Sicherheit

Im Artikel stand:

Obwohl einige eigentlich das Gegenteil beweisen sollten, zeigen alle bis jetzt angestellten Untersuchungen, ...

Die Behauptung, dass die meisten Untersuchungen mit dem Ziel durchgeführt wurden, die Sicherheit von Radwegen zu beweisen, dürfte wohl kaum belegbar und vermutlich auch nicht zutreffend sein. --mxr 12:57, 3. Aug 2004 (CEST)

"einige" habe ich geschrieben. Eine davon habe ich hier, da steht es drin. Zum anderen ging es schon immer darum, im nachhinein "nachzuweisen", was man vorher vollmundig behauptete --- nachdem man offiziell von "Freie Fahrt für freie Bürger" weg war. Über andere Untersuchungen kam mir ebenfalls eingeschränkte Wahl des untersuchten Gegenstandes zu Ohren. Zutreffend dürfte (nicht nur meine) Behauptung sein. Belegbar ist "zeigen alle bis jetzt..." auch nicht. --Udoline 19:11, 3. Aug 2004 (CEST)
Die BASt hat für ihre Untersuchungen nur Radwege herangezogen, die den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen weitgehend entsprechen ─ also ausgewählt gute. Als dann herauskam, dass Radfahrer auf ihnen fünfmal so stark gefährdet sind wie auf der Fahrbahn, haben sie die Kreuzungen noch schnell aufgepflastert, was zwar das relative Risiko auf etwa 2 gesenkt hat, aber eben immer noch über dem zum Fahren auf der Fahrbahn lag.[1] In ihrer Studie ziehen sie aber nicht dieses Fazit und geben es auch auf Nachfrage nicht zu.[2] Deswegen halte ich die Formulierung für korrekt. -- Mms 13:29, 21. Jun. 2007 (CEST)

Unter Verkehrssicherheit ist eine Extrakategorie Sicheres Radfahren vorgesehen, deswegen wollte ich den Artikel erweitern und hier rausnehmen und dort einfügen --Adler 21:51, 27. Aug 2004 (CEST)

Der Abschnitt Sicherheit ist zur Zeit etwas POV-lastig, deswegen habe ich den Artikel mal entsprechend markiert. Da ich selber gegen Radwege bin, weiss ich noch nicht, ob ich da geeignete NPOV-Formulierungen aus dem Ärmel schütteln kann... --Xeper 08:27, 30. Aug 2004 (CEST)

Erledigt? --Xeper 08:44, 30. Aug 2004 (CEST)
Der Absatz mit 'vergiftung des sozialen Klimas' ist keineswegs POV-lastig. Die Trennung der Verkehrsarten bewirkt bei beiden Parteien die Aktivierung des 'Revierverteidigens'. Ich suche nach Quellen und binde es spaeter mit Verweis auf diese anders formuliert wieder ein.
--Allizom Thu Sep 2 17:50:09 CEST 2004

Vor- und Nachteile

So, ich hab die Vor- und Nachteile erst mal rausgenommen, da diese Auflistung einen sonst sehr guten Artikel IMHO ruiniert. Einig werden sich die Pro und Contra Fraktionen da eh nicht. Wenn so eine Liste gewünscht wird bitte nach Sicheres Radfahren verschieben, das sowieso mehr Essay-Charakter hat oder einen Artikel Sicherheit durch Radwege anlegen. --Xeper 08:49, 17. Sep 2004 (CEST) (Fürs Protokoll: Contra Fraktion)

Vorteile von Radwegen für Radfahrer

  • Es wird vermutet, Radwege könnten unter bestimmten Voraussetzungen für Radfahrer sicherer sein.
  • Radwege sind angenehmer zu fahren, da der Abstand zu vorbeifahrende Autos größer ist. Allerdings kann meistens kein ausreichender Abstand zum ruhenden Verkehr eingehalten werden.
  • Autofahrer hupen nicht, wenn sie an Radfahrern auf Radverkehrsanlagen vorbeifahren.
  • Bei einem Sturz kann der Radfahrer nicht von Autos überrollt werden.
  • Weniger Abgase.

Vorteile von Radwegen für Autofahrer

  • Deutlich besseres Vorankommen mit dem Auto auf Straßen mit starkem Radverkehr.
  • Weniger häufig kommt es zu einer Gefährdung durch Gegenverkehr, der einen Radfahrer verkehrswidrig überholt. Andere verkehrswidrige Überholvorgänge sind natürlich nicht betroffen.

Nachteile von Radwegen für Radfahrer

Ich habe ein Schaubild entfernt. Es stammt lt. Beschreibung aus dem Jahre 1983 und ist wohl einem Bericht über dänische Radwege entnommen worden. Da inzwischen knapp 30 lange Jahre ins Land gingen, und die Diskussionsgrundlage sich auf Für und Wider bundesdeutscher Radwege beschränkt, dürfte die Relevanz dieses Schaubildes wohl gegen Null tendieren. -- Herzallerliebstemein 18:27, 1. Jun. 2011 (CEST)

  • Radwege sind oft blockiert durch
    • falsch geparkte Autos
    • Mülltonnen und Müllsäcke
    • unzureichend abgesicherte Baustellen
    • unaufmerksame Fußgänger, Hunde
    • Werbetafeln, Verkehrsschilder, Masten
  • Radwege sind häufig in schlechterem Zustand als die Fahrbahn und werden im Winter seltener geräumt
  • Schnelle Radfahrer fahren im Autoverkehr sicherer als in unmittelbarer Nähe zu Fußgängern
  • Die Trennung von Kraft- und Radverkehr wird an jeder Kreuzungen und Einmündung unterbrochen und erhöht das Unfallrisiko.
  • Radfahrer werden an Kreuzungen durch Sichthindernisse nicht so leicht wahrgenommen.
  • Von rechts kommende Fahrzeuge blockieren den Radweg bevor sie in die Kreuzung einfahren.
  • unzureichender Abstand zu parkenden Fahrzeugen
  • Radfahrer auf linksseitigen Radwegen werden bei Nacht durch das in Deutschland vorgeschriebene asymmetrische Abblendlicht verstärkt geblendet

Nachteile von Radwegen für Autofahrer

  • Erhöhte Gefahr beim Abbiegen, da man Radfahrer auf Radwegen häufig nur eingeschränkt erkennen kann.
  • Radwege entgegen der Verkehrsrichtung (linksseitige Radwege) stellen eine vermeidbare Unfallgefahr dar.

Recherchevorschläge jenseits von Gesetzestexten

Über Radwege gibt es sicher mehr Interessantes zu erfahren als was in der StVO steht oder ob sie nun nützlich/gefährlich/abzuschaffen sind:

  • Wer hat wann wo Radwege erfunden?
Radwege wurden von Automobilclubs Anfang des 20. Jahrhunderts erfunden.
Die Radwegbenutzungspflicht kam 1934 mit der RStVO (Reichsstraßenverkehrsordnung).
  • Wo (Stadt/Land) gibt es die höchste Radwegdichte/bestausgebaute Wegenetze/mit ihren Wegen zufriedenste Radler usw.?
Münster (Westfalen)
  • Woraus werden Radwege gebaut? Welche Materialien und Bodenbeschaffenheiten sind besonders angenehm/unangenehm/unmöglich zu befahren?
Radwege werden aus allen (un)möglichen Materialien angefertigt, einschließlich wassergebundener Decke.
  • Wie sollten/sind Radwege angeordnet?
Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt.
  • Etwas zur Kinematik des Abbiegens und Linienführung:
    • Wie groß ist der minimale rutschfreie Krümmungs-/Kurvenradius?
Eine Fahrzeuglänge, also in der Regel 2 bis 3 m.
    • Welche Kurvenform ist besonders Fahrradfreundlich und komfortabel? > Klotoide (wird im Straßenbau schon benutzt, aber nicht für Radwege).
    • Warum wäre ein Vorbogen nützlich?

gruß, --Gluon 04:00, 1. Mär 2005 (CET)

Gegen Blau vorgehen

"Polizisten haben bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ein Ermessen. Im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens müssten sie beachten, dass die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht rechtswidrig war." Ich bin gespannt, wie Ohno das begründen will, besonders bei seinem Kommentar. Einsprüche gegen Straßen wegen Mißachtung der Radwegbenutzungspflicht sind grundsätzlich nicht geeignet, rechtswidrig Blau wegzukriegen, weil das eine Strafrecht ist, das andere aber Verwaltungsrecht. --Udoline 19:44, 20. Aug 2005 (CEST)

Seit wann ist denn Verkehrsrecht Strafrecht? Und natürlich haben sie ein Ermessen. Wenn es hinreichend klar ist, dass der gekennzeichnete Radweg nicht mehr benutzungspflichtig ist, müssen sie natürlich kein Verwarnungsgeld verhängen. Sie dürfen Dir auch gute Ratschläge geben oder auf jegliche Verfolgung verzichten. Dass sie leider erst mal Autofahrer und dann Polizisten sind, ist ja was anderes. Man kann's ja versuchen.
Und was ist mit dem Kommentar? Du kannst doch wohl zwischen Straße, Fahrbahn und dem Rest unterscheiden. Ich fahre immer auf der Straße, Du nicht? -- Ohno 19:53, 20. Aug 2005 (CEST)
Langsam, langsam! Auch ich fahre (fast) immer auf der Straße, trotzdem dürftest du sogar bei vielen Hobby-Radfahrern mit deiner provokativen Frage die Diskussion in die falsche Richtung lenken. Es geht hier - leider - nicht darum, daß Radwege gefährlich sind, weshalb man sie nicht benutzen sollte und wie man möglichst konsequent auf allen Ebenen dagegen vorgeht (so nötig das ist), sondern um Information. Und da eben auch darum, was wahrscheinlich passieren wird. Du schreibst: Dass sie leider erst mal Autofahrer und dann Polizisten sind, ist ja was anderes. Man kann's ja versuchen. Aber in der Regel wird es nichts bringen. Deshalb halte ich persönlich die Erwähnung des Ermessensspielraums für überflüssig.
Ich werde jetzt aber trotzdem nochmal Fahrbahn durch Straße ersetzen, 1. weil auch der Radweg eine Fahrbahn ist und 2., wenn es um Radwege geht, das Begriffspaar Straße/Radweg sich eingebürgert hat und - darauf kommt es an - von jedem verstanden wird. Alfred Grudszus 21:28, 20. Aug 2005 (CEST)
Oh, der Begriff Fahrbahn ist unbekannt? Dann erkläre mir doch bitte, warum er ständig und unwidersprochen in allen Medien verwendet wird. Und wie willst du begründen, dass Ungenauigkeit Vorrang haben soll bei Artikeln, bei denen es auch auf Genauigkeit ankommt? Wo steht, dass ein Radweg eine Fahrbahn ist?
--Udoline 10:52:55, 21. Aug 2005 (CEST)
Na Ohno, kuckst du mal in viele Urteile. Verstoß gegen StVO -> Bußgeld -> Strafrecht. Die Schilder sind zu befolgen, auch illegale. Daher hat es keinen Sinn, gegen Bußgeld vorzugehen, um die Zulässigkeit von Schildern zu überprüfen. Das geht nur, wenn das Schild nichtig wäre, was praktisch nie vorkommt.
Wenn man schon unpassende Kommentare schreibt, sollten sie wenigstens inhaltlich richtig sein. Straße= Fahrbahn|Radweg|Gehweg|Sonstiges. "Straße" beinhaltet alles. Deshalb unterscheidet man bei Radfahrern Radweg und Fahrbahn und nicht Radweg und Straße.
Nun müßte ja von Ohno eine Begründung kommen, die den von ihm wieder eingesetzten Absatz rechtfertigt. Da er das nicht kann, da bin ich mir sicher, soll er den Absatz selber raus nehmen. Vielleicht fällt ihm auch auf, dass Ermessen hier keine Rolle spielt.
--Udoline 10:52:55, 21. Aug 2005 (CEST)
Also erstmal, lieber Udo (geh' mal davon aus, so heißt du) habe ich nichts dagegen, dass du ein bischen aufgeregt argumentierst, aber dein hitziger Schreibstil könnte auch damit zusammenhängen, dass du in Ohno und mir eher Gegner als Verbündete siehst - das wäre ein Irrtum. Aber der Reihe nach:
  • Eine Enzyklopädie - und sei sie auch noch so "frei" (das ist keine Spitze gegen dich, sondern mein "Ceterum censeo") - ist kein Fachwörterbuch. Sie muss deshalb auch nicht unbedingt Fachbegriffe benutzen, sie sollte sie benutzen und kurz allgemeinverständlich erläutern oder entsprechende, anschauliche Begriffe, die ggfs. um Mißverständnissen vorzubeugen, gegen andere abgegrenzt werden sollten.
  • Unter diesen Voraussetzungen "darf" man durchaus Straße statt Fahrbahn benutzen. Du hast zwar vollkommen Recht, wenn du sagst, das, was wir "Normalsterblichen" als Straße bezeichnen, sei im StVO-deutsch Fahrbahn, in § 2 StVO ist das klar definiert. Ok. Aber: Schon in anderen Gesetzen und Vorschriften gibt es den Begriff "straßenbegleitend" in Bezug auf Radwege.
  • Letztendlich ist dafür, ob man den Fachbegriff oder den allgemeinverständlichen nimmt, ausschlaggebend, ob der allgemeineverständlichere bzw. gebräuchlichere Begriff zu Mißverständnissen führen kann oder nicht. Das ist hier nicht der Fall. Den Satz "Du darfst die Straße benutzen, musst nicht den Radweg nehmen" versteht jeder.
Aus diesem Grunde hat hier eben auch nicht, wie Du behauptest "Ungenauigkeit Vorrang" vor Genauigkeit.
Peinlich wird es schließlich, wenn du andere belehrst, obwohl du selbst keine Ahnung hast (und es dabei eben auch an Genauigkeit mangeln läßt). Deshalb wäre auch ein etwas weniger polemischer Tonfall m.E. hilfreich gewesen. Aber auch hier der Reihe nach: ein Bußgeld wegen Nicht-Benutzung eines Radweges ist keine Angelegenheit des Strafrechts, sonst wären wir bei solchen Verstößen alle Nase lang vorbestraft. Aber auch hier ist es sinnvoll, konstruktiv vorzugehen: Du hast nämlich mit dem, was du sagen willst, vollkommen recht - man kann gegen falsche Beschilderung nicht mit Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide vorgehen, weil das eine Ordnungsrecht und das andere Verwaltungsrecht ist. D.h. ein Schild ist ein Verwaltungsakt, den muss ich direkt angreifen, wie das geht, steht in der Verwaltungsgerichtsordnung und im Verwaltungsverfahrensgesetz. Aber das wissen wir ja alle.
Was Ohno meinte in Bezug auf die Diskussion mit den grünen Freunden war: "Das Schild ist ohnehin rechtswidrig, also warum wollen Sie mir ein Bußgeld aufdrücken für etwas, was garnicht unrecht wäre, wenn das Schild da nicht stehen würde?" Ließ mal oben nach, ich habe Ohno schon mitgeteilt, dass ich das für ein hoffnungsloses Unterfangen halte, für solche Argumentationen sind B... einfach zu d... . Da die Erwähnung des Ermessensspielraums in dem Artikel zu Mißverständnissen führen kann ( hat es ja schon, zwischen uns dreien), weil es nicht hilfreich ist und weil es nun schon 2:1 gegen diese Formulierung steht, werde ich sie jetzt einfach streichen. Wenn Ohno meint, sie ist unbedingt notwendig, kann er sie wieder reinmachen, ich werde sie nciht erneut löschen.
Gruß Alfred 12:32, 21. Aug 2005 (CEST)
Beim Wie hast du recht, ich werde mich zurück nehmen. Was das Was angeht: Das Strafrecht beschränkt sich nicht nur auf das Strafgesetzbuch. Das wäre hier sowieso nicht relevant. Eher schon die Strafprozessordnung, die, zumindest bei mir, regelmäßig im Bußgeldbescheid mit aufgeführt wird.
Das Ermessen spielt (für mich) keine Rolle, wenn der Rest schon nicht stimmt, sie müssen nicht beachten, ob das Schild rechtswidrig ist. Ich nehme an, dass sie es noch nicht einmal dürften. Sie haben zu beachten, dass es da steht.
Gut, ich bin meine Meinung losgeworden.
--Udoline 14:13:52, 21. Aug 2005 (CEST)

Gerichtsurteil 6 S 144/03, LG Schwerin

Hat zum Gerichtsurteil 6 S 144/03, LG Schwerin hier jemand den vollen Text zur Hand? Ich habe bisher im Netz nur Sekundärquellen (siehe History) gefunden... --xeper Hic sunt dracones! 14:45, 29. Aug 2005 (CEST)

Es gibt auch ein Urteil, in dem genau das verneint wurde, die Anwesenheit allein begründet keine Schuld oder Haftung. Ob es sinnvoll ist, unterste Urteile aufzuführen? Nein, ist es nicht, denn sie behandeln Einzelfälle. Unbenutzbarkeit kam z.B. noch gar nicht vor.
--Udoline 18:23:24, 29. Aug 2005 (CEST)
Ich hab dann die Details erst mal rausgenommen - jetzt steht da nur ein kann - und so ist es ja anscheinend auch. --xeper Hic sunt dracones! 18:51, 29. Aug 2005 (CEST)

Radwegebenutzungspflicht

In dem Artikel wird einiges durcheinander geschmissen: Es ist deutlich zu unterscheiden zwischen Regelungen nach

  • StVO
  • Verwaltungsvorschrift zur StVO

Das eine gilt für alle Verkehrsteilnehmer, das andere für die Verwaltung, wann sie Benutzungspflicht anordnen darf. Durch die Novellierung der VwV hat sich seit der "Radfahrernovelle 1997" einiges geändert. Die Radwegebenutzungspflicht nach § 2 Abs. 4 hat sich im Prinzip nicht verändert. Folgender Satz stimmt einfach nicht und ist gefährlich:

Die bis 1998 bestehende generelle Radwegebenutzungspflicht aus § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO a. F. gibt es seit der StVO-Novelle aus dem Jahre 1998 nicht mehr. Die Regel lautet seitdem: Radfahrer haben grundsätzlich die freie Wahl zu entscheiden, ob sie die Fahrbahn oder den angebotenen Radweg nutzen wollen. Dies bedeutet, dass die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nur eine Ausnahme zur Regel darstellt und daher nicht grundlos vorgenommen werden kann.

Die freie Wahl haben Radfahrer eben nicht (Ausnahmen siehe Gerichtsurteile), und es ist falsch, sowas zu schreiben. Wenn, dann muss das auch präzise und richtig formuliert sein. Was sich verändert hat, sind die Modalitäten, wann die Verwaltung die Benutzungspflicht angeordnen darf. -- Andreas56 15:46, 1. Sep 2005 (CEST)

Ich hatte schon eine präzisiere und richtige Formulierung (siehe Versionen) eingebaut, dies wird aber durch Vandalismus wieder rückgängig gemacht. -- Andreas56 16:47, 1. Sep 2005 (CEST)

Ich halte die bestehende Formulierung für absolut korrekt:

Die bis 1998 bestehende generelle Radwegebenutzungspflicht aus § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO a. F. gibt es seit der StVO-Novelle aus dem Jahre 1998 nicht mehr.

In der Tat bestand bis zur StVO-Novelle eine generelle Radwegebenutzungspflicht (Jeder Radweg- ob mit oder ohne Schild - musste vorher benutzt werden). Diese generelle Benutzungspflicht existiert nicht mehr. Vielmehr gilt heute im Grundsatz für Radfahrer exakt genauso wie für Kfz laut StVO: "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen".

Die Regel lautet seitdem: Radfahrer haben grundsätzlich die freie Wahl zu entscheiden, ob sie die Fahrbahn oder den angebotenen Radweg nutzen wollen.

Hier ist grundsätzlich (=im Grundsatz) das entscheidende Wort. Denn eine Anordnung einer Benutzungspflicht stellt eine Ausnahme zur grundsätzlichen Regelung dar.

Dies bedeutet, dass die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nur eine Ausnahme zur Regel darstellt und daher nicht grundlos vorgenommen werden kann.

In der Tat darf eine Anordnung von Benutzungspflicht nicht grundlos erfolgen, wie im im Artikel folgenden Abschnitt auch erklärt (Abs. 9 in § 45 StVO).
...Vielleicht ist einfach nur grundsätzlich missverständlich, weil es leicht als immer fehlinterpretiert werden kann, und man sollte es durch im Grundsatz ersetzen. --Diomega 18:34, 1. Sep 2005 (CEST)
Hallo Diomega, das stimmt nicht. Radfahrer haben nicht die Wahl. Nur bei "anderen Radwegen" haben sie die Wahl. Wenn eine Benutzungspflicht angeordnet ist, dann gilt die auch. Ich hab es jetzt mal richtig im Artikel formuliert. -- Andreas56 18:43, 1. Sep 2005 (CEST)
Ich persönlich würde es halt andersrum formulieren: Radfahrer haben die Wahl. Nur bei "benutzungspflichtigen Radwegen" haben sie nicht die Wahl. (sozusagen 'Benutzungspflicht als Ausnahme und nicht der andere Radweg als Ausnahme). Aber wie auch immer. Deine neue Formulierung ist korrekt. Und ich finde sie auch deutlicher als die Alte. --Diomega 19:40, 1. Sep 2005 (CEST)

Haftungsfrage

'Tut jemand dieses oder jenes, kann das und das passieren.' Toll. Das auch Radfahrer schuldig sein können, weil sie auf der Fahrbahn fahren, ist trivial und daher überflüssig. Interessanter wäre, was tatsächlich ist: Wer auf der Fahrbahn fährt, ist nicht automatisch schuldig (logisch). Wer auf Radwegen fährt, in den meisten Fällen (pervers, man kucke sich die Urteile an).
--Udoline 15:53:55, 2. Sep 2005 (CEST)

Hallo Udoline, Deine Reaktion ist etwas merkwürdig. Der Satz steht seit dem 21. August 2005 im Artikel. In der Zwischenzeit hast Du ja anscheint diesen Satz übersehen. (vgl. Version vom 21. August 2005, 21:02 von Benutzer:84.174.83.85 (siehe [3]:
Ursprüngliche Fassung vom 21. August 2005, 21:02 Uhr: Fahren Radfahrer trotz Benutzungspflicht auf der Straße und erleiden Schaden oder werden in einen Unfall verwickelt, tragen sie 50 Prozent Mitschuld (Gerichtsurteil 6 S 144/03, LG Schwerin).
Ich habe ihn nur nach oben geholt, weil er an seiner früheren Stelle wirklich nichts verloren hat. Dort ging es darum, wann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzungspflicht anordnen darf.
Deine jetzige Fassung ist in dieser Form auch etwas unpassend. Ich würde vorschlagen, den ganzen Satz von Schuld und Unschuld zu löschen. Es hat keinen Sinn, divergierende Gerichtsurteile zu suchen, wer wann schuldig oder unschuldig ist und zu welchen Anteil. Und die Erkenntnis, dass man mit Konsequenzen rechnen muss, wenn man gegen Regeln verstößt, ist so trivial und belanglos, dass man es lieber ganz streichen soll. -- Andreas56 17:23, 2. Sep 2005 (CEST)
die Erkenntnis, dass man mit Konsequenzen rechnen muss, wenn man gegen Regeln verstößt, ist so trivial und belanglos, dass man es lieber ganz streichen soll.... Halte ich ebenfalls für absolut zutreffend. Deshalb mache ich das jetzt erstmal.--Diomega 18:20, 2. Sep 2005 (CEST)

Nachteile für Fußgänger

Dies wollte ich dann aber auch mal in die Diskussion einbringen ;-) -- Andreas56 19:33, 2. Sep 2005 (CEST)

Hmm. Schön und gut. Aber ich denke ehrlich, dass man den Abschnitt um ca. den Faktor 10-15 einschrumpfen könnte, ohne dabei auf wesentliche Information zu verzichten zu müssen. Einige Teile finde ich viel zu reisserisch (die armen Kinder können nicht mehr spielen...) und Vieles scheint mir nicht belegbar: Woher weisst Du, dass Kommunen zunehmend Gehwege für den Radverkehr freigeben? Woher weisst Du, dass es den Kommunen dabei darum geht, die „Bilanz an fertig gestellten Radwegen“ zu verbessern? Kannst Du von Deinem Rechner aus bundesweit Gedanken lesen? ;). Einen Abschnitt "freigegebene Gehwege" existiert im Artikel bereits weiter oben. Vor Allem gibts aber bereits den Abschnitt Kritik wegen stark erhöhter Unfallgefahr. Ich denke, wenn man in der dortigen Liste mit zwei oder drei Punkten auch die Nachteile für Fußgänger aufführt, statt nur die Radfahrer zu "bemitleiden", sollte das ausreichen. Den Behindertenaspekt/Barierrefreiheit, halte ich allerdings für neu, gut und wichtig.--Diomega 10:52, 3. Sep 2005 (CEST)

Hallo Diomega, mit dem Kürzen hast Du sicherlich recht. Ich würde den Artikel aber nicht mit "freigegebene Gehwege" vermischen, weil er zusammen mit "Gründe für Radwege", "Kritik an Radwegen" und "Nachteile für Fußgänger" unterschiedliche Positionen zu Radwegen dokumentiert. Die anderen Artikel sind z.Z. noch neutral gehalten. Vielleicht sollte man diese drei Artikel über eine Gesamtüberschrift „Unterschiedliche Positionen“ oder dergleichen setzen. -- Andreas56 12:44, 3. Sep 2005 (CEST)

Zur Abbildung: Das Foto "Fußgängerkonfliktträchtige Radwegeführung, Nürnberg, Mögeldorf" zeigt keinen benutzungspflichtigen Radweg, sondern einen "sonstigen Radweg", also eine zur Benutzung durch Radfahrer freigegebene Verkehrsfläche, wie sie in Nürnberg auch an anderer Stelle gerne (aber leider meistens rechtswidrig) eingesetzt werden. Die eigentliche Problematik bei dem abgebildeten Fahrstreifen besteht darin, dass er mitten in einem Gehweg beginnt und es gar nicht möglich ist, direkt auf diesen "sonstigen Radweg" aufzufahren. Insofern ist die Gefährdung der Fußgänger auch eher theoretisch, da hier nur die mit dem Rad fahren, die ohnehin alle Beschilderungen und Verkehrsregeln ignorieren. (nicht signierter Beitrag von 217.226.33.166 (Diskussion) 11:54, 20. Nov. 2010 (CET))

Geschwindigkeit von Radfahrern

Zur Zeit steht im Artikel, Radfahrer würden ca. 15-25km/h fahren. Ursprünglich standen 15-20km/h. Ich hatte das zwischenzeitlich auf 15-40km/h geändert, was mir den Vorwurf der Angeberei eingebracht hat. Fakt ist, dass mir mein sorgfältig eingestellter und hochwertiger Fahrradcomputer für innerörtliche Strecken von ca. 6km stets eine Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen 24km/h und 28km/h anzeigt ( ohne Stops, aber natürlich inklusive Beschleunigen und Bremsen - z.B an Ampeln. Und ich besitze weder ein Rennrad (wenn auch schmale Reifen mit 6bar), noch Klickpedale, noch betereibe ich irgendwelches Training. Wenn hier nun eine Maximalgeschwindigkeit angegeben ist, die kleiner ist, als die Durchschnittsgeschwindigkeit eines "normalsterblichen" Radfahrers wie mir, dann denke ich mir, das da was nicht stimmen kann. Und das tut es auch nicht. Zugegeben: 40km/h lassen sich in der Ebene für Nichtradsportler nur wenige hundert Meter halten. z.B 35km/h allerdings schon.--Diomega 14:22, 3. Sep 2005 (CEST)

Es geht darum, in diesem Artikel ein Problem zu schildern, ohne die Neutralität zu verlieren. Insofern gebe ich dir auch recht, daß er wesentlich kürzer gehalten sein sollte. An der Stelle, von der du sprichst, geht es darum, daß ein ganz deutlicher Geschwindigkeitsunterschied zwischen Fußgängern und Radfahrern besteht. Dafür reicht die Angabe 15-25km/h vollkommen aus, denn das ist ein vielfaches von den für Fußgänger angegebenen 2-6km/h (ich weis, da steht 1,8 bis 6,5, was natürlich auch Blödsinn ist). Das ist - Neutralität hin, Neutralität her - ein Argument gegen die verfehlte Verkehrspolitik. Dieses Argument würde man mit einer Geschwindigkeitsangabe jenseits der 30km/h nur abschwächen bzw. konterkarrieren, weil natürlich spontan jeder sagt "Ja, wenn die Radfahrer wie die bekloppten da rumheizen...!" bzw. die gesetzeskundigeren sagen: Der Radfahrer hat seine Geschwindigkeit der Situation anzupassen. Ich bin einfach davon ausgegangen, daß jedem, der an diesem Artikel mitschreibt, sich darüber klar ist. Deshalb konnte ich nur in Richtung "Angeberei" mutmaßen. Tut mir leid, wenn ich dir damit auf die Füße getreten habe. Aber warum schreibst du das auch? Oben gibst du zu, daß 40km/h auf jeden Fall ein bischen hoch gegriffen ist. Warum schreibst du es dann? Alfred Grudszus 14:42, 3. Sep 2005 (CEST)
Wie wäre es die Geschwindigkeitsangabe für Radfahrer einfach ganz rauszunehmen. Da spielen einfach zu viele Faktoren mit. Windrichtung/-stärke, Gefälle/Anstieg, Trainiertheit des Fahrers, das Fahrrad selbst, Übersetzungen usw.. Das Radfahrer um ein Vielfaches schneller sind, als Fußgänger, würde jedem Leser sicher auch ohne Nennung konkreter Geschwindigkeiten einleuchten. (p.s: 40km/h hatte ich vorsichtigerweise geschrieben, weil ein normales Rennrad unter geeigneten Bedingungen (Gefälle) auch an die oder gar über 100km/h fahren kann ;))--Diomega 14:54, 3. Sep 2005 (CEST)

Die Diskussion über die Geschwindigkeiten finde ich übertrieben. Rauslassen sollte man es aus dem Text nicht. Für Fußgänger kann ich Euch bestimmt 25 empirische Untersuchungen nennen. Für unterschiedliche Personengruppen, Länder Städte, aus den 50er Jahren und ganz aktuelle etc.. Sogar zwischen Protestanten und Katholiken. (Protestanten gehen etwas schnellen). Deswegen sind die Angaben dort auch nicht Blödsinn. Für Radfahrer liegen auch Untersuchungen vor, z.B. Angenendt (siehe Artikel). Deswegen ist 15 bis 20 km/h schon richtig, 15 bis 25 wäre mir auch noch egal. Es geht hier um Durchschnittsgeschwindigkeiten. Natürlich mag es immer noch welche geben, die schneller sind, aber darum geht es doch gar nicht. Vielleicht hat Angenendt noch Unterscheidungen zwischen V50 und V85 gemacht, dann wäre es wissenschaftlich ganz exakt. Da muss ich nochmal nachsehen. Also bitte nicht aus dem Bauch argumentieren und die Zahlen stehen lassen. -- Andreas56 15:09, 3. Sep 2005 (CEST)

Es geht hier um Durchschnittsgeschwindigkeiten. Das ging aus der Formulierung nicht hervor. Vor diesem völlig anderen Hintergrund hätte ich weder was geändert, noch eine Diskussion über die Geschwindigkeitsangaben begonnen.--Diomega 18:23, 3. Sep 2005 (CEST)

Diese Diskussion kann ich nun nicht mehr nachvollziehen. Es geht doch ausschließlich darum, daß Radfahrer in jedem Falle um ein vielfaches schneller sind als Fußgänger und daher eine Entmischung viel eher in Frage kommt. Da kann man Geschwindigkeiten reinschreiben, muss man aber nicht. Und wenn, dann bitteschön in einem sinnvollen Genauigkeitsbereich (d.h. für mich: keine Nachkommastellen, bei den höheren Geschwindigkeiten in einem 10-km/h-Intervall mit durch 5 teilbare Zahlen, also z.B.: "2 - 6 km/h gegenüber 15 - 25 km/h". Alfred Grudszus 18:37, 3. Sep 2005 (CEST)

Das ganze kommt nun ziemlich eindeutig auf die Straßenverhältnisse an. An einer Bushaltestelle, an der gerade ein Bus steht, wird man vermutlich eher gar nicht vorbeikommen (also 0km/h Durchschnitt), auf einem Abschnitt, auf dem man vor den Fußgängern durch einen Grünstreifen geschützt ist, löst alles unter 25km/h wildes Bimmeln hinter einem aus. TheK[[Benutzer Diskussion:TheK|''(?!)'']] 04:55, 6. Okt 2006 (CEST)

Oh, gerne gebe ich hier auch nochmal meinen Senf dazu - nur um auch ein bisschen anzugeben: Ich bin gewöhnlich im Stadtverkehr schneller als Autos. Ein Schnitt von 30 km/h kommt durchaus vor - dafür muss ich dann aber schon einige Autos überholen. Noch was: Sobald man in der Stadt schneller als 50 km/h fährt, sollte man wirklich aufhören, Fahrradwege zu benutzen. --Guisquil 21:59, 16. Nov. 2006 (CET)

herjeh Statistik

Hat sich jemand mal auch nur eine Minute mit dem im Fließtext angegebenen "weiterführenden Link" http://www.complang.tuwien.ac.at/anton/radverkehrsfoerderung.html zur Abnahme von Fahrradverkehr durch mehr Fahrradwege beschäftigt? Ist ja totaler Quatsch, da wird mit Einzelfällen argumentiert - wenn ich das nächste mal über diese Seite stolpere und hier nicht weiterargumentiert wird, lösche ich diese Passage. --Abdull 14:11, 23. Sep 2005 (CEST)

Vorweg: ein etwas weniger ultimativer Ton hätte es auch getan! Ich habe den Link entfernt, weil es wirklich eine Nonsens-Seite ist, auf die er verweist. Allerdings bleiben alle aufgerufen, sich nach seriösen Statistiken umzusehen! Ich weiß mit 100%iger Sicherheit, daß es Untersuchungen gibt, die belegen, daß Radwege den Verkehr unsicherer machen. Hab' sie nur nicht zu Hand. Alfred Grudszus 14:27, 23. Sep 2005 (CEST)
Nun bin ich aber schwer gespannt, was da wohl Nonsens ist, oder was gegen Einzelfälle spricht.
Und wenn ihr schon dabei seit, wie wärs denn mit dem Löschen von Links auf tatsächlich falsche Inhalte? http://www.radsport-aktiv.de/freizeit/freizeit_60.php
--Udoline 18:38, 23. Sep 2005 (CEST)
Als erstes, lieber Udo, schalte mal bitte einen Gang zurück!
Zunächst: Einzelfälle sind nicht ok, wenn es im Text heißt: Untersuchungen. Das spricht gegen Einzelfälle, so einfach ist das. Was den von dir zitierten Artikel angeht, wäre ich dir sehr dankbar, wenn du mir sagen würdest, wo er inhaltlich falsch ist. Dann könnte ich ihn nämlich entsprechend ändern - ich bin nämlich der Autor. Ich denke mal, so behandeln wir das Thema konstruktiv und nicht durch kleinkarierte Kabbeleien, wer welche schlechten Links einstellt. Alfred Grudszus 19:15, 23. Sep 2005 (CEST)
Als Zweites, lieber Alfred, und auch lieber Abdull, schalte mal einen Gang vorwärts. Das AUCH Einzelfälle enthalten sind, spricht nicht gegen einen Text. Und was ist Kleinkariert am Verlangen, sich auch mit den Inhalten zu befassen, die man anmeckert? Das gilt auch für Inhalte, die man schreibt oder auf die man verweist.
--Udoline 10:12, 24. Sep 2005 (CEST)
Ich denke, es hat keinen Zweck mit ihm. Er hat mir jetzt eine Mail geschickt, wo er pingelig wie ein Oberbuchhalter jede kleinste Formulierungsschwäche auseinandernimmt, ansonsten aber wieder nur neue Verwirrung stiftet. Trotzdem werde ich als höflicher Mensch seine Mail beantworten. Alfred Grudszus 10:57, 24. Sep 2005 (CEST)
Da man solchen Scheiss anscheinend nicht verhindern kann, eine Richtigstellung zur Lüge von Alfred: Ich hatte bereits früher auf Fehler auf http://www.radsport-aktiv.de/freizeit/freizeit_60.php hingewiesen, die nicht korrigiert wurden, unter anderem Widerspruchsfrist, die ja nunmal bei Widersprüchen ganz wesentlich ist. Nun habe ich wieder mehrere aufgeführt, auf seine Bitte hin, die wieder nicht korrigiert werden, unter anderem wieder die Frist. Stattdessen verlangt er einen Nachweis, das Falsches drinsteht (ok), weil er anscheinend nicht die Texte liest, auf der er verweist (hier ADFC), was nicht ok ist. Zu diesem einen Punkt gesellen sich weitere Falschdarstellungen und Weglassungen --- das Gegenteil behaupteter Aufklärung. Anders gesagt: Er weigert sich, sich zu informieren und verbreitet diesen falschen Mist auch noch. Das zuletzt nur noch eine Beleidung kam, spricht für sich.
Was an http://www.complang.tuwien.ac.at/anton/radverkehrsfoerderung.html Nonsens und totaler Quatsch ist, ist (natürlich) immer noch offen. Im Gegenteil gibt die Seite wichtige Erfahrungen wieder, denn neutrale Untersuchungen fehlen anscheinend.
"so einfach ist das" für manche Personen, die anderen jagen als Oberbuchhalter Formulierungsschwächen hinterher.
--Udoline 10:29, 25. Sep 2005 (CEST)
  • Nur mal so nebenbei: ich halte es auch für Nonsens. - Ralf 11:18, 25. Sep 2005 (CEST)
    • Man muß ja auch sehen, daß wir den Link bei den Weblinks drin gelassen haben. Nur der Bezeichnung "Untersuchung" wird er nicht gerecht. Abgesehen davon gehören externe Links normalerweise nicht in den Text. Alfred Grudszus 18:43, 26. Sep 2005 (CEST)
Der Link liest sich eher wie ein Appell, die Benutzungspflicht aufzuheben, was ja anscheinend auch Ziel der Stadt Wien ist [4]. Solange das nicht der Fall ist, bin ich aber froh daß die "Lücke" Landgutstraße/Laxenburgerstraße/Favoritenstraße nicht geschlossen ist. --leckse 12:59, 14. Mär 2006 (CET)

Gründe für die Anlage von Radwegen

Der Abschnitt "Gründe für die Anlage von Radwegen" besteht vom Umfang her ca. zu sechzig Prozent aus Gründen *gegen* die Anlage von Radwegen. Zwei der drei angeführten Gründe (gobt es wirklich nur drei?) werden mit Gegenaussagen bewertet, der gesamte Abschnitt schließt mit einer Aussage, die wiederum gegen die Anlage von Radwegen sprechen soll. Der Abschnitt wirkt daher eher feigenblattartig. Er stellt die Position der Radwegbefürworter nicht dar, sondern wertet sie ab. Entweder sollte der Abschnitt daher ganz entfallen (dann ist der Artikel in seiner Einseitigkeit contra Radweg wenigstens ehrlich), oder er müßte aufgeräumt werden. --Colognese 21:06, 9. Apr 2006 (CEST)

Historisch wurden zuerst Radwege gebaut, um die KFZ von den (langsamen) Radfahrern zu schützen (kein Jux) TILMAN KLUGE 21:14, 1. Jan. 2007 (CET)

Die Radwege werdenn nicht zur Erhöhung der "vermeintlichen Sicherheit" angelegt, sondern zur Erhöhung der Sicherheit. Alles andere ist sprachlich Nonsens.

Das ist nicht bewiesen. --RalfRBIENE braucht Hilfe 16:24, 28. Mai 2008 (CEST)
Jetzt ist es schon wieder verschlimmbessert. Die Absicht ist nicht, die Sicherheit vermeintlich zu erhöhen, sondern die Absicht ist, sie zu erhöhen. Eine Bewertung kann nunmal in der Aufzählung der Abichten nciht erfolgen, da die Absichten eindeutig sind.
Naja, ich werde das jedenfalls nicht sichten. --RalfRBIENE braucht Hilfe 16:41, 28. Mai 2008 (CEST)
Hmmm, sie werden mit der Absicht angelegt, die Sicherheit von Radfahrern zu erhöhen, das Gegenteil wird aber erreicht? Von der Aussage her dürfte es richtig sein, das "vermeintlich" wegzulassen, da ja (so nehme ich mal an) Radwege nicht gebaut werden, damit der Radfahrer sich sicherer fühlt. Das das Resultat nicht die Absicht erfüllt ist eine andere Sache (ebenso, das hier evtl. vorsätzliche Ignoranz vorliegt) und zeigt den noch vorhandenen Lernbedarf bei denen, die beabsichtigen mit Radwegen die Sicherheit zu erhöhen... --Xeper 16:44, 28. Mai 2008 (CEST)
Doch, mittlerweile wird eine Sicherheit wider besseren Wissens suggeriert, ebenso wie beim Fahrradhelm. Es gibt dazu zahlreiche seriöse Untersuchungen. Ein erster Minierfolg ist die Petition zur Abschaffung der Radwege-Benutzungspflicht. --RalfRBIENE braucht Hilfe 16:48, 28. Mai 2008 (CEST)
Mal abgesehen davon, daß es in bezug auf die Sicherheit auch Untersuchungen zugunsten von Radwegen gibt (Wien!), ist es nicht Zweck eines Lexikons, diese Diskussion hier weiterzuführen. Sprachlich ist das Wort vermeintlich hier schlicht falsch und die Behauptung, die Radwege würden dazu gebaut, daß Radfahrer sich sicherer _fühlen_ (die Absicht zählt!) wäre zu beweisen, und zwar für die Mehrheit der Fälle.
Ich sehe das Problem, aber die Frage ist: Was sollte unter diesem Punkt stehen? Nach meinem Kenntnisstand von StVO & VwV ist dort die "Erhöhung der Sicherheit" und nicht die "Erhöhung der vermeintlichen Sicherheit" ein Kriterium wann ein Radweg angelegt werden soll. Wenn wir den aktuellen Stand der Gesetzgebung bzw. Verfahrensanweisungen für die Verwaltung in D wiedergeben, ist das "vermeintlich" hier fehl am Platz (Nicht jedoch der Hinweis, dass diese Erhöhung der Sicherheit nicht erreicht wird. Wenn hier die Realität (und ggf. der Stand der Forschung) dargestellt werden soll, bleibt nur ganz dick Punkt 3 über, gefolgt in einigem Abstand von Punkt 2, garniert mit ein bisschen "Die Leute wollen aber Radwege!". --Xeper 16:59, 28. Mai 2008 (CEST)
Genau. Die Behauptung, die "vermeintliche Sicherheit" solle erhöht werden, bedeutet sprachlich, daß es _die Absicht_ der Planung ist, eine Sicherheit vorzutäuschen. Das ist sachlich falsch, mindestens aber nicht belegt. Bedauerlicherweise beteiligt sich die Person, die den Artikel ständig zurückändert, aber hier nur teilweise an der Diskussion. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 77.187.176.202 (DiskussionBeiträge) 17:09, 28. Mai. 2008 (CEST))
... und missbraucht das Lexikon zu ideologischen Zwecken. So kann man die Wikipedia natürlich kaputtmachen. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 77.187.206.214 (DiskussionBeiträge) 12:39, 31. Mai. 2008 (CEST))
Ich gehöre auch zu den vehementen Kritikern konventioneller Radwege. Deshalb halte ich das "vermeintlich" inhaltlich zwar für berechtigt, die Befürworter tun dies aber nicht "vermeintlich", sondern weil sie (warum auch immer) davon überzeugt sind. Deshalb ist das Wort an dieser Stelle falsch. --Martin Zeise 21:48, 31. Mai 2008 (CEST)

Urteile

Zur allg. Erbauung

OLG HAMM 14.05.1996 9 U 218/95 (DAR 1996 402, VERSR 1997 892, ZFS 1996 324 u.a.)

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Abstellen von Mülltonnen auf Radweg durch städtische Arbeiter

1.Die Fahrradbeleuchtung ist zu schwach, um den Verkehrsraum ausreichend zu erhellen. Sie dient in erster Linie der Erkennbarkeit des Fahrradfahrers für andere Verkehrsteilnehmer. 2.Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn städtische Bedienstete in einem breiten und nur dem Fahrradverkehr gewidmeten Bereich Mülltonnen abstellen. 3.Den Fahrradfahrer trifft dabei ein Mitverschulden von 1/3, wenn er mit einer dort abgestellten Mülltonne trotz Erkennbarkeit zusammenstösst. 4.Bei einer 6 Monate alten Goretexjacke kommt kein Abzug "neu für alt" in Betracht, weil derartige Kleidungsstücke aufgrund ihrer Qualität i.d.R. eine lange Lebensdauer haben. 5.Für einen Bluterguss im rechten Knie, darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit von 2 Wochen und dreimaliger Punktierung besteht, bei voller Haftung des Schädigers, ein Schmerzensgeldanspruch von 1.500 DM.

Noch Fragen?

Habe das auf der Seite Radweg (kürzer!) eingefügt. Es gibt auch ein Urteile mit 50% Mitschuld u.a.) TILMAN KLUGE 21:24, 1. Jan. 2007 (CET)

Straßenbegleitende und andere Radwege

Im Beitrag ist das Foto eines Bonner Radwegs dargestellt. Dieser unterscheidet sich allerdings von fahrbahnbegleitenden Radwegen, die in dem Artikel hauptsächlich beschrieben werden. Es scheint eher ein touristischer Radweg zu sein. Solche Wege sind oft mit den entsprechenden blauen Verkehrszeichen ausgestattet, was mit Blick auf die Benutzungspflicht nicht sonderlich sinnvoll erscheint. Sind mit dem Zeichen eigentlich irgendwelche Rechte verbunden, oder werden touristische Radwege fälschlicherweise so ausgeschildert? Das Thema wäre mal interessant abzuhandeln. 28. Juli 2006

Der Gag dabei ist, dass es überhaupt kein Verkehrszeichen für nicht benutzungspflichtige Radwege gibt. Aus Sicht des Schilderwaldes ist Radweg Radweg. Lediglich eine Unterscheidung zwischen reinen Radwegen (selten), kombinierten Fuß-/Radwegen (inzwischen auch immer seltener und imho auch sicherheitstechnisch arg unschön) und nebeneinanderliegenden Fuß- und Radwegen (der heute bevorzugten Lösung). TheK[[Benutzer Diskussion:TheK|''(?!)'']] 04:23, 6. Okt 2006 (CEST)

Siehe auch Betretungsrecht, Es kann sogar zu üblem haftungsrechtlichen Folgen kommen, täuschte man vor, ein Wirtschaftsweg (bei Bonn ggf. auch Gewässerunterhaltungsweg), sei ein Radweg im Sinne der StVO. Daher macht es Sinn, zwischen Fahrradrouten (das sind dann auch befahrbare Wirtschaftswege) und Radwegen iSd §41 StVO zu unterscheiden.

arg Contra irgendwie?

Der Artikel ließt sich irgendwie, als wären Radwege einzig eine Erfindung, um die den Auto-Verkehrsfluß störenden Radfahrer von der Straße zu bekommen ohne irgendeinen Nutzen für Radfahrer. Irgendwie kann ich mir insbesondere die Unfallstatistiken so nicht vorstellen. Hier wäre interessant, was da genau die Risiken sind. Evtl. eher die oftmals geistesabwesenden Fußgänger? Sicherlich gibt es Kreuzungen, die in dieser Hinsicht eine Katastrophe sind (hab hier so eine vor der Tür, wo sich zwischen der Straße und dem Fuß-/Radweg ein Grünstreifen befindet), nur sind solche Kreuzungen nach meiner Erfahrung die absolute Ausnahme. Sämtliche etwas wichtigeren Kreuzungen haben hier eigentlich eine Ampelanlage, bei der die Radfahrer die gleiche Wegführerung wie Fußgänger haben. Warum man allerdings Gullideckel eher in den Radweg als in den Fußweg einbaut, ist wohl auch ein Geheimnis der Stadtplaner. Sehr nett, aber zum Glück selten sind dann auch noch vereinzelte Bäume zwischen Fuß- und Radweg, die dann letzteren auf noch vielleicht 50cm samt schönem Gefälle Richtung Straße zusammenschrumpfen lassen - allerdings habe ich noch keinen Radfahrer gesehen, der hier mal nicht "zum Kind mutiert", sprich: "dann eben rechts am Hindernis [Baum] vorbei". Bleiben noch die Bushaltestellen, allgemein ein Graus der Verkehrssicherheit. Ich glaube, niemand (egal ob mit Fahrrad oder mit Auto) fährt gerne links an einem haltenden Bus vorbei, da man zum einen nie weiß, wann diese Umgeheuer losfährt und zum anderen nie sicher sein kann, dass nicht irgendein merkbefreiter Fußgänger dahinter hervorspringt. Auf dem Radweg rechts dran vorbei ist dann auch nicht besser: querende Fußgänger, die idr. 100% ihrer Aufmerksamkeit dafür benötigen, so schnell wie möglich in (die sieht man wenigstens vorher) oder aus (Tür auf, schon fallen sie aus der selbigen, ohne zu gucken) dem Bus zu kommen. Meine ganz persönliche Erfahrung ist, dass Autofahrer idr. durchaus gucken, ob irgendwo irgendjemand guckt (man will halt keinen Kratzer am Statussymbol) und sich die meisten Radfahrer [auch hier gibt es Idioten!] eher umsichtig verhalten - wohl aus dem einfachen Grund, dass sie im Zweifel immer die sind, die auf die Fresse fliegen. Fußgänger, die bevor sie die Richtung wechseln einmal ihr Hirn einschalten, sind aber eine absolute Ausnahmeerscheinung. "Highlights" wie 2 Kinderwagen nebeneinander (so dass schon der eigene Gegenverkehr auf den Radweg oder ins Gebüsch ausweichen muss), diagonal über die Straße (umso schlechter man krauchen kann, umso flacher der Winkel) oder abruptes Stehenbleiben mitten im Weg dürften ja auch Autofahrer und ander Fußgänger zu Hauf kennen. Als Radfahrer erlebt man dann noch eine kleine Ergänzung: aus irgendwelchen Hauseingängen o.ä. kommend, idr. mit irgendwas abgelenkt auf direktem Weg auf den Radweg, um die Straße zu überqueren. TheK[[Benutzer Diskussion:TheK|''(?!)'']] 04:51, 6. Okt 2006 (CEST)

Du nennst selbst eine Menge Unfallgefahren, die so auf der Fahrbahn nicht existieren. Die Gefahr auf der Fahrbahn ist weitgehend subjektiv, insbesondere wegen der vielen Überholvorgänge und der höheren Kfz-Geschwindigkeiten. Diese sind jedoch statistisch weniger gefährlich als das "unvorhersehbare" Auftauchen des Radfahrers auf einer Kreuzung. Klassischer Radwegunfall ist der Rechtsabbiegerunfall an Kreuzungen. Auch Ausfahrten bergen Gefahren. Dazu kommt die geringe Wahrnehmung von Radwegen als Verkehrswege seitens anderer Verkehrsteilnehmer, z.B. Fußgänger. Unplausibel ist die Radweg-Gefahr m.E. nicht, dies hängt aber sicher von der subjektiven Wahrnehmung des Einzelnen ab. Anonym, 13. Nov 2006
Um die uralte Klamotte mal wieder aufzuwärmen: Innerorts dürfte der Geschwindigkeitsunterschied zwischen Autos (50 km/h), Fußgängern (5) und Radfahrern das Problem sein. Die Benutzungspflicht, die angeblich (oder is das Urban Legend?) ab einer Befahrbarkeit mit 15 km/h beginnt, spricht hier Bände: Offenbar gehen viele Nicht-Radfahrer immer noch davon aus, dass Fahrräder nur unwesentlich schneller sind als ein Fußgänger. Die meisten Radfahrer kommen hier ziemlich klar zu anderen Ergebnissen. Ich liege eigentlich, wenn es nicht arg bergauf geht fast immer über 20km/h und das Fahrrad ist alles andere als Hightech.
Hieraus folgt aber auch, dass die Sicherheitsfragen zu Radwegen _außerorts_, wo wesentlich weniger Abzweigungen pro Strecke vorkommen, Fußgänger praktisch nicht existieren und vor allem der Geschwindigkeitsunterschied wesentlich größer ist, komplett anders aussehen könnten. Gibt es hierzu getrennte Statistiken? --TheK? 02:09, 2. Aug. 2009 (CEST)

Bilder

Ich halte es nicht für sonderlich glücklich, wenn das erste Bild im Artikel einen miserabel gestalteten Radweg darstellt, der noch dazu gerade von Fußgängern benutzt wird. Irgendwie steht das im Widerspruch zum Einleitungssatz. Hier sollte ein möglichst neutrales Bild hin (wie es das bisher war). --Martin Zeise 23:19, 30. Dez. 2006 (CET) (der natürlich die Probleme mit den Radwegen kennt)

Sehe ich auch so...--Ralf 23:23, 30. Dez. 2006 (CET)
Das bisherige Bild war von mir und ich habe es rausgenommen, weil es vermutlich keinen offiziellen Radweg darstellt. Aber ich freue mich natürlich, wenn ihr das Foto so toll findet. ;-) Gruß --Borheinsieg 00:01, 31. Dez. 2006 (CET)
Ich finde das Foto gut, weil es der tatsächlichen Situation auf und um Radwege recht nahe kommt. Aber ich suche mal in meinem Archiv.TILMAN KLUGE 21:12, 1. Jan. 2007 (CET)

Ich habe das Bild "Rw-risiko.png" entfernt. Es stammt lt. Beschreibung aus dem Jahre 1984 und die darauf dargestellten Zahlen beziehen sich wohl auf einen Bericht über skandinavische Verkehrsverhältnisse. Es dürfte für jeden offensichtlich sein, daß diese Zahlen in einer 2011 geführten Diskussion um das Für und Wider von bundesdeutschen Radwegen keinerlei Relevanz mehr aufweisen. -- Herzallerliebstemein 22:10, 1. Jun. 2011 (CEST)

Das Bild "Rw-risiko.png" musste von mir erneut gelöscht werden, da es von Dirkb mit dem Argument sinnvolles Bild wieder eingestellt wurde. Grund der Löschung siehe oben. -- Herzallerliebstemein 20:52, 2. Jun. 2011 (CEST)
Das Bild soll bitte wieder hinein, bis ein aktuelleres gefunden oder gezeichnet ist.
Das grndsätzliche Problem, dass die meisten Unfälle an Knoten passieren, dort aber gerade eilige Autofahrer vorwiegend in die Richtungen schauen, aus denen sie Autos erwarten, hat sich seit den 1980er Jahren nicht geändert.
Gerade in Dänemark haben, Beispiel Kopenhagen, ältere Radwege oft einen höheren Standard als neugebaute in Deutschland. gerade in Deutschland wurden in den 1990er Jahren vielerorts neue Radwege irgendwie dazuwischen geklemmt, sind von den Sichtverhältnissen her unsicherer als alte. Zitat aus einer norddeutschen Kleinstadt 2002 "Seit wir hier Radwege haben, haben wir Fahrradunfälle". --Ulamm 12:54, 3. Jun. 2011 (CEST)
Ich bin auch für die Wiedereinsetzung des Bildes. Weil einfach nichts besseres existiert und sich (leider) auch nichtt wirklich was in DE an der Behebung der Probleme tut. Gut, es gab mittlerweile zwei StVO-Änderungen, aber die Straßenverkehrsbehörden sitzen die Thematik aus oder aber weisen neue grottige Radwege mit den gleichen alten Problemen aus. D.h. die Gefahrenlage hat sich nicht wirklich verändert und besteht weiterhin.--Cuno.1 17:36, 3. Jun. 2011 (CEST)
Eine klare, vorgegebene und einzuhaltende Regel beim Erstellen eines Artikels ist die unbedingte Neutralität des Autors. Halten wir uns an die Fakten: Das Bild soll anhand einiger Zahlen einen kompliziertten Sachverhalt darstellen. Dazu ist es erforderlich, nachvollziehen zu können, wie das diesen Zahlen zugrundeliegende Datenmaterial erhoben wurde. Als Quellenmaterial wird auf einen unverlinkten, nicht mehr nachprüfbaren Bericht eines skandinavischen Landes aus dem Jahre 1984 verwiesen. Seriös geht anders. Hinzu kommt der Umstand der kritiklosen Übertragung von 30 Jahre alten skandinavischen Verkehrsverhältnissen auf heutige bundesrepublikanische Verhältnisse. Nach den Regeln von Wikipedia ist dieses Bild daher zu entfernen. --- Herzallerliebstemein 09:33, 4. Jun. 2011 (CEST)
  • Als die Sache noch neu war, stand die zugrunde liegende Untersuchung im Netz und ließ keinen Zweifel an ihrer Seriosität.
  • Gäbe es statistische Beläge, dass Radwegnutzung an Kreuzungen sicherer wäre als Fahrbahnradeln, so wären sie angesichts der Interessenlage der meisten Straßenverkehrsbehörden und des ADAC groß veröffentlicht.
  • Damit stellt die Grafik die tatsächlichen Risikoverhältnisse dar, und die Präsentation dieser Information in Wort und Bild entspricht dem Neutralitätsgebot.--Ulamm 11:59, 4. Jun. 2011 (CEST)
Bild wurde entfernt. Begründung siehe oben. -- Herzallerliebstemein 16:20, 4. Jun. 2011 (CEST)
Bild wurde entfernt. Begründung siehe oben. Wäre es nicht schön, wenn diejenigen Nutzer, welche hier löschen, ihr Tun an dieser Stelle auch selbst begründen täten? Danke! -- Herzallerliebstemein 16:54, 4. Jun. 2011 (CEST)
Das Bild bleibt. Löschen willst offenbar nur du. Mit dem Kopf durch die wand gehts aber nicht bei Wikipedia. --Marcela   18:28, 4. Jun. 2011 (CEST)
Alles, was Benutzer Ulamm hier anführt, sind Interpretationen und Spekulationen über ein Bild aus dem Jahre 1984, welches irgendwelche Zahlen darstellt. Deren Quellen sind nicht mehr nachzuweisen, die Zahlen deshalb auch nicht mehr auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüfbar. Dadurch entspricht dieses Bild nicht den Regeln von Wikipedia und ist daher zu entfernen. Zugleich verwahre ich mich gegen den Ausdruck "notorisch", mit dem Benutzer Ulamm die völlig gerechtfertigte Entfernung des Bildes kommentiert. Bild wurde entfernt. -- Herzallerliebstemein 09:01, 5. Jun. 2011 (CEST)
Nur weil eine Quelle nicht mehr Online verfügbar ist, verfällt ihr Inhalt nicht. Solange keine neueren Daten verfügbar sind, ist das Bild zu verwenden. --Dirkb 12:35, 5. Jun. 2011 (CEST)
Welche neueren Daten sollen denn herangezogen werden, wenn doch überhaupt nicht ersichtlich ist, worauf sich die Zahlen auf diesem Bild überhaupt beziehen? Bild wurde entfernt. Begründung siehe oben. -- Herzallerliebstemein 13:18, 5. Jun. 2011 (CEST)
Dir wurde jetzt von genug Leuten erklärt, warum das Bild bleibt. Ein erneutes Entfernen ist als Vandalismus zu verstehen und wird entsprechende Konsequenzen haben. --Marcela   13:20, 5. Jun. 2011 (CEST)
  • Punkt 1: Das Bild ist eine von Benutzer Allizom angefertigte Kopie eines Schaubildes in der angegebenen Studie, in (siehe Allizom-Bildunterschrift): «Linderholm, Leif: Signalreglerade korsningars funktion och olycksrisk för oskyddade trafikanter - Delrapport 1: Cyklister. Institutionen för trafikteknik, LTH: Bulletin 55, Lund 1984.»
  • Punkt 2: Unter englischem Titel ist die Studie bekanntgeworden als «Signalized intersections function and accident risk for un-protected road users, Department of traffic planning end engineering, University of Lund/Sweden.»
  • Punkt 3: DI Wolfgang Rauh (VCÖ-Forschungsinstitut u. Mitbegründer des VCÖ) zitierte die Studie in Radverkehrsanlagen in Österreich – Hoffnungsschimmer oder Frustration? im Tagungsbericht der Velo Secur 1990, hrsg. von der ARGUS (als EN auch in Radverkehr#cite ref-3 bzw. Radverkehr#Radverkehrsplanung.) Zusammengefasst im Forschungsdienst Fahrrad, Nr. 173, 15. August 1992, des ADFC (gezipptes PDF, ca. 196 kB).
  • Punkt 4: Die Bundesanstalt für Straßenwesen kam in einer Untersuchung von 1992 zu dem Ergebnis, dass es an Knotenpunkten von Straßen mit ausgesucht guten Radwegen zu einer 5-fachen Unfallquote gegenüber dem Fahren auf der Fahrbahn auf Radwegen mit Furt (Radfahrerüberfahrt) kommt. Bei Radwegen mit Teilaufpflasterung kommt es immer noch zu einer 2-fachen Unfallquote.
  • Punkt 5: In Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen. im Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen, Verkehrstechnik, Heft V4, 1994, kommt die BASt zu der Erkenntnis, dass Radwege die Unfalldichten und -folgen auf der freien Strecke der Radwege zwischen den Knotenpunkten nicht verringert, sondern im Gegenteil sogar erhöht werden.
  • Recht gut zusammengefasst ist dies (Punkt 2. bis 5.) in einer Stellungnahme zum Entwurf der 23. Novelle der StVO, datiert 21. März 2011 von G. Eischer hier (PDF; S. 2-3 u. 5-7).
  • Weiters auch bei Bernd Sluka mit weiterführender Literatur in Sicher auf Radwegen?
  • Punkt 6: BASt 1994 zeigt auch, dass der Anteil der Unfälle im Längsverkehr durch Radwege nicht abnimmt, sondern die absolute Zahl steigt. Die Schwere der Unfälle ändert sich durch Radwege gegenüber Fahren auf der Fahrbahn kaum. Vortragsfolie von Bernd Sluka: Unfalltypen bei Streckenführung. (Mehr der einschlägigen Vortragsfolien von Sluka hier.)
  • Punkt 7: Auch österreichische Städte samt Städtebund sind in Hinblick auf das (mit von Herzallerliebstemein angegriffenem Schaubild) erhöhte Unfallrisiko auf Radwegen für die Aufhebung der (österr.) Radwegbenützungspflicht. Hier zum Beispiel Linz: Mehr Sicherheit durch Aufhebung der Radwegbenützungspflicht. In: Presseaussendung der Stadt Linz vom 11. Februar 2010: Vorschläge für eine Änderung der Straßenverkehrsordnung. -- Wien: Aufhebung der Radwegbenützungspflicht: Ein Verstoß vom Land Wien aus dem Jahre 2004. In: Drahtesel (ARGUS), 4/2007. -- Städtebund (auf radlobby.at/dinamo): 2. Wegfall der Radwegbenützungspflicht In: OTS-Aussendung vom 2. Mai 2009, Städtebund: Mehr Sicherheit für Radfahrer in der Stadt. Städtebund fordert Überarbeitung der Straßenverkehrsordnung zugunsten des Fahrradverkehrs.
  • Punkt 8: Siehe auch Deutscher Bundestag, hier zitert: Benutzer:Cuno.1/Fahrrad#Unfallrisiko auf Radwegen.

Das sollte mal reichen. --Elisabeth 19:09, 6. Jun. 2011 (CEST)

Ach, Elisabeth. Mir ist schon ganz schummrig vor Augen ob all dieser Studien und Untersuchungen. Aber interessant ist, daß für Dich schon das Zitieren einer Studie innerhalb einer zweiten Studie die Seriosität der ersteren unterstreicht. ;-). Übrigens erinnert mich das an die sog. Walker-Studie. Sagt Dir nichts? Das ist die Studie, die auf den Zentimeter genau beweisen soll, daß behelmte RadfahrerInnen von Kraftfahrern in geringerem Abstand überholt werden, als nicht behelmte RadfahrerInnen. Bei genauerem Studium dieser sog. "Studie" jedoch war klar: Das ist totaler Blödsinn. Aber lesen wir mal, was der ORF hierzu vermeldet: Walker-Studie im ORF. Und verbleiben wir noch ein wenig im schönen Österreich: Hier die Meinung des VCÖzur Walker-Studie (Seite 3) Erschreckend, nicht wahr? Wobei man dem ORF noch fehlende Sachkenntnis unterstellen könnte. Nur, wie erklärt sich dies beim VCÖ? Ebenfalls fehlende Sachkenntnis? Wäre sicher eine Beleidigung. Vielleicht sind das blinde Lobbyisten? Oder verbohrte Ideologen? Frei nach dem Motto: Wir glauben nur an das, an das wir auch glauben wollen. Basta!

Nun, damit ließe sich natürlich vieles erklären. Auch dieser Disput um ein hochbetagtes Bild ohne Aussagekraft. -- Herzallerliebstemein 00:48, 12. Jun. 2011 (CEST)

Nun, du darfst gerne an die Notwendigkeit des Fahrbahnverbots für Radfahrende vulgo Radwegbenutzungspflicht, an die glücklichen Hühner auf dem Radweg, allenfalls an die Notwendigkeit der Helmpflicht und an das Märchen der glücklichen Eier unter der Styroporschale (Stichwort: Eiertest im Miniradhelm) glauben.
Gegen den Willen der Mehrheit hier wirst du dennoch nicht die Entfernung des "hochbetagte[n] Bild[s]" der "blinden Lobbyisten" und "verbohrten Ideologen" "ohne Sachkenntnis" durchbringen. --Elisabeth 02:36, 12. Jun. 2011 (CEST)
Wie ich soeben belustigt zur Kenntnis nehmen musste, hat diese Walker-"Studie" sogar im Artikel Fahrradhelm Eingang gefunden. Und ist -auch unter Einbeziehung der Würdigung der in dieser Diskussion bisher angeführten Argumente- somit bereits der zweite grobe Verstoß gegen das Qualitäts-, Seriositäts- und Neutralitätsgebot. -- Herzallerliebstemein 08:40, 12. Jun. 2011 (CEST)

Radwegbenutzungspflicht gilt auch bei den Gassen in der Umgebung ?

Hallo! Ich bin kürzlich in einer wenig befahrenen Gasse gefahren, die parallel zu einer Strasse war, die einen befestigten Radweg hat. (Ich fahre seit jahren in der Seitengasse da es für mich auch kürzer ist und angenehmer und nie war was) Nun aber hat sich mal eine Fahrerin aufgeregt ich solle den Weg eine Strasse weiter verwenden, nun will ich mich ja auch an alle Vorschriften halten und habe intensiv danach gesucht ob es dafür irgendwo eine Regelung gibt. Die Autofahrerin schien auch von Natur aus sehr generft da sie mich so oder so aus Wut mit dem Auto geschubbst hat, es schien als würde sie die Strasse für sich wollen. Wie gesagt tat ich mir nun schwer die Wahrheit herauszufinden und würde gerne wissen ob das benutzen des Radwegs pflicht ist, wenn man sich nicht auf dieser Strasse befindet sondern in einer Parallelgasse zum Radweg. Xenolux 10:59, 20. Apr. 2007 (CEST)

Ich würde spontan sagen, sie hat Unrecht. Benutzungspflicht gilt nur in dazugehörigen Straßen. Aber ich bin mir nicht sicher, ob ich die Örtlichkeit aus Deiner Bechreibung heraus richtig verstanden habe... Aber zum Ausdiskutieren solcher Fragen ist die Usenet-Gruppe de.soc.recht.strassenverkehr eigentlich besser geeignet... --Mueck 11:14, 20. Apr. 2007 (CEST)
Ich würde ebenfalls sagen, dass die Fahrerin nicht richtig liegt. Ein benutzungspflichtiger Radweg gehört immer zu eine danebenliegenden Fahrbahn und nicht für eine evtl. parallelführende Straße. Ich würde noch die Usenet-Gruppe de.rec.fahrrad empfehlen.Cuno.1 14:57, 20. Apr. 2007 (CEST)
Hallo! Ja klingt nach der richtigen adresse die usenet group, und ich werd mich in der Nacht mal damit beschäftigen dort auch die Frage zu posten.Wegen der Örtlichkeit, also die Gumpendorferstrasse in Wien(Ö) iss ne grössere Strasse mit Radweg, und einen relativ fetten Häuserblock weiter ist die Einbahn wo relativ viele Auto parken am Rand also paralell dazu || Zuerst war ich mir ganz sicher das es kein problem ist hier zu fahren, aber nachdem ich sie jeden Tag benutze und es nur ein kleiner Umweg wäre die andere Gasse zu verwenden war ich mir dann nicht mehr sicher. Gesetzlich ist es wohl auch kein grosses Problem, und die Fahrerin hatte sicher nur Frust das sie einmal nicht Vollefahrt machen konnte, sondern auf mich rücksicht nehmen musste und einmal etwas vom Gas runter gehen musste.(normalereise steht in der gasse minutenlang die müllabfuhr und das ist wohl der eigentliche grund warum sie die gasse allein befahren will) Auf jeden Fall resultiert meine Frage daraus weil ich jeden Tag da fahren muss und der Umweg über die andere Strasse mit vielen Ampeln und viel Autokrach einiges unangenehmer ist, und ich aber alles richtig machen möchte und es für mich nicht eindeutig war das sie nun da fahren darf ich aber nicht. Xenolux 19:53, 20. Apr. 2007 (CEST)
Achso, österreichisches Recht... Ganz andere Baustelle... Dürfte aber keinen Unterschied machen mit 'nem ganzen Block dazwischen. Und Einbahnstraße... Freigegeben für Deine Richtung? --Mueck 20:00, 20. Apr. 2007 (CEST)
Ja, bin mir absolut sicher das sonnst alles okay war, ich fahr nun seitdem auf der grossen Strasse ganz oben, weil ich bin mir recht sicher die wohnt in der Gasse und hat jeden Tag denselben Weg, ihr Ziel hat sie also erreicht. Ich bin zu sensibel für sowas : ) .. seufz Xenolux 09:20, 25. Apr. 2007 (CEST)
Ist der Radweg denn auch wirklich sicher? Es bringt nämlich nicht viel, wenn Du dem eventuellen Streit dieser dummen Kuh ausweichen willst und dafür dann auf dem Radweg von einem ein- oder ausfahrenden Fahrzeug umgefahren wirst! Mich hat auch mal ein Autofahrer in einer für Radfahrer freigegebenen Einbahnstrasse mit dem Hinweis angehalten, ich dürfe ja gar nicht gegen die Einbahstrasse. Dem hab ich dann auch erstmal erklären müssen, dass ich das eben doch darf, wie er ja an den Schildern sehen könne. Ein anderer Autofahrer wollte mich mal auf einer Landstrasse auf dem Weg zur Arbeit auf einen Radweg "verweisen" wollen(so richtig schön mit Anbrüllen durch Seitenfenster, Abdrängversuch von der Fahrbahn und anschließendem Ausbremsen). Dummerweise war da nur der Strassengraben und Äcker daneben (und eben weit und breit kein Radweg). Diesem Idioten könnte ich auf meiner Strecke zur Arbeit nur "ausweichen", wenn ich gar nicht mehr Rad fahren würde... Lass Dich nicht unterkriegen! Cuno.1 10:05, 25. Apr. 2007 (CEST)
Ja der Radweg wär schon zumindest so sicher wie die Seitengasse, aber natürlich wieder extrem blöd platzierte Gullideckel, mit ner Riesenwölbung, aber verwenden kann ich ihn jetzt nicht weil ich ganz oben auf ner grossen Strasse jetzt fahr die zum Glück nicht allzu stark befahren wird. Deinen Radweg gegen die Einbahn kann ich mitfühlen, DU SOLLTEST MAL DEN HIER SEHEN den ich hier in der nähe habe. Abgesehen davon das ich nicht glaube das er mit ca 50cm breite Gesetzeskonform ist, ist die ganze Gasse sowieso sehr eng, und weil ausserdem eine Gasse weiter die richtige Fahrtrichtung wäre ist es umso unverständlicher warum die da einen Abgrenzungsstrich als Radweg aufgemalt haben ... mann von dem mach ich später n paar Fotos damit du mal nen krassen Radweg zu Gesicht bekommst *gg* Ausserdem das Abdrängen der Autofahrer die uns dann auch mal mit ihrem Auto stossen, ist echt ne Frechheit und dann haben die echt noch den nerf sich aufzuregen wenn man mal saftig dagegentritt ... gruss Xenolux 11:54, 30. Apr. 2007 (CEST)
Das Schubsen mit dem Auto ist eine Straftat. Auch wenn Du illegal auf der Fahrbahn fährst, hat niemand das Recht, die abzudrängen. -- Mms 12:26, 30. Apr. 2007 (CEST)

Historisches zur Radwegbenutzungspflicht Der Link führt ins Nirvana. Wenn er wieder funktioniert, kann man ihn ja wieder einstellen.

ging eben --Mueck 23:26, 18. Okt. 2007 (CEST)
geht mit Firefox, geht nicht mit IE6. Browserproblem wg. Umlaut in der URL? --Xeper 16:11, 30. Okt. 2007 (CET)
mit iE7 geht's. Umlaut könnte Problemursache sein, aber das kann man ja umkodieren, habe bloß grad keine Muße mich selbst drum zu kümmern ... --Mueck 18:40, 30. Okt. 2007 (CET)
Habe nun xn--recht-fr-radfahrer-s6b.de aus recht-für-radfahrer.de gemacht. Funktioniert's besser? --Mueck 17:19, 31. Okt. 2007 (CET)

Bilder 2

Ich habe dann einfach mal einige Fotos gemacht. Die sind sicher nicht optimal, aber vielleicht ist ja was für den Artikel dabei.

Wenn nötig, kann ich das eine oder andere Foto mit Stativ wiederholen...--RalfRBIENE braucht Hilfe 18:03, 18. Okt. 2007 (CEST)

Worauf spielt denn die Bildunterschrift zu Bild 2 an? Ich kann dort keinen Hinweis auf einen Radweg sehen! --Pohli 18:09, 18. Okt. 2007 (CEST)
Ok, da ist nur Radfahren auf dem Gehweg erlaubt. Paßt also nicht 100%ig. Eine Abgrenzung wie bei Bild 1 wäre aber sicher sinnvoll und machbar. --RalfRBIENE braucht Hilfe 18:12, 18. Okt. 2007 (CEST)
Abgrenzung? Meinst du damit den anders gestalteten Gehwegboden? Wer hält sich schon daran und wozu soll das gut sein? Sinnvoll ist das alles überhaupt nicht. Welcher Radfahrer fährt schon wirklich Schrittgeschwindigkeit. Es wird ihm ja sogar durch die Pseudoabtrennung suggeriert, dass dort ein Radweg bestehe, auf dem man nicht Schrittgeschwindigkeit einhalten müsse. --Pohli 13:43, 19. Okt. 2007 (CEST)

Hallo!

Nur eine Frage: Deutschlandweit sieht man jetzt so schöne, grüne Schilder mit Kilometerangaben auf Fahrradwegen. Was hat es denn damit auf sich?--84.56.95.4 18:36, 29. Okt. 2007 (CET)

Ist eine Art touristische Wegweisung für Fahrradrouten. Ist allerdings nicht mit der "normalen" Wegweisung nach StVO vergleichbar: Schlecht lesbar aus der Entfernung oder bei schlechten Lichtverhältnissen. Läßt keine Rückschlüsse auf die zu erwartende "Streckenqualität" zu (Belag, Umwege). Wird auch meist relativ wahllos (und lieblos) an irgendwelchen schon vorhandenen Pfosten befestigt, es gibt i.d.R. keine Vorwegweisung (d.h. die Wegweiser stehen nur an Kreuzungen) was dazu führt, dass man längere Strecken kaum ohne Zuhilfenahme einer Karte abfahren kann. Cuno.1 08:51, 30. Okt. 2007 (CET)

Selbstwiderspruch im Artikel: Schutzstreifen

Die Einleitung meint, Schutzstreifen gehören zu den Radverkehrsanlagen, der entsprechende Abschnitt behauptet das Gegenteil. Ich ersuche um Konsistenzherstellung. --KnightMove 11:04, 23. Jul. 2008 (CEST)

Ich habe den Abschnitt inzwischen umformuliert und den Widerspruch entfernt. -- Nicolas17 (Disk.Bew.) 01:16, 30. Jul. 2008 (CEST)

Radwegebenutzungspflicht

Sehr intressant zu diesem Thema ist ein Beitrag des ADFC Bundesverband e.V. / Fachausschuss Verkehr Dort wird der hiesigen Darstellung widersprochen. [5] Leider werden ja alle diesbezüglichen Änderungen wieder rückgängig gemacht. Die VwV zur StVO schreibt vor wann ein Zeichen 237, 240 oder 241 angebracht werden darf. Ist es angebracht, so herrscht benutzungspflicht. Es findet sich keine rechtsgültige Lektüre, die beschreibt, dass ein Radweg nur dann zu benutzen ist, wenn er fahrbahnbegleitend ist. Dies geht nicht zuletzt auch aus dem Inhalt des vom ADFC veröffentlichten Musterbriefs hervor. Die in diesem Thema erörterte Darstellung ist schlichtweg falsch. Es ist unwichtig ob der Radweg "eine erkennbare Alternative zur Fahrbahn darstellt". Einzig und allein das Vorhandensein eines der 3 aufgeführten Verkehrszeichen ist ausschlaggebend. Aussnahmen davon bestehen nur wenn der Radweg nicht benutzbar ist. Hier ein 56! Jahre altes Urteil anzuführen ist sicher nicht hilfreich. Einzig und alleine die aktuelle Fassung der StVO ist massgebend. Und dort heisst es ganz klar: §2 StVO Abs. 4 Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Die in diesem Thema aufgestellten Behauptungen zu den Ausnahmen der Benutzungspflicht bei nicht fahrbahnbegleitenden Radwegen entbehren jeglicher rechtlichen Grundlage. Mit fehlt hier ganz klar eine rechtsverbindliche Quelle. Wenn selbst der Allgemeine Deutsche Fahrrad Club dieser Darstellung widerspricht, sollte darüber nachgedacht werden den entsprechenden Passus bzw. die darin fälschlicher weise aufgestellten Behauptungen zu löschen. --Volker77 (nicht signierter Beitrag von 85.179.252.181 (Diskussion) 19:45, 3. Aug. 2008)

Hallo Volker77, der Abschnitt „Ausnahmen von der Benutzungspflicht“, auf den du dich beziehst, ist nicht gut formuliert, aber inhaltlich richtig. Gemeint ist, was Dietmar Kettler in „Recht für Radfahrer“ (S. 27) schreibt: „Die Benutzungspflicht eines mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichneten Radweges wirkt sich aber nur dann als Benutzungsverbot für eine daneben verlaufenden Straße aus, wenn der Radweg dieser Straße baulich und straßenverkehrsrechtlich zuzuordnen ist. So hatte das OLG Hamm über einen Fall zu entscheiden, in dem ein benutzungspflichtig ausgeschilderter Radweg entlang einer Vorfahrtsstraße verlief, an der Einmündung einer untergeordneten Straße jedoch um „wenige Meter“ verschwenkt war. Der Boardstein war erst an dieser versetzen Stelle für den Radverkehr abgeflacht. Auf Grund dieses „äußeren Gepräges“ sei der Radweg nicht mehr der daneben verlaufenden Straße „zuzuordnen“, stellt das Gericht ausdrücklich fest (OLG Hamm, NZV 2000, 468)“. Dieser Rechtsauffasung wird in dem ADFC-Artikel nicht widersprochen. Zu dem erlaubten Ausweichen auf die Fahrbahn bei Unbenutzbarkeit (z.B. wegen Mülltonnen, Sperrmüll, Falschparkern) finden sich auch neuere Urteile, die ich bei Bedarf raussuchen kann. -- Nicolas17 (Disk.Bew.) 00:09, 18. Aug. 2008 (CEST)
Hallo Nicolas17, ich kenne dieses Urteil. Jedoch kommt bei sehr vielen Wiki-Lesern der Anschein auf dass schon eine leicht abweichende Führung des Radweges die Benutzungspflicht negieren würde. Da die deutsche Rechtssprechung keinerlei Präzidenzfälle kennt ist es mehr als fraglich, ob die jetzige Formulieren hier angepasst ist. Es kann auch weiterhin, abweichend vom Grundtenor des Beitrages, zu Bussgeldern gegenüber Radfahrern kommen, diesen steht jedoch, wie IMO im von Dir genannten Urteil, ein Widerspruchsrecht zu. Ich persönlich halte es nicht für sinnvoll, einen Wiki Artikel aufgrund eines einzelnen Urteils soweit vom geltenden Recht das von der StVO ausgeht zu entfernen.

Schon alleine der einleitende Satz "Grundsätzlich kann eine Benutzungspflicht nur bestehen, wenn der Radweg eine erkennbare Alternative zur Fahrbahn darstellt, also neben ihr in der gleichen Straße verläuft (fahrbahnbegleitend)." stellt eine völlig andere Situation wie das genannte Urteil da. Eine verschwenkte abgeflachte Bordsteinkante mit "alternative zur Fahrbahn" gleichzustellen ist nciht gerade sehr realistisch. Jeder der diese DIskussion nicht liest, wird weiterhin davon ausgehen, dass schon ein etwas schlechter ausgebauter Radweg neben einer Strasse nicht benutzungspflichtig ist. Auch der Begriff "fahrbahnbegleitend" ist mehr als irreführend. Ich war jetzt so frei und habe diesen Passus angepasst, damit nicht der falsche Eindruck entsteht, dass schon geringste Mängel am Radweg die Benutzungspflicht entkräftigen würde, da er dann womöglich keine erkennbare Alternative wäre. --Volker77

Die im Wiki dargestellte Sachlage entspricht nicht der derzeit gültigen Rechtssprechung. Wieder einmal ein Beweis dafür, dass man Wikipedia-Einträgen nicht ungeprüft glauben sollte --RA_Torb (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 160.62.4.10 (DiskussionBeiträge) 11:57, 18. Sep. 2008 (CEST))
Das war nun wieder einer der der nicht besonders hilfreichen Beiträge. Wenn mann schon der Meinung ist, dass der Artikel etwas falsch darstellt, sollte man auch sagen, was und wie es richtig heißen müsste. Allgemeines Bashing hilft da überhaupt nicht weiter. --Martin Zeise 14:39, 21. Sep. 2008 (CEST)

Da die Regensburger Polizei sehr streng gegen Radfahrer vorgeht, wollte ich mich bei diesem Artikel mal ueber meine Rechte informieren. Zudem empfinde ich die Fuehrung der Radwege in Regensburg als absolute Schikane. (Zum Beispiel laufen sie manchmal auf der falschen Strassenseite, hoeren ploetzlich auf oder bestehen aus einem einizigen Flickenteppich ... wobei Regensburg eigentlich eine relativ reiche Stadt ist. Ausserdem wird noch Wert darauf gelegt, dass rechtsabbiegende Autofahrer einen moeglichst nicht sehen.)

Genug zum Sarkasmus. Ein paar Fragen sind dennoch offen geblieben:

  • Ist es verboten Radwege auf der anderen Strassenseite zu benutzen, wenn diese als Einbahnwege gekennzeichnet sind?
  • Darf man, um an einer Ampel links abzubiegen auch auf die Strasse wechseln, um nicht an 2 Ampeln stehen bleiben zu muessen?
  • Muss man Radwege auf der linken Strassenseite benutzen, wenn diese so gekennzeichnet sind?

Da ich juristisch ein absoluter Leihe bin, wuerde ich mir nicht zutrauen, entsprechende Urteile zu finden, bzw. zu verstehen. --MtieR

Auf der linken Seite darf man nur fahren, wenn man ein entsprechendes Verkehrsschild quasi "von vorne" sieht. Das "entsprechende Schild" ist nach strenger Auslegung nur ein blaues mit weißem Rad, da das weiß-schwarze "Radfahrer frei" streng genommen nicht zulässig ist. Es gibt dennoch Fälle, wo diese linksseitig aufgestellt werden und dies auch sinnvoll ist.
Man MUSS auf der linken Seite fahren, wenn nur dort ein blau-weißes Rad aufgestellt ist (und man den linksseitigen Weg erreichen kann).
Man darf sich auf der Fahrbahn zum Linksabbiegen einordnen, wenn keine Radverkehrsführung zum Linksabbiegen vorhanden ist. Hat die Querstraße Radwege, hat sie vermutlich auch eine solche...
So mal meine unmaßgeblichen Ansichten zu diesen Fragen... ;-) die sich aber aus dem Lesen der StVO eigentlich relativ klar ergeben. --Mueck 11:04, 3. Mär. 2009 (CET)

Verkehrssicherungspflicht

In der Einleitung wird behauptet, dass nur benutzungspflichtige Radwege der Verkehrssicherungspflicht unterliegen. Worauf stützt sich diese – m. E. falsche – Behauptung? --88.65.228.76 21:49, 9. Sep. 2008 (CEST)

Danke für den (richtigen) Hinweis, ich habe den Satz entfernt. Gruß, -- Nicolas17 (Disk.Bew.) 16:52, 11. Sep. 2008 (CEST)

Warum Radwegbenutzungsplicht anstatt Radwegbenutzungsrecht?

Transkript der Anhörung zur Petition gegen die Radwegebenutzunspflicht im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages am 18. Februar 2008 http://de-rec-fahrrad.de/alltag/radwege_petition2008_transkript

Ich habe ehrlich gesagt keine Lust* mich mit juristischen Feinheiten einer IMHO unnötigen Regelung (der Radwegbenutzungspflicht, die man einfach in ein Radwegbenutzungsrecht umwandeln könnte und das Problem wäre gegessen) zu beschäftigen, aber wer's mag hat hier eine interessante Quelle die relevant ist weil sie im Bundestag besprochen wurde.

  • unter anderem weil meine letzte Frage zu diesem Thema auf dieser Diskussionsseite ("Warum ist es eine Pflicht und kein Recht, hat sich dazu bereits mal jemand qualifiziert/offiziell geäußert?) als "irrelevant" und "Wikipedia ist keine Bürgerinitiative" gelöscht wurde --Soylentyellow 17:53, 14. Feb. 2010 (CET)

Artikel zu groß

So wie der Artikel jetzt da steht wird er dem Zweck einer Enzyklopädie nicht gerecht. Vielmehr stopft er zu viele eigenständige Begriffe unter einem Oberbegriff zusammen. Ich bin der Meinung, dass man den Artikel radikal aufteilen sollte, z.B. in Radwege, in Radüberwege, usw. Nur Dinge, die über diese Einzelkomponenten hinweg gehen gehören in den Ober-Artikel oder wenn sie ein Unter-Thema lediglich streifen dann gehören dort hin Links auf den Artikel in dem sie ausführlich behandelt werden. Z.B. Im Artikel Straße konnte ich im Augenblick das Wörtchen Bahnübergang noch nicht ein mal finden (kann es aber jederzeit ergänzen). Somit kein Vergleich zu der Art wie der hiesige Artikel sich aufgeblasen hat. --Alexander.stohr 12:22, 8. Aug. 2010 (CEST)

Sehe ich auch so. --Blechlawinenhund 16:05, 16. Okt. 2010 (CEST)

Radfahrstreifen ist ein Radweg

Mit der Änderung der StVO vom 1.9.2009 wurde klargestellt, dass ein "Radfahrstreifen" eine Teilmenge der benutzungspflichtigen Radwege ist. Dies findet man aber in der Struktur des Artikels nicht wieder. Hier müsste man alles mal umstrukturieren. --Blechlawinenhund 16:05, 16. Okt. 2010 (CEST)

Zur Benutzungspflicht von Radfahrstreifen ist inzwischen eine Klarstellung im Text enthalten. Wenn man den Artikel umstrukturieren will, sollte man entsprechende Vorschläge machen. Die unterschiedliche rechtliche Situation in verschiedenen Ländern lasst allerdings eine vereinfachende Beschreibung kaum zu. --Martin Zeise 08:52, 30. Okt. 2010 (CEST)

Widerspruchsverfahren gegen Radwegbenutzungspflicht

Der Autor Blacklit hat den Hinweis entfernt, dass man nur in einigen Bundesländern Widerspruch gegen die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht einlegen kann und die Änderung damit begründet: "das ist nicht abhängig vom Bundesland" Auf http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt#Rechtsbehelfe_gegen_belastende_Verwaltungsakte ist jedoch ersichtlich, dass es durchaus vom Bundesland abhängt, ob ein Vorverfahren stattfindet oder ob direkt Klage einzureichen ist. Ich würde daher gerne die Vorgängerversion wieder herstellen, wenn keiner Widerspricht. --Blechlawinenhund 14:36, 14. Dez. 2010 (CET)

Dies bezieht sich auf das Landesrecht und hierzu gehört die StVO nicht. Somit ist der Widerspruch gegen die Radwegebenutzungspflicht, unter bestimmten Voraussetzungen, bundesweit zulässig. --Backlit 08:49, 17. Jan. 2011 (CET)
Gerade weil im Landesrecht festgeschrieben ist, wie der Rechtsschutz geregelt ist, macht es keinen Sinn, dies im Artikel allgemein zu formulieren. Der Rechtsschutz (Widerspruch/Klage) ist ja nicht in der StVO festgelegt. In sofern verstehe ich immer noch nicht, was der Grund für die Änderung ist. Kannst Du es vielleicht noch mal erläutern? --Blechlawinenhund 00:06, 28. Feb. 2011 (CET)

Kritik wegen stark erhöhter Unfallgefahr

Zitat:

Zahlreiche internationale statistische Erhebungen und wissenschaftliche Untersuchungen weisen nach, dass die Unfallzahlen auf Radwegen deutlich höher sind als auf gemeinsam von allen Fahrzeugen genutzten Fahrbahnen[20][21][22][23][24][25]. Die Datenerhebungen stammen vornehmlich aus den 1980er und 1990er Jahren, in Berlin aber auch aus dem 21. Jahrhundert. Während parlamentarische Schriftwechsel und andere Sekundärliteratur die Ergebnisse mit wenig Kommentar zitieren, äußern sich die originären Untersuchungsberichte auch über mögliche Verzerrungen durch nicht untersuchte Einflüsse und sind äußerst vorsichtig hinsichtlich der Übertragbarkeit auf allgemeine Aussagen.

Zitatende

1. Der letzte Satz steht im Widerspruch zum Eingangssatz.

2. Wer hat die "wissenschaftlichen Untersuchungen" hinsichtlich Methodik, Zahlenmaterial, Schlussfolgerungen usw. überprüft? -- Herzallerliebstemein 21:55, 18. Feb. 2011 (CET)

"Ein Kreisverkehr ohne Radweg ist deutlich übersichtlicher für alle Verkehrsteilnehmer und hat weniger Gefahrenpunkte." Warum? Hat doch ein Radfahrer auf einem Kreisverkehrradweg keinen motorisierten Verkehrsteilnehmer neben sich, hinter sich und auch nicht vor sich. Das einzige, worauf dieser ob des Kreisverkehrsradweges als glücklich zu bezeichneter Radfahrer achten muß ist bei Kreisverkehraus- und -einfahrten nach rechts und links zu schauen und sich entsprechend der jeweiligen Verkehrslage zu verhalten. Wo sollen denn hier Gefahrenpunkte zu finden sein? -- Herzallerliebstemein 19:35, 1. Jun. 2011 (CEST)

Meinst du den letzten Absatz ernst? Falls ja: Wie viele Autofahrer achten beim abbiegen aus dem Kreisverkehr darauf, ob sich auf dem paallel verlaufenden Weg ein Radfahrer befindet? Zur Problematik bzgl der Unfallgefahr an Kreuzungen beim Abbigen von KFZs steht bereits einiges im Artikel.--Nothere 18:06, 5. Jun. 2011 (CEST)
@Herzallerliebstemein: Grundvorraussetzung ist natürlich, dass man im Kreisverkehr hintereinander fährt und nicht nebeneinander. Bei einem Kreisverkehr mit umlaufendem Radweg, genauso, wie an Kreuzungen mit Radwegen gibt es sehr viele Schnittpunkte zwischen Fahrbahnen, Ein/Ausfahrten und Radwegen. Zeichne dir das ruhig mal auf und zähle es aus. Jeder dieser Schnittpunkte ist eine potentenzielle Unfallstelle. Je weniger von diesen Punkten es gibt, umso übersichtlicher ist die Verkehrsführung und umso einfacher ist es für alle Verkehrsteilnehmer speziell auch die Kraftfahrer, die ja auch noch mit toten Winkeln und rechts auf dem Radweg vorbeifahrenden Radfahrer zu kämpfen haben, den Überblick zu behalten. Auch als Radfahrer muss man dann keine Angst mehr haben von einem aus dem Kreisverkehr ausfahrenden Fahrzeug der Vorfahrt beraubt zu werden. Allein die Unsicherheit, ob man als Radfahrer vom Kraftverkehr wahrgenommen wurde, lässt einen an jedem Schnittpunkt mit der Autofahrbahn bremsen. Mit Verkehrsfluss und entspanntem Fahren hat das nichts zu tun. Weder für den Radler, noch für den Kraftfahrer. Hadhuey 08:39, 6. Jun. 2011 (CEST)

Editwar

Ich habe den Artikel mal für einen Tag vollgesperrt. Einigt euch :-) Gestumblindi 14:02, 5. Jun. 2011 (CEST)

wirkt alles sehr "Fahrrad-subjektiv" !

...entschuldigt meine Worterfindung in der Überschrift, aber auf den ersten Blick wirkt mir hier einiges auf die Bedürfnisse der Radfahrer zugeschnitten.

Vieles scheint mir hier ausschließlich die Bedürfnisse der Radfahrer und deren unbedingte rechtliche Durchsetzung zu betreffen. Halt nicht neutral, sondern eher wie "laut Gerichtsbeschluss xyz braucht man das, das und das auch nicht zu beachten..."

Auch manche Beispiele scheinen mir arg an den Haaren herbeigezogen zu sein, so z.B. das Bild http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Behringersdorf_Norisstrasse_Radweg_f_sw_keichwa.jpg mit der Unterschrift: "...Zweirichtungsradweg mit Hindernis". Okay, da steht ein Auto, aber mal ehrlich, ich kann nicht erkennen ob das da jemand drin sitzt und fährt oder ob das da wirklich im Weg steht. Dass es im Weg steht, glaube ich kaum, da es dann die Straße für Autos komplett blockieren würde, das gäbe sofort Ärger. Warum es so halb auf dem (Rad-)weg steht/fährt? Ich vermute mal (wenn es fährt), um nicht den Anhänger (vorne im Bild) mit rechts zu rammen und sich die Reifen links nicht an der Bordsteinkante und dem Kanaldeckel (vorne im Bild) kaputt zu machen. ...mit der Unterschrift kann man natürlich die Bedeutung auch prima abändern...

Dann auch wieder stark interpretiert, gleich am Anfang: "Grundsätzlich gilt, dass Radfahrer die Fahrbahn benutzen müssen (§ 2 Abs. 1 StVO)." Das steht da wie Luthers Thesen, schaue ich jedoch in das entsprechende Gesetz, steht unter Abschnitt 1 nur "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte..." Von Radfahrern steht da noch überhaupt nichts! Die Definition was ein Fahrzeug ist, kommt an der Stelle gar nicht vor (ein Kinder-Tretroller wäre dann wohl auch erstmal ein Fahrzeug und müsste unbedingt auf der Straße fahren?). Die Formulierung hier auf Wiki suggeriert aber einen ganz anderen Inhalt...

Leute, so kann das hier nicht bleiben!

--JPM 10:01, 5. Nov. 2011 (CET)

...nur nochmal unabhängig die Bitte um eine Erklärung: warum wollen die Radfahrer unbedingt weg von den Radwegen und unbedingt mit auf der Straße fahren? Da gibts ja richtige "Initiativen gegen Radwege". Wenn ich mal vereinzelt Rad fahre (dass ich meistens Autofahrer bin, hat man bestimmt schon gemerkt), dann bin ich froh, wenn ich von der Straße weg auf einen ruhigen Radweg kann! Keine LKWs und Blechlawinen (wo ich mit Abstand der schwächste Teilnehmer bin), nur andere Radfahrer, erscheint mir viel sicherer und stressfreier... --JPM 10:16, 5. Nov. 2011 (CET)

Zum ersten Satz: "Die" Radfahrer wollen mehrheitlich nicht "unbedingt" auf der Fahrbahn fahren. Darauf deutet jedenfalls ihr Verhalten hin, wenn die Benutzung eines Fahradwegs durch ein entsprechendes Schild freigestellt wird. Es gibt jedoch eine Minderheit, die unter diesen Bedingungen konsequent auf der Fahrbahn fährt. Beide Gruppen begründen ihr Verhalten unter anderem mit mit der Unfallgefahr. Wobei die Gruppe der Radwegfahrer an die Anschauung appeliert (Gefahr durch schnelle Autos). Die konsequenten Fahrbahnfahrer begründen ihr Verhalten dagegen mit vergleichenden Studien, gemäß denen das Unfallrisiko auf dem Radweg erheblich höher ist, als auf der Fahrbahn.
Zum Gefühl auf ruhigen Radwegen: Leider bist Du auf Radwegen auch außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Autofahrer. In Aussagen der Kraftfahrer nach Rechtsabbiege-Unfällen tauchen Radfahrer häufig völlig unerwartet und quasi aus dem Nichts auf, wenn die Kollision schon nicht mehr zu vermeiden ist. Und das, obwohl der Autofahrrt wenig Sekunden vorher am Unfallgegner vorbei gefahren ist. Im Falle von LKWs taucht der Radfahrer vor dem Unfall noch nicht einmal auf, da er sich im toten Winkel befindet. Dazu passt, dass Fahrrad/Auto-Unfälle bevorzugt dort passieren, wo die beiden Führungen sich kreuzen -- also an Kreuzungen und Grundstücksauffahrten.---<)kmk(>- 22:07, 5. Nov. 2011 (CET)
Zu dem Bild oben: Das Auto fähre nicht auf einer Straße und weicht auf den Fahrradweg aus, wie du das vermutest, sonder steht halbe/halbe auf Fußgänger- und Fahrradweg. Die eigentlichen Fahrbahnen befinden sich in Blickrichtung links des abgestellten Anhängers. Und ich hoffe sehr, dass das Auto dort steht, und nicht auch noch fährt...
Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug (anders als ein Tretroller, der gilt als Spielzeug), siehe [6], § 16.
Zu deinem zweiten Posting: Radverkehrsanlage#Kritik wegen stark erhöhter Unfallgefahr sollte das ausreichend begründen. Subjektive und objektive Meinung klaffen da oft auseinander, wer allerdings in Großstädten öfters mit dem Fahrrad unterwegs ist, den werden solche Untersuchungsergebnisse nicht weiter überraschen. Einen Radfahrer, den man sieht, fährt man nicht zusammen (schon aus purem Eigeninteresse), das Problem entsteht, wenn man ihn nicht sieht. Grüße, Nothere 11:23, 5. Nov. 2011 (CET)
Hallo JPM, ich fahre sowohl Auto als auch Fahrrad und kann aus beiderlei Sicht bestätigen, dass Radwege deutlich mehr Gefahrenquellen bergen als eine ausreichend breite Straße. Als Radfahrer wird mir sehr häufig die Vorfahrt genommen an Kreuzungen, wie an Grundstücksausfahrten. Als Autofahrer ist es oft sehr schwer den Radweg mit den schnellen Radfahrer beim Abbiegen zu beobachten und wenn man aus einem Grundstück oder einer Seitenstraße ausfährt, kann man das Auto nunmal nicht in Luft auflösen, wenn man auf dem Radweg steht. Die Darstellung mit der erhöhten Anzahl von Gefahrenpunkten gibt das sehr gut wieder. Stell dich mal mit dem Auto nicht auf den Radweg, sondern 4 m weiter die Straße und blockiere den Verkehr von rechts, damit du links abbiegen kannst, der Zorn der anderen Autofahrer ist dir gewiss. Auf einem Radweg interessiert es den Autofahrer nicht, da muss der vorfahrtsberechtigte Radfahrer halt mal bremsen. Da scheinen die Vorfahrtsregeln häufig nicht in dem Maße wie gegenüber anderen Autos zu gelten. Die Fahrbahn ist übrigens für alle Fahrzeuge da und das Tempolimit ist eine Obergrenze, keine Mindestgeschwindigkeit. Das muss man sich (auch ich) als Autofahrer ab+zu mal wieder bewusst machen. Als Radfahrer merkt man noch eher als ein Fußgänger, wie autozentriert unsere Verkehrsflächen speziell innnerorts angelegt sind. Grüße Hadhuey 12:37, 5. Nov. 2011 (CET)


Am besten wäre wohl durchgehend eine ausreichend breite Straße mit integriertem Rad-Streifen...

Kurz zum Foto: dann ist die Situation dort ja noch komplizierter als angenommen, haben wir vielleicht ein Bild, was die Situation offensichtlicher darstellt? Gibts doch bestimmt an jeder Ecke zu fotografieren ;-)

Neutral betrachtet habe ich auch nur selten direkte Probleme mit Radfahrern. Es nervt nur, wenn man doch mal in der Schlange hinter einem Lkw hinter einem Schrittgeschwindigkeit-Radfahrer herzuckelt, wobei (bei uns hier) parallel dazu ein prima Radweg ohne jede Einmündung oder Hindernis verläuft, der völlig ungenutzt ist ^^ ...Wir wollen hier jetzt auch keine absolute Diskussion aufmachen, das würde den Rahmen sprengen :-) --JPM 16:50, 5. Nov. 2011 (CET)

Unabhängig von der müßigen "Radweg ist sicher/gefährlich"-Diskussion: der Beitrag bedarf tatsächlich einer grundsätzlichen Überarbeitung, siehe Diskussion:Radverkehrsanlage#Aufbau_des_Artikels, denn die Konzentration auf das (durchaus wichtige) Thema Radwegebenutzungspflicht und -sicherheit wird dem Lemma nicht gerecht. Irgendwann hab ich mal Zeit dafür, vielleicht ja jemand anderes früher als ich. --Jochen Böttcher 01:21, 10. Nov. 2011 (CET)

Aufbau des Artikels

Der Aufbau des Artikel krankt meines Erachtens:

  • Die Einleitung bringt gerade mal einen Satz zur allg. Definition. Danach folgt ein langer Absatz, der im wesentlichen gerafft die deutsche Rechtssituation wiedergibt. Letzteres hätte IMO dann seine Berechtigung, wenn der Artikel das Lemma Radverkehrsanlage (Deutschland) hätte und genau davon handeln würde.
  • Nach der Einleitung folgt dann (statt dem Detail der Radverkehrsanlagen mit Für und Wider, Vor- und Nachteilen, etc.) in langer Ausführung die Rechtslage in Deutschland, danach in Österreich und danach andere Länder (dzt. 1. bis 3.).
  • Erst jetzt kommen die "Unterschiedliche[n] Positionen zum Radweg" (dzt. 4.)
  • Darin verpackt als Unterpunkt auch die "Petition gegen die Radwegbenutzungspflicht in Deutschland" (dzt. 4.4), die mE jedoch in den Hauptteil zur "Situation in Deutschland" (dzt. 1.) gehörte.
  • "Führung des Radverkehrs an Knotenpunkten" (dzt. 1.7) hingegen findet sich in eben diesem Hauptteil zur "Situation in Deutschland" (dzt. 1.), obwohl dieser Knotenpunkte-Absatz im wesentlichen die allg. Schwächen von Radverkehrsanlagen aufzeigt.
  • Allgemeine Details zu Radverkehrsanlagen fehlen hingegen, wie auch eine Übersicht der verschiedenen sonst. Radverkehrsanlagen, die über "Radwege" und "Radstreifen" hinausgehen, und sind gerade mal als "Siehe-auch"-Links erwähnt. Auch die Fahrradstraße kommt erst in "Siehe auch" vor.

Der Gegenvorschlag wäre daher:

  • Einleitung ergänzt um mehr Einschlägiges als das bisserl des ersten Satzes, verringert um den hier unpassenden Rechtsteil zu Deutschland (Stichwort deutschsprachige WP).
  • Grundlegendes zu den Radverkehrsanlagen:
  • Ländersituation:
    • Eventuell könnte die Situation in den Ländern als kurze Zusammenfassung unter der Klammerüberschrift z.B. "Situation nach Ländern" (od. dgl.) dargestellt werden.
    • Zu überlegen wäre, ob nicht angesichts der detaillierten Länge die (Rechts)situation Deutschland (dzt. 1.) überhaupt in einen eigenen Hauptartikel ausgelagert wird.
    • Zu Deutschland gehörte dann auch "Petition gegen die Radwegbenutzungspflicht in Deutschland" (dzt. 4.4).
    • Die "Situation in Österreich" (dzt. 2.) könnte zwar auch als Hauptartikel ausgelagert werden, bliebe (vorerst) aber eher nur ein Stub.
  • Der Abschnitt "Literatur" mit einer einzigen Literaturangabe erscheint mir für dieses umfangreiche Thema Radverkehrsanlagen auch eher dürftig geraten zu sein. Vieles ist ja in den Einzelnachweisen eingearbeitet, könnte aber (auch) dezitiert im Abschnitt Literatur genannt werden.

Meinungen? --Elisabeth 20:06, 6. Jun. 2011 (CEST)

Hallo Elisabeth, dein Vorschlag klingt schlüssig. Im Momentt ist die Gliederung ziemlich verwuchert. Ich würde jedoch nicht die deutsche Situation auslagern (das gibt zu viel Redundanz), sonder eher Radverkehrsanlagen mit ihren baulichen und rechtlichen Aspekten und Rad(wander)routen/Fernradwege in 2 Artikel trennen. Grüße Hadhuey 08:32, 7. Jun. 2011 (CEST)
Ich stimme komplett zu, der Beitrag ist meines Erachtens einer zum Thema Radwegbenutzungspflicht und Separiereung, keinesfalls zum Thema Radverkehrsanlage. Bei Radverkehrsanlage erwarte ich nicht 75% rechtliche und sicherheitstechnische Gründe sie zu benutzen oder zu meiden sondern eine Übersicht der verschiednene Formen mit Eigenschaften, Anwendungsfällen und Nicht-Anwendungsfällen sowie Vor- uns Nachteilen. Das kommt hier absolut zu kurz, unabhängige Radwege wie Radschnellwege kommen hier gleich gar nicht vor! Vielleicht erst mal die beiden Themen trennen und dann stückchenweise den Radverkehrsanlage-Beitrag aufbauen. --Jochen Böttcher 02:41, 29. Okt. 2011 (CEST)

Es handelt sich um ein Artikel über Radwege? Das ist ja drollig. Warum zeigt man dann als Erstes ausschließlich 240er? (beim ersten Bild kann ich es nur annehmen) Ich möchte da einen normalen "deutschen" Radweg sehen, den man auf dem Bild auch als solchen erkennen kann und der nicht erst per Schild dazu gemacht werden muß. Schon diese 3 Bilder lassen die wahren Gründe zur Anlage solcher Anlagen erahnen, die aber dürfen keinesfalls genannt werden wegen der angeblichen Neutralität. -- 87.166.2.1 11:26, 27. Jun. 2011 (CEST)

Die Bilder sind tatsächlich wenig geeignet, das Thema Radverkehrsanlagen zu bebildern. Das Bild aus Belgien zeigt eine Nebenanlage einer Straße, bei der nur wegen der roten Farbe zu vermuten ist, dass es ein Radweg sein soll - wo aber ist denn der Gehweg? Warum überhaupt Fotos aus fernen Ländern statt aus Deutschland/ deutschsprachigen Ländern? Bitte ersetzen durch Bilder unterschiedlicher Radverkehrsanlagen (z.B. selbstständige Radwege, Radfahrstreifen) - sonst ist die Benennung mit Radweg richtiger. --Rustikus 19:37, 23. Dez. 2011 (CET)

Gemeinsamer Fuß- und Radweg

Zeichen 240: gemeinsamer Fuß- und Radweg: Gibt es in Deutschland Regeln, die besagen, dass die Fußgänger rechts laufen und Radfahrer links fahren müssen? Oder umgekehrt? Könnte jemand mit Ahnung das bitte in den Artikel einbauen? Anlass zu meiner Frage: Ich lief rechts und mir kam ein Radfahrer entgegen, der nicht nach links ausweichen wollte sondern nur den Kopf schüttelte und mich verfluchte. Ich dachte bisher, dass es in Deutschland ein Rechtsfahrgebot gäbe. --Speifensender 09:18, 27. Jan. 2012 (CET)

Die StVO lässt sich in der Erläuterung zu Zeichen 240 nicht explizit zu der aufgeworfenen Farge aus. Auf www.sicherestrassen.de gibt es aber weitergehende Hinweise, bei denen steht, dass auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen haben. Von einem Rechtsfahrgebot steht da nichts. Genauer heißt es sogar, dass Radfahrer keinen Vorrang gegenüber Fußgängern haben und ihren Wegteil frei wählen können und nicht rückwärts nach Radfahrern suchen müssen. Weiter steht da (sinnvollerweise) auch, dass das Zeichen nur begrenzt Anwendung finden soll, nämlich wenn es wenn es nach den örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger, insbesondere der älteren Verkehrsteilnehmer und der Kinder, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint. --Martin Zeise 19:57, 2. Feb. 2012 (CET)

Schutzstreifen mit Gehweg, Radfahrer frei

Diese Kombination ist nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) ausdrücklich erwünscht, um unterschiedlichen Anforderungen der unsicheren und erfahrenen Radfahrer entgegen zu kommen. Bisher gibt es nur wenige Anwendungsfälle. Ich schlage vor, sie hier zu sammeln, um einen Eindruck davon zu gewinnen, wo es sie gibt und welche Erfahrungen damit vorliegen.--Rustikus (Diskussion) 13:18, 11. Jun. 2012 (CEST)

Bauliche Voraussetzungen für die Anordnung

Ich frage mich, ob in folgendem Absatz der letzte Satz wirklich zutrifft:

Viele Kommunen schildern demzufolge ihre Radwege rechtswidrig benutzungspflichtig aus. Meist, weil sie ihre Radwege nicht auf die seit 1998 geänderte Gesetzesgrundlage hin neu überprüft haben. Trotzdem müssen aber die Radwege benutzt werden, da auch rechtswidrige Verwaltungsakte (das Anbringen eines Verkehrsschildes ist solch ein Verwaltungsakt) wirksam sind.

Oder steht dem Punkt 22 aus dem schon erwähnten Urteil des BVerwG entgegen? Dort heißt es wörtlich:

Aus alledem folgt zugleich, dass die Annahme der Landesanwaltschaft Bayern nicht zutrifft, Radfahrer seien stets auf einen Radweg zu verweisen, wenn er vorhanden sei, den baulichen Anforderungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO genüge und keine im Einzelfall ungewöhnlich niedrige Gefahrenschwelle bestehe.

--141.20.50.57 17:28, 7. Mai 2012 (CEST)

Nein, das wiederspricht sich nicht: Dein erstes Zitat betrifft die Bedingungen nicht erfüllende Radwege, die trotzdem als benutzungspflichtig ausgewiesen sind. Das zweite Zitat betrifft Radwege, die die Bedingungen erfüllen, aber trotzdem nicht als benutzungspflichtig ausgewiesen sind. Es geht also um genau entgegengesetzte Fälle. Wenn entsprechende Schilder vorhanden sind, muss der Radweg genutzt werden, (fast) egal, wie er gebaut ist. Wenn keine Schilder vorhanden sind, muss er nicht genutzt werden, auch wenn er noch so toll ist. Und die Kommunen sind nicht gezwungen, die Schilder anzubringen, egal wie der Radweg und die zugehörige Straße aussieht.--Nothere 18:29, 7. Mai 2012 (CEST)
Aber ist deine Interpretation des zweiten Zitates wirklich richtig? Denn muss man dort Radweg nicht gerade so verstehen, dass der "Weg" eben gerade doch als benutzungspflichtig ausgewiesen ist? Denn nur wenn ein "blaues Schild mit Fahrrad" angebracht ist, handelt es sich doch um einen Radweg. Ansonsten ist es doch nur ein normaler Weg resp. Fußweg?! Und wenn dies dann so zutreffen würde, wäre dann ja beim zweiten Zitat die allgemeine Nutzungspflicht für ausgewiesene Radwege vom BVerwG verneint, woraus sich aus meiner Sicht logischerweise auch die Verneinung für die Art der Radwege im ersten Zitat folgt. --141.20.50.147 13:54, 10. Mai 2012 (CEST)
Hm, verweisen bedeutet für mich in diesem Fall durch das Anbringen eines Schildes die Benutzungspflicht herstellen. Im Urteil heißt es nämlich zur Begründung der Revision (Punk 12): Laut Landesanwaltschaft Bayern spreche viel dafür, eine Radwegebenutzungspflicht immer schon dann anzuordnen, wenn ein Radweg vorhanden sei, er den baulichen Anforderungen genüge und keine ungewöhnlich niedrige Gefahrenschwelle bestehe. Und auf diesen Punkt der Revision bezieht sich m.E. das von dir genannte Zitat in der Urteilsbegründung.--Nothere 14:16, 10. Mai 2012 (CEST)
Zumindest ist "das Anbringen eines Verkehrsschildes ist solch ein Verwaltungsakt" falsch. Der Verwaltungsakt ist Vorraussetzung, ohne diesen zählt das Schild Nichts. -- 91.97.184.68 14:16, 28. Jul. 2012 (CEST)
zu 141.20.50.147 Ein Radweg ist ein Radweg nicht durch das Schild, sondern dadurch, dass er baulich getrennt von einem Gehweg verläuft und in aller Regel auch anders gestaltet ist, z.B. Asphalt statt Gehwegplatten, rote Platten statt grauer, vielleicht Fahrrad-Piktogramme. Das ist lokal unterschiedlich. Nur bei zwei parallelen, straßenunabhängig geführten Wegen in gleicher Gestaltung mag es sinnvoll sein, durch ein Radwegschild darauf hinzuweisen, welches der Radweg und welches der Gehweg ist. Da dies aber unabhängig von Fahrbahnen passiert, ist die Radwegbenutzungspflicht hier kaum von Bedeutung. Die Klagen dagegen gelten ja in der Praxis meist mehr dem Verbot der Benutzung der Fahrbahn, die durch die Benutzungspflicht ausgesprochen wird.--Rustikus (Diskussion) 15:31, 22. Sep. 2012 (CEST)
zu 91.97.184.68: Sobald das Schild steht, hat es bindenden Charaker, selbst wenn es illegal oder von nicht Berechtigten dort aufgestellt wäre (vgl. Regelungen bei Baustellen). Als Verkehrsteilnehmer soll ich ja die Schilder beachten und nicht Überlegungen anstellen, welches Schild warum wo steht und ob es eine Rechtsgrundlage gibt. Im Falle von Gerichtsverfahren wegen Verstößen gegen die Regelungen des Verkehrszeichens mag es helfen, wenn keine rechtssichere Anordnung bestehen würde, aber für das tägliche Verkehrsgeschehen gilt das, was durch Verkehrszeichen geregelt ist. --Rustikus (Diskussion) 15:31, 22. Sep. 2012 (CEST)

Vorfahrtsregeln

Wer auf einer nicht baulich getrennten Radverkehrsanlage unterwegs ist, hat er als Ampel die Fahrbahnampel zu beachten? Wer auf einer baulich getrennten Radverkehrsanlage unterwegs ist, hat als Ampel die Fußgängerampel zu beachten?

Wer auf einer baulich getrennten Radverkehrsanlage unterwegs ist, hat dieselbe Vorfahrt neben der Vorfahrtstraße an einer Einmündung vorbeifahrend wie der Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn der Vorfahrtstraße.

Für mich unverständlich: Wenn er die Ampel der Fahrbahn nicht beachten muss, warum sollte er dann ein Stoppschild/Vorfahrtsschild beachten müssen/dürfen? Beides sind Fahrbahn-regelnde Verkehrszeichen(-Anlagen). D.h. wenn eine Fahrbahn-Ampel auf einer geraden Nichtvorfahrts-Straße in Betrieb ist, und die Nebenstraßeneinmündung mit abknickender Vorfahrt hat keine Fußgängerampel, darf er ein Rotlicht ignorieren, da er sich nur an eine Fußgängerampel halten muss, und ein Stoppschild gilt wegen Ampelbetrieb nicht; aber wenn die Ampel aus ist, gilt das Stoppschild und er hält, oder hält er nie?

Bei Ampel beachtet er Fußgängerwegampeln, bei Verkehrszeichen Fahrbahnzeichen, bei Rechts vor Links am besten gar nix? Fahrbahn-Ampel Rot, Vorfahrtszeichen vorhanden, keine Fußgängerampel vorhanden, also freie Fahrradweg-Fahrt? Denn die Ampel gilt ja nur für die Fahrbahn, und das Vorfahrtzeichen heißt, rechts vor links muss nicht beachtet werden.


Als Fahrradfahrer auf einer baulich getrennten Radverkehrsanlage: Rote Ampel der Fahrbahn ignorieren, man ist ja baulich getrennt unterwegs; Vorfahrtsstraßenzeichen der Fahrbahn trotzdem verwenden, ergo immer Vorfahrt: so treffe ich es tagtäglich an.


--5.146.74.234 16:54, 2. Okt. 2012 (CEST)

Ampelregeln für Radfahrer, kompakt und einfach erklärt ... ;-)
Für Stoppschilder gibt's halt keine Extravarianten für Rad- und Autofahrer (aber für Fußgänger gelten sie nicht)und keine Sonderregeln je nach Standort etc. ... --Mueck (Diskussion) 18:15, 2. Okt. 2012 (CEST)

Kreuzung

Überqueren der Kreuzung, kommend aus einer Spielstraße, keine Stopplinie da, nur Sichtlinie an Vorfahrtstraße. Erst gucken, dass kein Fußgänger getroffen wird, dann gucken dass kein Radverkehrsanlangenbefahrer getroffen wird, so vorgehopst bis an Sichtlinie, jetzt kein Auto auf der Vorfahrtstraße und kein Fahrrad auf Vorfahrtstraße blockieren, aber Straßeneinmündung mit dem Auto besetzt halten, so dass Fahrradfahrer auf der Radverkehrsanlage anhalten müssen, während ich da stehe und warte. Das jetzt auf einer abschüssigen Straße - Fahrrad auf Fahrbahn rast runter, Fahrrad auf Radverkehrsanlage muss auf haltende Autos achten. Wer macht das freiwillig? Aus einer Einmündungslinie sind 2 geworden; was ist daran sicherer?--5.146.74.234 17:13, 2. Okt. 2012 (CEST)

"brachte keine wirkliche Überraschung"

Im Text steht International und national (ADFC Hamburg) wurden hierzu ausgiebig Fahrradmessfahrten mit Videoaufzeichnung und gleichzeitiger Schadstoffmessung durchgeführt. Die Auswertung dieser Messfahrten durch den ADFC Hamburg brachte keine wirkliche Überraschung: Je größer der Abstand zum motorisierten Verkehr (z.B. schon durch die Nutzung straßenbegleitender Radwege), umso niedriger die Schadstoffkonzentrationen, die auf die Radfahrer einwirken.

Das Ergebnis wurde bereits im Satz zuvor genannte, es ist also eine Dopplung bzw. eine Nennung von Quellen. Ich denke Quellen sollten sauber als Fußnote angegeben werden.

"brachte keine Überraschung" ist wertend - also kein guter Wikipedia Stil.

Der ganze Satz kann m.E. entfallen und durch eine Quellenangabe ersetzt werden. Wer hat die genauen Quellen? --Jochen B (Diskussion) 19:42, 23. Okt. 2012 (CEST)

Steigungsstrecke als Grund für Radwegende

Im Beitrag wurde angegeben, dass Radwege an Steigungsstrecken teurer seien und deswegen Radwege vor Steigungen oft aufhörten. Das ist nicht richtig, Radwege an Steigungen kosten nicht mehr als in der Ebene, es sei dann man versucht die Steigung zu verringern und baut Einschnitte und Dämme. Das macht in Deutschland zumindest niemand. Hab es rausgenommen. --Jochen B (Diskussion) 21:31, 23. Okt. 2012 (CEST)

Auch hier kenne ich nicht die wahre Intention des Autors, aber Radwege an Steigungen kosten nicht mehr als in der Ebene, ist nur dann evtl. richtig, wenn die Steigung / die Straße quer zu den Höhenlinien liegt und dabei keine Einschnitte/Dämme erfordert. Liegt die Steigung spitzwinklig zu den Höhenlinien, sprich: liegt die Straße am Hang, was bei "richtigen" Bergen oft der Fall ist, gibt es durchaus einen erhöhten Bauaufwand zur Verbreiterung des Planums des gesamten Verkehrsweges, entweder bergseitig in den Hang hinein oder talseitig bei der Verbreiterung der Böschung. Hier in KA gibt es seit Jahren Diskussionen zur Führung des Radverkehrs bergab aus den "Bergdörfern", da nur bergauf (für Zwerichtungsverkehr zu schmale) Geh-/Radwege vorhanden sind. Da wird durchaus auf den Bauaufwand verwiesen und außerdem schießt zum Glück "der Forst" quer, weil zudem Wald geopfert werden müsste ... --Mueck (Diskussion) 11:12, 24. Okt. 2012 (CEST)
Ah, danke für die Erklärung. Ist also ähnlich zu den Zwangspunkten (Hier: Zwangspunkt Hang). Hab es dort wieder hinzugefügt
* an baulichern Engstellen und Hanglagen (hohe Kosten)
Ich hoffe das ist verständlich.--Jochen B (Diskussion) 15:25, 24. Okt. 2012 (CEST)

Beginn des Radwegs als besondere Gefährdungsquelle?

Im Abschnitt "Kritik" wird der "Beginn des Radwegs" als besondere Gefährdungsstelle hervorgehoben. Sicher gibt es dort die bereits genannten Probleme wie überall auf dem Radweg (Hindernisse, Fußgänger, Schmutz, Bordsteine, Oberflächen, Radien usw.) Aber alleine aus dem Wechsel von Fahrbahn auf die Radverkehrsanlage entsteht keine nennenswerte zusätzliche Gefährdung gegenüber den gennanten Risiken. Ausfädeln aus Verkehr ist systembedingt ungefährlich. Gefährlich ist es erst, wenn sich Verkehrsströme kreuzen (Radwegsituation an Kreuzungen) oder bei Einfädelungen (Wechsel auf eine vorher vorhandene Fahrspur wie z.B. beim Ende von Radwegen). Hab das deswegen weggelassen. Wenn jemand dafür eine plausible Begründung findet, kann er es gerne wieder reinnehmen. --Jochen B (Diskussion) 21:09, 23. Okt. 2012 (CEST)

Ich weiß nicht, was die Intention des Autors dieser Zeilen war, aber der Beginn eines Radweges kann durchaus eine Gefahrenquelle sein. Mir fällt spontan ein Bordsteinradweg ein, wo die Zufahrt nach Verlegung des Beginns des Bordsteinradweges in zu spitzem Winkel über einen nicht ausreichend abgesenkten Bordstein führt. Spitzwinklige Querungen von Kanten (und Rillen wie Schienen) sind potentielle Sturzquellen ... Spitzwinklige Querungen wären typisch für Radweganfänge abseits von Kreuzungen. U.U. standen solche Überlegungen hinter den Zeilen? --Mueck (Diskussion) 11:03, 24. Okt. 2012 (CEST)
Das sehe ich und kenne ich auch so. Allerdings ist eine schlecht abgesenkte oder spitzwinklige Kante eben nichts, was spezifisch mit dem Beginn eines Radweges zu finden ist, Das hat man an Kreuzungen oft genauso (ist mir wegen des Schmerzes beim Sturz noch heute in Erinnerung) und ist eine schlechte Bauausführung. Die Bau- und Planungsmäggel sind als einzelner Punkt ja bereits aufgeführt. Es hier nochmal zu erwähnen ist m. E. eine Doppelung. --Jochen B (Diskussion) 15:21, 24. Okt. 2012 (CEST)
Die Gefahr durch Kanten hängt ja auch vom Winkel ab, mit dem man auf diese trifft: je spitzer, desto purzel ... Und wenn ein Radweg irgendwo abseits einer Kreuzung anfängt, ist der Winkel oft spitzer als an Kreuzungen, wie in meinem Fall, wo man vom prov. Radspurende auf den alten Radweg an einer Grundstückszufahrt wechseln soll...
Aber was anderes fiel mir noch ein: In eine Straße einfahrende Autofahrer rechnen eher damit, dass Radfahrer dort bleiben, wo sie gerade sind, also weiter auf der Fahrbahn oder auf dem Radweg fahrend, aber nicht unbedingt damit, dass er von der Fahrbahn auf den Radweg wechseln will, also dass er genau über die Stelle fahren will, wo sich der Autofahrer gerade zum Warten hinstellen will ... Das wäre dann ein typisches Radweganfangsproblem an Kreuzungen ... Aber eignetlich müsste man den Originaleinfüger rausfinden und fragen, was er dabei im Kopf hatte ... --Mueck (Diskussion) 15:05, 25. Okt. 2012 (CEST)
Neben den "üblichen" Problemen mit irgendwelchen Kanten, Hindernissen usw. am Radweganfang sollten insbesondere die durch linksseitige, benutzungpflichtige Radwege erzwungende Querungen bzw. Linksabbiegevorgänge nicht ausseracht gelassen werden (ob nun eine Querungshilfe vorhanden ist oder nicht). Cuno.1 (Diskussion) 15:38, 25. Okt. 2012 (CEST)

Gefühlte Sicherheit

Im Artikel wird immer wieder die gefühlte Sicherheit, als ein Hauptgrund für die Anlage von Radverkehrsanlagen angegeben.
Das heißt, dass ein Politiker oder Verkehrsplaner sagt: "Ich baue diesen Radweg wegen der gefühlten Sicherheit, obwohl ich weiß, dass Radfahrer hier gefährdeter als auf der Fahrbahn sind." Gibt es zu so einer Aussage irgendeine Quelle ? Gibt es z.B. einen Baubauungsplan, in dem steht: "Der Radweg wird wegen der gefühlten Sicherheit angelegt." ? Zitat user:Ulamm: "Auf das tatsächliche Risiko angesprochen verweisen Behördenvertreter öfters auf die gefühlte Sicherheit". Gibt es dazu eine Quelle ?
Nein, Politiker oder Verkehrsplaner bauen Radverkehrsanlagen zur Erhöhung der Sicherheit (ohne das Wissen, dass diese evtl. gefährlicher sind). Und das ist in Punkt 1 als Hauptgrund schon angegeben.
Ich will keinen editwar, aber wenn hier keine Gegeneinwände kommen, werde ich demnächst den Punkt wieder rausnehmen.
Übrigens könnte man dann auch eine gefühlte Verbesserung des Verkehrsflusses oder eine gefühlte Förderung von Naherholung als Hauptgrund nennen.
--Mainpage (Diskussion) 03:30, 6. Nov. 2012 (CET)

Das Problem, veröffentlichte Belege zu finden, hat praktische Gründe:
  • Keine Behörde wird zugeben, etwas zu bauen, was Sicherheit vortäuscht, aber in Wirklichkeit eine – vermeidbare – Risikoerhöhung darstellt.
  • Die "unabhängigen" Verkehrsplaner leben von der Hand in den Mund von Behördenaufträgen.
Darum verweise ich auf die Mail-Korrespondenz, die ich dir, Benutzer:Mainpage, zugleitet habe.--Ulamm (Diskussion) 18:08, 14. Dez. 2012 (CET)

Linksseitige nichtbenutzungspflichtige Radwege

Bei dem Zusatzzeichen 1022-10 handelt es sich um ein Zusatzzeichen, welches per Definition nicht allein stehen kann, sondern nur zur Konkretisierung eines anderen Verkehrszeichens (z.B. 239, "Fußweg") Verwendung finden kann! Kann keine rechtliche Quelle für den entsprechenden letzten Satz des Absatzes Nicht benutzungspflichtige Radwege angegeben werden, werde ich den entsprechenden Satz löschen.--79.244.112.11 20:49, 8. Jan. 2013 (CET)

Bouska: STVO, Textausgabe mit Erläuterungen
§2 (Absatz 4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen RW benutzern, wenn die jeweilige Fahrtrichung mit Z. 237 (RW), Z. 240 (GW/RW), oder Z. 241 (RW|GW) gekennzeichnet ist. andere rechte RW dürfen die benutzen.
§2 (Erläuterung 14a) Sowohl rechte als auch linke RW können durch z. Z. 237 (RW), oder Z. 240 (GW/RW), oder Z. 241 (RW|GW) gekennzeichnet und damit zu verpflichtenden RW gemacht werden.
§2 (Erläuterung 14b) Nicht gekennzeichnet RW dürfen nur benutzt werden, wenn sie rechts der Fahrbahn verlaufen.
§39 (Abs. 2) Verkehrszeichen sind Gefahrenzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Die Zusatzschilder zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter dem Verkehrszeichen angebracht.
§39.(Erläuterung 4) Ein Zusatzschild bezieht sich nur auf ein darüber angebrachtes, nicht auf ein darunter befindliches Verkehrszeichen.
Das gilt aber so nur noch bis Ende März dieses Jahres:
Ab 1. April wird die Freigabe linksseitiger Radwege ohne Benutzungspflicht möglich sein, gekennzeichnet durch das Zusatzschil6 ohne Hauptschild , siehe [7] oder ausführlich in [8]
Neue StVO 2013 und StVO-Novelle 2009: Am 1. April 2013 tritt eine Neufassung der Straßenverkehrs­ordnung (StVO) in Kraft
--Ulamm (Diskussion) 22:14, 8. Jan. 2013 (CET)
Jetzt schon möglich nach der (m.E. relevanten) StVO des Justizministeriums, siehe StVO-Link im Text. Nur Ramsauers zitiergebotene Privat-Alt-StVO hinkt da noch hinterher ... --Mueck (Diskussion) 23:38, 8. Jan. 2013 (CET)
Die einschlägigen Planungsbüros und Leute, die an der StVO-Novelle 1997 mitgearbeitet haben, waren da anderer Ansicht als du.--Ulamm (Diskussion) 11:42, 9. Jan. 2013 (CET)
1997 hat damit auch nix zu tun. Das solo stehende Zusatzschild kam in der 2009er Novelle hinzu. Es wird übrigens neben der StVO-2009 auch in der Vwv-StVO erwähnt, deren Gültigkeit von Ramsauer NICHT bezweifelt wurde ... --Mueck (Diskussion) 11:53, 9. Jan. 2013 (CET)
Naja, die 2009er Novelle wurde ausgesetzt und tritt nach kleinen Überarbeitungen jetzt 2013 in Kraft.--Ulamm (Diskussion) 13:30, 9. Jan. 2013 (CET)
Ob die 2009er ausgesetzt ist oder nicht, da bestehen ja die Zweifel ... Jedenfalls verwendet/verlinkt WP die 2009/2010er Version der StVO ... Im übrigen geht es um's alleine stehende Zusatzschild der fakultativen Freigabe linker Radwege. Wenn man sich auf die Vor-2009er StVO zurückzieht, gibt es überhaupt keine fakultativen linken Radwege, dann ist nicht nur das "alleine" falsch ... Ohne 2009 gibt es nur freigegebene Gehwege über ganze Breite, aber eben nicht von Gehwegen separate und freiwillige "andere" Radwege ... Dass sich Kommunen eh oft nicht an gesetzliche Vorgaben halten und nach eigenem Gusto beschildern, steht auf einem ganz anderen Blatt ... Ob es das Zusatzzeichen solo in freier Wildbahn nach eigenem Gusto oder nach 2009er Novelle schon irgendwo gibt, weiß ich nicht. Ich kenne keines ... Wie es zu interpretieren wäre, verrät aber die StVO in der Fassung des Justizministeriums. Nach einem Urteil des OLG Jena [9] dürften m.E. in Analogie auch verwaltungsinterne Streitereien über die richtige StVO eh nicht zu Lasten des Bürgers gehen ... --Mueck (Diskussion) 14:24, 9. Jan. 2013 (CET)
Im Kreis Unna gibt es zwecks Erlaubens aber nicht Vorschreibens der Benutzung von Nebenwegen von Landstraßen sogar "nix/Radfahren erlaubt" :-) (In Süddeutschland wäre sowas als Wirtschaftsweg ausgeschildert.)--Ulamm (Diskussion) 15:04, 9. Jan. 2013 (CET)

Fotobeschreibung

Bei den Fotos sollte überall dazu geschrieben werden, denn so kennt man sich nicht aus. Je nach Bildschirm reichen deutsche Fotos nicht bis ans Ende Deutschlands oden Rest Europas. Aktuell verwirrt bei mir die Aufstellfläche mitten in Österreich, die es da gar nicht gibt. --K@rl ("Vorsicht, Wikipedia geht über") 17:58, 31. Jan. 2013 (CET)

Bei dem Bild "„Fußgängerkonfliktträchtige“ Radwegeführung, Nürnberg, Mögeldorf" sollte vielleicht erwähnt werden, dass es sich an dieser Stelle eigentlich um einen zur Benutzung durch Radfahrer freigegebenen Gehweg handelt (Zeichen "Gehweg" und Zusatzzeichen "Radfahrer frei"), nicht um einen benutzungspflichtigen Radweg. Der abmarkierte mit Fahrrad gekennzeichnete Weg beginnt mitten auf dem Gehweg völlig unmotiviert in Höhe einer Straßenbahn- und Bushaltestelle. Das Bild ist zwar ein haarsträubendes Beispiel für Nürnberger Verkehrsplanung, aber passt es wirklich in den Kontext? (nicht signierter Beitrag von 212.114.254.90 (Diskussion) 15:01, 3. Jul 2013 (CEST))

genannte Abstände in Abschnitt Schutzstreifen

Die genannten Abstände von 80 Zentimeter zum Fahrbahnrand und 1 Meter zu ruhendem Verkehr sind Ausnahmeerscheinungen der laufenden Rechtsprechung. Mehrheitlich wird auf ca. 1 Meter zum Fahrbahnrand bzw auf mindestens 1,5 Meter zu parkenden Kfz erkannt. Ich bin kein Wikipediander und werde deshalb den Artikel nicht anrühren, rate aber, das zu korrigieren. (nicht signierter Beitrag von 89.16.137.30 (Diskussion) 23:15, 22. Okt. 2013)

Danke für den Hinweis. Kannst Du uns dafür auch Quellen nennen. --Mainpage (Diskussion) 23:36, 22. Okt. 2013 (CEST)

Doppelung im Abschnitt Schutzstreifen?

In dem Abschnitt heißt es „Radfahrer und andere Fahrzeugführer dürfen die Markierung bei Bedarf überfahren, wenn Radfahrer nicht gefährdet werden.“ Hat der Wortlaut einen bestimmten Grund oder kann dies auch in z.B. „Andere Fahrzeugführer dürfen die Markierung bei Bedarf überfahren, wenn Radfahrer nicht gefährdet werden.“ umformuliert werden? --HubertSch (Diskussion) 00:00, 26. Feb. 2014 (CET)

Ja, es kann umformuliert werden, vgl. [10], [11], [12] usw. usf. Bin mal gleich so frei... LG --GUMPi (Diskussion) 00:10, 26. Feb. 2014 (CET)

1.1.4 Ausnahmen von der Benutzungspflicht - Einzelnachweiß

Hallo, aus Interresse habe ich mich die letzten beiden Tage mit der (Nicht-) Benutzungsplicht von Radwegen beschäftigt. Dabei bin ich immer wieder auf die Begriff "straßenbegleitend" und "eigenständig" gestoßen, die Ausschlag gebend für eine Benutzungspflicht sein soll. Ich konnte dazu aber weder in der StVO , VwV-StVO , StVZO etwas finden. Ich habe auch keine Gerichtsurteile gefunden, die sich damit beschäftigen. Nur auf verschiedenen Webseiten

, wie auch hier in Wikipedia, werden die Begriffe verwendet. Primärquellen habe ich aber nicht gefunden.

Für die Behauptungen

  1. (Absatz 1, Satz 1) Die Benutzungspflicht muss von Radfahrern nur dann beachtet werden, wenn der Radweg eine erkennbare Alternative zur Fahrbahn darstellt, also neben ihr in derselben Straße verläuft (fahrbahnbegleitend).
  2. (Absatz 1, Satz 2) Bei abseits von Fahrbahnen geführten (eigenständigen) Radwegen stellt die Beschilderung mit Zeichen 237, 240 oder 241 einen Hinweis auf die Benutzungserlaubnis mit Fahrrädern und grundsätzlich ein Benutzungsverbot für andere Verkehrsarten dar.
  3. (Absatz 3, Satz 1) Der Radweg muss auch nicht benutzt werden, wenn nicht absehbar ist, wohin er führt, oder keine Auf- bzw. Abfahrmöglichkeit besteht.
  4. (Abschnitt "Nicht benutzungspflichtige Radwege", Absatz 1, Satz 2) Gelten an Kreuzungen unterschiedliche Vorfahrtsregelungen, ist das ein Hinweis darauf, dass Radweg und Fahrbahn nicht zur selben Straße gehören.

fehlen mir entsprechend die Einzelnachweise.

Ich hoffe jemand Anders hat mehr Glück etwas zu finden.--HubertSch (Diskussion) 17:25, 10. Mär. 2014 (CET)

Die Referenz Nr. 20 auf die Berliner Polizei funktioniert nicht mehr. (nicht signierter Beitrag von 92.224.154.5 (Diskussion) 20:28, 31. Aug. 2014 (CEST))

alleinstehendes Zusatzzeichen auf Gehwegen

Im Abschnitt „Für den Radverkehr freigegebene Gehwege“ ist von der Kennzeichnung solcher Wege durch alleinstehende Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ die Rede. Wo in der StVO ist solch eine Beschilderung auf Gehwegen erwähnt und dass ich die dann mit dem Fahrrad befahren darf? --Pohli (Diskussion) 17:08, 16. Sep. 2014 (CEST)

Ich werde den Abschnitt dann ändern. --Pohli (Diskussion) 17:21, 20. Sep. 2014 (CEST)

  • Zeichen 239 (Gehweg) mit Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) ist nach wie vor die Beschilderung für die Erlaubnis, auf einem Gehweg zu radeln.
  • Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) ohne Hauptzeichen ist die linksseitige Beschilderung für einen Zweirichtungsradweg ohne Benutzungspflicht.
    • Gibt es neben dem so beschilderten Weg keinen Gehweg, darf man ihn wohl als gemeinsamen Fuß- und Zweirichtungsradweg ohne Benutzungspfglicht auffassen, obwohl ein solcher in der StVO gar nicht vorkommt.
    • Jedenfalls privilegiert diese Beschilderung im Gegensatz zu der weiterhin gültigen 239 + 1022-10 weder Fußgänger noch Radfahrer, analog zu Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) plus Zusatzzeichen 1022-10, oder auch Zeichen 260 (KFZ-Verbot) ohne Zusatzzeichen.
    • Irgendeine pfiffige Straßenverkehrsbehörde in NRW hat vor Jahren einen 1 m schmalen Schotterweg neben einer Fahrbahn mit Zeichen 255 (Motorradverbot) ausgeschildert, um ihn so zum Fuß- und Radweg ohne Benutzungspflicht zu machen.--Ulamm (Diskussion) 21:44, 20. Sep. 2014 (CEST)

Löschung eines hinzugefügten Abschnitts

Hallo,

Warum wurde der Zusatz zum "Ausnahmen von der Benutzungspflicht":

"Dieses Ausweichrecht der Fahrradfahrenden auf die Fahrspur für den motorisierten Verkehr gilt in Fällen einer lokalen Behinderung auf dem Radweg jedoch nur für den kurzmöglichsten Streckenabschnitt beginnend ab dem Punkt vor der tatsächlichen Behinderung an welcher das Wechseln auf die reguläre Fahrspur gefahrlos möglich ist und endet frühstmöglich nach der Behinderung an der Stelle, an welcher das Zurückwechseln auf den Radweg wieder gefahrlos möglich ist. Keinesfalls erlaubt eine nur lokal auftretende Behinderung den Radfahrenden, durchgehend die reguläre Fahrspur zu nutzen."

entfernt? Ohne diese Einschränkung stellt der Artikel die Benutzungspflicht so dar, dass wenn ein einsames Auto irgendwo auf dem Radweg steht, damit die Berechtigung für die generelle Nichtnutzung des gesamten Radwegs gegeben wäre. Das ist aber falsch!

Grüsse --84.158.138.24 19:40, 17. Sep. 2014 (CEST)

Die Begründung findest du in der Versionsgeschichte. War irgendwas mit Theoriefindung oder so. --Pohli (Diskussion) 17:21, 20. Sep. 2014 (CEST)

Erste Einschränkung der Benutzungspflicht

Stolper gerade über diesen Abschnitt: Seit dem 1. März 1971 waren nicht mehr alle straßenbegleitenden Radwege benutzungspflichtig, sondern – weiterhin auch ohne Schild – nur noch solche rechts der Fahrbahn.

Seit 1998 dürfen linksseitige Radwege sogar nur noch benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung zugelassen ist.

Nach den hier verlinkten StVOs galt

1971:

§ 2 Abs. 4:
Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; ...
Sie haben rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn sie Fußgänger nicht behindern, [Mofas] ...

§ 41 Nr. 5 Sonderwege:

Diese Zeichen stehen rechts oder links. ...
Die Zeichen bedeuten:
a) Radfahrer ... müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. ...

1980:

Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; ...
Sie haben rechte Radwege zu benutzen; linke Radwege dürfen sie nur benutzen, wenn diese für die Gegenrichtung freigegeben sind (Zeichen 237).
Sie haben ferner rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden, [Mofas] ...

Das mit den linken Radwegen nur mit Schild ist also schon 1980 reingekommen.

Was ich noch nicht ganz verstehe ist das mit der schilderlosen Benutzungspflicht. Wenn ich alte Diskussionen aus de.rec.fahrrad von vor 1997 noch richtig in Erinnerung habe, gab es da eh regionale Interpretationen: In einigen nördlichen Ländern (u.a. meine alte Heimat Land Bremen) ging man davon aus und stellte relativ wenig Schilder auf, in südlichen Ländern (u.a. meine neue Heimat Ba-Wü) ging man von der Notwendigkeit von Schildern aus. Schilderlos könnte man aus der 80er herleiten, weil da die Benutzungspflicht in § 2 auftaucht ohne Verweis auf Schilder, während in der 71er die Benutzungspflicht nur zusammen mit den Schildern auftaucht, jedoch nicht beim § 2.

Die Wiedergabe der Rechtslage 1971 kann ich auch nicht so ganz nachvollziehen, sprich: Ich fürchte, da muss man bissele überarbeiten ...?! --Mueck (Diskussion) 21:44, 20. Sep. 2014 (CEST)

  • Bis 1971 musste jeder straßenbegleitende Radwge benutzt werden, wenn es nur links einen gab also dieser.
  • Seit 1971 beschränkte sich die Benutzungspflicht auf rechtsseitige Radwege.
  • Bis Ende 1997 waren aber unabhängig von der lokalen Tradition alle Radwege benutzungspflichtig, die als solche erkennbar waren.
    • Sicherlich ging man in Gegenden mit traditionell vielen Radwegen davon aus, dass wo immer der Weg auf dem Bordstein durch unterschiedliche Pflasterung oder einen weißen Strich in zwei parallele Streifen eingeteilt war, der Streifen neben der Fahrbahn als Radweg erkannt wurde und der Streifen neben Gartenzaun und Hauswand als Gehweg.
    • Wo es so gut wie keine Radwege gab, konnte zweierlei Pflaster ein Zufall sein; früher wiesen unsere Straßen ja mehr Spuren ihrer Baugeschichte auf als heute. Und die Fläche zwischen Bordstein und weißem Strich konnte ebensogut ein Parkstreifen sein.--Ulamm (Diskussion) 22:09, 20. Sep. 2014 (CEST)

Radfahrer absteigen

Also, ich weiß nicht so recht, ob der den Absatz zum Zusatzschild "Radfahrer absteigen" bequellende Weblink (private Homepage offenbar eines - fast hätte ich "militanten" geschrieben - Fahrradenthusiasten) ganz den Qualitätskriterien entspricht. Gibt es da nicht besseres? Oder gibt es da vielleicht sogar eigentlich gar nichts? (Zugegeben, es finden sich auch an vielen anderen Stellen des Artikels Aussagen, bei denen man sich einen Beleg wünschen würde, dieser aber der Einfachheit ganz fehlt) --Hagman (Diskussion) 21:37, 19. Okt. 2014 (CEST)

Absatz überarbeitet → Der Blog des LV NRW der (renommierten und zuverlässigen) Institution ADFC dürfte im Zweifel besser geeignet sein [13], so verweist dieser auf (mir nicht vorliegende) Sekundärliteratur, dennoch habe ich die bisherige Ref (private Website von Bernd Sluka, Vorsitzender des Landesverbands Bayern des Verkehrsclub Deutschland) drin gelassen. Im Übrigen ist dem ADFC-NRW-Blog sodann auch die m.E. i.S.v. WP:KTF und WP:NPOV zu verwendende Formulierung „Das Zusatzzeichen 1012-32 ist […] umstritten“ statt der bisherigen tendenziösen umseitigen Behauptung „Ein Schild ‚Radfahrer absteigen‘ […] hat rechtlich keine Bedeutung“ zu entnehmen. Letztere Behauptung – „rechtlich keine Bedeutung“ – vermag ich der Website von Bernd Sluka so übrigens nicht zu entnehmen, vielmehr wird dort auf mögliche zivilrechtliche Aspekte verwiesen. Frdl. Grüße --GUMPi (Diskussion) 22:07, 20. Dez. 2015 (CET)

@Ulamm: WP:WEB → Jeder Weblink „muss sich direkt auf das im Artikel besprochene Thema beziehen, also weder auf einen Oberbegriff noch auf einzelne Teilaspekte.“ → hier also Radverkehrsanlagen und nicht bspw. deren nationale Benutzungspflicht. Deiner Aussage „Benutzungspflicht ist ein wichtiges Teilthema“ stimme ich zu, deinem Ergebnis (Wiederherstellung der Weblinks) jedoch nicht, da kein unmittelbarer Lemmabezug besteht. Auch die deutschen StVO-VwV sind in einem Artikel mit globalem Lemma nicht als richtlinienkonform zu erachten. Die anderen entfernten Links im Detail zu kommentieren spare ich mir, es gilt jedoch obiges gleichermaßen, zudem waren einige offline. Frdl. Grüße --GUMPi (Diskussion) 22:39, 20. Dez. 2015 (CET)

Problem dabei: Jedes Land (im Sinne von souveränem Staat) hat seine eigenen Regln zur Benutzungspflicht. Außer in Deutschland ist man auch in Frankreich dabei, sie stark einzuschränken. Auch Österreich hat die rechtlichen Instrumente dazu. In den Niederlande gibt es schon lange die Unterscheidung, aber nur wenige entpflichtete Radwege.
Da es für jedes Land separate Belege gibt, ist es kaum möglich, zur Rechtssituation internationale belegbare Aussagen zu machen.--Ulamm (Diskussion) 23:02, 20. Dez. 2015 (CET)
Unzweifelhaft, jedoch ist das nicht nicht Teil der Thematik Weblinks. Die jeweilige nationale Rechtslage im Artikeltext zu benennen/erläutern ist ebenso wie die Verlinkung der jeweiligen Rechtsvorschriften (als Beleg in Form von Einzelnachweisen bzw. soweit möglich und sinnvoll per Vorlage:§ etc. im Fließtext) sehr wohl erwünscht. Weblinks sind zu diesem Zweck denkbar ungeeignet. LG --GUMPi (Diskussion) 23:16, 20. Dez. 2015 (CET)

Zusatzschild ohne Hauptschild

Aktuell befindet sich dieser Abschnitt auf der Seite:

„Bei Zweirichtungsradwegen ohne Benutzungspflicht wird die linksseitige Benutzbarkeit durch das Zusatzzeichen 1022-10 Zusatzzeichen 1022-10.svg Radverkehr frei ohne Hauptschild angezeigt. Rechtsseitige Benutzer werden durch Zusatzzeichen 1000-33.svg Radfahrer im Gegenverkehr ohne Hauptschild vor dem Gegenverkehr gewarnt.“

Zusatzzeichen bedürfen allerdings IMMER einem Hauptzeichen auf welches sich die Zusatzzeichen beziehen. Ein Zusatzzeichen ohne Hauptzeichen hat somit kein Rechtswirksamkeit. Was in diesem Fall bedeutet, dass es keine Zweirichtungsradwege ohne Benutzungspflicht geben kann. (nicht signierter Beitrag von 95.90.244.58 (Diskussion) 21:52, 24. Jan. 2016 (CET))

  • § 2 StVO: (4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen.
Die StVO sieht für diesen Fall die Möglichkeit eines Zz ohne Vz vor, damit ist diese Beschilderung von der StVO her möglich und der Absatz diesbezüglich korrekt. --Mueck (Diskussion) 10:51, 30. Mär. 2016 (CEST)
Leider nicht ganz zutreffend war der letzte Satz. Nach Blick in VwV und ERA korrigiert ... --Mueck (Diskussion) 11:16, 30. Mär. 2016 (CEST)

Seit der Novelle 1997 herrscht Chaos

Dieser Artikel könnte schon helfen, aber es scheint mir als sei er eher ein Teil des Problems.

Könnte man nicht die berechtigten Interessen der Verkehrs-Historiker, der Verkehrs-Juristen und der Europa-Interessierten etwas weiter unten im Artikel behandeln?

Aus meiner Sciht kommt es zunächst einmal darauf an zu erklären auf was es ankommt, das was Menschleben retten soll? - Der Radverkehr gehört auf die Straße, - es sei denn es ist ein Verkehrszeichen aufgebaut. - Es gibt die folgenden Arten von Radweg, -streifen, etc. - Und es gibt besondere Führungsformen an Knotenpunkten und am Beginn und Ende von Wegen - Sonderregelungen für S-Pedelecs - Abweichungen in AT und CH und dann den ganzen Rest Gruß --Albrecht62 (Diskussion) 09:50, 30. Mär. 2016 (CEST)

Eine Vorschlag dazu gibt es hier. Gruß --Albrecht62 (Diskussion) 14:18, 31. Mär. 2016 (CEST)

Und im Portal läuft die Diskussion. Gruß --Albrecht62 (Diskussion) 09:15, 6. Apr. 2016 (CEST)

Mehrspurige Pedalfahrzeuge

Als Fahrer eines Liegedreirades interessiert mich besonders, wie sich die Benutzungspflicht von Radverkehrsanlagen für mehrspurige Pedalfahrzeuge (neben den Dreirädern ja auch alle Fahrräder mit Anhänger!) darstellt. Darüber habe ich bisher im Artikel noch kein Wort gefunden. Nach meiner Erfahrung sind nicht selten als benutzungspflichtig ausgewiesene Radwege für unsereins schlicht nicht befahrbar, wenn man keine anderen Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringen will. In solchen Fällen weiche ich immer auf die Straße aus, weiß aber nicht, ob ich nicht dadurch ein "Knöllchen" riskiere. Wer dazu etwas Fundiertes beitragen kann, möge sich hiermit aufgefordert fühlen, solches zu tun! Schon mal vielen Dank im voraus und herzliche Grüße! --Remirus (Diskussion) 16:34, 13. Apr. 2016 (CEST)

Hallo Remirus! Vielleicht stellst Du die Frage mal auf Wikipedia:Auskunft, da lesen wahrscheinlich mehr Leute mit. gruß, fcm. --Frank C. Müller (Diskussion) 16:44, 13. Apr. 2016 (CEST)
Hallo @Remirus:, schau doch mal weiter unten im Artikel unter 6.4. "Ausnahmen von der Benutzungspflich". Dort steht: "Bei Fahrrädern, die nicht auf den Radweg passen, zum Beispiel Dreiräder und Fahrräder mit Anhänger, soll die Nichtbenutzung von Radwegen „nicht beanstandet werden“ (VwV-StVO: Zu § 2, Abs. 4, Satz 2, Punkt II.2.a (Randziffer 23))." In der aktuellen VwV-StVO vom 22. September 2015 steht unter diesem Punkt, dass der Radweg ausreichend breit (1,50 m) sein muss, damit er als "zumutbar" gilt. Unter Randziffer 23 steht dann: "mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon [von der Benutzungspflicht vermute ich] nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen." Die zitierte Fassung der VwV-StVO scheint also noch aktuell zu sein. Aber ich denke, dir würde der Mindestquerschnitt von 1,50 und erst recht die Regel-Breite von 2 m dicke reichen. Und damit das so kommt hilft die Veranstaltung in HD am nächsten Samstag 14 Uhr, Uniplatz :-) Gruß --Albrecht62 (Diskussion) 09:31, 14. Apr. 2016 (CEST)
Viele Grüße an alle Heidelberger und Uniplätzler und Radfahrer und Mahlzähne von einem ehemaligen Heidelberger Fahrradaktivisten! gruß, fcm. --Frank C. Müller (Diskussion) 10:42, 14. Apr. 2016 (CEST)
Hallo, ihr beide, und vielen Dank für die Auskünfte. Von der Veranstaltung in Heidelberg habe ich leider erst heute in der "Schwetzinger Zeitung" erfahren. Vielleicht hätte ich mitgemacht, insbesondere wenn das Wetter besser gewesen wäre. In der Beziehung setze ich meine Hoffnungen verstärkt auf diese Woche und insbesondere das kommende Wochenende. Dann sind nämlich gleichzeitig die jährliche Spezial-Fahrradmesse in Germersheim und ein Mittelaltermarkt in Speyer, außerdem noch eine weitere (eher kleine) Fahrradmesse in Schwetzingen. Herzliche Grüße! --Remirus (Diskussion) 17:21, 18. Apr. 2016 (CEST)
P. S. Leider war das Wetter an dem Wochenende auch nicht besser, sodass die Messe in Germersheim und der Mittelaltermarkt in Speyer für mich "ins Wasser fielen". Dies hier der Vollständigkeit halber für die geehrte Mit- und Nachwelt dokumentiert zu haben bekundet getreulich --Remirus (Diskussion) 16:11, 3. Mai 2016 (CEST)

Sinn dieses Artikels

In meiner Vorstellung ist Wikipedia in erster Linie ein Lexikon. Und wenn jemand wissen will, was der Unterschied ist zwischen einem Fahrradstreifen und einem Schutzstreifen, dann soll er das hier erfahren. Wenn man dies als primäres Ziel anerkennt, dann frage ich mich, ob manche Sätze des Artikel Teil der Lösung oder Teil des Problems sind. Meines Erachtens ist das Folgende eine juristische Fachdiskussion, für die es einen separaten Abschnitt gibt. (Vielleicht verstehe ich es ja noch nicht, aber gibt es einen Menschen auf einem Fahrrad, der freiwillig mitten zwischen Autos fährt, wenn es einen Schutzstreifen gibt? Bitte um Aufklärung):

Eine ausdrückliche Benutzungspflicht von Schutzstreifen ist in der Straßenverkehrs-Ordnung nicht gegeben. Ob indirekt in Folge des Rechtsfahrgebots eine Benutzungspflicht des Schutzstreifens für Radfahrer besteht, ist umstritten. Es gibt jedoch explizite Einträge im Bußgeldkatalog (TBNR 102142 bis 102145, die diese Meinung stützen,  auch wenn keine explizite Benutzungspflicht besteht.

Bei der folgenden Passage frage ich mich, ob das wirklich notwendig ist für das Verständnis des Artikels. Welchen Mehrwert bringen diese beiden Sätze?:

Je nach lokaler Tradition oder Beschlussfassung werden Radwege in Asphalt, z.B. in Kopenhagen, oder durch dunkelgrau oder rot gefärbte Betonsteine angelegt, wie z.B. in Hamburg. Häufig sind Leitungen unter dem Radweg wie auch unter dem Gehweg verlegt, so dass Baustellen an Radwegen häufiger vorkommen als auf der Fahrbahn für Autos.

Eine weitere Anregung: Wenn jemand weiß, was dieser Satz bedeuten soll bzw. ob er wirklich notwendig ist im Artikel, dann könnte er für Klarheit sorgen (Abschnitt: Baulich angelegte Radwege):

Dabei müssen die Zeichen senkrecht angebracht sein.

Gruß --Albrecht62 (Diskussion) 08:25, 26. Apr. 2016 (CEST)

Hallo Albrecht62! Es gibt tatsächlich Menschen, die mit ihrem Rad desweilen lieber zwischen den Autos fahren als auf einem Fahrradweg, ich zum Beispiel. Fahrradwege haben oft einen schlechten Belag (schiefe Pflastersteine, hubbelige Risse im Asphalt), werden immer wieder durch Bordsteine und andere Unebenheiten unterbrochen, es liegt Unrat darauf herum (Glasscherben), es stehen häufig Hindernisse im Weg (parkende Autos), Fußgänger kommen bedrohlich nahe (Kinder), die Wegführung ist kleinteiliger und krummer. Vor allem wenn man zügig fahren will, geht das zwischen und mit den Autos oft einfacher! gruß, fcm. --Frank C. Müller (Diskussion) 13:51, 26. Apr. 2016 (CEST)
Hallo Frank C. Müller, schon klar, das trifft auf Radwege zu. Mir ist nur nicht klar, warum man einen Schutzstreifen nicht benutzen soll und statt dessen einen Meter weiter links, Mitten auf der Straße fahren soll. Es ging ja um die Benutzungspflicht eines Schutzstreifens. Gruß --Albrecht62 (Diskussion) 14:13, 26. Apr. 2016 (CEST)
Z.B. weil Schmutzstreifenbenutzung von vielen Kfz-Führern als Einladung zum Eng-Überholen verstanden wird… Um mal nur zwei Gründe zu nennen :-) --nenntmichruhigip (Diskussion) 14:44, 26. Apr. 2016 (CEST)
@Albrecht62: "Dabei müssen die Zeichen senkrecht angebracht sein" bedeutet, dass auf die Fahrbahn gemalte Darstellungen, welche den Zeichen für (gemeinsamen / getrennten ) Radweg nachempfunden sind, keine rechtliche Bindung haben. Man kann also keinen Strafzettel bekommen, wenn man einen Radweg, der nur mit einem auf der Fahrbahn angebrachten Radwegsymbol gekennzeichnet ist, nicht benutzt. Sinnvoll kann es natürlich trotzdem sein... ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 00:32, 3. Mai 2016 (CEST)
Warum manche einige Schutzstreifen nicht benutzen wollen? Guckst Du hier erstes Bild in meinem Artikel oder auch im dort verlinkten Artikel in 2/07 ... Bin ja nicht lebensmüde ... --Mueck (Diskussion) 19:41, 22. Jun. 2016 (CEST)

Andere Sprachen

Ich wollte en:cycling infrastructure zur "andere-Sprachen"-Liste hinzufügen. Leider war diese Seite in einer anderen Interwiki-Liste und manche Sprachen haben mehrere Seiten zum Thema Radwege und Fahrradinfrastruktur. Da ich selbst nur deutsch und englich und mit Hilfe einer automatischen Übersetzung prüfen konnte worum es bei diesen Seiten geht, möchte ich darum bitten die Seiten gegenzuprüfen.

Englischer Text mit Liste der vorwiegend zu prüfenden Seiten:

I wanted to add en:cycling infrastructure to the "andere Sprachen" (other languages) list of the German article de:Radverkehrsanlage. Unfortunally some languages have multiple articles about cycle paths and cycling infrastructure in general. Since I can only use a automated translator to check what it is about, I want somebody else to check the languages she/he is able to understand.

I will remove most articles from wikidata:Q221722 and add it to wikidata:Q5198662. I will repost this in the diskusions of involved articles. -- Draco305 (Diskussion) 13:39, 8. Jul. 2016 (CEST)

Abbiegen

Rechtsabbiegen bei roter KFZ-Ampel in D allgemein zulässig?

Unter Abschnitt 7.4 heißt es:

"Das Rechtsabbiegen auf einem Radweg neben einer roten KFZ-Ampel, in Deutschland allgemein zulässig, ist in den Niederlanden nur mit einem speziellen Verkehrszeichen erlaubt."

Mir ist nicht ganz klar, woraus diese Aussage hervorgehen soll. Ich interpretiere diesen Satz so, dass in Deutschland eine rote Fahrbahnampel, die (links?) neben einem Radweg steht, von den darauf fahrenden Radfahrern beim Rechtsabbiegen nicht beachtet werden müsse.

Nun habe ich dazu schon einige z.T. widersprüchliche Positionen gelesen. Sinnvoll erscheint mir ein Urteil, in dem es sinngemäß heißt: Steht die Fahrbahnampel links von einem baulich getrennten Radweg, gilt sie nicht für die darauf fahrenden Radfahrer. Sie können also, soweit nicht zusätzlich noch Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind, ohne anzuhalten rechts abbiegen oder geradeaus bis zur kreuzenden Fahrbahn bzw. Rad-/Fußweg vorfahren. Dennoch würde ich auch hieraus nicht die Formulierung "allgemein zulässig" ableiten wollen.

Ferner bleibt hierbei allerdings immer noch unklar, wie mit Fußgängern/Radfahrern umzugehen ist, die nach der Überquerung der parallel laufenden Fahrbahn vor den auf dieser wartenden Fahrzeugen den Radweg erreichen und diesen überqueren müssen, um weiter auf den Gehweg zu gelangen. Dies könnte man ähnlich betrachten, wie bei Fußgängerampeln, hinter denen Straßenbahnschienen verlaufen. Mindestens jedoch § 1 StVO sollte dem Radfahrer gebieten auf diese Verkehrsteilnehmer zu achten und notfalls anzuhalten. Dies jedoch nur nebenbei.

Falls vorhanden, wäre eine Quellenangabe zu diesem speziellen Nebensatz sinnvoll. (nicht signierter Beitrag von Anorax (Diskussion | Beiträge) 16:14, 21. Jun. 2016 (CEST))

M. E. ist es so:

  1. Zuerst muss geklärt werden, welches Wechsellichtzeichen (WLZ) für die Radler gilt:
    1. Gibt es ein WLZ für Fahradfahrer, so gilt deren Rotlicht als Haltegebot.
    2. Gibt es neben dem WLZ für Kfz auf dem Radweg eine Haltelinie (HL), so gilt dieses WLZ auch für den Radweg und man muss bei Rot immer an dieser HL warten.
    3. Gibt es keine derartige HL, so muss man unterscheiden:
      1. Führt der Radweg direkt neben einem Fußweg geradeaus über die Kreuzung, so gilt das WLZ der Fußgänger auch für den Radweg.
      2. Führt der Radweg getrennt vom Fußweg geradeaus über die Kreuzung, so gilt das WLZ der Kfz.
    4. Gibt es sonst irgendwo eine HL (vor der Fahrradfurt, vor der Schnittfläche mit einem querenden Radweg), so muss man dort warten. Gibt es nirgendwo eine HL, so wird der Fahrbahnrand, über den man auf die Fahrbahn fahren will, zur Haltelinie.
  2. Für die Frage, ob man mit dem Rad bei Rot halten muss, gilt: "Ein Fahradfahrer muss bei Rot anhalten, wenn er die für ihn gültige HL (oder den für ihn gültigen Fahrbahnrand) überfahren muss, um weiter zu kommen." Kann man also auf den Radweg nach rechts abbiegen, ohne die HL zu überfahren, weil die hinter der Schnittfläche vor der Furt platziert ist, dann muss er nicht warten.
Unklar ist aber, ob der von links kommende Fahrrad-Querverkehr Vorfahrt hat oder ob rechts-vor-links gilt. Im Zweifelsfall gilt §1 der StVO. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 19:48, 21. Jun. 2016 (CEST)
Die Haltlinie ist aber nur zur Klarstellung, wo zu halten ist, und gibt nicht an, ob zu halten ist (StVO §37 (kein Erfordernis einer Haltlinie) und Anlage 2 Nr. 67 (Zeichen 294)). --nenntmichruhigip (Diskussion) 20:03, 21. Jun. 2016 (CEST)
(BK)Diese Auffassung ergibt sich aus der Begründung zur Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung Abschnitt II b) 23 „Zu Absatz 2 Nummer 6“ zweiter Absatz letzter Satz (Bundesratsdrucksache 428/12 (auf Seite 137)). Für den Verkehr auf der Fahrbahn müsste es theoretisch (in der Praxis fast nie) iirc ähnlich möglich sein, muss ich aber erst nochmal nachlesen. --nenntmichruhigip (Diskussion) 19:58, 21. Jun. 2016 (CEST)
Vielen Dank für den Link. Diese Formulierung ist m.M.n. genau das Problematische: "[...]sind die für den Fahrverkehr geltenden Lichtzeichen nicht zu beachten,[...], wenn Radfahrer weder den Fahr- noch den Fußgängerverkehr kreuzen." Schließt dies Fußgänger/Radfahrer ein, die parallel zur kreuzenden Fahrbahn eine Furt benutzen? Falls ja, wäre vor sehr vielen (wenn nicht den meisten) - auch links vom Radweg stehenden - Fahrbahnampeln zu halten, auch wenn auf dem Radweg keine Haltelinie vorhanden ist. Falls nicht, bliebe wieder das Problem der Vorfahrt bzw. § 1. Ein weitere Punkt wären Radfahrer, die aus dem langen Arm einer T-Kreuzung nach links auf den Radweg abbiegen, auf dem der Radfahrer fährt, für den das rot zeigende WLZ nicht gelten soll. Dies wäre eigentlich nur auszuschließen, wenn dieser Radweg auf einem Hochbord verläuft und dieses an keiner Stelle so abgesenkt ist, dass die Linksabbieger direkt auffahren können. Dies wiederum wäre eine äußerst vage Regelung, die ich für nicht praxistauglich hielte.
Zu Haltelinien: U.a. in einem Zeitungsartikel (Südkurier, 13.09.2015) habe ich gelesen, dass wenn in der beschriebenen Konstellation eine Fahrbahnampel für die Radfahrer nicht gilt, auch eine evtl. vorhandene Haltelinie nicht beachtet werden muss. Mir ist nicht klar, woraus dies wiederum abgeleitet oder ob es einfach vermutet wurde. --Anorax (Diskussion) 12:28, 22. Jun. 2016 (CEST)
Persönlich sehe ich es auch so, dass eine solche Regelung völlig praxisuntauglich wäre. Dass es bei möglichem von links kommenden konfliktierenden Radverkehr nicht anzuwenden wäre verstehe ich auch von den Befürwortern so:
Dieses Verfahren soll sich wohl aus dem Wortlaut "Halt vor der Kreuzung" ergeben, und wenn keine Kreuzung oder andere Straßenstelle (§37 (2) 2) vorhanden ist, bräuchte man demzufolge nicht halten. Die Verordnungsbegründung fordert ebenso, dass Fahrverkehr nicht gekreuzt wird. Jedoch wäre mit konfliktierendem Radverkehr eine Kreuzung mit Fahrverkehr gegeben. Frag mich aber nicht, wie diejenigen, die diese Regelung für vorhanden halten, erkennen können wollen, dass wirklich keine andere Straßenstelle vorhanden ist :-)
Zur Haltlinie: Wie in meiner Antwort auf AntonSusi: Eine Haltlinie gibt nur an, wo gehalten werden muss. Wenn nicht gehalten werden muss kann man die Haltlinie selbstverständlich ohne Halt überfahren. Macht man ja z.B. bei Freigabesignal (=grün) auch, und z.B. an Bahnübergängen sogar obwohl man ggf querendem Schienenverkehr Vorrang gewähren müsste. --nenntmichruhigip (Diskussion) 12:46, 22. Jun. 2016 (CEST)
Da gibt es aber durchaus schwierige Fälle: In meiner Wohnnähe gibt es eine Einmündung einer Straße ohne Radweg in eine Allee mit Radwegen. Die durchgehende Straße verläuft ungefähr Ost-West, die Einmündung kommt von Süden. Der Radweg, welcher gegenüber der Einmündung, von rechts nach links führt, kreuzt also keine Fahrbahn. Dieser Radweg hat neben dem WLZ für die geradeausfahrenden Kfz eine Haltlinie, an der man bei Rot - wenn also die von links kommenden Radfahrer und Fußgänger grün haben- stehen bleiben muss. Bevor diese Linie angebracht wurde, gab es für Radfahrer mehrere Strafzettel, welche bei Widerspruch vor Gericht oft aufgehoben wurden, manchmal aber auch nicht. Diese HL sorgt also in der Frage nach dem Haltegebot für Klarheit, auch unter Juristen... ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 20:55, 22. Jun. 2016 (CEST)
Ich hatte zwischendrin oben drinstehen, dass ich die meisten Radwege selbst schon völlig praxisuntauglich finde. Daher: *zustimm* --nenntmichruhigip (Diskussion) 20:59, 22. Jun. 2016 (CEST)
P.S.: Die Fußgänger haben dort naheliegender Weise keine Ampel, um nur bei Grün dem durchgehenden Gehweg folgen zu dürfen... ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 21:15, 22. Jun. 2016 (CEST)
Letztendlich fehlt schlichtweg ein Zeichen: Einen Grünpfeil nur für Radfahrer. Spätestens wenn Ende dieses Jahres §37, Abs. 2, Nr. 6, zweiter Satz ausläuft und die Radfahrer massenweise vor der Schnittfläche mit einem "von links kommenden" Radweg anhalten müssen, wird es bei Rot absurd. Um die Wartezeit zu vermeiden musss man dann: An der HL anhalten - absteigen - Fahrrad zu Fuß auf dem Gehweg (!) um die Ecke schieben - aufteigen - weiterfahren. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 21:15, 22. Jun. 2016 (CEST)

Verlassen des benutzungspflichtigen Radweges zum (Links)abbiegen

Abschnitt 6.4 Abs. 3: "Zum Abbiegen können Radwege rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung verlassen werden, um sich dort einzuordnen. Wer jedoch über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen (§ 9 Abs. 2 StVO)."

Diese Formulierung findet sich sehr häufig an verschiedenen Stellen. Bislang konnte ich jedoch keine zugrunde liegende Formulierung in der StVO oder anderen Gesetzen/VwV finden, aus der eindeutig hevorgeht, dass das Verlassen eines benutzungspflichtigen Radweges zum Zwecke des direkten Links- bzw. Abbiegens allgemein explizit oder implizit erlaubt ist. Oder kann dies bereits daraus geschlossen werden, dass er nicht benutzt werden muss, wenn er nicht in die gewünschte Fahrtrichtung führt? --Anorax (Diskussion) 16:24, 3. Jul. 2016 (CEST)

Aus § 9:
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
... und wer nicht drüber abbiegt, muss sie dann entsprechend auch nicht nutzen. Logischerweise ...
braucht sich nicht einzuordnen heißt aber auch, dass er es kann, wenn er will.
Außerdem ergibt sich das aus einer der letzten Änderungen der StVO, irgendeine vor 2013 (wegen des Wirrwarrs, dass unterschiedliche Ministeiren unterschiedliche StVOs für gültig hielten (Schilderwaldnovelle etc.) versuche ich mal gar nicht rauszufinden, welche genau), denn in der Radfahrnovelle von 97 stand noch, das vorhandene Radwegführungen stets zu nutzen seien (und nur durch Urteile ergab sich das mit dem Nichthinführen in die gewünschte Richtung). Vermutlich fände sich genaueres auch in der Begründung zu der StVO-Änderung ... --Mueck (Diskussion) 23:00, 22. Aug. 2016 (CEST)
Hab deine Antwort erst jetzt gesehen. Ja, das leuchtet ein, nur geht es mir um den Fall, wenn eine benutzungspflichtige Radverkehrsführung (auch dorthin, wohin abgebogen werden soll) existiert. Woraus geht dann hervor, dass ich diese zum Zwecke des Einordnens und Abbiegens verlassen darf, um dann danach erst wieder darauf zurückzufahren? Ich finde nicht, dass aus § 9 dieses Recht hervorgeht. (nicht signierter Beitrag von Anorax (Diskussion | Beiträge) 17:05, 15. Nov. 2016 (CET))


Meine erste Herangehensweise an diese Fragestellung: StVO vorher/nachher vergleichen:

Alt http://bernd.sluka.de/Recht/StVO_20090408.txt

StVO § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
Fassung: 1997-09-01

(1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und noch- mals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nach- folgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen. Sie können die Fahr- bahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Dabei müssen Sie absteigen, wenn es die Verkehrslage er- fordert. Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben Radfahrer diesen zu folgen.

Neu: http://bernd.sluka.de/Recht/StVO_20090831.txt

StVO § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
Fassung: 2009-09-01

(1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und noch- mals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nach- folgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen.

Hier auch in anderer Darstellung: https://www.buzer.de/gesetz/5849/al20341-0.htm

Alt und neu: Wer links abbiegen will, muss sich nach Absatz 1 eigentlich zur Mitte einordnen.
Alt und neu: Das indirekte Abbiegen darf man machen.
Nur Alt: Rechtsfahrgebot in der Spur
Nur alt: Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben Radfahrer diesen zu folgen. Das ist eine Muss-Formulierung. Die Rechtssprechung hat klar gestellt, dass eine solche nicht vorliegt, wenn in der Zielstr. kein Radweg ist, daher durfte man laut Rechtssprechung dazu auf der Fahrbahn abbiegen.
Nun neu: Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen. Wer über eine abbiegt, muss drauf bleiben, dann muss es also auch welche geben, die nicht drüber abbiegen, die dann die Fahrbahn zum Abbiegen benutzen dürfen, weil für die gilt der Satz ja nicht.

Andere Herangehensweise: Bundesratsdrucksuche raussuchen, da stehen auch Begründungen der Änderungen drin: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2009/0101-0200/153-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1

8. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 9 StVO)

Die Änderung dient der Vereinfachung der Vorschrift und Klarstellung des Gewollten. Der bisherige Satz 1 in § 9 Abs. 2 StVO war entbehrlich, weil der Radverkehr den Abbiegevorgang stets unter Beachtung des Gebotes möglichst weit rechts zu fahren nach § 2 Abs. 2 1. Halbsatz StVO durchzuführen hat.

Im Übrigen wird nunmehr deutlicher gefasst, dass dem Radverkehr eine Alternative zum direkten Linksabbiegen eröffnet ist, für die sich die Bezeichnung „indirektes Linksabbiegen“ entwickelt hat, obwohl es sich in diesem Fall nicht mehr um einen Abbiegevorgang, sondern eine Fahrbahnquerung handelt. Um dies zu verdeutlichen wird nunmehr auf die Pflicht zur sorgfältigen Beachtung des übrigen Fahrzeugverkehrs aus beiden Richtungen ausdrücklich hingewiesen. Die Aufnahme des letzten Satzes verdeutlicht, dass die Benutzungspflicht von durchgehenden Radverkehrsführungen an Kreuzungen oder Einmündungen aus Sicherheitserwägungen weiterhin erforderlich ist, weil andernfalls Linksabbiegersignale hinter der Kreuzung nicht mehr erkannt werden können. Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, können das auch weiterhin tun.

Der letzte Satz zeigt mir als Hobbyjuristen eigentlich, dass das alles so gewollt war und keine Fehlinterpretation sein kann ... --Mueck (Diskussion) 15:40, 16. Nov. 2016 (CET)

Linksseitige Radwege

Der Abschnitt

Linksseitige Radwege
Seit 1998 darf normalerweise nur auf einem Radweg rechts der Fahrbahn geradelt werden. Das Befahren eines linksseitigen Radwegs konnte von 1998 bis 2013 nur in Verbindung mit der Anordnung einer Benutzungspflicht erlaubt werden.

enthält m.E. div. Fehler. Ich meine, das mit dem Rechtsradeln kam DEUTLICH früher, vermutlich mit der StVO-Änderung 1975!? Und das alleinstehende Zz für freiwillige linke Radwege kam auch schon früher als 2013. Es könnte nur sein, dass die Gültigkeit umstritten war wg. Zitatfehler der Schilderwaldnovelle, wenn's in dieser war? --Mueck (Diskussion) 23:29, 22. Aug. 2016 (CEST)

Oder 80er StVO-Änderung ... --Mueck (Diskussion) 23:36, 22. Aug. 2016 (CEST)
Liest sich für mich bei einem kurzen Blick auch so, hab's entsprechend geändert. --nenntmichruhigip (Diskussion) 11:53, 23. Aug. 2016 (CEST)

Are bike lanes compulsory in Spain?

Hi there, sorry for the language but I speak no German :(

Somebody asked if bike lanes / bike paths are compulsory in Spain. They are usually NOT compulsory unless the blue traffic signal is present (known in Spain as "the lollipop") http://i62.tinypic.com/keaf4p.jpg

Some users' collectives and civil servants are pushing for those to be removed or replaced by non-compulsory square signs, as it is happening in Barcelona. If there is no round sign, then bike users can share the road. Cheers, Cvalda (Diskussion) 10:43, 20. Feb. 2017 (CET)

Hello Cvalda! - Pls. do you send an link (preferred) or a picture of the non compulsory sign? (I do "collecting" this signs) --Flo Sorg (Diskussion) 13:32, 20. Feb. 2017 (CET)

Benutzungspflicht aufgehoben

Bitte schaut euch mal diesen Text an und sagt mir, ob ich da irgendwas vergessen habe, oder dass der ganze WP-Artikel umgearbeitet werden muss oder dass es sich um einen April-Scherz handelt. Dies ist die Kernaussage: "Die Straßenverkehrsordnung lässt den Radfahrern bereits seit 1997 die Wahl, ob sie den Radweg oder die Fahrbahn nutzen wollen." Würde heißen: Es gibt keine Benutzungspflicht mehr!? Kann eine Stadt generell die Radwegbenutzungspfglicht und damit einen Teil der Straßenverkehrsordnung auheben? Schlüsselsatz: "In der Mainzer Oberstadt wurde bereits vor zehn Jahren die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben"?? Quelle: http://www.mainzund.de/mainz-gewinnt-deutschen-fahrradpreis-fuer-piktogrammkette-auf-strasse-statt-radweg/ --Albrecht62 (Diskussion) 21:27, 18. Apr. 2017 (CEST)

Was damit gemeint sein dürfte, ist dass seit der StVO-Novelle von 1997 keine generelle Pflicht zur Benutzung von Radwegen besteht, sobald diese nur vorhanden sind, sondern sie müssen auch mit Verkehszeichen 237, 240 oder 241 (die "blauen Lollis") gekennzeichnet sein, damit die Benutzung der Fahrbahn unzulässig ist und stattdessen der Radweg benutzt werden muss. Aber selbst dann gilt diese Pflicht nur, solange der Radweg auch zumutbar ist (keine Behinderungen durch Müll, parkende Fahrzeuge, Laub, Schnee, etc. oder gravierende Schäden) und darüberhinaus auch in die Richtung führt, in die man gedenkt zu fahren. Benutzt man also eine beliebige Straße, muss der Radweg auch zu dieser gehören, um benutzungspflichtig sein zu können. Nicht straßenbegleitende Radwege (also solche, die nicht unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufen bzw. mehr als ca. 5 m von der Fahrbahn entfernt sind), sind auch mit Beschilderung nicht benutzungspflichtig. Das betrifft vor allem solche Radwege, die einen gänzlich eigenen Verlauf weitab anderer Straßen haben. An anderer Stelle habe ich auch mal gelesen, sie seien genau genommen eigene Straßen ohne Fahrbahn. Das halte ich für einleuchtend, weiß jedoch nicht weiß, ob es rechtlich tatsächlich korrekt ist.
Mit der Formulierung, dass in Teilen von Mainz bereits vor Jahren die Benutzungspflicht aufgehoben wurde, dürfte schlicht das Entfernen vorhandener Beschilderung mit den genannten Zeichen gemeint sein. Man korrigiere mich, falls ich mich irre. --Anorax (Diskussion) 23:06, 18. Apr. 2017 (CEST)
Hallo @Anorax: hier die Antwort vom Mainzer VCD:
es ist wahr, dass an etlichen Stellen in Mainz die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben ist, d.h. die Zeichen 237/240/241 entfernt wurden. Bei den Zuschreibungen "seit zehn jahren" und "in der [gesamten] Oberstadt" auf MainzUnd handelt es sich jeweils um eine ziemliche Übertreibung. Und auch in Mainz wird nur in schlecht informierten Zeitungsartikeln behauptet, die Straßenverkehrsordnung lasse den Radfahrern bereits seit 1997 die [freie] Wahl, ob sie den Radweg oder die Fahrbahn nutzen wollen. Richtig ist, dass es in Mainz an mehreren Stellen die Regelmöglichkeit des nicht benutzungspflichtigen Radweges oder des Gehwegs, Radverkehr frei, genutzt wird, d.h. eben keine "blauen Schilder" mehr stehen, und zumindest den schnelleren Radfahrenden sehr empfohlen wird, die Fahrbahn zu nutzen. Gruß --Albrecht62 (Diskussion) 14:11, 26. Apr. 2017 (CEST)

Inhaltliches

Unter "Baulich angelegte Radwege" wird als Beispiel Kopenhagen aufgeführt, obwohl das Überkapitel die Situation in Deutschland beschreibt. Kopenhagen ist allerdings nicht in Deutschland. Es sollte überprüft werden, ob bestimmte Textbausteine aus der für Deutschland spezifischen Beschreibung in einen allgemeinen Teil herausgezogen werden können. Gruß --Achim (Diskussion) 18:41, 11. Jan. 2018 (CET)

Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht???

Der Satz "Bei gemeinsamen Geh- und Radwegen ohne Benutzungspflicht für Rad Fahrende ist i. d. R. eine Verdeutlichung durch Piktogramme erforderlich.[2]" widerspricht so ziemlich allem, was bislang über diese (nicht so wirklich einfach zu definierende) Anlagenform der "Radwege ohne Benutzungspflicht" bzw. "Andere Radwege" zu lesen war. In der VwV-StVO heißt es eindeutig: "Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen". Für den Radverkehr - also keine andere Verkehrsart! Der ADFC Diepholz hat sich brauchbar an einer Definition versucht, Google wirft eine Vielzahl einschlägiger Ergebnisse aus. Aber nirgendwo findet sich ein Konstrukt des "gemeinsamen Geh- und Radweges ohne Benutzungspflicht" (abgesehen von der Quelle des ADFC Gütersloh). Das hieße ja, das überall mit etwas Pinsel und Farbe aus jedem noch so schmalen Gehweg eine optional nutzbare Radverkehrsanlage gemacht werden könnte, ohne das z.B. die Vorgaben der StVO in Hinsicht auf die zu fahrende Geschwindigkeit greifen... Ich würde den Passus gern streichen. --Eh-dd (Diskussion) 09:16, 23. Jan. 2018 (CET)

Angebotsstreifen

Hi Mailtosap, du hast die Weiterleitung Angebotsstreifen (gerade bei Jauch...) hierher angelegt. Dann müsste bitte der Begriff auch im Artikel erklärt werden. Offenbar ist es kein Synonym von "Radfahrstreifen" oder "Schutzstreifen", sondern etwas eigenständiges?! --KnightMove (Diskussion) 20:31, 5. Mär. 2018 (CET)

Fachsprachlich ist Angebotsstreifen das Gleiche wie Schutzstreifen. Siehe auch beispielsweise hier. Genügt dir ein kleiner Hinweis im Text? --Mailtosap (Diskussion) 21:21, 5. Mär. 2018 (CET)
erledigtErledigt: Synoynme im Abschn. Schutzstreifen angeführt und WL auf Unterabschnitt umgebogen. --Verzettelung (Diskussion) 21:45, 5. Mär. 2018 (CET)
Ja das ist gut so, danke, aber noch eine Rückfrage: Bei Wer wird Millionär? wurde ein Bild gezeigt von einem Angebotsstreifen mit Sperrlinie (abfotografiert habe ich es nicht). Ist das eine Variante? Wieder etwas anders (vielleicht falsch gezeigt bei Jauch)? --KnightMove (Diskussion) 06:30, 6. Mär. 2018 (CET)
  • Durchgehende Linie   (Fahrstreifenbegrenzung, Zeichen 295) + Radwegzeichen   (Zeichen 237) = Radfahrstreifen (Rn. 10 der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2).
  • Unterbrochene Linie   (Leitlinie, Zeichen 340) + Fahrrad-Piktogramm (Sinnbild „Fahrräder") in regelmäßigen Abständen auf der Fahrbahn = Angebotsstreifen (Schutzstreifen; Rn. 12 der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2).
Etwaig andere Varianten entsprechen nicht der geltenden deutschen Rechtslage. --Verzettelung (Diskussion) 09:05, 6. Mär. 2018 (CET)
Dann wurde das in der Sendung einfach falsch gezeigt - danke. --KnightMove (Diskussion) 11:31, 6. Mär. 2018 (CET)

Regelungen für Pedelecs

"Pedelecs bis 25 km/h gelten als Fahrräder; andere motorisierte Zweiräder sind keine Fahrräder und dürfen Radwege grundsätzlich nicht benutzen."

Eben doch: Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter) gelten NICHT als Fahrräder (sondern als Kraftfahrzeug), MÜSSEN aber Radwege benutzen. Mag jemand bei der Umschreibung des Satzes unterstützen? --Tschoh (Diskussion) 00:07, 13. Okt. 2021 (CEST)

Benutzungspflicht auf Anordnung

Mancherorts wurde das Verhältnis von Benutzungspflicht und Freigabe der Verwaltungsvorschrift entgegengesetzt gehandhabt, d. h. mangelhafte Radwege benutzungspflichtig gemacht oder gehalten

Das klingt hier so, als seien vorsätzlich mangelhafte Radwege benutzungspflichtig gemacht worden. Dabei geht es inhaltlich nach meinem Verständnis ja nur darum, dass die Einhaltung der Vorschrift vielerorts nicht genug überprüft, bzw. die Vorschrift unterschiedlich ausgelegt wurde, was eben unglücklicherweise teils dazu führte, dass es auch mangelhafte Radwege mit Benutzungspflicht gibt.

, komfortable und relativ sichere Abschnitte dagegen dem Belieben der Radfahrer überlassen.

Dieser Teilsatz macht für mich keinen Sinn, da es an anderer Stelle ja heißt, dass eine Benutzungspflicht nur eine Ausnahme sein soll, unabhängig davon, ob ein komfortabler/sicherer Radweg vorhanden ist.

Oder missverstehe ich etwas?

Der EN am Ende des Satzes heißt dann so:

Beispiele: Walsrode (Hannoversche Straße), Stendal (Ostwall, Südwall)

Mir erschließt sich nicht, welchen Wert eine solche „Quellenangabe“ haben soll. --N9713 (Diskussion) 21:27, 17. Apr. 2020 (CEST)

Ich gebe dir vollkommen Recht. Text gelöscht. --Juliabackhausen (Diskussion) 11:50, 22. Apr. 2020 (CEST)
Der komplette Ansatz ist falsch. Mit BVerwG 3 C 42.09 hat das Bundesverwaltungsgericht faktisch die Abschaffung der Radwegepflicht festgelet. Denn nach diesem bindenen Urteil darf eine Radwegepflicht dann und NUR DANN angeordnet werden, wenn zum einen eine besonders hohe Gefahr für Radfahrer auf der Fahrbahn besteht (also weit über die normale Gefährdung durch den KFZ Verkehr). Und zum anderen muss sich hieraus auch eine erhebliche Verminderung der Gefahr ergeben. Ansonsten ist für Radfahrer wie für alle Fahrzeugarten §2(1) StVO anzuwenden. Dieses Urteil stellt also tatsächlich eine faktische Abschaffung der Radwegepflicht dar. Diese Abschaffung wirkt allerdings ausschliesslich gegen die anordnende Behörde. Nicht aber in den Radverkehr selbst. (Da Verwaltungsgerichtsurteil). Somit steht also jedem Bürger zwar der verwaltungsrechtliche Weg der Klage gegen eine Radwqegepflicht offen. Allerdings entbindet dies nicht von der Radwegepflicht. (Hierzu gibt es mehrere unterinstazliche Urteile.) Die tatsächliche Situation ist allerdiungs das die Verwaltungen daher mit unterschiedlicher Verzögerung dieses Urteil umsetzen. Mit Kompfort oder nicht Kompfort hat die tatsächliche Situation also nichts zu tun. --2A02:908:1210:37C0:45D3:4ED0:2102:DE22 17:25, 18. Okt. 2021 (CEST)

nicht benutzungspflichtige Radwege

... Radwege ohne Benutzungspflicht sind fahrbahnbegleitend und baulich angelegt und nach außen erkennbar für die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt, aber nicht mit einem Verkehrszeichen beschildert. Sie sind daher für niemanden benutzungspflichtig, aber ausschließlich dem Radverkehr vorbehalten. Zur Verdeutlichung können sie mit einem markierten Fahrradpiktogramm gekennzeichnet sein. ... Die Nicht benutzungspflichtigen Radwege können sehr wohl mit einem Schild versehen sein, müssen es aber nicht. Die ERA sieht insbesondere für nicht benutzungspflichte linksseitige Radwege, die Verwendung des VZ1022-10 ("Fahrräder frei") vor. Eine Beschilderung ist aber tatsächlich nicht zwingen, sondern ergibt sich durch Ausschluss. So ist es ein VZ239 ohne VZ1022-10 (Gehweg, Fahrräder frei), ausdrücklich kein Angebotsradweg. --2A02:908:1210:37C0:45D3:4ED0:2102:DE22 17:13, 18. Okt. 2021 (CEST)

Fehlende Quelle

Gibt es zu diesem Abschnitt eine zitierbare Quelle?

"Die Nicht-Benutzungspflicht wird damit begründet, dass Schutzstreifen mit Fahrzeugen nur bei Bedarf befahren werden dürfen, der sich aus dem Rechtsfahrgebot für Radverkehr nicht eher als für Kraftfahrzeugverkehr ergeben kann. Außerdem werde der Radverkehr durch den oft schlechteren Fahrbahnzustand (daher teils auch als „Schmutzstreifen“ bezeichnet) sowie durch die an den Rand gedrängte Lage eher durch überholende Kraftfahrzeuge gefährdet, wodurch ein weiteres Ausschlusskriterium für ein Befahren erfüllt sei, da auch der Radverkehr selbst Schutzstreifen nicht benutzen darf, wenn er dabei gefährdet wird. Die im Regeltatbestand des Bußgeldkatalogs geforderte Benutzung sei dieser Ansicht nach durch den erhöhten Seitenabstand gegeben, durch den eine höhere Sicherheit erreicht wird."

--31.17.235.105 12:44, 9. Nov. 2021 (CET)

z. B. http://bernd.sluka.de/Radfahren/Schutzstreifen.html --nenntmichruhigip (Diskussion) 19:41, 16. Nov. 2021 (CET)

Fahrradfahrende / Fahrradfahrer

Benutzer "Verzettelung" hat unter Verweis auf WP:KORR die Vereinheitlichung zu "Fahrradfahrenden" rückgängig gemacht, so dass jetzt wieder abschnittsweise zwischen Fahrern und Fahrenden gewechselt wird. Ich zitiere WP:KORR:

"Wünschenswert und machbar erscheint ein einheitlicher Schreibstil innerhalb eines Artikels."

Was denn nun? Wozu Regeln wenn sie nicht umgesetzt werden? --84.141.152.121 07:21, 12. Aug. 2022 (CEST)

Du kannst Benutzer:Verzettelung direkt fragen. In der Begründung seines Reverts hält er das Generische Maskulinum für in Stein gemeißelt. Warum er auch noch amtsdeutschelnden Nominalstil für gut hält, könnte er erklären, muss er aber nicht, er beruft sich auf WP:KORR. Kann er machen, dient damit aber nicht der Verbesserung des Artikels. --Autumn Windfalls (Diskussion) 07:33, 12. Aug. 2022 (CEST)
Bevor derartig weitreichende Schlussfolgerungen angestellt werden, könnte man wohl die abgegebene Kommentierung ausreichend wohlwollend und verständig lesen, was offensichtlich dem direkten Vorredner nicht gelungen ist. Ich habe nichts gegen Radfahrende, Studierende etc., sondern bemühe mich in meiner Alltagssprache eben genau um diese Form einer geschlechtergerechten Sprache. Jedoch werden etablierte Begriffe wie "Radfahrernovelle", amtliche Bezeichnungen/Beschreibungen von Verkehrszeichen bzw. Zusatzzeichen etc. und in direkter Rede erfolgende Zitate nicht verändert. Ein entsprechendes Augenmaß darf wohl auch von Mitautoren erwartet werden, die scheinbar ausschließlich zulässige Formulierungen meinen durch andere zulässige Formulierungen ändern zu wollen. Frdl. Grüße --Verzettelung 🇺🇦 (Diskussion) 12:18, 12. Aug. 2022 (CEST)
P. S.: Zu obigem Zitat aus WP:KORR möge doch bitte der dortige Folgesatz auch gelesen werden, der lautet: "Im Zweifel respektiere man die Vorlieben desjenigen, der zu einem Artikel inhaltlich am meisten beigetragen hat." Und das ist bislang ganz offensichtlich die Verwendung des generischen Maskulinums, denn dieser überwiegt deutlich, während die geschlechtergerechte Sprache bislang nur in vereinzelten neueren Ergänzungen Verwendung findet. Wenn also eine Vereinheitlichung innerhalb des Artikels das Ziel wäre, so würde dieses wohl ohne Rücksprache mit den Autoren, die inhaltlich am meisten beigetragen haben, eher durchgängig zu Radfahrern etc. führen. Abschließend zum "dient [...] nicht der Verbesserung des Artikels": Eben das trifft auf die zurückgesetzten Änderungen zu, auf persönliche, stilistische Vorlieben ohne inhaltliche Bereicherung. --Verzettelung 🇺🇦 (Diskussion) 12:31, 12. Aug. 2022 (CEST)

Satz ist nicht korrekt

Dieser Satz stimmt nicht. "Rechtsseitige Benutzer sollten laut ERA 2010 durch Zeichen 1000-33 Radfahrer im Gegenverkehr ohne Hauptschild vor dem Gegenverkehr gewarnt werden." In der ERA 2010 https://www.lra-ebe.de/dox/media.aspx?data=VYVm1SOjJ2pz0%2BX5DzMS1vku7jerVvLUagMhJrQ62YG1l0wEGpXEQqBwfRCcIxLMyskTtmYJIfJZEvCZ%2BP14Fxl2aA%2Ffi7U75VKguIOeiPHZoI2mNfoXuw%3D%3D ist Zeichen 1000-33 nicht erwähnt. Das Zeichen wurde zudem 2017 aus der StVO gestrichen. --Langläufer (Diskussion) 10:06, 15. Sep. 2022 (CEST)

Ja, da steht 1000-31 drin. S. 26 in meiner Fassung, Kapitel Zweirichtungsradwege am Ende --Mueck (Diskussion) 01:18, 22. Sep. 2022 (CEST)

Neutralität

Der Abschnitt Unterschiedliche Positionen zum Radweg erscheint mir alles andere als neutral, insbesondere der Abschnitt Kritik wegen stark erhöhter Unfallgefahr. Zwar sind alle Punkte für sich genommen nicht falsch, aber das Ganze erweckt den Eindruck, als hätten Gegner seperater Radverkehrsanlagen jedes Gegenargument zusammengetragen und dann auch noch so formuliert, dass natürlich immer die Radverkehrsanlagen schuld sind - oder natürlich die Autofahrer. Nur ein paar Beispiele:

  • Nicht unwesentlich für die Erhöhung des Risikos ist das von vielen Radlern geschätzte Sicherheitsgefühl mit der dadurch bewirkten Verminderung der Aufmerksamkeit gegenüber regelwidrigem Verhalten von Autofahrern. - stimmt, aber auf separaten Radwegen habe ich, wenn ich aufmerksam fahre, immerhin noch die Möglichkeit stehenzubleiben, wenn sich ein Autofahrer z.B. an einer Kreuzung oder Einmündung regelwidrig verhält. Auf der (gemeinsamen) Fahrbahn bügelt der mich einfach über den Haufen. Wenn jemand glaubt, das Vorhandensein eines Radwegs entbinde ihn von der Pflicht zur Aufmerksamkeit, dann ist im Falle des (Un-)Falles nicht der Radweg schuld.
  • Wäre kein Schutzstreifen da, und müssten also die türöffnenden Insassen mit Kraftfahrzeugen rechnen, wären sie vorsichtiger. - das halte ich für eine gewagte Unterstellung. Wer nicht an andere Verkehrsteilnehmer denkt, unterscheidet diesbezüglich wohl eher nicht zwischen Rad- und Autofahrern. Also: Quelle ?
  • Bei vorhandenen Radverkehrsanlagen nehmen Kraftfahrer weniger Rücksicht auf Radfahrer auf der Straße, da viele Kraftfahrer die Ausnahmen zur Benutzungspflicht nicht kennen oder akzeptieren. - gibt es sicher, und das nicht zu knapp. In vielen Fällen fahren die Radfahrer aber auch auf der Straße, obwohl keine Ausnahme von der Benutzungspflicht vorliegt und es die Radfahrer selbst sind, die die Benutzungspflicht nicht kennen oder nicht akzeptieren. Das rechtfertigt natürlich keine gefährlichen Überholmanöver durch Autofahrer (!) - aber sehr neutral liest sich dieser Abschnitt nicht.
  • Radfahrer können dem vorbeugen, indem sie bei zu schmalem Radstreifen so weit links fahren, dass ein Überholen nur über die Gegenfahrbahn bzw. an Engstellen gar nicht möglich ist. - Das ist eine klare Anleitung zu verkehrswidrigem Verhalten. Auch für Fahrradfahrer gilt das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren. Außerdem gibt es bestimmt auch Autofahrer, die (verbotenerweise) trotzdem überholen - der Radfahrer verschärft das Abstandsproblem durch sein Verhalten also ggf. noch zusätzlich.

--HH58 (Diskussion) 16:45, 17. Jul. 2023 (CEST)


Nein neutral ist dieser Artikelabschnitt sicher nicht ;-)
Aber das ist für mich nicht neu. Aber schön, dass es auch mal jemanden anderem auffällt. Es gibt / gab da in der DE-Wikipedia wohl eine Gruppe von Gegnern von straßenbegleitenden (benutzungspflichtigen) Radwegen... Ich hatte daher von diesem Artikel auch immer die Finger gelassen... Vor Jahren hatte ich in der DE-Wikipedia auch mal eine entspr. ausufernde Spezialdiskussion mit einem anderen WP-Autor, den ich über die ADFC-Aktivenarbeit sogar auch mal persönlich kannte. Da ich seine Ansichten der "Fahrbahnlieberhaberei im Radverkehr" nicht unterstützte / befürwortete brach die entsprechende Person vermutlich deshalb den Kontakt zu mir ab ;-) Aber so eng war die zusammenarbeit auf ADFC-Aktivenebene eh nicht gewesen...
Wer sich mal in Städten / Ländern mit höheren Radverkehrsanteilen umsieht stellt schnell fest, dass es dort inner- wie außerorts ein umfangreiches Netz von baulichen Radverkehrsanlagen gibt... (zB niederländische Städte, oder auch Kopenhagen bzw. Städte in Flandern in Belgien usw). Interessant ist zB auch die Projektseite https://radwege-check.de/, die aufgrund von umfangreichen Nutzerauswertungen ebenfalls zum Ergebnis kommt das hochwertige sichere Radverkehrsanlagen natürlich der Sicherheit, dem Komfort und der Attraktivität des Radverkehrs dienen. NL kann da u.a. ein Vorbild sein. Aber da ich keine Lust auf weitere spezielle "Wikidiskussionen" mit dem/dem entspr. Autor/en dieses Artikels hatte / habe ich hier bisher nichts groß geändert. --Dirk Schmidt (Diskussion) 02:06, 21. Aug. 2023 (CEST)
Ich habe mal eine kleine Textspende aus einem Fachbuch zum Radverkehr, das ich gerade erstelle, ergänzt. Quelle natürlich anbei. Fahrradmonitor eine der umfangreichsten, natürlich auch wissenschaftzlich anerkannten, Umfragen zum Radverkehr in DE. Info des BMDV auch hier: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Radverkehr/fahrradmonitor-2019.html
Ich hoffe diese kleine Artikeländerung hat Bestand und wird nicht wieder von Fahrbahn-Radlern revertiert. ;-) --Dirk Schmidt (Diskussion) 09:05, 30. Aug. 2023 (CEST)
So, noch mal paar Absätze als Textspende aus dem Fachbuch (noch nicht erhältlich) von mir ergänzt. Und ein passendes Bild mal dazu rein. Was in dem Absatz die Fahrradbrücke Erzbahnschwinge als Bild sollte... ;-) Gute Frage.... eigentlich müsste man den ganzen Artikel überarbeiten .... aber dafür weder Zeit noch Lust... Ach so: kurze Zusammenfassung dieser Fachbroschüre des BMDV ergänze ich gleich noch: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Publikationen/StV/einladende-radverkehrsnetze.pdf?__blob=publicationFile Das war es dann. --Dirk Schmidt (Diskussion) 10:32, 30. Aug. 2023 (CEST)

teuerster Radweg in Deutschland: für jeden Meter mehr als 12.000 €

https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/deutschlands-teuerster-radweg-zwischen-ruedesheim-und-lorch-19040473.html


Zitat: " Für die 11,3 Kilometer lange Strecke gab der Bund einschließlich der Erneuerung und Verbreiterung der Bundesstraße rund 137,5 Millionen Euro aus. Das sind für jeden Meter mehr als 12.000 Euro. Nicht beziffert sind die volks- und betriebswirtschaftlichen Schäden, die durch die phasenweise Sperrung der Rheinuferstraße entstanden sind. Hart traf es die Rotweingemeinde Assmannshausen und noch schlimmer das auf den Tourismus im Mittelrheintal angewiesene Lorch. Ungezählt sind die Protestbriefe aus der Region, die wegen der Sperrungen nach Wiesbaden und Berlin geschickt wurden. Denn intensiv gebaut wurde vor allem dann, wenn das Wetter günstig war: In den touristisch wichtigsten Zeiten zwischen Frühjahr und Herbst." --84.156.67.154 20:12, 29. Jul. 2023 (CEST)

Die Info in der Presse ist natürlich falsch. ;-)
Das gesamte Projekt inkl. aufwendiger Erneuerung und Verbreiterung der Bundesstraße 42 kostete 137 Mio €. Der Radweg lässt sich aus den Gesamtkosten seriös wohl nicht herausrechnen. Aber entweder weiß die Presse es echt nicht besser, oder es geht um Klickzahlen im Netz.... Was auch immer... Hier Fachmitteilung von Hessen Mobil zum Them: https://mobil.hessen.de/planung-und-bau/projekte/projekte-nach-regionen/projekte-in-rhein-main/b-42-lorch-und-assmannshausen
Für den Artikel ist das aber meiner Meinung nach nicht relevant, da irgend ein Einzelbeispiel. --Dirk Schmidt (Diskussion) 10:37, 30. Aug. 2023 (CEST)

Benutzungspflicht

Hier hat ein Autor aber deutlich POV geübt: „von der Logik her“ hat im Verkehrsrecht keinen Platz. Die blaue Kennzeichnung für einen Radweg (früher „Gebotsschild“ genannt) stellt ein Verbot des Radfahrens auf der parallel verlaufenden Straße dar, unsbhängig davon gibt es das rot-weiße Verbotsschild. Es gibt dafür Paragraphen in der StVO, da muß man keine Logik bemühen. --Gwele kloz (Diskussion) 10:10, 3. Feb. 2024 (CET)

Das ein Gebot ein Verbot entgegenstehenden Verhaltens beinhaltet, geht aus der Normlogik/Normenlogik hervor, nicht direkt aus der StVO. --Pistazienfresser (Diskussion) 11:47, 3. Feb. 2024 (CET)
Da trifft womöglich zu, ist aber juristisch nicht relevant. Und wenn mit Verkehrszeichen argumentiert wird, zählt nicht die Philosophie sondern die gültige Rechtslage, hier die StVO. Gwele kloz (Diskussion) 12:17, 3. Feb. 2024 (CET)

Mein Revert nochmal ausführlicher erklärt

@Lars.Schwarz.Oldenburg Meine Erklärung war: „Wir müssen jetzt nicht alle weiteren Städte mit geschützten Radstreifen aufzählen (schon gar nicht mit Klemps)“. Es ist mir vollkommen schleierhaft, wie Du mir „getrennte Rad- und Gehwege“ als Begründung unterstellst (das wäre wirklich nicht nachvollziehbar). Der von Dir veränderte Satz war „Sie sind seit 2018 unter anderem in Berlin, wo es dazu einen Regelplan gibt, in Darmstadt und Hamburg ...“. Es ist prima, dass Oldenburg nun auch solche Radverkehrsanlagen hat. Wollen wir alle Orte damit aufzählen? Ich habe nicht nachgeprüft, ob das nur Berlin, Darmstadt, Hamburg und Oldenburg sind oder ob jetzt schon viele andere dabei sind. Es ist jedenfalls keine Verbesserung des Artikels, wenn wir mit der Aufzählung überhaupt anfangen. Im Gegenteil: wenn das erst mal üblich ist, können alle erwähnten Orte raus. --2.173.145.243 16:01, 26. Apr. 2024 (CEST) --AKK (nicht die Annegret) webinterface 16:11, 26. Apr. 2024 (CEST)

Viele Städte mit geschütztem Radstreifen gibt es ja noch nicht bzw. nicht mehr. Ich stimme dir vollkommen zu, dass man nicht alle aufzählen, aber ich finde es auch relevant ein paar Beispiele zu nennen, da viele als Popup Radweg während der Pandemie entstanden und manche davon inzwischen auch wieder verschwunden sind. Ein Recherche ist also nicht einfach, da selbst in OpenStreetMap nur wenige gepflegt sind. Wie auch immer, für mich ist beides okay, nach der Erklärung. --Lars.Schwarz.Oldenburg (Diskussion) 16:16, 26. Apr. 2024 (CEST)
Ich würde es bevorzugen, wenn nur Beispiele mit Alleinstellungsmerkmal erwähnt wären oder beispielsweise das Ergebnis der Berliner Studie. Wenn da was vorläge, dann gerne. Wie auch immer: ich fass den Artikel aktuell nicht wieder an. Ob Du Deinen Beitrag nach Ablauf der Sperre selbst revertierst oder irgendjemand das sichtet, ist mir egal. --AKK (nicht die Annegret) webinterface 16:36, 26. Apr. 2024 (CEST)