Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/06

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Pölkkyposkisolisti in Abschnitt Schöfpungshöhe?

Logo der Europameisterschaften der Rhythmischen Sportgymnastik 2014

Kann ich bitte für diesen Artikel das Logo verwenden? --Auto1234 (Diskussion) 09:06, 1. Jun. 2014 (CEST)

@Auto1234: Meiner Meinung nach leider nicht, da davon auszugehen ist, dass das Logo geschützt ist. Hier wäre eine Freigabe unter einer freien Lizenz notwendig. — ireas (Diskussion) 10:20, 1. Jun. 2014 (CEST)
Schließe mich dem Vorredner an. — Pajz (Kontakt) 14:16, 1. Jun. 2014 (CEST)
Gerade gesehen das dieser Artikel das Logo hat. Warum? --Auto1234 (Diskussion) 16:52, 3. Jun. 2014 (CEST)
Ich beherrsche kein Russisch und kann das daher nicht beantworten. Mögliche Gründe sind ein anderes Urheberrecht (mit anderen Schutzanforderungen oder einer Fair-Use-Regelung) oder Unwissenheit. — ireas (Diskussion) 16:58, 3. Jun. 2014 (CEST)

Bilder von Ballotpedia

Hallo; da das durchaus informative Projekt Ballotpedia wohl nicht zu Wikimedia gehört, frage ich vorsichtshalber nochmal nach: Eigentlich müssten Fotos und Karten urheberrechtlich auch hier verwendbar sein? Konkret geht es mir gerade um diese Karte, da keine Lizenz angegeben ist. Oder hat die Karte gar keine Shöpfungshöhe? Gruß -- Jerchel 11:14, 1. Jun. 2014 (CEST)

An der Karte ist keine Lizenz angegeben, daher können wir sie hier aus der Warte nicht einfach nutzen. Zur Schöpfungshöhe: Die reine Abbildung der Staatengrenzen ist sicherlich nicht schützenswert; hier gibt es aber noch ein paar über die reine Darstellung hinausgehende gestalterische Merkmale (Farb- und Schriftwahl, 3D-Effekte). Ich würde mich daher nicht auf mangelnde SH berufen. Grüße, Yellowcard (D.) 15:02, 5. Jun. 2014 (CEST)

Wolfgang Paalen

Hallo, die Bilder im Lemma haben kein OTRS-Ticket. 2011 hatte ich den Hochlader, Benutzer:Andreas Neufert, wohl Inhaber des Paalen-Archivs (Benutzer ist aber nicht verifiziert), auf seiner Disk angesprochen, jedoch ohne Reaktion. Heute kam ich zufällig wieder auf die Seite. Wie ist Eure Meinung zum Verbleib der Bilder? VG -- Alinea (Diskussion) 10:22, 3. Jun. 2014 (CEST)

Das geht so auf keinen Fall, da ist eine Freigabe unumgänglich. Ich habe die Bilder entsprechend auf Commons markiert; zusätzlich habe ich Herrn Neufert eine E-Mail gesendet. Danke für den Hinweis. Yellowcard (D.) 11:13, 3. Jun. 2014 (CEST)
Danke für die Reaktion. VG -- Alinea (Diskussion) 16:59, 3. Jun. 2014 (CEST)
Drei der Bilder sind mittlerweile freigegeben; das vierte habe ich zur Löschung vorgeschlagen. Gruß Yellowcard (D.) 13:05, 5. Jun. 2014 (CEST)

Nochmal: Imperial Gazetteer of India

[Vorherige Diskussion]

Meiner Ansicht nach wurde hier vorschnell gelöscht. Die Kennzeichnung mit dem Baustein {{Bild-PD-§-134}} war allerdings falsch.

Der en:Imperial Gazetteer of India ist nach der 70-Jahres-Regel gemeinfrei. Es heißt überings nicht "Ausgabe 1931" sondern erschienen von 1908-31. Die genannten Herausgeber sind über 70 Jahre tot: Meyer, William Stevenson, Sir, 1860-1922. Cotton, James Sutherland, 1847-1918. Risley, Sir Herbert Hope, 1851-1911. Auch spielt es keine Rolle, daß Bartholomew die Karten hergestellt hat. Selbst wenn ein vom Buch unabhängiges Urheberrecht bestünde (Bartholomew war ausführender Auftragsnehmer), so gilt 70 Jahre nach Veröffentlichung, da es sich um eine juristische Person handelt.

Für in Indien erschienen Werke gilt ([1]; Hervorhebungen von mir): "According to The Indian Copyright Act, 1957 (Chapter V Section 25), Anonymous works, photographs, cinematographic works, sound recordings, government works, and works of corporate authorship or of international organizations enter the public domain 60 years after the date on which they were first published, counted from the beginning of the following calendar year (ie. as of 2014, works published prior to 1 January 1954 are considered public domain). Posthumous works (other than those above) enter the public domain after 60 years from publication date. Any other kind of work enters the public domain 60 years after the author's death. Text of laws, judicial opinions, and other government reports are free from copyright. Photographs created before 1958 are in the public domain 50 years after creation, as per the en:Copyright Act 1911."

Aus dem erwähnten englisch/imperialen Act 1911 ergibt sich dann, die richtige Lizenzvorlage PD-UKGov, denn hierbei gilt:

"Dieses von der Regierung des Vereinigten Königreichs erstellte Werk ist in der public domain.

Dies liegt daran, dass es entweder:

  • ein Foto ist, das von der Regierung des Vereinigten Königreichs vor dem 1. Juni 1957 erstellt wurde, oder
  • ein Foto oder eine Gravur ist, das von der Regierung des Vereinigten Königreichs erstellt wurde und vor 1964 kommerziell veröffentlicht wurde, oder
  • ein Kunstwerk ist, bei dem es sich nicht um ein Foto oder eine Gravur handelt, das von der Regierung des Vereinigten Königreichs vor 1964 erstellt wurde.

HMSO hat erklärt, dass dies weltweit gilt (siehe: HMSO-E-Mail). Weitere Informationen. Siehe auch Urheberrecht and Kunstwerke unter dem Crown copyright."

Die gelöschte Datei/n ist/sind somit wiederherzustellen. (Anderfalls wäre die gesamte commons Category:The Imperial Gazetteer of India zu löschen)

--zenwort (Diskussion) 11:31, 3. Jun. 2014 (CEST)

Meine Antwort findet sich hier. Yellowcard (D.) 13:04, 5. Jun. 2014 (CEST)

File:Altspeyer 1730.png

Hallo,
ich bin mir bezüglich der Lizensierung der oben genannten Datei unsicher. Die Datei ist eine Ausschnitt aus einem alten Satdtplan, welcher, da der Schutz abgelaufen ist, mit den Lizenzen {{PD-old}} und {{PD-US}} lizensiert ist. Da ich den Ausschnitt mit Text erweitert habe, stellt sich die Frage inwieweit das die Lizensierung beeinflusst (erreichen diese Ergänzungen Schöpfungshöhe?). Für Ratschläge wäre ich dankbar. Viele Grüße Patrick Stützel (Diskussion) 11:47, 5. Jun. 2014 (CEST)

Fakten sind nicht schützbar, daher ist die Anbringung der Beschriftung selbst keine Schöpfung. Auch in der Beschriftung selbst (Schriftart, Gestaltung, Art der Anbringung) kann ich beim besten Willen keine werksbegründende Schöpfung erkennen. Daher: klares Nein, die Datei ist auch weiterhin gemeinfrei. Grüße, Yellowcard (D.) 13:02, 5. Jun. 2014 (CEST)
Danke für die Auskunft. Ich verpasse der Datei also die oben genannten Lizenzen ({{PD-old}} {{PD-US}}). Viele Grüße Patrick Stützel (Diskussion) 13:42, 5. Jun. 2014 (CEST)
Ja, das sollte passen. Grüße, Yellowcard (D.) 13:49, 5. Jun. 2014 (CEST)
Ist erledigt. Viele Grüße Patrick Stützel (Diskussion) 14:39, 5. Jun. 2014 (CEST)

Datei:Migrol Tankanlage Eglisau Übersichtsplan.jpg und Datei:MIGROL Tanklager Eglisau 1966.jpg

Hallo, gibt es eine Möglichkeit, diese Bilder nach [2] lizensiert zu bekommen? Habe ich richtig verstanden, dass man so eine Karte, wenn sie umgearbeitet ist, frei nutzen kann? Ich bin da mit meinem zugegebenermaßen nicht überumfänglichem Wissen zu den Bildrechten am Ende. Gruß, IW 18:05, 6. Jun. 2014 (CEST)

Hi Inkowik, wir verlangen eine freie Lizenz, die unter anderem auch die gewerbliche Weiternutzung und die Bearbeitung des Werks erlaubt. Eine solche freie Lizenz kann ich aus den von dir verlinkten Bedingungen nicht ableiten, im Gegenteil. — ireas (Diskussion) 18:16, 6. Jun. 2014 (CEST)
Hm, ich hab's befürchtet. Danke für die Auskunft. Gruß, IW 18:25, 6. Jun. 2014 (CEST)

Ist folgendes Bild in der Wikipedia nutzbar?

Hallo,

ist dieses Bild in der Wikipedia nutzbar: http://www.van-ham.com/datenbank-archiv/datenbank/monogrammist-hb/sennerin-im-letzten-abendlicht-vor-ihrer-huette.html

Als Urheber wird nur Monogrammist HB, 19. Jahrhundert angegeben. Dann scheint das Urheberrecht abgelaufen sein. Entstehen durch die Reproduktion dieses Bildes neue Leistungsschutzrechte? Antiope05411 (Diskussion) 19:02, 1. Jun. 2014 (CEST)

Das Bild ist scheußlich und für eine Enzyklopädie völlig ungeeigneter Kitsch. Es sei denn vielleicht für den Artikel Kitsch, aber da gibt es schon genug Beispiele. Also was willst du überhaupt damit? Zum Urheberrecht: Solchen Unfug malen Leute auch noch heute, für die Entstehung im 19. Jahrhundert gibt es keinerlei Belege, außer der Behauptung eines Auktionshauses. Also rate ich davon ab, es hochzuladen. Grüße --h-stt !? 11:12, 2. Jun. 2014 (CEST)
Laut http://www.sikart.ch/kuenstlerinnen.aspx?id=4028718 ist "Monogrammist HB" ein Künstlername für Hans Boden, der im 16. Jht. lebte. Das Urheberrecht dürfte also eher kein Problem sein. --Túrelio (Diskussion) 11:25, 3. Jun. 2014 (CEST)
Es wird wohl mehr als nur einen Monogrammisten HB geben. Das fragliche Bild (hast du es dir angesehen?) stammt vom Stil her nie und nimmer aus dem 16. Jahrhundert. Die Angabe 19. Jahrhundert kommt wohl eher hin. --FordPrefect42 (Diskussion) 11:31, 3. Jun. 2014 (CEST)
Du hast wohl recht. Hier wird ein tentativ mit 1911 datiertes Bild vom wohl selben Maler angeboten. --Túrelio (Diskussion) 11:38, 3. Jun. 2014 (CEST)
Ob das wirklich der gleiche Maler ist? Ich bin kein Kunsthistoriker aber mir scheint das Bild um das es hier deutlich älter (Ende 19.Jh.) als das als Vergleichsbild (eher erste Hälft bis Mitte 20. Jh. Kann ein Jugendwerk sein, oder ein absichtlich in altem Stil gemaltes Bild. Wenn Du Dir die zuordenbaren Bilder (bilder mit bekanntem Maler) dieser Liste anschaust, dann sind da viele Maler, die erst in der 2. Hälfte des 20. Jh. gestorben sind und deren Werke damit noch nicht gemeinfrei sind. Und dann finde ich das Bild übrigens überhaupt nicht kitschig. So ein Abendlicht gibts wirklich und die einsame Sennerin mit ihren Kühen - eine typische Szene aus den Ostalpen (östlich des Arlbergs). Als Bild würde es ganz gut zu "Alm (Bergweide)" oder "Almhütte" - nur wie gesagt ich habe da starke Bedenken in Sachen Urheberrechte. --HelgeRieder (Diskussion) 09:47, 7. Jun. 2014 (CEST)

Logo-Löschung auf Commons – Exposition

Hallo zusammen,

könnt ihr mal einen Blick auf untenstehende Logos werfen und mir sagen, ob ich sie hier in der Wikipedia hochladen darf, ohne befürchten zu müssen, dass sie wieder gelöscht werden. Auf Commons sind die 91 Dateien zur Löschung vorgeschlagen. Vielen Dank und beste Grüße Zaibatsu (Diskussion) 22:01, 7. Jun. 2014 (CEST)

@Zaibatsu: Was Commons angeht, wundert's mich ehrlich gesagt, dass die dort so lang überlebt haben. Mit PD-textlogo (also nur Satzschriften und einfachste geometrische Formen) kann man bei den meisten wirklich nicht argumentieren. Da sind ja Logos dabei, die regelrechte Illustrationen enthalten...
Und das ist auch der Grund, weshalb es hier in der de.WP nicht viel besser aussehen dürfte. Denn auch wenn wir hier an den Details noch arbeiten, gibt es seit dem jüngsten BGH-Urteil zur Schöpfungshöhe angewandter Kunst (s.o.) kaum noch Unterschiede zur auf Commons angewandten Praxis. Ich würde Dir daher (zumindest vorerst) in fast allen Fällen vom Upload abraten. Einzig die folgenden drei halte ich (im übrigen auch auf Commons) für vertretbar:
--Martin K. (Diskussion) 22:40, 7. Jun. 2014 (CEST)
Besten Dank, Martin. Das ist ja echt niederschmetternd und total unbefriedigend − nur 3 von 91 Dateien. Das werde ich wohl akzeptieren müssen. Für jedes dieser Logos eine Erlaubnis abzuholen wäre ja Wahnsinn. Dann werden die Dateien wohl im Nirwana verschwinden und ich meine Bemühungen einstellen, denn die strengen Kritierien verhindern ja ein Hochladen der meisten Logos, die über zwei Buchstaben und ein Dreieck hinausgehen. Das soll keine Kritik an euch sein, ihr könnt da ja auch nichts für, aber es steigert die Motivation zur Mitarbeit natürlich nicht sonderlich. Was macht ihr denn mit den Dateien, die bereits in der Wikipedia verweilen und die auf diese BGH-Urteile Anwendung finden? Zaibatsu (Diskussion) 23:10, 7. Jun. 2014 (CEST)
Nun ja - das Problem bei Logos ist, dass wir es dort nicht mit abgeleiteten Werken zu tun haben, sondern mit dem Original selbst. Während sich fast jedes andere Bild durch eine Photographie desselben Motivs (durch einen Wikipedianer) ersetzen ließe und im Falle des urheberrechtlichen Schutzes dieses Motives neben den Schranken des Urheberrechts auch eine einfache Abbildungserlaubnis ausreichen würde, sind wir bei Logos alternativlos auf das Logo selbst angewiesen.
Daher müsste der Urheber eines urheberrechtlich geschützten Logos schon das Logo selbst unter eine freie Lizenz stellen und damitzur allgemeinen Nutzung freigaben. Und das macht... (richtig) niemand!
Und genau das ist der Grund, warum wir in der Vergangenheit bei Logos (anders als bei fast allen anderen Grafiken) auf einen Mangel an Schöpfungshöhe berufen haben - eine Praxis, die noch nie wirklich astrein war und spätestens jetzt mit dem Urteil als widerlegt gelten muss.
Der Umgang mit den bestehenden Logos ist der Punkt, bei dem die Meinung z.Z. noch am weitesten auseinandergehn. Das zu klären wird wohl noch etwas dauern und so oder so für etwas Aufregung in der Community sorgen. --Martin K. (Diskussion) 23:30, 7. Jun. 2014 (CEST)

(BK) Zum Hochladen in die deutschsprachige WP hätte ich vor November 2013 bei den folgenden Logos keine Probleme gesehen. Mittlerweile herrscht wohl große Unsicherheit wie das BGH-Urteil in der WP angewendet werden soll. Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 23:16, 7. Jun. 2014 (CEST)

Fotos von Hausbesichtigung

Mal angenommen, ein Haus steht zum Verkauf und ich nehme an einer Hausbesichtigung teil und mache Fotos von den Innenräumen und vielleicht auch noch Außenansichten vom Garten aus. Das Haus kauft dann aber jemand anders. Kann es Ärger geben wenn ich meine Fotos von der Besichtigung bei Wikipedia frei zugänglich mache? Hintergrund ist, dass in der Nachbarschaft eines Bekannten eine Villa veräußert werden soll, die einst von einem berühmten Architekten entworfen wurde. VLG--Tankwart (Diskussion) 13:20, 8. Jun. 2014 (CEST)

@Tankwart: Wenn der berühmte Architekt noch nicht mindestens 70 Jahre tot ist, darfst Du die Bilder der Innenräume so oder so nicht ohne seine Zustimmung (oder die seiner Erben) unter eine freie Lizenz stellen. Innenräume fallen in Deutschland nämlich grundsätzlich nicht unter die Panoramafreiheit.
Wenn die Schutzfrist schon abgelaufen ist, steht der Abbildung der Architektur aus urheberrechtlicher Sicht eigentlich nichts mehr im Wege - wohl aber das Hausrecht (war bei der Besichtigung das Photographieren erlaubt?) und die Persönlichkeitsrechte (wobei die bei einem unbewohnten(?) leeren(?) Haus ja nicht wirklich verletzt werden können). --Martin K. (Diskussion) 13:38, 8. Jun. 2014 (CEST)
Der berühmte Architekt ist mindestens 70 Jahre tot. Betreffend Photographieren erlaubt würde wohl nur eine müdliche Zustimmung des Maklers, oder einer von dem Makler mit der Besichtigung betrauten Person vorliegen, oder vielleicht auch nur eine Duldung. Bei der Aktion könnte es sich um eine einmalige Chance handeln, wenn die Hütte verkauft ist, wird man nicht mehr so leicht rein können...--Tankwart (Diskussion) 21:57, 8. Jun. 2014 (CEST)
@Tankwart: Und war das Haus eingerichtet? bewohnt? oder sonstwie mit persönlichen Gegenständen versehen? Falls nicht, sollte es eigentlich relativ unproblematisch sein. --Martin K. (Diskussion) 22:26, 8. Jun. 2014 (CEST)

Das Vasarely Schach

Das von Victor Vasarely gestaltete Schachspiel [3] befindet sich im Privatbesitz eines Bekannten von mir. Wäre es denkbar, das Objekt zu fotografieren und die Fotos der Wikipedia zur Verfügung zu stellen? Der Eigentümer würde diesem Plan zustimmen. VLG--Tankwart (Diskussion) 13:25, 9. Jun. 2014 (CEST)

Hallo Tankwart, leider nein. Die Tatsache, dass man materiell Besitzer und/oder Eigentümer eines Gegenstands ist, bedeutet nicht, dass man auch Inhaber der immateriellen Rechte (bspw. Urheberrechte) daran ist. Wir bräuchten also eine Freigabe des Urheberrechteinhabers (Vasarelys Erben) oder des Inhabers der exklusiven Nutzungsrechte, falls es einen solchen gibt. — ireas (Diskussion) 13:29, 9. Jun. 2014 (CEST)

Gerichtsbeschluss

Ich habe hier einen Gerichtsbeschluss, in diesem Fall eine Verweisung, eingetragen. Ist das so in Ordnung, zählt das unter Gemeinfreiheit? Ich gehe davon aus dass ich keine Rechte besitze, da der Scan ja lediglich eine technische Reproduktion darstellt. Und: Muss eine Unterschrift im Stempel entfernt (z. B. wegen Persönlichkeitsrechten) werden oder ist das nicht nötig? Vorsichtshalber habe ich das hier getan. --ElooKoN (Diskussion) 13:31, 9. Jun. 2014 (CEST)

Ja, auch Gerichtsbeschlüsse sind Entscheidungen iSd § 5 I UrhG und damit als amtliche Werke gemeinfrei.
Die Entfernung der Unterschrift schadet nicht, da bestimmte Kreise Schweine am Gang und Richter an der Unterschrift erkennen können. syrcroпедия 17:00, 9. Jun. 2014 (CEST)

Logo-Löschung auf Commons – Diskussion

@Marsupilami: Vor dem Urteil wurde hier so ziemlich alles an Logos akzeptiert - eine Sonderbehandung, die ich schon immer als etwas unehrlich und im Widerspruch zur Praxis in anderen Bereichen stehend kritisiert habe. Es ist nämlich keineswegs so, als habe das BGH aus heiterem Himmel die Rechtslage für die de.WP komplett auf den Kopf gestellt. Grundsätzlich war nämlich auch in der angewandten Kunst schon immer eine Schutzfähigkeit möglich.
Und hätte man, wie es eigentlich in unseren Regelwerk steht, schon immer die strengste Rechtslage im DACH-Raum angelegt, müsste man sogar dei Logos ausschließen, die ich als relativ unbedenklich eingestuft habe. In Österreich wurden nämlich schon vor Jahren Logos als schutzfähig anerkannt, die aus nichts weiter bestanden als aus zwei Schriftarten. :Das Ende der laxen Copy'n'paste-Praxis im Bereich Logos ist nicht allein auf Unsicherheit zurückzuführen, sondern schon lange überfällig. Zur alten Praxis zurückzukehren, liegt jedenfalls nichtmal mehr als Option auf dem Tisch. --Martin K. (Diskussion) 23:51, 7. Jun. 2014 (CEST)
Ich muss mich als Vertreter der anderen Ansicht auch kurz melden: Trotz Geburtstagszug sind meiner Meinung nach die allermeisten Logos weiterhin nicht schutzfähig - Gegenbeispiel ist vielleicht der Karlsruher Zoo, wenn überhaupt. Wir sollten nicht in vorauseilendem Gehorsam im großen Stil Inhalte löschen und auch nicht den Neuupload stoppen, solange es nicht mehr Literatur und Rechtsprechung zu diesem Thema gibt und erst recht nicht, solange wir noch nicht als Community darüber entschieden haben. Und das sage ich nicht einfach so: Ich schreibe über exakt diese Frage meine Doktorarbeit. Natürlich ist die Gegenansicht auch vertretbar, aber momentan haben Martin K. und ich gewissermaßen gleich recht. Also von mir die Ansage: Weiter fleißig lokal hochladen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 01:45, 8. Jun. 2014 (CEST)
Man sollte möglichst schnell zu einer gemeinsamen Sicht auf das Thema kommen, denn eine nachträgliche große Löschaktion wird für viel Frust sorgen. Von mir stecken in de.wp und auf Commons zusammen ca. 4.200 SVG-Logos und damit etwa 1.000 Arbeitsstunden und ich bin schon jetzt nicht begeistert. Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 07:14, 8. Jun. 2014 (CEST)
Sorry, Gnom aber jetzt hier die Parole "Weiter fleißig lokal hochladen" auszugeben, ist schon mehr als einfach nur fahrlässig. Wir haben aus gutem Grund unter Spezial:Hochladen hier in der de.WP einen Warnhinweis eingefügt, der bis zur Klärung eines einheitlichen Vorgehens genau davon abrät weiter fleißig Logos hochzuladen.
Bei den oben aufgeführten Logos gibt es etliche Fälle vom Schöpfungshöhenniveau des Zoo-Logos. Und Du weißt genau, dass auch generell die Wahrscheinlichkeit, dass wir ohne neue Rechtsgrundlage in absehbarer Zeit etliche Logos löschen müssen erheblich höher ist als die dafür, dass alles so weitergehen kann wie in der Vergangenheit. Und deshalb bitte ich Dich darum bei der bisher geschaffenen Übergangregelung zu bleiben, bis wir bei unserem Workshop im Juli ein anderes Vorgehen festlegen.
Alles andere wäre auch ziemlich rücksichtslos Leuten wie Marsupilami gegenüber, die unheimlich viel Arbeit in den Aufbau einer Logo-Bibliothek gesteckt haben (und ggf. weiter stecken), deren Rechtsgrundlage auf Sand gebaut ist. Ich kann seine Frustration nämlich sehr gut verstehen. Auch ich hatte zu Beginn meiner Tätigkeit hier zunächt unhinterfragt die gängige Copy'n'Paste-Praxis im Bereich Logos adaptiert, bevor mir richtig bewusst wurde, welch dürftige Argumentation eigentlich dahinter steht. Und es ist mir heute noch unbegreiflich, wie sich diese Praxis hier so langen halten konnte, wo doch das platte Kopieren fremder Inhalte in allen anderen Bereichen schon immer ein absolutes No-Go war und ist?! Meines Erachtens wurde hier sehenden Auges die Energie und Zeit etlicher Nutzer verschwendet. --Martin K. (Diskussion) 10:27, 8. Jun. 2014 (CEST)
@Gnom: Und was ist mit Österreich? Was ist mit Österreich? Sollen wir hier österreichisches Recht etwa nicht beachten? Die Frage der Schutzfähigkeit von Logos in Österreich (und in der Schweiz) ist m.e. für die deutschsprachige Wikipedia ganz genau gleich wichtig wie die Situation in Deutschland. Hier diskutieren vor allem Deutsche mit, also kein Wunder, dass das gerne vergessen geht, aber m.E. können wir hier keine Logos hochladen, die in Österreich urheberrechtlichen Schutz geniessen - und dafür reichen eben schon zwei verschiedene Schriftarten in einem reinen Textlogo. Gestumblindi 15:20, 8. Jun. 2014 (CEST)
Es ist eigentlich Unsinn, die Rechtslagen mehrerer Staaten (hier zumindest DACH) kombinieren zu wollen. Das geht schon seit Jahren nicht einmal annähernd vernünftig und sollte dringend überdacht werden. Ja, ich gebe Dir Recht: Wir müssten demnach auch Logos von deutschen Unternehmen, die nach österreichischem, nicht aber nach deutschem Recht geschützt wären, löschen. Anders herum wird ein Schuh draus: Wir akzeptieren Innenaufnahmen aus österreichischen Kirchen inkl. der Abbildung geschützer Gemälde – unter Berufung auf die österreichische Panoramafreiheit, die das erlaubt (im Gegensatz zur deutschen). Oder das Lichtbild eines Gefangenen (?), dem ein Schweizer Gericht vollständig die Schöpfungshöhe und Schutzfähigkeit abgesprochen hat und das hier irgendwo herumschwirrt – nach deutschem und wohl auch österreichischem Recht undenkbar. Diese Liste ließe sich endlos fortsetzen. Es ist sehr einfach gesagt, dass man die strengste der Rechtslagen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz anwendet – in der Praxis ist das aber wie gesagt Unsinn, auch wenn man das unter Beachtung des Schutzlandprinzips eigentlich tun müsste. Vielleicht wäre es stattdessen denkbar, bei deutschen Logos deutsches, bei österreichischen österreichisches Recht anzuwenden. Yellowcard (D.) 15:55, 8. Jun. 2014 (CEST)
@Yellowcard: Wir akzeptieren Innenaufnahmen aus österreichischen Kirchen inkl. der Abbildung geschützer Gemälde - tja, würde ich auch nicht akzeptieren. Wir sollten konsequent sein. Und gerade in dieser Beziehung, denn da wissen wir doch dank Hundertwasserentscheidung, dass sowas nicht geht. Das Schweizer Bild, das du meinst, zeigt den Whistleblower Christoph Meili und ist in seinem Artikel zu sehen. Da stellt sich die Situation etwas anders dar, denke ich - während Abbildungen geschützter Gemälde aus Österreich ja Werke zeigen, die dort durchaus auch geschützt sind und eben unter Berufung auf die Panoramafreiheit gezeigt werden, geht es hier um ein Foto, das nach dem Schweizer Bundesgericht überhaupt keinen urheberrechtlichen Schutz (und auch keinen Lichtbildschutz, da es diesen in der Schweiz nicht gibt) geniesst. Ich glaube, da wurde auch schon als Argument vorgebracht, dass es dann aufgrund des Schutzfristenvergleichs z.B. in Deutschland wie ein Bild mit im Herkunftsland abgelaufener Schutzfrist behandelt werden könnte (und damit dann auch nicht geschützt ist), wobei ich das allerdings schon etwas zweifelhaft finde. - Als Minimum bei österreichischen Logos auf das österreichische Recht zu achten (das Ergebnis dürfte natürlich sein: Keine Logos aus Österreich mehr, ausgenommen eventuell solche, die aus nichts als einem Schriftzug in einer Schriftart bestehen), würde ich jedenfalls begrüssen. Gestumblindi 16:06, 8. Jun. 2014 (CEST)
Irgendwie scheinen hier Paralleluniversen zu bestehen, jedenfalls bin ich auf dieser Seite immer mal wieder komplett baff. Ich schreibe hier nämlich seit je jedem, der sich auf die großzügigere österreichische Panoramafreiheit beruft, dass die Bilder wegen der deutschen Rechtslage nicht nutzbar sind, und ich schreibe seit je jedem, der sich auf die hohen Schutzanforderungen an fotografische Reproduktionen des Schweizer Gesetzgebers stützt, dass die Bilder wegen der deutschen und österreichischen Rechtslage nicht nutzbar sind. Ich hatte auch nie den Eindruck, dass diese Auffassung hier im Zweifel steht. Mein Eindruck war vielmehr, dass die Nichtberücksichtigung der österreichischen Schutznormen für Werke der angewandten Kunst eine einzelne Ausnahme zum üblichen – richtlinienkonformen – Vorgehen ist. — Pajz (Kontakt) 16:10, 8. Jun. 2014 (CEST)
Ich bin regelmäßig genauso baff. Das Beispiel der Innenaufnahmen von Kapellen habe ich gebracht, weil ich kürzlich beim Abarbeiten der DÜP-TK darauf gestoßen bin; siehe auch: Benutzer_Diskussion:Krd#Datei:Altarbild_St.Anna_.JPG.2C_Datei:Rosette.JPG. Dort bestand offenbar kein Zweifel an dieser Rechtsansicht mit Berufung auf die österreichische Panoramafreiheit, da „jede Menge Bilder von Kircheninneren auf Commons hochgeladen“ (und dann ganz offensichtlich in der de.wp eingebunden) werden. // Die Argumentation bzgl. des Schutzfristenvergleichs erscheint mir ziemlich hanebüchen, da ja mangels Schutzfähigkeit nie eine Regelschutzfrist abgelaufen ist. Mit einer solchen Argumentation könnte ich ansonsten auch die nach deutschem Recht gemeinfreien Logos in Österreich nutzen ... Yellowcard (D.) 16:23, 8. Jun. 2014 (CEST)
Das Bild liegt doch auf Commons. Die dortigen Regelungen berücksichtigen die deutsche Rechtslage auch nicht. Dass Commons im Bereich der Panoramafreiheit gegen das eigene Grundprinzip, US-Recht zu berücksichtigen, verstößt, ist offensichtlich. Auch bei den Reproduktionen angeblich zweidimensionaler Werke verstoßen sie umgekehrt dagegen, indem sie sich auf US-Recht stützen (https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Copyright#Interaction_of_US_and_non-US_copyright_law). Ich will hier insofern weder der Regeltreue von Commons noch der von dewiki das Wort reden, aber ich war jedenfalls immer der Auffassung, dass wenigstens klar ist, was die Ausnahme und was die Regel ist. — Pajz (Kontakt) 16:40, 8. Jun. 2014 (CEST)
@Pajz: Die beiden Fotos, um die es geht, lagen und liegen hier lokal auf de.wp: Datei:Altarbild St.Anna .JPG und Datei:Rosette.JPG. Yellowcard (D.) 17:21, 8. Jun. 2014 (CEST)
Ergänzend: Natürlich wird auf Commons bei einem Bild aus Österreich nicht die deutsche Rechtslage berücksichtigt. Es wäre allerdings nur konsequent, einzig Einbindungen aus Commons zuzulassen, die in allen drei DACH-Ländern unproblematisch sind. Insofern ist die Problematik für uns auch hinsichtlich auf Commons liegender Bilder relevant. Yellowcard (D.) 17:25, 8. Jun. 2014 (CEST)
Ah ja, stimmt, ich habe beim falschen Bild geschaut. Nun gut, ich habe dem, was ich dazu geschrieben habe, jedenfalls nichts hinzuzufügen. Mir sind solche Praktiken der Rechtsordnungsauswahl unbekannt. Das mit Commons ist hier jetzt m.E. nicht relevant, weil das nicht Gegenstand des diskutierten Einwands war. Dieser Thread ist leider ohnehin schon wieder in entlegenen Sphären angelangt. — Pajz (Kontakt) 18:44, 8. Jun. 2014 (CEST)
Last uns diese Frage (welches Recht gilt wann, wo und wofür?) doch auch mal auf die Agenda des Workshops setzen. Ok?! --Martin K. (Diskussion) 12:37, 10. Jun. 2014 (CEST)
(Seit genau wann lautet die Konsequenz aus – ich paraphrasiere mal – „Na ja, also wir wissen nicht, ob das geschützt ist oder nicht“ eigentlich „fleißig lokal hochladen“?)
Womit willst du denn begründen, dass die obige Darstellung eines Wolfes (Wildpark Bad Mergentheim) keinen Schutz auslöst? Zumal die Relativierung des BGH in Hinblick auf die dem Gebrauchszweck geschuldete Gestaltungsweise hier ja wohl schwerlich ins Feld geführt werden kann. Diese abstrahierende Darstellung dürfte nach meiner Ansicht schon unter LG München I, ZUM-RD 2007, 498 (Panther-Logo ERC Ingolstadt) nach alter Rechtsprechung durchgegangen sein, und ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung ist neuerdings ja nun eben gar nicht gefordert. Handwerksmäßig? Alltäglich? Wie kann man einer weitgehend naturgetreuen Darstellung eines roten Weinlaubblattes, die sich im Wesentlichen nur durch Schatteneffekte vom natürlich Gegebenen abhebt, den Schutz zusprechen (OLG Hamburg, NJOZ 2005, 124), wenn man ihn dieser Darstellung mit doch wesentlich höherem Abstraktionsaufwand versagen will? Wie kann ein Logo bestehend aus einem Q in blauer Farbe (wobei sich der Haken des Q am rechten unteren Rand entlang zieht und durch drei, in unterschiedlichen Blautönen gehaltenen Quadrate verlängert wird) Schutz i.S.d. Kleinen Münze begründen (OLG Naumburg, ZUM 2005, 759), während der Bundesverband Musikindustrie (siehe Galerie oben) oder die Nordakademie nach deiner Ansicht auf jedweden urheberrechtlichen Schutz verzichten müssen? Ich finde das alles eher unplausibel.
Meines Erachtens nach sind hier irgendwann auch mal die Befürworter der Freilogokultur in der Bringschuld, ihre Position jedenfalls mal abseits von „abwarten, weil alles noch ganz unklar“ wenn nicht argumentativ zu fundieren, so doch wenigstens zu plausibilisieren. Ich habe derartiges an dieser Stelle noch nicht gelesen, wenn man mal von dem Verweis auf die Forderung des Vorliegens einer „künstlerischen Leistung“ aus Sicht der „für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise“ absieht, der in Anbetracht der Tatsache, dass die Formulierung fast wortgleich seit 1983 eigentlich permanent in Entscheidungen gebraucht wird, wenig überzeugend erscheint. Ich schließe nicht aus, dass man vernünftigerweise eine andere Position haben kann, aber die Position, dass sich im Grunde fast gar nichts ändert, obwohl der BGH neuerdings die Kleine Münze – um deren (Nicht)vorliegen in anderen Fällen hier ganz regelmäßig argumentativ gerungen wird – in den Schutz einbezieht, ist schon begründungsbedürftiger als die Gegenmeinung, die wiederum, dies nur am Rande, auf dieser Seite seit geraumer Zeit sehr wohl verschiedentlich anhand des Urteils begründet wird. Insofern muss man nach derzeitigem Stand wohl eine gewisse Schieflage der Begründungsmuster konstatieren. — Pajz (Kontakt) 12:02, 8. Jun. 2014 (CEST)
Zustimmung zu Pajz, ergänzend noch die Anmerkung: Ob sich rechtlich im Ergebnis nicht viel ändert, ist eine Frage (das war, wenn ich mich korrekt entsinne, eine Einschätzung deines Doktorvaters, Gnom?). Eine ganz andere Frage ist, ob wir die bisherige Rechtslage korrekt umgesetzt haben. — ireas (Diskussion) 12:22, 8. Jun. 2014 (CEST)
Vielleicht sollte man dieser Stelle auch bedenken, dass es einen (wie ich finde erheblichen) Unterschied zwischen der Verwendung eines fremden Logos (wie wir sie hier praktizieren) und vielen der Logo-Streitfällen gibt, die vor Gericht ausgefochten werden: Bei letzteren geht es (wie z.B. bei 1000fach zitierten Laufenden Auge) ja häufig garnicht um die Verwendung des Logos selbst, sondern um den Konflikt mit einem zweiten Zeichen, dass seinerseits dem Logo (zu) ähnlich ist. Und es ist tatsächlich gut möglich, dass sich in dieser Frage in der Rechtspraxis auch nach dem Geburtstagszug kaum eine Veränderung ergeben wird, weil es völlig kontraproduktiv wäre, das Schutzbedürfnis der kleinen Münze soweit auszubreiten, dass es jede Entwicklung motivisch vergleichbarer Zeichen verhindern würde.
Hier in der WP verwenden wir aber keine selbsterstellen ähnlichen Zeichen, sondern exakt das Zeichen, dass irgendein Designer für die jeweilige Insitution entworfen hat. Wir nutzen also unmittelbar das Ergebnis der schöpferischen Arbeit eben dieses Urhebers. Und dass dies bisher ohne dessen Zustimmung geschieht, ist nicht nur rechtlich problematisch, sondern steht auch im offenen Widerspruch zu unseren eigenen Grundprinzipien, die in allen anderen Fällen davon ausgehen, dass die Arbeiten Dritter unabhängig von deren Schöpfungshöhe nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung 1:1 übernommen werden dürfen. --Martin K. (Diskussion) 13:20, 8. Jun. 2014 (CEST)
@Martin Kraft: Wo finde ich diese Grundprinzipien und wo werden sie praktiziert? Ist es nicht vielmehr so, dass wir nicht urheberrechtlich geschützte Arbeiten Dritter sehr gern ohne ausdrückliche Zustimmung verwenden, aus welchem Grund auch immer sie gemeinfrei sind (mangelnde Schöpfungshöhe, Ablauf der Regelschutzfrist, Schranken des Urheberrechts, ...)? Wenn eine Abbildung mangels Schöpfungshöhe eindeutig nicht geschützt ist, können wir sie selbstverständlich ohne Zustimmung des Urhebers verwenden, und das tun wir zahlreich ... Sofern wir zu dem Schluss kommen, dass ein Logo mangels SH nicht geschützt ist, sollten wir das (selbstverständlich ohne Zustimmung des Urhebers) auch verwenden – ganz ohne Widerspruch zu den Grundprinzipien. (Das einzige der vier Grundprinzipien, das hier in Frage käme, wäre „Freie Inhalte“ – wenn eine Abbildung gemeinfrei ist, ist sie natürlich ein freier Inhalt). Yellowcard (D.) 14:33, 8. Jun. 2014 (CEST)
Ich verstehe ehrlich gesagt auch Deine Argumentation bezüglich der Referenzurteile nicht. Im Urteil zum laufenden Auge haben ein Landgericht, ein OLG und das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das laufende Auge mangels Schöpfungshöhe gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG nicht geschützt sei. Es gibt übrigens genauso Urteile, bei denen es um die Nutzung des identischen Logos ging, zum Beispiel der ARD-Eins. All das war aber natürlich vor der Geburtstagszug-Entscheidung. Yellowcard (D.) 14:39, 8. Jun. 2014 (CEST) Vermurkstes nachträglich rausgenommen: Yellowcard (D.) 04:44, 9. Jun. 2014 (CEST)
@Yellowcard: Gibt es außer den Logos noch irgendeine andere Art höherwertiger Inhalte Dritter, die wir hier in der WP in nennenswerten Umfang auf Basis nicht vorhandener Schöpfungshöhe nutzen? Meiner Erkenntnis nach ist das doch eine Hilfskonstruktion, die fast ausschließlich im Bereich Logos angewandt wird.
Das Referenzurteil, auf dem die gesamte bisherige Praxis fußte, war doch das laufende Auge. Und natürlich war es für die damalige Urteilsfindung relevant, dass es nicht um eine simple Verwendung dieses Zeichens ging, sondern darum, ein zweites ähnliches Zeichen mit den Mitteln des Urheberrechts verbieten zu lassen. Und angesichts dessenn fand ich es schon immer ziemlich verkürzt, die Tatsache, dass das BVG diesen Schutz verneinte, als Freibrief zum Kopieren jeglicher Art von Logos zu interpretieren. Hier wurde doch eine Zeit lang fast jedes Zeichen als urheberrechtsfrei akzeptiert, wenn es nicht gerade ein Lichbild enthielt.
Die ARD-Eins kann meines Erachtens übrigens relativ wenig zur Klärung der hießigen Probleme beitragen, weil sie als klarer Fall von PD-Textlogo eh auf Commons gehostet wird und damit nicht Teil unseres Problems ist. Hätten wir hier in Logo-Fragen eine ähnlich stringente Policy verfolgt wie Commons, hätten wir wohl diese ganze Diskussion nicht.
Aber wahrscheinlich macht es wenig Sinn, hier nochmal die gesamte Diskussion nochmal neu auszurollen. Lasst uns das klären, wenn wir im Juli real zusammensitzen. --Martin K. (Diskussion) 21:06, 8. Jun. 2014 (CEST)
Ich denke auch, dass die Diskussionen hier erstmal nicht wirklich zielführend sind (zumindest nicht zielführender als die letzten Bildschirmseiten). Einige Anmerkungen noch zu deinem Beitrag: <korinthen>BVG sind beispielsweise die Berliner Verkehrsbetriebe, hier meinst du wahrscheinlich das BVerfG.</korinthen> Bezüglich der 1:1-Übernahme: Es gibt noch {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}}, was auch häufig genutzt wird, siehe Kategorie:Datei:Gemeinfrei (Schöpfungshöhe). Außerdem erschließt sich mir der Unterschied zwischen Werken, die mangels gestalterischer Eigenleistung gemeinfrei sind, im Vergleich zu Werken, die aufgrund ihrer Eigenschaft als amtliches Werk oder aufgrund des Ablaufs der Schutzfrist gemeinfrei sind, nicht. Aber lass uns das persönlich diskutieren. — ireas (Diskussion) 21:52, 8. Jun. 2014 (CEST)
Volle Zustimmung zu ireas, inbesondere zum letzten Satz – und damit auch zu Martins kursivem letzten Abschnitt. Vielleicht sollten im Rahmen des Workshops auch noch einige grundlegende Dinge dargestellt / diskutiert werden, sodass wir (d.h. alle im Dateibereich Aktiven) insgesamt wieder mehr auf einen Nenner kommen. Yellowcard (D.) 04:44, 9. Jun. 2014 (CEST)
Ohne dem Workshop weiter vorzugreifen, hätte ich doch noch eine Anmerkung zu Ireas letzter Frage:
Meines Erachtens macht es schon einen erheblichen Unterschied, ob einem Werk auf Grund einer der Schranken des Urheberrechts genutzt werden kann, oder als gemeinfrei mangels Schöpfungshöhe eingeordnet wird. Während erstes das Werk als solches (und damit auch seinen Urheber) anerkennt, ist letzteres ja nur möglich wenn man dem, was man da vor sich hat, den Schöpferischen Impetus und Werkcharakter abspricht. Und das finde ich gerade bei Logos schon ein ziemlich anmaßendes Urteil. Wieso sollte gerade ein Zeichen, das in einem mehrwöchigen Prozess aus dutzenden Entwürfen ausgewählt und gestalterisch bis ins Detail austariert wurde, weniger Schutz zugestehen, als in HandyKamera-Schnappschuss, der im Bruchteil eines Sekunde entstand und trotzden für 50 Jahre geschützt ist oder einem Wikipedia-Artikel, den jemand mauf Basis vorgegebener Fakten an einem Wochenende runtertippt?! --Martin K. (Diskussion) 12:37, 10. Jun. 2014 (CEST)
@Martin Kraft:
Kurzfassung: Das ist eine Wertung des Gesetzgebers, die wir (wie auch du immer vertrittst) respektieren müssen.
Etwas länger: Du vermischst hier meines Erachtens zwei unterschiedliche Dinge: Erstens die Frage, ob ein gegebenes Logo schutzfähig ist (Anwendung bestehenden Rechts) und sein sollte (rechtspolitische Bewertung) – dazu argumentierst du („Wieso sollte [man] gerade ein[em] Zeichen […] weniger Schutz zugestehen“). Zweitens die Frage, ob wir Inhalte, die wir als nicht schutzfähig betrachten, nutzen sollten – dazu stellst du deine These auf („dass die Arbeiten Dritter unabhängig von deren Schöpfungshöhe nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung 1:1 übernommen werden dürfen“). Dass wir klären müssen, welche Logos schutzfähig sind, steht nicht zur Debatte. Dass das Urheberrecht in die eine oder andere Richtung reformiert werden sollte, ist auch breiter Konsens. Aber das hat nichts damit zu tun, ob wir Inhalte, die wir als gemeinfrei betrachten, nutzen wollen.
Grüße, ireas (Diskussion) 12:47, 10. Jun. 2014 (CEST)
@Ireas: Schon klar. Nur wird das Werkzeug gemeinfrei mangels Schöpfungshöhe in der WP schon ziemlich einseitig im Bereich Logos eingesetzt (und wie ich finde überdehnt). In den Artikeln selbst z.B. sind 1:1-Kopien fremder Inhalte unabhängig von deren Schöpfungshöhe total verpöhnt. Dort kommt (abgesehen von Listen und Tabellen) kaum jemand auf die Idee, einfach mal den ein oder anderen Absatz wörtlich zu übernehmen, weil er ja nur Fakten darstellt und keine eigenschöpferische Leistung ist – falls doch, muss er sich gleich den Vorwurf einer URV gefallen lassen. Und auch nach Außen (Stichwort #seeschlachtplag) wird jede Textübernahme (mit unter zu Unrecht) als URV angeprangert.
Den Vorwurf, dass wir hier je nach Inhalt und Verfügbarkeit mit zweierlei Maß messen, müssen wir uns daher schon gefallen lassen. Es kann und darf nicht sein, dass man an einer Stelle die Devise „im Zweifel gemeinfrei“ ausruft, während fast überall sonst der Grundsatz „im Zweifel urheberrechtlich geschützt“ akzeptiert wird. --Martin K. (Diskussion) 13:11, 10. Jun. 2014 (CEST)

Artikel Vulkanismus

Ich bin heute auf den Artikel Vulkanismus gestoßen und habe auf dessen Disk eine eroflgreiche Lesenswert-Kandidatur gefunden. Der Artikel war aber selbst nicht als "lesenswert" gekennzeichnet, was bei seiner Länge auch seltsam gewesen wäre. Daraufhin habe ich mir seine Versionsgeschichte angesehen und die Version, in der er lesenswert gekennzeichnet war, wiederhergestellt, diese hat natürlich einen viel höheren Informationsgehalt. Nun machte mich eine IP auf meiner Diskussionsseite ([4]) darauf aufmerksam, dass diese Version eine URV sein könnte und dass der artikel wegen URV seine Lesenswert-auszeichnung verloren hatte. Und darum bin ich jetzt hier ;)
Die IP verlinkte auch auf die Unterseite eines Benutzers, auf der es speziell um URVs aus einer gewissen "Encarta" geht ([5]). Wie sieht es nun aus? Ist die Version die ich wiederhergestellt habe, nun eine URV? Wenn ja, wieso war sie dann in der Versionsgeschichte zu finden? Wieso steht auf der Artikeldisk überhaupt nichts darüber, dass der Artikel den Lesenswert-Status wegen URV wieder verloren hat? Und ist es, sofern im Artikel jetzt ein eURv vorliegt, die gelöscht werden muss, okay, wenn ich mir den aktuellen text auf meiner Festplatte sichere, damit ich dann später mal den Artikel unter anderem anhand dieses textes wieder ausbauen kann? Mariofan13★Sprich mit mir! 16:14, 8. Jun. 2014 (CEST)

Es geht wohl um diesen Edit aus dem Jahr 2005; aus heutiger Sicht ist das wohl nicht mehr nachvollziehbar. Verdächtig sieht der sehr starke Ausbau gleichzeitig mit Einbindung von {{Lesenswert}} schon aus. // Einen urheberrechtlich geschützten Text ohne freie Lizenzierung kannst Du natürlich nicht verwenden, um daraus eine neue Artikelversion zu machen (das wäre ein abgeleitetes Werk, das einer Zustimmung des Urhebers bedürfte); die Fakten und Tatsachenbehauptungen darfst Du allerdings entnehmen (was enzyklopädisch allerdings wohl kaum Sinn machen dürfte, wenn sich das nicht anders belegen lässt). Yellowcard (D.) 05:11, 9. Jun. 2014 (CEST)
Okay, ddanke für die Antwort ;) Merkwürdig ist auch der Revert des Ausbaues Lesenswert durch Arcimboldo, der nur "+es" in der Zumsammenfassungszeile angibt. Ich kann mir das, falls es eine URV ist, nur so erklären, dass entweder der Admin, der damals die URV-Versionen gelöscht hat, diese Version übersehen hat oder dass die IP den Text auf dem COmputer gespeichert hatte und dann wieder in den Artikel eingesetzt hat. Als Admin müsstest du doch die damals wegen URV gelöschten Versionen einsehen können und mit der aktuellen Version vergleichen können, oder? So könnte man doch klären, ob nun eine URV vorliegt oder nicht  Vorlage:Smiley/Wartung/;)  Mariofan13★Sprich mit mir! 06:26, 9. Jun. 2014 (CEST)
@Mariofan13: Du hast Recht, im Jahr 2005 wurden einige Versionen wegen massiver URV gelöscht. Quelle war Encarta und die von Dir angesprochene Version wurde ganz offenbar vergessen. Es ist ziemlich tricky, das aus heutiger Sicht nachzuvollziehen, da damals Versionslöschungen noch anders durchgeführt wurden. Ich würde daher vorschlagen, ich lösche die eine vergessene Version sowie die aktuelle und entferne dementsprechend auch die Lesenswert-Auszeichnung. Die basiert ja im Wesentlichen auf dieser URV. Der ausführende Admin war Michail, vielleicht erinnert er sich noch? Es handelte sich um einen ganzen Problem-Komplex, siehe Benutzer:Peterlustig/Encarta URVs. Grüße, Yellowcard (D.) 14:24, 10. Jun. 2014 (CEST)
So, müsste behoben sein. Yellowcard (D.) 14:28, 10. Jun. 2014 (CEST)
Okay, danke dir ;) Eventuell kann ich den Artikel ein wenig ausbauen, nachdem ich meine aktuelle Baustelle fertiggestellt und in den ANR verschoben habe ;) Mariofan13★Sprich mit mir! 14:55, 10. Jun. 2014 (CEST)

Eine hoffentlich einfache Frage

ich hatte für einen artikel im Internet ein paar Bilder gefunden. Der rechteinhaber hat sie mir auf Anfrage geschickt mit einer mail das ich sie benutzen kann. Reicht das um sie zumindest lokal hochzuladen oder muß ich da einer 75jährigen noch erklären wie sie eine mail an das ORTS-Team schickt. (in dem fall sähe ich schwarz, das wir die je benutzen können). mfg --V ¿ 19:28, 9. Jun. 2014 (CEST)

@Verum: Das kommt darauf an, was genau in der Mail steht, die Du von der Rechteinhaber(in) erhalten hast. Wenn darin nur eine Erlaubis für Dich (im Sinne von Einzelperson und/oder privat) oder beschränkt auf die Wikipedia enthalten ist, reicht das leider nicht aus. Um ein Bild unter einer freien Lizenz zu veröffentlichen, muss ein unbeschränktes Nutzungrecht inkl. Erlaubnis zur Unterlizensierung vorliegen. Wenn man die Mail, die Du da erhalten hast, als solches verstehen kann, solltest Du sie ans OTRS-Team weiterleiten.
Andernfalls müsstes Du leider nochmal tätig werden. Vorlagen dafür findest Du unter Wikipedia:Textvorlagen#Einverständniserklärung für Bild/Foto-Freigaben - und eine solche Vorlage auszufüllen ist letztlich auch nicht komplizierter, als Dir die Bilder per Mail zuzusenden.
Ob Du es hier lokal oder auf Commons hochlädst macht in dieser Frage wahrscheinlich keinerlei Unterschied (weshalb ich Dir auch letzteres empfeheln würde).
Das Einfordern einer solchen expliziten Freigabe ist übrigens keine Schickane oder ein Verkomplizierungsversuch, sondern die essentielle Voraussetzung für das erzeugen freier Inhalte. Der Normalzustand ist, dass (abgesehen von ein paar Ausnahmen) ein Werk nur für exakt das verwendet werden darf, für dass es sein Urheber freigibt. Und da die für die Wikipedia nötige Freigabe sehr weitgehend ist und nicht mehr zurückgenommen werden kann, muss der Urheber sich darüber klar sein, dass sein Werk im Rahmen der freien Lizenzen nicht nur in der Wikipedia, sondern von jeder beliebigen Person verwendet werden darf - inkl. solcher denen er es vielleicht sonst verbieten würde.
P.S.: Um welche Bilder geht es eigentlich konkret und wer ist der Urheber? --Martin K. (Diskussion) 19:59, 9. Jun. 2014 (CEST)
Zum PS: Nichts weltbewegendes. ein paar Bilder um einen randständig relevanten Biografieartikel etwas aufzuhübschen. Und von einem toten werden wir mit sicherheit keine besseren bekommen wie die fast 30 jahre alten eingescannten dias auf meiner festplatte. ich versuch ihr den text zu schicken - mit wenig hoffnung. so ein bürokratismus unter umgehend des gesunden menschenverstandes geht mir gerade tierisch auf die nerven. war mit sicherheit meine letzte anfrage nach bildern, die irgendwo fand. --V ¿ 20:15, 9. Jun. 2014 (CEST)
@Verum: Das von Martin oben beschriebene Verfahren ist nur eines. Gerade bei nicht internetaffinen Personen ist es häufig einfacher, die Textvorlage schon auszufüllen und auszudrucken und dann vom Rechteinhaber unterschreiben zu lassen. Wichtig ist natürlich, den Rechteinhaber kurz darüber aufzuklären, was die freie Lizenzierung bedeutet. Wenn es ihm aber in erster Linie darum geht, dass die Bilder unter Nennung seines Namens möglichst frei genutzt werden können, geht das relativ schnell und unkompliziert. // Die unterschriebene Erklärung dann einscannen (dabei könnte u.U. WMDE behilflich sein) und per E-Mail ans Support-Team schicken. Damit muss man den Rechteinhaber aber nicht mehr belästigen. :)
Die Prozesse sind übrigens keineswegs festgefahren, solange der Erklärungswille des Rechteinhabers eindeutig ist. Ein handschriftlicher Zettel mit "Ich gebe die Bilder zur unbeschränkten Weiternutzung und Bearbeitung zu allen Zwecken durch Dritte frei." + Unterschrift würde beispielsweise auch schon genügen (entspräche dann {{Bild-frei}}). Der gesunde Menschenverstand wird also durchaus angewandt; wichtig ist einzig und allein der erklärte Willen des Rechteinhabers. Wie wir die Erklärung ins System bekommen, kann dann deren Problem nicht mehr sein. // Danke für Dein Engagement um die Bilder. Viele Grüße, Yellowcard (D.) 21:29, 9. Jun. 2014 (CEST)
+1
@Verum: Wie oben schon dargestellt, ist das kein "bürokratismus unter umgehend des gesunden menschenverstandes", sondern schlicht und einfach das Urheberrecht. Das haben nicht wir uns ausgedacht sondern der Gesetzgeber. In einem Rechtstaat muss der, der etwas verkauft/verschenkt nunmal wissen was er da verkauft/verschenkt. Du würdest Dich ja auch bedanken, wenn Du jemanden gestattest einen Deinen Rasenmäher zu benutzen und dann feststellen müsstest, dass der ihn an die komplette Nachbarschaft weiterverleiht. --Martin K. (Diskussion) 22:01, 9. Jun. 2014 (CEST)
ich akzeptiere das verfahren und gehe davon aus das ich die bilder erst hochladen muß, damit sie eindeutig identifizierbar sind und dann muß ich mich um das schreiben an das orts-team bemühen.
im speziellen zu Martin: wir brauchen hier jetzt keine grundsatzdiskussion. die hatten wir schon in dem zerredeten Meinungsbild. und als amateur freue ich mich eines meiner bilder irgendwo zu entdecken (kam schon vor) auch wenn da nie eine namensnennung dabei war. das verfahren hier liese sich mit etwas agf vereinfachen wenn ich die verantwortung dafür übernehmen könnte ohne weitere mails, das die Bilder im sinne der lizenz weiterverwendet werden dürfen. mfg --V ¿ 11:31, 10. Jun. 2014 (CEST)
@Verum: Wenn in der Mail, die Du von der alten Dame erhalten hast, eine (wie auch immer formulierte) Freigabe für eine freie Lizenz drin stünde, gäbe es ja überhaupt kein Problem. Wenn das aber nicht der Fall ist, wie kannst Du dann dafür die Verantwortung übernehmen?
Es ist ja schön und gut, wenn es Dir persönlich egal ist, was Dritte mit Deinen Arbeiten machen. Aber das kannst Du leider nicht für andere verallgemeinern?! ...erst recht nicht, wenn es dabei um nicht an diesem Projekt beteiligte Externe geht. Wenn z.B. manche Hippies das Konzept des Eigentums ablehnt, gibt ihnen das ja auch nicht das Recht, ungestraft anderer Leute Eigentum zu verschenken. Die Gesetze sind nunmal so, wie sie sind - unabhängig davon ob sie einem persönlich nun gefallen oder nicht.
Es heißt übrigens nicht „orts-team“ sondern OTRS- (= Open Ticket Request System) oder schlicht und einfach Support-Team ;) --Martin K. (Diskussion) 11:56, 10. Jun. 2014 (CEST)
Die läßt sich recht einfach aus dem gesamten mailverlauf ersehen. würde ich den allerdings weiterleiten wäre WP:ANON sowohl für mich als auch für die besagte Rechteinhaberin nicht mehr gegeben.
Genau um solche Dinge im Vertraulichen zu klären gibt es das Support-Team. Leit einfach diesen Mailverkehr an die weiter. Die sagen Dir dann schon ob er als Freigabe ausreicht oder nicht. Und bevor jetzt irgend eine Spitze kommt: Ich selbst habe keinen OTRS-Zugang.
Und buitte keine weiteren aberwitzigen Diskussionen über die Intention anderer weshalb sie hier bilder (und auch text) zur verfügung stellen. ein großer teil der aktiven community wird allerdings meine meinung teilen, das wenige dem freien wissen so sehr schaden wie die fotografen, welche hier mit ihren abmahnungen nach meinunge einiger schon fast eine art geschäftsmodell aufgebaut haben. --V ¿ 16:39, 10. Jun. 2014 (CEST)
@Verum: Das Thema Abmahnung hatte hier bisher niemand angeschnitten - außer Dir.
Dir fällt es scheinbar echt schwer zu akzeptieren, ...
  • dass das Urheberrecht keine Verschwörung irgendwelcher finsterer Mächte zur Ausbeutung der Massen ist, sondern der Gesetz-gewordene gesellschaftlicher Konsens, sicher zustellen, dass diejenigen, die immaterielle Güter schaffen, auch über die Nutzung und Verwertung dieser Güter bestimmen können?!
  • und dass WP:Urheberrechte beachten nicht irgend ein schmückendes oder lästiges Beiwerk sondern eines der Grundprinzpien dieses Projekts ist?!
Versuch's mal mit WP:AGF und der Annahme, dass auch wir das, was wir hier tun, zum wohl dieses Projekts tun und nicht um es zu stören. --Martin K. (Diskussion) 17:37, 10. Jun. 2014 (CEST)

Bild einer Skulptur

Ich habe in Südkorea die Skulptur eines mittelalterlichen Gelehrten fotografiert (Yi I. Die Skulptur steht im Ojukheon-Park, in der Nähe des Geburtshauses des Gelehrten. Kann ich ein solches Foto hochladen oder werden damit die Rechte des Künstlers verletzt, der die Skulptur erschaffen hat? --MRewald (Diskussion) 10:37, 10. Jun. 2014 (CEST)

Hallo MRewald, das kommt maßgeblich auf die örtlichen Verhältnisse bzw. das Alter der Skulptur an. Am einfachsten wäre es wohl, wenn die Abbildung unter die sog. Panoramafreiheit fallen würde. Durch § 59 Abs. 1 UrhG sind Aufnahmen und Darstellungen eines geschützten Werkes privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Das wird auf Parks oft zutreffen, kommt aber darauf an, ob es etwa Einlasskontrollen, Umzäunungen oder dergleichen gibt. Falls dir die Bestimmung vorliegend nicht anwendbar erscheint, müssten wir etwas mehr zum Urheber der Skulptur wissen (Lebt er noch? Wie lange ist er schon tot? Aus welchem Land stammt er?). grüße, — Pajz (Kontakt) 11:33, 10. Jun. 2014 (CEST)
(bk) @MRewald: Handelt es sich um eine zeitgenössische oder um eine historische Skulptur?

Danke! Dann kommt ein Upload wohl eher nicht in Frage. Da ich mich nicht gezielt mit der Skulptur beschäftigt habe, kann ich näheres über den Künstler nicht sagen, ich vermute aber eine zeitgenössische Skulptur. Der Park pflegt zwar traditionelle Formenelemente, wirkt auf mich aber trodzdem eher modern. Da ich mit einer Reisegruppe unterwegs war, erinnere ich mich auch nicht, ob wir irgendwo eine Sperre passiert haben. Das Ojukheon-Haus wird von den Nachfahren als Museum betrieben. Ich denke mal, dass man dann Eintritt bezahlt, um dort hinein zu kommen. Im Pflaster vor der Skulptur ist in einigem Abstand eine Bronzeplatte eingelassen, um den Punkt zu markieren, von dem aus man die Skulptur am besten fotografieren kann. Einerseits eine klare Aufforderung Fotopoint 1Fotopoint 2, andererseits daraus eine Erklärung zur Gemeinfreiheit abzuleiten, scheint mir dann doch zumindest etwas gewagt. --MRewald (Diskussion) 12:15, 10. Jun. 2014 (CEST)

Jep, das klingt dann nach einer realistischen Einschätzung. grüße, — Pajz (Kontakt) 12:30, 10. Jun. 2014 (CEST)

Buch

Ist es okay, wenn man ein Buch (nicht den Inhalt) fotografiert? Oder muss hier darauf geachtet werden, dass die Gestaltung des Buches nicht die Schöpfungshöhe erreicht? --ElooKoN (Diskussion) 14:01, 10. Jun. 2014 (CEST)

Hallo ElooKoN, Letzteres. Je nach Gestaltung des Front-/Backcovers können wir ein Lichtbild davon nutzen (wenn keine ausreichende Schöpfungshöhe vorliegt) oder auch nicht (wenn es geschützt ist). Man kommt nicht umhin, das im Einzelfall zu bewerten. grüße, — Pajz (Kontakt) 14:07, 10. Jun. 2014 (CEST)
Danke Dir : ) Der Palandt beispielsweise dürfte keine Schöpfungshöhe erreichen, dasselbe beim BGB von Becks (das rote schöne Buch). --ElooKoN (Diskussion) 14:11, 10. Jun. 2014 (CEST)

Designgesetz

Den Artikel Eingetragenes Design, sowie BGH I ZR 56/09 (ICE-Urteil) zu lesen, kann in diesem Zusammenhang nicht schaden. --Artmax (Diskussion) 11:38, 11. Jun. 2014 (CEST)

@Artmax: Womit Du eine weitere der liebenswerten Schrulligkeiten der hießigen Rechtsauslegungen ansprichst: Es gibt hier ja das ungeschriebene(?) Gesetz, dass wir uns bei den Bildrechten ausschließlich um das Urheberrecht im engerem Sinne kümmern (was auch den Namen dieser Seite erkärt). Marken-, Design-und Geschmacksmusterrecht hingegen werden hier zwar gelegentlich erwähnt in ihren Auswirkungen aber geflissentlich ignoriert.
Anders wäre z.B. das Zustandekommen der hießigen Logo-Sammlung auch garnicht möglich gewesen. Daran dass diese meistens als Design (früher Geschmacksmuster) eingetragen und zu dem häufig als Marke geschütz sind, ändert nämlich auch die größtmögliche Schöpfungshöhenanforderung nichts. Vergleichbares gilt für die meisten Gebrauchsgegenstände (die ja in den seltensten Fällen das Kriterium „bleibend“ im Sinne der Panoramafreiheit erfüllen).
Und das im ICE-Urteil zugrunde gelegte Zitatrecht, wurde hier bereits als unpraktikabel verworfen. Wobei sich bei Gebrauchsgegenständen (die häufig selbst Thema des Artikels sind) sicher noch eher ein Zitatzweck finden lässt als bei Logos, die ja meistens „nur“ als Zeichen für das Artikelthema stehn. Nichtsdestotrotz besteht im Hinblick auf die Rechtsgrundlage Zitat das Problem, dass nicht sicher gestellt werden kann, dass bei allen Einbindungen der Bilder auch ein Zitatzweck erkennbar ist (man denke nur an die Bilddetailseite). --Martin K. (Diskussion) 15:08, 11. Jun. 2014 (CEST)
@Martin Kraft: Nein, diese Rechte werden hier nicht ignoriert. Wenn es zu Verletzungen des Geschmackmuster-, Marken- oder Namensrechts kommt, müssen wir handeln. Nun ist es aber so, dass beispielsweise bei der Darstellung eines Logos im entsprechenden Unternehmensartikel im Rahmen einer Enzyklopädie recht eindeutig keines dieser Rechte verletzt wird. Benennt sich hingegen ein Benutzer nach einem Unternehmen und entsteht dadurch die Möglichkeit einer Namensrechtverletzung (aber auch da müsste man m.E. noch ziemlich stark konstruieren), müssen wir eingreifen und tun das auch (z.B. durch Stilllegung entsprechender Accounts, wenn sie sich nicht gegenüber dem Support-Team verifizieren). Auch wenn es wirklich nicht sinnvoll ist, so viele Fässer parallel anzuschlagen – mir ist nicht klar, wo Du hier eine schrullige Rechtsauslegung erkennst: Zumindest im Rahmen der Nutzung auf Wikipedia erkenne ich keine Probleme (die rechtliche Bewertung von Projekten wie Wikimedia Commons ist hinsichtlich verschiedener Rechtsfragen durchaus unsicher – daran wird sich aber auch mittel- bis langfristig nichts ändern). Durch salvenartige Vorwürfe in alle Richtungen kommen wir in den einzelnen Sachen jedenfalls nicht weiter. Grüße, Yellowcard (D.) 15:41, 11. Jun. 2014 (CEST)
Halten wir doch mal fest, dass nach §38 DesignG der Inhaber eines eigetragenen Designs, das wir hier verwenden, uns zu jeder Zeit und ohne die Angabe von Gründen die Nutzung dieses Designs untersagen und ggf. für den aus der nicht genehmigten Verbreitung entstanden Schaden in Regress nehmen könnte. Natürlich könnte man in solchen Fällen versuchen die Verwendung in einer Enzyklopädie irgendwie mit Zitatrecht zu rechtfertigen - was aber eine Argumentation wäre, die Du (wenn ich mich richtig erinnere) bisher aber immer vehement abgelehnt hast.
Wie auch immer: Rechtssicherheit und recht eindeutig keines dieser Rechte sieht IMHO anders aus.
P.S.: Das waren übrigens keine "salvenartigen Vorwürfe", sondern ein Hinweis an Artmax: Wir entledigen uns keineswegs unserer Probleme, wenn wir zur Legitimation jetzt statt des Urheberrechts das Designrecht heranziehen, sondern machen nur neue Fronten auf, in den wir (meiner Meinung nach) auch nicht sonderlich gut aufgestellt sind. --Martin K. (Diskussion) 23:17, 11. Jun. 2014 (CEST)
@Martin Kraft: Sorry, es wird langsam absurd. Du berufst Dich auf den § 38 DesignG, gehst dabei aber nicht darauf ein, dass in § 40 DesignG Einschränkungen gemacht werden. Dort stehen in Nr. 3 parallel zu Zwecken der Zitierung (bei denen der BGH eine Analogie (?) zum Zitatrecht des UrhG aufbaut) auch die Zwecke der Lehre, die den § 38 DeisgnG einschränken. Ich traue mir eine Beurteilung, ob Wikipedia die Anforderungen der Zwecke der Lehre erfüllt, nicht zu. Das BGH-Urteil ist da aber offensichtlich nicht hilfreich, weil es die Zwecke der Lehre nicht weiter untersucht (zur Erinnerung: die umstrittenen Bilder waren in einem Verkaufskatalog abgebildet, nicht in einer Enzyklopädie).
Außerdem lehne ich ein Zitatrecht nach § 51 UrhG nicht „vehement ab“: Kleinzitate halte ich für völlig unproblematisch, über Großzitate können wir zumindest diskutieren. Ich halte die Regelungen zu Großzitaten bei Logos schlicht für nicht anwendbar, zumindest in einem ganz überwiegenden Teil der Fälle. Aber wie gesagt: Beim Geschmackmusterrecht müssen wir uns ggf. nicht auf die Zitierung berufen, da eine Enzyklopädie zumindest möglicherweise den Zwecken der Lehre nachkommt.
Deine Behauptung, wir ignorierten „geflissentlich“ Geschmackmuster-, Marken- und Namensrecht, könntest Du jedenfalls gern mal unterfüttern – sie wirkt etwas haltlos. Falls es Fälle gibt, in denen das so ist, sollten wir dies abstellen. Yellowcard (D.) 23:58, 11. Jun. 2014 (CEST)
@Yellowcard: Bitte zieh Dich mal nicht an einzelnen Formulierungen hoch, sondern versuch mal neutral die Sachlage zu analysieren:
  • Wir haben hier etliche Bilder (nicht nur Logos, sondern auch Photos von Gebrauchsobjekten), die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und unabhängig von ihrer Schöpfungshöhe als Design und/oder (europäisches) Geschmacksmuster eingetragen ist.
  • Wir wissen das der Rechteinhaber in diesem Fall jederzeit und ohne gesonderte Begründung seine Rechte gelten machen und z.B. eine Verwendung untersagen kann.
  • Es ist unwahrscheinlich, dass die Schrankenregelungen in §40 Absatz 3 DesignGesetz nennenswert über das im Urheberrecht verankerte Zitatrecht hinausgehen.
  • Die berühmt-berüchtigte Vorlage {{Bild-LogoSH}} scheint im Bezug auf Design-, Marken- und Geschmacksmusterrecht also von einem Großzitatrecht Gebrauch zu machen.
Da drängen sich mir folgende Fragen auf:
  • Warum ist dieses Vorgehen beim Design-, Marken- und Geschmacksmusterrecht scheinbar Standard, während er beim Urheberrecht als unpraktikabel abgelehnt wird?
  • Was ist mit den geschützten Objekten, die keine Logos sind? Z.B. steht der im Artikel Designrecht als Beispiel angeführte ICE lediglich unter CC-BY-SA und wird auch auf etlichen Seiten verwendet, die eben keinen direkten Zitatzweck erfüllen.
Meines Erachtens sind das legitime Fragen, wenn wir (z.B. im Rahmen unseres Workshops) eine stringentere Bildrechte-Policy anstreben. --Martin K. (Diskussion) 00:36, 12. Jun. 2014 (CEST)
@Martin Kraft: Okay, wenn Du nicht im geringsten auf meinen Beitrag eingehst (Stichwort: Zwecke der Lehre) und weiter am Zitatrecht hochziehst, macht das an dieser Stelle für mich keinen Sinn mehr, weiter zu diskutieren.
Mich würde derweil interessieren, ob jemand der Mitlesenden Kommentarliteratur zum Designgesetz vorliegen hat, die auf die Anforderungen der Wiedergabe zum Zwecke der Lehre eingehen und ob daraus hervorgeht, inwiefern diese Einschränkung des DesignG für eine Online-Enzyklopädie einschlägig ist. Viele Grüße, Yellowcard (D.) 08:49, 12. Jun. 2014 (CEST)
PS: Doch noch zwei Anmerkungen. Erstens ist das bisherige Geschmacksmustergesetz mit Wirkung vom Jahresbeginn in „Designgesetz“ umbenannt und geändert worden. Es kann also nicht gleichzeitig von beiden Gesetzen gesprochen werden. Zweitens: Das Markenrecht hat einen völlig anderen Rechtscharakter; es ist sinnlos, vom „Großzitat“ im Zusammenhang mit dem Markenrecht zu sprechen. Das Markenrecht gilt im Wesentlichen „im geschäftlichen Verkehr“ (§ 14 Abs. 2 MarkenG), § 16 MarkenG (Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken) sollte für uns bei vernünftigen Artikeln sowieso nicht einschlägig sein. // Ich ziehe mich auch nicht an einzelnen Formulierungen hoch. Ich dachte aber schon, dass Du vielleicht etwas substantieller dargelegen könntest, wo gegen die von Dir genannten Gesetze verstoßen wird. Über das DesignG können wir diskutieren (das bedingt, dass Du auf meine Überlegungen eingehst und nicht weiter auf die Zwecke der Zitierung pochst, wo es eine zweite gleichberechtigte Einschränkung gibt); beim Marken- und Namensrecht sehe ich aber nun wirklich keine Verstöße. Yellowcard (D.) 09:01, 12. Jun. 2014 (CEST)
Anmerkungen dazu:
@Yellowcard: Mir geht's hier nicht allein um den Zitatzweck, sondern darum, dass meines Erachtens die Schrankenregelungen des Designrechts im Allgemeinen nicht viel großzügiger gestaltet sind als die des Urheberrechts. Und das betrifft eben nicht nur das Zitatrecht sondern auch den Einsatz für Forschung und Lehre, der zwar kürzer gefasst ist als beim Urheberrecht, in der Praxis aber kaum über § 52a UrhG hinausgehen dürfte. Überhaupt ist es doch so, dass sich die verwandten Schutzrechte stark an den Regelungen des Urheberrechts orientieren und in der Konkretisierung häufig auf diese beziehen.
Von daher finde ich es inkonsitent, dass wir beim Designrecht wie selbstverständlich von Schrankenregelungen Gebrauch machen, deren urheberrechtliche Entsprechung wir aber als unzureichend ablehnen. Wenn es qualitativ wirklich keinen nennenswerten Unterschied zwischen den beiden Ausprägungen dieser Schrankenregelung geben sollte, ist also entweder unsere designrechtliche Praxis viel zu lax, oder die urheberrechtliche viel zu streng?! Könnten wir hier urheberrechtlich tatsächlich in diesem Ausmaß von der Schranke Forschung und Lehre profitieren (wie es Bild-LogoSH für das Designrecht suggeriert), wäre ja das gesamte Urheberechts-Heckmeck überflüssig, und wir könnten einfach alles an Bildmaterial verwenden, was uns in die Finger kommt?! --Martin K. (Diskussion) 10:57, 12. Jun. 2014 (CEST)
@Martin Kraft: § 52a UrhG ist sehr konkret gefasst und zählt die Einrichtungen ja förmlich auf. Diese Schranke erlaubt uns keine Nutzung. Dass die Zwecke der Lehre gem. § 40 DesignG nicht über § 52a UrhG hinausgehen dürfen, hätte ich mangels Rechtsprechung (so weit ich weiß) gern mal anhand von Kommentarliteratur belegt. Ich glaube nämlich, dass das absolut unsichere Spekulation ist, aufgrund welcher wir keine urheberrechtlich nicht geschützten Dateien ablehnen sollten. Yellowcard (D.) 12:48, 12. Jun. 2014 (CEST)
@Yellowcard: Mangels Rechtsprechung ist meines Erachtens die Interpretation, dass der Gesetzgeber hier an dem Urheberrecht entsprechende Anforderungen gedacht hat, mindestens ebenso wahrscheinlich, wie die, dass man designrechtlich geschützte Inhalte für so ziemlich alles verwendet darf, aus dem man etwas lernen kann. Das Wort enzyklopädisch findet sich in § 40 DesignG jedenfalls nicht. Dort ist nur von Lehre die Rede. Und damit bezeichnet man im allgemeinen Sprachgebrauch das, was an Schulen, Universitäten und in ausbildenen Betrieben stattfindet. Eine allgemeine Enzyklopädie würde ich eher nicht dazu zählen.
Nach meinem Verständnis von Schrankenregelungen ist übrigens der in der Nachweispflicht, der diese nutzen möchte, und nicht der, der vom Bestehen eines Schutzes ausgeht?! Spekulationen beziehen sich also eher auf das Vorhandensein von Ausnahmen, als auf das Zutreffen der Regel. --Martin K. (Diskussion) 14:24, 12. Jun. 2014 (CEST)

Löschung eines Bildes

Hallo, Ich bin ziemlich neu auf Wikipedia und wollte nur was ausprobieren. Wollte es dann auch sofort wieder löschen, habe die Funktion zum Löschen aber nicht gefunden. Und da ich keinen Ärger bekommen möchte bitte Ich Sie darum, mein Bild ("BFHLogo.png") so schnell wie möglich zu löschen. Mit Freundlichen Grüßen: Skytop2 (12:07, 12. Jun. 2014 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

@Skytop2: Keine Panik: Man kann in der Wikipedia als normaler Nutzer nicht einfach irgendwelche Inhalte löschen, sondern nur (Schnell-)Löschanträge stellen, die dann von einem der Administratoren abgearbeitet werden. Du hast offensichtlich schon zwei dieser Anträge gestellt. Warte einfach ab, bis sie bearbeitet werden. --Martin K. (Diskussion) 12:22, 12. Jun. 2014 (CEST)

Urheberrecht

Liebe Wikipedia, Artikel über Autos sind meist mit Fotos der beschriebenen Fahrzeuge bebildert. Warum liegt kein Verstoß gegen WP:BR#Produktfotos und eigene Nachzeichnungen (Marken, Cover, Comicfiguren, …) vor? Vielen Dank für Antworten. --BlackEyedLion (Diskussion) 02:33, 10. Jun. 2014 (CEST)

Hallo BlackEyedLion, das kann man nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich können natürlich auch Fahrzeuge als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießen. Ob das der Fall ist, müsste man allerdings im Einzelfall bestimmen (und das kann sehr schwierig sein). Denn bedacht werden muss, dass viele Elemente eines Autos technisch bedingt sind, siehe dazu näher etwa BGH GRUR 2012, 58 – Seilzirkus (http://lexetius.com/2011,5255), Randnummer 20. Bei einer Comicfigur, um ein anderes Beispiel aus dem von dir genannten Abschnitt aufzugreifen, wird die Tendenz wohl also etwa stärker zugunsten urheberrechtlichem Schutz ausfallen als bei einem Fahrzeug. Eine pauschale Antwort ist dazu aber nicht möglich. grüße, — Pajz (Kontakt) 11:41, 10. Jun. 2014 (CEST)
Auch das ist eine Frage, bei der es spannend werden dürfte, wie sie in Zukunft im Lichte des Geburtstagszug-Urteils bewertet werden wird. Meines Erachtens gibt es nämlich gerade bei der Gestaltung der äußeren Form schon einiges an gestalterischem Spielraum – man denke nur mal an den Unterschied zwischen den „Gesichtern“ eines Mercedes, eines BMWs und eines Porsche (die ja technisch identische Aufgaben erfüllen). Für den schlimmsten Fall sollten wir uns daher wohl jetzt schon ein standartisierteres Verfahren ausdenken, bei Gebrauchstgegenständen beim Rechteinhaber eine Abbildungserlaubnis einzuholen. Da es sich hier ja nur um Abbildungen und nicht die freie Lizensierung des Originals handelt, dürfte das Ganze aber etwas unproblematischer sein als bei den Logos. --Martin K. (Diskussion) 12:14, 10. Jun. 2014 (CEST)
Das Verfahren ist unter WP:Textvorlagen beschrieben. Du musst eben einen Link zum Foto einsetzen. — Pajz (Kontakt) 13:09, 10. Jun. 2014 (CEST)
@Pajz: Ich meinte damit eher sowas wie eine pauschale Freigabe der großen Autohersteller (die hier zweifelsohne Inhaber der exklusiven Nutzungsrechte sein dürften) zur Abbildung ihrer Fahrzeuge und der Veröffentlichung dieser Bilder unter freien Lizenzen. Also etwas, was verhindert, dass wir für jedes Modell und jedes Photo eine gesonderte Erlaubnis einholen müssen. --Martin K. (Diskussion) 17:53, 10. Jun. 2014 (CEST)
Laut Schricker fallen Fahrzeuge unter die Panoramafreiheit. --Pölkky 18:04, 10. Jun. 2014 (CEST)
Was ist „laut Schricker“? Der UrhG-Kommentar? // Martin Kraft, na ja, reichlich unwahrscheinlich, aber gut. — Pajz (Kontakt) 18:15, 10. Jun. 2014 (CEST)
Richtig, der Kommentar. Sinngemäß: Fahrzeuge sind bestimmungsgemäß dazu gedacht, dauerhaft im öffentlichen Raum zu sein. --Pölkky 18:17, 10. Jun. 2014 (CEST)
„Die Abbildung einer Straßenansicht mit einem Schaufenster, in dem ein Gemälde ausgestellt wird, fällt daher […] nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 59 UrhG, ist aber möglicherweise gemäß § 57 UrhG zulässig. Das Gleiche gilt für […] Darstellungen an Fahrzeugen, die am Straßenrand vorübergehend abgestellt worden sind […]“ (Vogel in Schricker/Loewenheim UrhG, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 16) — Pajz (Kontakt) 18:22, 10. Jun. 2014 (CEST)
Unfair, ich habe meinen Schricker gerade nicht hier :-( --Pölkky 18:25, 10. Jun. 2014 (CEST)
Mit §57 UrhG ist ja bei den Automobildarstellungen, die wir hier haben wirklich nicht zu argumentieren. Und §59 UrhG dürfte spätesens bei Messeaufnahmen seine Grenzen finden. D.h. wenn irgendwann mal wer auf die Idee kommt diese nichts-genauses-weiß-man-nicht Aussagen gerichtlich konkretisieren zu lassen, wär's gut einen Plan B in der Tasche zu haben. Und da halte ich den Vrschlag von oben für garnicht so abwägig. Schließlich haben die Automobilhersteller ein vitales Interesse daran, Bilder ihrer Fahrzeuge unter's Volk zu bringen (in Film und Fernsehn geben die Millionen für sowas aus) und im Gegensatz zu den Urhebern von Logos keinen Nachteil durch solch eine Abbildungsfreigabe (schließlich berührt diese dort nicht das Urheberrecht am Aussehen des Autos selbst). --Martin K. (Diskussion) 18:42, 10. Jun. 2014 (CEST)
Natürlich berührt es das Urheberrecht am Aussehen des Autos selbst, und zwar ganz eklatant. — Pajz (Kontakt) 18:46, 10. Jun. 2014 (CEST)
@Pajz: Vielleicht habe ich mich etwas unglücklich ausgedrück. Ich meinte folgendes:
Für den Urheber/Rechteinhaber eines (dreidimensionalen) Werkes (wie einem Auto) ist es doch ein himmelweiter Unterschied, ob er...
  1. ...jemandem das Recht einräumt sein Werk zu photographieren und dieses Photo unter einer freien Lizenz zu vertreiben. Meines Wissens verdient keiner der Automobilriesen nennenswert Geld mit den Abbildungsrechten an seinen Fahrzeugen, im Gegenteil: Sie zahlen viel Geld dafür das jemand diese ablichtet und die Bilder in Umlauf bringt.
  2. ...das Werk selbst unter eine freie Lizenzstellt und dann in Kauf nehmen muss, dass jeder dazuberechtigt ist, ein identisch aussehendes Fahrzeug nachzubauen und als Konkurrenzprodukt zu vermarkten.
Deshalb ist ersteres mindestens einen Versuch wert, während letzteres schlicht aussichtslos wäre. --Martin K. (Diskussion) 19:02, 10. Jun. 2014 (CEST)
Wenn ich eine abhängige Schöpfung erstelle, dabei ein fremdes Werk vervielfältige und hinterher nur meinen schöpferischen Beitrag unter CC stelle, dann kommt dabei ja wohl kaum ein freies Werk i.S.d. Lizenzbedingungen heraus. Mangels freier Lizenz für die Vorlage ist das Foto als solches insofern schlichtweg überhaupt nicht nutzbar. — Pajz (Kontakt) 10:37, 11. Jun. 2014 (CEST)
Also laßt uns alles löschen, was unter Panoramafreiheit fällt. Sorry, diese Freibiermentalität kann ich nicht im Geringsten teilen. Es ist noch nicht sehr lange her, da haben wir hier versucht, Argumente dafür zu finden, warum wir etwas dürfen. Mittlerweile werden Argumente für Löschungen oder Verbote gesucht. --Pölkky 11:13, 11. Jun. 2014 (CEST)
Ich verstehe nicht genau, was du hier mit Freibiermentalität meinst. – Ich kann zumindest für mich sagen, dass es mir nicht darum geht, nur Argumente zu suchen, die zu meiner rechtspolitischen Wunschvorstellung passen, sondern der geltenden Rechtslage möglichst nahe zu kommen – egal, ob diese für uns günstig oder ungünstig ist. — ireas (Diskussion) 11:20, 11. Jun. 2014 (CEST)
Es gibt Leute, die verstehen unter "frei" nur sowas, was völlig frei von irgendwelchen Rechten ist. Sie propagieren CC-0, obwohl das dem Grundgedanken der Wikipedia und freiem Wissen entgegenläuft. Mein obiger Satz ist zu scharf formuliert, ich entschuldige mich, wenn sich jemand hier da direkt angesprochen fühlt. Ich halte geistiges Eigentum für schützenswert, andere wollen es abschaffen. Mir geht es darum, in nicht eindeutigen Fällen Argumente für uns zu finden. Manchmal ist es eben Abwägungssache. Und wenn in "unentschiedenen" Fällen nur noch Argumente gegen uns gesucht und angeführt werden, dann verstehe ich das nicht. Beispiel Sanssoucci: Kann man beheulen und jammern, man kann es aber auch schlicht als Justizirrtum wie Nebra behandeln. --Pölkky 11:44, 11. Jun. 2014 (CEST)
@Pajz: Das, was Du da behauptest, würde ja im Endeffekt nichts anderes bedeuten, als dass auf einem unter einer freien Lizenz veröffentlichen Bild kein einziger urheberrechtlich geschützter Gegenstand zu sehen sein dürfte, der nicht selbst unter einer freien Lizenz steht?! Diese Interprätation ist mir wirklich neu und würde bei konsequenter Umsetzung wohl zur größten Löschaktion führen, die dieses Projekt je erlebt hat. Wie Pölkky schon richtig anmerkt, ist ja z.B. die Panoramafreiheit ja im Endeffekt auch nichts anderes als eine Art Abbildungserlaubnis, die keineswegs das Urheberrecht am Ursprungswerk aufhebt, sondern nur einNutzungsrecht einräumt.
Wenn das wirklich so wäre (was ich mir nicht vorstellen kann), wozu gibt es dann die Wikipedia:Textvorlagen#Einverständniserklärung für gezeigte Werke in Bilddateien?? --Martin K. (Diskussion) 13:05, 11. Jun. 2014 (CEST)
(Nein, sage ich nicht.) Also, Gedankenexperiment: Wenn ich das richtig verstehe, siehst du den Unterschied zwischen dem Hochladen eines Logos und dem Hochladen eines Fotos von einer geschützten Skulptur darin, dass der Fotograf der Skulptur ja noch ein geschütztes Werk geschaffen hat, während der Hochlader des Logos das nicht getan hat. Richtig? — Pajz (Kontakt) 15:10, 11. Jun. 2014 (CEST)
Ja – natürlich unter der Voraussetzung, dass er das Recht dazu hat, die geschütze Skulptur auch abzubilden und die Abbildung unter einer freien Lizenz zu veröffentlichen. Aber dafür ist es meines Wissens ausreichend entsprechende (proprietäre) Nutzungsrechte an der Skulptur zu erwerben und nicht erforderlich, das dargestellte Werk selbst unter eine freie Lizenz zustellen (was in 90% der Fälle auch eine völlig unrealistische Forderung wäre). --Martin K. (Diskussion) 15:22, 11. Jun. 2014 (CEST)
Gut, also, dann fotografiere ich das Logo. Dadurch entsteht ein (dem Lichtbildwerk in seinem Schutzumfang annerkannterweise gleichgestelltes) Lichtbild, und das kann ich dann unter CC lizenzieren. Das Ergebnis müsste folgerichtig sein, dass ein fotografiertes Logo in Wikipedia beibehalten werden kann. — Pajz (Kontakt) 15:41, 11. Jun. 2014 (CEST)
Du weißt genau, dass es mehr als zweifelhaft ist ob bei der Reproduktion zweidimensionaler Werke überhaupt einen Leistungsschutzrecht entsteht, ein Urheberrecht (Lichtbildwerk) ganz sicher nicht. Außerdem bräuchtest Du dann immer die explizite Zustimmung des zugehörigen Rechteinhabers... --Martin K. (Diskussion) 16:12, 11. Jun. 2014 (CEST)
Das wäre völlig belanglos, weil erstens der Schutzumfang gleich ist und weil du „fotografieren“ auch durch „filmen und ein Einzelbild herausnehmen“ ersetzen könntest, dafür gibt es jedenfalls ein eindeutige Rechtslage (BGH, Urt. v. 16. August 2012 – I ZR 96/09 [16]). Das ist bloß ein technisches Detail meiner Schilderung, nichts für das Argument als solches Relevantes. — Pajz (Kontakt) 18:33, 11. Jun. 2014 (CEST)
@Pajz: Du unterschlägst den Zwischenschritt, dass der Rechteinhaber die freie Lizenzierung dieses Fotos autorisiert. Es ist qualitativ ein erheblicher Unterschied, ob die fotografierten Werke zwei- oder dreidimensional sind. Was es rechtlich bedeutet, wenn der Urheber eines zweidimensionalen Werks der freien Lizenzierung eines Fotos von diesem Werk zustimmt, ist vielleicht interessant zu diskutieren – im Allgemeinen dürfte dies m.E.n. aber der freien Lizenzierung des Werks selbst entsprechen (grundsätzliche rechtstheoretische Überlegungen, was das unter der Prämisse, dass dies wiederum dem Willen des Urhebers widerspricht, bedeuten würde, außen vor gelassen). Bei einem dreidimensionalem Werk wie Autos liegt die Sache doch ganz offenbar anders. Nicht umsonst schließt beispielsweise die Panoramafreiheit Verfielfältigungen an einem Bauwerk (was also der Kopie einer urheberrechtlich geschützten Sache entsrpäche – eben anders als die Vervielfältigung „mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film“) explizit aus (§ 59 Abs. 2 UrhG). Yellowcard (D.) 16:57, 11. Jun. 2014 (CEST)

(Ausrückung.) Yellowcard, na ja. Also, der Reihe nach. Ich fange mal mit einem eigenen Ausweg an, der nun eben darin bestehen könnte, dass man bei der fotografischen Wiedergabe des Logos schlicht verneinen könnte, dass es sich um eine Umgestaltung handelt. Das dürfte zwar nicht so sein (mit Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 23 Rn. 7 m.w.N., eine Gegenmeinung ist mir nicht bekannt), aber gut, außerdem ist das etwas umstrittenes Terrain. Wir bewahren uns aber ein Problem. Es besteht im Wesentlichen darin, dass über die Einwilligung nach 23 UrhG nach weit herrschender Meinung wie ein selbständiges Nutzungsrecht verfügt werden kann. Die Fallkonstellation, die ihr betrachtet, ist:

A „stimmt“ als Statuenbauer einer freien Lizenzierung einer Aufnahme der Statue durch B „zu“. C nutzt Bs Abbild der Statue unter CC.

Der Begriff „zustimmen“ ist irgendwie unpassend, weil es nichts zuzustimmen gibt, B ist der einzige, der über Urheberrechte an dem Lichtbildwerk verfügt (insofern halte ich „der Rechteinhaber die freie Lizenzierung dieses Fotos autorisiert“ gleichfalls für eine unzureichende Zusammenfassung). Es geht nur um das Bearbeitungsrecht. Die wesentliche Frage, die sich daran anschließt, ist doch, von welcher Art denn die Nutzungsbefugnis sein soll, die A einräumt. Fakt ist, B behauptet ggü. C, dass C das Bild bearbeiten kann. Aber damit greift C nicht nur (lizenzkonform) in das Urheberrecht von B ein, sd. auch direkt in das Urheberrecht von A. Frage an dich: 1. Wie sind die Rechte von A an C übergegangen? 2. Was beinhalten diese Rechte? 3. Woher soll C wissen, welche Bearbeiterrechte ihm A gewährt? — Pajz (Kontakt) 18:33, 11. Jun. 2014 (CEST)

@Pajz: Meines Erachtens vernachlässigst Du in dieser Darstellung, dass bei der Abbildung 3dimensionaler Werke die Bearbeitungs- bzw. Nutzungsrechte, die B von A benötigt um das Abbild C unter einer freien Lizenz anzubieten, viel weniger umfassend sind, als die, die A einräumen müsste um C direkt die Nutzung des Originals unter einer Freien Lizenz zu gestatten. Die Abbildung und das Objekt sind nunmal zwei unterschiedliche Dinge. Und natürlich erlaubt mir eine CC-lizensierte Abbildung nicht, dass ihr zu Grunde liegende Objekt selbst in 3D nachzubauen, zu bearbeiten oder sonst irgendwie weiterzuverwerten.
Es ist ein Trugschluss zu glauben eine frei Lizenz würde alle denkbaren Bearbeitungen des lizensierten Bildes legalisieren. Eine freie Lizenz ist kein Blankocheck. Die Nachnutzer freier Inhalte sind genauso verpflichtet die Urheberrechte Dritter zu respektieren. Und wenn z.B. ein Bauunternehmer auf Basis eine frei Lizensierten Bildes, dass darauf abgebildete Gebäude nachbaut, verletzt er zwar nicht die Rechte des Lizenzgebers dieses Bildes, wohl aber die des Architekten, der das ursprüngliche Gebäude entworfen hat.
Und bei zweidimensionalen Arbeiten sieht die Sache nochmal anderes aus. Hier sind (dank der digitalen Technik) das Original und seine Abbildung nahezu identisch, weshalb die frei Lizensierung des Abbildes de facto eine vollständige Nutzbarkeit des Originals zur Folge hätte. Und genau deshalb wird kein Urheber zweidimensionaler Arbeiten (Logos, Gemälde, Grafiken) eine solche Abbildungserlaubnis erteilen, wenn er selbst sein Werk noch irgendiwe kommerziell auswerten möchte. --Martin K. (Diskussion) 22:51, 11. Jun. 2014 (CEST)
Martin Kraft, ich finde das dogmatisch nicht überzeugend. Gegenstand des Urheberrechts ist nicht die Verkörperung selbst, sondern das Werk als immatrielles Gut. Der Schutzgegenstand der CC-Lizenz ist das Werk selbst, wie CC selbst noch einmal im Rahmen der Diskussion über die CC-Lizenzierung niedrig aufgelöster Festlegungen klargestellt hat. M.E. ist, wenn überhaupt, Folgendes möglich: Der Fotograf kann seinen Werkbeitrag einer CC-Lizenz unterstellen, obwohl das gezeigte Werk keiner CC-Lizenz untersteht. Die Folge davon wäre aber, dass das resultierende Foto in Gänze nicht unter einer CC-Lizenz genutzt werden kann (sondern höchstens in kleinen Teilen, die nur nicht geschützte Teile des fotografierten Objekts erkennen lassen). Um sein Foto also überhaupt hochladen zu dürfen, muss ihm der Urheber des gezeigten Werkes Rechte einräumen, und damit jedenfalls mal ihm die öffentliche Zugänglichmachung, darüber hinaus aber auch die Bearbeitung oder andere Umgestaltung i.S.d. § 23 UrhG erlauben. Wenn er das tut, ist das schön und gut, aber die Behauptung, das gesamte Foto stehe unter CC, ist schlichtweg falsch; das Foto als wahrnehmbares Erzeugnis ist über seine Eigenschaft als zugänglich gemachte Vervielfältigung und Bearbeitung oder andere Umgestaltung inhärent mit dem fotografierten Werk verwandt. Ein Nutzer dürfte die Datei nicht unter einer CC-Lizenz nutzen, weil er sie in Wahrheit nicht wesentlich bearbeiten darf, denn wenn er am dargestellten Werk „herumkritzelt“ und das Werk dann vervielfältigt oder zugänglich macht, wird er regelmäßig auch in die Verwertungsrechte des Urhebers des gezeigten Werkes eingreifen (LG Mannheim GRUR 1997, 364 – Freiburger Holbein-Pferd, wo eine Entstellung (§ 14 UrhG) festgestellt wurde). Wenn du sicherstellen willst, dass er das doch darf, muss der Urheber auch ihm Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen. Sobald diese Nutzungsrechte nicht „CC“ heißen, sondern hinter den Freiheiten der CC-Lizenz zurückbleiben, ist die Fotografie als Ganzes auch nicht im Rahmen der CC-Lizenz nutzbar.(*) Angenommen nur ihr akzeptiert das. Dann ergeben sich genau die Fragen, die ich oben an Yellowcard gestellt habe: 1. Wie sind die Rechte von A an C übergegangen? 2. Was beinhalten diese Rechte? 3. Woher soll C wissen, welche Bearbeiterrechte ihm A gewährt? Aus der CC-Lizenz kann darauf jedenfalls nicht geschlossen, denn die hat der Urheber des Originalwerks in eurer Darstellung ja eben nicht erteilt.
In dieser Konstellation ist insofern m.E. schon deine (und auch Yellowcards) Grundannahme verfehlt, dass der Urheber des Lichtbildwerkes zur CC-Lizenzierung seines Lichtbildwerkes der Einwilligung des Urhebers des gezeigten Werkes bedürfte. Din Einwilligung unter § 23 UrhG bezieht sich jedenfalls auf das „Originalwerk oder ein[en] Teil hiervon […] also nicht das Ergebnis der Bearbeitung oder Umgestaltung; denn hieran hat der Urheber – abgesehen von seinem benutzten Werk – keine Rechte“ (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 23 Rn. 15) [Nachtrag 12.06.: , vom Ergebnis her liegt es bei der Einräumung des die Vervielfältigung erlaubenden Nutzungsrechts nicht anders (die Bezeichnung „Einwilligung“ scheint aber dann nicht zu passen), ] und sonst wüsste ich nicht, von welcher Einwilligung ihr sprecht. Der von mir skizzierte Wege ist im Übrigen nach meinem Dafürhalten der einzige, der es überhaupt ermöglicht, CC-lizenzierte Bilder, die die Bearbeitung erlauben, unter Berufung auf § 59 UrhG zugänglich zu machen. In diesem Fall wird mit einem Hinweisbaustein explizit ausgesagt, dass das gezeigte Werk (bzw. die gezeigte Ansicht, siehe Fußnote) eben nicht unter der angegebenen Lizenz steht. Die alleinige Behauptung, die Datei stünde unter einer CC-Lizenz, die Bearbeitungen erlaubt, trifft jedenfalls nicht zu. — Pajz (Kontakt) 12:58, 12. Jun. 2014 (CEST)
(*) Nebenbei: Wenn ich von den Nutzungsrechte an dem gezeigten „Werk“ rede, dann können die sich auch auf einen Teil des Werkes beziehen. Man kann ein Nutzungsrecht wohl in der Tat nur in Bezug auf einen Teil eines Werkes einräumen, dabei handelt es sich aber um eine inhaltliche Beschränkung des Nutzungsrechts am gesamten Werk (mit Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 31 Rn. 41). Ob das mit den CC-Lizenzen vereinbar ist, wage ich zu beweifeln.
@Pajz: In Kürze:
  • Dass die CC-Lizensierung eines abgeleiteten Werkes nicht voraussetzt, dass auch das zugrundeliegende Werk unter dieser Lizenz verfügbar ist, sieht man ja z.B. an der Panoramafreiheit.
  • Der Ersteller eines abgeleiteten und unter einer CC-Lizenz veröffentlichten Werkes benötigt dafür kein vollumfängliches Nutzungsrecht, sondern lediglich eines, das ihm die Abbildung des Werkes und eben die freie Veröffentlichung dieser Abbildung erlaubt. Und dieses Nutzungsrecht kann durchaus proprietär sein und einschränken, welche Teile des Werkes abgebildet werden dürfen.
  • Eine CC-Lizenz bedeutet nicht, dass jede aus diesem Werk entstehende Bearbeitung ebenfalls frei ist.
    • Wenn ich ein CC-Bild so beschneide, dass das dort enthaltene Beiwerk zum Hauptmotiv wird, ist das ein URV.
    • Wenn ich CC-Bilder eines Gebäudes verwende um dieses Gebäude nachzubauen ist das ein URV.
    • Und wenn ich mir z.B. ein beliebiges CC-Photo suche und es so bearbeite, dass es aussieht wie ein Bild von Neo Rauch ist das natürlich trotzdem ein URV.
Und das liegt keineswegs daran, dass die CC-Lizenz unzureichen ist oder fälchlicherweise erteilt wurde, sondern daran, dass eine CC-Lizenz nunmal kein Blanko-Check ist, der dem Weiterverwender oder -bearbeiter davon befreit, selbst die Gesetze einzuhalten. --Martin K. (Diskussion) 00:57, 13. Jun. 2014 (CEST)
Wenn urherrechtliche Schranken im Spiel sind, ergibt sich die Nutzbareit der darunter abgebildeten Werke aus dem UrhG (§§ 59 Abs. 2, 62, 63 UrhG; weitgehend intaktes Urheberpersönlichkeitsrecht, vgl. LG Mannheim GRUR 1997, 364 – Freiburger Holbein-Pferd), wenn du irgendein Werk ohne Anwendbarkeit von Schranken zentral fotografierst, ergibt sich, wenn dieses nicht unter CC fallen soll, dessen Nutzbarkeitsstatus zunächst einmal aus überhaupt gar nichts. Ansonsten setzt du dich entweder nicht mit meinen Erwägungen auseinander, sodass ich nichts Gehaltvolles hinzuzufügen habe :). grüße, — Pajz (Kontakt) 11:12, 13. Jun. 2014 (CEST)
@Pajz: Natürlich setze ich mich mit Deinen Erwägungen auseinander – nur eben mit einem stärkeren Fokus auf das hier anwendbare Recht. Irgendwelche hypotetischen Überlegungen über die Stückelung von Werken usw. besitzen meines Erachten für uns keinerlei praktische Relevanz – wohl aber die folgende Frage:
Müssen Werke, deren Abbildung nicht von einer der Schranken des Urheberrechts erfasst wird, selbst zwingend unter einer freien Lizenz stehen, damit die Abbildung/Bearbeitung unter einer freien Lizenz veröffentlicht werden darf?
Oder abstrakter:
Muss das Nutzungsrecht an einem abgeleiteten Werk immer auch die voll umfänglichen Nutzungsrechte an allen Werken enthalten, von denen dieses abgeleitet wurde?
Soweit ich Dich verstehe (korrigier mich, wenn ich falsch liege) bejahst Du diese Frage, während ich, Yellowcard und die hier gängige Praxis sie verneinen und eine proprietäre Abbildungserlaubnis für ausreichend halten.
Bisher sehe ich jedenfalls keinen schlüssige Begründung, weshalb das Nutzungsrecht für eine Bearbeitung/Abbildung nach § 23 UrhG jegliche Form von Bearbeitung/Nutzung abdecken und auch Dritten jede Art von Bearbeitung des Originals erlauben müsste. Es ist doch gerade die Aufgaben von Lizenzen und Nutzungsrechten genau zu definieren, was mit dem zu Grunde liegenden Werk geschenen darf und was nicht. Wenn z.B. ein Architekt eine Lizenz zur photographischen Abbildung und CC-Veröffentlichung eines von ihm gestalteter Innenraums erteilt, umfasst diese Lizenz natürlich nicht das Recht zur Abbildungen anderer Räume oder gar zum Nachbau des Gebäudes - Warum auch? --Martin K. (Diskussion) 12:34, 13. Jun. 2014 (CEST)
Hoi Martin, hier scheint es einige Missverständnisse über das zu geben, was ich geschrieben habe. (Hypothetisch ist an diesen Erwägungen überhaupt nichts; du kannst natürlich jedes rechtliche Argument in ein „Intuitionsargument“ umändern, aber damit lässt sich keine Rechtekette nachvollziehen.)
Die Frage („Soweit ich Dich verstehe (korrigier mich, wenn ich falsch liege) bejahst Du diese Frage“) bejahe ich nicht. Zunächst einmal geht es schon nicht um ein „vollumfängliches“ Nutzungsrecht, weil auch die Einräumung der CC-Lizenz lediglich einfache Nutzungsrechte an Dritte gewährt. Insbesondere behaupte ich aber auch nicht, dass ein durch den Fotografen unter CC lizenziertes Foto so beschaffen sein muss, dass jedes abgebildete Werk unter CC steht. Ich sage lediglich, dass die pauschale Behauptung, eine Datei stehe unter CC, wenn sie Werke vervielfältigt, die nicht unter CC stehen, nicht zutrifft. Nun aber: Angenommen der Urheber A des Originalwerks räumt dem Fotografen B Rechte zur Bearbeitung/Umgestaltung und öffentlichen Zugänglichmachung ein (und ermöglicht damit erst die Zugänglichmachung des Fotos etwa in Wikipedia), dann musst du immer noch erklären, warum jemand, der die Datei später nutzt, Änderungen an dem Foto (konkret: am abgebildeten Werk) vornehmen darf, also ihr etwa einen Hut aufsetzen darf. Damit er das darf, benötigt er selbst Nutzungsrechte am Originalwerk. Die müssen ihm irgendwie eingeräumt worden sein. Soweit ersichtlich hast du nirgendwo erklärt, wie das genau geht, woraus sich deren Umfang ergibt etc. Die Figur der „Zustimmung zur CC-Lizenzierung des Fotos“ ist jedenfalls nach meinem Dafürhalten – wie oben ausführlich begründet – schräg. Entweder ich gebe mein Werk unter einer CC-Lizenz frei oder nicht. Lizenzen beziehen sich nicht auf konkrete körperliche Fixierungen oder Vervielfältigungsstücke, sondern auf Werke, wobei A einer CC-Lizenzierung einer Fotografie von B m.E. ohnehin schon deshalb nicht „zustimmen“ kann, weil A keinerlei Rechte an dem Lichtbildwerk hat, das insoweit der Schutzgegenstand der CC-Lizenz ist. — Pajz (Kontakt) 13:37, 13. Jun. 2014 (CEST)
@Pajz: Wir sind uns also darin einig, dass eine CC-Lizenz Weiterbearbeiter offensichtlich nicht davon befreit, sich selbst darum zu kümmern, dass sie durch ihre Bearbeitung nicht irgendwelche Rechte Dritter verletzen?! Während Du das jedoch schräg findest, halte ich das für einleuchtend und stringent.
Die CC-Lizenz ist ja zunächstmal nur ein Vertrag zwischen dem Urheber und den Nachnutzern genau des Werkes, für das sie ausgestellt wurde. Nutzt dieser Urheber für seine Arbeit die Werke Dritter muss er sich drum kümmern, dass er dass auch darf und die damit verbunden Bedingungen eingehalten werden (Und dabei ist es ziemlich unerheblich ob das auf Basis der Panoramafreiheit, einer freien Lizenz oder eines proprietären Nutzungsrechts geschieht). Und die Nachnutzer müssen sich natürlich auch ihrerseits darum kümmern, dass sie durch ihre Bearbeitungen nicht die Rechte Dritter verletzen. Das Hohlbeinpferd z.B. wurde ja im Rahmen der Panoramafreiheit photographiert und ist (vollkommen legal) auf Commons in 80 Versionen unter einer CC-Lizenz erhältlich. Aber das entbindet mögliche Nachnutzer nunmal nicht davon, selbst juristisch ihren Kopf hinzuhalten, wenn sie auf die Idee kommen, dem Pferdle digital eine Nikolausmütze aufzumontieren.
Und um zu verstehen, dass die Formulierung solchen Nutzungrechte deutlich komplexer ist als „nimm mein Werk und mach damit was Du willst“ und auch Bestimmungen für die Verwendung des daraus resultierenden Werkes enthalten kann, muss man sich ja nur mal die CC-Lizenzen anzusehen – die nichts anderes als ein Nutzungsrechtsvertrag sind. CC-BY-SA z.B. macht nämlich auch nichts anderes, als Bearbeitern vorzuschreiben, unter welcher Lizenz sie ihrerseits ihr Werk zu veröffentlichen haben. Wenn Du die Einräumung eines Nutzungsrechtsrechts zur anschließenden CC-Lizenzierung für schräg hälst, müsstest Du konsequenterweise auch CC-BY-SA ablehnen?! --Martin K. (Diskussion) 17:25, 13. Jun. 2014 (CEST)
Martin, nein, schräg finde ich die Idee, dass der Urheber A des Originalwerks einem Lizenzvertrag „zustimmen“ soll, den der Urheber B eines dieses zeigenden Lichtbildwerkes in Bezug auf sein Lichtbildwerk mit einem Nachnutzer C schließt, und ferner, dass dadurch dann etwas anderes herauskommt – von dem du aber genau zu wissen scheinst, was es ist – als eine CC-Lizenzierung. Der Grund für ersteres ist, dass der Urheber des Originalwerks an dem Schutzgegenstand dessen, worüber B verfügen kann, keine Rechte hat. Davon ausgehend steht eine Erklärung deinerseits aus, wie Nutzungsrechte von A an C übergehen können, welchen Umfang diese Nutzungsrechte haben und woher C den Umfang dieser Nutzungsrechte kennt. (Zum Beispiel sagst du, na ja, eine Nikolausmütze darf er nicht aufsetzen, aber offenbar gestattest du ihm dennoch die Vervielfältigung des Fotos, was aus rechtlicher Sicht jedenfalls willkürlich erscheint; muss er den Urheber nennen?; darf er das Foto auf Bettwäsche drucken lassen?; darf er das abgebildete Werk teilweise vervielfältigen? etc.). — Pajz (Kontakt) 18:33, 13. Jun. 2014 (CEST)

Amtliches Werk

Sind (veröffentlichte) Beschlüsse von Rektorenkonferenzen, Uni-Senaten etc. auch amtliche Werke nach § 5 UrhG? Dafür spräche meiner laienhaften Einschätzung nach, dass die Mitglieder solcher Gremien ja nicht als Privatpersonen handeln, sondern in Ausübung eines (Wahl-)Amtes. Und in § 5 Absatz 2 heißt es ausdrücklich: "Das gleiche (wie in Abs. 1, Anm. U.R.) gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind" - trifft dies auf die o.g. Gremienbeschlüsse auch zu, sofern sie veröffentlicht worden sind, und kommt es dabei u.U. auf den Ort/das Medium der Veröffentlichung an? Und falls die Gemeinfreiheit verneint würde, wer wäre dann der Urheber, die jeweilige Körperschaft, zu der das Gremium gehört (selbst wenn sie wie die WRK/HRK gar nicht rechtsfähig ist), oder die jeweiligen Gremienmitglieder?

Konkret geht es um dieses Dokument, das ich gern ergänzend zu diesem Artikel bei Wikisource im Volltext einstellen würde. Für Auskunft dankt --Uwe Rohwedder (Diskussion) 10:56, 10. Jun. 2014 (CEST)

Hallo UweRohwedder, m.E. können wir uns nicht auf § 5 UrhG stützen, weil das Werk nicht aus einem Amt herrührt. Unter einem Amt ist eine „mit Verwaltungskompetenz und Hoheitsbefugnissen betraute Behörde oder beliehene Institution“ zu verstehen (BGH, GRUR 1987, 166 – AOK-Merkblatt). Wenn mich mein Verständnis der Aufgaben einer Rektorekkonferenz in Deutschland nicht trügt, dann trifft diese Beschreibung nicht auf sie zu (vgl. etwa http://www.hrk.de/hrk/aufgaben-und-struktur/ – informieren, beraten, vertreten, sammeln etc.). // Der Urheber wäre der Autor bzw. wären die Autoren des Textes (als natürliche Personen). — Pajz (Kontakt) 11:20, 10. Jun. 2014 (CEST)
Ah, danke für die Fundstelle, die bestätigt, was ich schon befürchtete! In der Praxis könnte das aber bedeuten, dass nicht einmal die HRK selbst berechtigt wäre, ihre alten Beschlüsse von anno dunnemals wieder zu veröffentlichen, ohne die damaligen Rektoren bzw. ihre Erben um Erlaubnis zu fragen. Das kann doch eigentlich nicht im Sinne des Erfinders sein, oder? fragt Uwe Rohwedder (Diskussion) 11:36, 10. Jun. 2014 (CEST)
UweRohwedder, das ist es sicherlich nicht, deshalb werden bei einem solchen Beschluss – wie ich vermuten würde – dem Rechtsträger (wobei ich da die rechtliche Stellung der Rektorenkonferenz im Einzelfall nicht kenne) auch entsprechende Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) eingeräumt, entweder explizit oder konkludent. Nur wird das Dokument dadurch eben nicht gemeinfrei, das ist der Knackpunkt. — Pajz (Kontakt) 11:52, 10. Jun. 2014 (CEST)
Ein urheberrechtlicher Schutz kann sich aber jedenfalls hinsichtlich des Erreichens der Schöpfungshöhe nicht ergeben, oder irre ich mich hier? --ElooKoN (Diskussion) 13:55, 10. Jun. 2014 (CEST)
ElooKoN, sorry, verstehe die Frage nicht so richtig. Bei einem Text kann ein urheberrechtlicher Schutz nur bestehen, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist. grüße, — Pajz (Kontakt) 14:09, 10. Jun. 2014 (CEST)
Entschuldige, ich meinte hier: Eigentlich könnte man den Text ja schon deshalb verwenden, weil er die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht, oder was sagt ihr dazu? --ElooKoN (Diskussion) 14:14, 10. Jun. 2014 (CEST)
Die Auffassung würde ich nicht teilen, da ist schon merklich mehr eigenschöpferische Prägung vorhanden als in irgendeinem Textbaustein-Anwaltsschriftsatz oder dergleichen Erzeugnisse. — Pajz (Kontakt) 18:44, 10. Jun. 2014 (CEST)
Mal als Versuch einer Brücke, das Papier wurde ursprünglich vom Großen Senat der Universität Tübingen als Beschluss verfasst und von der WRK nur übernommen. Der Große Senat ist doch nach § 19 Landeshochschulgesetz BW Selbstverwaltungsorgan der Universität als Behörde, die Bezeichnung als Beschluss spricht für öffentliches Recht und gewollte Selbstbindung der Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts; klarer Fall des § 5 Abs 2: "Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind."--Kresspahl (Diskussion) 15:54, 10. Jun. 2014 (CEST)
UweRohwedder, wenn das in der Tat so entstanden ist, dann erscheint mir die Qualifizierung unter Abs. 2 ebenfalls denkbar (s.a. Katzenberger in Schricker/Loewenheim, UrhR, § 5 UrhG, Rn. 31, der Universitäten dem Amtsbegriff der Vorschrift zuschlägt). — Pajz (Kontakt) 18:44, 10. Jun. 2014 (CEST)
Ist das denn überhaupt ein Werk? Es ist ein Gebrauchstext.--Elektrofisch (Diskussion) 18:51, 10. Jun. 2014 (CEST)
@Elektrofisch: Das hieße, es wäre überhaupt nicht geschützt? Und woraus folgerst Du das? --Uwe Rohwedder (Diskussion) 11:01, 12. Jun. 2014 (CEST)
Nur Werke sind geschützt. Die Frage ist das ein Werk ist nicht beantwortet. Werk (Urheberrecht)#Werkscharakter. Meiner Meinung nach ist ;-) ist die Rektorenkonverenz keine natürliche Person, womit "Urheber sind stets Menschen (natürliche Personen)" schon mal nicht gegeben ist. Auch: "Es muss eine persönliche Schöpfung des Urhebers vorliegen." ist ja wegen dem allenfalls kollektiven Charakter des Textes nicht gegeben. Ich würde sagen, das ist kein Werk.--Elektrofisch (Diskussion) 11:42, 12. Jun. 2014 (CEST)
Das ist einfach Blödsinn: Kollektiv- und andere gemeinschaftliche Urheberschaften sind anerkannt und sogar recht verbreitet. Dafür hat das (d) UrhG sogar einzelne Vorschriften. Etwa: § 8 Miturheber (1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.. syrcroпедия 12:14, 12. Jun. 2014 (CEST)
nach BK @Elektrofisch: Sorry, aber dieser Argumentation muss ich widersprechen: Natürlich erkennt das Urheberrecht auch Werke an, die nicht nur einer einzelnen Person zuzuordnen sind (siehe Urheberrecht#Werke_mehrerer_Autoren). Andernfalls würde ja auch kaum einer der hiesigen Artikel als Werk gelten – womit die ganze CC-Lizensierung hinfällig wäre.
Die von Dir zitierte Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf den Rechteinhaber und nicht auf den Rechtsgegenstand. Das Urheberrecht ist untrennbar an die natürlich Person(en) des (oder der) Urheber(s) geknüpft und kann nicht durch eine juristische Person (wie eine Institution oder Firma) erworben werden. Und das bedeutet in diesem Fall schlicht, dass das Urheberrecht nicht bei der HRK, sondern bei ihren Mitgliedern (konkreten den Verfassern dieses Textes) liegt.
Wobei ich Dir hingegen Recht gebe, ist die Frage, ob dieser Text tatsächlich ein Werk ist. Dafür ausschlaggebend ist aber nicht die Anzahl der Urheber, sondern an der Schöpfungshöhe des Textes. --Martin K. (Diskussion) 12:15, 12. Jun. 2014 (CEST)
Natürlich kann das Urheberrecht durch eine juristische Person erworben werden. Amtliche Werke sind klassische Fälle, wo dies der Fall ist. Der Gesetzentwurf ist ein Werk des initiativ werdenden Verfassungsorgans, auch wenn das keine natürliche Person ist, ja sein kann. Aber das ist kein rechtsgeschäftlicher Erwerb, sondern eine Zuordnung durch öffentliches Recht. syrcroпедия 12:20, 12. Jun. 2014 (CEST)
Gut. Trotzdem ist der Text nicht namentlich gekennzeichnet. Es würde also schwer den oder die Urheber zu ermitteln. Ich vermute mal solche Papiere entstehen auch durch Aushandeln verschiedener Parteien und Personen. Deren Anteil ... Sodele aber kümmern wir uns um die Schöpfungshöhe.--Elektrofisch (Diskussion) 12:18, 12. Jun. 2014 (CEST)
Wo siehst du da auch nur einen kleinen Zweifel? Individuell ist der Text: Dennoch ist die restaurative Tendenz, die vielfach in den Bestrebungen zur Gründung studentischer Vereinigungen in den Vordergrund tritt, die eigentlich besorgniserregende Erscheinung. Zwischen dem Einst und dem Jetzt liegen Umwälzungen von größtem Ausmaß. Die Generation, die diese Zeit erlebt hat, muss für ihr Zusammenleben neue Inhalte und Formen finden. finde ich in Ausdruck und auch Dynamik gut gelungen. (Auch wenn ich mich frage, warum die in den 40er Jahren schon die Reformrechtschreibung von '96 verwendet haben. Uwe, auch WS gehört das in der Originaltypographie :-)). syrcroпедия 12:34, 12. Jun. 2014 (CEST)
@Syrcro: Du hast recht/Recht, aber die Mühe mach ich mir erst, wenn mir endlich jemand meine Frage beantwortet, ob der Text nun geschützt ist oder nicht ;-) --Uwe Rohwedder (Diskussion) 11:33, 13. Jun. 2014 (CEST)
Pajz hatte Dir am 10. Jun. 2014 um 18.44 Uhr die Antwort gepostet, die am nächsten dran war. Solange niemand eine Aussage dazu findet, die sich konkret auf einen Beschluß der HRK bezieht, können nur grundsätzliche Erwägungen angestellt werden.--Aschmidt (Diskussion) 14:04, 13. Jun. 2014 (CEST)
Also: Wenn dieser Beschluss die Übernahme eines gleichen Beschlusses des Senats TÜ ist und der von der Universität amtlich bekannt gemacht worden ist - Universitäten haben dafür eigene Bekanntmachungsblätter, fällt der TÜ-Beschluss unter § 5 Abs. 1 UrhG und ist gemeinfrei. Wenn die HRK den Text sich nur zu eigen gemacht hat, entsteht dadurch kein eigenes Urheberrecht. Der Beschluss der HRK wäre also auch gemeinfrei. Wenn die HRK noch was dazu geschrieben bzw. den Text umgeschrieben hat, kommt es darauf an, ob die Änderung für eine Bearbeitung (eigenes Urheberrecht) reicht. Dazu kommt es auf die Werkhöhe der Änderung an. syrcroпедия 14:36, 13. Jun. 2014 (CEST)

Urteilstexte auf der Website eines Gerichts

Ich möchte in einem Artikel z. B. ein Urteil des Bundesgerichtshofs zitieren, das über dessen Website zugänglich ist. Darf ich einen Link auf die Fundstelle auf der Website des Gerichts setzen oder verstößt dies gegen das Urheberrecht? Vielen Dank für die Auskunft. Gruß --Malabon (Diskussion) 22:15, 12. Jun. 2014 (CEST)

Natürlich darf man das. Warum sollte den ein Direktlink auf die Website des Urhebers das Urheberrecht verletzen? --Martin K. (Diskussion) 22:30, 12. Jun. 2014 (CEST)
Ganz so absurd ist die Frage nicht. Aber tatsächlich gibt es – wie der gesunde Netzmenschenverstand nahelegt – rechtlich keine Probleme. Erst im Februar hat der EuGH entschieden, „dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind“ (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 – C‑466/12). — ireas (Diskussion) 22:56, 12. Jun. 2014 (CEST)
Hätte man in dieser Frage anders entschieden, hätte man wohl das Internet auch gleich komplett zu sperren müssen ;) Hyperlinks sind nunmal das entscheidende Wesensmerkmal des World-Wide-Web und urheberrechtliche geschützte Inhalte dort eher die Regel als die Ausnahme (man denke nur an die ganzen Photos). --Martin K. (Diskussion) 23:05, 12. Jun. 2014 (CEST)
@Martin Kraft: Wie gesagt, für Netzmenschen ist das offensichtlich. Aber dass der EuGH dieses Jahr einen Leitsatz aus dieser Feststellung macht, zeigt doch, dass die Frage berechtigterweise gestellt wird – auch wenn es darauf eine klare Antwort gibt. — ireas (Diskussion) 01:06, 13. Jun. 2014 (CEST)
Gelten Gerichturteile denn nicht sowieso als öffentliche Dokumente und sind schon von daher keinem Urheberrecht unterlegen? Chiron McAnndra (Diskussion) 00:14, 14. Jun. 2014 (CEST)
Im deutschen Recht gem. § 5 UrhG ja (die dort erwähnten "Entscheidungen" sind solche von Gerichten, darunter auch Urteile). -- Rosenzweig δ 00:23, 14. Jun. 2014 (CEST)

Fotographie aus einem Verlags-Werbeblatt

Ich habe in einem alten Buch ein Verlagswerbeblatt zu Büchern von Franz Karl Ginzkey gefunden (wurde wohl als Buchzeichen verwendet, da kein Bezug vom Autor zu diesem Buch vorhanden ist), auf dem auch eine Abbildung des Autors zu sehen ist. Leider ist das ganze ohne Datum - es steht lediglich drunter: Phot.: Kosel, Wien. Wie steht es mit der Verwendung dieses Bildes? Sind Abbildungen, die als Reklamesendung gelten müssen, hier verwendbar oder nicht? Und wer hat hier eigentlich das Urheberrecht auf ein Portrait? Der Fotograph, oder die photographierte Person? Chiron McAnndra (Diskussion) 23:18, 13. Jun. 2014 (CEST)

WP:Bildrechte schon gelesen? Urheber ist der Fotograf, nicht der Abgebildete. Und ob für Reklame verwendet oder nicht, das hat keinen Einfluss auf den urheberrechtlichen Status. Ohne weitere Angaben zum Urheber (besagter Kosel) und ggfs. zum Entstehungsjahr ist ein Foto einer 1963 verstorbenen Person hier nicht verwendbar. Die Wahrscheinlichkeit, dass noch ein urheberrechtlicher Schutz besteht, ist zu hoch. -- Rosenzweig δ 00:10, 14. Jun. 2014 (CEST)

URV? Auf anderer Webseite?

Bin ich damit hier richtig? Keine Ahnung, wer wo abgeschrieben hat, aber diese Webseite [6] entspricht so ziemlich zu 112% dem Artikel in WP:DE und ich sehe dort keinen Hinweis auf die Lizenzbestimmungen. Ist Jemand mit Ahnung hier, der sich das anschauen mag und eine Meinung zum weiteren Vorgehen hat? StephanGruhne (Diskussion) 18:07, 18. Jun. 2014 (CEST)

@StephanGruhne: WP:URF ist eigentlich hauptsächlich für Fragen zur Klärung der Urhebererchtslage von Inhalten für die WP da. Verstöße gegen die Urheberrechte der hießigen Autoren und/oder die Bedingungen der freien Lizenzen solltest Du hingegen unter Wikipedia:Weiternutzung/Mängel eintragen. --Martin K. (Diskussion) 18:17, 18. Jun. 2014 (CEST)
Ok, danke für den Hinweis, aber das ist mir auf der Seite dort zu kompliziert, da müsste ich mich erst länger einlesen und Interesse, den Betreiber der Webseite zu kontaktieren habe ich auch nicht. Kann gerne jemand anderes, oder auch gar nicht. Ich übertrage es mal auf die Artikeldiskussion, vielleicht findet sich dort jemand mit Interesse an dem Thema. StephanGruhne (Diskussion) 23:07, 18. Jun. 2014 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: StephanGruhne (Diskussion) 23:07, 18. Jun. 2014 (CEST)

Frage nach Bildlizenz

Moin, in einen WP-Artikel könnte man ein Foto von Mitte der 1940er einbauen (Schöpfungshöhe ist vorhanden), das einen sonst anderswie extrem schwer belegbaren Sachverhalt nachweist. Der Autor ist zwar noch keine 70 Jahre tot, aber es könnte eine Lösung geben: Die sehr umfangreiche Fotosammlung liegt in einem amtlichen Archiv mit der Maßgabe, dass beispielsweise in einem ehrenamtlich herausgegebenen Druckwerk dieses Bild ohne Entgelt verwendet werden darf, online-Veröffentlichung aber möglicherweise auch nicht als Bildzitat aus diesem Druckwerk?. Wie müsste eine WP-Lizenz aussehen. Ich befürchte aber, dass einer Weiterverwendung, mit der ich bei eigenen Fotos auf Commons einverstanden bin, nicht zugestimmt wird. Wie sieht das verbindlich aus? Danke und Grüße --Gwexter (Diskussion) 16:27, 15. Jun. 2014 (CEST)

Leider kann das Foto in der Wikipedia nicht verwendet werden. syrcroпедия 16:30, 15. Jun. 2014 (CEST)
Danke für die schnelle Antwort, hatte ich schon befürchtet. --Gwexter (Diskussion) 17:46, 15. Jun. 2014 (CEST)
@Gwexter: Wenn ich Dich richtig verstanden habe, benötigst Du das Bild ja primär als Beleg und nicht zwingend für den Einbau in einen Artikel?! Und da Belege hier üblicherweise garnicht hochgeladen sondern nur refeneziert werden und nicht mal online vefügbar sein müssen, musst Du Dir über eine freie Lizenz eigentlich gar keine Gedanken machen. Wenn der Beleg in dem Archiv öffentlich einsehbar sit, sollte die Angabe des Archisv und der entsprechenden Signatur an und für sich ausreichen. Du kannst Dir selbst ja noch eine Privatkopie anfertigen, die Du bei Rückfragen anderer Autoren entsprechend der Nutzungsbedingungen des Archivs mit diesen (z.B. per Mail) teilen kannst. --Martin K. (Diskussion) 20:16, 15. Jun. 2014 (CEST)
Hi Martin, das wäre ein Winkelzug. Ich (bzw. wir, sicher hast du schon nachgeschaut, was gwexter ist) könnte im Bedarfsfalle eine "private" Kopie bei Bedarf zwecks Kenntnisnahme weitergeben? Müsste den Empfänger aber wohl darauf aufmerksam machen, dass er/sie das nicht darf? Klingt schon wieder zu einfach ... Grüße aus OWL von --Gwexter (Diskussion), war Blödsinn, was ich da geschrieben habe, wer's sehen will, muss halt selbst gucken, ist bei anderen Quellen ja genau so. 21:42, 15. Jun. 2014 (CEST)
@Gwexter: Den ersten gestrichenen Satz muss ich nicht verstehen, oder? Zum Rest nochmal eine Erläuterung:
Man muss grundsätzliche zwischen unseren Inhalten und unseren Quellen unterscheiden:
  • Da die Wikipedia unter einer freien Lizenz steht, müssen auch aller Inhalte unter einer solchen Lizenz stehen oder sonst irgendwie gemeinfrei sein. Inhalte die das nicht sind, haben auf den WMF-Servern nichts verloren.
  • An unsere Quellen hingegen gibt es keinerlei besondere urheberrechtlichen Anforderungen (außer dass sie irgendwie öffentlich verfügbar sein sollten). Tatsächlich dürfte nur ein verschwindend geringer Teil der Quellen unter einer freien Lizenz stehen.
--Martin K. (Diskussion) 23:19, 15. Jun. 2014 (CEST)

Moin Martin, deshalb habe ich den Satz auch durchgestrichen ... Ansonsten: Danke und schönen Tag noch.--Gwexter (Diskussion) 07:49, 16. Jun. 2014 (CEST)

Bild von einem Herrn bekommen - Bruder ist Fotograf

Ich hatte schon ein Posting angefangen auf Wikipedia:Fragen_zur_Wikipedia#Urheberrecht_zu_alten_Bildern - man hat mich nun aber hierher verwiesen. Es geht um folgendes: War gerade bei einem älteren Herren von dem ich Bilder einer Straße bekommen habe. Diese wurden von dem Bruder ca. 1942 gemacht und verstorben ist der Fotograf vor ca. 8-10 Jahren. Diese Bilder hat auch schon einmal eine Buchautorin zur Verfügung gestellt bekommen. Auf Nchfrage ist er auch daran interessiert das diese Erhalten bleiben und für meinen Artikel in der Wikipedia verwendet werden können. Wenn nun weiter vo Urheberrecht und Public Domain angefangen hätte, dann hätte der sicherlich kaum was verstanden. Wie verfährt man nun mit solchen Bildern? Kann man diese überhaupt irgendwie verwenden. Ansonsten ist vermutlich schwer entprechende Bilder aufzutreiben. Die Bilder stammten aber aus dem Familienalbum dieses älteren Herren. ??? Wie ist die Fachmeinung ? --JanTappenbeck (Diskussion) 20:19, 11. Jun. 2014 (CEST)

Beruf und Aufnahmedatum sind ohne Bedeutung, wichtig ist hier das Todesdatum desjenigen der das Foto gemacht hat. Das ist noch nicht 70 Jahre her. Die Rechte liegen also noch 60 Jahre bei den Erben.--Elektrofisch (Diskussion) 21:07, 11. Jun. 2014 (CEST)
Wenn der Ältere Herr der Erbe ist oder Kontakt zu den Erben seines Bruders hat, musst Du diese(n) eigentlich nur die WP:Textvorlagen#Einverständniserklärung für Bild/Foto-Freigaben und kannst dann die Bilder auf Commons hochladen. --Martin K. (Diskussion) 22:27, 11. Jun. 2014 (CEST)
Muss hier nochmal was nachfragen. Wenn man den erläuternden Texte liest, dann verstehe ich das so das in meinem Fall der ältere Herr das an die Wikipedia schicken soll. Was aber wenn der keine Webanwender mehr ist? Abgesehen davon wundere ich mich das keine Beschreibung des Bildes, oder ein Abbild, in die Erklärung aufgenommen werden soll. Oder ist erst das Bild hochzuladen, damit der Bildname eingetragen werden kann? --JanTappenbeck (Diskussion) 07:23, 13. Jun. 2014 (CEST)
@JanTappenbeck: Um auch diese Frage noch zu beantworten: Ich würde erst das Bild hochladen und dann zeitnah die Genehmigung an OTRS schicken. --Martin K. (Diskussion) 16:27, 17. Jun. 2014 (CEST)

Klingt jetzt etwas doof aber für den anderen Fall - wie wäre es, wenn der Fotograf bei diesen Bildern (oftmals ja der Fall) unbekannt wäre? --JanTappenbeck (Diskussion) 06:37, 12. Jun. 2014 (CEST)

Noch schlechter. Der unbekannte Urheber könnte noch leben und bei einer Verwendung der Bilder sich melden und seine Urheberrechte geltend machen. Im Druckbetrieb hilft man sich da mit einer Mischung aus Gottvertrauen und Sorglosigkeit oder mit einem Disclaimer, dass der Rechteinhaber trotz aller Bemühungen nicht zu ermitteln war. Das lassen die Regularien hier aber nicht zu. Statt dessen behilft man sich mit einer Regel, dass Bilder unbekannter Urheber verwendet werden können, wenn sie nachweislich mehr als 100 Jahre alt sind. -- 93.199.218.174 07:22, 12. Jun. 2014 (CEST)
Ok, dann ist das auch geklärt. --JanTappenbeck (Diskussion) 07:15, 13. Jun. 2014 (CEST)

Fotos von Grabsteinen

Wie steht es mit der Verwendung von Bildern von Grabsteinen oder ganzen Gräbern. Wer hat das Urheberrecht auf ein Grab? Etwa der Friedhofsgärtner? Chiron McAnndra (Diskussion) 00:21, 14. Jun. 2014 (CEST)

Die friedhofsgärtnerische Gestaltung eines Grabes dürfte kaum als schützbares Werk durchgehen. Bei Grabsteinen kommt es auf die Gestaltung im Einzelfall an, ggfs. hat ein Künstler (Bildhauer etc.) Urheberrechte – sofern ein schützbares Werk vorliegt, was bspw. bei reinen Schriftzügen eher nicht der Fall sein dürfte. Die Panoramafreiheit könnte auch eine Rolle spielen. -- Rosenzweig δ 00:28, 14. Jun. 2014 (CEST)
In der Tat dürfte ein normaler städtischen Friedhof einen öffentlicher Platz im Sinne des § 59 UrhG darstellen, sodass die Panoramafreiheit greift (so bereits 1907 durch das Reichsgericht entschieden: RGSt 40, 122). — ireas (Diskussion) 10:27, 14. Jun. 2014 (CEST)
Danke für die Antworten. Chiron McAnndra (Diskussion) 14:40, 17. Jun. 2014 (CEST)
Nach Schricker sind Friedhöfe öffentliche Plätze, selbst wenn sie nachts bzw. zeitweise abgeschlossen sind. --Pölkky 15:19, 17. Jun. 2014 (CEST)

Schöpfungshöhe bei technischen Zeichnungen

Hallo. Handelt es sich bei diesen Bildern um Werke ohne Schöpfungshöhe, die aus den als Quelle angegebenen Büchern abgescannt werden dürfen? --Krd 13:56, 13. Jun. 2014 (CEST)

Der Hund beißt sich in den Schwanz. Technische Zeichnungen sind geschützt. Aber _korrekte_ technische Zeichnungen haben keinerlei Spielraum für persönliche schöpferische Tätigkeit. Ich würde in Anlehnung an §2 (2) UrhG trotz §2 (1), 7 davon ausgehen, daß die Zeichnungen nicht geschützt sind, denn (2) ist im Gesetz eine Einschränkung von (1). --Pölkky 15:23, 17. Jun. 2014 (CEST)
@Pölkkyposkisolisti, Krd: Ich tendiere eher dazu, das genau anders rum interpretieren: Welchen Sinn hätte es, technische Zeichnungen explizit unter §2 (1), 7 als geschützte Werke aufzuführen, wenn sie dann samt und sonders nicht unter als persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von §2 (2) gelten würden?! Zumal das auch das dargestellte Fahrzeug selbst im Einzelfall durchaus Schöpfungshöhe besitzen könnte. Gibt's zu diesem Thema vielleicht irgenwelche Urteile oder Gesetzeskommentare`? --Martin K. (Diskussion) 16:18, 17. Jun. 2014 (CEST)
Wenn eine Zeichnung nach DIN erfolgt, sollte sie idealerweise so aussehen, daß sie nicht von einer maschinenzeichnung unterscheidbar ist. Wenn 10 Zeichner das anfertigen, sollte die Zeichnung jedes mal identisch sein.
Wenn allerdings Architekten zeichnen, dann siehts jedesmal anders aus, jeder malt Bäumchen, Menschen usw. anders - das sind dann technische Zeichnungen mit Schöpfungscharakter. --Pölkky 16:49, 17. Jun. 2014 (CEST)
Wie es urheberrechtlich aussieht, weiß ich nicht. Als gelernter Technischer Zeichner möchte ich jedoch energisch der These widersprechen, daß man als Technischer Zeichner keinerlei Gestaltungsspielraum hat. Die Praxis damals sah so aus, daß man sich selbstverständlich an Normen hielt, nicht unbedingt an DIN-Normen, es gab auch Normen des Unternehmens, in dem man beschäftigt war. In meiner Abteilung zB hätte ich es nicht wagen dürfen, eine Kante mit 0,5 mm Strichstärke darzustellen. Statt dessen war 0,35 mm verlangt. Aber darüber hinaus hatte jeder Kollege so etwas wie einen eigenen Stil, nicht nur was die Gestaltung der Zeichnung selbst anging, sondern auch die Konstruktion des Werkstücks, das man gerade auf dem Zeichenbrett hatte. Das war wohlgemerkt alles noch vor der Einführung von CAD. -- Gerd (Diskussion) 17:07, 17. Jun. 2014 (CEST)
Ich weiß, was du meinst, bin Bauing. Ein eigener Stil ist aber noch keine schöpferische Leistung gemäß UrhG. --Pölkky 18:29, 17. Jun. 2014 (CEST)
Das habe ich auch nicht behauptet. Ich wollte lediglich verdeutlichen, daß es sehr wohl Gestaltungsspielraum gibt. -- Gerd (Diskussion) 18:47, 17. Jun. 2014 (CEST)
Ja, es gibt auch zum Thema technische Zeichnungen schon Urteile. Zum Beispiel LG Potsdam · Urteil vom 4. Januar 2010 · Az. 2 O 148/09 (Zeichnung der Außenansicht eines Gebäudes)...
Die von den Beklagten auf ihrer Homepage verwendete Zeichnung gemäß der Anlage K 1 genießt Urheberrechtschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG. Es handelt sich bei ihr um eine technische Zeichnung, deren Gestalt nicht allein durch technische Zwänge oder DIN-Vorgaben bedingt ist und daher noch Raum für eine individuelle schöpferische Prägung lässt. Zwar ergibt sich aus dem Wesen der technischen Zeichnung als zweckdienliche Abbildung von vornherein ein bestimmter Rahmen, in dem sie sich bewegen muss; innerhalb dessen jedoch verbleibt hinsichtlich der Verwendung grafischer Gestaltungsmittel, der Größenverhältnisse wie auch der Frage, ob die Zeichnung zwei- oder dreidimensional gestaltet wird, ein für die Entfaltung urheberrechtlicher Schöpferkraft ausreichend Spielraum.
Muss man also schauen, inwiefern diese Zeichnungen wirklich nur standardisierte Abbildungen ohne jede individuelle Prägung sind. Ich bin auch kein Experte für die DIN-Normen in dem Bereich, aber zum Beipiel Datei:Kandodreieck_skizze.JPG schaut mir sehr nach einer Abbildung nach DIN-Norm aus. Wohingegen bei Datei:Trockensumpfschmierung Skizze.JPG - das ist eine Abbildung aus einem Lehrbuch, wo sich der Grafiker schon einige Gedanken gemacht hat, wir er eine komplexe Maschine möglichst verständlich darstellen kann. --alexrk (Diskussion) 16:59, 17. Jun. 2014 (CEST)
Ohne die zugehörigen DIN-Normen jetzt im Detail zu kennen, glaube ich nicht, dass diese solche Abbildungen so detailiert determinieren können, dass zwei individuellen Zeichner beim selben Objekt zwangsläufig zu identischen Abbildungen kommen. Während die Normen vor allem das „wie“ der Abbildung definieren (also den Werkzeugkasten an Linienstärken, Symbolen, Raster und Kürzeln), dürfte das „was“ doch vom Abstraktionsvermögen und -stil des jeweiligen Zeichners abhängen. Meines Erachtens ist diese Situation daher mit der in der (ebenfalls in §2 (1), 7 geregelten) Kartografie vergleichbar, bei der die individuelle schöpferisches Leistung vor allem in der Generalisierung des Abzubildenden liegt, weshalb wir hier i.d.R. von einem urheberrechtlichen Schutz ausgehen. Bei Schema-Zeichnungen ist dieser Schritt ja offensichtlich, aber auch bei den Seitenrissen der Züge wurde ja keineswegs naturalistisch jede Kante und Schraube abgebildet, sondern bewust abstrahiert und vereinfacht...
Hinzukommt, dass (wie unter Schöpfungshöhe#Technisch-wissenschaftliche Darstellungen ausgeführt) die Größe des zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum die Größe der für einen Schutz ausreichenden Individualität definiert – und beides dürfte bei technischen Zeichnungen eher gering sein.
Zugegeben: Wir bewegen uns hier eher in einem Grenzbereich der Schöpfungshöhe – aber ich war schon immer ein Verfechter der Prämisse, im Zweifel das Vorhandensein eines urheberrechtlichen Schutzes anzunehmen. --Martin K. (Diskussion) 18:24, 17. Jun. 2014 (CEST)
Ich bin anderer Meinung. Aber das ist nicht schlimm. --Pölkky 18:29, 17. Jun. 2014 (CEST)
Jeder hat ein Recht auf eine eigene Meinung ;) Und wie gesagt: 100% trennscharf ist die Frage in diesem konkreten Fall eh nicht zu beantworten. --Martin K. (Diskussion) 18:39, 17. Jun. 2014 (CEST)

Kleiner Nachtrag: In jedem Fall falsch und irreführend ist die bei den Dateien angegebene CC BY-SA Lizenz (zumal nicht angegeben wird wer der zugehörige Lizenzgeber sein soll):

  • Entweder sind die Grafiken mangels Schöpfungshöhe gemeinfrei (darüber diskutieren wir ja oben), dann wäre das völlig überflüssig und zudem eine Schutzrechtsberühmung,...
  • ...oder sie besitzen Schöpfungshöhe, dann kann sie nur der zugehörige Urheber oder Exklusivrechteinhaber unter einer freien Lizenz veröffentlichen. Durch das Scannen und den Upload dieser Grafiken hingegen entsteht jedenfalls kein eigenständges Urheberrecht.

--Martin K. (Diskussion) 18:39, 17. Jun. 2014 (CEST)

In BGH GRUR 1991, 521 hat der Bundesgerichtshof meines Erachtens sehr simple "Explosionszeichnungen von Containerverriegelungen" als schutzfähig anerkannt. Solange wir keine konkrete DIN-Norm kennen, der hier sklavisch gefolgt wurde, können wir die Dateien nicht einfach so als gemeinfrei behalten (in dem Urteil gab es für die Gewindedarstellung und für Schraubverbindungen bestehende DIN-Normen, die dann aber doch nicht einschlägig waren). Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:50, 18. Jun. 2014 (CEST)

Lizenzen - warum muss das so undurchsichtig und kompliziert sein?

Ich hab gerade versucht, ein paar Bilder nach Commons hochzuladen. hierzu hab ich mir unter WP:Bildrechte das passende rausgesucht. Das Buch, aus dem die Bilder gescannt sind, ist von 1903 - der Autor des Buches ist 1925 verstorben. Angaben zu den Photographen der Bilder gibt es keine, der Verlag existiert nicht mehr. Somit kann man sagen, daß das Buch über 100 Jahre alt ist, der Autor bereits seit mehr als 89 Jahren tot ist und die abgebildeten Personen sind auch alle seit mehr als 89 Jahren tot. Nun geht es also zur Auswahl der Lizenz - nur finde ich da nichts, was passen könnte. Es ist kein amerikanisches Buch, also fallen diese beiden schon mal weg. Der Urheberrechtsinhaber hat nichts lizensiert - weder mit noch ohne Flickr, ich habe es NICHT im Internet gefunden, sondern bin mir sicher - also bleibt nur noch: Ein weiterer, nicht oben erwähnter Grund.

Ist das bis hierher korrekt?

Nun soll ich in das Feld Lizenzangabe was reinschreiben - und das muss auch akzeptiert werden. Also gehe ich auf die Vorlage - man will ja alles richtig machen - und kopiere mir Bild-PD-alt dort rein - wird nicht angenommen - und zwar weder mit, noch ohne die geschweiften Klammern. Auch Bild-PD-alt-100 und Bild-PD-alt-1923 werden nicht akzeptiert. Da frag ich mich doch, wozu es die ganzen Hinweise zu den Lizenzen gibt, wenn sie gar nicht funktionieren? Teilt mir bitte jemand mit, was ich da eintragen muss, damit es akzeptiert wird? Und nebenbei, weshalb die Wenn-Dann-Vorgehensweise, wie sie im Dokument beschrieben wird, mit der Realität so gar nichts zu tun hat? Chiron McAnndra (Diskussion) 16:43, 17. Jun. 2014 (CEST)

Commons hat seine eigenen Lizenzvorlagen, die in vielen Fällen auf dasselbe hinauslaufen wie die der de.wp, aber eben anders heißen, da die am meisten verwendete Sprache dort Englisch ist. Eine Liste findest du unter commons:Commons:Lizenzvorlagen. Im konkreten Fall wird es allerdings schwierig, eine passende Lizenvorlage zu finden, weil wir über die Urheber der Bilder (also die Fotografen bzw. Zeichner) eben nichts wissen und folglich auch nicht sicher sagen können, ob sie wirklich schon mindestens 70 Jahre tot sind oder nicht. Auf Commons kann man bei solchen Bildern Löschgefahr nicht ausschließen, du solltest sie daher m. E. besser hier hochladen mit Bild-PD-alt-100. Das ganze ist deswegen so kompliziert, weil wir versuchen, uns ans Urheberrecht zu halten. Das ist schon auf nationaler bspw. deutscher Ebene kompliziert, bei einem mehrsprachigen internationalen Projekt wie Commons wird manches noch komplizierter, weil teils auch die Beachtung von amerikanischem Recht nötig ist. -- Rosenzweig δ 19:34, 17. Jun. 2014 (CEST)
Danke für den Hinweis - hatte ich allerdings inzwischen auch selbst gemerkt. Als einfacher WPler kenne ich die Interna hier nicht so recht - warum diese Zweiteilung in der Vorgehensweise? Warum macht man die Rechtevergabe nicht international abgeglichen? Ich verstehe schon, daß in unterschiedlichen Bereichen unterschiedlich gearbeitet wird, aber man könnte sich doch in den Punkten, in denen beides gleich verwendet wird, auf eine einheitliche Bezeichnung einigen. So wie es jetzt ist, stiftet es nur Verwirrung und für mich macht es eh nicht wirklich Sinn, wenn man nicht weiß, wo Bilder am besten plaziert werden sollen. Je nachdem, wen man fragt, bekommt man z.T. divergierende Antworten. Hier wäre mal die Ausarbeitung einer srategischen Richtlinie angesagt, die nicht auf der einen Schiene so und auf der anderen anders an das Thema rangeht, sondern die beides berücksichtigt und sagt, wann das Bild am besten da und wann dort aufgehoben ist und dann mittels EINER Doku die unterschiedlichen Methoden beschreibt. Außerdem ist es völliger Schwachsinn, daß man an so vielen Stellen irgendwelche Dinge auswähen kann, am Ende aber dennoch manuell (means: per Drag&Drop) etwas eintragen muss, das doch ebensogut per Auswahl angeboten werden kann. Da existiert Handlungsbedarf. Chiron McAnndra (Diskussion) 22:26, 17. Jun. 2014 (CEST)
Kennst du das Bildertutorial? Da ist manche nützliche Info enthalten, auch gibt es dort Links zu weiteren Hilfeseiten bzgl. Bildern bzw. Dateien und Urheberrecht.
Commons und die nationalen Wikipedien haben nicht dieselben Benutzer, die Commons-Benutzer kommen aus den verschiedensten Staaten. Als lingua franca auf Commons dient Englisch, und in dieser Sprache sind eben auch die Bezeichnungen der Lizenzbausteine. Diese bspw. auf Deutsch zu benennen, wäre auf Commons nicht vermittel- und durchsetzbar. Hilfeseiten bspw. gibt es dagegen in mehrereren Sprachen, auch wenn nicht alle Sprachversionen zwangsläufig gleich gut gepflegt sind. In der deutschsprachigen Wikipedia hingegen wären englische Bausteinnamen nicht vermittel- und durchsetzbar.
Bei den üblichen Dateihochladeprozeduren sowohl hier als auch auf Commons sind die häufigsten Lizenzbausteine übrigens durchaus per Pull-Down-Menü auswählbar. Wenn man aber wirklich alle existenten Lizenzbausteine in diese Menüs aufnehmen wollte, würden diese sehr unübersichtlich, v. a. auf Commons. Wer einen der selteneren Lizenzbausteine verwenden will, muss den dann eben reintippen oder -kopieren. -- Rosenzweig δ 21:50, 18. Jun. 2014 (CEST)

75 Jahre alte Fotos ohne namentlich genannten Urheber

Auf dieser Seite finden sich einige 75 Jahre alte Fotos, die mit Foto: dpa Picture-Alliance oder Foto: Getty Images gekennzeichnet sind. Wie schaut es hier mit dem Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes aus, wenn kein namentlicher Urheber genannt oder bekannt ist und damit auch kein Todesdatum festgestellt werden kann?--Ratzer (Diskussion) 17:06, 17. Jun. 2014 (CEST)

Es gilt weiterhin 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Dass er dort nicht genannt ist, heißt nicht, dass er tatsächlich nicht bekannt ist. Und selbst wenn er tatsächlich nicht bekannt sein sollte: Es gibt zwar im dt. Urheberrecht das sog. Anonyme Werk, aber aufgrund der Rechtslage für Bilder vor 1995 ist das für uns (in der Wikipedia) wertlos, so dass Folgendes gilt: „Aufgrund der oben beschriebenen praktischen Schwierigkeiten verzichtet die deutschsprachige Wikipedia auf Bilder unter Berufung auf anonyme Werke.“ (WP:Bildrechte#Bilder, deren Urheber nicht bekannt ist). Die dort im Anschluss beschriebenen „pragmatischen Regelungen“ greifen bei Bildern von 1939 nicht. -- Rosenzweig δ 15:03, 19. Jun. 2014 (CEST)

Rekonstruktionen mittelalterlicher Familienwappen

Hallo,

sind Rekonstruktionen mittelalterlicher Familienwappen kopiergeschützt? Ganz konkret habe ich im WappenWiki zwei für mich interessante Wappen gefunden, siehe hier. Da die Bilder dort nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden dürfen, kann ich sie bzgl. der Lizenz nicht hier hochladen. Aber sind diese Wappen überhaupt geschützt? Viele Grüße--Christian1985 (Disk) 22:28, 17. Jun. 2014 (CEST)

So gänzlich klar ist zumindest mir das auch nicht. Um (gemeinfreie) amtliche Wappen handelt es sich nicht, und ob so etwas als Gebrauchsgrafik anzusehen ist, ist für mich fraglich. Bei letzerer ist seit dem #BGH-Urteil zur Angewandten Kunst sowie davon auszugehen, dass die Anforderungen an die Schöpfungshöhe mittlerweile ebenso niedrig anzusetzen sind wie sonst auch (Kleine Münze), was heißt, dass bereits relativ einfache Grafiken geschützt sein können. Es stellt sich die Frage, ob die verwendeten heraldischen Figuren (Löwe, Arm mit Ring) vom Ersteller selbst erschaffen oder von irgendwo her kopiert und ggfs. nur leicht verändert wurden, das kann ich nicht sagen. Hast du schon versucht, den dortigen Hochlader zu kontaktieren und nachzufragen? Evtl. ist er bei eigenen Schöpfungen auch zu einer anderen Lizenz bereit. -- Rosenzweig δ 18:53, 19. Jun. 2014 (CEST)
Den Löwen konnte ich mitlerweile unter File:Armoiries Beyer de Boppart 1.svg bei Commons auffinden. Dort hat er auch rote Krallen, wie es sein soll. Ich dachte, dass solche Familienwappen evtl. deshalb gemeinfrei sein könnten, weil sie Reproduktionen von "Grafiken" sind, die schon mehrere hundert Jahre alt sind. So weit ich weiß, wurde früher ja auch eine Sprache entwickelt, mit der Wappen (eindeutig) beschrieben wurden und nach dieser "Anleitung" neue Wappen erstellt wurden. Könnte man also nicht argumentieren, dass die schöpferische Idee für das Wappen schon in dieser Anleitung steckt und diese Anleitung schon so alt ist, dass sie gemeinfrei ist und damit auch das Wappen gemeinfrei ist?
Ich werde morgen mal schauen, ob ich eine Kontaktadresse im Wappenwiki finde. Wenn der Autor bereit wäre, es unter einer "Wiki"-Lizenz hier bereit zu stellen, wäre das sicherlich die sauberste Lösung.--Christian1985 (Disk) 23:44, 19. Jun. 2014 (CEST)
Na ja, das auf Commons ist zwar auch ein Löwe, aber dennoch eine deutlich andere Grafik. Es ist aber dennoch nicht ausgeschlossen, dass der Löwe im Wappenwiki auch von irgendwoher kopiert wurde. Die Blasonierung (die meinst du wohl) schreibt zwar (bspw.) einen schwarzen Löwen vor, der rote Krallen, eine goldene Zunge und eine silberne Krone hat, der nach rechts oder links steigt und ggfs. auch zwei oder drei Schwänze aufweist, aber wie genau dieser Löwe sonst aussieht, beschreibt sie nicht. Letztlich geht es hier um Schöpfungshöhe: Ist die Grafik ganz neu oder von irgendwelchen Vorlagen mehr oder weniger genau kopiert? Heraldische Löwen gibt es natürlich schon sehr lange, also ist die Wahrscheinlichkeit einer Kopie nicht gerade klein. -- Rosenzweig δ 23:55, 19. Jun. 2014 (CEST)

Können Texte mit CC-BY-SA in die Wikipedia übernommen werden?

Dass in der Wikipedia Texte, die dem vollen Urheberrecht unterliegen, nur in den engen Grenzen des Zitatrechts wortwörtlich übernommen werden dürfen, ist klar. Aber wie sieht das mit Texten aus, die bereits unter die Lizenz CC-BY-SA gestellt wurden? Dürfen unter diesen Bedingungen auch längere Passagen übernommen werden? Wenn ja, was muss beachtet werden, wie muss z.B. die Namensnennung aussehen? Wenn nein, warum nicht?

Die FAQ hier ist leider nicht sehr aussagekräftig, da der Text durchgestrichen wurde: https://de.wikipedia.org/wiki/Hilfe:FAQ_Rechtliches#Darf_ich_fremde_Texte_die_unter_CC-Lizenz_stehen_einstellen.3F

Antiope05411 (Diskussion) 13:55, 19. Jun. 2014 (CEST)

Ich gebe da mal eine Auskunft, wie ich die Situation einschätze: Ja, sie können eingestellt werden. Dazu muss der Text unverändert eingestellt werden und dann wird in der Zusammenfassungszeile der Urheber, die Lizenz und den Link als Quelle angebenen. Bsp so. "Martin Muster, cc-by-sa 3.0/de, http://www.irgendwo.com/die-quelle.pdf". --Micha 13:59, 19. Jun. 2014 (CEST)
Hallo Antiope05411, wenn sie nur unter CC-BY-SA stehen, sind sie nicht nutzbar, da sie darüber hinaus noch unter der GFDL verfügbar sein müssten. Siehe hierzu https://wikimediafoundation.org/wiki/Terms_of_Use#7._Licensing_of_Content, Punkt a. Das steht beim Bearbeiten auch immer zwischen der Zusammenfassungszeile und dem „Speichern“-Button. sie sind nutzbar, siehe hierzu https://wikimediafoundation.org/wiki/Terms_of_Use#7._Licensing_of_Content, Punkt c (das ist ja eine reichlich absurde Regelung: Du musst eigene Texte unter beiden Lizenzen einstellen, aber wenn wir deine Texte „importieren“, dürfen sie auch nur unter CC-by-sa stehen …). That said: Du musst auf die Lizenzversion und eine allfällige Lokalisierung (-de, -at …) der jeweiligen CC-Lizenz achten (ansonsten muss der Text noch irgendwie geändert werden, um ihn kompatibel zu machen) und die Urheberangabe muss in wahrnehmbarer Weise erfolgen. Die Angabe in der Zusammenfassungszeile wird in diesem Projekt üblicherweise empfohlen, man wird aber bezweifeln können, ob das wirklich ausreicht. Im Zweifel mogelst du eine Fußnote dazwischen, in der du das nachlieferst. grüße, — Pajz (Kontakt) 14:12, 19. Jun. 2014 (CEST)
Falls jemand deutsch kann: https://wikimediafoundation.org/wiki/Terms_of_Use/de --tsor (Diskussion) 14:14, 19. Jun. 2014 (CEST)

Pressefotos der EBU

Auf der offiziellen Seite der European Broadcasting Union (EBU) finde ich folgende Bilder für den Artikel zum Eurovision Song Contest 2014:

Auf der Seite heisst es dazu: «All media is welcome to embed videos from the official Eurovision.tv YouTube channel as well as use the Press Photos in their publications. Please credit EUROVISION and/or the photographer.» ([7])

Darf ich die Fotos hochladen? Wenn ja-> welche Lizenz muss ich beim Upload wählen?

Danke! --Avis28 (Diskussion) 21:08, 23. Jun. 2014 (CEST)

Leider nein, denn dort steht auch: Media can use them only for media reporting purposes. No commercial use is allowed.
Tja dann... Schade
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Avis28 (Diskussion) 21:20, 23. Jun. 2014 (CEST)

Anwalt und nun

Guten Tag,

ich habe unterschiedliche Bilder von wiki in unserer Internetseite mit eingebaut. Habe jedoch überall eine entsprechende Quellenangabe bzw. einen Verweis wo das Bild herstammt mit veröffentlicht. Nun hat ein Anwalt unsere Firma angeschrieben, dass dies nicht rechtens sei und wir viel Geld bezahlen sollen (als Strafe). Laut den Lizenzen sind alle Bilder Linzensfreivon wiki zu Verfügung gestellt. Wie soll ich nun gegen dieses Schreiben vorgehen.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir unter martin_nedela@web.de oder auf meinem Account eine Antwort hinterlegen könnten.

Mit freundlichen Grüßen


Martin Nedela (14:22, 19. Jun. 2014 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Sind Sie sicher, dass die Bilder lizenzfrei waren? Oder standen sie nicht vielmehr unter einer freien Lizenz? Könnte es sein, dass sie eventuell die Lizenzbedingungen dieser freien Lizenz nicht eingehalten haben (dazu gehört unter anderem die namentliche Nennung des Fotografen und die Weiterveröffentlichung unter gleichen Bedingungen, also ebenfalls unter einer freien Lizenz)? Um welche Bilder handelt es sich? Sie sollten versuchen, sich mit dem Inhalt des Anwaltsschreibens auseinanderzusetzen, auch wenn das vielleicht schwer ist. Es wird auch nicht um eine Strafe gehen, sondern um die nachträgliche Zahlung einer Lizenzgebühr. Leider dürfen wir in einem Einzelfall wie dem Ihren keine richtige Rechtsberatung anbieten, also Ihnen tatsächlichen rechtlichen Rat erteilen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:17, 20. Jun. 2014 (CEST)
Wie Gnom: rechtlichen Rat dürfen wir hier nicht erteilen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, der sich mit dem Urheberrecht auskennt, um den Fall beurteilen zu können. Unabhängig davon interessiert uns Wikipedianer hier schon sehr um welche Bilder es sich handelt, um den Lizenzstatus prüfen zu können. — Raymond Disk. 11:45, 21. Jun. 2014 (CEST)

URV auf Commons?

Hallo, ich vermute dass auf Commons ein Bild eine URV ist. Es handelt sich um das frisch hochgeladene Bild: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Valeria_%28NEXT_GENERATION_SCHAUSPIEL%29_2014-06-21_01-16.png Es entspricht weitgehend dem: http://www.next-generation-schauspiel.de/Jugendliche_Maedchen/Valeria_Eisenbart/Valeria_Eisenbart.php Wurde jedoch komisch geschnitten ... usw. Der Name der Agentur ist im Dateinamen angegeben, jedoch nicht der Name des Fotografen den man auf der besagten Seite findet usw. --- Pseudonym hat "selbst fotografiert" angegeben. Ich vermute einen Vandalismus, habe zum einen aber gerade keine Zeit mich damit momentan zu beschäftigen und zum anderen habe ich nun auch nciht die Seite gefunden, die da weiterhelfen könnte, außer vermutlcih diese. Ich hoffe, dass das sich mal ein Profi in solchen Fragen kurz mal anschauen kann und sich darum kurz kümmert und es klärt. mfg --Soenke Rahn (Diskussion) 03:20, 21. Jun. 2014 (CEST)

Hallo Soenke Rahn, danke für den Hinweis, ich habe heute morgen direkt Löschantrag wegen Urheberrechtsverletzung gestellt. Es ist sicherlich kein Vandalismus, sondern das täglich hundertfach vorkommende Unwissen über das Urheberrecht. — Raymond Disk. 11:37, 21. Jun. 2014 (CEST)

Ja. Danke. Lg. --Soenke Rahn (Diskussion) 11:41, 21. Jun. 2014 (CEST)

Verwendung von Fotos für Gwangju-Aufstand und May 18th National Cemetery

Heute sind 17 Fotos (15 davon von mir) zum Thema Gwangju-Aufstand und May 18th National Cemetery unter Commons mit dem Hinweis gelöscht worden, dass für Südkorea keine Freedom of Panorama Regelung vorliegt. Die Fotografien beinhalten Skulpturen und Wandtafeln über die Geschehnisse im Mai 1980 in Gwangju. In Südkorea dürfen Fotografien von Kunstwerken nicht ohne Genehmigung verwendet werden (das war mir vorher nicht bekannt). Ich hatte bereits die Organisation angeschrieben und nachträglich um Erlaubnis zur Verwendung der Fotos für die WP unter Commons gebeten, leider bisher noch ohne Antwort.

Frage: Können die Fotografien rechtlich einwandfrei unter der deutschen WP hochgeladen und für den deutschen Artikelraum verwendet werden? Es wäre schon etwas tragisch, wenn die Fotos, wie ursprünglich ( Gwangju-Aufstand und 18. Mai-Nationalfriedhof von Gwangju ), für die beiden Artikel nicht verwendet werden könnten. -- Ulanwp (Diskussion) 14:22, 21. Jun. 2014 (CEST)

Ja, gemäß Wikipedia:Bildrechte#Schutzlandprinzip geht das. Wenn keine realistische Aussicht besteht, eine akzeptable Genehmigung (inkl. freier Verwendbarkeit durch jedermann für jegliche Zwecke) vom Urheberrechtsinhaber zu bekommen (dann könnte man die Bilder auf Commons wiederherstellen), wäre das die nächstbeste Lösung. -- Rosenzweig δ 17:34, 21. Jun. 2014 (CEST)
Ok, super! Danke für die Info. Ich kläre das erst einmal wie ich mit der Organisation weiterverfahre und nutze dann ggf. das Schutzlandprinzip. Vielen Dank und Gruß. -- Ulanwp (Diskussion) 19:01, 21. Jun. 2014 (CEST)

Textübernahme in dieser Größenordnung noch zulässig?

hallo, in Eisenwerk Kraft wurde per C&P aus Guido Henckel von Donnersmarck text eingefügt, wobei dies in der ZuQ-zeile angemerkt wurde. Es handelt sich um diese Textmenge. Frage: ist die Menge noch Lizenzkonform oder muss da jetzt zur Heilung die Autorenliste von Donnersmark nachimportiert werden? VG --Jbergner (Diskussion) 08:10, 25. Jun. 2014 (CEST)

Ein Import ist nie erforderlich, sondern immer nur eine - oft die beste - Option. Die Angabe der Herkunft in Z+Q ist eine andere völlig ausreichende Option. Hier wäre es noch nett gewesen, die konkrete Version des Herkunftsartikels anzugeben, aber da darf man die zum Zeitpunkt der Übernahme aktuelle Version annehmen. Zu guter Letzt: Die Textmenge ist grenzwertig, aber ich entscheide mich mal dafür, dem Text zumindest in diesem Umfang die Schöpfungshöhe abzusprechen. Dann wäre jede Übernahme immer zulässig. Grüße --h-stt !? 15:15, 25. Jun. 2014 (CEST)
danke für die einschätzung. --Jbergner (Diskussion) 15:20, 25. Jun. 2014 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Jbergner (Diskussion) 15:20, 25. Jun. 2014 (CEST)

Pemón

Meine Arbeit:

"Die Rituale areruya und cho'chiman bei den Pemón (Gran Sabana/ Venezuela)"

wird als Link unter der Fussnote 1 angegeben, diese besagt: Mythen[Bearbeiten] Nach der Überlieferung der Pemón war ihr Kulturbringer ein Gott namens Chiricavai, der nach einem Erdaufenthalt zu den Sternen zurückkehrte, doch irgendwann wieder auf der Erde auftauchen soll.[1]

1. Steht dies nicht in meiner Veröffentlichung 2. Würde ich nie von "Gott" noch von "Kulturbringern" reden.

Mit bitte um Korrektur, Vielen Dank! Herzliche Grüße Dr. Matthias Lewy (nicht signierter Beitrag von 78.52.195.148 (Diskussion) 16:52, 23. Jun. 2014 (CEST))

Moin, die Anfrage ist hier falsch. Auf dieser Seite geht es um Fragen zum Thema Urheberrecht in der Wikipedia. Anmerkungen zu Artikeln gehören auf deren jeweilige Diskussionsseite. In diesem Fall ist das Diskussion:Pemón. Viele Grüße, XenonX3 – () 16:56, 23. Jun. 2014 (CEST)

Datei:Aktive-Trockenhefe BMK.jpg

 
Ist das erlaubt?

Ich habe zufälligerweise dieses Bild entdeckt. Unter welchen Umstämden ist das Hochladen von Bildern von verpackungen erlaubt?--SFfmL (Diskussion) 18:08, 23. Jun. 2014 (CEST)

Wenn sie keine Schöpfungshöhe aufweisen. -- 193.187.235.17 09:33, 24. Jun. 2014 (CEST)
Problemlos, keine SH. --Pölkky 12:39, 24. Jun. 2014 (CEST)

Michael Craig-Martin

en:An Oak Tree ist ein Werk der Konzeptkunst aus dem Jahr 1973 des Künstlers Michael Craig-Martin. In englischen Wikipedia wird dieses Foto gezeigt. Ich glaube allerdings nicht, dass das Foto nach Commons transferiert werden darf und dann hier gezeigt werden kann, oder? Die unter Commonscat zusammengefassten Hausbemalungen sind dagegen ok, oder ? --Goesseln (Diskussion) 17:16, 21. Jun. 2014 (CEST)

Hm, Transfer geht nicht, würde ich mal sagen. Hausbemalungen sind dagegen natürlich supi, sofern sie von einer Straße aus aufgenommen wurden. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:35, 25. Jun. 2014 (CEST)

Wikipedia Layout & UI Design

Hallo zusammen,

ich wüsste gerne, ob neben den Inhalten auch das Layout der Wikipedia unter CC oder ähnlichem verwendet werden darf, oder es die Möglichkeit gibt, sich dies genehmigen zu lassen?!

Ich würde gerne ein WordPress Wiki Theme auf Basis des Layouts der Wikipedia erstellen und mich so nah wie möglich am Design orientieren. Dieses soll dann im offiziellen Theme Verzeichnis kostenlos zur Verfügung stehen.

Ich bin Webdesigner und kenne Urheberrechtsfragen nur zu gut 😟 - daher möchte ich dies nicht ohne Einwilligung der Wikipedia tun.

Danke im Voraus, Florian Steller(nicht signierter Beitrag von Florian Steller (Diskussion | Beiträge) 22:34, 25. Jun. 2014 (CEST))

So wie ich das sehe ist das Layout Teil der Wiki-System-Software, die unter der GNU General Public License verfügbar ist und dementsprechend unter den hier aufgeführten Bedingungen verwendet werden darf. --BigbossFrin 23:57, 25. Jun. 2014 (CEST)
Die urheberrechtliche Seite ist das eine – ich bin gerade gar nicht so sicher, ob das wirklich noch(?) GPL ist –, bitte beachte aber ferner https://wikimediafoundation.org/wiki/Trademark_policy, Punkt 5.1 (und i.A. 2.2). Dort findet sich auch die korrekte Kontaktadresse für Genehmigungsanfragen. Grüße, — Pajz (Kontakt) 00:20, 26. Jun. 2014 (CEST)

RUF Butter-Vanille-Aroma

Kann ich dieses Bild von Rezepte-Wiki nach Commons transferieren? --BigbossFrin 23:49, 25. Jun. 2014 (CEST)

@Bigbossfarin: Ja: CC-BY-SA 3.0 und auf der Verpackung keine Schöpfungshöhe in Sicht. Sollte passen. --Martin K. (Diskussion) 23:56, 25. Jun. 2014 (CEST)
erledigt!--BigbossFrin 00:07, 26. Jun. 2014 (CEST)

Recht auf Entwicklung

Der Artikel wurde in den letzten Tagen deutlich erweitert. Da die Erweiterung Anzeichen einer wissenschaflichen Arbeit zeigte, habe ich die Autorin gefragt, woher der Text stammt. Die Antwort findet sich hier. Die Erstellerin ist Dozentin und hat den gemeinsam erarbeiteten Text der Studierenden eingestellt. URV oder nicht? Ich bin mir nicht ganz sicher, da so einerseits nicht alle Autoren genannt werden, andererseits wussten die Studierenden ja, wofür sie den Text erstellten und wie und wo er ins Internet kommt und haben damit quasi eine Erlaubnis zur Verwendung des Textes erteilt. Eure Einschätzung? Gruß, --Kurator71 (D) 13:36, 26. Jun. 2014 (CEST)

Wenn alle Beteiligten mit dem Vorgehen der Dozentin einverstanden waren, ist das urheberrechtlich vollkommen unbedenklich. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:31, 26. Jun. 2014 (CEST)
Ja, klar, aber wie überprüfen wir das oder gehen wir einfach davon aus, dass das so ist... Gruß, --Kurator71 (D) 14:54, 26. Jun. 2014 (CEST)
Wenn wir keine näheren Anhaltspunkte für eine URV haben, glauben wir das. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:17, 26. Jun. 2014 (CEST)
Genau das wollte ich hören. ;-) Vielen Dank! Dann nehme ich die URV-Vermutung aus dem Artikel... --Kurator71 (D) 16:32, 26. Jun. 2014 (CEST)

File:Jerome_Robbins_ca._1968.jpg

Ist dieses Bild in der de.WP verwendbar? Laut der Bildbeschreibung kann es als PR-Foto als gemeinfrei aufgefasst werden, somit greift die Schutzfrist (Urheber 70 Jahre tot) nicht, oder? Bitte um fachkundige Hilfe. Grüße --feloscho [schreib' mir was]; 13:06, 28. Jun. 2014 (CEST)

@Feloscho: Nein: nach dem Schutzlandprinzip muss man diese Aufnahme aus den spätens 60ern in DACH-Raum (und der ist bei uns maßgeblich) leider als geschützt ansehen. Genauso wie es auch auf dem in der Bildbeschreibungseite eingebauten Baustein steht. Du kannst sie daher in der de.WP leider nicht verwenden.
Die (wie ich finde etwas konstruierte) Genehmigungserklärung bezieht sich ausschließlich auf die Rechtslage in den USA. Dort musste man vor 1978 eine Werk ausdrücklich mit einer ©-Attribution versehen, um einen Urheberrechtlichen Schutz zu erlangen (seit 1978 ist das wie in fast allen anderen Ländern nicht mehr nötig). Die Erklärung macht jetzt nichts anderes als Indizien dafür aufzuzählen, dass dieses Bild nicht mit einem ©-Vermerk publiziert wurde und damit in den USA als gemeinfrei anzusehen ist – einen echten Beleg für eine explizite Freigabe zur gemeinfreien Veröffentlichung sehe ich dort nicht. --Martin K. (Diskussion) 13:31, 28. Jun. 2014 (CEST)
Schade. Aber vielen Dank für die ausführliche Antwort! Grüße --feloscho [schreib' mir was]; 15:25, 28. Jun. 2014 (CEST)

Hallo,

ich möchte einen Artikel über ein Softwareprodukt schreiben, in dem auch ein Produktlogo enthalten sein soll. Das Logo liegt mir vor. Könnt ihr mir sagen, welche Art von Auswahl ich beim Upload in diesem Fall treffen muß?

Danke

tg (nicht signierter Beitrag von Eukally (Diskussion | Beiträge) 17:48, 28. Jun. 2014 (CEST))

Hallo Eukally, Softwarelogos sind nur zulässig, wenn sie einfach gestaltet sind und keine Schöpfungshöhe erreichen. Die zugehörige Vorlage lautet {{Bild-LogoSH}}. Wenn es das Logo auch irgendwo online gibt, könntest du es vielleicht hier verlinken, dann können wir dir auch eine Einschätzung geben, ob es hier verwendet werden kann. Viele Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 22:51, 28. Jun. 2014 (CEST)

Erich Brill

Der deutsche Maler Erich Brill wurde 1942 ermordet. Ich habe jetzt im Internet nach ein paar Reproduktionen seiner Bilder gesucht und habe "guten Willens" drei davon nach Commons hochgeladen. Der gute Wille wurde auch postwendend mit Löschanträgen beantwortet, wobei ich dort den guten Willen etwas vermisse, aber sei's drum, das ist halt der Wikipedia-Ton...
Jetzt habe ich überlegt, die drei Dateien hier bei Wikipedia einzustellen ("Wikipedia:Hochladen"), da meines Wissens das deutsche Urheberrecht das Zeigen der Bilder erlaubt. Dabei scheitere ich allerdings technisch mit der Fehlermeldung, dass ich hier Duplikate anlegen würde, auch dann wenn ich den Filenamen verändere.
Also: was tun?
Ich wäre natürlich froh gewesen, wenn ich die Angelegenheit vom Tische hätte, weil - es gibt noch genug anderes zu tun.
hier eine der Dateien.
--Goesseln (Diskussion) 20:44, 29. Jun. 2014 (CEST)

Hallo Goesseln, du hast recht: Hier sind die Bilder unproblematisch. Ich bitte dich, noch abzuwarten, bis die Löschanträge auf Commons entschieden sind. Vielleicht können die Bilder dort ja bleiben. Ich werde dort einen Hinweis hinterlassen, dass wir die Bilder nach einer möglichen Löschentscheidung gerne hierher „retten“ würden. Okay? — ireas (Diskussion) 20:49, 29. Jun. 2014 (CEST)
@Goesseln: Soeben hat Steinsplitter den Löschantrag abgewiesen. Damit hat sich die Sache hoffentlich erledigt. — ireas (Diskussion) 20:55, 29. Jun. 2014 (CEST)
thx für den schnellen und effektiven Einsatz. Die o.a. technische Frage ist zwar nicht klar, aber, wie gesagt, es gibt Wichtigeres. --Goesseln (Diskussion) 00:17, 30. Jun. 2014 (CEST)
Achso: Der Abgleich erfolgt über einen Prüfsumme der Datei, das heißt, der Dateiname ist egal. Eventuell hättest du (oder ein Administrator) diese Warnung ignorieren können. Aber in der Regel ist es tatsächlich nicht sinnvoll, ein Duplikat hochzuladen. — ireas (Diskussion) 00:27, 30. Jun. 2014 (CEST)

Phantombild Rosa Riese

Ich habe dieses Phantom Bild eigenständig gezeichnet. Als Vorlage habe ich das Originalphantombild genutzt.Abgepaust wurde lediglich die Größe und die Verteilung der Gesichtsbestimmenden Partien -der Rest wurde Freihand gezeichnet und unterscheidet sich in min.150 Einzelkriterien...verletzt das URV? Das Original ist unter der PDF dieses Artikels zusehen:[8]--Markoz (Diskussion) 02:59, 24. Jun. 2014 (CEST)

 
Hm, das ist wohl eine Bearbeitung und daher eine Urheberrechtsverletzung. Ob Freihand oder nicht, ist aus rechtlicher Sicht wurscht... Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:30, 24. Jun. 2014 (CEST)
Dazu müßte man das Original sehen. Markoz gibt an, selbst bei Gericht als Phantomzeichner tätig gewesen zu sein (ich glaub, das habe ich in irgendeiner Disk. gelesen???) - Nur der Vergleich mit dem Original kann zeigen, ob das hier ein eigenes Werk ist. --Pölkky 12:38, 24. Jun. 2014 (CEST)
Das seh ich ähnlich: Die schöpferische Leistung des Orignals liegt ja vorallem in der Darstellung und nicht im Dargestellten selbst (wobei das Gesicht selbst ja eh keinem eigenständigen urheberrechtlichen Schutz unterliegt). Wenn jetzt die Nachzeichnung einzig das Motiv (alos die Vrstellung der darzustellenden Person) übernimmt und sich sowohl in der Darstellungsart als auch in der konkreten Linienführung von ihrer Vorlage unterscheidet, tangiert sie meines Erachtens das Urheberrecht der ersten Zeichnung nicht mehr, als eine zweite unabhäng erstellte Phantomzeichnung auch. Aber um das einschätzen zu können, müsste man das Original kennen. --Martin K. (Diskussion) 16:27, 24. Jun. 2014 (CEST)

Das Original kann im oben angegeben Link gesehen werden . Links unten gibt es den onlineartikel als Original in PDFDatei da habe ich es raus. Die Zeichnung istdemTäter vermutlich ähnlicher als das Phantombild, mir standen ja auch Fotos zur Verfügung--Markoz (Diskussion) 17:52, 24. Jun. 2014 (CEST) Ich war nicht bei Gericht tätig, sondern habe an einem Computerprogramm zur Erstellung von Phantombildern mit gezeichnet, d.h. da wurden sehr viele Passfotos abgezeichnet und dann diese vom Compi in ihre Bestandteile zerlegt, so dass man sie nachfolgend per Mausklick zusammen führen kann...so macht man sich durch Fleiß arbeitslos...zur Belohnung durfte ich dann 1995 mal einen Phantombildzeichner in einem Film spielen,da gab es die aber schon gar nicht mehr, dank des Compiprogramms. Damit hatte ich aber nix zutun, ich kannte nur denjenigen der mit den Zeichnungen beauftragt gewesen ist. Fieser Job denn es war klar, das viele Künstler dadurch eine Verdienstquelle stiften ging...ich war jung und brauchte das Geld.Es könnte daher sogar so sein,dass die Nase oder Mund des Originalbildes von mir sind.--Markoz (Diskussion) 18:05, 24. Jun. 2014 (CEST)

P.S.: Ich habe von 86-91 studiert das Compiprogramm entstand 87-89....das Originalphantombild ist von 1991 könnte also gut sein, dass es damit erstellt worden ist.--Markoz (Diskussion) 18:13, 24. Jun. 2014 (CEST)
Wäre überhaupt eine spannende Frage, wo bei solchen extrem software-gestützt-erstellten „Zeichnungen“ das Urheberrecht liegt - bzw. ob beim zusammenklicken der Portraits überhaupt eine Schöpfungshöhe erreicht wird. --Martin K. (Diskussion) 19:27, 24. Jun. 2014 (CEST)
 
Der schwarze Mann Phantombild nach 2000 ;-))))
Bin da nicht auf dem neuesten Stand, beobachte aber Phantombilder mit Interesse...meine mich daran zu erinnern dass in den 90gern die Zusammenstellung noch erkennbar gewesen ist, heute ist dass nicht mehr der Fall. Entweder werden die dann noch mal nach gezeichnet oder der Compi macht das...hat ein Compi Urheberrechte oder derErschaffer des Programms?Es gibt aber hin und wieder abgrundtief schlechte Phantombilder...dieses mit dem letztendlich erfolgreich nach Martin Ney gefahndet worden ist, löste damals in meinem Bekanntenkreis (Zeichner) Lachkrämpfe aus.Über die Schöpfungshöhe brauch da nicht diskutiert werden....;-)--Markoz (Diskussion) 19:45, 24. Jun. 2014 (CEST)

Ganz jenseits der Frage nach dem Geschmack (brauchen wir ein Bild des Täter) und den Urheberrechtsproblemen stellt sich die ganz wichtige Frage: Warum sollten wir Artikel mit von Wikipedianern recht frei zusammengebastelten Bildchen verzieren? Wo ist der Mehrwert? Wo bleibt das gesicherte Wissen? Was kommt als nächstes: wir basteln uns zu historischem Ereignis XY ein Gruppenbild und ein begabter Wikipedianer gestaltet das dann fotorealistisch? Was soll also ein wenig geschmackvolles Bild auf dem "historischen Papier" was wie ein Scherzsteckbrief aus dem nächsten Westernrummel aussieht?--Elektrofisch (Diskussion) 19:56, 24. Jun. 2014 (CEST)

Würde jemand von uns bei einem Gerichtsverfahren o. ä. ein Porträt anfertigen, so könnten wir das auch verwenden. Das kann authentischer sein als ein Foto. Und Fotos sind auch beileibe nicht immer realistisch, schon die Wahl der Brennweite kann ein Gesicht verfälschen. Man hat manchmal nur komische Belichtung zur Verfügung, da kann eine Zeichnung die bessere Lösung sein. --Pölkky 21:21, 24. Jun. 2014 (CEST)
Wikipedia sollte sich kreativen Kräften nicht verschliessen, wird deren freiwillige Mitarbeit hier nämlich gewürdigt und nicht wie Lepraaussatz behandelt, könnte es tatsächlich so sein, dass diese Künstler dann, gewillt sind Anfragen weniger talentierter Mitarbeiter zu erfüllen, ich habe da eine Anfrage bezüglich eines Wappens. Künstler sind Diven, die sollte man küssen und nicht in den Arsch treten....im Sinne der Verbesserung unserer Blablabla....ich mag Artikel mehr die bebildert sind, da lese ich lieber rein....und wenn mir dass so geht, wird es sehr vielen Anderen auch so gehen...ich schieß meine Tore...du die Deinen...nur weil Dir meine regulär erzieltenTore nicht gefallen, eine sehr umstrittene Abseitsentscheidung zu treffen wird einer W(ikipedia)M nicht gerecht!--Markoz (Diskussion) 20:13, 24. Jun. 2014 (CEST)

Wir dürften hier einen unauflöslichen Konflikt haben: Ist es zu nah am Original, ist es URV, ist es zu weit weg, ist es WP:TF. In keinem Fall ein gangbarere Weg, einen Nutzen für Wikipedia zu schaffen.--Karsten11 (Diskussion) 21:31, 24. Jun. 2014 (CEST)

<quetsch> Nö, das Problem haben wir nicht. Als eigenes Werk hat es SH, ist trotzdem nah genug am Original. --Pölkky 16:14, 25. Jun. 2014 (CEST)
Da möchte ich widersprechen und auf die Analogie zu Texten hinzuweisen: Auch dort beziehen wir unsere Informationen fast ausschließlich aus copyrightbelasteten Quellen. Und dort würde niemand behaupten, dass ein eigener auf diesen Information basierender Text entweder ein URV oder Theoriefindung ist?!
Das Anfertigen von Zeichnungen und Grafiken kann meines Erachtens genauso eine journalistisch/anzyklopädische Tätigkeit sein, wie das Schreiben von Artikeln. Vor dem Aufkommen der Photographie war es völlig normal Bücher, Zeitungen und Lexika z.B. mit Stichen zu illustrieren, die Künstler und Gebrauchsgrafiker (häufig nicht vor Ort, sondern nach Berichten der Korrespondenten) erstellten. Im wissenschaftlichen Bereich (z.B. in der Biologie und Archälogie) ist es auch heute noch Gang und gäbe Objekte zeichnerisch zu dokumentieren. Das ist also wirklich nichts ungewöhnliches - eine entsprechende Quellenlage natürlich vorausgesetzt.
Mich persönlich interessiert diese Frage noch aus einer anderen Motivation heraus:
Wir haben ja gerade bei Personen der jüngeren Geschichte häufig das Problem, dass wir faktisch keine Chance haben, an vernünftiges Bildmaterial zu kommen, weil die Bilder leider zu alt sind, um mit vertretbarem Aufwand den Urheber (oder seine Erben) zu kontaktieren, und zu jung, um gemeinfrei zu sein. Eine auf Basis divereser unfreier Vorlagen erstelltes zeichnerisches Portrait, wäre da ein eleganter Ausweg - vorausgesetzt natürlich das ist urheberrechtlich vertretbar. --Martin K. (Diskussion) 21:40, 24. Jun. 2014 (CEST)

Ein Foto oder ein im Gerichtssaal gezeichnetes Bild ist aber ein zeitgeschichtliches Dokument. Es besitzt eine nachweisbare Provenienz. Bildchen wie dieses geschmacklose Phantombild sind das nicht. Sie besitzen auch keinen begründbaren Mehrwert für WP. Beim Ungeheuer von Loch Ness haben wir auch kein Foto und keine wikipedianische Rekonstruktion. Das schadet dem Artikel nicht, eher im Gegenteil.--Elektrofisch (Diskussion) 08:58, 25. Jun. 2014 (CEST)

Daß dieses Bild geschmacklos ist, ist deine ganz persönliche Meinung. Und es besitzt einen deutlichen Mehrwert für die WP. Es schadet Artikeln durchaus, wenn sie unbebildert sind. --Pölkky 16:14, 25. Jun. 2014 (CEST)
Naja, Hintergrund wie auf den Steckbriefen von der Kirmes, somit kein Bemühen irgendwie neutral zu sein. Ein Mehrwert ist nicht gegeben, man erfährt nix, ein zeitgeschichtlicher Mehrwert ist auch nicht gegeben. Geschmacklos, überflüssig, TF.--Elektrofisch (Diskussion) 11:58, 28. Jun. 2014 (CEST)


Ich habe damals für den gleichen Auftraggeber durchgesägte Leichen (Schwangere) oder aufgeschnittene Arme, Beine usw. abgezeichnet, Haut wurde von Gabeln weg gehalten .... Klingt unappetitlich, war es auch, dafür sehr, sehr gut bezahlt...das kam alles in ein Anatomiebuch, da werden zu 95%Zeichnungen abgebildet, weil das Originalfoto zu gruselig ist. Manchmal brauch man Zeichner und Gute sind sehr rar,
Ich lese lieber bebilderte Artikel.... da gabs mal eine AbZeichnung von einem Verhaftungsfoto hier von B. Traven...dann stellte sich heraus, dass das Foto Urheberrechtfrei war. Der Artikel war durch die Abzeichnung eindeutig verbessert worden, Zeichnung wurde durchFoto ersetzt.--Markoz (Diskussion) 21:32, 25. Jun. 2014 (CEST)
P.S.: Was ist Geschmacklos an dem Bild?--Markoz (Diskussion) 21:33, 25. Jun. 2014 (CEST)
P.P.S.:Meiner Erinnerung nach habe ich 2-3 Monate an diesem Auftrag mitgearbeitet und zwischen 15 und 20 Zeichnungen abgeliefert. Ich habe zeit gleich als Fahrradkurier gearbeitet, habe dort durchschnittlich 10DM pro Stunde verdient (inkl. Trinkgeld).Bei denAnatomiezeichnungen kam ich bisweilen auf 150,-DM die Stunde, beiden Phantombildern waren es schonmal 80,- DM die Stunde (15,- DM pro Bild). Der Anatomieauftrag war aber hardcore, so was nehmen nur Zeichner an die in einer Finanzmisere sind. Habe nachfolgend 13Jahre lang kein Fleisch (und drei Jahre lang auch keinen Fisch mehr mehr essen können (zuvor Lieblingsgerichte: rheinischer Sauerbraten und Rouladen). Habe in den2 oder 3 Monaten der Tätigkeit etwa 8Kg abgenommen und wog zuvor bei 188cm Körpergröße nur 72KG.Das in dieser Zeit sehr hart erwirtschaftete Geld nutzte ich zu einer Mittelamerikareise, welche hier in meiner Überarbeitung des Artikels Chiapas sich wieder spiegeln.

Für die Pippifaxzeichnung des Phantombildes des Rosa Riesen habe ich, da nebensächlich betrachtet, keine 3 Minuten benötigt, diese wird hier als geschmacklos bezeichnet, als Künstler der in der BRD in der 1.Bundesliga spielt, empfinde ich diese Kritik als einen diffamierenden persönlichen Angriff auf meine kreative Wirkkraft, aus meiner Sicht sehen geschmacklose Bilder nämlich ganz anders aus und ich verbitte mir hier eine solche Form der Kritik. Danke--Markoz (Diskussion) 01:55, 27. Jun. 2014 (CEST)

Wenn man hier der Gemeinschaft eine (teilweise) selbstverfasste Zeichnung vorstellt, muss man sich schon kritisieren lassen. Anderen vorzuschreiben, wie sie zu kritisieren haben, ist m.E. daneben. Keiner zwingt Dich, solche ein Zeichnung hier zu präsentieren. In diesem Fall ist sie erkennbar aus dieser Zeichnung auf Seite 79 des Artikels Tanz mit der Bestie, Spiegel 33/1991, abgekupfert worden. Auch wenn ich Deine Zeichnung wie ein Vorrredner für eine geschmacklose Pippifaxzeichung halte, haben wir es hier doch eindeutig mit einer ( dreisten) Urheberrechtsverletzung von Dir zu tun. Die Zeichnung muss sofort aus diesem Artikel entfernt werden. Orik (Diskussion) 19:08, 28. Jun. 2014 (CEST) . Beitrag klarer formuliert. --Orik (Diskussion) 01:42, 29. Jun. 2014 (CEST)
Eingefügte Stellungsnahme zu offensichtlichem PA:Sie ist nicht abgekupfert worden, sondern wurde als Vorlage für eine eigenständige Zeichnung genutzt und das Original ist keine Pippifaxzeichnung sondern wurde nach den Angaben, lebensgefährlich durch Messerstiche verletzter 13jähriger Mädchen angefertigt und stellt den Täter sehr zutreffend dar. Ich habe mit Phantombildzeichnern bei dem Computerprogramm zusammen gearbeitet, eine zeichnerische Tätigkeit mit Gewaltopfern erfordert auch psychologisches Einfühlungsvermögen, viele Zeichner lassen sich diesbezüglich auch schulen. Ich habe aus Gründen von persönlichen Gewalterfahrungen (Amoklauf eines Nachbarn, 5 Tote darunter sein 9 jähriger Sohn, der mein bester Freund war) darauf verzichtet, diesen Job zu machen - da mich Opferkontakt zu stark deprimiert.
Sofern das Original von einem Zeichner angefertigt worden ist, ist dies niemals eine Pippifaxzeichnung, sondern eine Zeichnung die unter einer psychischen Hochbelastung des Zeichners entstanden ist, denn ein äußerst sensibler Umgang mit den geschockten Opfern ist da unabdingbar.
Es gibt Menschen, denen Sensibilität nichtmal als Wortbegriff zur Verfügung steht, du scheinst ein solcher zu sein, bei Künstlern ist dies nicht der Fall und weil GOTT gefallen an sensiblen Seelen hat, gibt er diesen Seelen ein oder gleich mehrere Talente mit auf den Lebensweg.......Wolllust ward dem Wurm gegeben....--Markoz (Diskussion) 22:09, 28. Jun. 2014 (CEST)
Würden sich alle einfach mal darauf beschränken, Urheberrechtsfragen zu beantworten statt Urheberrechtsfragen zu beantworten und dabei noch ihre persönliche Auffassung zum Weltgeschehen irgendwie einzuflechten, könnte man sich derlei Debatten – wie auch schon einige Male in der Vergangenheit – freilich auch sparen. Tja nun. — Pajz (Kontakt) 20:02, 28. Jun. 2014 (CEST)
Ich hatte oben darauf hingewiesen, dass m.E. die Zeichnung von Markoz eine eindeutige UHRV darstellt. Man kann das ganz leicht sehen, wenn man den angegebenen Spiegelartikel S. 79 s. mein Beitrag zwei Absätze hierdrüber zu Rate zieht. Warum melden sich die Cracks dieses Bereiches nicht und entscheiden dadrüber? Die Zeichnung muss aus dem Artikel gelöscht werden. Orik (Diskussion) 01:37, 29. Jun. 2014 (CEST)
 
Lieber, lieber Gott, bitte,bitte, bitte.... vergebe mehr Talente.....Amen
Kupfer Du doch mal, nur Probeweise, diese Pippifaxzeichnung ab - und da wette ich die Seele Albrecht Dürers drauf, dass das nix werden wird,... denn Talente sind Geschenke Gottes und wenn man eines hat oder eines sieht, dann sagt man artig DANKE und wer nicht mal dazu fähig ist, entlarvt seinen talentfreien Status....und deshalb, ganz persönlich an Dich gerichtet, gebe ich Dir noch'n bisschen Weltkulturerbe als Weisheit mit auf Deinen weiteren Lebensweg..und wer's nicht gekonnt! -der stehle weinend sich aus diesem Bund...--Markoz (Diskussion) 06:54, 29. Jun. 2014 (CEST)
@Orik, Markoz: Bitte kommt mal wieder runter! Solche Polemik bringt uns in der Sache in keinster Weise weiter und ausschweifende Betrachtungen zu Pippifax und Kunst auch nicht hier her. Wie Pajz schon schrieb sollte es hier ausschließlich um die urheberrechtliche Einschätzung Deines Problems gehen. --Martin K. (Diskussion) 11:35, 29. Jun. 2014 (CEST)

Entschuldigt mal: Dass der Kritisierte mehr unter Beschuss ist als die Kritiker ist für WP (leider) nicht unüblich, geht aber in dieser Form gar nicht! Und da ich im diskutierten Werk klar eigene Schöpfungshöhe sehe, halte ich die teilweise vorgeschobenen und zotigen Argumentationen für mehr als dürftig. Aber einmal mehr qualifiziert diese Art der Diskussion den Geist auf WP und gewisser «Bannerträger» – schade. -- Хрюша ? ! ? ! 11:58, 29. Jun. 2014 (CEST)

@Chriusha: Ja, Du hast recht - die Ermahnung sollte eigentlich an beide Seiten gehen - habe das oben angepasst. Inhaltlich sehe ich das Ganze (wie oben schon geschrieben) übrigens ähnlich, wie Du. --Martin K. (Diskussion) 12:42, 29. Jun. 2014 (CEST)
Orik hat offensichtlich das Urheberrecht nicht verstanden. +1 zu Martin und Chirusha, das ist weder eine URV noch zu entfernen, derartige Angriffe gehen gar nicht. Als Abendlektüre empfehle ich mindestens die Kommentare zum BGH-Urteil Bundesadler. --Pölkky 13:14, 29. Jun. 2014 (CEST)
Ich kenne mich mit dem URH wenig aus, daher wollte ich den Fachleuten das Wort überlassen. Was Chriusha meint, habe ich leider nicht verstanden. Was soll das bedeuten: „da ich im diskutierten Werk klar eigene Schöpfungshöhe sehe, halte ich die teilweise vorgeschobenen und zotigen Argumentationen für mehr als dürftig“. Was meinst Du mit letzteren Argumentationen, die von Dir auch auch noch als dürftig angesehen werden?

Ich finde dass ein anonymer Wikiautor, der hier von „durchgesägte Leichen (Schwangere) oder aufgeschnittene Arme, Beine usw. schwadroniert und sich als Künstler in der 1. Liga bezeichnet“ nicht frei von Kritik ist. Kritische Äußerungen über ein Werk (Pippifax) sind nicht automatisch ein PA sondern ein Werturteil in einer künstlerischen Angelegenheit. Es mag ja falsch sein. Eine UHRV muss entfernt werden , die Forderung danach ist doch kein PA, sondern höchstens ein falsche Beurteilung der Angelegenheit. Orik (Diskussion) 22:25, 29. Jun. 2014 (CEST)

es geht um die Wortwahl geschmacklos ...ich habe diesbezüglich erläutert welche Bilder bei mir das Geschmacksempfinden beeinträchtigt haben, und darum gebeten diesen Vergleich bitte zu unterlassen und Du hast dann gleich noch mal auf die Hupe gedrückt... was ist denn mit dem betenden Hasen keine Lust den abzukupfern?--Markoz (Diskussion) 07:31, 30. Jun. 2014 (CEST)
 

Die Pietakapelle in St. Gereon zu Köln habe ich zusammen mit einer Auszubildenenin unserem ersten Ausbildungsjahr 1985 nach einer schwarzweiß Fotografie rekonstruiert. Die Pietakapelle schmückte 1985 oder 1986 die Titelseite des Jahrbuches der rheinischen Denkmalpflege. 1995 erzielte ein Architekt mit einer Villa in der ich die komplette Ausmalung rekonstruiert habe (Hausschwammbefall) den 1. Preis in einem denkmalpflegerischen Wettbewerb (Teilnehmer über 1000). Ich habe an vielen zum Weltkulturerbe gehörenden Objekten gearbeitet und da auch selbständig entworfenes Kulturgut abgeliefert (Beispiel: Kölner Dom Gewölbeausmalung alte Schatzkammer). Ich arbeite auch international. Mehrmals habe ich in Jerusalem gearbeitet, Jugoslawien und Italien (Florenz Dom, Siena Baptisterium). Die letzten 3 Jahre habe ich die Villa eines Oscarpreisträgers ausgemalt. Durchschnittlich 5 Mitarbeiter (darunter auch die Dame mit der ich die Pietakapelle ausgemalt habe) haben da geholfen. Meine Ausbildungszeit begann 1974 mit Zeichen -und Malkursen in Kölner Museen, 1984 -87 machte ich ein Volontariat bei einem Restaurator, von 1987 -91 habe ich studiert, von 91 -95 war ich auf der Walz in Bayern,Hessen, Rheinland Pfalz...1995 machte ich mich selbstständig...erster Auftrag Villa =1.Preis und dann ist Euer Kommentar...geschmacklos- DANKE--Markoz (Diskussion) 07:31, 30. Jun. 2014 (CEST)

P.S.: Ich vergass: Von meinen Arbeiten gibt es auch Postkarten--Markoz (Diskussion) 07:38, 30. Jun. 2014 (CEST)

Warum beschäftigst du dich dann mit so einem Unsinn wie einem nachgezeichneten Phantombild zum Rosa Riesen? Jeder kann in den verlinkten Zeitungsartikeln bessere Fotos finden. --87.153.116.24 10:49, 30. Jun. 2014 (CEST)
Warum wohl? Weil mein Beruf auch mein Hobby ist...und ich ganz einfach Spass an zeichnen und malen habe...es gibt nicht sehr viele Menschen, die wirklichen Spass an ihrer Arbeit haben..ich bin einer dieser Glückspilze--Markoz (Diskussion) 11:22, 30. Jun. 2014 (CEST)

@Markoz: Es ist ja schön, dass Du Spaß an Deinem Beruf hast und mein vollster Respekt für Deine restauratorischen Arbeiten. Aber leider tut das hier alles nichts zur Sache, sondern verschüttet die eigentliche Urheberrechtsfrage nur in einem haufen nicht zielführenden Informationen und behindert so die hiesige Arbeit. Ich möchte Dich daher nochmal bitten, Dir einen anderen Ort für Deine Ausführungen zusuchen und Dich hier nur sachlich zur konkreten Frage zu antworten! Und für diese ist es relativ unerheblich, ob das Bild von Dir, einen Grundschüler oder Picasso persönlich gezeichnet wurde. --Martin K. (Diskussion) 14:54, 30. Jun. 2014 (CEST)

Nur zur Erinnerung:[9]LG--Markoz (Diskussion) 14:58, 30. Jun. 2014 (CEST)

Hier ist WP:UF. Das Bild ist keine URV und damit kann hier geschlossen werden, alles Andere gehört hier nicht her. --Pölkky 15:10, 30. Jun. 2014 (CEST)

Schöfpungshöhe?

 

Besitzt dieses Logo Schöpfungshöhe? MfG Chewbacca2205 (Diskussion) Komm zu KALP 23:04, 30. Jun. 2014 (CEST)

Das dürfte sogar bei Commons durchgehen, keine SH. Aber man weiß ja nie...--Pölkky 23:16, 30. Jun. 2014 (CEST)