Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2021/02

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Leyo in Abschnitt Negarit Gazeta, 1943

ECHA-Bildergalerie

Ich bin mir nicht ganz sicher, ob die Lizenzvorlage {{Attribution only license}} für die Fotos aus der ECHA-Bildergalerie passt. Dort steht: „You can use the images if the source is mentioned: Copyright European Chemicals Agency.“ Mag mir das jemand bestätigen? --Leyo 12:49, 3. Feb. 2021 (CET)

Ich würde es auch so sehen. --M@rcela   16:38, 3. Feb. 2021 (CET)
Eine echte Bearbeitungserlaubnis lese ich da nicht. Also nein. Нактаффэ 17:38, 3. Feb. 2021 (CET) PS: Das ist eine Antwort auf die Frage, ob der Baustein passt: Den Hinweis von Turelio unterstütze ich ausdrücklich.
Vielleicht einfach mal direkt nachfragen; Kontaktdaten auf https://echa.europa.eu/de/news. --Túrelio (Diskussion) 17:44, 3. Feb. 2021 (CET)
Danke für eure Einschätzungen. Ich hatte eigentlich gehofft, mir die Mühe sparen zu können … --Leyo 00:11, 7. Feb. 2021 (CET)
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c:File:Facial Chronicle - b.18, p. 432 ill - Crimean invasion 1521.jpg

Kann man dieses Bild in WP:de verwenden? Bin mir unsicher, da es in Europa nur in WP:en genutzt wird, und dort mitunter andere Regelungen gelten LichtStrahlen (Diskussion) 18:03, 6. Feb. 2021 (CET)

Es steht bislang ohne Einschränkungen als gemeinfrei auf Commons, wo siehst Du ein mögliches Problem? Grüße vom Sänger ♫ (Reden) 18:15, 6. Feb. 2021 (CET) PS: Seit wann sind Makedonien, Slowenien und Russland nicht (auch) in Europa?
Es ist eine Illustration aus dem 16. Jahrhundert. Ich sehe da kein Problem. Gestumblindi 21:38, 6. Feb. 2021 (CET)
Vielen Dank! Ich habe mal ein in der WP:en verwendetes Bild in einen Artikel eingebaut - dort gelten aber andere (lockerere?) Regeln - und das war falsch. Jetzt schaue ich immer nach EU-Europäische WPs. WP:SL habe ich übersehen, hätte mir aber vllt auch nicht gereicht. LichtStrahlen (Diskussion) 07:13, 7. Feb. 2021 (CET)
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URV-Meldung

Ich habe hier im Artikel Hohe Nacht der klaren Sterne eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung rückgängig gemacht. Meines Erachtens müsste die Version gelöscht werden. Leider kann ich nicht herausfinden, wie ich das einem Admin mitteilen kann. --BurghardRichter (Diskussion) 12:53, 10. Feb. 2021 (CET)

Hallo Burghard, einfach auf dieser Seite eintragen. Gruß W.Wolny - (X) 13:09, 10. Feb. 2021 (CET)
Vielen Dank! Ich habe es dort eingetragen. --BurghardRichter (Diskussion) 13:17, 10. Feb. 2021 (CET)
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Foto eines Grabes

Ein Mitarbeiter des Fawkner Memorial Park in Melbourne hat mir dankenswerterweise ein Foto des Grabes von Wanda Treumann angefertigt. Falls er einer Verwendung auf Wikipedia zustimmt, darf ich das dann (auf Commons?) veröffentlichen, und wenn ja, unter welcher Lizenz? Und wie kann ich seine Zustimmung glaubhaft der Allgemeinheit mitteilen? Muss ich dann seinen Namen veröffentlichen, auch wenn er das u. U. gar nicht möchte? Da ich bisher keine Erfahrung im Hochladen von Fotos habe und in den Commons-Richtlinien nicht wirklich dazu fündig wurde, ersuche ich um Hilfestellung. Danke. – Matthäus Edinger (Diskussion) 00:37, 1. Feb. 2021 (CET)

Hallo Matthäus Edinger, was Du suchst heißt OTRS, siehe hier hier. Der Prozess ist leider etwas aufwändig, lässt sich wohl nicht vermeiden. Aus den zulässigen Lizenzen kann sich der Urheber quasi eine aussuchen. Außer natürlich, dass er nicht "mit Namensnennung" wählen kann, falls er anonym bleiben möchte. Der Urheber muss dem OTRS-Team schreiben dass er einverstanden ist, unter der gewählten Lizenz zu veröffentlichen. Aber er muss nicht namentlich veröffentlicht werden, wenn er das nicht will. Ist alles unter dem Link erklärt. Liebe Grüße d65sag's mir 09:22, 1. Feb. 2021 (CET)
@Dietzel65: Vielen Dank für die rasche Rückmeldung! Da muss ich mir noch ansehen, ob das nicht zu aufwendig wird. Ich will den Mitarbeiter des Friedhofs nicht noch zusätzlich in Anspruch nehmen, wo er mir ohnehin schon so bereitwillig geholfen hat. – Matthäus Edinger (Diskussion) 16:16, 1. Feb. 2021 (CET)
@Matthäus Edinger: Idealerweise schickst du dem Fotografen in deiner E-Mail schon den exakt vorformulierten Wortlaut der Freigabeerklärung, den er an das OTRS schicken muss, dann hält sich der Aufwand in Grenzen. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 16:24, 1. Feb. 2021 (CET)
@Gnom Danke! – Matthäus Edinger (Diskussion) 16:59, 1. Feb. 2021 (CET)
Genau. Es ist aufwändig für Dich. Nicht für den Bilderspender. Lizenz ist im Normalfall CC0 (~public domain) oder CC mit Namensnennung, je nachdem was der Spender will. Da muss er sich halt entscheiden. Wenn er das hat kannst Du ihm die Vorlage fertig machen, die auf der ORTS-Seite irgendwo verlinkt ist, die muss er dann ans OTRS-Team schicken. (Im Moment sehe ich da nur die englische Variante, es gab mal eine deutsche. Entweder die ist gut versteckt, oder nicht mehr verfügbar.) Und am besten die e-mail ans OTRS-Team an Dich in Cc, damit Du weißt, dass es erledigt ist. Liebe Grüße d65sag's mir 17:24, 1. Feb. 2021 (CET)
Das deutschsprachige OTRS-Team wünscht sich Freigabe-Texte, die mit diesem Generator erstellt wurden. Das englischsprachige wünscht sich dagegen lieber die auf Commons vorhandenen Mustertexte. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 17:47, 1. Feb. 2021 (CET)

Fotos für wikipedia

Hallo,

wie genau läuft es ab, wenn ich Fotos von Dritten bekomme, die ich in deren Auftrag nach Commons hochladen soll. Die Lizenz kläre ich vorher mit den Leuten ab. Ich möchte nicht später in irgendwelche Löschanträge reinlaufen. Kann mir da einer nen Tipp geben? --mw (Diskussion) 17:35, 1. Feb. 2021 (CET)

Siehe Sektion hier drüber. --Magnus (Diskussion) 17:37, 1. Feb. 2021 (CET)
danke und sorry, habs gerade selbst gesehen. --mw (Diskussion) 17:38, 1. Feb. 2021 (CET)
Am einfachsten ist es, wenn du die Personen davon überzeugen kannst, die Bilder selbst hochzuladen. --Magnus (Diskussion) 17:41, 1. Feb. 2021 (CET)
ist mir klar, hab ich versucht, es scheitert am technischen Verständnis der Person und nach seiner Aussagen ist das ganze zu kompliziert. Aber schön, wenn Leute Bilder spenden wollen, finde ich. --mw (Diskussion) 17:49, 1. Feb. 2021 (CET)

Fotos von Innenraum - Hausrecht?

Ist zwar keine Urheberrechts-, sondern nur eine sonstige Rechtsfrage, aber vielleicht kann das trotzdem jemand hier beantworten: Kann der Eigentümer einer Privatkapelle (nicht denkmalgeschützt) auf Commons die Löschung eines Bildes des Innenraums der Kapelle verlangen, z.B. unter Berufung auf die Privatheit des Innenraumes, seines Hausrechtes, oder mit sonst einer Begründung? Danke --Reinhard Müller (Diskussion) 16:07, 13. Feb. 2021 (CET)

Hallo @Reinhard Müller:: Ja und Nein (oder wie die Juristen sagen: Kommt drauf an). Da wir hier nur den Urheberrechtsschutz betrachten und nicht das Hausrecht (weil das gilt ja nur für den Fotografen und die Örtlichkeit) gibts erstmal i.d.R. keine Grundlage für eine erfolgreiche Löschung. Aber: es gibt durchaus Fälle, wo solche Bilder dennoch gelöscht wurden - einerseits um den Frieden zu bewahren, andererseits den Fotografen vor juristischen Folgen zu bewahren (denn der könnte durchaus noch vom Eigentümer belangt werden wegen der Fotos, andere udn wir hier jedoch nicht soweit ich das bisher verstanden habe). Bei einer Privatkapelle wirds schwierig: ist diese wirklich privat, dann ist das wie ein Wohnzimmer, was zur häuslichen Anlage gehört und daher nicht fotografiert werden dürfte - dann wäre eine Löschung sogar notwendig. Ist es dagegen eine Kapelle, die nur nicht in kirchlicher Hand ist aber ungehindert für Besucher zugänglich, ist das wiederum was anderes und man muss genauer hinschauen. Dann wiederum wäre es auch ein Unterschied, ob die Kapelle z. B. in Deutschland oder Österreich steht (Stichwort Panoramafreiheit sowie Innenarchitektur + Einrichtungsgegenstände). Insofern bräuchte es mehr Angaben zum Sachverhalt, und für dich zum Einlesen schau mal nach Preußische Gärten vs. Wikimedia, da gibts Lesefutter zu solch einem Beispiel.
(Und bevor Juristen hier den Witz reißen: Ja, Verlangen darf jeder erstmal alles - ob dem aber entsprochen wird, ist jedoch eine andere Frage!). -- Quedel Disk 17:20, 13. Feb. 2021 (CET)
Danke schon mal für diese Antwort! Es geht um Österreich, und die Kapelle ist ein eigenes Gebäude und üblicherweise verschlossen, das Foto wurde offenbar bei einer Gelegenheit gemacht, als der Zutritt in die Kapelle gerade möglich war. Ich frage übrigens ganz ausdrücklich nicht nach dem Urheberrecht (das ja auch gar nicht beim Eigentümer liegen würde) sondern nach Rechten des Eigentümers. Viele Grüße --Reinhard Müller (Diskussion) 17:28, 13. Feb. 2021 (CET)
Ist die Privatkapelle denn öffentlich zugänglich oder nicht? Kann jedermann diese Privatkapelle besuchen? Ist Fotografieren in der Privatkapelle verboten? Ist das Foto im Innenraum geschossen (oder von außen)? Was meint der Fotograf? Wie ist der Fotograf in die Privatkapelle gelangt, um zu fotografieren?--Lapp (Diskussion) 21:07, 13. Feb. 2021 (CET)
Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache, genau das soll aber hier wohl beansprucht werden. Bei Verletzung des Hausrechts kann der Fotograf zivilrechtlich belangt werden, eine Löschung der Bilder wird aber wohl nicht in Frage kommen. Hausrecht wird hier regelmäßig nicht beachtet, WP und Commons beurteilen nur das Urheberrecht. Bestes Beispiel ist Nofretete, das Fotografieren im Museum ist nicht nur in diesem einen Raum verboten, da wachen mehrere Angestellte drauf, daß auch ja niemand Bilder macht. Wenn es trotzdem gelingt, hat man halt Glück gehabt. Man kann Hausverbot bekommen, das ist auch völlig im Rahmen der rechtlichen Gegebenheiten. Das Foto aber unterliegt allein dem Urheber, da es an bildlichen Darstellungen von Nofretete keine Einschränkungen gibt. --M@rcela   21:30, 13. Feb. 2021 (CET)
Aber wenn es eine private Kapelle, also quasi ein privater Raum ist, könnten dann nicht Persönlichkeitsrechte, Privatsphäre, etc. greifen? Käme vielleicht auf den konkreten Bildinhalt an, oder? Wenn da jetzt mal als Beispiel sehr private Fürbitten zu lesen wären? d65sag's mir 22:29, 13. Feb. 2021 (CET)
@Lapp: Die Kapelle ist normalerweise verschlossen, aber zu bestimmten Gelegenheiten (z.B. bei einer Führung oder wenn eine Messe drin gefeiert wird) offen. Der Fotograf ist offenbar bei so einer Gelegenheit in die Kapelle gekommen und hat das Foto im Innenraum stehend gemacht. Ein ausdrückliches Fotografierverbot gibt es offenbar nicht. --Reinhard Müller (Diskussion) 23:51, 13. Feb. 2021 (CET)
Ich befürchte, dass man diesen Fall nicht im Vorfeld allgemeingültig regeln kann, sondern der konkrete Einzelfall bekannt sein müßte. --Doc Schneyder Disk. 00:04, 14. Feb. 2021 (CET)
Es gibt ja die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 104/17 –, Rn. 34, juris). Ein Fotograf hatte in einem Museum unter Verstoß gegen das dort geltende Fotografierverbot Bilder angefertigt und die Bilder in Wikipedia veröffentlicht. Das Fotografierverbot ist durch das Hausrecht gedeckt. Das Verbot muss aber vor Anfertigung der Fotografien ausgesprochen werden. Das Verbot ergibt sich noch nicht unmittelbar aus dem Hausrecht, insbesondere wenn die Kapelle zu einer Führung oder für eine Messe für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Nachträglich kann das Verbot nicht mehr ausgesprochen werden. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung allerdings offengelassen, ob der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts die Veröffentlichung solcher Bilder verbieten kann.--Lapp (Diskussion) 11:11, 14. Feb. 2021 (CET)

Danke euch allen für die Antworten! Das Ergebnis ist zwar nicht so eindeutig wie ich erhofft hätte, hilft mir aber trotzdem weiter. Viele Grüße --Reinhard Müller (Diskussion) 19:04, 14. Feb. 2021 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Reinhard Müller (Diskussion) 19:04, 14. Feb. 2021 (CET)

Arizona Department of Corrections

Hallo, kann ich dieses Bild auch in der deutschsprachigen WP nutzen? --Morneo06 (Diskussion) 01:10, 7. Feb. 2021 (CET)

Nein, das Loophole "fair use" gilt nur in den USA. --Bahnmoeller (Diskussion) 10:15, 9. Feb. 2021 (CET)

Gibt es eine Chance?

Ich habe hier ein Bild der sogenannten Bauhaus-Brigade Moskau gefunden (Brigade Meyer). Es stammt aus dem Jahr 1930 (ca) und könnte verschiedene Wiki-Artikel illustrieren. Gibt es eine Möglichkeit, es in der deutschen Wikipedia oder bei Commons zu veröffentlichen? MfG, GregorHelms (Diskussion) 09:53, 10. Feb. 2021 (CET)

Ohne weitere Informationen nicht. Das ist ein gestelltes Foto, bei denen ist die Rechtsprechung in D und AT (nicht in der Schweiz) sehr schnell dabei, Werk-/Schöpfungshöhe zu bejahen. Нактаффэ 10:42, 10. Feb. 2021 (CET)

Datei:DBP 1979 1020 Otto Hahn Kernspaltung.jpg

Die Löschdiskussion zu dieser lokal in drei Artikeln eingebundenen Briefmarke läuft nun schon ein halbes Jahr. Kann jemand dort zur Entscheidfindung beitragen? --Leyo 23:13, 18. Feb. 2021 (CET)

Warum soll das kein Amtliches Werk sein? --M@rcela   10:00, 19. Feb. 2021 (CET)
Dass auch Briefmarken aus Bundespost-Zeiten keine amtlichen Werke sind, hatten wir ja mal an anderer Stelle festgestellt, oder nicht? Und mein Eindruck wäre auch, dass das eine schutzfähige Gestaltung ist. Also wäre die Datei leider zu löschen. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 17:24, 19. Feb. 2021 (CET)
Das haben wir festgestellt? Ist an mir vorbei entschieden worden ;) --M@rcela   17:45, 19. Feb. 2021 (CET)
@Ralf Roletschek: LG Berlin, Urt. v. 27. März 2012, 15 O 377/11, siehe Wikilegal: Copyright of Images in German Postage Stamps, Amtliche Briefmarke (Deutschland)#Rechtsprechung und Telemedicus: LG Berlin: Erbin verbietet Loriot-Briefmarken in Wikipedia. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 17:57, 19. Feb. 2021 (CET)
Das mit Loriot habe ich mitbekommen, hatte da aber einen anderen Zusammenhang im Gedächtnis, sorry. --84.148.148.5 18:35, 19. Feb. 2021 (CET) bin immer wieder ausgeloggt...

Bitte Kommentare unter c:Commons:Deletion requests/File:DBP 1979 1020 Otto Hahn Kernspaltung.jpg anbringen, danke. --Leyo 15:00, 22. Feb. 2021 (CET)

Ich habe den LA auf Commons jetzt mal abgearbeitet und die Datei gelöscht, der Argumentation des Antragstellers folgend. Gestumblindi 19:34, 22. Feb. 2021 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Leyo 00:01, 23. Feb. 2021 (CET)

Eigenes Logo hochladen, ohne dies unter eine freie Lizenz zu stellen?

Ich bereite gerade einen Artikel vor, zu einer Software die ich geschrieben habe. Die Software ist GPL, alle Bilder die ich im Artikel hochlade stelle ich gerne unter die freie Lizenz. Mit einer Ausnahme: Dem Logo der Software. Dieses hat 32x32px und bildet die Funktionalität des Programms stilisiert ab, hat daher vmtl. Schöpfungshöhe. Ich würde das Logo gerne zur Anzeige in der Infobox hochladen, möchte es aber nicht unter eine freie Lizenz stellen, da ich nicht wünsche dass dieses Logo außerhalb des Kontexts des Programms verwendet wird. Gibt es eine Möglichkeit das Logo hochzuladen, ohne es unter eine freie Lizenz stellen zu müssen? (nicht signierter Beitrag von Makrohard (Diskussion | Beiträge) 01:58, 11. Feb. 2021 (CET))

Nein, das geht leider nicht. -- Chaddy · D   03:08, 11. Feb. 2021 (CET)
Gibt es ein Foto vom Logo? Hier sind Lösungsmöglichkeiten Wikipedia:Bildrechte#Logos, --Welcher Datenschutz? (Diskussion) 09:12, 11. Feb. 2021 (CET)
Ich vermute es geht um dieses Logo: LogoAeq.001.png zu Benutzer:Makrohard/Aequometer?
Wenn so, dann weiterführend zu obigem Hinweis mit Wikipedia:Bildrechte#Logos: Das führt zur Vorlage commons:Template:PD-textlogo/de, woraus sich für den speziellen Fall schließen lässt, dass mit dem LogoAeq.001.png mE keine Schöpfungshöhe erreicht ist (»Dieses Logo besteht nur aus einfachen geometrischen Formen und Text. Es erreicht keine Schöpfungshöhe (spezifischere Beschreibung auf Englisch), die für urheberrechtlichen Schutz nötig ist, und ist daher gemeinfrei.«), und es demnach wohl bedenkenlos sowieso in commons hochgeladen werden könnte, sofern nicht Satz 3 der Vorlage zutrifft: »Obwohl es zwar frei von urheberrechtlichen Beschränkungen ist, kann das Bild dennoch anderen Beschränkungen unterliegen.« --194.166.199.118 15:28, 11. Feb. 2021 (CET)
Und daraus folgt wiederum: Jeder könnte das Hochladen und du (Makrohard) könntest nichts dagegen machen. --Bahnmoeller (Diskussion) 15:50, 11. Feb. 2021 (CET)
Aber es gibt viele andere Gesetze die vor Verwendung Deines Logos schützen. Andere Unternehmen dürften etwa das Logo trotzdem nicht für bestimmte Zwecke verwenden, die dem Unternehmen wettbewerbswidriger Weise Konkurrenz machen. Das hat jedoch mit Urheberrecht nichts zu tun, sondern ergibt sich beispielsweise aus dem Wettbewerbsrecht. Vergleichende Werbung (innerhalb deren Grenzen) und (wahre) Presseberichterstattung mit dem Logo sind trotzdem prinzipiell erlaubt und zwar egal, ob es hier hochgeladen wird oder nicht. Für sowas hat das Urheberrecht nämlich Ausnahmen. --Welcher Datenschutz? (Diskussion) 07:48, 12. Feb. 2021 (CET)

Datei:Maggi-logo.svg

Das hier aufgeführte Logo (Datei:Maggi-logo.svg, https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Maggi-logo.svg) ist veraltet. Bild wurde bereits auf der entsprechenden Seite ausgetauscht: https://de.wikipedia.org/wiki/Maggi, wir haben aber kene Möglichkeit gefunden es hier auszutauschen bzw. eine neue Version der Datei zu hinterlegen

English: The image shown (Datei:Maggi-logo.svg, https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Maggi-logo.svg) is outdated. We already exchange the image on the respective page (https://de.wikipedia.org/wiki/Maggi), but are not able to exchange this file or upload a new and current version. Can also be verified on corporate page (maggi.de) --Maggi DE (Diskussion) 12:55, 12. Feb. 2021 (CET)

Bitte alte Logos nicht einfach austauschen, sondern das alte Logo auch weiterhin im Artikel belassen, damit auch die Historie des Logos dargestellt werden kann.
Ansonsten zur Frage: Das Logo ist derzeit in keinem weiteren Artikel mehr eingebunden und eine neue Version ist ja bereits hochgeladen worden (Datei:Maggi logo.svg). Deshalb verstehe ich die Frage gerade leider nicht. -- Chaddy · D   13:03, 12. Feb. 2021 (CET)

Amtliches Werk

Ich brauche mal etwas Hilfe bei diesen beiden Bilder. Der Gutschein ist ziemlich sicher ein "amtliches Werk" und nicht "own work". Wie kriegt man das auf commons verklickert? --Bahnmoeller (Diskussion) 10:23, 9. Feb. 2021 (CET)

Ich würde eher nicht sagen, dass das unter die Definition eines Amtlichen Werkes fällt. Leider ist die deutsche Regelung (anders als in einigen anderen Ländern) da sehr streng und somit fallen darunter nur „Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen“ (darunter fallen auch Ortswappen und Patentschriften, aber selbst Währung und Briefmarken gelten nicht als amtliche Werke bzw. bei denen ist es umstritten).
Allerdings sehe ich keine SH.
Die CC-Lizenz ist natürlich völlig falsch. -- Chaddy · D   15:10, 9. Feb. 2021 (CET)
Ähnlicher Fall wie eins drüber in #Vereinsregisterauszüge aus dem Zentralen Vereinsregister, wie ich meine. --194.166.199.118 18:08, 9. Feb. 2021 (CET)
Urheberrechtlich schutzfäjig ist hier (nur, aber immerhin) die Guilloche. Ob das ein amtliches Werk ist, weiß ich auch nicht so richtig. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 14:22, 13. Feb. 2021 (CET)

Vereinsregisterauszüge aus dem Zentralen Vereinsregister

 
Vereinsregisterauszug als Demobeispiel hochgeladen

Ist es zulässig Vereinsregisterauszüge aus dem Zentralen Vereinsregister hochzuladen (commons oder lokal)? – Amtliches Werk mit Amtssignatur, öffentliches Register (kostenfreie Abfrage für jede Person mit Internetzugang, [2]), neben den Vereinsdaten finden sich in den Vereinsregisterauszügen zu den Personen als organschaftliche Vertreter außer deren Namen und Titel keine weiteren personenbezogene Daten.

Wenn zulässig, dann steht da auch noch die zusätzliche Frage der korrekten Lizenzierung eines solchen Uploads im Raum, wie im Anlassfall: Undo revision 531170966 by 194.166.199.118 (talk)Irrtum, wer den "Drúcken-Button drückt, ist Hersteller eines Werkes.) – eine Einschätzung, die ich nicht teile, deshalb ich die von Benutzer:Asurnipal revertierte Änderung davor gemacht hatte. --194.166.199.118 03:39, 8. Feb. 2021 (CET)

Mein lieber Freund, es ist mir nicht klar, warum Du dich ärgerst, weil ich gegen Deine Aktionen auf commons bin. Eigentlich ist das ein freies Projekt, in dem jeder seine Meinung haben und diese auch vertreten kann. Du kannst Dich gerne ausloggen und hier als IP den Unwissenden spielen (so wie auf commons), jeder von uns erkennt an Deiner Art zu schreiben, dass Du in Wikipedianer bist (also in dem Fall einer, der nicht dazu steht in diesem Posting seine Usernamen zu verwenden). Also zu Deiner Information und nochmals, weil Du das auf Commons nicht verstanden hast. Ein öffentliches Register, wie das Vereinsregister oder das Grundbuch oder das Firmenbuch etc. ist ein staatliches Register, in das jeder einsehen kann und einsehen können muss, weil es für die Rechtssicherheit erforderlich ist, dass die Menschen wissen, wer wann was darf etc. Wer eine solches Dokument hochladet, ist derjenige, der wie ein Fotograf den Auslöser drückt. Du hast ja schon gesehen, dass was ich hochgeladen habe ist kein pdf, wie es aus dem Register des Inneministeriums generiert wird, sondern ein *.jpg, welches ich selbst erstellt habe. Das gilt übrigens auch, wenn Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen des VfGhH aus dem Rechtsinformatiuonssystem des Bundes hochgeladen werden etc. Du kannst dies mit einem Foto eines Verkehrsschildes vergleichen. Das Verkehrsschild ist eine Verordnung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Fotografieren dieser Verordung = Verkehrsschild ist der Akt, den der Urheber des Bldes vollzieht und dann das Bild unter seinem Namen hochlädt. Der Urheber ist nicht die Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat oder Gemeinde, welche die Verordnung = Verkehrsschild aufgestellt haben. Schon gar nicht bei einem automatisch generierten Dokument. Urheber kann immer nur ein Mensch sein, niemals eine Maschine. SG, Asurnipal (Diskussion) 09:26, 8. Feb. 2021 (CET)
(dazwischenquetsch für direkte Ansprache)
Asurnipal, da ist erstens: Nenne mich nicht deinen lieben Freund – du hast keine Ahnung über mich, geschweige denn, dass wir befreundet wären. Ärgernis ist ebenso nicht zutreffend, wie deine Behauptung von Aktionen - habe ich doch genau [einen einzigen Edit in der Dateibeschreibung gemacht, den du mit dem sonderbaren Argument revertiertest. Zweitens plagen dich auch weitere Unterstellungen zu mir sonderzahl: Ja, ich bin erfahrene/r Wikifant/in; aber nein, ich musste mich nicht extra ausloggen und "als IP den Unwissenden spielen". Ich habe einen langjährigen WP-Account, dieser ruht seit auch schon wieder mehreren Jahren und ich editiere – aus Gründen die dich nichts angehen würden – seit einiger Zeit wieder, aber als IP. Auch deine Behauptung ich hätte was nicht verstanden, rennt völlig ins Leere: Genau das, dass es sich um ein frei zugängliches Register mit Einsicht für alle handelt, schrieb ich ja bereits einleitend in meinem Beitrag oben, du brauchst mir auch nicht das österreichische Recht erklären wollen, damit bin ich gut vertraut. Mit deinem Vergleich zum Firmen- und Grundbuch liegst du sowieso auch falsch: Diese beiden sind nur eingeschränkt zugänglich, indem Abfragen aus diesen hinter Bezahlschranken stehen (von den freien Daten des Firmenbuchs, wie sie z.B. im firmenmonitor des Amtlichen Teils der Wiener Zeitung angeboten sind bzw., eingeschränkter, von Privatanbietern wie z.B. dem firmenabc.at abgesehen). Ein Unterschied des ZVR zu Firmen-, Grundbuch und nebstbei auch dem GISA besteht auch darin, dass aus den drei letztgenannten personenbezogene Daten in den Auszügen dargestellt sind, deren Veröffentlichung per Hochladen in das Wikiversum aus Datenschutzgründen hochwahrscheinlich problematisch wäre.
Dass dein Vergleich mit einem Foto von einem Verkehrsschild hinkt, wurde dir unterhalb von Raymond zutreffend dargelegt. Überdies fotografierst du damit nicht eine Verordnung, wie kann man nur auf eine derart unsinnige Ansicht kommen, sondern fotografierst genau das, was es ist: Ein Verkehrsschild. (Mitunter gibt es für aufgestellte Verkehrsschilder nicht einmal eine Verordnung dahinter, aber das ist eine andere Baustelle.) Wenn du schon mit dem Verkehrsschild vergleichen möchtest: Gemäß § 44 öStVO sind die Verkehrsschilder die „Kundmachung der Verordnungen.“, der Verordnungen nach § 43 („Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.“). Dein hinkender Vergleich würde also richtigerweise in diese Richtung gehen: Verkehrsschilder entsprechen der Kundmachung von Verordnungen im Teil II des Bundesgesetzblatts im RIS.
Dann ist jetzt auch noch die Frage, was denn jetzt genau dein Begehr ist: Im ZQ des Reverts argumentierst du (wie oben schon zitiert), »Irrtum, wer den "Drúcken-Button drückt, ist Hersteller eines Werkes.« Nun kommst du daher mit der widersprüchlichen Aussage: »Wer eine solches Dokument hochladet, ist derjenige, der wie ein Fotograf den Auslöser drückt. Du hast ja schon gesehen, dass was ich hochgeladen habe ist kein pdf, wie es aus dem Register des Inneministeriums generiert wird, sondern ein *.jpg, welches ich selbst erstellt habe.« Du vermeinst also nun abweichend bzw. widersprüchlich, dass du durch das Umspeichern von einem zweiseitigen PDF auf ein jpg, in dem du die beiden Seiten nebeneinanderstellst, ein neues Werk erschaffst, das deinem Urheberrecht unterliegt. Das ist, mit Verlaub, völliger Unsinn. Du bist auch weder die Quelle (das ist das ZVR, von dem der Vereinsregisterauszug via Registerauszug von citizen.bmi.gv.at abgerufen wird), noch bist du der Urheber: Das ist der Aussteller des ZVR-Auszugs: In deiner alten Version: „BUNDESMINISTERIUM F.INNERES ABT.IV/2 IT-MS“; in den Auszügen schon seit mehr als drei Jahren: „Bundesministerium f.Inneres Abteilung IV/2“.
--194.166.199.118 18:05, 9. Feb. 2021 (CET)
@Asurnipal: In einem Punkt irrst du duch: Durch einen Screenshot oder einen Scan eines 2D-Werkes wirst du nicht zum Urheber. Du bist also nciht der Autor des Vereinregisterauszugs. Der Vergleich mit einem Verkehrsschild passt hier nicht: Dabei handelt es sich um eine 3D-Fotografie eines Objektes im Raum. Über den urheberrechtlichen Status des Vereinregisterauszugs kann ich hingegen nichts sagen. — Raymond Disk. 09:34, 8. Feb. 2021 (CET)
Hallo Raymond , doch, wer als Mensch den Auslöser der Kamera drückt, wird zum Urheber des Bildes (nicht zum Autor). Egal, was das Bild zeigt. Es ist dies auch für einen Screenshot gültig, weil der "Auslöser" hier die "Drucken"-Taste ist. Es ist eine gewollte Handlung eines Menschen zur Bildung eines neuen Werkes, welches ohne diese Handlung nicht ent- bzw. bestehen würde. Ob ich einen Bildschirm mit der Kamera fotografiere oder die Drucken-Taste verwende, bleibt sich dabei gleich, es sind nur unterschiedliche technische Mittel zur Erreichung ds selben Zieles, ein neues Abbild zu schaffen. SG, Asurnipal (Diskussion) 10:03, 8. Feb. 2021 (CET)
Übrigens noch zur Ergänzung, wer das Vereinsregister nicht kennt. Der Ausdruck dort ist nicht so, wie er auf dem von mir angefertigten Bild zu sehen ist. Im pdf-Ausdruck aus dem Vereinsregsiter sind die Seiten untereinander und von einander getrennt angeordnet. SG, Asurnipal (Diskussion) 10:08, 8. Feb. 2021 (CET)
Das ist leider ziemlicher Blödsinn: Für ein Lichtbild brauchst du Fotografie oder ähnliche bildgebende Verfahren (so mit Strahlung und Fotoemulsion oder CCD). Screenshots sind das nicht. Und für 2-d-Vorlagen ist demnächst Material, was durch Abbildung entsteht nicht mehr durch blödes Leistungsrecht schützbar. Art. 14 DSM. Нактаффэ 12:46, 8. Feb. 2021 (CET)
актаффэ, da muss ich Dir ganz klar widersprechen. Richtlinien der Europäischen Union binden primär nur die Unionsmitgliedstaaten bzw. EWR-Staaten falls beteiligt. Einzelpersonen können nur in ganz wenigen Fällen sich auf Richtlinien direkt berufen. Dann befasst sich zudem der von Dir verlinkte Artikle 14 der Richtlinie (EU) 2019/790 mit "Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst". Also da kann ich Dir wirklich nicht folgen, was Du damit zum Ausdruck bringen willst. SG, Asurnipal (Diskussion) 13:26, 8. Feb. 2021 (CET)
актаффэ, und noch einmal zur Verdeutlichung, wie bereits oben ausgeführt, dieses Bild von mir ist kein Screenshot des Auszuges, wie er als *.pdf vom Innenministerium geliefert wurde. SG, Asurnipal (Diskussion) 13:30, 8. Feb. 2021 (CET)
Deine Worte und Sätze klingen irgendwie wie juristisch geprägt, der Inhalt ist aber nahzu absurd weit weg von den tatsächlichen juristischen Punkten.
Es gibt kein Leistungsschutzrecht für das Rendern von Daten mittels EDV.
Deine Aussagen zum Europarecht sind in sich selbst nicht falsch, aber haben keinerlei inhaltliches Gewicht für unsere Frage: demnächst ~ Umsetzung der DSM-RL, die eigentlich im Juni fertig sein muss. Der deutsche Wortlaut der Richtilinie stammt wohl von deepl und ist recht falschleitend; das steht so etwas höflicher Ausgedrückt in der Begründung des deutschen Umsetzungsgesetz(s-Entwurf; S. 121 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 03.02.2021): Der in der englischen Sprachfassung (zugleich Verhandlungssprache der Richtlinie) des Artikels 14 DSM-RL verwendete Begriff des „work of visual art“ ist in der deutschen Sprachfassung unzutreffend mit „Werk der bildenden Kunst“ übersetzt. Denn gemeint ist damit nicht das Regelbeispiel des § 2 Absatz 1 Nummer 4 UrhG, sondern ein darüber hinaus reichender autonomer Begriff des Unionsrechts, den § 68 UrhG-E nunmehr mit dem Begriff „visuelles Werk“ aufnimmt. Die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs ist nach dem Sinn und nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang der Begriff verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vergleiche Urteil vom 3. September 2014, C-201/13, Rn. 19 – Deckmyn, ECLI:EU:C:2014:2132). Nach ErwG 53 DSM-RL soll Artikel 14 die Verbreitung von Reproduktionen gemeinfreier Werke erleichtern und so den Zugang der Allgemeinheit zum kulturellen Erbe fördern. Dabei geht es also um Kunstwerke, die visuell wahrnehmbar sind. Im Unionsrecht existiert in Ziffer 3 des Anhangs zur Verwaiste-Werke-RL bereits der vergleichbare Begriff der „visuellen Werke“ („visual works“), den § 68 UrhG-E nun übernimmt. Die Kategorie der visuellen Werke umfasst neben den Werken der „bildenden Künste“ („fine art“ in der englischen Sprachfassung der Verwaiste-Werke-RL) noch weitere Werkarten, ist also weiter als die Kategorie des § 2 Absatz 1 Nummer 4 UrhG (siehe auch Ziffer 3 des Anhangs zu § 61a UrhG).) Нактаффэ 14:16, 8. Feb. 2021 (CET)
актаффэ, leider verstehe ich immer noch nicht, was Du eigentlich sagen willst.
  1. Dies Richtlinie ist nicht direkt anwendbar - da stimmst Du mir zu.
  2. Wenn Du schreibst, dass diese Richtlinie, welche Du meinst, noch nicht umgesetzt ist, dann interesiert diese uns für diesen Sachverhalt auch nicht, weil nur die in nationales Recht bereits umgesetzte Richtlinie maßgeblich sein kann.
  3. Gibt es diese Umsetzung noch nicht, kann diese daher auch nicht herangezogen werden (mit wenigen Ausnahmen bei verspäteter nationaler Umsetzung, die hier aber nicht vorliegt).
  4. Zudem hat die Richtlinie, selbst wenn sie umgesetzt wird keine Rückwirkung. Trifft hier für diesen Sachverhalt also auch nicht zu.
  5. Zu den Erwägungsgründen und deren rechtlichen Wirkung kannst Du in unserem Artikel nachlesen.
  6. Auch der Wortlaut in Deutsch der Richtlinie ist nur in der amtlichen Fassung verbindlich, der vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union verlautbart wird. Alles andere ist nicht relevant und kann auch hier keine Grundlage für eine Diskussion sein.
SG, Asurnipal (Diskussion) 14:37, 8. Feb. 2021 (CET)

Das ist gemeinfrei, entweder als Amtliches Werk oder (wahrscheinlicher) wegen mangelnder SH. --M@rcela   17:36, 8. Feb. 2021 (CET)

Hallo Marcela, schön von Dir zu lesen. Bis auf den oben genannten Wikipedianer mit IP-Editierung, welche das Ganze angestossen hat, stellt wohl keiner hier in Frage, dass es sich in der Grundsausführung (Vereinsregisterauszug) um ein amtliches, frei verwendbares Werk handelt. Die einzig offene Frage in Bezug auf die IP-Anfrage ist: wer ist als Urheber anzuführen. Dass es nicht die Republik Österreich - Bundesministerium für Inneres ist (wie die IP meint), ist mE klar, weil es sich ja nicht um den Auszug in der Form handelt, in welcher er von der amtlichen Stelle veröffentlicht wurde (da gibt es auch schon Rechtsprechung dazu, wenn Urteile in Datenbanken von Dritten aufgenommen werden). Urheber ist dabei immer der, welcher das Werk neu oder verändert anfertigt oder zusammenstellt oder sich darauf beruft Urheber zu sein. Inwieweit er einen urheberrechtlichen Schutz erlangen kann (Schöpfungshöhe, Du sprichst es ja an), ist dann die zweite Frage. Meines Erachtens bin ich, der ich den Auszug neu zusammengestellt habe, der Urheber dieser Bilddatei (*gemäß § 10 Abs 1 iVm § 12 Abs. 1 iVm § 13 öUrhG). Ob und inwieweit diese urheberrechtlichen Schutz erlangt, ist mE aber auch nicht hier zu klären. Denn dies würde ja voraussetzen, dass sich hier irgendjemand dazu aufschwingen kann dies verbindlich festzustellen, was aber nicht geht, da keiner von uns zum Vollzug der Gesetze in diesem Zusammenhang berufen ist. SG, Asurnipal (Diskussion) 09:12, 9. Feb. 2021 (CET)
Amtliche Werke sind gemeinfrei und haben keinen Urheber. --M@rcela   09:18, 9. Feb. 2021 (CET)
Hallo Marcela, jedoch nur dann, wenn sie in der Form verwendet werden, in welcher die Republik oder in dem Fall die Maschine diese ausfertigte. Da ich die Datei verändert habe, liegt ein neuer Sachverhalt vor. SG, Asurnipal (Diskussion) 09:29, 9. Feb. 2021 (CET)
Nein, deine Bearbeitung hat keine SH. --M@rcela   09:42, 9. Feb. 2021 (CET)
Hallo Marcela, ob eine Schöpfungshöhe vorliegt oder nicht, ist, wie schon oben geschrieben, nicht Aufgabe von WP, in diesem Fall zu entscheiden. Denn dies ist gar nicht die Frage der IP, und das machen auch die Gerichte im Streitfall. Nach § 10 Abs 1 iVm § 12 Abs. 1 iVm § 13 öUrhG bin ich Urheber und sehe mich auch als solcher. Die Frage der Schöpfungshöhe ist erst dann relevant, wenn es darum geht, dass jeamnd das von mir erstellte Bild weiter vewendet. Das ändert aber an der grundsätzlichen Urheberschaft nichts. SG, Asurnipal (Diskussion) 10:07, 9. Feb. 2021 (CET)
Asurnipal, du verrennst dich immer mehr: Im gegebenen Fall handelt es sich um ein Freies Werk nach § 7 Abs. 1 („Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.“). Amtliches Werk also, das erstmal eine freies Werk ist, völlig unabhängig von der Frage, ob ein solcher Ausdruck auch Schöpfungshöhe erreicht. Dass du vermeinst nach § 10 Abs 1 iVm § 12 Abs. 1 iVm § 13 öUrhG, allein durch Umspeicherung eines PDF in ein anderes Format (hier also: vom PDF mit zwei Seiten in eine Bilddatei im jpg-Format, hier die beiden Seiten nebeneinandergestellt), zu einem Urheber eines neuen Werkes zu werden, ist mE, mit Verlaub gesagt, hanebüchener Unsinn.
Bleibt abschließend nochmals gesagt: Die Lizenzierung von dir ist völlig falsch, siehe analog auch eins drunter in #Amtliches Werk. Ich bleibe dabei, dass die von mir vorgenommene Änderung der Dateibeschreibung/Lizenzierung jedenfalls im Wesentlichen die korrekte Form darstellt: Version vom 7.Feb.2021 15:17 (Difflink).
Vielleicht kann/mag ja auch @Plani was dazu sagen. --194.166.199.118 18:07, 9. Feb. 2021 (CET)
Hallo 194.166.199.118, es ist schade, dass Du Dich immer noch nicht mit Deinem WP-Namen offen zeigst. Also noch einmal. Urheber eines Werkes und urheberrechtlicher Schutz sind zwei paar Schuhe. Jemand kann Urheber sein und keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. § 10 Abs. 1 UrhG: Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat. Die Zusammenstellung der Auszüge habe ich arrangiert, und daher bin ich Urheber dieses Bildes. SG, Asurnipal (Diskussion) 18:19, 9. Feb. 2021 (CET)
Vielleicht glaubst Du ja Kommentatoren? „Das Urheberrecht entsteht mit dem Schöpfungsakt, mit dem Zeitpunkt also, in dem das Werk seine Form angenommen hat". (Schricker/Loewenheim, 2. Aufl. zum dUrhG, Rz 5,;Schack, UrhG, Rz 221; Ciresa, UrhG 2012, Rz. 10 zu § 10. (nicht signierter Beitrag von Asurnipal (Diskussion | Beiträge) 18:29, 9. Feb. 2021 (CET))
Weiter: Aufgabe des Werkbegriffes (der ein unbestimmter Rechtsbegriff ist), ist es, den Gegenstand zu bestimmen, den der Schutz des Urheberrechtes erfasst, sowie die Voraussetzungen anzugeben, die für den Erwerb urheberrechtlichen Schutzes erforderlich ist (Ciresa, UrhG 2012, Rz. 2 zu § 2). SG, Asurnipal (Diskussion) 18:36, 9. Feb. 2021 (CET)
Du kannst auch gerne mal die Sache umgekehrt betrachten. Würde dieses Bild bestehen, wenn ich es nicht zusammengestellt hätte? Nein, würde es nicht. Unterscheidet sich dieses Bild von dem, was im Vereinsregister von einer Maschine ausgegeben wurde? Ja. Also liegt eine Veränderung in der Realität durch einen Menschen vor, durch welche etwas geschaffen wurde, was zuvor nicht da war. Wie nennst Du nun jemanden, der etwas in der Realität geschaffen hat, das zuvor nicht da war? Es ist ein Urheber. Und da zitiere ich unseren Artikel Urheber: "Ein Urheber oder eine Urheberin ist eine Person, die etwas Neues geschaffen hat, besonders auf den Gebieten der Literatur, der Musik, der bildenden Kunst und der Wissenschaft (Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, Stichwort=Urheber), SG, Asurnipal (Diskussion) 18:47, 9. Feb. 2021 (CET)
Noch ein Zitat aus unserem Artikel Urheber: "Auch Journalisten, Fotografen und Grafiker gelten als Urheber ihrer Werke. Ob tatsächlich ein gesetzlicher Schutz für das jeweilige Werk besteht, richtet sich nach dessen individuell zu bewertender Schöpfungshöhe, die etwa bei journalistischen Texten praktisch immer als gegeben angenommen wird." Leider ohne Quellenangabe, drückt aber genau das aus, was ich hier schon mehrfach geschrieben habe. Erforderliche Trennung von Urheber und Urheberrechtsschutz. SG, Asurnipal (Diskussion) 19:54, 9. Feb. 2021 (CET)
Was mein Editieren als IP betrifft: Du hast meine erste der beiden Antworten hier an dich gelesen? Bzw. auch meine Antwort an dich in FZW gelesen? Wenn ja, dann verstanden wohl nicht.
In der Sache: Du überzeugst nicht. Durch deine reine Umspeicherung (vulgo "Die Zusammenstellung der Auszüge habe ich arrangiert") von einem zweiseitigen PDF auf ein jpg mit der Ansicht der beiden Seiten nebeneinander (er)schaffst du kein neues Werk, du schaffst damit nichts Neues, das ist doch bitteschön eine lächerliche Darstellung. Würde das unter deiner Argumentation von § 10 Abs 1 iVm § 12 Abs. 1 iVm § 13 öUrhG zutreffen, wie du dir das so vorstellst, würde das das ganze Urheberrecht ad absurdum führen, mit einfach an einem Werk eine kleine Umgestaltung (vulgo "Die Zusammenstellung der Auszüge habe ich arrangiert") vornehmen, und schon sei man Urheber eines (neuen) Werks. (Analog: Mit einem Beschneiden eines Bildes und so neu Abspeichern wirst du auch nicht zu einem Urheber eines neuen Werkes.)
Du agierst damit auch weder als Journalist, noch als Fotograf, aber auch nicht als Grafiker.
Gib doch einfach zu, dass du mit deiner Bildbeschreibung und Lizenzierung dich geirrt hast, ändere es entsprechend, und gut ist. Mit deiner Pseudo-Vorlesung wird es nicht besser.
--194.166.199.118 20:23, 9. Feb. 2021 (CET) (Nb: Im Übrigen sei dir WP:Vorschau und WP:DISK#5 ans Herz gelegt.)
Gerhard Schricker definiert es sinngemäß (nicht wörtlich) so: Laß 10 Leute etwas erschaffen, wenn dabei 10 verschiedene Dinge herauskommen, dann liegt Schöpfungshöhe vor. Schricker ist nicht irgendjemand, er wird sogar vom Bundesverfassungsgericht zitiert. --M@rcela   20:55, 9. Feb. 2021 (CET)
Hallo 194.166.199.118, dass Du mir nicht glaubst, hat hier wohl jeder mitbekommen. Deine Belehrung nehme ich zur Kenntnis bzgl. dem Editieren in Wikipedia (und lasse es dabei). Deine "dazwischenquetsch" Anmerkungen habe ich nicht gesehen, weil sie hier nicht chronologisch von Dir eingereiht wurde. Zur Sache, vielleicht glaubst Du ja dem Obersten Gerichtshof in Österreich? Zitat aus 4Ob115/09d, Pkt. 1.2: Dabei bedingt der geringere Schutzumfang von Lichtbildern gegenüber Lichtbildwerken eine Erleichterung in Bezug auf die sonst für das Entstehen einer geschützten Bearbeitung geforderte eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters. Es reichen bereits geringere Umgestaltungen aus, sofern sie über die bloße Vervielfältigung hinausgehen, etwa das Auswechseln von Farben oder das Ersetzen einzelner Teile des Bildes (4 Ob 58/04i mwN; RIS-Justiz RS0119004). Eine solche Bearbeitung haben Mitarbeiter der Klägerin im vorliegenden Fall vorgenommen. Zwar war das Abfotografieren der Passbilder ein bloßer Vervielfältigungsakt; die darauf folgende Umgestaltung durch Farbänderungen genügte jedoch, um ein eigenständiges Leistungsschutzrecht an der Bearbeitung entstehen zu lassen. SG, Asurnipal (Diskussion) 21:14, 9. Feb. 2021 (CET)
Ohne mir jetzt die ganze Diskussion durchgelesen zu haben (was diskutiert ihr hier eigentlich so derart ausführlich? - eigentlich ist der Fall klar): Die in Frage stehende Datei Datei:Demo-Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister (Österreich) mit Elektronischer Signatur (Verein- EuropaUnion Vorarlberg).jpg ist definitiv falsch lizenziert. Das österreichische Vereinsregister wurde natürlich nicht unter einer CC-Lizenz veröffentlicht. Asurnipal ist auch definitiv nicht der Urheber des Vereinsregisters. Das Erstellen einer 2D-Reproduktion und somit auch eines Screenshots erzeugt kein neues Werk. Ich werde nun die Version der IP wiederherstellen. Die ist definitiv korrekter als die aktuelle Version.
Allerdings kenne ich mich mit der Definition eines Amtlichen Werkes nach österreichischem Recht zu wenig aus. Deshalb bin ich mir nicht zu 100 Prozent sicher, ob das Vereinsregister tatsächlich als amtliches Werk zählt. Wobei ich hier aber auch nicht unbedingt Schöpfungshöhe sehe. -- Chaddy · D   21:25, 9. Feb. 2021 (CET)

Hallo Chaddy, Deine Mittelung hier zeigt leider, dass Du nicht alles durchgelesen hast. Es ist und war nie die Frage, ob ich Urheber des Vereinsregisters bin. Es ist keine Frage, dass eine normale Kopie kein Lichtbildwerk ist, das ist in Österreich seit vielen Jahren höchstgerichtlich geklärt. Es ist auch schon mehrfach von mir darauf hingewiesen worden, dass es sich dabei nicht um einen Screenshot handelt. Deine Wiederherstellung ist daher falsch, wenn Du dies machen willst. Bitte informiere Dich vorher, wenn Du Dich zu wenig auskennst. SG, Asurnipal (Diskussion) 21:56, 9. Feb. 2021 (CET) Und noch was Chaddy, eine juristische Person kann niemals Urheber sein. Bereits deswegen war das was die IP gemacht hat krottenfalsch. SG, Asurnipal (Diskussion) 21:58, 9. Feb. 2021 (CET) Hallo Chaddy, Deine Änderung habe ich zurückgesetzt auf Commons. Bitte versuch hier nicht eigenmächtig Deinen Kopf durchzusetzen. Wir diskutieren hier dies aus und dann kannst Du oder jemand anderes, wenn mich jemand wirklich widerlegen kann, etwas ändern. SG, Asurnipal (Diskussion) 22:03, 9. Feb. 2021 (CET)

Einmal anpingen hätte völlig gereicht.
Dir ist schon klar, dass das strafbares Copyfraud ist, was du da tust?
Wie gesagt, eine reine 2D-Kopie erzeugt kein neues Urheberrecht; auch nicht das Umwandeln in ein anderes Dateiformat. Daher geht es allein um das Urheberrecht an dem Vereinsregister. So wie es jetzt in der Dateibeschreibung steht beanspruchst du das für dich.
Und eigenmächtig deinen Kopf durchzusetzen versuchst hier einzig und alleine du. Es geht übrigens auch nicht darum dich zu widerlegen. Vielmehr musst du belegen, dass du tatsächlich Urheberrechte an der Datei hast. Das wird allerdings nichts werden. -- Chaddy · D   22:25, 9. Feb. 2021 (CET)

Hallo Chaddy, nochmal zusammengefasst, wenn Du hier nicht alles durchlesen willst. Ich mache kein Urheberrecht geltend! Ich bin Urheber, weil ich etwas geschaffen habe, das zuvor in der Realität nicht vorhanden war, dies bedeute aber nicht, dass es eine Schöpfungshöhe erreicht oder sonst was ist. Trenne bitte Urheberschaft von Urheberrechtsschutz. Es geht einzig und allein darum, wer dieses Bild geschaffen hat. Nicht mehr. Eine juristische Person (Republik Österreich) kann niemals Urheber sein. Was diese IP hier macht (und Du), die Republik Österreich als Urheber einzusetzen, ist völlig verkehrt und widerspricht dem ganzen Urheberrecht, der Lehre und Rechtsprechung. Nur natürliche Personen (Menschen) können Urheber sein. Bitte lies nach, bevor Du hier Dinge veränderst. Dann, ich mache keine strafbares Copyfraud, weil ich kein Urheberrecht beanspruche. Wieder völlig falsche Behauptung von Dir. Ich beanspruche, als Urheber der Datei genannt zu werden, weil ich als natürliche Person diese Datei geschaffen habe und nicht durch einen Screenshot (wieder falsch von Dir). Bitte nimm die Diskussion zur Kenntnis, da steht alles drin. SG, Asurnipal (Diskussion) 22:37, 9. Feb. 2021 (CET)

 
ÖBV

Im Artikel könnte man ja auch hilfsweise das nicht ganz so schöne Dokument über die österreichischen Basketballer unterbringen, das gibt es bei Commons schon seit 2009. Die zweite Seite kann daneben montiert werden, dafür gibt es die Vorlage:Mehrere Bilder. --Goesseln (Diskussion) 22:56, 9. Feb. 2021 (CET)

Hallo Goesseln, das löst leider nicht das Problem, weil ja diese IP und nun auch Chaddy unbedingt eine juristische Person (Republik Österreich) als Urheber eintragen wollen, was einfach grundfalsch ist. Warum sie so gegen alle Grundsätze des Urheberrechts eine juristische Person einsetzen wollen? Keine Ahnung. Die von Dir gezeigte Datei hat übrigens den selben Fehler bzgl. der Nennung des Urhebers. Als Urheber wird: "Vereinspolizei" genannt. Dies ist eine Einrichtung, die es in Österreich gar nicht gibt. SG, Asurnipal (Diskussion) 23:02, 9. Feb. 2021 (CET)
@Asurnipal: Lies bitte Schutzrechtsberühmung. Du hast keine Rechte an der Darstellung. --M@rcela   00:10, 10. Feb. 2021 (CET)
Hallo Marcela, ich wiederhole es gerne noch einmal. Ich mache keinen Urheberrechtschutz geltend. Habe ich nicht, tue ich nicht, werde ich nicht. Ich bin Urheber, weil ich das Bild geschaffen habe. Bitte trenn die Urheberschaft vom Urheberrechtschutz. Das sind zwei völlig verschiedene Dinge. So wie zB Eigentümer und Eigentum. Du weißt doch ganz genau aufgrund Deiner Erfahrung, dass die Handlungen der IP und von Chaddy falsch sind. Es ist unzulässig als Urheber die Republik Österreich einzutragen. Eine juristische Person oder moralische Person kann kein Urheber sein. Das geht einfach nicht. Das ist ständige Rechtsprechung in Österreich, dass nur eine natürliche Person Urheber sein kann. SG, Asurnipal (Diskussion) 01:01, 10. Feb. 2021 (CET)
Alle hießigen Experten versuchen dir nun wiederholt lang und breit klar zu machen, dass du falsch liegst. Aber du weißt es immer noch besser wie der Geisterfahrer auf der Autobahn, der sich über hunderte Geisterfahrer wundert. Oder anders ausgedrückt: Langsam könntest du dir auch einfach eingestehen, dass du dich geirrt hast. Das ist ja an sich nichts schlimmes.
Nein, du hast das Bild nicht erschaffen. Du hast lediglich eine pdf in eine Bilddatei konvertiert. Das ist kein schöpferischer Akt.
Und wie willst du bitte Urheberschaft von Urheberrechtsschutz trennen? Letzterer ist doch genau dazu da, erstere zu schützen.
„Ich beanspruche, als Urheber der Datei genannt zu werden“ - also beanspruchst du doch das Urheberrecht.
Und bzgl. juristischer Person: Richtig, Urheber kann nur eine natürliche Person sein. Die Namensnennung im Urheberrecht kann aber auch sehr wohl in Form einer juristischen Person erfolgen, da eine juristische Person Inhaber der Nutzungsrechte sein kann. Insofern ist da kein Fehler in der Dateibeschreibung. -- Chaddy · D   02:07, 10. Feb. 2021 (CET)
Wenigstens hast du nicht mehr die falsche CC-Lizenz wieder reinrevertiert. Das ist schon mal ein Fortschritt. -- Chaddy · D   02:09, 10. Feb. 2021 (CET)
Hallo Chaddy, entschuldige, Du schreibst noch mehr Unsinn. Urheberrecht und Nutzungsrecht sind wieder zwei ganz verschiedene Sachen. Du und die IP habt in der Datei angegeben: Urheber: Republik Österreich. Ihr habt nicht angegeben: Inhaber des Nutzungsrechtes: Republik Österreich. Du und die IP habt ganz klar in einer Datei einen fehlerhaften Urheber angegeben, den es nach dem Gesetz, Lehre und Rechtsprechung gar nicht geben kann. Und nun kommst Du daher und redest von Nutzungsrecht, was hier für diese Sache nicht einmal ansatzweise relevant ist. Es geht - n o c h m a l s erklärt - darum, wer als Urheber in der Datei genannt wird. Und das kann nicht eine juristische Person sein. Verstehst Du das wirklich nicht?
Und noch einmal, offensichtlich hast Du die Diskussion hier wieder nicht gelesen: ich habe k e i n e Datei konvertiert! Bitte ließ hier die Diskussion durch, schau Dir die zitierte Rechtsprechung an und dann schreib hier mit. Wenn Du Dich als Experten für Urheberecht bezeichnest, dann kannst Du nicht ernsthaft einen solche Fehler machen, und als Urheber eine juristische Person eintragen. Das macht kein Experte, das macht nicht einmal ein Student der Rechtswissenschaften nach der ersten Vorlesungsstunde. Das ist so was von falsch, unglaublich. SG, Asurnipal (Diskussion) 07:43, 10. Feb. 2021 (CET)
Und noch einmal: Offensichtlich muss ich wirklich mit den Basic bei Dir mit dem Urheberrecht anfangen. Das Urheberrecht umfasst u.a.
  • die Schöpfung (Urheberschaft),
  • den Schutz der Schöpfung (Urheberrechtsschutz),
  • die Nutzungsrechte,
  • die gesetzlichen Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz etc.
Das sind alles verschiedene Dinge. Sieh Dir doch einfach mal den Aufbau des Urheberrechtsgesetzes an.
  • Jemand kann Urheber sein, aber kein Urheberrechtsschutz genießen (zB mangels Schöpfungshöhe),
  • Jemand kann Urheber sein, Urheberrechtsschutz haben, aber seine Nutzungsrechte nicht ausübern dürfen (zB weil er sie abgegeben hat),
  • Jemand kann Urheber sein, Urheberrechtsschutz genießen, aber aufgrund von gesetzlichen Ausnahmen muss er Eingriffe in seinen Urheberrechtschutz dulden (zB in D § 51 dUrhG).
A B E R: er bleibt immer Urheber. Verstehst Du Chaddy? Urheber, Schöpfer etc. ist, wer eine Sache schafft, die zuvor nicht da war. Ganz unabhängig davon, ob die Schöpfung durch ein weiteres Recht geschützt ist. Das ist doch wirklich nicht schwer zu verstehen. Und ein Urheber, Schöpfer etc. kann daher a u s s c h l i e ß l i c h eine natürliche Person sein. Denn nur ein Mensch kann nach dem Urheberrecht Schöpfer sein. SG, Asurnipal (Diskussion) 07:53, 10. Feb. 2021 (CET)
(nach quasi-BK)
Ja, @Chaddy, den Vorschlag, dass" Asurnipal einfach den Irrtum eingestehen und die Bildbeschreibung/Lizenzierung anpassen sollte/könnte/möge, hab ich ja eh auch schon gemacht. Vergeblich, wie zu sehen.
Besonders drollig ist das ([3]) im Vergleich zu Datei:Seal of approval "Meisterbetrieb" in Austria.jpg ([4]; [5]), ebenfalls von Asurnipal hochgeladen (noch nicht lange her, am 29.10.2020). Hier trägt er ziemlich korrekt zur Quelle den Link auf das BGBl. ein (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2009/313). Und trägt als Author=Urheber ein:
»Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegelverordnung) vom 29. September 2009, BGBl. II Nr. 313/2009.«
Das ist insofern gleich doppelt drollig, als von Asurnipal eingetragener Urheber jedenfalls keine natürliche Person ist und daher nach des Asurnipals vielfach vorgetragener Darlegung eine nicht natürliche Person da nicht einzutragen wäre, weil kein Urheber sein könnend. Ja, doch ist eine Verordnung denn aber auch noch nicht einmal eine juristische Person, auch keine moralische Person. Eine Verordnung ist eine Rechtsnorm und ganz sicher keine Person. Anders gesagt: Die Verordnung ist nicht Author=Urheber, die VO ist vielmehr die Source=Quelle.
Insgesamt nennt sich das dann wohl auch Eigentor.
Herausgegriffen seien noch 2 Punkt aus Asurnipals letzter Antwort an Marcela:
  1. Bitte trenn die Urheberschaft vom Urheberrechtschutz. Das sind zwei völlig verschiedene Dinge. So wie zB Eigentümer und Eigentum.
    Willst du uns verulken? Eigentum ist der Artikel, Eigentümer ist berechtigtem Grund kein eigener Artikel sondern eine Weiterleitung auf Eigentum. (Aber vielleicht wolltest uns ja, bei Anlegung von viel AGF, eigentlich auf den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz hinweisen.)
  2. Ich mache keinen Urheberrechtschutz geltend. Habe ich nicht, tue ich nicht, werde ich nicht. Ich bin Urheber, weil ich das Bild geschaffen habe. Bitte trenn die Urheberschaft vom Urheberrechtschutz.
    1. Du wähnst dich also als "Urheber" der schlichten Umänderung von einem PDF auf ein jpg mit Seitenverschiebung von untereinander auf nebeneinander, und willst damit den originären Erwerb des Urheberrechtes durch einen eigenen Schöpfungsakt geltend machen?
    2. Gut, dann schauen wir weiter: Du behauptest demnach u.a. eh auch gestützt auf § 10 Abs 1 UrhG, dass du Urheber eines Werkes seist, weil du es geschaffen habest. Dies setzt jedoch nach § 1 Abs. 1 UrhG eine "eigentümliche geistige Schöpfung" voraus. Du willst demnach allen Ernstes behaupten, dass du mit der einfachen Umformatierung von einem Format auf das andere mit Seitenverschiebung einge "eigentümliche geistige Schöpfung" iSd § 1 Abs. 1 erzeugt hast? Das glaubst aber eh selbst nicht.
Und dann sei dann noch zuallerletzt auf des Benutzers Disk auf Commons verwiesen, wo sich Löschhinweise an Löschhinweise reihen, viele von den Dateien dann auch wirklich gelöscht. Bezeichnend auch die sehr aktuelle Diskussion commons:User_talk:Asurnipal#Panoramafreiheit mit hiesigem Benutzer:Gestumblindi und Admin auf Commons. --194.166.199.118 08:46, 10. Feb. 2021 (CET)
Wie ich schon schrieb, ins Urheberfeld wird (insbesondere bei unbekanntem Urheber) üblicherweise auch der Nutzungsrechteinhaber eingetragen (der sehr wohl relevant ist). Wir können das aber gerne durch den Zusatz "Inhaber der Nutzungsrechte" o. ä. spezifizieren.
Was du in all deiner Aufregung übrigens ganz übersiehst ist, dass es mir gar nicht darum geht, dass da nun Österreich als Nutzungsrechteinhaber drinsteht oder nicht (das ist gerade zweitrangig). Mir geht es primär darum, dass du nicht in diesem Feld stehst, weil du nun definitiv nicht der Urheber und auch ebenso definitiv nicht der Inhaber der Nutzungsrechte bist. -- Chaddy · D   14:18, 10. Feb. 2021 (CET)
Hallo 194.166.199.118, also jetzt ist zumindest klar, dass Du kein Jurist bist. Wenn Du den Unterschied zwischen Eigentümer, Eigentum und Besitz nicht kennst, zeigst du das ganz deutlich. Nimm doch einfach mal klar Stellung und schreibe hier, dass Du und Chaddy als Urheber die falsche Person (Republik Österreich) bei dieser Datei eingetragen habt (um das geht es im Kern). Dann haben wir mal einen Anfang. Denn das ist so unstrittig, wie dass die Sonne im Osten aufgeht. Und mach nicht noch mehr Baustellen auf und behaupte, ich hätte Fehler gemacht. Das kann ich Dir erklären, aber ich zweifle inzwischen wirklich, ob Du es verstehen willst. Also lasse ich es, auf diese neuen Baustellen einzugehen und vor allem auf Diskussionen, die hier keinerlei Relevanz haben. Das ist lediglich ein Ablenkungsmanöver, dass jeder durchschaut. Du und Chaddy habt einen groben Fehler gemacht, das wars. Damit könnte diese Diskussion abgeschlossen werden. SG, Asurnipal (Diskussion) 09:04, 10. Feb. 2021 (CET)
Doch noch was, ich habe zu Commons über 14.000 Dateien beigetragen, davon wurden 141 (!) gelöscht und der Großteil davon, weil es mir zu viel Aufwand war mit Leuten auf Commons zu diskutieren, die meinten sie hätten eine Ahnung vom Urheberrecht, aber sowas von daneben lagen. Da war mir bisher meine Zeit einfach zu schade. SG, Asurnipal (Diskussion) 09:09, 10. Feb. 2021 (CET)
Asurnipal, kannst Du mir als dummem Piefke erklären, wie man ohne Inanspruchnahme eines Urheberrechtsschutzes in der Lage sein kann, eine Lizenz für eine Datei zu vergeben? Ich hätte jetzt gedacht, beschränkte Freigaben wie cc-by-sa-Lizenzen u.ä. sind nur aufgrund eines grundsätzlich in Anspruch genommenen Urheberrechtsschutzes (nicht alleine einer Urheberschaft) möglich, der den Urheber eines Werkes u.a. dazu ermächtigt, Freigaben unter bestimmten Bedingungen zu erteilen. Hinweis: Ich habe (noch) kein Interesse an einem bestimmten Ausgang dieser Diskussion, würde das aber gern nutzen, um was dazuzulernen, weil ich Teile der Argumentation nicht nachvollziehen konnte. --2003:E4:5F0D:7288:42B0:76FF:FE7B:15B2 09:28, 10. Feb. 2021 (CET)
Hallo IP 2003:E4:5F0D:7288:42B0:76FF:FE7B:15B2, Du bist ganz sicher kein dummer "Piefke", sondern ein informierter Wikipedianer, der nun hier , warum auch immer ohne sich zu deklarieren, mitdiskutieren will. Aus Deiner Frage zeigt sich, dass Du die bisherige Diskussion nicht durchgelesen hast. Also nochmal: Es geht hier darum, dass die Republik Österreich kein Urheber in dieser Datei sein kann. Dies ist die Frage, die ganz oben von der IP 194.166.199.118 gestellt wurde, weil ich mich als Urheber eingetragen habe, der ich Schöpfer des Werkes bin. Um nicht mehr und nicht weniger. Bitte sieh Dir die Diskussion an, Danke. SG, Asurnipal (Diskussion) 09:42, 10. Feb. 2021 (CET)
Das habe ich gelesen, ebenso wie die gesamte Diskussion. Deine Falschbehauptung weise ich insofern zurück. Wie ich bereits geschrieben hatte, geht es mir um eine Zusatzinformation zu einem Nebenaspekt dieser Diskussion. Du hattest geschrieben: "Ich mache keinen Urheberrechtschutz geltend. Habe ich nicht, tue ich nicht, werde ich nicht. Ich bin Urheber, weil ich das Bild geschaffen habe. Bitte trenn die Urheberschaft vom Urheberrechtschutz. " (an Marcela). Die ursprünglich besprochene Datei hast Du wohl bei Commons hochgeladen und Dich als Urheber angegeben und das auch hier mehrfach betont. Das erschien mir widerspruchsfrei, soweit man Deinen Part der Argumentation betrachtet (dass andere Dir hier widersprechen, hat mit der Stimmigkeit Deiner Argumentation in sich ja nichts zu tun). Du hast die Datei anscheinend zudem unter der Lizenz Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 Unported veröffentlicht. Da verstehe ich den Unterschied zum "Urheberrechtsschutz geltend machen" einfach noch nicht, weil Du ja explizit schriebst, Du machtest keinen Urheberrechtsschutz geltend. Basiert die Möglichkeit der Lizenzvergabe nicht auf dem Geltendmachen des Urheberrechtsschutzees? Oder meintest Du damit, dass Du für alle Zeit ("tue ich nicht, werde ich nicht") auf Abmahnungen oder irgendwelche Forderungen aufgrund der angegebenen Lizenz verzichtest? Ich hatte anhand Deiner Ausführungen angenommen, dass es einen wesentlichen Unterschied geben muss zwischen "Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen" und "aufgrund eines urheberrechtlichen Schutzes eines Werkes Lizenzen vergeben". Dieser Unterschied hätte mich genauer interessiert. Das kam hier so nebenbei vor, ohne dass ich es verstanden habe. --2003:E4:5F0D:7288:42B0:76FF:FE7B:15B2 13:14, 10. Feb. 2021 (CET)

Hallo 2003:E4:5F0D:7288:42B0:76FF:FE7B:15B2, nun, dann habe ich wohl das enge zeitliche Zusammentreffen zwischen den Postings von bestimmten Usern mit dem Deinen fehlinterpretiert, Sorry. Zu Deiner Frage. Diese wwerde ich gerne auf meine Disk transferieren und dann diese dort beantworten und mit Dir weiter diskutieren, wenn diese Diskussion hier vorbei ist. Es ist mE der größte Fehler in einer Diskussion (so habe ich es auch in meiner Ausbildung gelernt), sich auf zu viele Details und Nebenfragen einzulassen. Ich muss Dich daher um etwas Geduld bitten. Danke. SG, Asurnipal (Diskussion) 13:50, 10. Feb. 2021 (CET)

Um diese unsinnige Diskussion zu einem Ende zu bringen schlage ich hiermit nun vor, dass wir uns nicht länger von Asurnipal auf der Nase herumtanzen lassen und die Angaben auf der Bildbeschreibungsseite korrigieren. Falls Asurnipal weiter falsche Urheberrechtsansprüche an der Datei geltend macht ist er zu administrativ zu verwarnen und notfalls auch zu sperren. Wenn es dazu keine Gegenstimmen gibt kann das alsbald umgesetzt werden. -- Chaddy · D   14:18, 10. Feb. 2021 (CET)

Sehe ich das also richtig Chaddy. Du machst eine Änderung (Urheberschaft einer juristischen Person eintragen) die nachweislich seit Jahrzehnten gegen das Gesetz, gegen jede Lehre und auch gegen die langjährige Rechtsprechung ist, und schlägst dann noch vor, mich sperren zu lassen, weil ich aufzeige, warum und dass dies falsch ist? SG, Asurnipal (Diskussion) 14:24, 10. Feb. 2021 (CET)
Das muss doch Absicht sein, so sehr unfähig zu lesen kann niemand aus Versehen sein! -- Chaddy · D   14:30, 10. Feb. 2021 (CET)
Was ist da falsch Chaddy? Du hast gestern die Republik Österreich als Urheber in die Datei eingetragen. Das ist nachweislich falsch. Da gibt es nichts zu deuteln. Juristische Personen können keine Urheber sein. Also??? SG, Asurnipal (Diskussion) 14:33, 10. Feb. 2021 (CET)
Ich würde dich bitten, dich jetzt erstmal mit weiteren Kommentaren zurückzuhalten und stattdessen anderen Raum zu geben, sich zu äußern. Die dadurch gewonnene Zeit kannst du dann auch prima dafür investieren, das zu lesen, was andere Leute schreiben. -- Chaddy · D   14:39, 10. Feb. 2021 (CET)
Und jetzt Chaddy, willst Du mir den Mund verbieten, lese ich das richtig? Hallo??? Wie wäre es, wenn Du Dich hier endlich mal damit auseinandersetzen würdest, dass juristische Personen keine Urheber sein können? Sag mal endlich, wo Du diese Weisheit herhast, dass es anders ist. Bitte Quellenangabe. Und nicht wieder irgendwas von Nutzungsrechten schreiben, die hier gar nicht relevant sind. SG, Asurnipal (Diskussion) 14:49, 10. Feb. 2021 (CET)
Puh, das ist ja ganz schön eskaliert hier. @Asurnipal: Die von dir oben getroffene Aussage „Jemand kann Urheber sein, aber keinen Urheberrechtsschutz genießen (zB mangels Schöpfungshöhe)“ ist nach meinem Verständnis entweder falsch oder sehr missverständlich ausgedrückt. Wer etwas schafft, was mangels ausreichender Schöpfungshöhe keinen Urheberrechtsschutz genießt, kann nicht als Urheber im rechtlichen Sinne bezeichnet werden, da dieser Begriff immer die Existenz eines schutzfähigen Werks voraussetzt, woran es hier fehlt. Denn der Begriff des Urhebers ist in § 10 Abs. 1 öUrhG/§ 7 dUrhG als „Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat“ beziehungsweise „Schöpfer des Werkes“ definiert, und ohne (schutzfähiges) Werk kein Schöpfer und damit auch kein Urheber. Die Person ist dann urheberrechtlich ein Nullum. Die Frage ist jetzt, ob das Feld „Urheber“ auf Commons in solchen Fällen leer bleiben sollte oder was wir da sonst eintragen wollen. Das ist aber dann keine rechtliche, sondern eine redaktionelle Frage. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 14:19, 13. Feb. 2021 (CET)
Hallo Gnom , da bin ich nach wie vor anderer Ansicht. Hast Du fü Deine rechtliche Ausführung, dass der Schöpfer eines Werkes ohne Schöpfungshöhe ein "Nullum" ist (ohne (schutzfähiges) Werk kein Schöpfer und damit auch kein Urheber) eine Quelle, wo ich das nachlesen kann? Ich habe dazu in den mir vorliegenden Gesetzen und Kommentaren zum A ud D-Recht nichts gefunden, dass dies stützen würde (ich weiß, dass Du nicht zu denen gehörst, die Wikipedia zitieren um Wikipedia zu belegen). Bzgl. Eskalation, alles halb so wild, soweit es mich betrifft. Ist ja nur eine Diskussion. Da geht es vor Gericht, wo es teilweise wirklich um die Existenz von Menschen geht, ganz anders zu :-) Du kannst mir, wenn Du was findest, Auszüge von Kommentaren gerne per E-Mail senden,denn das ist wirklich urheberrechtlich geschützets Material. SG, Asurnipal (Diskussion) 14:29, 13. Feb. 2021 (CET)
Gern: „Urheber ist nur der Schöpfer eines urheberrechtsrelevanten Werkes., Ahlberg/Götting/Ahlberg, 29. Ed., § 7 Rn. 5 (Fettung im Original). Und: „Schöpfer iSd § 7 UrhG ist, wer eine persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erbringt.“, Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Pfeifer, 6. Aufl., § 7 Rn. 2. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 15:07, 13. Feb. 2021 (CET)
Hallo Gnom, ja, das habe ich auch gefunden, ebenso die Auslegung dazu, was eine geistige Schöpfung ist und dass hier der Maßstab nicht zu hoch gelegt werden darf. Diese Zitate belegen mE nur, dass eben das Urheberrecht grundsätzlich angewendet werden kann. Nicht aber bedeutet dies, dass eine Schöpfungshöhe vorliegen muss, um Urheber zu sein. Denn genau um das geht es. Wer etwas schafft, was zuvor nicht da ist, ist eben Schöpfer, Urheber, Textverfasser, Maler etc. Auch dann, wenn er keinen urheberrechtlichen Schutz hat. Er ist dennoch Fotograf, Autor, Maler etc. Das kann ihm a) niemand nehmen (auch nicht der Gesetzgeber, denn Schöpfung ist ein Realakt) und b) kann er uU durchaus auch aus andern Gesetzen Schutz für seine Leistung erlangen, wenn er diese durch das Urheberrecht nicht erlangt. Die Reduktion des Begriffs "Urheber" auf das Urheberrechtsgesetz ist mE hier das Problem. Es wird ja auch nicht das Eigentum nur auf das BGB bzw. ABGB bzw. ZGB reduziert, sondern der Begriff Eigentum ist vielschichtig und kann auch in anderen Rechtsnormen im selben Land durchaus einen anderen und weiteren Inhalt haben, wie zB im Umweltrecht oder im Suchtmittelrecht. SG, Asurnipal (Diskussion) 15:18, 13. Feb. 2021 (CET)
Nein. Bitte sieh dir die beiden von mir zitierten Stellen genau an. Mit "urheberrechtsrelevant" beziehungsweise "gemäß § 2 Abs. 2 UrhG" meinen die Autoren gerade, dass die fragliche Schöpfung die so genannte Schutzschwelle überschritten, also ein für den urheberrechtlichen Schutz genügendes Maß an Schöpfungshöhe aufweisen muss, damit der Schöpfer als "Urheber" im Rechtssinne bezeichnet werden kann. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 01:15, 14. Feb. 2021 (CET)
Hallo Gnom, Du ziehst wieder nur das Urheberrecht heran um zu argumentieren. Urheber ist nicht nur, wer nach dem Urheberrecht Urheber ist. Genau das ist ja der Irrtum. Urheber ist, wer den Realakt der Schöpfung einer Sache vollzieht. SG, Asurnipal (Diskussion) 08:36, 14. Feb. 2021 (CET)
Wörterbuch der deutschen Sprache: Ein Urheber ist eine Person, "jmd., der etw. verursacht, veranlasst hat, Initiator", der etwas Neues geschaffen hat, besonders (Anm. aber nicht alleine) auf den Gebieten der Literatur, der Musik, der bildenden Kunst und der Wissenschaft, SG, Asurnipal (Diskussion) 08:39, 14. Feb. 2021 (CET)
Und hier noch Johann Christoph Adelung (stellvertretend für andere Sprach-Altertumswissenschaftler): Urheber ... "eigentlich diejenige Person, welche ein Ding, eine Sache angefangen, angehoben hat, so wohl in gutem als bösem Verstande, doch mehr im lezten, als im ersten; der Anfänger. Der Urheber eines Streites, eines Krieges. Der Urheber des Aufruhres ist noch nicht ausfindig gemacht worden, der Anstifter, Rädelsführer. Der Urheber einer Religion. In weiterer Bedeutung eine jede Person, in welcher ein anderes Ding seinem Wesen und seinen Eigenschaften nach gegründet ist, eine Person, so fern sie die wirkende Ursache eines Dinges ist; in welcher Bedeutung es besonders in der philosophischen Schreibart der neuern Zeiten häufig gebraucht worden. Gott, der Urheber aller Dinge. Sich streiten, ob Gott der Urheber des Bösen in der Welt ist. Ein Gönner ist der Urheber unsers Glückes. Der Urheber eines Buches, dessen Autor, besser der Verfasser. Anm. Das Wort ist alt, und ist zugleich eines von den wenigen mit ur zusammen gesetzten Wörtern, welche allgemein gangbar geblieben sind, besonders in der ersten engern Bedeutung... ", Grammatisch-kritisches Wörterbuch der hochdeutschen Mundart, Ausgabe Wien 1811. SG, Asurnipal (Diskussion) 08:50, 14. Feb. 2021 (CET)
Im Englischen (und vermutlich - ohne es jetzt im Detail geprüft zu haben - in vielen andere Sprachen) übrigens auch mit einer sehr weiten Bedeutung und keinesfalls eingeschränkt auf "urheberrelevantes" oder eine "Schöpfungshöhe", die erforderlich ist, um ein "creator" zu sein. SG, Asurnipal (Diskussion) 09:59, 14. Feb. 2021 (CET)
Asurnipal, dir ist schon klar, dass Gnom Rechtsanwalt für Medienrecht ist (das Urheberrecht ist für ihn also sein grundlegendes Handwerkszeug)?
Und er hat inhaltlich auch vollkommen Recht: Es muss überhaupt erstmal ein Werkcharakter vorliegen, damit es einen Urheber geben kann. Das ist aber auch vollkommen logisch wenn man sich bewusst macht, was das Urheberrecht überhaupt schützen soll: Die persönliche geistige Schöpfung. Bei fehlender geistiger Schöpfung (ergo nicht erreichter Schöpfungshöhe) gibt es also auch keinen "Schöpfer", also keinen Urheber.
Den Begriff, den du meinst, ist der "Ersteller". "Urheber" ist aber ein Fachbegriff speziell für urheberrechtlich schutzfähige Werke. Dabei geht es nicht um das bloße Erstellen von etwas, sondern um das schöpfen eines Werkes (also von etwas, das urheberrechtlich schutzfähig ist). -- Chaddy · D   01:38, 14. Feb. 2021 (CET)

Hallo Chaddy, die Ausführungen von Dir: ""Urheber" ist aber ein Fachbegriff speziell für urheberrechtlich schutzfähige Werke" ist ganz einfach falsch. Kurzer Blick in einige Gesetze und Staatsverträge etc. Darin ist der Begriff "Urheber" sehr viel weiter gefasst, als Du es hier Glauben machen willst (dies nach nur 10 Minuten an Suche):

  • Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV, BGBl. I S. 2034, 2036)), § 127 Abs. 2 Zif. 1, „…der Urheber, der Entstehungsort und der Entstehungszeitpunkt eindeutig erkennbar sind“ …
  • Informationsordnungsgesetz (öBGBl. I Nr. 102/2014) § 3 Abs. 5 „Urheber ist das Organ, unter dessen Aufsicht und Verantwortung klassifizierte Informationen erstellt oder dem Nationalrat zugeleitet wurden.“
  • Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (BGBl. II Nr. 249/2001) § 8 Abs. 1 Zif. 1: „Die zugelassene Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Überprüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Aufsteller der Geräte und Maschinen identisch …“
  • Kartellgesetz 2005 (öBGBl. I Nr. 61/2005), § 30 Abs 2 Zif. 2: der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung als Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung oder an einer solchen Rechtsverletzung führend beteiligt gewesen ist.
  • § 39 Abs 2 Mediengesetz (öBGBl. Nr. 314/1981), Der Medieninhaber hat gegen den Urheber des Medieninhaltsdeliktes Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Veröffentlichung, der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 sowie der Urteilsveröffentlichung. Die Ansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  • Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus, Präambel/Promulgationsklausel … „in dem Bestreben, wirksame Maßnahmen zu treffen, damit die Urheber solcher Handlungen der Verfolgung und Bestrafung nicht entgehen“…
  • § 3 Zif. 14 Postmarktgesetz (öBGBl. I Nr. 123/2009) ,„Absenderin“ oder „Absender“ die natürliche oder juristische Person, die Urheberin oder Urheber von Postsendungen ist;
  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Artikel 15 Abs. 1, lit. c) …“den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen“. (keine Einschränkung auf irgendwelche „urheberechtlich“ geschützte Werke oder Schöpfungshöhe)
  • Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, Präambel/Promulgationsklausel Bezugnahme auf Urheber terroristischen Handlungen,
  • Artikel 177 Staatsvertrag von St. Germain, „Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Österreich erkennt an, daß Österreich und seine Verbündeten als Urheber für die Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Österreich-Ungarns und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben“.
  • Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, Artikel 28, „Der Schadensersatzanspruch der Berechtigten gegen Dritte geht unbeschadet der eigenen Ansprüche der Gemeinschaft gegen den Urheber des Schadens auf die Gemeinschaft über, soweit sie diesen ersetzt. Das Recht der Gemeinschaft, gegen den Urheber des Schadens nach den geltenden allgemeinen Vorschriften vorzugehen, bleibt unberührt.“ (siehe auch Artikel 83 Abs. 4 und 194 Abs 1 EAG). (nicht signierter Beitrag von Asurnipal (Diskussion | Beiträge) 09:30, 14. Feb. 2021 (CET))
Wie soll man vernünftig mit dir argumentieren, wenn du alle Argumente (sogar von Fachjuristen) zurückweist und allein deine Sichtweise gelten lässt?
Die Gesetze und Verträge, die du hier zitierst, haben rein gar nichts mit Bildrechten zu tun. Natürlich hat der Begriff "Urheber" mehrere Bedeutungen, so wie eine Bank auch nicht bloß zum sitzen genutzt werden kann, sondern man dort manchmal auch Geld bekommt. Entscheidend für diesen Fall hier ist aber die bildrechteliche Verwendung - logischerweise. Du wirst ja sicher auch nicht zur nächsten Parkbank gehen, wenn du gerade Geld brauchst. -- Chaddy · D   13:46, 14. Feb. 2021 (CET)
Hallo Chaddy, es ist schon komisch mit Dir. Oben behauptest Du Dinge, die ich widerlege, ganz einfach, weil sie falsch sind. So zB bereits wegen Deinem Revert, mit dem Du eine juristische Person als Urheber einsetzen wolltest. Nun, weil ich widerlege, das "Urheber" eben kein "Fachbegriff speziell für urheberrechtlich schutzfähige Werke" ist, wie Du behauptest. Das ist aber auch ganz normal. Vielleicht solltest Du Dich mal fragen, ob es nicht auch andere Juristen gibt, die sich mit einem Thema auskennen. Nur so als Vorschlag. Und es ist in einer Diskussion um juristische Themen nicht nur normal, sondern sogar geboten, andere Argumente von Juristen zu analysieren und die Schwachpunkte aufzuzeigen und, wenn nötig auch als falsch zu kennzeichnen. Nur mal zur Info, ich arbeite als Rechtsanwalt in Liechtenstein, der Schweiz und in Österreich und bin in allen drei Rechtssystemen ausgebildet. Ich kann also nicht nur aus einem Rechtsgebiet sagen, wie etwas gesehen wird, sondern es ist für mich ganz normal, "über Grenzen zu sehen". Ein überzeugter Europäer übrigens bin ich auch noch mit Ausbildung - Master - in Europarecht. Und dann kommt noch dazu, wir diskutieren bisher immer über das deutschsprachige Urheberrecht. Dass es sich hierbei grundsätzlich um Vorgaben aus den USA handelt und wir diese Diskussion eigentlich so führen müssten, das wir uns fragen, was ist eigentlich das, was derjeinge wollte, der diese Webseite gemacht hat (im englischen Orginal steht nämlich nicht "Urheber", sondern "Author"). Also kurz, ich weise nicht Argumente von Fachjuristen zurück, sondern ich hinterfrage jede Meinung. Das gehört zu meinem Job dazu. Stell Dir mal vor, Du hättest einen Anwalt, der einfach glaubt, was ein Gericht in einem Urteil schreibt oder ein anderer Anwalt sagt. Und der dann nicht für Dich zur nächsten Instanz geht und dort aufzeigt, was das Erstgericht für Mängel und Fehler gemacht hat oder dem anderen Anwalt in der Verhandlung ordentlich Kontra gibt. Das ist anwaltliche und juristische Grundvoraussetzung, der Zweifel an allem, was nicht ausreichend belegt ist. Und ich lasse durchaus andere Sichtweisen gelten. Widerlege (schon oben mal geschrieben) mit dem Gesetz, der Rechtsprechung und ganz am Schluss mit Kommentaren (in dieser Reihenfolge), was ich geschrieben habe. Denn Kommentare - ich bin selbst Autor eines solchen dreibändigen Werkes mit über 1000 Seiten - sind Meinungen. Die kann man so sehen oder nicht. Solange etwas nicht durch das Gesetz oder die Rechtsprechung gedeckt ist, kann ein Kommentar immer nur eine Anleitung sein etwas in einer bestmmten Form zu sehen. Kommentare sind nichts Absolutes, auch wenn es Juristen gibt, die glauben, was in einem Kommentar steht, sei Gesetz. Was natürlich Unsinn ist. SG, Asurnipal (Diskussion) 14:04, 14. Feb. 2021 (CET)
Wow, Asurnipal, jetzt bin ich aber sowas von beeindruckt und liege im Staube.
Aber wie Chaddy es dir auch nochmals versucht hat zu erklären:
Hier geht es ganz konkret nicht um Begriffsdefinitionen/-auslegungen wer oder was ein Urheber ist. Hier geht es ausschließlich darum, wer Urheber bzw. nicht Urheber nach dem Urheberrecht, hier also nach dem § 10 öUrhG, ist. Das bist du mit deiner Umformatierung und Umspeicherung (eines ohnedies nach § 7 freien Werkes, weil amtliches Dokument) nicht, siehe:
Ich hab dir oben ein paar Fragen gestellt, die du geflissentlich übergangen hast und dich lieber auf dem (von dir geöffneten) Nebenschausplatz getummelt hast um mir zu unterstellen, ich könnte nicht zwischen Eigentum, Eigentümer und Besitz unterscheiden. Also noch einmal die Fragen (die ich mir nicht aus den Fingern gesogen habe, sondern die ich entlang einer OGH-Entscheidung dir gestellt habe):
  1. Ich mache keinen Urheberrechtschutz geltend. Habe ich nicht, tue ich nicht, werde ich nicht. Ich bin Urheber, weil ich das Bild geschaffen habe. Bitte trenn die Urheberschaft vom Urheberrechtschutz.
    1. Du wähnst dich also als "Urheber" der schlichten Umänderung von einem PDF auf ein jpg mit Seitenverschiebung von untereinander auf nebeneinander, und willst damit den originären Erwerb des Urheberrechtes durch einen eigenen Schöpfungsakt geltend machen?
    2. Gut, dann schauen wir weiter: Du behauptest demnach u.a. eh auch gestützt auf § 10 Abs 1 UrhG, dass du Urheber eines Werkes seist, weil du es geschaffen habest. Dies setzt jedoch nach § 1 Abs. 1 UrhG eine "eigentümliche geistige Schöpfung" voraus. Du willst demnach allen Ernstes behaupten, dass du mit der einfachen Umformatierung von einem Format auf das andere mit Seitenverschiebung einge "eigentümliche geistige Schöpfung" iSd § 1 Abs. 1 erzeugt hast? Das glaubst aber eh selbst nicht.
Und zu der am Rande von dir aufgeworfenen Frage: Ja, englisch steht dort Author. In der dt. Variante steht hingegen Urheber. Und dann mögest du dir doch bitte die passende Seite auf commons zu Gemüte führen, wie auf commons Author definiert ist: Genau nämlich als das, was deutsch als Urheber bezeichnet wird. --194.166.199.118 15:14, 14. Feb. 2021 (CET)
@Asurnipal: Es gibt einen Unterschied zwischen sich analytisch mit anderen Argumenten auseinandersetzen und fast schon fanatisch auf der eigenen Sichtweise bestehen, auch wenn diese widerlegt wurde.
Wo siehst du bei meiner Position einen Widerspruch? Den Widerspruch sehe ich eher bei dir: Zuerst beharrst du darauf, dass in das Urheberfeld nur der Urheber dürfe, nicht aber der Rechteinhaber, weil der im rechtlichen Sinne nicht der Urheber sei - nun lehnst du aber die urheberrechtliche Definition von "Urheber" ab und möchtest in dem Feld genannt werden, obwohl du im rechtlichen Sinne nicht der Urheber bist. -- Chaddy · D   17:21, 14. Feb. 2021 (CET)
Hallo Chaddy, leider liegst Du schon wieder falsch. Ich habe immer geschrieben, dass in das Feld "Urheber" keine juristische Person hinein darf, weil diese kein Urheber sein kann. Das geht faktisch einfach nicht, weil juristische Personen nur durch natürliche Personen etwas schaffen können. Niemals habe ich irgendwas von "Rechteinhaber" geschrieben, wie Du das da oben gerade erwähnst. Du hast mich bislang auch nicht widerlegt. Wie auch? Nur die Behauptung, etwas sei so, weil es ein Fachjurist sagt oder zwei User hier (Du und die IP), ist doch kein Widerlegen eines juristischen Arguments. Bitte zitiere mir das Gesetz oder die Rechtsprechung, wo deine Sichtweise gestützt wird. Ich schreibe schon die ganze Zeit, was aus juristischer Sicht richtig ist und Du kannst dies jederzeit oben nachlesen. Es ist auch klar nachvollziehbar. Schöpfung = Realakt = Urheber. Selbst in de:WP haben wir dazu grundlegende Artikel, falls Du keine juristische Literatur zur Hand hast. Und ich habe niemals die rechtliche Definition des Begriffs Urheber abgelehnt. Es ist nur eben so, es gibt keine eindeutige Definition. So wenig wie bei einem Eigentümer und zum Eigentum. Diese Begriffe sind vielschichtig und daher ist es notwendig, diese auszulegen. Jetzt sag mir mal ganz konkret, was spricht dagegen, mich als Urheber aufgrund eines Realaktes zu sehen? Und bitte nicht wie Gnom von einem rechtlichen Nullum schreiben, denn das ist es sicherlich nicht. Und ebenfalls ist das Urheberrecht nicht die einzige Definitionsquelle für den Begriff Urheber, was ich Dir auch schon nachgewiesen habe.
Natürlich können wir das auch abkürzen, wie Du es schon vorgeschlagen hast. Mich einfach übergehen und sperren, wenn notwendig. Auch eine Möglichkeit.
Eine andere Möglichkeit ist eben gemeinsam sich auf den Begriff "Urheber" zu einigen. Ihr könnt mich natürlich auch überstimmen und sagen, "Urheber ist nur, wer im Urheberrechtsgesetz als schutzwürdig genannt wird". Dann ist das nächste Problem aber, wer kommt in das Feld Urheber hinein, wenn es keine juristische Person sein kann? Leer lassen geht auch nicht, das kannst Du mal probieren. Das gibt mW Schwierigkeiten auf commons. Und ich glaube auch für Gnom ist das keine befriedigende Lösung, denn das Problem ist je deswegen nicht weg, nur weil ich Basisdemokratisch überstimmt werde. SG Asurnipal (Diskussion) 17:56, 14. Feb. 2021 (CET)
Es wird langsam ermüdend, wie sehr du auf deiner Ansicht beharrst. Ich habe keine Lust mehr, da irgendwas zu argumentieren. Es bringt ja eh nichts.
Es gibt längst eine Einigung beim Begriff "Urheber". Nur du lehnst sie ab. Das ist dann halt dein Problem.
In solchen Fällen verwenden wir einfach ein "unkown" ein. Ist aber auch schon längst alles dargelegt worden. -- Chaddy · D   21:30, 14. Feb. 2021 (CET)

Und jetzt bitte Butter bei die Fisch’ …

 
Vereinsregisterauszug als Demobeispiel hochgeladen
 
Seal of approval "Meisterbetrieb" in Austria, hochgeladen von Asurnipal am 29.10.2020, als Author/Urheber eingetragen: „Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegelverordnung) vom 29. September 2009, BGBl. II Nr. 313/2009.“ ([1])

Nachdem diese kilometerlange Diskussion sich völlig von der Ausgangsfragestellung entfernt hat, die beiden Fragen noch einmal gestellt:

  • 1. Es ist dies weniger eine urheberrechtliche Frage, sondern mehr das „Grundrauschen“ dahinter (vgl. die neuere Diskussion unten um die Fotografie im Innenraum einer privaten Kapelle):
    Ist es zulässig Vereinsregisterauszüge aus dem Zentralen Vereinsregister hochzuladen (commons oder lokal)? – Amtliches Werk mit Amtssignatur, öffentliches Register (kostenfreie Abfrage für jede Person mit Internetzugang, [6]), neben den Vereinsdaten finden sich in den Vereinsregisterauszügen zu den Personen als organschaftliche Vertreter außer deren Namen und Titel keine weiteren personenbezogene Daten.
== {{int:filedesc}} ==
{{Information
|description={{de|1=„Vereinsregisterauszug zum Stichtag 03.03.2014“ aus dem [[:de:Österreich|österreichischen]] [[:de:Zentrales Vereinsregister|Zentralen Vereinsregister]] mit [[:de:Elektronsiche Signatur|elektronischer Signatur]] für den [[:de:Verein#Österreich|Verein]] „Europa-Union Vorarlberg (EUV)“.}}
|date=2014-03-03 16:27:42
|source=Abfrage aus dem [[:de:Zentrales Vereinsregister|Zentralen Vereinsregister]]
|author=Aussteller: [[:de:Bundesministerium für Inneres|Bundesministerium für Inneres]] Abt.IV/2 (upload: [[User:Asurnipal|Asurnipal]])
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|other_fields=
}}

== {{int:license-header}} == {{PD-AustrianGov}} {{PD-ineligible}}

--194.166.199.118 15:14, 14. Feb. 2021 (CET)

Hallo 194.166.199.118, schön von Dir wieder zu lesen. Also, wir sind doch mitten drin. Wir klären gerade ab, was dies ist, was ich angefertigt habe. Und wir bewegen uns mE auch bereits in die richtige Richtung.
  • Es wird sich nämlich herausstellen, dass das was ich gemacht habe ein Realakt ist.
  • Es hat sich bereits herausgestellt, dass Deine und die Änderung von Chaddy unzulässig war.
  • Wir haben auch schon gemeinsam festgestellt, dass der Begriff "Urheber" keineswegs nur im Urheberechtsgesetz und nicht nur einschlägig für das Urheberrecht angewendet wird.
  • Wir müssen noch klären, welches Recht ist hier eigentlich grundsätzlich anwendbar. Aber das kommt dann später noch.

Zuerst mal der Realakt und was ein Urheber eigentlich ist. Also, es bewegt sich, langsam aber doch. Und zum Realakt noch die Anmerkung, dass hat mit dem Urheberechtsgesetz selbst einmal gar nichts zu tun. Realakte existieren auch dann, wenn es kein Urheberrechtsgesetz gibt/gäbe. Es wird ja keiner ernsthaft behaupten wollen, vor der Erlassung des Urheberrechtsgesetzes hätte es keine Urheber gegeben. Denn dies wäre ja die Konklusio, wenn wir nur auf die Begrifflichkeit des Urheberrechtsgesetzes abstellen. Es ist eben kein rechtliches "Nullum" wie es Gnom zuerst meinte, denn ein rechtliches Nullum ist etwas, das in der Rechtsordnung nichtexistieren darf, weil es außerhalb der Rechtsordnung entstanden ist und keinen Bestand haben darf. Etwas, das in der Realität entsteht und besteht, ist auch von der Rechtsordnung anerkannt (geht ja gar nicht anders). Im vorliegenden Fall eben ein Realakt. Denn, wenn Du meine Handlung wegnimmst, würde diese Datei nicht existieren. SG, Asurnipal (Diskussion) 15:54, 14. Feb. 2021 (CET)

Für den Fall, dass die Gefahr besteht, dass jemand meine Aussage falsch verstanden haben könnte: Was ich sagen möchte: 1. Der Begriff des Urhebers ist im Urheberrecht definiert. 2. Urheber im Sinne des Urheberrechts ist, wer ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk erschafft. 3. Ein Werk ist nur urheberrechtlich schutzfähig, wenn es ein die Schutzschwelle überschreitendes Maß an Individualität aufweist. 4. Daraus folgt, dass jemand, der ein mangels Individualität nicht urheberrechtlich schutzfähiges Werk schafft, nicht als Urheber im urheberrechtlichen Sinne zu bezeichnen ist. 5. Für den Schöpfer einer urheberrechtlich nicht schutzfähigen Gestaltung kennt das Urheberrecht keinen Begriff, weshalb ich klarstellend von einem Nullum gesprochen habe. 6. Außerhalb des Urheberrechts geltend all diese Aussagen freilich nicht, man werfe aber gern einen Blick auf den Titel dieser Seite.
Zur hier fraglichen Datei: Das Vereinsregister ist urheberrechtlich höchstens als Datenbank nach § 40f Abs. 1 S. 1 öUrhG schutzfähig (jedoch nicht als Datenbankwerk nach § 40 Abs. 2, 6 öUrhG!), einen einzelnen Auszug daraus hochzuladen, ist daher urheberrechtlich nicht relevant, weil der Auszug kein "wesentlicher Teil" im Sinne von § 76d Abs. 1 S. 1 öUrhG darstellt und auch keine "wiederholte und systematische Vervielfältigung" nach § 76d Abs. 1 S. 2 öUrhG ist. Ob das Vereinsregister als "Bekanntmachung" ein "freies Werk" nach § 7 Abs. 1 ist, würde ich befürworten, ist aber für die hier gestellte Frage meines Erachtens nicht entscheidend. Den obigen Vorschlag für die Dateibeschreibungsseite finde ich daher gut, würde ich sagen. Gruß, --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 19:48, 14. Feb. 2021 (CET)
Hallo Gnom, ich sage es nicht gerne, aber Du gehst wieder an der Sache vorbei. Du gehst wieder nur einseitig vom Urheberecht aus. Niemand, wirklich gar niemand behauptet, dass die Bezeichnung "Urheber" auf commons nur für Urheber im Sinne des UrhG reserviert ist. Das ist so nicht richtig und Du gibst der Sache einen Sinn, den sie nicht hat. Im Englischen ist der Begriff eben "Author" und hat dort einen weiteren Begriffsinhalt, als Du ihm nun mit Deiner Einschränkung auf das UhrG gibst. Also nochmal, Urheber ist, wer ein Werk geschaffen hat, das vorher nicht da war. Es ist diese Handlung kein Nullum, sondern ein Realakt. Im Sinne der Beschreibung auf commons bin ich Urheber dieser Datei, weil das UrhG hier gar nichts zu sagen hat, sondern ausschließlich der Realakt an sich. Nun ist mir aber schon klar, dass Du Dich hier durchsetzen wirst. Schade um diese interessante Diskussion, die leider so abgekürzt wird. SG, Asurnipal (Diskussion) 19:59, 14. Feb. 2021 (CET)
Ich will mich hier gar nicht "durchsetzen", sondern nur Fragen beantworten (siehe den Titel dieser Seite). Vielleicht hilft es, darüber zu sprechen, wozu das fragliche Feld in der Dateibeschreibung eigentlich gut ist, also welche Informationen es transportieren soll und welche nicht. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 20:11, 14. Feb. 2021 (CET)
@Asurnipal: Du irrst dich. „Niemand, wirklich gar niemand behauptet, dass die Bezeichnung "Urheber" auf commons nur für Urheber im Sinne des UrhG reserviert ist.“ - Doch, einzig und allein dafür ist dieses Bezeichnung gedacht. Es geht beim Feld "author" ausschließlich um die urheberrechtlich relevanten Informationen. Dafür sind die Dateibeschreibungsseiten auch primär da.
Das ist seit mindestens 1,5 Jahrzehnten bereits der etablierte Konsens. Was du möchtest ist den Sinn und Zweck des author-Feldes neu definieren. Dieses Anliegen ist natürlich legitim. Dafür musst du aber dann die üblichen Meinungsbildungswege innerhalb der Community gehen (bis hin zu MB usw.). Allerdings wird dein Vorhaben vermutlich keinen Erfolg haben.
Dass das hier so eskaliert ist liegt wohl auch daran, dass du dein Anliegen falsch angegangen bist. Basierend auf deinem Irrtum glaubtest du vehement, im Recht zu sein und bist hier auch entsprechend robust aufgetreten, wodurch sich das ganze aufgeschaukelt hat. Es ist nicht schlimm, sich zu irren. Bloß sollte man an irgendeinem Punkt den eigenen Irrtum dann auch einsehen. -- Chaddy · D   21:45, 14. Feb. 2021 (CET)

Wiedergabe einer Behördenakte aus einem Mikrofilmarchiv = Foto mit eigener Schöpfungshöhe?

Ich möchte Artikel über deportierte Juden schreiben, die auf solchen Transportlisten hier erwähnt werden. Diese Listen stammen ursprünglich von einer Berliner Behörde und hat diese Seite aber nach eigener Angabe vom US-Archiv (A3355 eingeben), dass die Daten auf Mikrofilm vorhält. Nun frage ich mich, ob ich die Bilder nur innerhalb der engen Grenzen des Zitatrechtes verwenden kann, weil sie aus einer „Sammlung“ stammen oder kann ich auch mehrere Bilder der Transportakte verwenden (und beschneiden), auch die, auf denen die betroffen Person nicht erwähnt wird, weil die Seite ja kein eigenes Urheberrecht hat, sondern nur abgeleitetes Nutzungsrecht haben kann.

Vom Zitatrecht wäre ja nur die unveränderte Verwendung nur des Bildes erlaubt, das die gerade in Bezug genommene Person zeigt (oder nicht?). --Welcher Datenschutz? (Diskussion) 10:56, 10. Feb. 2021 (CET)

@Welcher Datenschutz?: Sind diese Listen denn überhaupt urheberrechtlich schutzfähige Werke? Ich habe da Zweifel. Und sind Mikrofilmaufnahmen Lichtbilder nach § 72 UrhG? --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 14:25, 13. Feb. 2021 (CET)
Danke, die Richtung scheint zu stimmen, das wird vertreten, auch wenn das jetzt noch nicht die Quellen wären, auf die ich mich mit fester Überzeugung stützen würde: [7], „Entscheidend ist das Mindestmaß an persönlicher Leistung (technische Fertigkeit, handwerkliches Können)“
Wikipedia hat doch immer wieder Gutes zu bieten. Hier ist ein Überblick zu einem ähnlichen Thema (Fotografien von Gemälden): Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Zweidimensionale Reproduktionsfotografie. Die zentrale Passage zum Thema stammt vom BGH, Urteil I ZR 14/88 vom 08.11.1989:
„Der Schutz des § 72 UrhG bezieht sich auf Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. Danach kommt rein technisch jedes Verfahren in Betracht, bei dem ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird (BGHZ 37, 1, 6 - Großprojekten von Fernsehbildern) 3. Das trifft auf Fotokopien einschließlich der Mikro- und Makrokopie ebenso zu wie auf Abzüge eines Negativ- oder Positivfilms (vgl. Riedel, Fotorecht in der Praxis, 3. Aufl. 1979, S. 22; Nordemann, GRUR 1987, 15 ; Gerstenberg in Festschrift für Klaka, 1987, S. 120, 121).
Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz. Die Erweiterung des Lichtbildschutzes durch § 72 UrhG gegenüber dem - notwendig schöpferischen - Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG beruht vornehmlich auf der Erwägung, daß eine Abgrenzung zwischen Lichtbildern mit Werkcharakter und solchen ohne eigenschöpferischen Einschlag unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet (vgl. Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf zu § 72 - dort § 82 -, BT-Drucks. IV/270, 89). Sind es aber in erster Linie Abgrenzungsschwierigkeiten, die zu einer Erweiterung des Lichtbildschutzes geführt haben, so kann jedenfalls auf ein Mindestmaß an - zwar nicht schöpferischer, aber doch - persönlicher geistiger Leistung nicht verzichtet werden (vgl. auch E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 511; Gerstenberg in Festschrift für Klaka, 1987, S. 120, 123; derselbe in Schricker, Urheberrecht, 1987, § 72 Rdn. 5; Nordemann, GRUR 1987, 15, 17).“
Ich denke, für die von mir angeführten Mikrofilme liegt dieses Mindestmaß nicht vor.
Ist das nachvollziehbar? --Welcher Datenschutz? (Diskussion) 10:23, 15. Feb. 2021 (CET)

Record of Military Court (Japanese War Criminals)

Hallo zusammen. Ich habe diesen Scan (pdf) bei der Uni Marburg gefunden. Es gibt dort noch etliche mehr. Das Impressum mit Urheberrechtshinweisen gibts hier. Die Frage ist, ob das Gerichtsdokument überhaupt irgendwelchen Schutz genießt. Es ist wohl vom Hauptquartier der Australian Military Forces 1946. Meinungen, bzw. Wissen sehr erbeten. Gruß W.Wolny - (X) 10:31, 14. Feb. 2021 (CET)

Service: Commons:Copyright_rules_by_territory/Australia/de und Commons:Template:PD-AustraliaGov. Ob dieses Template anwendbar ist wissen sicher andere hier. Gehört ein Militärgericht in diesem Sinne zur Regierung? Das dürfte die entscheidende Frage sein. Der Urheberrechtshinweis der Uni-Website bezieht sich auf "Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke". Aber das gehört ja offensichtlich nicht dazu. Liebe Grüße d65sag's mir 16:45, 14. Feb. 2021 (CET)
Danke. Ich habe die Datei hochgeladen mit dem entsprechenden Template: c:File:Verdict against japanese war criminals 1946-5-24 (Rabaul Court).pdf. Gruß W.Wolny - (X) 10:27, 16. Feb. 2021 (CET)

Dürfen wir es in den Artikel Thyssenkrupp Elevator einbauen? --2003:D2:4F0E:6C36:D0C7:4AE3:2D6B:6AB1 13:06, 28. Feb. 2021 (CET)

Ja, kein Problem, das ist nicht schutzfähig. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 14:10, 28. Feb. 2021 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Habitator terrae   16:38, 28. Feb. 2021 (CET)

Bilder aus doi:10.1016/j.cub.2020.12.044

Das oben verlinkte Paper wurde unter CC BY 4.0 veröffentlicht. Dies gilt auch für die enthaltenen Bilder, d.h., diese können unter der genannten Lizenz bei Commons hochgeladen werden, oder? --Leyo 22:28, 14. Feb. 2021 (CET)

Ich sehe nichts, was gegen diese Auffassung spricht. Die beiden Grafiken scheinen auf jeden Fall originale Werke für dieses Paper zu sein und damit auch unter dessen Lizenz zu fallen. Ein Fragezeichen könnte man höchstens hinter "Figure 1" (mehrere Fotos von Katzen) setzen, diese Fotos könnten ja eventuell von woanders übernommen sein, aber es ist keine Quelle angegeben - also stammen sie wohl auch von den Autoren. Gestumblindi 21:03, 18. Feb. 2021 (CET)
Besten Dank für deine Einschätzung! Es geht mir primär um Figure 1, von welcher gewisse Einzelbilder zur Bebilderung des Hauskatzen-Artikels verwendet werden können. Ich habe diese Collage nun hochgeladen. Die LicenceReview-Vorlage habe ich bewusst leergelassen, um ein zusätzliches Augenpaar drüberschauen zu lassen. --Leyo 23:46, 18. Feb. 2021 (CET)

Guten Tag

ich wollte nachfragen, ob ich das Logo des Air and Space Operations Centre von der Internetseite [8] auf Wikipedia hochladen darf. Oder ob es da irgendwelche Lizenzrechte gibt die das verhindern?

Mit freundlichen Grüßen--Lars2019 (Diskussion) 20:30, 17. Feb. 2021 (CET)

@Lars2019: Das ist ein sehr komplexes Logo und direkt darunter steht sogar extra "© Bundeswehr/Kristin Schönbeck". Es sieht mir also urheberrechtlich geschützt aus und gilt wohl auch nicht als amtliches Werk. Damit würde ich sagen, dass es wahrscheinlich nicht hochgeladen werden darf. Gestumblindi 21:13, 18. Feb. 2021 (CET)
Ich sehe es anders. Die verwendeten Elemente sind allesamt sehr simpel, nur neu zusammengestellt. Aber das ist sicher Ansichtssache. --M@rcela   21:21, 18. Feb. 2021 (CET)
@Ralf Roletschek:@Gestumblindi: Ist natürlich schwierig. Ich möchte nicht gegen irgendwelche Rechte verstoßen. Gibt es irgendeine Sichere Methode das Logo zu bekommen?--Lars2019 (Diskussion) 21:49, 18. Feb. 2021 (CET)
Die einzige ganz sichere Methode ist, wenn jene, die sich als Rechteinhaber ansehen - also die Bundeswehr, die ja extra ihr "Copyright" markiert hat - das Logo unter eine freie Lizenz stellen, siehe hier. Gestumblindi 21:55, 18. Feb. 2021 (CET)

Die offensichtliche Unmöglichkeit, eine Artikelversion mit Urheberrechtsverstoss löschen zu lassen

Am 10. Februar stiess ich im Artikel über das Lied Hohe Nacht der klaren Sterne auf diese Einfügung des urheberrechtlich geschützten Textes, die ich anschliessend sogleich revertierte. Ich nahm an, dass das nicht genügte, sondern dass eine Löschung der revertierten Artikelversion notwendig sei, um den Erfordernissen des Urheberrechtsschutzes zu genügen. Da ich nicht wusste, wie ich es veranlassen sollte, dass ein Admin die Löschung vornimmt, stellte ich hier auf dieser Seite eine entsprechende Anfrage; denn es handelte sich ja eindeutig um eine Frage im Zusammenhang mit dem Urheberrecht. Darauf hat W.wolny mir freundlicherweise die Auskunft mitgeteilt, ich müsse die Sache auf der Seite WP:Löschkandidaten/Urheberrechtsverletzungen eintragen, was ich dann auch unverzüglich gemacht habe.
Heute, acht Tage später, am 18. Februar, hat nun derselbe Benutzer erneut im Artikel Hohe Nacht der klaren Sterne den Text eingestellt. Es ist ihm allerdings zugutezuhalten, dass er dieses Mal anscheinend seinen Fehler erkannte und ihn sogleich selbst wieder rückgängig machte. Bei der Gelegenheit stellte ich fest, dass die frühere rechtswidrige Version vom 10. Februar, die ich sogleich gemeldet hatte, noch nicht gelöscht worden ist. Meine Eintragung auf WP:Löschkandidaten/Urheberrechtsverletzungen #10. Februar ist dort seit acht Tagen nicht beachtet worden. Hat W.wolny mir also eine falsche Auskunft gegeben? Jedenfalls war seine Empfehlung erfolglos. Ich wollte das hier im Anschluss an meine Anfrage vom 10. Februar ansprechen. Aber das ging nicht: Diese Anfrage wurde schon am 13. Februar von einem unbeteiligten Benutzer voreilig als erledigt markiert und daraufhin am 16. Februar von einem Bot archiviert, obwohl die Angelegenheit bis heute noch nicht erledigt ist.
Ich bin mal wieder sehr verärgert über unsere Administration. Ich ziehe aus dieser Erfahrung die Lehre: Sollte ich wieder einmal auf eine Urheberrechtsverletzung stossen, werde ich sicher nicht noch einmal versuchen sie zu melden. Dann muss eben die illegale Artikelversion erhalten bleiben; es geht ja anscheinend nicht anders. --BurghardRichter (Diskussion) 15:06, 18. Feb. 2021 (CET)

@BurghardRichter: Im Intro von Wikipedia:Löschkandidaten/Urheberrechtsverletzungen steht, dass die dort eingetragenen Fälle nach 14 Tagen überprüft und abgearbeitet werden. Diese Spanne ist noch nicht erreicht. Du kannst davon ausgehen, dass die entsprechenden Versionen dann nach Prüfung gelöscht werden. --Count Count (Diskussion) 15:15, 18. Feb. 2021 (CET)
Hallo BurghardRichter,du hast alles Richtig gemacht. Allerdings gibt es auf LKU wie gesagt eine Frist von 14 Tagen, erst dann wird gelöscht. Es wird allerding ausnahmlos jedem gemeldeten Fall nachgegangen, so bitte ich dich auch weiterhin URVs zu melden. Danke --Oesterreicher12 (Diskussion) 15:39, 18. Feb. 2021 (CET)
Vielen Dank! Dort steht aber auch: „Falls lediglich eine Versionsbereinigung ansteht, wird diese sofort abgearbeitet.“ Ich habe nun noch einen Hinweis auf die weitere illegale Version des Artikels von heute dort angefügt. Ich bin gespannt, ob es Erfolg hat. --BurghardRichter (Diskussion) 15:48, 18. Feb. 2021 (CET)
Es gab mal ein Urteil, aus dem hervorgeht, daß die Bereinigung in die Versionsgeschichte ausreichend ist. Ging es dabei um Urheber- oder Persönlichkeitsrecht? Ich denke, es war Letzteres und das ist höher einzuschätzen. --M@rcela   18:52, 18. Feb. 2021 (CET)

unsinniger Schnelllöschantrag bei Commons-Fotos

Ein Nutzer hat bei Commons auf die neuen Fotos in der Kategorie German Beach Trophy Schnelllöschanträge gestellt. Die SLA sind offensichtlicher Unsinn, weil der Fotograf die Fotos selbst hochgeladen und unter einer freien CC-Lizenz veröffentlicht hat. Ich hatte zuvor per E-Mail mit dem Fotografen Kontakt und ihn gefragt, ob er einige seiner Fotos auf Commons hochladen und somit für Wikipedia zur Verfügung stellen könnte. Wie kann ich aber nun die offensichtlich unberechtigen SLA loswerden? Ich möchte nicht einfach die Vorlage löschen, damit es nicht wie Vandalismus o.ä. wirkt. Bei einem SLA in einem Wikipedia-Artikel könnte ich einen Einspruch unter die Vorlage schreiben. Aber in der SLA-Vorlage bei Commons steht nur, dass man bei einem unberechtigen SLA einen normalen Löschantrag stellen soll, was aber unsinnig ist, weil die Fotos behalten werden können. --MSchnitzler2000 (Diskussion) 21:01, 17. Feb. 2021 (CET)

Sprich doch User:Túrelio an. --Magnus (Diskussion) 21:14, 17. Feb. 2021 (CET)
@Benutzer:Túrelio s.o. zur Kenntnis. Soweit ich das überblicke, hat der Urheber sie selber hochgeladen. — Raymond Disk. 21:14, 17. Feb. 2021 (CET)
@Benutzer:Túrelio: Bitte besser aufpassen, bevor du SLAs stellst. Das war schon ein deutlicher Griff ins Klo. -- Chaddy · D   21:20, 17. Feb. 2021 (CET)
Chaddy, spar dir deinen PA. Sämtliche dieser Fotos tragen den ausdrücklichen Hinweis: "Nutzungsbedingungen: Foto ist honorarpflichtig zzgl. gesetzl. MwSt. (7)." Wenn du das CC-kompatibel findest, ich nicht. --Túrelio (Diskussion) 10:09, 19. Feb. 2021 (CET)
Dieser Zusatz steht in den exif-Daten. Auf der Dateibeschreibungsseite hingegen hat der Uploader selbstständig eine CC-Lizenz gewählt. Da ist erstmal davon auszugehen, dass das eine bewusste Entscheidung war. Im Zweifelsfall wäre es sinnvoll gewesen, den Uploader erstmal zu kontaktieren. Einen SLA-Grund sehe ich hier aber beim besten Willen nicht. -- Chaddy · D   13:20, 19. Feb. 2021 (CET)
Okay, ich hatte gerade nach dem Hinweis noch angefangen, bei den Commons-Dateiseiten einen Einspruch unter den SLA zu schreiben, was zusätzlich schwierig war, weil die Server gerade lahm waren. Benutzer:Chaddy hat aber in der Zwischenzeit schon eingegriffen und die SLA rückgängig gemacht. Vielen Dank für die Hilfe! Nur noch aus Interesse, falls mir sowas nochmal begegnen sollte: Was ist das richtige Vorgehen in einem solchen Fall? Hätte ich die SLA-Vorlage auch einfach selbst löschen dürfen? --MSchnitzler2000 (Diskussion) 21:28, 17. Feb. 2021 (CET)
MSchnitzler2000, wenn ein SLA-tag ernsthaft unberechtigt erscheint, kannst du es – mit Begründung – auch selbst entfernen, das wird auf Commons durchaus akzeptiert. Zusätzlich würde ich dann auf Commons denjenigen ansprechen, der es gesetzt hat, oder den Hochlader auf das erkannte Problem hinweisen. Die recent-upload-patroler und die eher wenigen Admins auf Commons haben so hohen Arbeitsanfall, dass mit einem rel. groben Raster gearbeitet werden muss und dabei natürlich auch Fehleinschätzungen vorkommen. So schnell wir auf Commons löschen, so schnell entlöschen wir auch, wenn es berechtigt ist. --Túrelio (Diskussion) 10:23, 19. Feb. 2021 (CET)

Üsküdar’a Gider İken

Hallo,

Meiner Meinung nach sind weite Teile des Artikels eine URV, da sie Wort für Wort aus der als Referenz angegebenen Quelle übersetzt sind. Der Hauptautor ist anderer Meinung, weshalb ich jetzt mal hier eine Frage stelle.

< umfassenden URV-Abschnitt entfernt > Doc TaxonDisk. 16:47, 12. Mär. 2021 (CET)

Das PDF des Artikels kann ich Interessierten per Email zu kommen lassen.

Der Artikel enthaelt noch weitere Absaetze, die ausschauen, als ob sie aus einer Quelle kopiert sind, leider habe ich den Artikel von Doris Klebe nicht im Internet gefunden, weshalb ich dies nicht beweisen kann.

Also sind Wort für Wort Übersetzungen Urheberrechtsverletzungen? arved (Diskussion) 12:58, 19. Feb. 2021 (CET)

Wenn Du alles geprüft hast (so scheint es mir), dann lösch die Passagen bzw. setze einen Baustein; z. B. {{URV}} [Url] -- ~~~~--Ceweran (Diskussion) 13:09, 19. Feb. 2021 (CET)
Wie oben geschreiben hat der Autor diese Löschung leider rückgaengig gemacht. arved (Diskussion) 13:12, 19. Feb. 2021 (CET)
Ich habe meine Rücksetzung begründet. Deine Begründung für die Löschung mehrerer kompletter Absätze (hier) "Kompletten Absatz entfernt, dies ist alles wortwörtlich aus Buchanan kopiert, und stellt somit eine URV dar." ist unzutreffend. Die von dir entfernten Aussagen sind übersetzte, bearbeitete und modifizierte Einzelaussagen aus einem langen englichsprachigen Originaltext. Keine Kopie. Kein zusammenhängender Absatz des Originals. Wenn dir der Text trotzdem zu wenig umformuliert und neuarrangiert erscheint, warum nutzt du dann nicht das Mittel der Diskussion, wie von mir angeboten? Woher diese unkollegiale Hast? Gruß,--Anglo-Araneophilus (Diskussion) 13:54, 19. Feb. 2021 (CET)
Weil ich denke, dass eigentlich die Versionen gelöscht gehören. Dann kann man darüber diskutieren, ob man irgendwelche Fakten aus dem Artikel in _eigenen Worten_ in diesem Artikel erwaehnt. arved (Diskussion) 16:47, 19. Feb. 2021 (CET)
Aha. Versionsgeschichte-Löschungen. Das kannte ich bisher fast nur aus der englischsprachigen Wikipedia. Das war in den mir bekannten Fällen in der en:WP stets inhaltlich motiviert. Na dann viel Spaß hier in der de:WP. Gruß,--Anglo-Araneophilus (Diskussion) 18:30, 19. Feb. 2021 (CET)

Aus Wikipedia:Übersetzungen#Lizenzfragen:_Urheberrecht_und_Originaltext: Übersetzungen von Texten, die nicht unter einer Creative-Commons-Lizenz oder einer freien Lizenz stehen, deren Urheberrechte noch nicht abgelaufen sind (weniger als 70 Jahre nach dem Tod des Autors) oder die aus anderen Gründen nicht gemeinfrei sind, dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Rechteinhabers nicht in die Wikipedia eingestellt werden. Also ganz klar: Übersetzungen von nicht freien Texten sind nicht zulässig. Die Frage ist nun noch: handelt es sich um eine Übersetzung? Ich meine ja. Die beiden Textversionen sind sich schon sehr ähnlich, bis hinunter zu Aufzählungen mit der gleichen Reihenfolge von Einzeldingen. Daran ändert sich auch nichts, wenn einige Inhalte des Originals ausgelassen werden oder Teile umgestellt werden. Ich muss Arved da leider zustimmen: Die genannten Abschnitte sollten schnellstmöglich gelöscht werden. (Und dann die Inhalte in eigenen Worten wieder eingefügt werden. Persönlich gelingt mir das am besten, wenn ich einen Abschnitt lese und ihn dann aus dem Kopf wiedergebe. Und einges vielleicht auch absichtlich anders mache.) Aber es gibt sicher noch mehr Leute hier, die dazu Stellung nehmen können. d65sag's mir 17:30, 19. Feb. 2021 (CET)

Danke für deine Einschätzung, Dietzel65. Wenn das hier Konsens ist, sehe ich Tür und Tor geöffnet für inhaltlich motivierte Löschungen unter Vorschiebung von URV-Verdacht. Arved hat hier nur die einzelnen Fragmente gepostet, nicht die dazwischen liegenden Auslassungen. Mit so einer Vorgehensweise ist am sich nie sicher vor solchen Vorwürfen, wenn sie unlauter dargestellt werden. Da zöge ich mich lieber ganz zurück. Gruß,--Anglo-Araneophilus (Diskussion) 18:27, 19. Feb. 2021 (CET)
Hallo Anglo-Araneophilus, ich habe den Eindruck es gibt da ein Missverständnis bezüglich des Urheberrechts: das Urheberrecht greift auch für einzelne Absätze (oder, wie Du es genannt hast, Fragmente), nicht nur für ganze Werke. Die Einzelteile müssen nur lang genug sein, dass Schöpfungshöhe erreicht wird. Wenn also zwischendrin unproblematische Absätze liegen, dann können diese natürlich bleiben (ich hab mir den Artikel nicht darauf hin angeschaut). Trotzdem sind die "nur übersetzten" Abschnitte jeder für sich nicht zulässig. Unabhängig davon, was davor oder dahinter steht. So schade es um die Texte ist, diese Abschnitte können nicht bleiben. Von daher hat Arved schon ausreichende Informationen hier dargestellt. Wenn sich zwei bei Artikeln nicht einig werden, so wie Ihr zwei, dann gibt es schon Anlaufstellen wie diese hier, wo man um zusätzliche Meinungen bitten kann. Von daher ist das so ganz einfach mit einem Missbrauch der URV-Keule dann doch nicht. Ich fände es jedenfalls schade, wenn Du auf Grund dieser Erfahrung Dich zurück ziehen würdest. Denn für den Themenbereich, den Du da bearbeitst gibt es vermutlich nicht viele Autoren, so dass eine Lücke bleiben würde. Die beste Lösung fände ich, wenn Du die Texte so umgestaltest, dass eben keine URV mehr besteht. Auf die Fakten gibt es ja kein Copyright. Nur auf die Darstellung der Fakten. Es ist ein bischen wie in der Schule: wenn man die Klassenarbeiten der Nachbarn durch glückliche Fügung lesen kann, dann kann man zwar Fakten und Ideen übernehmen, muss aber trotzdem so umformulieren, dass keiner denkt, dass abgeschrieben wurde. Liebe Grüße d65sag's mir 22:14, 19. Feb. 2021 (CET)

Eine ggf. durchzuführende Löschung/Versionslöschung, kann auf WP:LKU beantragt werden. --Oesterreicher12 (Diskussion) 19:05, 19. Feb. 2021 (CET)

Ok, ich habe den Artikel mal eingetragen: Wikipedia:Löschkandidaten/Urheberrechtsverletzungen#22._Februar. arved (Diskussion) 10:40, 22. Feb. 2021 (CET)

Datei:SARU logo.svg

Dieses Logo des Sportverbandes South African Rugby Union befindet sich derzeit in der DÜP mit der Begründung „Ich sehe hier ausreichend Schöpfungshöhe beim Logo gegeben. Bitte Freigabe einholen und durch DÜP überprüfen lassen.“ Ich möchte wissen, warum hier Schöpfungshöhe vorliegt und nach welchen Kriterien. Ich sehe ein allgemein bekanntes Säugetier Südafrikas und sieben Buchstaben. Wo sind Individualität bzw. Originalität? Hier werden viele Staatswappen und Sportlogos verwendet, die wesentlich mehr zeigen und nie eine Freigabe brauchten. Dasselbe auf Commons. Wo ist da die Grenze in der Schöpfungshöhe und wer definiert das? Das muss sich doch nachvollziehbar begründen lassen? Groete. --   SpesBona 23:00, 23. Feb. 2021 (CET)

Es scheint mir wie eine moderne Abstraktion des Springbocks, nicht wie eine alte Darstellung, wie beispielsweise dem Berliner Bären, der seit Jahrhunderten in Wappen dargestellt wird. Die Schrift besitzt keine SH. Gibt es andere, vergleichbare Wappen mit Springböcken? --M@rcela   01:29, 24. Feb. 2021 (CET)

Datei:Catan-3D-Eigenbau.png

Ich habe mir selber eine 3D-Version der Siedler von Catan gebaut, fotografiert und in den von mir erstellten Artikel Die Siedler von Catan – Limitierte Edition in 3D gestellt als Beispiel dafür, dass nach der Ankündigung einer offiziellen 3D-Catan-Version und der tatsächlichen Verfügbarkeit (siehe . hier), sich Spieler auch eigene 3-Versionen gebaut haben. Die von mir geschaffene Version unterscheidet sich von der offiziellen Version in mehreren Dingen. So sind meine Felder 1,5-mal so groß wie das Original, alle Felder sind individuell gestaltet, es gibt zudem 3 Felder, die es in der Original-Version so nicht gibt – die drei Felder für das Szenario „Händler & Barbaren“ aus der CATAN – Händler & Barbaren-Erweiterung. Zudem sind meine Felder auf eine Holzplatte mit festem Rahmen geklebt. Das Bild wurde nun von Benutzer:Krd gelöscht weil es „keine korrekte Lizenzierung“ gäbe. Auf Rückfrage hat er mich auf diese Seite verwiesen. Auf meinen Hinweis auf meiner Diskussionseite wurde auch nicht geantwortet obwohl dort vom Bot darauf hingewiesen wurde, dass ich dort antworten könnte. Langsam hab ich den Eindruck die Wikipedia wurde von Bots gekapert. Bei der anderen gelöschten Datei Datei:Spielplan.jpg handelte es sich um ein Bild (Screenshot) eines Plagiats, das ich zur Illustration in den Artikel Whisky-Siedler gestellt habe. Wie soll man verfahren wenn das, was das Bild zeigt schon eine Urheberrechtsverletzung ist, der Urheber sich aber mit dem namenlosen Urheberrechtsverletzer geeinigt und er es einem Dritten gestattet hat das Material in einem nicht mehr zugänglichen online-Spiel zu verwenden?--RedPiranha (Diskussion) 22:22, 18. Feb. 2021 (CET)

Spieledesigns (Illustrationen und künstlerisch gestaltete Figuren) sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Plagiate. Damit dürfen sie hier nicht ohne Freigabe des Urhebers (im Falle eines Plagiats: Sowohl des ursprünglichen Urhebers als auch des Plagiators) hier gezeigt werden. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 17:32, 19. Feb. 2021 (CET)
Der Plagiator ist aber nicht namentlich bekannt, denn die Fa. Glen Grent hat ihn wohlweißlich verschwiegen. Wenn es so wäre dürfte man ja garnichts hier zeigen, denn irgendwer hat ja irgendwann mal etwas entworfen, was von anderen weiterentwickelt wurde.--RedPiranha (Diskussion) 18:47, 19. Feb. 2021 (CET)
Deswegen gibts ja die Grenzen des Urheberrechts, nämlich Schöpfungshöhe und auch den Ablauf des Schutzes. Beides ermöglichen irgendwan mal alles ;) -- Quedel Disk 22:39, 24. Feb. 2021 (CET)

Eintrag Hannah Neise: https://de.wikipedia.org/wiki/Hannah_Neise: Falsche Fotos eingestellt

Hallo,

meine Tochter Hannah Neise freut sich sehr über ihren Wikipedia-Eintrag.

Jedoch zeigt das Porträt-Foto rechts im A eine andere Skeleton-Athletin: Corinna Leipold.

Auch das Foto mit dem Untertitel: als Vorläuferin bei der Weltmeisterschaft in Altenberg 2020 zeigt die Athletin Corinna Leipold.

Wir würden uns sehr über das Einstellen der korrekten Fotos von Hannah freuen (oder aber deren Löschung).

Könnten Sie dieses vielleicht beim Autor (adim?), der es sicher gut gemeint hat, veranlassen?

Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße,

--93.224.142.184 12:29, 23. Feb. 2021 (CET)

@DCB: bitte übernehmen. --M@rcela   12:43, 23. Feb. 2021 (CET)
Haha, ich wollte gerade exakt dasselbe schreiben wie Ralf :-) --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 12:48, 23. Feb. 2021 (CET)

Ist das inzwischen erledigt? --Leyo 21:33, 28. Feb. 2021 (CET)

Keine Ahnung. --M@rcela   10:45, 1. Mär. 2021 (CET)
Das monierte Foto wurde bereits am 22.2. aus dem Artikel entfernt, also bereits vor dem obigen Hinweis. --Túrelio (Diskussion) 10:56, 1. Mär. 2021 (CET)
Die Beschreibung bei Datei:2020-02-29 4th run Women's Skeleton (Bobsleigh & Skeleton World Championships Altenberg 2020) by Sandro Halank–020.jpg könnte allenfalls noch ergänzt werden, sofern die obigen Aussagen tatsächlich zutreffen. --Leyo 12:29, 1. Mär. 2021 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Speravir 01:03, 13. Mär. 2021 (CET)

Logo Caribbean Baptist Fellowship

Moin! Ich würde gern dieses Logo (es gibt bessere Auflösungen!) für diesen in Arbeit befindlichen Artikel „klauen“. Gefahrlos möglich? Wenn ja, was ist zu beachten und was habe ich auf dem Beipackzettel einzutragen? Dank im Voraus, GregorHelms (Diskussion) 18:42, 28. Feb. 2021 (CET)

Ich sehe neben Text nur simple oft und seit Ewigkeiten benutzte Elemente, würde auf fehlende SH plädieren. Weitere Meinungen? --M@rcela   18:47, 28. Feb. 2021 (CET)
Die Sonne die direkt über einer (karibischen?) Inseln aufgeht scheint aber eine gewisse Neuheit zu sein, die zumindest ich noch nicht vorher gesehen habe. Habitator terrae   (ohne (gültigen) Zeitstempel signierter Beitrag von Habitator terrae (Diskussion | Beiträge) 22:04, 28. Feb. 2021 (CET))
So ungewöhnlich ist das Motiv nicht, in etwas anderer Form findet sich das z. B. auch in der Flagge von Antigua und Barbuda. -- Chaddy · D   02:52, 1. Mär. 2021 (CET)
Auf der sind keine Inseln zu erkennen, die direkt unter der Sonne sind. Habitator terrae   08:32, 1. Mär. 2021 (CET)
Ob da Inseln zu sehen sind, ist unerheblich. --M@rcela   10:43, 1. Mär. 2021 (CET)
Warum? Habitator terrae   13:14, 1. Mär. 2021 (CET)
Weil diese Kleckse nun wirklich keine Schöpfungshöhe besitzen.--Fornax (Diskussion) 16:06, 1. Mär. 2021 (CET)
Bin nach dieser Diskussion ein wenig ratlos ... MfG, GregorHelms (Diskussion) 18:17, 5. Mär. 2021 (CET)
Ich werde es versuchsweise hochladen und dabei wie M@rcela auf fehlende SH plädieren. Was ist eurer Meinung nach günstiger: de.wiki oder Commons? mfg, GregorHelms (Diskussion) 19:16, 8. Mär. 2021 (CET)

Negarit Gazeta, 1943

Dieses Dokument aus der amharischen Wikipedia (Negarit Gazeta, 1943) wird als Einzelnachweis in Löwe Judas verwendet. Ist es zulässig, aufgrund seines Alters oder allenfalls seines Status’ als amtliches Werk(?), die Datei nach Commons zu transferieren? --Leyo 00:09, 23. Feb. 2021 (CET)

  1. gehören Fragen zur Zulässigkeit auf Commons dort gestellt, nicht auf de-WP.
  2. mangels Lizenzangabe in der am-WP ist es nicht möglich, eine Gemeinfreiheit als amtliches Werk anzunehmen.--Chianti (Diskussion) 14:04, 22. Mär. 2021 (CET)
Mir ist klar, dass die Angaben in der am-WP nicht weiterhelfen. Ich bezog mich auf das Dokument selbst. --Leyo 14:50, 22. Mär. 2021 (CET)
@Leyo: Wenn es sich hierbei um ein historisches Amtsblatt handelt, ist das Dokument aus Sicht des deutschen Urheberrechts gemeinfrei. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 10:36, 2. Apr. 2021 (CEST)
Danke! Ich habe die Datei mal nach Commons übertragen. --Leyo 01:13, 5. Apr. 2021 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Leyo 01:13, 5. Apr. 2021 (CEST)