Ärztliche Weiterbildung in Deutschland

Aus- und Weiterbildung nach der Approbation als Arzt
(Weitergeleitet von Weiterbildungsbefugnis)
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Die ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen spezieller ärztlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossenem Studium der Humanmedizin und nach Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Ziel ist der Erwerb besonderer ärztlicher Kompetenzen.[1]

Die grundsätzlichen Anforderungen an die ärztliche Weiterbildung sind in den Heilberufsgesetzen der Bundesländer festgeschrieben. Die Konkretisierung der Weiterbildung, insbesondere Inhalte und Dauer, bestimmen die Landesärztekammern als Körperschaften des Öffentlichen Rechts in rechtlich verbindlichen Weiterbildungsordnungen, wie etwa in Nordrhein-Westfalen.[2]

Die Weiterbildung erfolgt in strukturierter Form, um in medizinischen Fachgebieten die Qualifikation als Fachärztin/Facharzt zu erhalten. Auf die Facharztweiterbildung aufbauend kann man sich im Schwerpunkt eines Gebietes spezialisieren. Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet eine ergänzende Spezialisierung, die zusätzlich zu Facharzt- und Schwerpunkt-Weiterbildung erworben werden kann (Beispiel: Gebiet/Facharzt für: Kinder und Jugendmedizin PLUS Schwerpunkt: Kinder- und Jugend-Kardiologie PLUS Zusatz-Weiterbildung: Ernährungsmedizin).

Die Weiterbildung wird in hauptberuflicher Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Sie erfolgt unter Anleitung weiterbildungsbefugter Ärztinnen und Ärzte in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten theoretischen Weiterbildungskursen (Kursweiterbildung).

Der Abschluss der Weiterbildung wird auf Grund der von den Weiterbildungsbefugten erstellten Zeugnisse und einer Prüfung beurteilt. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch eine Anerkennungsurkunde bestätigt.[1][3]

Die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen dürfen geführt, das heißt öffentlich angekündigt werden, z. B. auf Praxisschildern (siehe Abschnitt Führen von Weiterbildungsbezeichnungen).

Klar abzugrenzen von der Weiterbildung ist die ärztliche Fortbildung, die berufsrechtlich und sozialrechtliche festgelegte Pflicht aller Ärzte/Ärztinnen zur kontinuierlichen Fortbildung, um ihr Fachwissen auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu halten.

(Muster-)Weiterbildungsordnung

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Wie erwähnt, sind in Deutschland für alle Angelegenheiten ärztlicher Weiterbildung die Landesärztekammern zuständig. Jede Landesärztekammer erlässt auf Grundlage des Heilberufsgesetzes eine Weiterbildungsordnung, die für die Ärztinnen und Ärzte der jeweiligen Landesärztekammer rechtlich verbindlich ist.

Inhaltliche Grundlage ist die von der Bundesärztekammer erarbeitete (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO), die für die Landesärztekammern nur empfehlenden Charakter hat.[1]

Art und Umfang der Ärztlichen Weiterbildung

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Nach der (Muster-)Weiterbildung von 2018 unterscheidet die ärztliche Weiterbildung folgende Qualifikationsarten:

Facharztweiterbildung/Facharztbezeichnung

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In Deutschland besteht derzeit (Stand September 2024) die Möglichkeit, die Facharztweiterbildung in 34 unterschiedlichen Fachrichtungen zu absolvieren. Die Ärztekammer vergibt nach Prüfung der Weiterbildung bei befugten Ärzten/Ärztinnen in einem Fachgebiet den Titel eines Facharztes/einer Fachärztin. Beispiele dafür sind Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin, Facharzt für Neurologie, Facharzt/Fachärztin für Urologie oder Facharzt/Fachärztin für Anästhesiologie. Grundsätzlich können mehrere Facharzttitel erworben werden. In der Chirurgie und der Inneren Medizin ist dies häufiger der Fall.

Schwerpunktweiterbildung/Schwerpunktbezeichnung

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Ein Schwerpunkt gibt eine Spezialisierung innerhalb eines Fachgebietes an, Beispiel: Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunkt-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Kardiologie. „Schwerpunkt“ bedeutet nicht, dass der Facharzt seine Zeit hauptsächlich mit dieser Tätigkeit verbringt. Er kann auch in Nebentätigkeit im „Schwerpunkt“ tätig sein, wie es häufig beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit der Schwerpunktbezeichnung Forensische Psychiatrie der Fall ist.

Zusatzweiterbildung/Zusatzbezeichnung

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Zusatzbezeichnungen können in allen medizinischen Fachbereichen durch das Absolvieren von Zusatz-Weiterbildungen erworben werden. Bei den meisten Zusatzbezeichnungen wird eine abgeschlossene Facharztausbildung vorausgesetzt. In der Notfallmedizin, Akupunktur, Diabetologie ist keine Facharztausbildung zwingend gefordert. Die Zusatzbezeichnung ersetzt die vormalige Fachkunde und weitere ältere Weiterbildungsbezeichnungen. Die Zusatzbezeichnungen sind eine weitergehende Spezialisierung und in einigen Fachbereichen besonders wichtig und umfangreich. Dazu gehören die Spezielle Viszeralchirurgie, Handchirurgie, Spezielle Unfallchirurgie, Spezielle Schmerztherapie, Anästhesiologische und Internistische Intensivmedizin, Diabetologie, Neuropädiatrie, Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin, Neonatologie, Neuroradiologie oder Palliativmedizin.

Dauer der Weiterbildung

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In der Anatomie, Biochemie und Physiologie beträgt die Weiterbildungsdauer 48 Monate. In den meisten Fachbereichen dauert die Facharztausbildung 60 Monate. Dazu zählen Fachbereiche wie Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Neurologie, Augenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie, Radiologie oder Urologie. In den chirurgischen Fächern, wie beispielsweise Orthopädie und Unfallchirurgie oder Viszeralchirurgie, dauert die Facharztausbildung 72 Monate. Auch in den Subdisziplinen der Inneren Medizin wie der Kardiologie, Pneumologie oder der Hämatologie und Onkologie dauert die Facharztausbildung 72 Monate.

Weiterbildungsbefugnis und Weiterbildungsstätten

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Weiterbildungsermächtigung/Weiterbildungsbefugnis

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Die Weiterbildungsbefugnis ist eine von den Landesärztekammern erteilte personenbezogene Genehmigung zur Facharztausbildung.[4] Ermächtigt sind diese Personen aber nur in Verbindung mit einer festgelegten organisatorischen Einheit (z. B. einer Klinik oder Abteilung), einem spezifizierten Leistungsangebot und entsprechender apparativer Ausstattung. Verlässt eine weiterbildungsbefugte Person die Institution, erlischt die Weiterbildungsbefugnis und muss bei Neubesetzung auch neu beantragt werden. Die Weiterbildungsermächtigungen müssen bei den zuständigen Landesärztekammern formal beantragt werden.

Bei einer gemeinsamen Befugnis oder Ermächtigung wird die Befugnis mehreren Personen erteilt. Die Befugten sind daher „gemeinsam“ für die Facharztausbildung zuständig. Die gemeinsame Befugnis ist in der Basisweiterbildung der Inneren Medizin und Chirurgie häufig.

Eine Weiterbildungsbefugnis ist in Deutschland immer personen- und ortsgebunden. Sie ist z. B. nach einem Umzug des zur Weiterbildung Befugten nicht mehr gültig.

Die Begriffe Weiterbildungsermächtigung und Weiterbildungsbefugnis werden weitgehend synonym verwendet. Die Landesärztekammern bevorzugen den Begriff Weiterbildungsbefugnis. Krankenhäuser, Kliniken, Medizinische Versorgungseinrichtungen (MVZ) und Praxen sprechen eher von Weiterbildungsermächtigungen.

Zugelassene Weiterbildungsstätten

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Die ärztliche Weiterbildung in allen medizinischen Fachbereichen findet schwerpunktmäßig in Krankenhäusern, Universitätskliniken, Fachkrankenhäusern und Fachkliniken statt. In der Nephrologie, Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin sind auch Medizinische Versorgungszentren (MVZ), Hausarztpraxen und Dienstleistungsunternehmen stärker eingebunden. In der Allgemeinmedizin findet die Weiterbildung zum/zur Hausarzt/-ärztin zunehmend im Verbund von mehreren Einrichtungen und Praxen statt. Ziel ist eine Verbesserung der hausärztlichen Versorgung und die Schließung von Versorgungslücken. Eine Weiterbildungsstätte muss von der zuständigen Landesärztekammer offiziell zugelassen werden.[5]

Weiterbildungssuche bei den Landesärztekammern

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Die Landesärztekammern haben zur effektiveren Weiterbildungssuche in ihren Zuständigkeitsbereichen filterbare Datenbanken eingerichtet. Hier können angehende Ärzte/Ärztinnen gezielt nach Weiterbildungsbefugten suchen. Allerdings ist die Suche nur im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammer möglich. Wer sich bundesweit orientiert, muss daher die Websites aller Landesärztekammern aufsuchen. Die Befugnisse sind nicht deutschlandweit in einem einheitlichen Register zusammengefasst.

Siehe: Informationen der Landesärztekammern zu Weiterbildung (WB-Info) und Weiterbildungs-Befugnissen (WB-BF)

Kursweiterbildung

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Sofern die Weiterbildungsordnung die Ableistung von Lehrveranstaltungen (sogenannten Weiterbildungs-Kursen) vorschreibt, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer erforderlich. Der Leiter muss fachlich und persönlich geeignet sein. Diese Kurse müssen den von der Ärztekammer vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen. Für eine Kursanerkennung sind die bundeseinheitlichen Empfehlungen zu beachten, die in Form der Kursbücher der Bundesärztekammer existieren.[1]

Dokumentation der Weiterbildung (eLogbuch)

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Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung müssen den Verlauf ihrer Weiterbildung in einem elektronischen Logbuch dokumentieren. Neben den Weiterbildungsinhalten sind die einzelnen Weiterbildungsabschnitte mit dem entsprechenden Zeitraum, dem Tätigkeitsumfang, dem/den jeweiligen Weiterbildungsbefugten und die Weiterbildungsstätte im eLogbuch einzutragen.[6]

Arbeitgeberwechsel während der Facharztausbildung

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Es ist durchaus üblich, dass Ärzte und Ärztinnen in Weiterbildung während der Facharztausbildung den Arbeitgeber wechseln. Dies aus 2 Gründen: Einmal verfügen die Weiterbildungsbefugten nicht über die vollständige Befugnis und dürfen deshalb formal nicht die komplette Facharztausbildung anbieten. Zum anderen ist es fachlich aus Sicht der Weiterbildungsassistent/-innen durchaus sinnvoll, den Arbeitgeber zu wechseln, um weitere Erfahrungen zu sammeln und andere Leistungsschwerpunkte kennenzulernen.

Führen von Weiterbildungsbezeichnungen

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Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen dürfen nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung unter Beachtung der Regeln der ärztlichen Berufsordnung geführt werden. Dabei dürfen Schwerpunktbezeichnungen nur zusammen mit der zugehörigen Facharztbezeichnung geführt werden.

Zusatzbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung „Arzt“, „Praktischer Arzt“ oder einer Facharztbezeichnung geführt werden. Zusatzbezeichnungen, die bestimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur zusammen mit den zugeordneten Facharztbezeichnungen geführt werden.[7]

Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung

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Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten: Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Phoniatrie und Pädaudiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin und Urologie.[8]

Fachärztinnen und Fachärzte mit Facharztbezeichnungen aus den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung können – zusätzlich zu ihren fachspezifischen Zusatzweiterbildungen – folgende Zusatzweiterbildungen absolvieren: Akupunktur, Balneologie und Medizinische Klimatologie, Betriebsmedizin, Ernährungsmedizin, Flugmedizin, Hämostaseologie, Infektiologie, Klinische Akut- und Notfallmedizin, Krankenhaushygiene, Manuelle Medizin, Palliativmedizin, Physikalische Therapie, Psychoanalyse, Psychotherapie, Rehabilitationswesen, Sexualmedizin, Sportmedizin, Tropenmedizin.

Darüber hinaus stehen ihnen Zusatzweiterbildungen offen, die von allen Fachärzten ohne Einschränkungen erworben werden können (Immunologie, Magnetresonanztomographie, Naturheilverfahren, Phlebologie, Sozialmedizin, Spezielle Schmerztherapie, Suchtmedizinische Grundversorgung) sowie solche, die ohne abgeschlossene Facharztweiterbildung absolviert werden können: Ärztliches Qualitätsmanagement, Medizinische Informatik und Notfallmedizin.

Siehe auch

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Informationen der Ärztekammern zu Weiterbildung (WB-Info) und Weiterbildungs-Befugnissen (WB-BF)

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Ärztekammer WB-Infos ** WB-BF *
Bundesärztekammer WB-Info -
Landesärztekammer Baden-Württemberg WB-Info WB-BF
Bayerische Landesärztekammer WB-Info WB-BF
Ärztekammer Berlin WB-Info WB-BF
Landesärztekammer Brandenburg WB-Info WB-BF
Ärztekammer Bremen WB-Info WB-BF
Ärztekammer Hamburg WB-Info WB-BF
Landesärztekammer Hessen WB-Info WB-BF
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern WB-Info WB-BF
Ärztekammer Niedersachsen WB-Info WB-BF
Ärztekammer Nordrhein WB-Info WB-BF
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz WB-Info WB-BF
Ärztekammer des Saarlandes WB-Info WB-BF
Sächsische Landesärztekammer WB-Info WB-BF
Ärztekammer Sachsen-Anhalt WB-Info WB-BF
Ärztekammer Schleswig-Holstein WB-Info WB-BF
Landesärztekammer Thüringen WB-Info WB-BF
Ärztekammer Westfalen-Lippe WB-Info WB-BF
* Abruf: 11. April 2024 ** 5. November 2024

Einzelnachweise

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  1. a b c d (Muster-)Weiterbildungsordnung vom 15.11.2018, zuletzt aktualisiert am 14.06.2024. Bundesärztekammer, 14. Juni 2024, abgerufen am 15. September 2024.
  2. SGV § 36 (Fn 7)(Fn 25) Inhalt und Dauer der Weiterbildung, Weiterbildungsordnungen, Nordrhein-Westfalen. Abgerufen am 16. September 2024.
  3. Weiterbildungsordnung, 2021 Ärztekammer Berlin. Abgerufen am 15. September 2024.
  4. Bernd Halbe: Befugnis zur Weiterbildung. In: Dtsch Arztebl 2024; 121(20): A-1328 / B-1128. 4. Oktober 2024, abgerufen am 6. November 2024.
  5. Befugniskriterien gemäß Weiterbildungsordnung von 2021. Abgerufen am 22. Oktober 2024.
  6. eLogbuch. Abgerufen am 23. Oktober 2024.
  7. (Muster-)Weiterbildungsordnung vom 15.11.2018, zuletzt aktualisiert am 14.06.2024; § 3Führen von Bezeichnungen. Bundesärztekammer, 14. Juni 2024, abgerufen am 15. September 2024.
  8. §2a Begriffsbestimmungen: Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung. In: (Muster-)Weiterbildungsordnung MWBO 2018, Seite 10. Bundesärztekammer, abgerufen am 26. Oktober 2024.