wäre das, was ich mir noch zusammenreimen könnte. --Ichigonokonoha (Diskussion) 19:41, 1. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]
Das Beispiel ist (inzwischen?) drin. Und da sieht man auch, dass man nicht nur über "hinsichtlich der rechtlichen Bestimmungen, gegen die verstoßen wird" (also wohl die das relevante Strafgesetz) irren kann. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:42, 1. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]
Ja, danke für den Ausbau und das Beispiel. Ist natürlich nichts anderes als der TB-Irrtum (wie ich ihn einst lernte). Ansonsten muss man einfach „Kategorie: Rechtsbegriffe alt“ und „Kategorie: Rechtsbegriffe neu“ einander gegenüberstellen und stellt fest, dass es Überschneidungszonen gibt. Soweit so gut. Habe mich ewig nicht mehr damit beschäftigt. ;-) --Stephan Klage (Diskussion) 20:26, 1. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]
In Österreich (und wohl auch in der Schweiz) ist Rechtsirrtum noch ein aktueller Rechtsbegriff. Kann man die Ausführungen dazu im Artikel Verbotsirrtum noch irgendwie dort lizenzgemäß herausbekommen oder soll ich statt dessen versuchen, meine Erläuterungen hier in diesen Artikel einzubauen? Kann man auch eine Weiterleitung in Kategorien einordnen? --Pistazienfresser (Diskussion) 12:11, 2. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]
Von Diskussion:Rechtsirrtum kopiert:"
"Dieser Artikel kann uns noch gute Dienste leisten, denn er wird – bei entsprechendem Ausbau – ein rechtsgeschichtlicher Artikel, der dabei hilft den Wandel der strafrechtlichen Irrtumslehre seit Begründung des Strafgesetzbuches zu beleuchten. Ob jetzt Stubs (wie Tatsachenirrtum) geschaffen werden, die auf hiesigen verweisen, oder innerhalb des Artikels ausgeführt wird, ist grundsätzlich nur eine Geschmacksfrage. Ich persönlich plädiere für die zweite Variante. Mittels Redirects könnte nach meiner Vorstellung auf das jeweilige Sublemma verwiesen werden (außerstrafrechtlicher Rechtsirrtum // strafrechtlicher Rechtsirrtum und ggf. andere). Sodann könnte man in Irrtumslehren im deutschen Strafrecht einen historischen Part implementieren (wie auch immer der wieder ausfällt) oder mittels eines kernigen Hauptsatzes zur Eröffnung des Artikelkorpus (also nicht schon in der Einleitung) mittels Verweises auf hiesigen Artikel einen Bezug erstellen. Das wäre ein gelungener Schritt zur Verbesserung des Verständnisses um die Entwicklungsgeschichte der strafrechtlichen Irrtumsproblematiken.--Stephan Klage (Diskussion) 07:13, 2. Mär. 2023 (CET)"[Beantworten]
Wegen des Verwendung im Recht Österreichs und der Schweiz wäre wohl eine BKS nötig, wenn man (die Deutschland betreffenden) Teile des Rechtsirrtums beim übergreifenden Artikel Irrtumslehren im deutschen Strafrecht einbauen wollte. Willst du auch die Ausführungen zur Einordnung eines Irrtums im Bereich des Rechts in derzeitige Kategorien in einen historischen Abschnitt einordnen oder beispielsweise beim Tatumstandsirrtum (wohl bei/hinter den normativen Tatbestandsmerkmalen) oder beim Verbotsirrtum? Falls das geschichtliche nach vorne soll, wäre ich für eine Behandlung des Abschnitts zur derzeitigen Behandlung beim Abschnitt zum Tatumstandsirrtum.
--Pistazienfresser (Diskussion) 15:31, 2. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]
Wollen kann ich nur das, was ich selber mache ;-) . Vornehmlich möchte ich Dich genau das tun lassen, was Du für richtig hältst, denn Du zeigst hier gerade großes Engagement und gute Lösungen und ich bin eher in zeitlichen Nöten und stehe nicht einmal an der Seitenlinie, höchstens auf der Tribüne. Aber ich verstehe, was Du meinst, auf ACH hatte ich gar nicht geachtet. Anzustreben wäre für den 1. Schritt sicherlich die einfachste Lösung, ggf. als bloßes „Siehe auch“; könnte ja vorübergehend sein, es sei denn Du nimmst gleich allen Schwung mit. LG --Stephan Klage (Diskussion) 17:25, 2. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]

Ich bitte um Nachsicht, wenn ich hier etwas falsch mache, ich bin mit solchen Sachen nicht erfahren.

Heute lief mir zufällig dieser Artikel über den Weg, der m.E. einer Überarbeitung bedarf. Mir scheint, es magelt an Belegen, manch laienhaft anmutende Formulierung finde ich befremdlich und wenn Kritik an der sog. positiven Spezialprävention mit dem Satz

  • Was ist mit völlig resozialisierten Tätern und mit Tätern, die sich nicht resozialisieren lassen?

abgetan wird oder die Kritik an der sog. negativen Spezialprävention in dem Satz

  • Besteht keine Begrenzung des Strafmaßes, so ist fragwürdig, inwieweit der Staat einen Täter über dessen abgesessene Strafe hinaus festhalten darf (Sicherungsverwahrung).“

abgehandelt wird, scheint mir das mindestens unzulänglich. Meiner tatsächlichen Meinung dazu enthalte ich mich. Es wäre schön, wenn sich jemand dieses Artikels annehmen könnte.

Es grüßt freundlich die --Andrea (Diskussion) 10:10, 23. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]

Oh ja, in der Tat – ziemlich verworren. Man muss sich doch erst einmal eine Vorfrage stellen, bevor man anfängt einen Artikel zu schreiben. Warum spricht man vom Sinn und Zweck von Strafe überhaupt? Wir sprechen davon, weil wir Strafe bemessen müssen, es bedarf insoweit Strafzumessungsregeln. Das muss schon in der Einleitung sofort deutlich werden.
Im Zentrum des Artikelanliegens selbst stehen der „Sinn und Zweck von Strafe“. Nun gut, eine Legaldefinition haben wir nicht, bei den großen Strafrechtsreformen wurde genau darauf sogar bewusst verzichtet. Und weil das so ist/war, entstanden erst Theorien zum Strafzweck – und dann gleich mehrere. Eine wird in der Rechtsprechung anerkannt, die Vereinigungstheorie. Wieso heißt der Artikel dann Strafzwecktheorie im Singular, wenn doch mehrere diskutiert gehören, was recht unscheinbar ja auch passiert? Der Lemma-Begriff ist so nicht zielführend.
Also, zunächst würde ich das Lemma verschieben und zwar auf Strafzweck, diesen dogmatisch in den Komplex der Strafzumessung einbinden und sodann erklären, worauf die Theorien aus sind, gerade weil der Gesetzgeber keine Anleitung mitgegeben hat.
Der Artikel sollte im Fortlauf auf das Wesentliche gekürzt werden. •Allgemeine Generalprävention zur Verteidigung der Rechtsordnung (BVerfGE 45, 254 / BGH 24, 46, 66); •Spezielle Generalprävention zur Abschreckung und Resozialisation; •negative und •positive Spezialprävention (Schuldausgleich, Sühne, Vergeltung). VG --Stephan Klage (Diskussion) 01:15, 5. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]
Huch, hab ich ja garnicht gesehen. Insofern: ein später, doch nicht minder herzlicher Dank. Und nun kommen die drei bliebtesten Worte: Du hast Recht! Würde mich freuen, wenn Du Dich des Artikels annehmen könntest. Mit freundlichem Gruß --Andrea (Diskussion) 09:54, 8. Feb. 2022 (CET)[Beantworten]
Ich sehe die Straftheorien (also Sinn und Zweck von Strafe) als abgeschlossenen Theorienkomplex. Es ist allerdings richtig, dass die Theorie der Strafprävention ausgenommen von den Maßregeln zur Besserung und Sicherung Berührungen mit Strafzumessung und Strafvollzug haben, also als Strafzumessungslehre bezeichnet werden könnten. Daraus lässt sich aber der Schluss herleiten, dass die Straftheorien nicht einer Strafzumessungslehre oder einem "Komplex der Strafzumessung" unterzuordnen wären, sondern die Strafzumessungslehre im Bereich der Spezialprävention zu erwähnen wäre. Rechtsdogmatischer Oberbegriff ist ganz klar Straftheorie oder Sinn und Zweck von Strafe, die Strafzumessung ist im Ergebnis eine Rechtsfolge der Strafe im Sanktionensystem. Induktiv wäre im Bereich der Straftheorien folgender Aufbau wünschenswert: I. Absolute Thorien (Vergeltung) II. Relative Theorien (Prävention als Strafzweck) 1. Negative Generalprävention (Abschreckung) 2. Positive Generalprävention (Erhöhung der Rechtstreue) 3. Spezialprävention (ggf. Exkurs auf Strafzumessung) III. Vereinigungslehren (aus den o.g.) Weiterer Abschnitt dann noch Standpunkte in der Rechtsprechung insbesondere BVerfG und BGH. --Chz (Diskussion) 11:29, 8. Feb. 2022 (CET)[Beantworten]
Danke für die Blumen Andrea. Aber hast Du schon gesehen, welch interessante Gliederung uns Chz anvertraut? Noch differenzierter. Mir schwant da was Chz. Genau Dein Ding! Keine Ausreden. ;-) VG --Stephan Klage (Diskussion) 13:16, 8. Feb. 2022 (CET)[Beantworten]
Wow! Klasse! Volle Zustimmung! Lieber Chz! Machst Du? Ich schmeiß dann auch ne Lage!    --Andrea (Diskussion) 14:08, 8. Feb. 2022 (CET)[Beantworten]
Ja, ich nehme es gerne mit auf meine Liste und priorisiere es dann. --Chz (Diskussion) 14:13, 8. Feb. 2022 (CET)[Beantworten]
Mein lieber Kollege, werde ich da etwa was die Qualitätssicherung angeht, ob meiner Anregung, in Mithaftung genommen? ;-) Ich kann das auf meine Liste nehmen, will aber erstmal meine Reihe mit den Instrumenten der direkten Demokratie auf Landesebene zu Ende führen. Danach könnte ich mich dem Artikel widmen. Wir könnten uns ja dann, was die Einzelheiten angeht, bei der Artikelarbeit ergänzen. --Chz (Diskussion) 14:11, 8. Feb. 2022 (CET)[Beantworten]
Suum cuiusque! (so schon Cato) – und daran ändern wir auch nichts. ;-) Wikipedia ist kein Studienfach mit Abgabetermin. Orientieren wir uns lieber am Übergeordneten, etwa dem präzessiv-zirkumpolar sich drehenden Nachthimmel. Der wird uns ohnehin überdauern. Ab und zu greifen wir einfach einen Stern und fragen ihn nach seinem Namen. Und ja, wäre schön, wenn wir irgendwann ein wenig zum Lemma projektieren, gerne. Umseitige Grüße --Stephan Klage (Diskussion) 15:12, 8. Feb. 2022 (CET)[Beantworten]
Schön formuliert! So machen wir es. Und das Unsre hier in Wikipedia ist ein so weitreichendes Gebiet, dass ich die Hoffnung schon fast aufgebe, dass wir jemals eine annähernd umfassende zureichende Darstellung erlangen werden. Aber ich bin gerne nach wie vor bereit meinen bescheidenen Beitrag dazu zu leisten. --Chz (Diskussion) 00:40, 9. Feb. 2022 (CET)[Beantworten]
Ich würde das Lemma Straftheorien nehmen, weil sie so in der Literatur genannt werden und die Strafe nach den absoluten Straftheorien gerade zweckfrei sein soll. Und zwar als "Sammel- oder Überblicksartikel" im Plural. Ansonsten könnte der Artikel vielleicht inzwischen aus der QS raus. --Pistazienfresser (Diskussion) 16:56, 9. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]

Mindestens das bislang sehr allgemein gefasste Lemma sollte geklärt werden (vgl. Löschdiskussion), im Übrigen vgl. Diskussionsseite.--Pistazienfresser (Diskussion) 17:33, 5. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]

Wäre für Verschiebung auf Mistake (Common Law) unter Beibehaltung der Weiterleitung. Alternativ wäre ich für Mistake (Recht), womit dann auch der Begriff im IStGH-Statut erfasst wäre und idealerweise mit beschrieben werden sollte. --Pistazienfresser (Diskussion) 17:38, 5. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]
Klammerlemmata würde ich stets vermeiden, wenn es geht. Da ein Hauptartikel Mistake für den Fehlerbegriff an sich in der deutschen WP keinen Platz hat, gilt dies eigentlich erst recht. Zumindest würde ich die Klammer auflösen. Spricht etwas dagegen, als Lemma Irrtumslehren im angelsächsischen Recht oder Irrtumslehren im Common Law zu wählen? Die Einleitung müsste wohl etwas umgeschrieben werden. Kategorien? [[Kategorie:Strafrecht] und [[Kategorie:Strafrecht (Vereinigte Staaten)] könnten (schon jetzt) beschickt werden. Als Redirects, etwa mistake of fact und mistake of law sowie gegebenenfalls andere Begriffe. --Stephan Klage (Diskussion) 08:57, 6. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]
Habe bislang die Bezeichnung Irrtumslehren noch nicht für den mistake gelesen und Erfindungen würde ich vermeiden. --Pistazienfresser (Diskussion) 12:45, 6. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]
Hab die frisch eingepflegten (über 8000 KB) von Peter Trompeter nur überflogen, wenn da keine Lehransätze drin sind, dann natürlich nicht diesen Ansatz, dann einfach um -lehren verkürzen. Aber bitte kein Klammerlemma. --Stephan Klage (Diskussion) 18:39, 6. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]
Verstehe nicht ganz wie das mit dem Vermeiden von Klammerlemmata zu den Portal-Richtlinien passen soll. Es gibt Mistake sowohl im Common Law als auch im IStGH-Statut. Ein eigener Artikel wäre wohl zumindest idealerweise anzustreben. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:04, 6. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]
Ich sehe weit und breit keinen Artikel der Mistake heißt, außer dem Artikel, der umbenannt werden soll. Oder stehe ich auf dem Schlauch? --Stephan Klage (Diskussion) 19:09, 6. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]
Telefonieren wäre manchmal schön. ;-) Ich lasse mal – um keine weitere Verunsicherung auszulösen – eine Diskussion aus der Vergangenheit für mein Ansinnen reden. hier, ohne jetzt RL zu bemühen. --Stephan Klage (Diskussion) 19:20, 6. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]

Was nun? Der deutsche Artikel ist mit en:Mistake (criminal law), also mistake of fact verbunden. Im deutschen versuchen wir in schlechter Qualität beide Begriffe zu erklären. Schade, dass mein LA Anfang 2023 abgelehnt wurde. Jetzt Dauer-QS.--Kabelschmidt (Diskussion) 15:11, 7. Jul. 2024 (CEST)[Beantworten]

Der Artikel wurde heute angelegt und beschäftigt sich mit dem im Artikel 15 GG erwähnten Begriff "Vergesellschaftung". Der Artikel ist nicht lexikalisch. --Neudabei (Diskussion) 21:35, 21. Nov. 2023 (CET)[Beantworten]

Da es schon Artikel zu diversen Grundgesetz-Artikeln gibt, wäre das Lemma Artikel 15 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland passend, das auf Eigentum (Deutschland)#Sozialisierung, Art. 15 GG verlinkt. Von dort geht es weiter zu Verstaatlichung. Das Lemma Vergesellschaftung (Wirtschaft) ist daher überflüssig. Auch inhaltlich bringt der Artikel wenig Neues. LA wäre wohl angemessen. R2Dine (Diskussion) 08:19, 22. Nov. 2023 (CET)[Beantworten]
Hier scheint mir ein Missverständnis vozuliegen. Eine Enteignung ist ein Instrument zur Überführung von Eigentum und wird in Artikel 14 GG kodiert. Das Konzept Verstaatlichung ist nicht mit dem Konzept Vergesellschaftung gleichzusetzen, da eine Vergesellschaftung nicht auf die Überführung von Eigentum abzielt, sondern auf eine "andere Form des Wirtschaftens". (So steht es in einem Fachaufsatz.) Was unter einer Vergesellschaftung zu verstehen ist, ist unklar, da noch nie ein Gesetzt nach Art. 15 GG verabschiedet wurde - es gibt aber einen Diskurs hierzu. Da Eigentumsfragen bei Artikel 15 GG nicht im Fordergrund stehen, sind die genannten Lemmata ungeeignet. Es gibt den Rechtbegriff Enteignung und es gibt den Rechtsbegriff Vergesellschaftung. Beides scheint mir lemmawürdig. --Neudabei (Diskussion) 10:46, 22. Nov. 2023 (CET)[Beantworten]
Bitte mal hier schauen: Liste der Artikel des Grundgesetzes. Leider gibt es keinen eigenen Artikel zu Art. 14 GG, obwohl es systematisch wünschenswert wäre. Das macht es jedoch nicht richtiger, zu Art. 15 auch keinen anzulegen. Da das Lemma bereits existiert (siehe Artikel 15 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland), sollte es jetzt mit passendem Inhalt gefüllt werden und evtl. links im Fließtext enthalten. Die WL zu Eigentum (Deutschland) ist in der Tat unglücklich. R2Dine (Diskussion) 12:44, 22. Nov. 2023 (CET)[Beantworten]
Ich habe mal durch Änderung der WL demonstriert, was ich meine. R2Dine (Diskussion) 13:13, 22. Nov. 2023 (CET)[Beantworten]
Ich sehe, was du meinst. Nun geht es im Artikel nicht nur um Artikel 15, sondern auch um die Weimarer Verfassung und vor allem um das Konzept. Ich finde eine Rückberschiebung mit Anpassung der einleitenden Definition gelungener. --Neudabei (Diskussion) 13:33, 22. Nov. 2023 (CET)[Beantworten]
Gewisse historische Bemerkungen und vor allem zum Sinn und Zweck bzw. der Tragweite und Bedeutung einer Regelung gehören durchaus dazu. R2Dine (Diskussion) 14:24, 22. Nov. 2023 (CET)[Beantworten]
Bei der Enteignung gehen wir auch andersherum vor. Enteigungen und Vergesellschaften sind ja auch nicht auf die nach dem GG verfasste Bundesrepublik Deutschland beschränkt. --Neudabei (Diskussion) 14:39, 22. Nov. 2023 (CET)[Beantworten]
Ich habe das jetzt einmal umgesetzt. --Neudabei (Diskussion) 15:17, 22. Nov. 2023 (CET)[Beantworten]

Moin, ist das aus Eurer Sicht ein enzyklopädischer Artikel? Siehe auch die Diskussionsseite und Scoring. Grüße --Millbart talk 17:12, 5. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]

Der Artikel sollte mit Scoring (Marketing) desselben Verfassers zusammengelegt werden. R2Dine (Diskussion) 10:05, 7. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]
Hi, ich wäre eher für eine Verschiebung auf Scoring (Datenschutz) und eine Auslagerung der rechtlichen Teile aus Kreditscoring dorthin. Lustig, dass das hier jetzt aufploppt – just heute entscheidet der EuGH zu dem Thema. Gruß, --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 10:16, 7. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]
Eben, die EuGH-Ansicht zur Vereinbarkeit von Schufa-Verfahren/§ 31 BDSG mit Art. 22 DSGVO und das Thema Verbraucherschutz fehlen völlig, vgl. EuGH-Generalanwalt: Das automatisierte SCHUFA-Scoring-Verfahren verstößt gegen geltendes Recht und Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft, S. 4: Weiterer Verbesserungsbedarf: Erhaltung des § 31 BDSG zur Absicherung von Kreditscoring-Verfahren wegen Entwicklungen in der Rechtsprechung des EuGH. R2Dine (Diskussion) 10:35, 7. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]

Aussagen generell ohne Bezug auf bestimmte Rechtsordnung. Genannte BGH-Entscheidung zu anderem Bereich. Widerspruch zu Unfallflucht (Deutschland). Überhaupt feststehender Begriff? --Pistazienfresser (Diskussion) 18:32, 9. Jan. 2024 (CET)[Beantworten]

Das ist kein Begriff, insbes. auch kein Rechtsbegriff, sondern eine Kurzbeschreibung für diverse Schäden bei denen es zu bestimmten Rechtsfolgen kommt oder nicht kommt. Die jeweilige Definition, insbes. die Wertgrenze, ist nicht notwendig für alle betroffenen Rechtsnormen und -anwendungsgebiete (etwa Unfallflucht, Ersatzfähigkeit von SV-Gutachten, Pflicht zum polizeilichen Einschreiten) gleich, erst recht nicht in allen Staaten bzw. Bundesländern. --Hajo-Muc (Diskussion) 00:15, 14. Jan. 2024 (CET)[Beantworten]

Spolieneinrede

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Nachdem die BKS Spolium auf den QS-Seiten aufgetaucht ist, habe ich mich mit dem Artikel zur Spoilienklage beschöftigt, aber zur Spoilieneinrede habe ich Schwierigkeiten das Deutsch zu verstehen. "Mittels der Spolieneinrede kann der Beklagte jede [auch einen andern Gegenstand betreffende] Klage des Spoliators (Besitzentziehenden) so lange von sich abwenden, bis er die ihm gewaltsam entzogene Sache wiedererlangt hat." [4] Wer klagt da gegen wen? Ist der Beklagte in einer Klage zur Wiederherstellung des Besitzes nicht derselbe wie der besitzentziehende Spoliator? --Gunnar (Diskussion) 17:54, 17. Mär. 2024 (CET)[Beantworten]

Soweit ich die Verweise auf das HRW richtig verstanden habe, ist dem Autor da ein Lapsus unterlaufen. Spolienrecht ist das Recht auf den Nachlass eines Geistlichen, die Spolienklage ist hingegen die Klage auf Rückgabe unrechtmäßig entzogenen Besitzes. Diesen Anspruch gibt es unter der Rubrik Besitzschutz auch noch im BGB. Zur Spolieneinrede ein Beispiel A verkauft B einen Tisch und einen Stuhl. B nimmt sich (ohne Einverständnis/mit Gewalt) den Stuhl und verklagt A auf Übergabe des Tisches. Mit der Spolieneinrede kann A die Herausgabe des Tisches so lange verweigern, bis er den Stuhl zurück bekommt (den er dann natürlich dann, wenn der Kauf Bestand hat, wieder B übergeben muss). --Hajo-Muc (Diskussion) 01:51, 18. Mär. 2024 (CET)[Beantworten]
Das Spolium/Spolienrecht (von lat. spolieren = berauben, plündern, entziehen) hat offensichtlich zwei Bedeutungen: es bedeutete einerseits so viel wie die seit dem 1.1.1900 in §§ 861 ff. BGB geregelte verbotene Eigenmacht (widerrechtliche, eigenmächtige Entsetzung, Verdrängung aus einem Besitz), andererseits gibt (gab) es (im Kirchenrecht) den dem Spolienrecht unterworfenen Nachlass eines katholischen Geistlichen (Vorrecht, Anspruch auf die Einziehung des (insb. beweglichen) Nachlasses der (ohne Testament) verstorbenen katholischen Geistlichen, va. durch den Papst bzw. die Kirche). Beides hat etymologisch mit "sich bemächtigen" zu tun, betrifft aber zwei unterschiedliche Sachverhalte. Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:08, 18. Mär. 2024 (CET)[Beantworten]
Ich habe das jetzt in die Artikel Spolienklage und Spolienrecht sowie auf der BKS Spolium eingearbeitet. R2Dine (Diskussion) 13:21, 18. Mär. 2024 (CET)[Beantworten]