Liste der Baudenkmäler in Leupoldsgrün

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Auf dieser Seite sind die Baudenkmäler in der oberfränkischen Gemeinde Leupoldsgrün zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Baudenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1] Diese Liste gibt den Fortschreibungsstand vom 19. August 2014 wieder und enthält 3 Baudenkmäler.

Baudenkmäler nach Ortsteilen

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Hohenbuch

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Lage Objekt Beschreibung Akten-Nr. Bild
Von Hartungs nach Almbranz, Straße nach Leupoldsgrün nahe Hohenbuch
(Standort)
Kreuzstein Mittelalterlich D-4-75-145-3  

Leupoldsgrün

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Lage Objekt Beschreibung Akten-Nr. Bild
Kirchplatz 1
(Standort)
Pfarrhaus Zweigeschossiger Walmdachbau, 1763, ehemals Pfarrscheune, Mansardwalmdachbau, bezeichnet „1747“ D-4-75-145-2  
Kirchplatz 3
(Standort)
Evangelisch-lutherische Pfarrkirche Saalbau mit Westturm, Langhaus zweite Hälfte 17. Jahrhundert mit Ostabschluss von 1899, Turm 1737–38, mit Ausstattung D-4-75-145-1  
weitere Bilder

Siehe auch

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Literatur

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Commons: Baudenkmäler in Leupoldsgrün – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Anmerkungen

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  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.