Liste der Naturdenkmale in Thalheim/Erzgeb.

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Die Liste der Naturdenkmale in Thalheim/Erzgeb. nennt die Naturdenkmale in Thalheim/Erzgeb. im sächsischen Erzgebirgskreis.

Definition

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„Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.“
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG), § 28 Naturdenkmäler

„§ 18 – Naturdenkmäler – (zu § 28 BNatSchG)
(1) Die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft als Naturdenkmal erfolgt durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung.
(2) Über § 28 Abs. 1 BNatSchG hinaus können Naturdenkmäler zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten festgesetzt werden.“

Sächsisches Naturschutzgesetz

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Bild Bezeichnung Lage Beschreibung Datum Nummer
 BW Hammerteich
 
Thalheim/Erzgeb.
(50° 41′ 22,4″ N, 12° 50′ 20,8″ O)
Fläche: ca. 13087 m² Beschluss des Rates des Kreises Stollberg Nr. 122 vom 23.06.1988 364.23-247


 BW Rehwiese
 
Thalheim/Erzgeb.
(50° 41′ 51,2″ N, 12° 49′ 42,8″ O)
Fläche: ca. 25168 m² Beschluss des Rates des Kreises Stollberg Nr. 112/82 vom 24.06.1982 364.23-248


 BW Hammergrundfelsen
 
Thalheim/Erzgeb.
(50° 41′ 24,2″ N, 12° 50′ 25,1″ O)
Fläche: ca. 55472 m² Verordnung des Landkreises Stollberg vom 07.11.2007, SächsGVBl. S. 292 364.23-249
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Anmerkungen

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  • Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Naturdenkmalliste. Diese kann über die zuständigen Behörden eingesehen werden. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste nicht, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein eingetragenes Naturdenkmal ist oder nicht.
  • Dem Geoviewer Sachsen entnommene Flächenangaben entsprechen der Größe der Kartenmarkierung und sind lediglich grobe Annäherungen. Genauere Angaben sind den jeweiligen Verordnungen zu entnehmen.