Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/04
Logo der Skibob-Weltmeisterschaften 2014
Hallo, darf ich das Logo hier verwenden? --Auto1234 (Diskussion) 00:17, 1. Apr. 2014 (CEST)
- So wie es aussieht, ist sind da zwei Lichtbilder mit reingebastelt, und ein solches genießt immer urheberrechtlichen Schutz. Daher muss eine Freigabe unter einer freien Lizenz her, um dieses Logo zu nutzen. Nur die Schriftzüge und der Bogen dürften nicht schutzfähig sein. --ireas (Diskussion) 00:22, 1. Apr. 2014 (CEST)
Urheberrechtlicher Schutz des Münchner Olympiastadions
Weil wir ja neulich darüber diskutierten, wollte ich dieses Fundstück mit euch teilen:
- „Der Urheberrechtsschutz für […] Benischs und Ottos ‚Olympiastadion‘ in München […] steht dabei außer Frage.“
- Ulf Müller, Urheberrschutz als ungleicher Hürdenlauf, in: Anke Schierholz/Ferdinand Melichar (Hrsg.), Festschrift für Gerhard Pfennig zum 65. Geburtstag, Beck, München 2012, S. 179, 192.
Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:58, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Das hat meines Wissens auch nie jemand ernsthaft bezweifelt. Der Olympiapark in München ist genauso wie das zugehörige Erscheinungsbild eine der Ikonen des deutschen Nachkriegsdesigns. Wenn man dem keine Schöpfungshöhe zubilligen würde, könnte man das Urheberrecht auch gleich ganz einstampfen.
- Ich denke aber, dass man (abgesehen von der Panoramafreiheit) in diesem Fall durchaus Chancen hätte eine Abbildungsgenehmigung des Archtiktenbüros bzw. derer Rechtsnachfolger zu erhalten. --Martin K. (Diskussion) 13:25, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Alles richtig, alles richtig - ich fand es nur witzig, dass sich ein Rechtstext spezifisch zu diesem Werk äußert. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:13, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Es ist gut, dass das rechtlich geschützt ist, sonst könnte jeder so oft er will das Stadion nachbauen. Für Architekten gibt es ja immerhin den gemeinfreien Entwurf des Kollosseums in Rom, falls denen zum Stadionbau nichts eigenes einfällt.--Giftzwerg 88 (Diskussion) 17:24, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Alles richtig, alles richtig - ich fand es nur witzig, dass sich ein Rechtstext spezifisch zu diesem Werk äußert. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:13, 1. Apr. 2014 (CEST)
Hallo, das Landesarchiv Baden-Württemberg stellt seine Digitalisate unter CC-BY zur Verfügung (siehe Nutzungsbedingungen). Allerdings sind da auch Fotos zu sehen, die von Personen aufgenommen wurden, die noch keine 70 Jahre verstorben sein können. Da steht dann der Name des Fotografen und als Rechteinhaber das Landesarchiv (für ein Beispiel hier schauen und auf mehr... klicken). Nun die Frage wie das hier gesehen wird? Werden solche Fotos hier (bzw. Commons) hochgeladen oder wird hier durchgesetzt, dass der Fotograf mindestens 70 Jahre verstorben ist? --Pustekuchen2014 (Diskussion) 13:38, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Es gibt hier unterschiedliche Ebenen: Zum einen kann das archivierte Werk (Gemälde, Brief, Fotografie) urheberrechtlich geschützt sein, zum anderen kann aber auch die Reproduktion einen eigenen Schutz genießen. Ohne weitere Informationen würde ich die Freigabe des Landesarchivs so interpretieren, dass sie sich nur auf den Schutz der Reproduktion bezieht. Schließlich heißt es in den Nutzungsbedingungen auch: „Bitte beachten Sie auch die allgemeinen gesetzlichen Regelungen (z.B. die Regelungen des Urheberrechts, der Datenschutzgesetze und das Recht am eigenen Bild).“
- Ich für meinen Teil würde ohne eine explizite Freigabe des digitalisierten Werkes keine Digitalisate von nicht gemeinfreien Werken hochladen.
- Notiz am Rande: Der oben beschriebene Schutz der Reproduktion wird von den Wikimedia-Projekten für rein zweidimensionale Reproduktionen als nicht existent angesehen. Die Freigabe des Landesarchivs hat, so wie ich sie verstehe, für uns gar keine Auswirkung. Dennoch ist sie gut und wichtig, denn: Nach der herrschenden Meinung in der Rechtswissenschaft sind zweidimensionale Reproduktionen, zumindest von anderen Werken als Lichtbildern, durchaus geschützt.
- Grüße, --ireas (Diskussion) 13:50, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Ja, das würde ich auch so sehen. Die CC-by Angabe bezieht sich nur auf ihren Teil der Arbeit. Man muss also immer abklären ob da neben der Arbeit des Archivs noch andere schützbare Sachen vorliegen. Das Urheberrecht kann durchaus noch nicht abgelaufen sein, sie als Archiv dürfen es aber trotzdem auf ihrer Webseite veröffentlichen. Aber eben nicht unter cc-by stellen, das könnte nur der Urheber bzw. dessen Rechtsnachfolger (Und das ist in den seltensten Fällen das Archiv).
- Der Punkt 2 von Ireas kann ich voll mit unterzeichnen; »Ich für meinen Teil würde ohne eine explizite Freigabe des digitalisierten Werkes keine Digitalisate von nicht gemeinfreien Werken hochladen.«
- Wenn es nur noch um die Reproduktion bzw. dar anfertigen des Digisate geht, macht mir die CC-by keine Bauchschmerzen, auch wenn es da Fälle gibt die keinen urheberrechtlichen Schutz auslössen können. Spätestens bei Abbildungen von 3D-Objekten, unterliegen die Fotos (und ggf. die Digisate) aber als eigens Werk dem Urheberrecht. Und Prinzipiell ist es nichts mehr als Anstand, wenn man die Quelle nennt. --Bobo11 (Diskussion) 14:17, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Hm ja, so wie ihr kann man es natürlich auch lesen. Jetzt erscheint mir das auch am plausibelsten, aber da muss man auch erst drauf kommen. Ich bin auf dieses CC-BY beim Landesarchiv durch die Angabe auf Seite der Deutschen Digitalen Bibliothek gestoßen (Bsp.: [1]). Da bezieht sich meiner Meinung nach die Namensnennungs-Angabe eindeutig auf das Bild, nicht nur auf das was das Landesarchiv getan hat. Also wenn es wirklich so ist wie ihr es vermutet, dann ist das schon eine waghalsige Angabe wie ich finde. --Pustekuchen2014 (Diskussion) 14:32, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Es stellt sich die Frage, ob das Landesarchiv mit Foto-Nachlässen auch das jeweilige Urheberrecht daran geerbt bzw. ein vollumfängliches Nutzungsrecht daran erhalten hat. Nicht unmöglich, aber eben auch nicht irgendwie automatisch an den Besitz der Negative, Abzüge etc. gebunden, wie viele das fälschlich annehmen. -- Rosenzweig δ 17:22, 1. Apr. 2014 (CEST)
Wieso kann man nicht mal Archivalia zur Kenntnis nehmen? http://archiv.twoday.net/stories/714915835/#714917419 In der Regel hat das Landesarchiv die entsprechenden Rechte z.B. bei Pragher --Historiograf (Diskussion) 22:25, 4. Apr. 2014 (CEST)
- Und das steht wo ganz eindeutig und unmissverständlich? -- Rosenzweig δ 22:55, 4. Apr. 2014 (CEST)
Ich bin mir nicht ganz sicher, aber darf man die Bilder der Sammlung auch bei uns oder Commons hochladen? Sie dürfen ja frei verwendet werden, siehe hier. Mir geht es um dieses Bild (netterweise verlinken die umgekehrt auf den Artikel) --Jack User (Diskussion) 21:05, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Und auch das, wenn der Fotograf vermutlich Franz Grainer war und der erst 1949, also 65 Jahren verstorben ist? --Jack User (Diskussion) 21:09, 1. Apr. 2014 (CEST)
- So weit ich sehe, gibt es keine Hinweise auf eine Rechteübertragung an die Uni Frankfurt. Eine für uns ausreichende Übertragung wäre wohl bis 1949 rechtlich auch gar nicht möglich gewesen. Daher würde ich die Bilder nicht einstellen. --ireas (Diskussion) 21:39, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Muss ja auch nicht sein, aber was soll dann deren Satz Die Digitalisate können kostenfrei in einer Qualität von 200 dpi genutzt werden. Kopien in besserer Qualität sind gegen Gebühr erhältlich. bedeuten? --Jack User (Diskussion) 22:42, 1. Apr. 2014 (CEST) (nachsigniert, eigentlich von 21:57Uhr
- Wie in den beiden Abschnitten oben drüber diskutiert, kann auch durch die Reproduktion bestehender Werke ein neues Leistungsschutzrecht entstehen, auf das sich diese Freigabe beziehen könnte. Außerdem sind manche Archive erfinderisch, was den Urheberrechtsstatus ihres Archivguts betrifft. Grüße, --ireas (Diskussion) 22:00, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Wir reden aber hier nicht von einem Feld-, Wald- oder Wiesenarchiv. Das hier ist universitär. --Jack User (Diskussion) 22:43, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Wie in den beiden Abschnitten oben drüber diskutiert, kann auch durch die Reproduktion bestehender Werke ein neues Leistungsschutzrecht entstehen, auf das sich diese Freigabe beziehen könnte. Außerdem sind manche Archive erfinderisch, was den Urheberrechtsstatus ihres Archivguts betrifft. Grüße, --ireas (Diskussion) 22:00, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Muss ja auch nicht sein, aber was soll dann deren Satz Die Digitalisate können kostenfrei in einer Qualität von 200 dpi genutzt werden. Kopien in besserer Qualität sind gegen Gebühr erhältlich. bedeuten? --Jack User (Diskussion) 22:42, 1. Apr. 2014 (CEST) (nachsigniert, eigentlich von 21:57Uhr
- So weit ich sehe, gibt es keine Hinweise auf eine Rechteübertragung an die Uni Frankfurt. Eine für uns ausreichende Übertragung wäre wohl bis 1949 rechtlich auch gar nicht möglich gewesen. Daher würde ich die Bilder nicht einstellen. --ireas (Diskussion) 21:39, 1. Apr. 2014 (CEST)
Schwarzstorch
Der Text des EXZELLENTEN Artikels Schwarzstorch enthält folgende alphanumerischen Zeichen: "Die Beute wird nicht aufgespießt, sondern mit dem Schnabel ergriffen. Größere Beutetiere werden noch im Schnabel weichgeknetet, bevor sie mit dem Kopf voran verschlungen werden. Um die Beutetiere zu wenden, werden sie zuweilen in die Luft geschleudert, manchmal aber auch am Gewässerrand abgelegt und erst dort verzehrt.", welche sich auch in einem Buch auf S. 102. finden: Richard G. Albrecht Graf von Albrechtshaus: Naturschutzgebiet Albrechtshaus Lulu.com, ISBN 1446773485, 9781446773482. Es könnte nach Editdatum und Bucherscheinungsdatum untersucht werden, wer von wem abschrieb. Auch müsste festgestellt werden, fall der WP-Beitrag ein Plagiat ist, wer ihn verfasste. Falls Plagiat durch Buchautor, sollte ein Hinweis im WP-Artikel als Kommentar in Zukunft helfen. Gruß, --Himbear (Diskussion) 18:27, 2. Apr. 2014 (CEST)
- @Himbear: Nur zu - WP:Sei mutig – Es gibt nicht's was Dich abhält genau das zu recherchieren ;) --Martin K. (Diskussion) 18:35, 2. Apr. 2014 (CEST)
- P.S. Ich habe selbst gerade mal etwas recherchiert: Aus den bei Google-Books einsichtigen Teilen des Buches lässt sich entnehmen, dass der Absatz zum Schwarzstorch bei Leibe nicht der einzige ist, der genauso auch in der Wikipedia steht. Da darüberhinausgehend auch das stichprobenmäßig überprüfte Bildmaterial von unterschiedlichsten Photographen dieser Enzyklopädie stammt, kann man wohl davon ausgehen, dass der Autor dieses Buches bei uns abgeschrieben hat und nicht andersrum.
- Ob dabei eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder nicht, hängt davon ab, ob es irgendwo in diesem Buch einen Abbildungs- und Quellennachweis mit einer unseren Lizenzen entsprechenden Attribution und Lizenz gibt. Auch wenn man dies ohne ein Buchexemplar nicht abschließend beurteilen kann, halte ich eine korrekte Weiternutzung für eher unwahrscheinlich – die Abbildungen und Texte sind ja nichtmal mit Fußnoten referenziert.
- Ich würde daher empfehlen, dass Buch unter WP:Weiternutzung/Mängel einzutragen und den Autor entspechend anzuschreiben. Änderungen an unseren Artikeln oder gar Referenzen auf dieses Buch sind definitiv nicht nötig. --Martin K. (Diskussion) 18:51, 2. Apr. 2014 (CEST)
- (Bearbeitungskonflikt) Der Fall scheint relativ eindeutig. Das genannte Buch, veröffentlicht über die Self-Publishing-Plattform Lulu.com, enthält, wie ein schneller Blick ins Buch bei Google Books zeigt, jede Menge Inhalte aus der Wikipedia (z.B. auch aus den Artikeln Trollblume oder Buche inkl. Bilder). Ob die Lizenzbedingungen eingehalten wurden, kann ich auf die Schnelle nicht sagen, da Google Books nur Ausschnitte anzeigt, eventuell ist ja ein Verzeichnis der (Text- und Bild-)Autoren mit Lizenzangaben vorhanden. Werden sie nicht eingehalten, ist Wikipedia:Weiternutzung/Mängel/Print der Ort für Meldungen. Dazu müsste man aber schon das ganze Buch vorliegen haben. Gestumblindi 18:57, 2. Apr. 2014 (CEST)
- Danke für das rasche Feedback, das beruhigt immerhin, wenngleich auch das Veröffentlichen von WP-Inhalten unter fremder Feder nicht nett ist - aber besser als anders herum. --Himbear (Diskussion) 09:51, 3. Apr. 2014 (CEST)
Verlinkung auf cyranos.ch
Im Bereich Film wird öfters mal auf cyranos.ch verlinkt. Mal davon abgesehen, dass das keine einzelnachweisetaugliche, da anscheinend eine private Seite, habe ich folgende Frage: dort sind massig Bilder, die nach unseren Maßstäben überhaupt weder hierher noch nach Commons geladen werden dürfen und für die auch cyranos.ch eher keine Freigabe besitzt. Doch während sich diese Seite mit dem Hinweis Allgemeiner Hinweis: Die auf den Folgeseiten abgebildeten Autogramme wurden nach bestem Wissen und Gewissen betreffend Copyright geprüft, in den meisten Fällen jedoch ist die zuständige Ansprechstelle nicht eruierbar. Sollten Copyrights auf einzelnen Bildern bestehen, bitte ich um entsprechenden Hinweis und die betroffenen Bilder werden selbstverständlich unverzüglich entfernt. behilft, ist für mich fraglich, ob wir auf diese Seite mit offensichtlich möglichen URV verlinken dürfen? --Jack User (Diskussion) 20:50, 3. Apr. 2014 (CEST)
- Gehört meiner Meinung nach nicht nur deswegen, sondern auch wegen der mangelnden Qualität (hier: Nachprüfbarkeit der Informationen sowie offensichtliche Fehlinformationen) als Fanpage auf die MediaWiki:Spam-blacklist. --Jack User (Diskussion) 21:03, 3. Apr. 2014 (CEST)
(bk)@Jack User: Wie man unter Zulässigkeit von und Haftung für Hyperlinks nachlesen kann, kann man in Deutschland davon ausgehen, dass der Verlinkende keine Haftung für eventuell auf der verlinkten Seite vorhandene Urheberrechtsverletzungen übernimmt. Meines Wissens verneint die Wikimedia Foundation generell die Haftung für Hyperlinks.
Es geht hier also weniger um das „dürfen“ sondern eher um das „sollten“ – und das wäre eher eine Frage für Wikipedia_Diskussion:Weblinks, WP:Q oder die zu den jeweiligen Artikeln gehörenden Diskussionsseiten.
Was die Seite selbst angeht, sollte man bedenken, dass nicht jede Website eine so restriktive Urheberrechts-Policy verfolgt wie wir. In der Praxis gibt es z.B. einige Schranken des Urheberrechts, die die Nutzung solches Bildmaterials ermöglichen könnten, die wir hier aber nicht nutzen. Etwa Bildzitate oder die Regelungen zu Zeitungsartikel und Rundfunkkommentaren. MMn können wir hier keine abschließende Beurteilung der Urheberrechtsituation einer fremden Seite bezüglich der Rechte dritter vornehmen. --Martin K. (Diskussion) 21:19, 3. Apr. 2014 (CEST)
- @Martin Kraft:: Danke für die Information, das wäre dann was für WP:Belege. --Jack User (Diskussion) 21:25, 3. Apr. 2014 (CEST)
Mögliches URV-Problem in EN schlägt nach hier durch?!
Ich habe da ein Problem. Messina arbeitet da an einen Artikel aus EN und jetzt stelle ich fest beim Check, ob der Artikel mit den Belegen übereinstimmt, daß der englische Text unter en:Yair Rosenblum meiner Meinung in seiner Kombination nach verdammt nah an zwei der verwendeten Quellen ist, nämlich hiervon und daher. Man kann allerdings argumentieren, daß es in dem Text kaum SH gibt. Wie schätzt ihr die englische Version ein? Und wie sieht es dann mit dem Entwurf auf deutsch unter Benutzer:Messina/Jair Rosenblum - Kurz aus englischen WP aus? --Matthiasb – Vandale am Werk™ (CallMyCenter) 23:29, 3. Apr. 2014 (CEST) PS: Bitte SG-Auflagen beachten und eventuelle Anmerkungen nur hier bzw. auf meiner Diskussionsseite; bitte Messinas Entwurf nicht selbst bearbeiten.
- Der englische Text gibt ein paar dürre Fakten wieder, ganz ohne persönliche Prägung, schon da ist das Erreichen von Schöpfungshöhe wohl zweifelhaft. Bei der eh notwendigen Umformung durch Übersetzung sehe ich da eher kein Problem. Gestumblindi 23:42, 3. Apr. 2014 (CEST)
- Und unter den Umständen auf Import verzichten? --Matthiasb – Vandale am Werk™ (CallMyCenter) 23:49, 3. Apr. 2014 (CEST)
- Tja, falls wir uns in diesem Fall schon auf "keine Schöpfungshöhe" einigen sollten, wäre es wohl nur logisch, auch auf einen Import zu verzichten, da Versionsimporte ja einen Versuch darstellen, Rechte zu wahren, dazu müssen diese Rechte aber auch existieren. Gestumblindi 23:56, 3. Apr. 2014 (CEST)
- Und unter den Umständen auf Import verzichten? --Matthiasb – Vandale am Werk™ (CallMyCenter) 23:49, 3. Apr. 2014 (CEST)
Bilder auf Shutterstock und 123RF
Hallo, ich habe eine grundsätzliche Frage zu den Bildrechten der unter folgendem Link zur Bearbeitung vorliegenden Fotos: https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Graphic_Lab/Photography_workshop#Removing_watermarks
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Illustration of Ateshgah of Baku, or Fire Temple. Azerbaijan
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Guebre ceremony in Ateshgah temple in Baku. Azerbaijan
Nach Angaben auf Shutterstock und 123RF liegen die Rechte bei einem gewissen Antonio Abrignani. Andererseit ist der Künstler seit mehr als 70 Jahren tot und durch eine einfache Wiedergabe eines zweidimensionalen Objekts (Foto eines Bildes) wird kein neuer Urheberschutz begründet (nach Aussage von Benutzer Magnus). Es stellt sich somit die Frage ob Hr. Abrignani oder die von ihm beauftragten Bildagenturen Rechte durchsetzen können. Ich bin kein Jurist und möchte dies geklärt wissen, bevor ich die Wasserzeichen wie gewünscht entferne. Vielen Dank im Voraus. MagentaGreen (Diskussion) 14:53, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Letztlich musst du das wissen. Bist du dir nicht sicher, dann lasse es lieber. Ich würde es aber wohl machen. Aber man kann vielleicht auch einfach dieses Bild verwenden oder ein anderes aus dem Netz. Da scheint es genug ohne Wasserzeichen geben. Fahr mal neben dem Beobachtungssternchen auf den Dateiseiten über den Pfeil rechts davon und klicke auf TinEye oder Google Images, da finden sich ein paar... --Pustekuchen2014 (Diskussion) 15:26, 1. Apr. 2014 (CEST)
- So, das eine hätte ich mal drübergeladen. --Pustekuchen2014 (Diskussion) 15:30, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Danke Pustekuchen2014, aber da ich die Frage doch grundsätzlich beantwortet haben möchte, hilft mir dein Beitrag nur bedingt. Ich möchte daher die Frage weiter stellen. Nichts für ungut MagentaGreen (Diskussion) 15:42, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @MagentaGreen: Nach Auffassung der Wikimedia Foundation – und diese haben auch die einzelnen Projekte übernommen – ist eine rein zweidimensionale Reproduktionsfotografie (wie in dem vorliegenden Fall) nicht urheberrechtlich schutzfähig. Die Rechtswissenschaft sieht das jedoch anders: Nach der herrschenden Meinung sind zumindest zweidimensionale Reproduktionen* von Nicht-Lichtbildern (wie in diesem Fall) schutzfähig. Der Schutz von Lichtbildreproduktionen* ist strittig. Grüße, --ireas (Diskussion) 15:49, 1. Apr. 2014 (CEST)
- * Nachtrag: Ich meine hier weiterhin die Reproduktionsfotografie. Die rein technische Reproduktion ist nach verbreiteter Meinung nicht schutzfähig. --ireas (Diskussion) 16:23, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Die herrschende Meinung der Rechtswissenschaft ist eine andere? Sicher? --Pustekuchen2014 (Diskussion) 15:54, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Meiner Meinung nach ja, jedenfalls die überwiegende Meinung. Viele Nachweise dazu gibt es auf Commons. --ireas (Diskussion) 16:03, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Ireas leider muss ich dir jetzt wieder sprechen. Wenn es um die Frage der reine Reproduktion geht, entsteht kein Schutz. Lies die Kommentare mal ganz genau. Auf den Fotokopierer legen ist KEINE geistige Leistung, ergo entsteht auch kein neues schützbares Werk. Nur wenn es um die Reproduktionsfotografie geht, gibt es welche die den Schutz bejahen (Fotografie=Lichtbild). Wenn allerdings die Reproduktionsfotografie das gleiche Resultat liefert wie der Fotokopierer, dann hat man eben auch bei der Fotografie so seine Mühe den Schutz begründen zu können (Einige Kommentare gehen genau auf dieses Problem ein). --Bobo11 (Diskussion) 16:12, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Wir sollten hier alle daran denken, dass es auf das jeweilige nationale Recht ankommt. Die Wikimedia Foundation steht m.E. in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung der Rechtswissenschaft - in den Vereinigten Staaten, denn dort gibt es entsprechende Urteile. Und in der Schweiz ist ein Schutz der "möglichst originalgetreuen" Reproduktionsofotografie ebenfalls unwahrscheinlich, siehe dazu die kürzlich erstellte FAQ des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Punkt 4). In Deutschland hingegen mag es sehr wohl anders aussehen, und die Nachweise auf Commons, auf die sich ireas bezieht, widmen sich der Situation in Deutschland. Die kann der WMF allerdings wohl wurst sein. Gestumblindi 16:18, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Ireas leider muss ich dir jetzt wieder sprechen. Wenn es um die Frage der reine Reproduktion geht, entsteht kein Schutz. Lies die Kommentare mal ganz genau. Auf den Fotokopierer legen ist KEINE geistige Leistung, ergo entsteht auch kein neues schützbares Werk. Nur wenn es um die Reproduktionsfotografie geht, gibt es welche die den Schutz bejahen (Fotografie=Lichtbild). Wenn allerdings die Reproduktionsfotografie das gleiche Resultat liefert wie der Fotokopierer, dann hat man eben auch bei der Fotografie so seine Mühe den Schutz begründen zu können (Einige Kommentare gehen genau auf dieses Problem ein). --Bobo11 (Diskussion) 16:12, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Meiner Meinung nach ja, jedenfalls die überwiegende Meinung. Viele Nachweise dazu gibt es auf Commons. --ireas (Diskussion) 16:03, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Die herrschende Meinung der Rechtswissenschaft ist eine andere? Sicher? --Pustekuchen2014 (Diskussion) 15:54, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Danke Pustekuchen2014, aber da ich die Frage doch grundsätzlich beantwortet haben möchte, hilft mir dein Beitrag nur bedingt. Ich möchte daher die Frage weiter stellen. Nichts für ungut MagentaGreen (Diskussion) 15:42, 1. Apr. 2014 (CEST)
- So, das eine hätte ich mal drübergeladen. --Pustekuchen2014 (Diskussion) 15:30, 1. Apr. 2014 (CEST)
- [BK] @Bobo11: Mit meinem Beitrag beziehe ich mich auf die Reproduktionsfotografie. Beim nochmaligen Lesen habe ich das in der Tat missverständlich formuliert, ich habe das entsprechend klargestellt. Zurückkommend auf MagentaGreens Frage heißt das aber weiterhin: Ein urheberrechtlicher Schutz ist möglich. --ireas (Diskussion) 16:23, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Gestumblindi: Nun legen wir auf Commons ja das US-amerikanische Recht sowie das Recht des Ursprungslandes zu Grunde. Daher betrifft das deutsche Recht auch die Foundation. Dementsprechend wird auch die WMF-Position so interpretiert, dass sie sich auf alle Rechtsordnungen bezieht, und die WMF ist dieser Interpretation bisher nicht entgegengetreten. --ireas (Diskussion) 16:28, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Ireas: Ursprungsland der Reproduktionen, um die es hier geht, ist aber vermutlich nicht Deutschland, oder? Insofern ist deutsches Recht nach aktueller Commons-Praxis und für diese Diskussion wohl irrelevant, es sei denn, es geht um die Frage der Einbindung in die deutschsprachige Wikipedia. Die Foundation fordert meines Wissens nicht, dass man auf Commons für jedes Bild jeden möglichen Schutz in jedem Land prüft, sondern scheint mit der aktuellen Commons-Praxis "muss frei in den USA und im Ursprungsland sein" einverstanden zu sein. - Ist das Ursprungsland der Reproduktion im aktuellen Fall wohl Italien? Der Name oben klingt italienisch... Dann stellt sich die Frage, wie alt die Reproduktion ist (laut Commons sind Repros in Italien für 20 Jahre geschützt). Gestumblindi 16:43, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Noch ein Nachtrag: Ich sehe nun, was du meinst. Ja, es scheint, dass auf Commons das Hochladen von 2D-Reproduktionen gemeinfreier Werke auf jeden Fall erlaubt ist, selbst wenn es im Ursprungsland eindeutig einen Schutz für solche Repros gibt, entgegen der sonst üblichen Commons-Praxis "muss frei in den US und im Ursprungsland sein". Persönlich würde ich aber dort auch nichts hochladen, von dem ich weiss, dass es im Ursprungsland nicht frei ist. Aber z.B. eine Reproduktion eines gemeinfreien Werks aus der Schweiz - das würde gehen. Gestumblindi 16:52, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Gestumblindi: Genau das meine ich, und ebenso wie du würde ich auch nichts hochladen, das ich als geschützt betrachte, das aber auf Commons oder hier toleriert wird. Grüße, --ireas (Diskussion) 17:02, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Vielleicht sollte man der Vollständigkeit halber anmerken, dass es hier auch in Deutschland nicht um das klassiche Urheberrecht (mit einer Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers) sondern um das Leistungsschutzrecht für Lichtbilder geht (das nur 50 Jahren nach Erstveröffentlichung besteht). Eine eigenständige Schöpfungshöhe erreichen solche Reprophotographien i.d.R. nämlich nicht. --Martin K. (Diskussion) 17:12, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Und ein solches Leistungsschutzrecht für Lichtbilder gibt es - beispielsweise - in der Schweiz eben nicht. Gestumblindi 17:21, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Vielleicht sollte man der Vollständigkeit halber anmerken, dass es hier auch in Deutschland nicht um das klassiche Urheberrecht (mit einer Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers) sondern um das Leistungsschutzrecht für Lichtbilder geht (das nur 50 Jahren nach Erstveröffentlichung besteht). Eine eigenständige Schöpfungshöhe erreichen solche Reprophotographien i.d.R. nämlich nicht. --Martin K. (Diskussion) 17:12, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Gestumblindi: Genau das meine ich, und ebenso wie du würde ich auch nichts hochladen, das ich als geschützt betrachte, das aber auf Commons oder hier toleriert wird. Grüße, --ireas (Diskussion) 17:02, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Noch ein Nachtrag: Ich sehe nun, was du meinst. Ja, es scheint, dass auf Commons das Hochladen von 2D-Reproduktionen gemeinfreier Werke auf jeden Fall erlaubt ist, selbst wenn es im Ursprungsland eindeutig einen Schutz für solche Repros gibt, entgegen der sonst üblichen Commons-Praxis "muss frei in den US und im Ursprungsland sein". Persönlich würde ich aber dort auch nichts hochladen, von dem ich weiss, dass es im Ursprungsland nicht frei ist. Aber z.B. eine Reproduktion eines gemeinfreien Werks aus der Schweiz - das würde gehen. Gestumblindi 16:52, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Ireas: Ursprungsland der Reproduktionen, um die es hier geht, ist aber vermutlich nicht Deutschland, oder? Insofern ist deutsches Recht nach aktueller Commons-Praxis und für diese Diskussion wohl irrelevant, es sei denn, es geht um die Frage der Einbindung in die deutschsprachige Wikipedia. Die Foundation fordert meines Wissens nicht, dass man auf Commons für jedes Bild jeden möglichen Schutz in jedem Land prüft, sondern scheint mit der aktuellen Commons-Praxis "muss frei in den USA und im Ursprungsland sein" einverstanden zu sein. - Ist das Ursprungsland der Reproduktion im aktuellen Fall wohl Italien? Der Name oben klingt italienisch... Dann stellt sich die Frage, wie alt die Reproduktion ist (laut Commons sind Repros in Italien für 20 Jahre geschützt). Gestumblindi 16:43, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Alle: Nachdem ich die Diskussion in den letzten 2 Stunden nicht verfolgen konnte, hoffe ich, dass noch weiter eine allgemein verbindliche Lösung angestrebt wird. Bei all den Meinungen, die bisher ausgetauscht wurden, kam mir u. A. der Aspekt der Rechte des Hr. Abrignani etwas zu kurz. Ich bin kein Jurist, wie ich eingangs bereits einräumte, denke aber dass die Frage des Umgangs mit Bildern, die über die genannten und ungenannten Bildagenturen vertrieben werden, rechtlich einwandfrei zu lösen sein müsste. Die bisherige Diskussion enthält gute Gedanken und Argumente, das Ergebnis kann ich aber nur achselzuckend zur Kenntnis nehmen und das erscheint mir im Sinne der Wikipedia zu wenig. Ich möchte in dieser Frage nicht nur auf mein eigenes Rechtsempfinden zurückgreifen müssen. Also bitte fahrt fort, dieses Problem zu beseitigen. Mit freundlichen Grüßen, MagentaGreen (Diskussion) 19:40, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @MagentaGreen: „Beseitigen“ kann dieses Problem entweder der Ersteller des Digitalisats (indem er angibt, um was für eine Art der Reproduktion es sich handelt, und indem er, falls ein Schutzrecht entstanden ist, das Bild unter eine freie Lizenz stellt), oder aber der Gesetzgeber, indem er den Schutzbereich des § 72 UrhG verkürzt. --ireas (Diskussion) 20:41, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @MagentaGreen: Um's mal kurz zusammen zufassen:
- Das eigentliche Motiv ist gemeinfrei, weil sein Urheber Jean-Pierre Moynet vor mehr als 70 Jahren gestorben ist. An diesem Motiv kann also niemand Urheber- oder exklusive Nutzungsrechte geltend machen – auch nicht Shutterstock oder Antonio Abrignani. So gesehen ist der dortige Urheberrechtshinweis eine Schutzrechtsberühmung.
- Unabhängig davon könnten aber bei der Reproduktion dieses Werkes Leistungsschutzrechte entstehen. Ob das wirklich der Fall ist, ist aber von Land zu Land und abhängig von Reproduktionsart und Vorlage unterschiedlich.
- Die Wikimedia verneint solche Rechte für 2D-Vorlagen kategorisch, weil sie die Nutzung jeglicher digitaler Bestände gemeinfreier Werke verhindern würde – die müssen ja alle irgendwie digitalisiert werden. Ob diese Haltung rechtsfest ist, ist umstritten, sie wurde jedoch schon hunterfach angewandt und mir ist kein Fall bekannt, in der irgendein Archiv/Stock erfolgreich dagegen geklagt hätte.
- Hinzukommt, dass diese Leistungsschutzrechte von Land zu Land verschieden sind und mach dem Schutzlandprinzip im Netz theoretisch jede Rechtslage angelegt werden könnten. Da das praktisch unhandelbar wäre, hat die WMF beschlossen auf Commons jeweils nur die Rechtslage im Ursprungsland und den USA und in der de.Wikipedia nur die in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu berücksichtigen. Diese Haltung ist bereits ein Kompromiss.
- Meiner bescheiden laienhaften Meinung nach ist der Scan einer 2dimensionalen Vorlage kein Lichtbild im Sinne von §72 UrhG und unterliegt daher auch nicht dem Leistungsschutzrecht. Diese Haltung deckt sich auch mit dem unter Wikipedia:Bildrechte#Nicht schützbare Fotos (Reproduktionen) – 2-D-Regel zitierten Urteil. Witzigerweise wird dieser Abschnitt mit einem meiner Photos illustriert, an dem ich dem zu Folge leider keine Rechte besitze :( --Martin K. (Diskussion) 21:08, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Martin K.: "hat die WMF beschlossen auf Commons jeweils nur die Rechtslage im Ursprungsland und den USA und in der de.Wikipedia nur die in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu berücksichtigen" - das sind meines Wissens keine Beschlüsse der WMF. Die WMF kümmert sich doch praktisch eh nur um US-amerikanisches Recht und vertritt die Auffassung, dass sich alle Wikimedia-Projekte an dieses zu halten haben - irgendwo steht auch noch etwas recht allgemein gehaltenes davon, dass man in den verschiedenen Projekten jeweilige nationale Rechtsordnungen auch berücksichtigen solle, aber meiner Erinnerung nach wirklich recht allgemein, vielleicht findet jemand ja gerade die Stelle... Insofern könnten wir hier mal Probleme kriegen, wenn im deutschsprachigen Raum gemeinfreie Bilder in der de-Wikipedia hochgeladen werden, die in den USA nicht public domain sind, siehe Probleme mit der Gemeinfreiheit in den USA - allerdings hat sich die WMF selbst erst neulich gegen den URAA ausgesprochen. Das mit "DACH-Recht" in der deutschen Wikipedia ist wohl eher als eine Art Konsens der hiesigen Community anzusehen; immerhin könnte man ja auch mit einer gewissen Berechtigung dafür argumentieren, das Recht aller Staaten, in denen Deutsch auch Amtssprache ist, zu berücksichtigen (da dort auch Teile des de-Wikipedia-Zielpublikums leben), und dann kämen noch mindestens Italien (Südtirol), Liechtenstein und Belgien (Deutschsprachige Gemeinschaft) dazu. Gestumblindi 21:26, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Martin Kraft: Die Frage ist, ob es sich hier tatsächlich um einen rein technischen Scan handelt. Das kann man meiner Meinung nach hier nicht einfach so annehmen. So weit mir bekannt ist, gab es auch bereits einen Fall, in dem die Foundation wegen dieser Problematik zur Unterlassung verurteilt wurde – Details wurden leider nie veröffentlicht. In der Fachliteratur wurde die Herangehensweise der WMF bereits sehr deutlich kritisiert, so (in Bezug auf Gemälde) Stang, ZGE 2009, 167. Mein Fazit: Die Projektregeln erlauben die Nutzung des Bildes; ob das auch rechtlich in Ordnung ist, hängt davon ab, wie die Reproduktion angefertigt wurde. --ireas (Diskussion) 21:36, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Ireas: Hm, bei den hier diskutierten konkreten Fällen handelt es sich ja um Reproduktionen von Druckgrafiken (beim einen würde ich auf einen Stahlstich tippen, beim anderen auf einen Holzstich - bei der sehr niedrigen Auflösung aber gerade beim feineren ersten nicht so einfach zu sagen) und nicht von Gemälden. Da scheint mir ein "rein technischer Scan" schon wahrscheinlicher, zumindest kann ich an diesen niedrig aufgelösten Reproduktionen nichts sehen, was sie von einem solchen unterscheiden würde... Gestumblindi 21:43, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Gestumblindi: Der Hinweis auf die Gemälde bezieht sich nur auf Martins Überlegung, ob die Auffassung der WMF korrekt ist. Zum konkreten Fall: Dem Fragesteller geht es um die rechtlichen Risiken. Es ist auch möglich, dass dieses Bild fotografisch reproduziert wurde. Dann wäre von einem Leistungsschutzrecht auszugehen. Das – zusammen mit einem recht geringen Risiko von rechtlichen Schritten – muss er dann abwägen und für sich zu einem Ergebnis kommen. --ireas (Diskussion) 21:53, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Ireas: "Dann wäre von einem Leistungsschutzrecht auszugehen" (also in Deutschland und/oder Italien, nehme ich an) - Auch dann, wenn das Resultat wie im vorliegenden Fall kaum von einem Scan zu unterscheiden wäre? Gestumblindi 22:03, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Gestumblindi: Der Hinweis auf die Gemälde bezieht sich nur auf Martins Überlegung, ob die Auffassung der WMF korrekt ist. Zum konkreten Fall: Dem Fragesteller geht es um die rechtlichen Risiken. Es ist auch möglich, dass dieses Bild fotografisch reproduziert wurde. Dann wäre von einem Leistungsschutzrecht auszugehen. Das – zusammen mit einem recht geringen Risiko von rechtlichen Schritten – muss er dann abwägen und für sich zu einem Ergebnis kommen. --ireas (Diskussion) 21:53, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Ireas: Hm, bei den hier diskutierten konkreten Fällen handelt es sich ja um Reproduktionen von Druckgrafiken (beim einen würde ich auf einen Stahlstich tippen, beim anderen auf einen Holzstich - bei der sehr niedrigen Auflösung aber gerade beim feineren ersten nicht so einfach zu sagen) und nicht von Gemälden. Da scheint mir ein "rein technischer Scan" schon wahrscheinlicher, zumindest kann ich an diesen niedrig aufgelösten Reproduktionen nichts sehen, was sie von einem solchen unterscheiden würde... Gestumblindi 21:43, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Martin Kraft: Die Frage ist, ob es sich hier tatsächlich um einen rein technischen Scan handelt. Das kann man meiner Meinung nach hier nicht einfach so annehmen. So weit mir bekannt ist, gab es auch bereits einen Fall, in dem die Foundation wegen dieser Problematik zur Unterlassung verurteilt wurde – Details wurden leider nie veröffentlicht. In der Fachliteratur wurde die Herangehensweise der WMF bereits sehr deutlich kritisiert, so (in Bezug auf Gemälde) Stang, ZGE 2009, 167. Mein Fazit: Die Projektregeln erlauben die Nutzung des Bildes; ob das auch rechtlich in Ordnung ist, hängt davon ab, wie die Reproduktion angefertigt wurde. --ireas (Diskussion) 21:36, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Martin K.: "hat die WMF beschlossen auf Commons jeweils nur die Rechtslage im Ursprungsland und den USA und in der de.Wikipedia nur die in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu berücksichtigen" - das sind meines Wissens keine Beschlüsse der WMF. Die WMF kümmert sich doch praktisch eh nur um US-amerikanisches Recht und vertritt die Auffassung, dass sich alle Wikimedia-Projekte an dieses zu halten haben - irgendwo steht auch noch etwas recht allgemein gehaltenes davon, dass man in den verschiedenen Projekten jeweilige nationale Rechtsordnungen auch berücksichtigen solle, aber meiner Erinnerung nach wirklich recht allgemein, vielleicht findet jemand ja gerade die Stelle... Insofern könnten wir hier mal Probleme kriegen, wenn im deutschsprachigen Raum gemeinfreie Bilder in der de-Wikipedia hochgeladen werden, die in den USA nicht public domain sind, siehe Probleme mit der Gemeinfreiheit in den USA - allerdings hat sich die WMF selbst erst neulich gegen den URAA ausgesprochen. Das mit "DACH-Recht" in der deutschen Wikipedia ist wohl eher als eine Art Konsens der hiesigen Community anzusehen; immerhin könnte man ja auch mit einer gewissen Berechtigung dafür argumentieren, das Recht aller Staaten, in denen Deutsch auch Amtssprache ist, zu berücksichtigen (da dort auch Teile des de-Wikipedia-Zielpublikums leben), und dann kämen noch mindestens Italien (Südtirol), Liechtenstein und Belgien (Deutschsprachige Gemeinschaft) dazu. Gestumblindi 21:26, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Ireas, Gestumblindi: Gibt es irgendwo eine Urteil oder einen Kommentar der die Grenze zwischen Scan und Photographie zieht? Meiner Meinung verläuft diese Grenze nämlich nicht auf Seiten der Technologie (rein technisch unterscheidet sich heutzutage z.B. ein Buchscan wie ihn z.B. Google-Books durchführt kaum noch von einem Digitalphoto), sondern auf Seiten der Abbildung bzw. des Motivs. Im oben schon verlinkten Urteil steht dazu:
„so kann jedenfalls auf ein Mindestmaß an - zwar nicht schöpferischer, aber doch - persönlicher geistiger Leistung nicht verzichtet werden (vgl. auch E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 511; Gerstenberg in Festschrift für Klaka, 1987, S. 120, 123; derselbe in Schricker, Urheberrecht, 1987, § 72 Rdn. 5; Nordemann, GRUR 1987, 15 , 17 ).“
- Und eine „persönlicher geistiger Leistung“ kann IMO bei einer 1:1 Abbildung eines 2dimensionalen Objekts verneint werden. --Martin K. (Diskussion) 22:24, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Gestumblindi: Theoretisch ja. Es wird dann natürlich schwierig, das zu beweisen.
- @Martin Kraft: Bsp.: Dreier/Schulze, § 72 Rn. 10: „Es ist zwischen technischen Reproduktionen und fotografischen Reproduktionen (Reproduktionsfotografie) zu unterscheiden.“ etc. pp. Meinst du sowas? --ireas (Diskussion) 22:37, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Hm, ist eine solche Unterscheidung im Zeitalter der Digitalfotografie noch zeitgemäss? Ob ich zur Reproduktion einer Druckgrafik einen Flachbettscanner, einen Buchscanner mit Kamera oder eine freihändig gehaltene Kamera bediene, macht doch keinen so riesigen Unterschied (abgesehen davon, dass die Qualität im letzteren Fall häufig schlechter ausfallen wird). Gestumblindi 22:45, 1. Apr. 2014 (CEST)
- +1 Es wäre schon ziemlich widersinnig, gerade der im Zweifel schlechteren Technik ein Leistungsschutzrecht einzuräumen. Gerade professionelle Buchscanner bestehen heutzutage aus Digitalkameras – und wenn man dadurch ein Leistungsschutzrecht erwerben würde hätte das z.B. Google schon lange eingefordert?! --Martin K. (Diskussion) 23:04, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Hm, ist eine solche Unterscheidung im Zeitalter der Digitalfotografie noch zeitgemäss? Ob ich zur Reproduktion einer Druckgrafik einen Flachbettscanner, einen Buchscanner mit Kamera oder eine freihändig gehaltene Kamera bediene, macht doch keinen so riesigen Unterschied (abgesehen davon, dass die Qualität im letzteren Fall häufig schlechter ausfallen wird). Gestumblindi 22:45, 1. Apr. 2014 (CEST)
- Und eine „persönlicher geistiger Leistung“ kann IMO bei einer 1:1 Abbildung eines 2dimensionalen Objekts verneint werden. --Martin K. (Diskussion) 22:24, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Martin K.: VIELEN DANK! Schutzrechtsberühmung, Leistungsschutzrecht und was es da sonst noch so alles gibt, sind für mich 'Böhmische Dörfer'! Könnte das vielleicht in der Form "Do's & Don'ts" irgendwo, auch für den absoluten Laien verständlich, am Besten vor allen weiteren Erläuterungen zu finden sein? Beste Grüße - jetzt versteh´s sogar ich (glaub´ich) MagentaGreen (Diskussion) 21:57, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Gestumblindi: Ich hoffe, du willst / ihr wollt (in deinem Austausch mit Martin K.) kein zusätzliches Wasser in 'meinen' Wein gießen :) aber ich möchte eines wiederholen - die Regeln sollten auch für Dummies wie mich nachvollziebarer sein. Nach den jüngsten Erläuterungen glaube ich jedenfalls, entsprechenden Anfragen (Eingangsfrage) leichter gerecht werden zu können, wenngleich mein ursprünglicher Wunsch nach Rechtssicherheit noch nicht ganz erfüllt ist. MagentaGreen (Diskussion) 21:57, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @MagentaGreen: Tja, "Rechtssicherheit" wird man dir hier nicht bieten können. Das internationale Zusammenspiel ganz unterschiedlicher Urheber- und Leistungsschutzrechte führt in solchen Fällen zu einer gewissen Konfusion, die sicher auch die besten Juristen nicht ausräumen könnten (und hier unterhalten sich vor allem interessierte Laien, wie ich auch einer bin). Gestumblindi 22:03, 1. Apr. 2014 (CEST)
- @Alle: Ich möchte mich bei Allen an dieser Diskussion Beteiligten bedanken, ganz unabhängig von meinem Wunsch. Ich hoffe aber, dass meine Bedenken hier auf einen fruchtbaren Boden gefallen sind. Viele Grüße MagentaGreen (Diskussion) 22:16, 1. Apr. 2014 (CEST)
Ich habe mich in http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto sehr oft zu der Frage geäußert. Der wichtigste Kommentar von Schricker und die Rechtsprechung des BGH sehen das so wie ich und die WMF und bisher die Wikipedia. Von irgendwelchen Urteilen oder Abmahnungen ist nichts bekannt geworden. --Historiograf (Diskussion) 22:23, 4. Apr. 2014 (CEST)
- Dass das eine etwas einseitige Sicht der Dinge ist (anders wäre es natürlich bei Scans, und um solche könnte es sich hier handeln), weil du Schricker/Loewenheim/Vogel und BGH, Bibelreproduktion möglicherweise falsch verstehst, steht ausführlich auf Commons. Aber das Fass öffnen wir jetzt besser nicht ;-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:28, 5. Apr. 2014 (CEST)
John F. Kennedy #Gesundheit
fast der gesamte abschnitt "Gesundheit" in John F. Kennedy ist von hier [2] kopiert worden. wie ist das zu lösen? --Doppelback (Diskussion) 23:25, 4. Apr. 2014 (CEST)
- Nach einem kurzen Blick habe ich den Eindruck, das sei alles zumindest leicht umformuliert und daher im grünen Bereich. Oder finden sich da wörtliche Zitate ganzer Sätze, die ich übersehen habe? Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:42, 5. Apr. 2014 (CEST)
- 3 diffs dazu (links wikipedia, rechts spiegel): [3] -- [4] -- [5]
- ich sehe da keine umformulierung sondern nur einfügen von füllwörter bzw. "er" durch den namen ersetzt --Doppelback (Diskussion) 23:37, 5. Apr. 2014 (CEST)
- Och, das geht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 09:50, 6. Apr. 2014 (CEST)
- 1. Fakten sind nicht schützbar. 2. Auch die gleiche Reihenfolge aller Ereignisse können keinen Schutz auslössen (Das man bei der Geburt anfängt und beim Tod aufhört ist nun mal normale Reihenfolge in Biografien, auch in Abschnitten). Also bliebt nur noch der Satzbau der schätzbar ist, und wenn der sich unterscheidet, ist es eben keine URV. Und genau das scheint mir hier der Fall zu sein. Wenn es dir trotzdem zu nahe an der Quelle ist @Doppelback, umformulieren bzw. umschrieben und gut ist. --Bobo11 (Diskussion) 10:34, 6. Apr. 2014 (CEST)
- Och, das geht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 09:50, 6. Apr. 2014 (CEST)
Die Wasserkräfte der Stadt Augsburg (1905)
Kann für folgendes Werk Gemeinfreiheit angenommen werden? Anton Werner: Die Wasserkräfte der Stadt Augsburg im Dienste von Industrie und Gewerbe. Rieger Verlag, 1905. In dem Buch sind 6 Lithografien, die ich gerne auf Commons hochladen und in Wikipedia nutzen würde, falls möglich. Bei einer dieser Lithografien steht der Name des Lithografen dabei: "G. Stempfle, Augsburg". Ich habe von den beiden Herrne keine Sterbedaten finden können, aber G. Stempfle scheint schon um 1840 als Lithograph in Augsburg tätig gewesen zu sein, falls es derselbe ist. --Neitram ✉ 11:57, 6. Apr. 2014 (CEST)
- Wenn du intensiv genug gesucht hast, ist das okay. Mehr dazu findest du hier: Wikipedia:Bildrechte#Pragmatische Regelung bei Bildern, die älter als 100 Jahre sind. Gruß, --Gnom (Diskussion) 23:01, 6. Apr. 2014 (CEST)
Logos auf Commons
Kan mal einer hier vorbeischauen? Imho sollten die Bildchena auch auf Commons in Ordnung sein, wenn man etwas vergleicht was sich dort für Logos befinden.--Antemister (Diskussion) 21:03, 6. Apr. 2014 (CEST)
- Jo, sieht harmlos aus, siehe meta:Wikilegal/Copyright threshold of originality for logos. Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:58, 6. Apr. 2014 (CEST)
- Könntest du das direkt dort schreiben, der Kerl will eine dritte Meinung, sonst macht er sie nicht...--Antemister (Diskussion) 23:01, 6. Apr. 2014 (CEST)
Foto: Fund Lager NS-Raubkunst in Schlosskirche der Residenz Ellingen
Ist dieses Bild gemeinfrei?
Müsste doch, oder? Foto der US-Armee. --Atomiccocktail (Diskussion) 23:15, 6. Apr. 2014 (CEST)
- Ja. Fotos des United States Army Signal Corps wie dieses können nach Commons mit Template:PD-USGov-Military-Army. -- Rosenzweig δ 00:14, 7. Apr. 2014 (CEST)
Ich habe mehrere Fotos eingestellt, die gelöscht werden sollten mit der Begründung: "Grund des Löschantrags: suspected copyright violation!". Wo liegt der Fehler beim hochladen der Datei?
Dreiländermuseum (11:09, 7. Apr. 2014 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)
- @Dreiländermuseum: Wie Du in der zugehörigen Löschdiskussion nachlesen kannst, wird bezweifelt, dass Du selbst der Photograph dieser Bilder bist. Der Löschantragssteller hat die Bilder einem Photographen namens Martin Schulte-Kellinghaus zugeordnet (wie kann ich auf die Schnelle nicht nachvollziehen). Wenn Du selbst dieser Photograph bist, solltest Du das kenntlich machen – falls nicht benötigst Du eine Freigabe von disem Photographen, die Du dann an OTRS schicken solltest.--Martin K. (Diskussion) 11:42, 7. Apr. 2014 (CEST)
- Die Angabe des Fotografen stammt aus den EXIF-Daten. – Am besten ist es in der Tat, wenn du kurz eine E-Mail an permissions-commons-de wikimedia.org schickst, in der du kurz die Situation (wer ist der Fotograf etc.) erklärst. --ireas (Diskussion) 12:52, 7. Apr. 2014 (CEST)
Rechteinhaber
Verschoben von WD:BR#Rechteinhaber. --ireas (Diskussion) 14:17, 9. Apr. 2014 (CEST)
Ich stehe im Kontakt mit einer Firma, die interessante Fotos in ihren Archiven zur Verfügung stellen würde. Mit ist bewusst, dass vor allem der Urheber, also der Fotograf, über die Vergabe einer freien Lizenz entscheidet. Gibt es mögliche Deals zwischen auftraggebender Firma und Urheber, nach dem das Recht, ein Foto unter freie Lizenz zu stellen, an die Firma übergegangen ist? Was müsste dazu in den einschlägigen Verträgen stehen? Ist das die Verwertung? Oder geht das ganze Ansinnen fehl, da das Urheberrecht unveräußerlich ist? --Krächz (Diskussion) 23:48, 8. Apr. 2014 (CEST)
- Hallo Krächz, grundsätzlich kann das Unternehmen die Fotos unter einer freien Lizenz veröffentlichen, wenn der Urheber ihm das ausschließliche Nutzungsrecht an dem betroffenen Werk übertragen hat. Je nach Zeitpunkt der Nutzungsrechteeinräumung können wir aber auch das Problem haben, dass zu diesem Zeitpunkt eine Rechteeinräumung über unbekannte Nutzungsarten gar nicht möglich war. Hier bräuchte man wohl noch die Freigabe des Urheberrechteinhabers, also des Fotografen oder seiner Erben. Grüße, --ireas (Diskussion) 01:59, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Danke! Aktuell geht es um ein Foto von 1982. Ist dir da die einschlägige Rechtssprechung bekannt? --Krächz (Diskussion) 09:45, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Zum damaligen Zeitpunkt lautete § 31 Abs. 4 UrhG: „Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.“ Somit ist das Unternehmen erstmal nicht Inhaber der Nutzungsrechte bspw. für Internetveröffentlichungen. Allerdings gibt es seit 2008 den § 137l Abs. 1 Satz 1, der sagt: „Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht.“ Wurde dem Unternehmen damals also tatsächlich ein exklusives, allumfassendes Nutzungsrecht eingeräumt, dann darf es heute das Werk unter eine freie Lizenz stellen, sollte der Urheber nicht gemäß der Regelung des § 137l Abs. 1 widersprochen oder die Nutzungsrechte andersweitig erteilt haben.
- Ich verschiebe diese Diskussion noch auf WP:UF, da sie dort inhaltlich besser passt. --ireas (Diskussion) 14:15, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Danke, wir werden das entsprechend prüfen. --Krächz (Diskussion) 14:30, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Danke! Aktuell geht es um ein Foto von 1982. Ist dir da die einschlägige Rechtssprechung bekannt? --Krächz (Diskussion) 09:45, 9. Apr. 2014 (CEST)
Wie lange hat der der Urheber für diesen Widerspruch Zeit? --Eingangskontrolle (Diskussion) 17:15, 9. Apr. 2014 (CEST)
- 1 Jahr für 2008 bekannte Nutzungsarten, für später bekannt werdende 3 Monate ab Mitteilung des Nutzungsrechteprätendenten an den Urheber. syrcroпедия 17:32, 9. Apr. 2014 (CEST)
@Ireas: Müssens es wirklich die exklusiven Nutzungsrechte sein? Und wenn ja, warum? Meines Erachten sollten für eine Weiterlizensierung unter einer freien Lizenz doch die zeitlich, örtlich und in ihrer Weitergabe unbeschränkten Nutzungsrechte ausreichen. Wenn diese vorliegen, ist es doch eigentlich egal, ob der Urheber das Werk noch anderweitig zu anderen Bedingungen lizensiert hat?! --Martin K. (Diskussion) 19:57, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Bei Wikipedia:Textvorlagen ist vom „vollumfänglichen Nutzungsrecht“ die Rede. -- Rosenzweig δ 20:29, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Bei einem einfachen Nutzungsrecht ist jedenfalls die Übertragung dieses Nutzungsrechtes möglich – eine Einräumung eines Nutzungsrechtes für jedermann, wie das bei einer freien Lizenz der Fall ist, kann ich mir darunter nur schwer vorstellen. Eine Einräumung weiterer Nutzungsrechte ist jedoch nach der herrschenden Meinung, vor allem aufgrund der Formulierung des § 31 Abs. 3 UrhG, nicht möglich. (Details in § 31 UrhG und entsprechender Kommentierung.) Daher verlangen wir meines Wissens immer ein ausschließliches Nutzungsrecht. Grüße, --ireas (Diskussion) 20:36, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Nein @Ireas ein „ausschliessliches Nutzungsrecht“ verlangen wir nie. Das ist ausschliessliches Nutzungsrecht ist nicht anderes als ein Knebelvertrag. Denn die Person mit der du als Urheber ein „ausschliessliches Nutzungsrecht“ vereinbart, kann dir danach sagen, wem du sonst noch Rechte einräumen darfst oder eben nicht. Wir brauchen das „vollumfänglichen Nutzungsrecht“, das wir eben nicht mehr nachfragen müssen „gilt das auch für ... ?“. Der Urheber darf ganz vielen Personen ein „vollumfänglichen Nutzungsrecht“ erteilen , aber nur einer ein „ausschliessliches Nutzungsrecht“. Auch darf ein Urhebern mir ein „vollumfänglichen Nutzungsrecht“ und dir ein „einfaches Nutzungrecht“. Hat er als Urheber mir (Beispielsweise als Verleger) aber ein „ausschliessliches Nutzungsrecht“ erteilt, darf er dir ohne Rückfrage an mich nicht einmal ein „einfaches Nutzungsrecht“ erteilen. Allerdings ist es sehr oft so dass ich als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ein „ausschliessliches Nutzungsrecht“ über meinem in seinem Auftrag ausgeführte Arbeiten erteilen muss. Das heisst im Gegenzug aber eben auch, dass der Inhaber eines „ausschliessliches Nutzungsrecht“ dazu ist, berechtigt eine Lizenz zu erteilen. Beim erteilen eines „ausschliessliches Nutzungsrecht“ trete ich eben meine Rechte soweit wie es irgend wie geht ab. Das heisst der Inhaber der „ausschliessliches Nutzungsrecht“ ist ab dem Zeitpunkt der Erteilung der „ausschliessliches Nutzungsrecht“ auch der einzige Ansprechpartner wenn es um die Verwertung geht. (Urheber bleibe man natürlich weiterhin). --Bobo11 (Diskussion) 22:12, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Hallo Bobo11, ich glaube, das ist ein Missverständnis: Wir verlangen natürlich nicht die Erteilung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes. Aber wir verlangen eine Freigabe vom Urheber oder vom ausschließlichen Nutzungsrechteinhaber. Eine Freigabe durch den Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts reicht uns aus den oben genannten Gründen nicht aus. Konkret ist hier also die Frage, ob das Unternehmen Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes ist. Dann darf es die Freigabe erteilen. Ist es das nicht, müssen wir uns an den Urheber wenden. Sind wir damit wieder einer Meinung? ;) Grüße, --ireas (Diskussion) 22:26, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Ja, jetzt fragte richtig. Das ist natürlich bei Firmen Freigaben immer der Knackpunkt, ob die im Besitz des ausschliessliches Nutzungsrecht sind. Bei Produktfotos würde ich das aber der Firma glauben wenn sie das behaupten. Bei Personen- oder Gebäudeaufnahmen ist ein gewisses Mass an Skepsis angebracht.--Bobo11 (Diskussion) 06:41, 10. Apr. 2014 (CEST)
- Hallo Bobo11, ich glaube, das ist ein Missverständnis: Wir verlangen natürlich nicht die Erteilung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes. Aber wir verlangen eine Freigabe vom Urheber oder vom ausschließlichen Nutzungsrechteinhaber. Eine Freigabe durch den Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts reicht uns aus den oben genannten Gründen nicht aus. Konkret ist hier also die Frage, ob das Unternehmen Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes ist. Dann darf es die Freigabe erteilen. Ist es das nicht, müssen wir uns an den Urheber wenden. Sind wir damit wieder einer Meinung? ;) Grüße, --ireas (Diskussion) 22:26, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Nein @Ireas ein „ausschliessliches Nutzungsrecht“ verlangen wir nie. Das ist ausschliessliches Nutzungsrecht ist nicht anderes als ein Knebelvertrag. Denn die Person mit der du als Urheber ein „ausschliessliches Nutzungsrecht“ vereinbart, kann dir danach sagen, wem du sonst noch Rechte einräumen darfst oder eben nicht. Wir brauchen das „vollumfänglichen Nutzungsrecht“, das wir eben nicht mehr nachfragen müssen „gilt das auch für ... ?“. Der Urheber darf ganz vielen Personen ein „vollumfänglichen Nutzungsrecht“ erteilen , aber nur einer ein „ausschliessliches Nutzungsrecht“. Auch darf ein Urhebern mir ein „vollumfänglichen Nutzungsrecht“ und dir ein „einfaches Nutzungrecht“. Hat er als Urheber mir (Beispielsweise als Verleger) aber ein „ausschliessliches Nutzungsrecht“ erteilt, darf er dir ohne Rückfrage an mich nicht einmal ein „einfaches Nutzungsrecht“ erteilen. Allerdings ist es sehr oft so dass ich als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ein „ausschliessliches Nutzungsrecht“ über meinem in seinem Auftrag ausgeführte Arbeiten erteilen muss. Das heisst im Gegenzug aber eben auch, dass der Inhaber eines „ausschliessliches Nutzungsrecht“ dazu ist, berechtigt eine Lizenz zu erteilen. Beim erteilen eines „ausschliessliches Nutzungsrecht“ trete ich eben meine Rechte soweit wie es irgend wie geht ab. Das heisst der Inhaber der „ausschliessliches Nutzungsrecht“ ist ab dem Zeitpunkt der Erteilung der „ausschliessliches Nutzungsrecht“ auch der einzige Ansprechpartner wenn es um die Verwertung geht. (Urheber bleibe man natürlich weiterhin). --Bobo11 (Diskussion) 22:12, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Bei einem einfachen Nutzungsrecht ist jedenfalls die Übertragung dieses Nutzungsrechtes möglich – eine Einräumung eines Nutzungsrechtes für jedermann, wie das bei einer freien Lizenz der Fall ist, kann ich mir darunter nur schwer vorstellen. Eine Einräumung weiterer Nutzungsrechte ist jedoch nach der herrschenden Meinung, vor allem aufgrund der Formulierung des § 31 Abs. 3 UrhG, nicht möglich. (Details in § 31 UrhG und entsprechender Kommentierung.) Daher verlangen wir meines Wissens immer ein ausschließliches Nutzungsrecht. Grüße, --ireas (Diskussion) 20:36, 9. Apr. 2014 (CEST)
[Ticket#: 2014031110015486]
Liebes Wiki Team,
ich habe vor ein paar Wochen eine neue Wikipedia-Seite angelegt – für mich das erste Mal. Daher hatte ich wohl Probleme bei der exakten Bestimmung bzw. Übermittlung der Urheberrechte von vier Fotos / Bildern. Ich haben dann vier E-Mails mit der erforderten Vorlage hinsichtlich Rechtebestätigung verschickt. Hier die ausgefüllte Vorlage von einer dieser vier E-Mails:
- /// ***
Ich erkläre in Bezug auf das Bild
{{{Lichtmöbel von Andreas Süß.jpg}}} {{{http://www.ho-ki-ti.com/fotos-hockertische.html}}}, dass ich
a) dessen Fotograf/in bin oder b) Inhaber/in des vollumfänglichen Nutzungsrechts oder c) die Inhaberin / den Inhaber eines vollumfänglichen Nutzungsrechtes rechtmäßig vertrete.
Ich erlaube hiermit jedermann die Weiternutzung des Bildes unter der freien Lizenz „Creative Commons Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Deutschland“ (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode).
Ich genehmige somit in urheberrechtlicher Hinsicht Dritten das Recht, das Bild (auch gewerblich) zu nutzen und zu verändern, sofern sie die Lizenzbedingungen wahren. Mir ist bekannt, dass ich diese Einwilligung üblicherweise nicht widerrufen kann.
Mir ist bekannt, dass sich die Unterstellung unter eine freie Lizenz nur auf das Urheberrecht bezieht und es mir daher unbenommen ist, aufgrund anderer Gesetze (Persönlichkeitsrecht, Markenrecht usw.) gegen Dritte vorzugehen, die das Bild im Rahmen der freien Lizenz rechtmäßig, aufgrund der anderen Gesetze aber unrechtmäßig nutzen.
Gleichwohl erwerbe ich keinen Anspruch darauf, dass das Bild dauerhaft auf der Wikipedia eingestellt wird.
{{{2014-03-11}}}, {{{Alexander Schäfer}}}
- /// ***
Seit knapp vier Wochen habe ich keine Stellungnahme zu diesen Erklärungen erhalten. Ist diese Wartezeit normal, habe ich erneut etwas falsch gemacht oder kann ich anderweitige Schritte einleiten, um die gewünschte Wikipedia-Seite bald zu veröffentlichen? Hier noch einmal alle vier Tickets, die ich bekommen habe:
- [Ticket#: 2014031110015486] - [Ticket#: 2014031110015477] - [Ticket#: 2014031110015459] - [Ticket#: 2014031110015441]
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Schäfer
--Molewiki (Diskussion) 16:22, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Der Artikelentwurf befindet sich hier, zwei Fotos finden sich hier. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:17, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Ireas, kannst du da mal schauen? Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:38, 10. Apr. 2014 (CEST)
Psychology48.com: Psychologie-Lexikon Alfons Pilzecker
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe vor zwei Tagen einen neuen Eintrag über Alfons Pilzecker erstellt und dabei die Quelle genau angegeben (so wie in der Betreff-Zeile). Der Eintrag wurde von anderer Seite umgehend wieder gelöscht mit dem Hinweis, es liege eine Urheberrechtsverletzung vor. Das kann ich mir nicht vorstellen, denn ich habe den Bericht nicht mit meinem oder einem fremden Namen versehen, sondern nur die Quelle zitiert. Bei der Psychology48.com war im übrigen kein Hinweis, dass die Texte nicht zitiert werden dürfen. Was habe ich falsch gemacht, war die Löschung wirklich berechtigt? Besten Dank und freundliche Grüße Franz Eckert --Franz Xaver Eckert (Diskussion) 11:22, 10. Apr. 2014 (CEST)
- Service: Es geht um die Quelle "psychology48.com/deu/d/pilzecker/pilzecker.htm" (unterliegt bei uns dem Spamfilter) und um den Artikel Alfons Pilzecker. Ob die Quelle tatsächlich geschützt ist, wie von Gerbil behauptet, ist fraglich - es ist ein sehr technischer Text. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:44, 10. Apr. 2014 (CEST)
- Ich habe vor ein Paar Tagen den SLA beantragt. Der Text bestand aus einer 1:1 Kopie des besagten Textes und ging somit über das Zitieren weit hinaus. Hinzu kommt, dass in der Fusszeile der Seite ein deutlicher Copyright Hinweis zu sehen ist. Zitieren tut man einen Textabschnitt, aber nicht den gesammten Inhalt einer Seite. --Natsu83 (Diskussion) 18:24, 10. Apr. 2014 (CEST)
Anfrage.
Frage: Ist dieser Text als URV dieses Absatzes zu werten? Das wurde in dieser Diskussion (runterscrollen) bezweifelt.--Wiguläus (Diskussion) 12:06, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Sind die Texte denn identisch? Wenn nein, worin unterscheiden sie sich? Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:09, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Ja, inklusive Fehler und Fußnoten. Es fehlen drei Sätze, um die gestritten wird (und der erste Satz wurde geändert)(soviel ich jetzt sehe) Man hätte auch die Streichung dieser drei Sätze zum Thema machen können. Liest sich halt dann nicht so positiv wie ein umfangreicher Alternativvorschlag.--Wiguläus (Diskussion) 13:24, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Diese Frage ist nichts als BNS. Siehe VM von eben. Das ist alles nichts weiter als ein riesengroßer Kindergarten. Wer Langeweile hat, kann sich die Disk. von RWE antun und dort schauen, was der Unfug soll. --Pölkky 16:49, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Naja, grundsätzlich ist das dann natürlich eine UV, wobei man sich bei solchen "technischen" Texten aber wirklich darüber streiten kann, ob die urheberrechtlich geschützt sind (siehe die "Anwaltsschriftsatz"-Rechtsprechung). Außerdem werden URVs innerhalb Wikipedia in Artikelbaustellen und auf Disks meines Wissens toleriert. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:05, 9. Apr. 2014 (CEST)
- In dem Zusammenhang besonders delikat: Benutzer:Wiguläus/RWE gekürzt, der Kasten ganz oben - die Quelle selbst ist demnach ein Plagiat. Er beschwert sich also, wenn jemand von seinem geklauten Text Passagen entnimmt, um auf der Disk. des ursprünglichen Artikels einen Beitrag zu schreiben. Ganz nebenbei spreche ich dem Text eine SH ab, wer SH sieht, hat das gut zu begründen. --Pölkky 18:39, 9. Apr. 2014 (CEST)
- @Gnom: Mmh. Ich kann dir genausogut die Leitsätzeentscheidung entgegenhalten, die „ein bescheideneres Maß geistig schöpferischer Tätigkeit“ genügen lässt. Was mich stört ist das, wenn meine temporäre Arbeitskopie verschwindet, ist nicht mehr klar, dass Sätze von mir stammen (ca. 33 Sätze inkl. EN von 36 Sätzen ohne EN). Daher geht Pölkkyposkisolistis Einwurf an der Sache vorbei, denn wie ich hier schrieb, sind bei der Arbeitskopie der Arbeitskopie ca. 93% von Benutzer:Wiguläus/RWE gekürzt aus der Temprorärkopie Benutzer:Wiguläus/RWE entnommen bzw. 7% entstammen dem RWE-Artikel. Und ich weise daraufhin dass mir von Itti die erste Temporärkopie empfohlen wurde statt - wie beantragt - einer Komplettkopie. Angesicht dieser VM und des ausdrücklichen Satzes „Urheberrechtsverletzungen in Diskussionsbeiträgen sollten mit einem entsprechenden Hinweis entfernt werden, der Vorfall sollte auf Hilfe:Versionslöschung gemeldet werden.“ auf Wikipedia:Urheberrechte beachten, frage ich nachdrücklich nach, ob es UV ist, denn das „grundsätzlich“ irritiert mich. Ich hätt's toleriert (nicht wichtig), aber angesichts dieser Antwort einigen Änderungen ...dumm-frech) und der VM...naja.--Wiguläus (Diskussion) 18:23, 12. Apr. 2014 (CEST)
- Naja, grundsätzlich ist das dann natürlich eine UV, wobei man sich bei solchen "technischen" Texten aber wirklich darüber streiten kann, ob die urheberrechtlich geschützt sind (siehe die "Anwaltsschriftsatz"-Rechtsprechung). Außerdem werden URVs innerhalb Wikipedia in Artikelbaustellen und auf Disks meines Wissens toleriert. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:05, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Diese Frage ist nichts als BNS. Siehe VM von eben. Das ist alles nichts weiter als ein riesengroßer Kindergarten. Wer Langeweile hat, kann sich die Disk. von RWE antun und dort schauen, was der Unfug soll. --Pölkky 16:49, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Ja, inklusive Fehler und Fußnoten. Es fehlen drei Sätze, um die gestritten wird (und der erste Satz wurde geändert)(soviel ich jetzt sehe) Man hätte auch die Streichung dieser drei Sätze zum Thema machen können. Liest sich halt dann nicht so positiv wie ein umfangreicher Alternativvorschlag.--Wiguläus (Diskussion) 13:24, 9. Apr. 2014 (CEST)
Schöpfungshöhe erreicht?
Guten Abend, für den Artikel Oberleitungsbus Augsburg würde ich gerne folgende Grafik (nur die Fahrzeugansichten) verwenden: [6]. Hier sind Copyrightangaben von 2001 gemacht. Die Bus-Grafik ist vermutlich jedoch deutlich älter. Erreichen die Ansichten die Schöpfungshöhe? Grüße --Mailtosap (Diskussion) 20:04, 13. Apr. 2014 (CEST)
- Ja, sollte Schöpfungshöhe haben. Für mich eindeutig ein bildlich gezeichneter Bus und keine technische Zeichnung. Ich sehe eindeutig individuelle Züge (Schraffierungen usw.), was sie ganz klar von einer technischen Normzeichung unterscheidet. --Bobo11 (Diskussion) 20:46, 13. Apr. 2014 (CEST)
- Andersherum gefragt. Wenn ich die Konturen selbst abzeichne, also quasi eine technische Zeichnung daraus fertige, ist das zulässig? --Mailtosap (Diskussion) 21:54, 13. Apr. 2014 (CEST)
- Vorsicht, Bobo11, das ist eine technische Zeichnung (und kein Werk der angewandten Kunst), und technische Zeichnungen unterliegen strengem urheberrechtlichem Schutz. Siehe dazu meinen Almanach, Ziffer 2.2.3. Sie einfach abzuzeichnen, ist nicht zulässig. Du benötigst eine Freigabe des Urhebers/Rechteinhabers. Gruß, --Gnom (Diskussion) 01:40, 14. Apr. 2014 (CEST)
- Ja und Nein. Aber spätestens wenn es eben keine Normzeichung mehr ist, ist die Zeichnung selber garantiert urheberrechtlich geschützt. Bei einer Normzeichung ist die Zeichnung selber eben nicht schützbar, da das Resultat von der Norm vorgegeben ist. Das mit der Zeichnung abgebildete Bauteil usw. ist natürlich weiterhin geschützt. Bei einer technischen Zeichnung musst du eben aufpassen wer den Schutz beanspruchen dürfte, dass ist eben in der Regel der Konstrukteur und nicht der Zeichner. Das anfertigen einer Normzeichung ist eben kein künstlerischer Akt, sondern reines Handwerk, denn das Resultat ist ja von der Norm vorgegeben. Deswegen ist das selber anfertigen einer technischen Zeichnung in der Regel zulässig, da dabei kein neues Werk entsteht. Denn du bildest bei der technischen Zeichnung nur nicht schützbare Fakten grafisch dar, und wenn du dich dabei noch an Normen hältst, ist das Resultat nun mal vorgegeben. Sobald der Zeichner aber klar sichtbar von der Norm abweicht, ist der Urheberschutz bei der Zeichnung selber auch zu bejahen. Und genau das ist hier der Fall, keine technische Zeichnung nach vorgegebenen Normen, also Schöpfungshöhe erreicht. Das heisst nicht aber im Gegenzug nicht, dass eine technische Zeichnung nie schützbar wäre! Sondern nur, wenn es keine technische Normzeichung ist, ist die Zeichnung selber garantiert geschützt, weil die Individualität bejaht werden kann. Und genau dieses bejahen der Individualität, funktioniert bei einer technischen Zeichnung nach Norm nicht immer, wäre aber Voraussetzung für die in Anspruchsname eines urheberrechtlichen Schutzes. --Bobo11 (Diskussion) 06:52, 14. Apr. 2014 (CEST)
- Vorsicht, Bobo11, das ist eine technische Zeichnung (und kein Werk der angewandten Kunst), und technische Zeichnungen unterliegen strengem urheberrechtlichem Schutz. Siehe dazu meinen Almanach, Ziffer 2.2.3. Sie einfach abzuzeichnen, ist nicht zulässig. Du benötigst eine Freigabe des Urhebers/Rechteinhabers. Gruß, --Gnom (Diskussion) 01:40, 14. Apr. 2014 (CEST)
- Andersherum gefragt. Wenn ich die Konturen selbst abzeichne, also quasi eine technische Zeichnung daraus fertige, ist das zulässig? --Mailtosap (Diskussion) 21:54, 13. Apr. 2014 (CEST)
Vielen Dank für die genannten Argumente. Grüße --Mailtosap (Diskussion) 17:22, 16. Apr. 2014 (CEST)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Mailtosap (Diskussion) 17:22, 16. Apr. 2014 (CEST)
URAA-DMCA eingetroffen
Die Wikimedia Foundation hat eine DMCA take down notice von den Erben von Hermann Ottomar Herzog (gestorben 1932 in den USA) erhalten): Commons:Commons:Office actions/DMCA notices#Hermann Herzog. — Raymond Disk. 08:34, 11. Apr. 2014 (CEST)
- Die DMCA scheint nicht wirklich auf URAA zu basieren, auch wenn es für uns so aussieht, sondern auf diesem Wahnsinn Datei:PD-US table.svg zu beruhen. --Túrelio (Diskussion) 11:57, 11. Apr. 2014 (CEST)
- Oh, habe ich das falsch interpretiert? Läuft aber aufs selbe hinaus. Hier gemeinfreie Werke sind in den USA noch geschützt :-/ — Raymond Disk. 12:07, 11. Apr. 2014 (CEST)
- Ja, hat nichts mit dem URAA zu tun. Benutzer:AVoinigescu (WMF) schreibt dort, dass der Anwalt der angeblichen Erben von Herzog sich darauf berufe, dass die betroffenen Werke alle zwischen 1964 and 2002 mit den für einen Schutz in den USA notwendigen Copyright-Vermerken veröffentlicht worden seien, womit sie in den USA einen Schutz von 95 Jahren nach Erstveröffentlichung erhalten hätten. Jene, die das Copyright für sich in Anspruch nehmen, sind dem Ersuchen der WMF um Belege für diese Behauptung allerdings nicht nachgekommen, aber leider ist sie nach dem DMCA verpflichtet, Material zu entfernen, wenn die Aufforderung „valid on its face“ aussieht. Es wirkt auch nicht implausibel, Benutzer:Yann zitiert aus dem englischen Artikel über Herzog: „Following his death, his family retained a large group of his paintings, most of which were released to the art market in the 1970s“ – das wäre dann also tatsächlich eine so späte Erstveröffentlichung. Gestumblindi 12:31, 11. Apr. 2014 (CEST)
- Danke für die Erklärung. Die Überschrift habe ich mal angepasst. — Raymond Disk. 12:42, 11. Apr. 2014 (CEST)
- Man darf übrigens, wenn man sich (durchaus verständlicherweise) über das US-Copyright in solchen Fällen aufregt, doch nicht vergessen, dass es aus unserer Sicht für vor 1923 erstveröffentlichte Werke auch grosse Vorteile hat – alles, was vor 1923 erstveröffentlicht wurde, ist in den USA public domain, unabhängig vom Todesjahr des Urhebers. Das ist natürlich hier bzw. auf Commons vor allem für amerikanische Werke interessant, da bei Werken aus anderen Ländern trotzdem auch die jeweilige Schutzfrist (meist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) anzuwenden ist (es ist allerdings auch im Zusammenhang mit dem URAA relevant – der für Veröffentlichungen vor 1923 eben nicht anzuwenden ist), aber immerhin: Denken wir uns ein 1920 erstveröffentlichtes Werk, dessen Urheber erst 1970 starb – durchaus kein exotischer Fall, dazu muss jemand ja nicht mal zwingend besonders alt geworden sein. In Deutschland ist ein solches Werk noch bis 2040 geschützt. In den USA ist es public domain. Gestumblindi 13:07, 11. Apr. 2014 (CEST)
- Ja, aber was hilft uns das? „Hier“ können wir es ja trotzdem nicht nutzen. Yellowcard (D.) 14:02, 11. Apr. 2014 (CEST)
- Nun, für Commons ist es gut, was amerikanische Werke angeht. Und auch für uns bringt das eine kleine Entspannung: Immerhin sind dadurch in Europa per 70 Jahre pma gemeinfreie Werke wenigstens dann sicher nicht vom URAA betroffen, wenn sie vor 1923 erstveröffentlicht wurden. Solche Werke wurden auf Commons daher schon vor der aktuellen Diskussion immer behalten, wobei es im Einzelfall schwierig sein kann, das Jahr der Erstveröffentlichung festzustellen. Gestumblindi 14:10, 11. Apr. 2014 (CEST)
- Da gebe ich Dir Recht, nur ist die US-amerikanische Rechtslage für uns nach meinem Verständnis in keiner Konstellation eine Hilfe: Bei gegenüber europäischem Recht kürzeren Schutzfristen steht für uns das Schutzlandprinzip (Berner Übereinkunft) entgegen, bei europäisch kürzeren Schutzfristen können wir die Medien wegen dem Sitz der Betreiberin in den USA nicht nutzen (wie in diesem Fall, wo ein Transferieren der Bilder ins de.wp-Wiki wohl nicht von der WMF toleriert würde). Deinen Beitrag habe ich so verstanden, als ob das dem europäischen Urheberrecht entgegensetehende US-Copyright für uns nicht nur Nach-, sondern auch Vorteile mit sich bringe; nur sehe ich diese vermeintlichen Vorteile eben nicht. Grüße, Yellowcard (D.) 14:42, 11. Apr. 2014 (CEST)
- @Yellowcard: Naja, ich hatte eben auch Commons im Blickfeld. Dank der pauschalen Regel "alles vor 1923 ist public domain" können dort sehr viele Werke aus den USA einfach behalten werden, auch wenn es schwierig ist, das Todesjahr des Urhebers zu ermitteln oder dieser vor deutlich weniger als 70 Jahren verstorben ist. Ob man solche Bilder dann auch in der deutschen Wikipedia einbinden kann/soll, darüber kann man ja wohl noch trefflich diskutieren... wir binden ja auch massig PD-USGov-Fotos (z.B. von der NASA) ein, die strenggenommen nur in den USA public domain sind. Gestumblindi 16:32, 12. Apr. 2014 (CEST)
- @Gestumblindi: Ich finde nicht, dass wir darüber streiten können, sondern die Antwort kann nur ein klares „Nein“ sein. Wir stehen auf dem Standpunkt, dass für uns die DACH-Gesetzeslage gilt und anzuwenden ist (nicht nur in urheberrechtlichen, sondern auch in persönlichkeits-, datenschutzrechtlichen etc. Fragestellungen). Mit dieser Sichtweise ist es nicht zu vereinbaren, Dateien zu nutzen, die in diesen Ländern noch urheberrechtlich geschützt sind. Es ist für uns aber insofern, da gebe ich Dir Recht, eine Hilfe, als dass wir bei Bildern, die in den USA definitiv gemeinfrei sind und deren Status in europäischen Ländern unklar ist, da Todesdaten des Urhebers unbekannt, hier unter Vorbehalt – im Wissen einespotentiellen, aber unwahrscheinlichen Schutzes – genutzt werden können (→ {{Bild-PD-alt-1923}}). Bei Dateien, die in den USA gemeinfrei, in DACH aber mangels Ablauf der Regelschutzfrist noch sicher geschützt sind, werde ich mich aber vehement gegen eine Einbindung in diesem Wiki wehren, da das sehr eindeutig rechtswidrig ist. Zu den USGov-Fotos: Da gebe ich Dir Recht. Ein häufig vorgebrachtes Argument ist, dass die US-Regierung kaum Urheberrechtsverletzungen verfolgen werde für Werke, die im eigenen Land und per eigenem Gesetz gemeinfrei sind. Ich kann dieses Argument irgendwo nachvollziehen; konsequent ist es aber nicht. Grüße, Yellowcard (D.) 11:14, 13. Apr. 2014 (CEST)
- @Yellowcard das Verwenden von USGov-Fotos macht mir keine Bauchschmerzen. Wenn mein Arbeitgeber sagt alle meine Fotos -die ich während der Arbeit in seinem Auftrag mache- seien gemein-frei, dann ist das rechtlich Wasserdicht. Weil das übertragen der alleinigen Verwertungsrechten in Arbeitsverträgen ist üblich. Die Behörden müsste man nur dazu bringen dass „in der USA“ zu streichen. Das Anzweifeln ob diese Einschränkung überhaupt zulässig ist, wäre da im Streitfall durchaus eine mögliche Strategie. --Bobo11 (Diskussion) 19:21, 14. Apr. 2014 (CEST)
- @Bobo11: Hier haben das aber nicht einzelne Arbeitgeber gesagt, sondern es ist im United States Code festgehalten, dass diese Werke in den USA gemeinfrei sind. Gemäß dem Schutzlandprinzip der Berner Übereinkunft denke ich schon, dass solche Werke in DACH-Ländern geschützt sind, sofern sie keine Amtlichen Werke gemäß der jeweiligen nationalen Gesetze sind – zumindest erkenne ich nicht, warum das nicht so sein sollte. Gruß Yellowcard (D.) 19:39, 14. Apr. 2014 (CEST)
- @Yellowcard: Wenn der Arbeitgeber dem United States Code unterliegt kommt das aufs selbe raus. Der Punkt auf den ich hinaus will ist der, die Person im Auftrag der Regierung der USA ein Bild anfertigt, gibt die Verwertungseechte an den Staat ab. Damit ist der Person der Klageweg auch im Ausland verwehrt, da sie die alleinigen Verwertungsrechte abgetreten hat. Der Staat wiederum sagt, das alle Werke -bei denen der Urheber wegen einem Anstellungsverhältnis bei einer staatlichen Behörde, die alleinigen Verwertungsrechte dem Staat überträgt- auf seinem Staatsgebiet gemein-frei seien. Das gemein-frei erklären von Werken an denen man die alleinigen Verwertungsrechte besitzt, dürfte z.B. auch eine Siemens, das müssen keine amtlichen Werke sein. --Bobo11 (Diskussion) 20:39, 14. Apr. 2014 (CEST)
- @Bobo11: Hier haben das aber nicht einzelne Arbeitgeber gesagt, sondern es ist im United States Code festgehalten, dass diese Werke in den USA gemeinfrei sind. Gemäß dem Schutzlandprinzip der Berner Übereinkunft denke ich schon, dass solche Werke in DACH-Ländern geschützt sind, sofern sie keine Amtlichen Werke gemäß der jeweiligen nationalen Gesetze sind – zumindest erkenne ich nicht, warum das nicht so sein sollte. Gruß Yellowcard (D.) 19:39, 14. Apr. 2014 (CEST)
- @Yellowcard das Verwenden von USGov-Fotos macht mir keine Bauchschmerzen. Wenn mein Arbeitgeber sagt alle meine Fotos -die ich während der Arbeit in seinem Auftrag mache- seien gemein-frei, dann ist das rechtlich Wasserdicht. Weil das übertragen der alleinigen Verwertungsrechten in Arbeitsverträgen ist üblich. Die Behörden müsste man nur dazu bringen dass „in der USA“ zu streichen. Das Anzweifeln ob diese Einschränkung überhaupt zulässig ist, wäre da im Streitfall durchaus eine mögliche Strategie. --Bobo11 (Diskussion) 19:21, 14. Apr. 2014 (CEST)
- @Gestumblindi: Ich finde nicht, dass wir darüber streiten können, sondern die Antwort kann nur ein klares „Nein“ sein. Wir stehen auf dem Standpunkt, dass für uns die DACH-Gesetzeslage gilt und anzuwenden ist (nicht nur in urheberrechtlichen, sondern auch in persönlichkeits-, datenschutzrechtlichen etc. Fragestellungen). Mit dieser Sichtweise ist es nicht zu vereinbaren, Dateien zu nutzen, die in diesen Ländern noch urheberrechtlich geschützt sind. Es ist für uns aber insofern, da gebe ich Dir Recht, eine Hilfe, als dass wir bei Bildern, die in den USA definitiv gemeinfrei sind und deren Status in europäischen Ländern unklar ist, da Todesdaten des Urhebers unbekannt, hier unter Vorbehalt – im Wissen einespotentiellen, aber unwahrscheinlichen Schutzes – genutzt werden können (→ {{Bild-PD-alt-1923}}). Bei Dateien, die in den USA gemeinfrei, in DACH aber mangels Ablauf der Regelschutzfrist noch sicher geschützt sind, werde ich mich aber vehement gegen eine Einbindung in diesem Wiki wehren, da das sehr eindeutig rechtswidrig ist. Zu den USGov-Fotos: Da gebe ich Dir Recht. Ein häufig vorgebrachtes Argument ist, dass die US-Regierung kaum Urheberrechtsverletzungen verfolgen werde für Werke, die im eigenen Land und per eigenem Gesetz gemeinfrei sind. Ich kann dieses Argument irgendwo nachvollziehen; konsequent ist es aber nicht. Grüße, Yellowcard (D.) 11:14, 13. Apr. 2014 (CEST)
- @Yellowcard: Naja, ich hatte eben auch Commons im Blickfeld. Dank der pauschalen Regel "alles vor 1923 ist public domain" können dort sehr viele Werke aus den USA einfach behalten werden, auch wenn es schwierig ist, das Todesjahr des Urhebers zu ermitteln oder dieser vor deutlich weniger als 70 Jahren verstorben ist. Ob man solche Bilder dann auch in der deutschen Wikipedia einbinden kann/soll, darüber kann man ja wohl noch trefflich diskutieren... wir binden ja auch massig PD-USGov-Fotos (z.B. von der NASA) ein, die strenggenommen nur in den USA public domain sind. Gestumblindi 16:32, 12. Apr. 2014 (CEST)
- Da gebe ich Dir Recht, nur ist die US-amerikanische Rechtslage für uns nach meinem Verständnis in keiner Konstellation eine Hilfe: Bei gegenüber europäischem Recht kürzeren Schutzfristen steht für uns das Schutzlandprinzip (Berner Übereinkunft) entgegen, bei europäisch kürzeren Schutzfristen können wir die Medien wegen dem Sitz der Betreiberin in den USA nicht nutzen (wie in diesem Fall, wo ein Transferieren der Bilder ins de.wp-Wiki wohl nicht von der WMF toleriert würde). Deinen Beitrag habe ich so verstanden, als ob das dem europäischen Urheberrecht entgegensetehende US-Copyright für uns nicht nur Nach-, sondern auch Vorteile mit sich bringe; nur sehe ich diese vermeintlichen Vorteile eben nicht. Grüße, Yellowcard (D.) 14:42, 11. Apr. 2014 (CEST)
- Nun, für Commons ist es gut, was amerikanische Werke angeht. Und auch für uns bringt das eine kleine Entspannung: Immerhin sind dadurch in Europa per 70 Jahre pma gemeinfreie Werke wenigstens dann sicher nicht vom URAA betroffen, wenn sie vor 1923 erstveröffentlicht wurden. Solche Werke wurden auf Commons daher schon vor der aktuellen Diskussion immer behalten, wobei es im Einzelfall schwierig sein kann, das Jahr der Erstveröffentlichung festzustellen. Gestumblindi 14:10, 11. Apr. 2014 (CEST)
- Ja, aber was hilft uns das? „Hier“ können wir es ja trotzdem nicht nutzen. Yellowcard (D.) 14:02, 11. Apr. 2014 (CEST)
- Man darf übrigens, wenn man sich (durchaus verständlicherweise) über das US-Copyright in solchen Fällen aufregt, doch nicht vergessen, dass es aus unserer Sicht für vor 1923 erstveröffentlichte Werke auch grosse Vorteile hat – alles, was vor 1923 erstveröffentlicht wurde, ist in den USA public domain, unabhängig vom Todesjahr des Urhebers. Das ist natürlich hier bzw. auf Commons vor allem für amerikanische Werke interessant, da bei Werken aus anderen Ländern trotzdem auch die jeweilige Schutzfrist (meist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) anzuwenden ist (es ist allerdings auch im Zusammenhang mit dem URAA relevant – der für Veröffentlichungen vor 1923 eben nicht anzuwenden ist), aber immerhin: Denken wir uns ein 1920 erstveröffentlichtes Werk, dessen Urheber erst 1970 starb – durchaus kein exotischer Fall, dazu muss jemand ja nicht mal zwingend besonders alt geworden sein. In Deutschland ist ein solches Werk noch bis 2040 geschützt. In den USA ist es public domain. Gestumblindi 13:07, 11. Apr. 2014 (CEST)
- Kurze Korrektur: Die Werke sind nicht 95 Jahre nach Erstveröffentlichung, sondern „nur“ bis zu einem fallback date im Jahr 2047 geschützt. Für die nächsten 33 Jahre macht das keinen Unterschied, aber für das US-Recht schon. Grüße --h-stt !? 15:39, 11. Apr. 2014 (CEST)
- Danke für die Erklärung. Die Überschrift habe ich mal angepasst. — Raymond Disk. 12:42, 11. Apr. 2014 (CEST)
- Ja, hat nichts mit dem URAA zu tun. Benutzer:AVoinigescu (WMF) schreibt dort, dass der Anwalt der angeblichen Erben von Herzog sich darauf berufe, dass die betroffenen Werke alle zwischen 1964 and 2002 mit den für einen Schutz in den USA notwendigen Copyright-Vermerken veröffentlicht worden seien, womit sie in den USA einen Schutz von 95 Jahren nach Erstveröffentlichung erhalten hätten. Jene, die das Copyright für sich in Anspruch nehmen, sind dem Ersuchen der WMF um Belege für diese Behauptung allerdings nicht nachgekommen, aber leider ist sie nach dem DMCA verpflichtet, Material zu entfernen, wenn die Aufforderung „valid on its face“ aussieht. Es wirkt auch nicht implausibel, Benutzer:Yann zitiert aus dem englischen Artikel über Herzog: „Following his death, his family retained a large group of his paintings, most of which were released to the art market in the 1970s“ – das wäre dann also tatsächlich eine so späte Erstveröffentlichung. Gestumblindi 12:31, 11. Apr. 2014 (CEST)
- Oh, habe ich das falsch interpretiert? Läuft aber aufs selbe hinaus. Hier gemeinfreie Werke sind in den USA noch geschützt :-/ — Raymond Disk. 12:07, 11. Apr. 2014 (CEST)
Theorie der sozialen Identität
In Theorie der sozialen Identität sind mehrere abschnitte möglicherweise eins zu eins reinkopiert. aufgefallen ist es mir, durch ungewöhnliche zeilenumbrüche im quelltext bei dieser diskussion . siehe dazu z.b. Spezial:Permanenter Link/124591272#Strategien bei negativen Vergleichsergebnissen. eins zu eins übereisntimmung des textes (incl. zeilenumbrüche) mit diesem PDF (das PDF ist allerdings jünger als der Artikel glaub ich). im artikel ist auch Tjafel angegeben. darf man allerdings einen ganzen gliederungspunkt so eins zu eins abschreiben, ohne dass ganze dann deutlicher (z.B. kursiv) zu kennzeichnen? --Wetterwolke (Diskussion) 00:01, 12. Apr. 2014 (CEST) ich beziehe mich im speziellen auf den gliederungspunkt Strategien bei negativen Vergleichsergebnissen. --Wetterwolke (Diskussion) 00:04, 12. Apr. 2014 (CEST)
- Wenn du schreibst "das PDF ist allerdings jünger als der Artikel glaub ich" - wer soll also von wem abgeschrieben haben? Gruß, --Gnom (Diskussion) 01:22, 14. Apr. 2014 (CEST)
- das PDF ist nicht die quelle die ist Tjafel und Turner ist im text auch angegeben, nur wie ich finde nicht deutlich (genug) gekennzeichnet. in verschiedenen wissenschaften wird ja unterschiedlich zitiert, aber der abschnitt hat keine fußnote, es wird im einleitungssatz Tjafel und Turner genannt, im literaturabschnitt ist ein englischer titel der beiden angegeben. stutzig macht mich die formatierung des wikitextes (siehe permanter link oben, dann auf quelltext bearbeiten und den Abschnitt Strategien bei negativen Vergleichsergebnissen. kann natürlich sein, dass das jemand erst bei wörd geschrieben und dann rüberkopiert hat und dann dass PDF es abgekupfert hat (ohne quelle wikipedia anzugeben). oder aber der autor hat es abgeschrieben, nicht aus dem pdf (woher weiß ich nicht). --Wetterwolke (Diskussion) 01:52, 14. Apr. 2014 (CEST)
Erweiterung der CC-Lizenz
Ich fürchte die Erweiterung der CC-Lizenz macht eine Verwendung für Wikipedia unmöglich, oder? Gruß --Geiserich77 (Diskussion) 13:07, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Nicht ganz offensichtlich:
- Die Festlegung der Art und Weise der Namensnennung (Punkt 1) steht dem Urheber sowieso zu.
- dem Punkt 2 steht nichts entgegen (Berichterstattung über oder Verlinkung einer Website sind auch ohne Zustimmung des Betreibers i.A. möglich),
- Punkt 3 erscheint mir sehr schwammig formuliert und keine wirkliche Handlungsaufforderung zu sein,
- Punkt 4 ist kritisch, aber bis auf die Einschränkung für pornographische Websites eh ziemlich sinnlos, da dann die ganze Website illegal sein dürfte (und die widerrechtliche Nutzung eines Bildes wohl eh das geringere Problem),
- Punkt 5 ist klar und
- Punkt 6 je nach Rechtslage unwirksam.
- Ich denke daher, dass eine Nutzung durchaus möglich ist. Yellowcard (D.) 14:31, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Auf den ersten Blick denke ich, dass die Bedingungen über den reinen Lizenztext hinausgehen. Der Lizenztext verlangt keine Angabe von data.tirol.gov.at. In Punkt drei sehe ich eine Handlungsaufforderung. Zu Punkt 4: Dass eine Handlung aus strafrechtlicher Sicht rechtswidrig ist, bedeutet nicht zwingend, dass sie auch urheberrechtlich problematisch ist. --ireas (Diskussion) 14:40, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Genau genommen steht dort nicht Erweiterungen der Lizenz, sondern "Erweiterungen zur Lizenz". --Túrelio (Diskussion) 15:55, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Das sagt mir was? ;-) --Geiserich77 (Diskussion) 16:52, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Eine Einschränkung der CC-Lizenz steht einem Lizenzgeber garnicht zu, da es sich um eine Standardlizenz handelt. CC hat bei einer von Commons ausgehenden Anfrage (zu einem anderen Thema) Ende letzten Jahres ausdrücklich gesagt, dass Lizenzen mit Einschränkungen, die über den verbindlichen legal code hinausgehen, nicht als CC-Lizenz bezeichnet werden dürfen und dass das CC-Logo dafür nicht verwendet werden darf. --Túrelio (Diskussion) 20:40, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Die weiteren Einschränkungen des Verwendungszweck über illegal sind unzulässige Einschränkungen Rassismus und Pornographie sind in den USA zum Beispiel beide durch die Meinungsfreiheit mit Verfassungsrang geschützt, Pornografie überall in der EU erlaubt -wenn auch im Zugang beschränkt. Also wäre wohl die Gema von der Nutzung ausgeschlossen, die rechnen mit der Güfa (Die Pornoverwertungsgesellschaft) die Pauschalabgaben ab, wenn das mal keine Unterstützung ist. PS: Die WMF hat auch einige Pornos und Pornowerbungsmaterialien auf Lager, auf die Commons darf das Zeug also schon mal nicht. --syrcroпедия 17:25, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Das sagt mir was? ;-) --Geiserich77 (Diskussion) 16:52, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Äh, dieses "CC-BY-plus" bedeutet doch, dass wir uns an diese Bedingungen halten müssen (und meinetwegen können wir das tun), aber da es keine SA-Lizenz ist, können wir die Inhalte ganz einfach unter normalem "CC-BY-SA 3.0" weiterverbreiten, richtig? Das ist ja das witzige an der CC-BY-Lizenz: Sie gilt nur für die einmalige Weiternutzung, danach gibt man seine Rechte aus der Hand, oder? Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:12, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Du kennst doch die Auslegungsregeln von Lizenzverträgen: Im Zweifel restriktiv: Das ist eine Einschränkung, die ein Gericht im Zweifel so auslegen würde, dass die CC-BY + der Sonderregeln bei der Weiternutzung einzuhalten wäre. Der Lizenzwechsel bei CC-BY ist aber sowieso nur bei Bearbeitungen und nicht bei sonstigen Nutzungshandlungen zulässig. syrcroпедия 17:25, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Ah, stimmt. Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:58, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Kleine Anmerkung - CC-BY auf CC-BY-SA ist nicht möglich da es die Originallizenz weiter einschränkt, von -BY-SA auf -BY ist nur durch den Urheber möglich. Ersteres wird aber auf Commons gedulded z.B. für Bildmontagen. --Denniss (Diskussion) 23:42, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Bildmontagen sind Bearbeitungen, für die die CC-BY eben kein SA vorsieht, lediglich Namensnennungsbestandteile müssen beibehalten werden (Ziffer 4 der verschiedenen Varianten, die sich aber in Bezug auf Umgestaltungen ohne Schöpfungshöhe jedoch teils unterscheiden). syrcroпедия 08:53, 15. Apr. 2014 (CEST)
- Kleine Anmerkung - CC-BY auf CC-BY-SA ist nicht möglich da es die Originallizenz weiter einschränkt, von -BY-SA auf -BY ist nur durch den Urheber möglich. Ersteres wird aber auf Commons gedulded z.B. für Bildmontagen. --Denniss (Diskussion) 23:42, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Ah, stimmt. Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:58, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Du kennst doch die Auslegungsregeln von Lizenzverträgen: Im Zweifel restriktiv: Das ist eine Einschränkung, die ein Gericht im Zweifel so auslegen würde, dass die CC-BY + der Sonderregeln bei der Weiternutzung einzuhalten wäre. Der Lizenzwechsel bei CC-BY ist aber sowieso nur bei Bearbeitungen und nicht bei sonstigen Nutzungshandlungen zulässig. syrcroпедия 17:25, 9. Apr. 2014 (CEST)
Fast 100 Jahre altes Bild
Aus Familienerbe besitze ich das Foto der Mannschaft eines deutschen U-Boots, das im ersten Weltkrieg versenkt worden ist. Kein Besetzungsmitglied hat überlebt. Ob das Bild, von dem es vermutlich mehr als einen Abzug gibt, veröffentlicht worden ist, weiß ich nicht. Kann ich das Foto, das von einem professionellen Fotografen aufgenommen wurde, 100 Jahre nach dem Datum des Untergangs hochladen? Oder gebe ich es besser in ein Archiv? --80.187.102.49 17:54, 10. Apr. 2014 (CEST)
- Soweit wie ich mich erinnere gilt ein Bild in der dt. Wikipedia , ab einen alter von 70 Jahre, als gemeinfrei. Und müssten dann mit dem folgenden Bausein versehen werden: {{Bild-PD-§-134-KUG}}
Siehe: Wikipedia:Lizenzvorlagen für Bilder --Natsu83 (Diskussion) 18:00, 10. Apr. 2014 (CEST)
- An dieser Antwort ist so ziemlich alles falsch. Nicht ein 70 Jahre altes Bild gilt als gemeinfrei, sondern 70 Jahre ab Tod das Urhebers (= Fotografen). Nur wenn der Fotograf nicht ermittelt werden kann, legen wir in der Wikipedia eine pragmatische 100-Jahre-Frist zugrunde. {{Bild-PD-§-134-KUG}} kann hier keinesfalls verwendet werden, da der Urheber offenkundig keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Korrekt wäre vielmehr {{Bild-PD-alt-100}}. Geht aber in diesem Fall noch nicht, denn wenn das U-Boot im Ersten Weltkrieg unterging, steht nicht zweifelsfrei fest, dass das Bild vor 1914 aufgenommen wurde. Außerdem: wenn das Bild "von einem professionellen Fotografen aufgenommen wurde", muss schon glaubhaft gemacht werden, dass sich der Fotograf auch nach gründlicher Recherche nicht ermitteln ließ. Steht alles bei WP:Bildrechte. --FordPrefect42 (Diskussion) 18:38, 10. Apr. 2014 (CEST)
- Wie gesagt, so weit wie ich mich erinnere. Habe das inzwischen auch nachgeschlagen und wollte meine Auusage dazu revidieren. Warst aber schneller.--Natsu83 (Diskussion) 18:54, 10. Apr. 2014 (CEST)
- An dieser Antwort ist so ziemlich alles falsch. Nicht ein 70 Jahre altes Bild gilt als gemeinfrei, sondern 70 Jahre ab Tod das Urhebers (= Fotografen). Nur wenn der Fotograf nicht ermittelt werden kann, legen wir in der Wikipedia eine pragmatische 100-Jahre-Frist zugrunde. {{Bild-PD-§-134-KUG}} kann hier keinesfalls verwendet werden, da der Urheber offenkundig keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Korrekt wäre vielmehr {{Bild-PD-alt-100}}. Geht aber in diesem Fall noch nicht, denn wenn das U-Boot im Ersten Weltkrieg unterging, steht nicht zweifelsfrei fest, dass das Bild vor 1914 aufgenommen wurde. Außerdem: wenn das Bild "von einem professionellen Fotografen aufgenommen wurde", muss schon glaubhaft gemacht werden, dass sich der Fotograf auch nach gründlicher Recherche nicht ermitteln ließ. Steht alles bei WP:Bildrechte. --FordPrefect42 (Diskussion) 18:38, 10. Apr. 2014 (CEST)
Haaaallllooo! Es geht nicht darum, das Foto jetzt hochzuladen, es ist jetzt noch keine 100 Jahre alt. Wenn der 100. Jahrestag des Untergangs verstrichen ist, ist es 100 Jahre alt, denn es zeigt die Mannschaft, die an Bord war, als es unterging. Wir reden von einem Zeitpunkt nach 2014. Das Datum des Untergangs steht in dieser Liste über die U-Boote des Ersten Weltkriegs, hier mit sämtlichen Namen der Besatzungsmitglieder, in den Unterlagen hier, wo ich auch gewesen bin, und auf entsprechenden Gedenkseiten im Internet. --80.187.110.174 19:16, 10. Apr. 2014 (CEST)
- Du schreibst, das Foto sei "von einem professionellen Fotografen aufgenommen". Woher weißt du das? Weißt du auch, wie dieser Fotograf hieß? -- Rosenzweig δ 16:48, 12. Apr. 2014 (CEST)
- @Rosenzweig: Das Foto habe ich jetzt nicht vorliegen. Als ich es erbte, habe ich es feuersicher lagern lassen, weil ich es für ein Zeitdokument halte, das möglicherweise nur noch einmal vorhanden ist, wenigstens vielleicht in Privatbesitz. Dass es ein professionell aufgenommenes Foto ist, sieht man daran, dass die Mannschaft entweder vor dem U-Boot aufgenommen wurde oder im Hintergrund eine Kulisse/Attrappe aufgebaut wurde, was ich für unwahrscheinlich halte. Das Foto müsste ich aus der Lagerung holen, um sagen zu können, ob ein Name des Fotografen oder des Fotostudios angegeben ist. Ein Verwandter eines Besatzungsmitglieds hat es keinesfalls aufgenommen. Dafür ist es zu aufwändig komponiert mit dem Kommandanten in der unteren Reihe in der Mitte, alle weiteren Besatzungsmitglieder nach militärischem Rang aufgestellt, wahrscheinlich auf Stufen, weil die Besatzungsmitglieder nebeneinander und hintereinander stehen und dadurch alle gut zu erkennen sind. So etwas macht kein Amateur. Um welche U-Boot-Besatzung es sich handelt, habe ich vor etwa 20 Jahren erst nach aufwändiger Recherche durch Namensvergleich im Archiv des Marine-Ehrenmals Laboe herausgefunden. --80.187.98.145 14:52, 14. Apr. 2014 (CEST)
- Wenn du das Bild je unter Berufung auf die pragmatische 100-Jahre-Regel hier hochladen willst, musst du es vorher auf alle Fälle gründlich anschauen, ob irgendwo ein Fotograf angegeben ist. Die bei WP:Bildrechte genannte gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biographischen Nachschlagewerken nach Namen und Todesdatum des Urhebers setzt voraus, dass man zu Beginn auch die eigentliche Quelle (Abzug, Buch etc.) gründlich auf Nennung des Urhebers anschaut. -- Rosenzweig δ 22:20, 17. Apr. 2014 (CEST)
Liste der Trierer Straßen (von Cäsium137)
Ich bin ja im Moment damit beschäftigt, Artikel über die Trierer Straßen zu schreiben. Dabei bin ich auf die Liste Trierer Straßennamen von Cäsium137 gestoßen. Ich könnte diesen Artikel ausbauen bzw. vervollständigen, da ich, wie gesagt, mich im Moment mit derselben Thematik beschäftige. Zudem könnten die Straßen, über die es eigene Artikel gibt, verlinkt werden. Leider ist der Benutzer jedoch nach eigenen Angaben nicht mehr aktiv, sodass ich mich nicht mit ihm persönlich in Verbindung setzen kann. Nun möchte ich kein Urheberrecht verletzen, und weiß nicht, wie ich verfahren soll, denn es wäre schade, wenn der Artikel weiter so verwaist bleibt.--Leif von Speyer (Diskussion) 14:15, 12. Apr. 2014 (CEST)
- An dem Entwurf besteht zwar kein Urheberrecht, aber wohl ein Datenbankrecht (das ist so etwas ähnliches wie ein Urheberrecht). Du musst also die Versionsgeschichte des Entwurfs intakt lassen, indem du ihn ordnungsgemäß verschiebst. Gruß, --Gnom (Diskussion) 01:25, 14. Apr. 2014 (CEST)
@Lsjm: Wenn Cäsium137 nicht reagiert, bitte doch einfach einen Admin für diesen Text einen Versionsimport in Deinen BNR oder einen neuen Artikel vorzunehmen. Schließlich steht alles, was hier in der WP geshrieben wird unter freier Lizenz (also auch die BNR und Diskussionsseiten). --Martin K. (Diskussion) 12:23, 14. Apr. 2014 (CEST)
- @Martin Kraft: Einen Versionsimport halte ich hier für überdimensioniert. Ich sehe das wie Gnom: Lsjm, du kannst die Liste einfach in deinen Benutzernamensraum verschieben, erweitern und dann in den Artikelnamensraum verschieben. Das ist immer eine rechtlich saubere Lösung, erst recht bei dieser Aussage. ;) --ireas (Diskussion) 12:29, 14. Apr. 2014 (CEST)
- Cäsium137 hat reagiert; er teilte mir mit ich darf seinen Artikel problemlos verwenden; ich werde in also in meinem BNR verschieben und bearbeiten bzw. fertigstellen. (Siehe: Benutzer Diskussion:Cäsium137).--Leif von Speyer (Diskussion) 15:25, 15. Apr. 2014 (CEST)
Metadaten
Bitte meinen Namen herausnehmen bei den Metadaten. Dringendst und schnellstens. Danke.FraLiss (Diskussion) 11:48, 14. Apr. 2014 (CEST)
- Ich habe den Namen entfernt und JurgenNL hat die alte Version versteckt. Bitte in Zukunft vor dem Upload darauf achten. Merci! --ireas (Diskussion) 12:14, 14. Apr. 2014 (CEST)
- Danke erstmal. Wie soll das gehen? Die Daten sind in der Kamera drin.FraLiss (Diskussion) 15:09, 14. Apr. 2014 (CEST)
- @FraLiss: MediaWiki zeigt die Daten an, die du lieferst. Entweder änderst du die Einstellungen der Kamera. Oder du entfernst nachträglich die Daten – so, wie ich das jetzt gemacht habe. (Allerdings vor dem Hochladen, sonst muss immer noch ein Administrator die alte Version verstecken.) Grüße, --ireas (Diskussion) 15:18, 14. Apr. 2014 (CEST)
- Ireas, klar. Kann die Daten nicht rausnehmen, da die Kamera professionell benutzt wird. Wir müssen das so tun wie diesmal und immer, leider.FraLiss (Diskussion) 15:24, 14. Apr. 2014 (CEST)
- Nein FraLiss, dann Du musst die von Dir nicht gewünschten Daten vor dem Upload mittels geeigneter Software selbst entfernen. Die nachträgliche Versionslöschung wie hier praktiziert kann nur eine Ausnahme für Versehen sein, und keinesfalls ein Standardvorgehen. --Stepro (Diskussion) 16:41, 14. Apr. 2014 (CEST)
- Na gut, und mit welcher Software mach ich das und wie und wann? 17:33, 14. Apr. 2014 (CEST) (ohne Benutzername signierter Beitrag von FraLiss (Diskussion | Beiträge))
- Selbst die einfache Freeware IrfanView erlaubt das Abspeichern ohne EXIF-Daten, was allerdings nicht so ideal ist, weil dann eben alle EXIF-Daten entfernt werden, auch die fotografisch nützlichen. Gezielteres Bearbeiten der EXIF-Daten ist z.B. mit der Freeware ExifTool (im Artikel unten unter Weblinks) möglich. --Túrelio (Diskussion) 08:40, 15. Apr. 2014 (CEST)
- Na gut, und mit welcher Software mach ich das und wie und wann? 17:33, 14. Apr. 2014 (CEST) (ohne Benutzername signierter Beitrag von FraLiss (Diskussion | Beiträge))
- Nein FraLiss, dann Du musst die von Dir nicht gewünschten Daten vor dem Upload mittels geeigneter Software selbst entfernen. Die nachträgliche Versionslöschung wie hier praktiziert kann nur eine Ausnahme für Versehen sein, und keinesfalls ein Standardvorgehen. --Stepro (Diskussion) 16:41, 14. Apr. 2014 (CEST)
- Ireas, klar. Kann die Daten nicht rausnehmen, da die Kamera professionell benutzt wird. Wir müssen das so tun wie diesmal und immer, leider.FraLiss (Diskussion) 15:24, 14. Apr. 2014 (CEST)
- @FraLiss: MediaWiki zeigt die Daten an, die du lieferst. Entweder änderst du die Einstellungen der Kamera. Oder du entfernst nachträglich die Daten – so, wie ich das jetzt gemacht habe. (Allerdings vor dem Hochladen, sonst muss immer noch ein Administrator die alte Version verstecken.) Grüße, --ireas (Diskussion) 15:18, 14. Apr. 2014 (CEST)
- Danke erstmal. Wie soll das gehen? Die Daten sind in der Kamera drin.FraLiss (Diskussion) 15:09, 14. Apr. 2014 (CEST)
- noch einfacher: Lade die Datei einfach in ein Bildverarbeitungsprogramm Deiner Wahl (z.B. Gimp) und speicher sie wieder - dann müssten die Metadaten weg sein. Ggf. musst Du das Bild minimalst verändern. Grüße --HelgeRieder (Diskussion) 20:29, 14. Apr. 2014 (CEST)
- Das ist doch mal was an das man sich halten kann. Man dankt.FraLiss (Diskussion) 21:04, 14. Apr. 2014 (CEST)
- @HelgeRieder:, @FraLiss: Das ist ein gefährlicher Tipp. Die meisten Bildbearbeitungsprogramme behalten natürlich die Metadaten. Alles andere wäre auch eine Form von Vandalismus. Aber viele, auch Gimp, bieten beim Speichern die Option, die Exif-Daten zu löschen. — Raymond Disk. 08:33, 15. Apr. 2014 (CEST)
- sorry - da war meine Antwort zu kurz. Man kann das Bild auch in Kopieren und Einfügen in ein neues Bild dann sicher ohne die Exif-Daten kopieren und dieses dann speichern. Grüße --HelgeRieder (Diskussion) 09:18, 15. Apr. 2014 (CEST)
- Wie bitte? Verstehe ich nicht.FraLiss (Diskussion) 10:03, 15. Apr. 2014 (CEST)
- @FraLiss: Das ExifTool (von Túrelio oben schon erwähnt; Infos und Download hier) ist ein kleines schlankes Werkzeug (keine Installation nötig), das genau das tut, was Du möchtest: Du kannst gezielt Deinen Namen aus den Daten löschen, ohne auch die anderen hilfreichen Daten (genutzte Kamera, genutztes Objektiv etc.) entfernen zu müssen. Probiere es doch mal damit aus. Grüße, Yellowcard (D.) 10:13, 15. Apr. 2014 (CEST)
Zu diesem Autor existiert jetzt ein Artikel und wie bei Biographien üblich eine Werkliste. Für Uneingeweihte die Erklärung, daß der Herr hier als Benutzer untern seinem Klarnamen gesperrt ist. Ursache waren einige Vorfälle, die sich zuspitzten, als bekannt wurde, daß er mind. ein Buch herausgegeben hat, in dem er Wikipediaartikel verwendet hat. Nach damals einhelliger Meinung stellte dies Urheberrechtsverletzungen dar. Aber all dies ist nur eine Erklärung, in meiner Frage geht es um den Artikel, nicht um den Benutzer.
- Ist das besagte Buch im Artikel zu listen, selbst wenn es eine URV darstellt? Er ist ja immerhin zumindest der Herausgeber. Bei Plagiatsfällen mit Promotionen listen wir die Promotionen auch meistens?
- Das Schweizer Urheberrecht ist anders als das deutsche, was SH angeht. Ist die Betrachtung der "Plagiate" nach Schweizer Recht eventuell anders einzuschätzen als wir das innerhalb der WP tun? Stellen die Einzelartikel im gesamten Buch eventuell keine eigenen Werke dar? Bei Porträtfotos sehen die Schweizer ja auch nur Lichtbilder, wenn wir Lichtbildwerke meinen.
- Oder sollte sowas in einer Biographie einfach ignoriert werden? --Pölkky 18:28, 14. Apr. 2014 (CEST)
Zum Punkt 2: Die Frage, ob Enzyklopädieartikel in der Schweiz nun geschützt sind oder nicht, ist schwierig zu beantworten. Es ist durchaus möglich, dass sie das nicht sind. Damit etwas in der Schweiz nach Urheberrecht geschützt ist, braucht es zwei Voraussetzungen. 1. Eine geistige Schöpfung eines Menschen. 2. Individuellen Charakter. Das 1. trifft sehr wahrscheinlich zu. Man kann argumentieren, dass Lexikonartikel keine eigenen Erkenntnisse sind und daher nicht mal eine persönliche Schöpfung sind. Das Urheberrecht setzt da aber die Grenze schon tief. Ein Mensch hat das geschrieben, paraphrasiert, zusammengefasst, etc. und damit sind die Artikel zweifelsohne geistige Schöpfungen. 2. Da wird es problematisch. Damit ein Werk Individualität hat, muss es aus der Masse herauskennbar sein. Jemand der einen Text über eine Stabkirche liest, muss also vom Text erkennen, dass ich der Autor bin. Wenn er das nicht kann, weil sich Texte in Formulierung, Sprachwahl, etc. gleichen, dann ist der Text auch nicht individuell und damit nicht geschützt. Bsp. Wenn ich einen Text von Max Frisch lese, dann merke ich sofort, dass das ein Text von Max Frisch ist. Bei Lexikonartikel ist dagegen, ein sehr eigener und dadurch auffälliger Stil unerwünscht. Wir tilgen hier gerade zu jegliche Individualität, weil sie in enem Lexkon stört. Wenn ich einen Text lese über eine Kirche lese, dann soll der auf mich wirken, als hätte den irgendjemand schreiben können. Die Sprache ist nüchtern, die Form ist identisch mit anderen Kirchenartikel, etc. Genau aus diesem Grund ist durchaus wahrscheinlich, dass die Lexikonartikel in der Schweiz nicht geschützt sind. - Um es aber genau zu wissen, muss es ein Gericht an einem konkreten Fall beurteilen. Und da gilt: Wo kein Kläger, da ist kein Richter. --Micha 19:05, 14. Apr. 2014 (CEST)
- Die Pointe ist, dass MK nicht nur die Lizenzbestimmungen missachtet hat, sondern für die geklauten Texte sogar das Urheberrecht beansprucht hat. Er kann von Glück sagen, dass er damals nicht verklagt wurde. Ein wenig Fracksausen muss er aber schon gehabt haben, denn das Büchlein verschwand daraufhin recht zügig aus dem Handel. Gruß, Stefan64 (Diskussion) 23:46, 14. Apr. 2014 (CEST)
- (BK) Naja, Hauptproblem war ja damals das angemaßte Urheberrecht Kühntopfs bei Texten, die er wörtlich aus der Wikipedia übernommen hatte, als eigene ausgegeben und unter eigenes Copyright gestellt hatte (Schutzrechtsberühmung, Lizenzverstoß). Er (oder sein Verlag) hat also eine Schöpfungshöhe durchaus gesehen ... --Rax post 23:49, 14. Apr. 2014 (CEST)
- Eine ausführliche Darstellung dieses Falles findet man im Kurier-Archiv Wikipedia:Kurier/Ausgabe 7 2011, Abschnitt "Ein kühnes Plagiat". (nicht signierter Beitrag von Tsor (Diskussion | Beiträge) 23:53, 14. Apr. 2014 (CEST)) :P
- und auf weitere Werke bezogen unter Wikipedia:Benutzersperrung/Michael_Kühntopf#Belege_für_Lizenzverstöße_durch_Michael_Kühntopf. --Rax post 01:23, 15. Apr. 2014 (CEST)
unwichtige Randnotiz nur zu Punkt 2: Die Bücher sind nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland erschienen. --Rax post 23:40, 15. Apr. 2014 (CEST)
Irgendwie habe ich im Hinterkopf, das derartige Zeichnungen von Schauspielern keine Schöpfungshöhe haben, mithin gemeinfrei sind? Oder irre ich mich da? Ich benötige das zum Bebildern des Artikels (derzeit Rotlink, aber ich schreibe ihn gerade). MfG --Jack User (Diskussion) 18:55, 16. Apr. 2014 (CEST)
- Schutzfähig ist diese Zeichnung auf jeden Fall. :-) Es gelten also die normalen Regeln ({{Bild-PD-alt}}, {{Bild-PD-alt-100}}). Grüße, --ireas (Diskussion) 19:02, 16. Apr. 2014 (CEST)
- Ich verwende auch PD-alt, trotzdem würde ich es gerne etwas genauer wissen: sind solche radierungen wirklih schutzfähig? --Jack User (Diskussion) 19:04, 16. Apr. 2014 (CEST)
- @Jack User: Gegenfrage: Warum sollte diese Zeichnung denn nicht „schutzfähig“ sein? Die Schöpfungshöhe ist doch keine Frage der Technik sondern der kreativen Leistung. Und da eine Portraitzeichnung aus dieser Zeit eher in das Gebiet der Bildende Kunst fällt, würde hier sogar die Kleine Münze ausreichen. Und selbst wenn die Zeichnung von einem Photo abgepaust worden wäre (was ich nicht glaube) und keine eigenständige Schöpfungshöhe besäße (was auch dann nicht zwangsläufig so ist), bestünde immer noch der urheberrechtliche Schutz des ihr zu Grunde liegenden Bildes.
- Meiner Meinung nach haben wir es hier übrigens nicht mit einer Radierung zu tun (viel zu weich und es fehlen die charakteristischen Schraffuren), sondern mit der Druckreproduktion einer Bleistiftzeichnung (man kann die unterschiedlichen Härtegrade und Mienendicken erkennen). Die Druckreproduktion selbst könnte durchaus in einem Tiefdruckverfahren erfolgt sein (zu denen ja auch die Radierung gehört) und erzeugt als reine technische Reproduktion sicher keinen eigenständigen urheberrechtlichen Schutz. Aber das berührt natürlich nicht den ererbten Schutz des zu Grunde liegenden Originals. --Martin K. (Diskussion) 20:53, 16. Apr. 2014 (CEST)
- @Martin Kraft: Nun, vielleicht habe ich mich da etwas vertan. Danke für die Antwort. --Jack User (Diskussion) 20:56, 16. Apr. 2014 (CEST)
- @Jack User: Kein Problem. Dafür ist WP:URF ja da ;) --Martin K. (Diskussion) 20:57, 16. Apr. 2014 (CEST)
- @Martin Kraft: Dafür lade ich jetzt, ganz gemein(frei), dieses Bild hoch, da der Fotograf vor über 70 Jahren verstorben ist... Und beschäftige die Bilderwerkstatt... :) MfG --Jack User (Diskussion) 21:04, 16. Apr. 2014 (CEST)
- @Jack User: Kein Problem. Dafür ist WP:URF ja da ;) --Martin K. (Diskussion) 20:57, 16. Apr. 2014 (CEST)
- @Martin Kraft: Nun, vielleicht habe ich mich da etwas vertan. Danke für die Antwort. --Jack User (Diskussion) 20:56, 16. Apr. 2014 (CEST)
Jiři-Keuthen 1993 © Maxi web.jpg
Hallo, ich möchte bei Commons eine Galerie mit Bildern von Jiri Keuthen erstellen. Keuthen ist 2007 gestorben. Wir haben von der Erbin Keuthens die schriftliche Genehmigung zur Veröffentlichung seiner Bilder und Texte. Welche Lizenz muss ich dafür auswählen. --FrankKrüger (Diskussion) 06:47, 17. Apr. 2014 (CEST)
- Das kommt ganz auf den Inhalt dieser "schriftlichen Genehmigung" an! Hast du mit der Erbin darüber gesprochen? Gruß, --Gnom (Diskussion) 09:43, 17. Apr. 2014 (CEST)
- Die Lizenz, die in der schriftlichen Genehmigung genannt ist, bwz. - soweit eine dir ein ausschlielßliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde, jede Lizenz, die dir gefällt. Ich vermute, beides ist nicht Bestandteil der Genehmigung enthalten, also müsstes du sie noch mal eine Genehmigung mit einer spezifizierten Lizenz unterschreiben lassen. Das geht unter Umständen auch [[:File:Billabong Rückseite.jpg
- recht formlos]].... syrcroпедия 10:13, 17. Apr. 2014 (CEST)
Hallo, ja die Erbin von Jiri Keuthen weiß dass wir Bilder von Ihrem Mann ins Netz stellen wollen. Wir haben mit Ihr einen Vertrag von einer Fachanwältin ausarbeiten lassen. Sie genehmigt uns Bilder und Texte von Ihrem verstorbenen Mann für Informationszwecke zu veröffentlichen, egal in welcher Form. Gruß, --FrankKrüger (Diskussion) 17:17, 17. Apr. 2014 (CEST)
- Für Informationszwecke ist zu wenig, es müsste für jeden Zweck sein. Auch für Pornos, die kommerzielle Weiterverwendung und Plakate der BZÖ/AfD/Linkspartei/CSU. syrcroпедия 17:44, 17. Apr. 2014 (CEST)
- @Syrcro: Nun übertreib mal nicht. Neben dem Urheberrecht gibt es auch noch das Persönlichkeitsrecht, dass zumindest einigen der von Dir genannten Horrorszenarien im Wege stehen dürfte.
- @FrankKrüger: Womit Syrcro recht hat ist, dass eine Genehmigung nur für Informationszwecke mit keiner der hier zulässigen freien Lizenzen kompatibel ist. Es wäre wohl am Einfachsten, die Erbin selbst die Bilder unter eine Lizenz wie CC-BY-SA stellen zu lassen, statt mit ihr aufwändig irgendeinen Vertrag auszuhandeln. Dann weiß sie genau, was sie unterschreibt und Du bist auf der sicheren Seite.
- Das ganze gilt übrigens nur für Bilder, bei denen der Erblasser auch Urheber oder Inhaber aller Rechte ist. Ist er selbst darauf hingegen nur dargestellt, benötigst Du so oder so eine Freigabe des zugehörigen Urhebers. --Martin K. (Diskussion) 18:43, 17. Apr. 2014 (CEST)
- @Martin Kraft: Ich werde unseren Vertrag mit der Erbin noch mal genau studieren. Wir haben den ja dazu gemacht um damit alle Bilder und Texte von Jiri Keuthen publizieren zu dürfen.--FrankKrüger (Diskussion) 18:54, 18. Apr. 2014 (CEST)
Logo der Royal Horticultural Society
Guten Tag, spricht etwas dagegen in der deutschsprachigen WP dieses Logo zu verwenden? Aus dem zugehörigen Artikel wurde das Logo nach folgendem Monolog entfernt: Diskussion:Royal Horticultural Society#Logo. Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 10:20, 19. Apr. 2014 (CEST)
- Wie das in Zukunft zu beurteilen sein wird, ist noch nicht klar; bis auf Weiteres kann das aber nach der alten Vorgehensweise eingebunden werden, wenn du damit einverstanden bist. --ireas (Diskussion) 10:24, 19. Apr. 2014 (CEST)
- Danke. Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 10:26, 19. Apr. 2014 (CEST)
Urheberrecht bei Pressebildern bzw. Foto nur für Wiki freigeben
Liebe alle
Bin neu hier und bin mit einem ersten Versuch, in Freiwilligenarbeit für ein Kulturprojekt ein Foto auf Wikipedia aufzuschalten, gescheitert. Wie gehe ich urheberrechtlich korrekt vor: - wenn ich ein Foto aus einem Pressedossier raufladen möchte, welches nur für Publikationen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Film frei gegeben ist (also nicht auf Wiki commons aufgeschaltet werden darf?) - wenn ich das OK einer Profifotografin habe, das Foto ausschliesslich zum Gebrauch auf Wiki und Facebook zu verwenden (also nicht auf Wiki commons zur Verfügung gestellt werden darf?
In beiden Fällen muss ich den/die Urheber in der Foto-Byline angeben. Danke für Eure Unterstützung!
Anthea(nicht signierter Beitrag von Anthea schreibt (Diskussion | Beiträge) 23:51, 20. Apr. 2014)
- Das geht so nicht, siehe Hilfe:FAQ zu Bildern#Rechtliches, Fragen "Was ist eine Erlaubnis/Permission/Freigabe/Genehmigung?" und "Bei welchen Dateien muss ich etwas Besonderes beachten?". --79.228.207.152 23:54, 20. Apr. 2014 (CEST)
- Wenn das die Bedingung ist, werden wir auf die Bilder verzichten müssen. Das Grundprinzip der Wikipedia ist es, freies Wissen zu sammeln. "Frei"="freie Lizenz". Also entweder ganz frei oder gar nicht. --H7 (Diskussion) 00:01, 21. Apr. 2014 (CEST)
Aquarell der "Pagoda Anchorage" (1868) im National Maritime Museum Greenwich - gemeinfrei?
Von dem Gemälde "Pagoda anchorage, Foo Chow (Tea district)" möchte ich gern eine TIFF in die deutsche Wikipedia stellen. Soweit ich sehen kann, ist das Bild für den nichtkommerziellen Gebrauch gemeinfrei. Doch hätte ich dazu gern Rückmeldungen, um Konflikte zu vermeiden.
Künstler: James Henry Butt (1844-1936)
Jahr der Schöpfung: 1868
Infos des verwahrenden Museums zu den Rechten:
b) Allgemeines des Museums zum Copyright der von ihm verwahrten Objekte
c) Link des Museums zu "Creative Commons" gemäß a) und b)
Danke schon einmal! --Mr Südsee (Diskussion) 00:28, 15. Apr. 2014 (CEST)
- Das Bild selbst ist gemeinfrei, da der Urheber vor mehr als siebzig Jahren verstorben ist. (Ausnahme: Sollte das Bild erst nach 1923 veröffentlicht worden sein, könnten sich in den USA Probleme ergeben.)
- Fraglich ist, ob die Digitalisierung selbst erneut geschützt ist. Nach der Rechtsauffassung der Wikimedia Foundation ist das nicht der Fall, weshalb das Bild lokal mit {{Bild-PD-alt}} oder mit
{{PD-Art}}
auf Commons hochgeladen werden kann. Die Realität ist, zumindest in Deutschland, etwas komplexer. Handelt es sich um eine rein technische Reproduktion, also bspw. einen einfachen Scan, ist die Reproduktion wohl nicht geschützt. Handelt es sich um mehr als eine rein technische Reproduktion, also bspw. eine Fotografie, liegt nach einer verbreiteten Meinung in der Rechtswissenschaft ein Lichtbild vor, welches nach § 72 UrhG ein Leistungsschutzrecht genießt. - Wenn die Digitalisierung geschützt ist, benötigst du eine Genehmigung des Urhebers. Die CC-by-nc-sa-Lizenz reicht hier nicht aus, da wir hier und auf Commons keine Lizenzen erlauben, die die kommerzielle Weiternutzung verbieten.
- tl;dr: Die Rechtslage hier ist unklar. Du kannst das Bild auf Commons hochladen, und es wird nicht gelöscht werden; ob das aber nach deutschem Recht auch korrekt ist, ist fraglich.
- --ireas (Diskussion) 00:45, 15. Apr. 2014 (CEST)
- Mit Rücksicht auf die unklare Rechtslage werde ich das Bild also – wenn – auf Commons hochladen.
- Knackpunkt bleibt, ... ob die Digitalisierung selbst erneut geschützt ist. Nach der Rechtsauffassung der Wikimedia Foundation ist das nicht der Fall ... Gibt es zu dieser Rechtsauffassung einen Link, den man mit in die Bildinfo setzen sollte? Oder ist das schon klar durch Verwendung der Vorlage {{Bild-PD-alt}} oder
{{PD-Art}}
? – Danke noch einmal, --Mr Südsee (Diskussion) 02:13, 15. Apr. 2014 (CEST)
- @Mr Südsee: Die Verwendung der PD-Art-Vorlage auf Commons ist ausreichend, da das a) gängige Praxis auf Commons ist und b) die Vorlage auch einen Link auf das offizielle Statement der WMF enthält. Grüße, Yellowcard (D.) 09:50, 15. Apr. 2014 (CEST)
- @Yellowcard: Danke, habe ein TIFF vom Aquarell bei Commons hochgeladen und die vorgeschlagene Vorlage verwendet: James Henry Butt: Pagoda Anchorage (1868) . Gruß zurück, --Mr Südsee (Diskussion) 01:20, 22. Apr. 2014 (CEST)
- @Mr Südsee: Die Verwendung der PD-Art-Vorlage auf Commons ist ausreichend, da das a) gängige Praxis auf Commons ist und b) die Vorlage auch einen Link auf das offizielle Statement der WMF enthält. Grüße, Yellowcard (D.) 09:50, 15. Apr. 2014 (CEST)
Schöpfungshöhe? Lizenz?
Bleibt dieser Buchumschlag unter Schöpfungshöhe? Ansonsten wäre er ja nicht alt genug. Und ist dieses Bild so lizenziert rechtens? Reicht die genannte Freigabe? Meines Erachtens nicht. -- Хрюша ? ! ? ! 08:12, 21. Apr. 2014 (CEST)
- Karten haben in der Regel Schöpfungshöhe, damit auch ein Buchumschlag mit Karte als Hintergrund. Sagen das er Freigabe hat, dass kann jeder, er sollte sie auch beweisen können. Kann er das, ist alles gut. Soll heissen ohne OTRS-Tiket läuft da nichts. --Bobo11 (Diskussion) 10:10, 21. Apr. 2014 (CEST)
- Meine Meinung ist auch, dass beide im Artikel verwendeten Bilder in dieser Form nicht gehen. Und es erstaunt mich etwas, dass bei einem Artikel der auf der Hauptseite erscheint, nicht etwas genauer hingeschaut wird! -- Хрюша ? ! ? ! 12:45, 21. Apr. 2014 (CEST)
Hallo, hoffe, dass ich hier richtig bin. Ich wollte das Bild: Datei: KarenAnnQuinlan.jpg, was in der englischen Wikipedia in dem Artikel en:Karen Ann Quinlan, der als Importartikel für die deutsche Version in meinem BNR ist, einbinden. Das hat aber nicht geklappt - also auf die übliche Art. Weiß jemand warum und wie das ginge? Grüße, --WumsEWummel (Diskussion) 20:01, 24. Apr. 2014 (CEST)
- Gar nicht. Bilder anderer Wikipedia-Sprachversionen kannst du nicht in Artikel der de.wp einbinden. Wenn die Bildlizenzen etc. in Ordnung sind, kann man die Bilder nach Wikimedia Commons verschieben (von dort lassen sie sich in hiesige Artikel einbinden), aber das scheidet in diesem Fall aus, da es sich um ein unfreies Fair use-Bild handelt, das weder auf Commons noch hier akzeptiert wird. Hier sind nur freie Inhalte erwünscht. Gruß -- Rosenzweig δ 20:57, 24. Apr. 2014 (CEST)
- Danke für deine Antwort! Und: Schade, mit Bild hätte sich der Artikel besser gemacht, finde ich. Grüße, --WumsEWummel (Diskussion) 07:18, 25. Apr. 2014 (CEST)
Datei:Zinzenzell 30.04.1978.png als Ableitung aus der Datei:Wiesenfelden in SR.svg
Hallo, der Autor Hagar66 hat seine Datei:Wiesenfelden in SR.svg zur Weiterverwendung und Bearbeitung lizenziert. Ich habe aus dieser Datei die Datei Zinzenzell 30.04.1978.png erstellt und überarbeitet. Ich bin aber kläglich daran gescheitert die Lizenz 1:1 unter Nennung des ursprünglichen Autors einzubinden, da die Links zu den Lizenzbausteinen scheinbar ins leere gehen. Wer kann mir da weiterhelfen?
Danke! Euer Miiichale (07:42, 25. Apr. 2014 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)
- @Miiichale: Dass das mit dem Lizenzbausteinen nicht funktioniert, liegt daran, dass das Ausgangsbild und die Lizenzbausteine auf Wikimedia Commons liegen, und nicht wie Deine Datei hier in der Deutschen Wikipedia. Ich würde Dir daher empfehlen Deine Datei auch nach Commons verschieben zu lassen. Generell sollten ja alle Bilddaten, die mit rechtlich mit Commons kompatibel sind auch dort hochgeladen werden, und nicht hier.
- Da der Usrsprungsauthor seine Datei u.a. gemeinfrei bzw. CC-0 gestellt hat, bist Du übrigens rechtlich zu keinerlei Attribution verpflichtet. Allerdings gehört ein Link zur Ursprungsdatei unter Andere Versionen nicht nur zum guten Ton, sondern hilft auch allen, die mit diesen Daten weiterarbeiten wollen. Außerdem solltest Du den Autor der Usrprungsdaten auch unter Autor aufführen. Eine Angabe des Ursprungsbildes als Quelle hingegen ist mMn nicht sinnvoll, weil dort die Quelle der aktuellen Version stehen sollte – und die bist ja Du selbst.
- Dass Du das SVG in ein PNG konvertiert und die neuhinzugefügten Inhalte so ausgefressene Ränder haben, finde ich aus gestalterischer Sicht übrigens eher unglücklich. Besser wäre es auch Deine Datei auch als SVG-Vektordatei anzulegen (als Programm eignet sich dafür Inkscape), so dass es auch von dritten weiterbearbeitet und optimiert werden kann. --Martin K. (Diskussion) 09:57, 25. Apr. 2014 (CEST)
Ich war vor kurzem in Disneyland Paris und habe einiges an Fotos gemacht, unter anderem Requisiten aus diversen Filmen, Gebäuden, Personen in Kostümen, Statuen und Achterbahnen. Der Commonshinweis ([7]) schreckt mich etwas ab, davon etwas hochzuladen. Kann mir das jemand genauer erklären, was lt. frz. Recht möglich ist? --Gripweed (Diskussion) 11:16, 25. Apr. 2014 (CEST)
- Tricky. Streng genommen darfst du nach französischem Urheberrecht gar keine Fotos von Gebäuden oder aufwändigeren Installationen hochladen, wenn der Architekt nicht bereits seit mehr als 70 Jahren tot ist. Alle Bauten in Disneyland wären damit tabu. Im Einzelfall kann man sich mal das eine oder andere Foto ansehen, ob der darauf erkennbare Anteil eines Gebäudes als Werk zu bezeichnen ist oder bei einer Überblicksaufnahme als Beiwerk durchgeht. Grüße --h-stt !? 13:23, 25. Apr. 2014 (CEST)
- @Gripweed: Sofern die Begingungen der deutschen Panoramafreiheit erfüllt sind, kannst Du die Bilder lokal hochladen (per Schutzlandprinzip). Das dürfte aber bei Fotos im Disneyland auch nach deutschem Recht schwierig werden, da kein öffentlicher Grund. Es stellt sich aber immer die Frage, ob die dargestellten Objekte urheberrechtlich geschützt sind. Bei Figuren ist das grundsätzlich zu bejahren, eine gewöhnliche Achterbahn hingegen ist wohl weniger urheberrechtlich geschützt. Es kommt also durchaus auf den Einzelfall an; ein bisschen Bedacht beim Upload ist aber angemessen. Grüße Yellowcard (D.) 15:09, 25. Apr. 2014 (CEST)
urheberrechtsverletzung durch dritte
hallo, ich wollte mal fragen, wie allgemein verfahren wird, wenn man den umgekehrten fall feststellt, dass urheberrecht verletzt wurde, indem auf eine kommerziell betriebene homepage textinhalte und fotos kopiert wurden, ohne die quelle (wikipedia) und die urheber zu nennen? gibt es da eine richtlinie, wie "wir" dagegen vorgehen? Haster (Diskussion) 11:17, 25. Apr. 2014 (CEST)
- Dafür haben wir die Funktionsseiten WP:WN bzw. Wikipedia:Weiternutzung/Mängel--Karsten11 (Diskussion) 11:37, 25. Apr. 2014 (CEST)
- Bei der fehlerhaften Weiternutzung von einzelnen bis wenigen Bildern lohnt es sich immer auch die Urheber auf ihrer Diskussionsseite bzw. per Wikimail darauf hinzuweisen. Die sind die einzigen, die wirklich etwas tun können. syrcroпедия 11:48, 25. Apr. 2014 (CEST)
- es sind weit mehr als zehn, zwanzig bilder, ich bin gerade am durchzählen, für die alleine ich das urheberrecht habe. ich weiß aber natürlich nicht, wer da rechte an anderen bildern hat. das gro der weiteren bilder dürfte aber sicher genausowenig selbst gemacht und einfach bei wikipedia bzw. commons gezogen sein. und ich bin gerade dabei mich innerlich tierisch darüber aufzuregen, da dort jemand echt versucht, mit der page geld zu verdienen und im impressum selbst auf das urheberrecht beharrt und so... Haster (Diskussion) 11:57, 25. Apr. 2014 (CEST)
- Dann mal bitte Butter bei die Fische: die URL der betroffenen Website hier oder WP:WN posten. --Túrelio (Diskussion) 12:37, 25. Apr. 2014 (CEST)
- es sind weit mehr als zehn, zwanzig bilder, ich bin gerade am durchzählen, für die alleine ich das urheberrecht habe. ich weiß aber natürlich nicht, wer da rechte an anderen bildern hat. das gro der weiteren bilder dürfte aber sicher genausowenig selbst gemacht und einfach bei wikipedia bzw. commons gezogen sein. und ich bin gerade dabei mich innerlich tierisch darüber aufzuregen, da dort jemand echt versucht, mit der page geld zu verdienen und im impressum selbst auf das urheberrecht beharrt und so... Haster (Diskussion) 11:57, 25. Apr. 2014 (CEST)
- [8]. es handelt sich dabei keineswegs um eine offizielle page des kreises, wie der name vielleicht andeutet (die wäre nur potsdam-mittelmark.de, sondern um irgendetwas privat und kommerziell betriebenes. bin da echt nur durch zufall drüber gestolpert, weil ich vorhin via google was recherchieren wollte. und da sah ich sofort ein foto von mir, das ich in die wikipedia gestellt habe. fotos noch und nöcher (und eben weitgehend herauskopierte texte) aus der wikipedia findet man, wenn man oben in der leiste auf gebietskarte und dann halt diesen oder jenen ort klickt. dann laufen da bilder zu ortsbeschreibungen durch. etwas gephotoshopt (mit strahlend blauen himmeln und so), aber ganz offensichtliche urheberrechtsverletzungen. ich habe exakt 20 bilder von mir entdeckt (und einige von mir verfasste wikipediaartikel) und einige, die sich anderen nutzern zuschreiben lassen, gefunden. Haster (Diskussion) 13:28, 25. Apr. 2014 (CEST)
- Danke. Hab zum Glück kein eigenes Foto gefunden, dafür aber File:Brassica rapa ssp rapa var pygmaea.jpg, das, das, das und das, alle hier genutzt; nicht schlecht, auf nur 1 Seite gleich 5 wahrscheinliche copyvios. --Túrelio (Diskussion) 14:44, 25. Apr. 2014 (CEST)
- [8]. es handelt sich dabei keineswegs um eine offizielle page des kreises, wie der name vielleicht andeutet (die wäre nur potsdam-mittelmark.de, sondern um irgendetwas privat und kommerziell betriebenes. bin da echt nur durch zufall drüber gestolpert, weil ich vorhin via google was recherchieren wollte. und da sah ich sofort ein foto von mir, das ich in die wikipedia gestellt habe. fotos noch und nöcher (und eben weitgehend herauskopierte texte) aus der wikipedia findet man, wenn man oben in der leiste auf gebietskarte und dann halt diesen oder jenen ort klickt. dann laufen da bilder zu ortsbeschreibungen durch. etwas gephotoshopt (mit strahlend blauen himmeln und so), aber ganz offensichtliche urheberrechtsverletzungen. ich habe exakt 20 bilder von mir entdeckt (und einige von mir verfasste wikipediaartikel) und einige, die sich anderen nutzern zuschreiben lassen, gefunden. Haster (Diskussion) 13:28, 25. Apr. 2014 (CEST)
- @Haster: Hier werden Deinen Angaben zufolge Deine Urheberrechte verletzt. Da es sich um eine offensichtlich kommerzielle Website handelt, wird also mit Deiner Arbeit rechtswidrig Geld verdient. Wie Du weiter vorgehst, ist Dir als Rechtsinhaber selbst überlassen. Du könntest beispielsweise eine Mail schreiben, in der Du auf die einzuhaltenden Lizenzbedingungen hinweist und eine Frist zur Behebung der Mängel setzt. In diesem Fall ist es aber sicher auch nicht verwerflich, wenn Du direkt eine angemessene Rechnung dazulegtest. Spätestens, wenn die Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden, steht Dir natürlich der Rechtsweg offen. Yellowcard (D.) 14:57, 25. Apr. 2014 (CEST)
Skizze aus der en:WP
Hallo, meine Frage: Ich würde gerne diese Skizze aus der en:WP Quelle zu dem Artikel Autódromo de Sitges-Terramar in der deutschen WP verwenden. Wie kann man es urberrechtlich und technisch richtig machen? --Reibssiew (Diskussion) 14:33, 26. Apr. 2014 (CEST)
- Gar nicht. Die Skizze ist dort als Fair use-Datei eingebunden. Solche Werke dürfen hier nicht genuzt werden. Grüße --h-stt !? 15:47, 26. Apr. 2014 (CEST)
- Bist du da so sicher, Fair Use besagt jedoch, dass die Wiedergabe urheberrechtlich geschützten Materials zum Zwecke der Berichterstattung, der Bildung und der Wissenschaft keine Urheberrechtsverletzung darstellt. WP ist doch eine Enzyklopädie und dient somit auch der Bildung. Die Skizze stammt aus Spanien und nicht aus USA. --Reibssiew (Diskussion) 16:22, 26. Apr. 2014 (CEST)
- Hallo Reibssiew, ja, wir richten uns allerdings (auch) nach deutschem Recht (das keine Fair-Use-Regelung kennt), weshalb entsprechende Inhalte hier nicht genutzt werden können, sofern sie nicht aus anderen Gründen keinen Schutz genießen. Siehe dazu WP:Bildrechte. grüße, — Pajz (Kontakt) 16:38, 26. Apr. 2014 (CEST)
- Ok, danke für die Erklärung, noch eine kurze Frage: gilt das auch für Commons oder nur für die deutsche WP? Die Skizze wurde nachweislich vor 1923 veröffentlicht, würde es dann nicht unter {Bild-PD-alt-1923} Regel fallen? --Reibssiew (Diskussion) 17:12, 26. Apr. 2014 (CEST)
- Fair-use ist auch auf Commons untersagt (weil dort auch nach US-Recht nicht möglich). --Túrelio (Diskussion) 20:14, 26. Apr. 2014 (CEST)
- Ok, danke für die Erklärung, noch eine kurze Frage: gilt das auch für Commons oder nur für die deutsche WP? Die Skizze wurde nachweislich vor 1923 veröffentlicht, würde es dann nicht unter {Bild-PD-alt-1923} Regel fallen? --Reibssiew (Diskussion) 17:12, 26. Apr. 2014 (CEST)
- Hallo Reibssiew, ja, wir richten uns allerdings (auch) nach deutschem Recht (das keine Fair-Use-Regelung kennt), weshalb entsprechende Inhalte hier nicht genutzt werden können, sofern sie nicht aus anderen Gründen keinen Schutz genießen. Siehe dazu WP:Bildrechte. grüße, — Pajz (Kontakt) 16:38, 26. Apr. 2014 (CEST)
- Bist du da so sicher, Fair Use besagt jedoch, dass die Wiedergabe urheberrechtlich geschützten Materials zum Zwecke der Berichterstattung, der Bildung und der Wissenschaft keine Urheberrechtsverletzung darstellt. WP ist doch eine Enzyklopädie und dient somit auch der Bildung. Die Skizze stammt aus Spanien und nicht aus USA. --Reibssiew (Diskussion) 16:22, 26. Apr. 2014 (CEST)
Langzitat oder URV?
hallo, ist der im Artikel Villa Rothschild unter EN1 als Zitat gebrachte Erinnerungentext von 1984 mit bekanntem Autor (Walther Amelung, 1894–1988) noch als Langzitat zulässig oder handelt es sich dabei schon um eine URV? VG --Jbergner (Diskussion) 08:28, 27. Apr. 2014 (CEST)
- Ist mir zu lang, würde es auch kürzen. Vor allem steht es alleine und ist nicht im Text integriert. Wenn der selbe Text jetzt in mehreren Blöcke mit Kommentaren (sprich eigener Text) dazwischen, würde es unter Umständen gehen. Aktuell ist es sicher nicht das, was der Gesetzgeber wollte, als er die Zitat-Regel einführte. Ich vermisse eindeutig den Zusammenhang zwischen eigenem Text und Zitat, und vor allem sehe ich nirgends im Text die Notwendigkeit der Länge des Zitates. PS: Das heisst jetzt nicht, dass wir jetzt Versionslöschen müssen, aber herausgenommen oder zumindest gekürzt werden sollte es.--Bobo11 (Diskussion) 08:49, 27. Apr. 2014 (CEST)
Foto der JSA Arnstadt
Hallo,
ich möchte für den Artikel Jugendstrafanstalt Arnstadt dieses Gebäude fotografieren und das Bild anschließend auf Wikimedia Commons hochladen, um es in diesen Artikel einzubinden. Was muss ich bezüglich möglicher URV beachten? Werden hierbei etwaige Rechte des Eigentümers, dem Justizministerium des Freistaates Thüringen verletzt? Wie ist die allgemeine Rechtslage beim Fotografieren solcher Gebäude?
--Gaertner090468 (Diskussion) 10:02, 27. Apr. 2014 (CEST)
- Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob das Gebäude überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Es muss daher schon architektonische Besonderheiten aufweisen, was ich bei einem Gefängnis zunächst mal generell bezweifeln will. Falls doch, ist das Fotografieren von öffentlichem Grund in jedem Fall trotzdem unproblematisch, da die Panoramafreiheit dann greift. Das gilt sowohl in den DACH-Ländern als auch in den USA, weshalb das Bild auch auf Commons hochgeladen werden kann. Ich sehe daher keine Probleme. Grüße, Yellowcard (D.) 10:43, 27. Apr. 2014 (CEST)
- Danke. --Gaertner090468 (Diskussion) 11:37, 27. Apr. 2014 (CEST)
Pfadfinderkreuz als SVG nachgemalt
Hallo, ich habe für die deutsche WP Seite zum Thema Kreuzpfadfinder das Pfadfinderkeuz als SVG nachgemalt. Jetzt bin ich mit unsicher wie es mit den Rechten aussieht.
das habe ich über das Zeichen gefunden: http://www.scout-o-wiki.de/index.php/Pfadfinderkreuz
Mfg. scout0wa (21:05, 25. Apr. 2014 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)
- Das basiert auf sehr einfachen und ebenso alten Vorlagen wie dem Tatzenkreuz. Gemäß Urteil vom LG Hamburg zum SED-Logo würde ich davon ausgehen, daß kein urheberrechtlicher Schutz besteht. --Pölkky 21:10, 25. Apr. 2014 (CEST)
- Danke ( auch wegen dem Hinweis mit der Signatur) --Scout0wa 01:45, 26. Apr. 2014 (CEST)
- @Pölkkyposkisolisti: Das SED-Urteil hat heute keinerlei Aussagekraft mehr, da der BGH ausdrücklich die Rechtsprechung, der das LG damals gefolgt ist (höhere Schwelle zum Erreichen der SH bei Werken angewandter Kunst wie Logos), aufgegeben hat. Es ist derzeit nicht klar, ob nicht sogar auch sehr einfache Logos wie dieses geschützt sind. Das müsstest Du mittlerweile wissen; Aussagen wie Deine obige sind u.U. gefährlich. Leider.
- @Scout0wa: Man kann ehrlicherweise momentan nicht sicher sagen, ob solche Logos geschützt sind, da sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zuletzt geändert hat und es keine passenden Präzedenzfälle gibt, um die Sachlage einschätzen zu können. Eine unbefriedigende Situation, an der wir jedoch momentan nichts ändern können. Gruß Yellowcard (D.) 09:37, 27. Apr. 2014 (CEST)
- @Scout0wa: Kurt Lohse, der Entwerfer des ursprünglichen Logos, ist 1958 gestorben; es war etwas breiter als die von Scout0wa verlinkte Version. Die schmälere verlinkte Gestaltung stammt meines Wissens von H. Keyler, der noch lebt. Sollte also ein urheberrechtlicher Schutz bestehen (siehe Yellowcards Antwort), läuft der mindestens bis Jahresende 2028. --jergen ? 10:29, 28. Apr. 2014 (CEST)
- Der Grundsatz des LG Hamburg zum SED-Logo gilt auch nach dem "Geburtstagszug" und zwar uneingeschränkt, eher noch verstärkt. Der BGH hat im Geburtstagszug zwei Grundsätze aufgestellt: Erstens einen drastisch erweiterten Anwendungsbereich des Urheberrechts aber zweitens eine deutliche Begrenzung des Schutzumfangs. Nur der direkte, künstlerische Anteil einer Schöpfung ist vom Urheberrecht umfasst. Die Montage vorbekannter Elemente bietet das genau nicht. Daher ist das SED-Logo nachwievor nicht schutzfähig. Grüße --h-stt !? 13:14, 28. Apr. 2014 (CEST)
PD ineligible
Ist die Category PD ineligible bei diesem Umschlagbild von 2003 korrekt ? Das Bild soll via SG? möglicherweise am 1.Mai auf die Hauptseite.--Goesseln (Diskussion) 10:18, 28. Apr. 2014 (CEST)
- Ich halte das durchaus für denkbar. Nach der Geburtstagszug-Entscheidung des BGH müssen wir bei der Beurteilung von Schöpfungshöhe allerdings grundsätzlich vorsichtig sein. Gruß Yellowcard (D.) 10:29, 28. Apr. 2014 (CEST)
- Vorsicht ist grundsätzlich nicht verkehrt, aber hier einen Schutz anzunehmen, wäre dann doch stark übertrieben. Das ist keine künstlerische Leistung und daher nicht vom Anwendungsbereich des Urheberrechts umfasst. Es ist gemeinfrei und der Baustein ist korrekt. Grüße --h-stt !? 13:16, 28. Apr. 2014 (CEST)
- @H-stt: Warum läuft da ein roter Balken einmal quer über das Buchcover? Warum sind die einzelnen Textblöcke nicht bündig, sondern versetzt angeordnet? Diese und weitere Fragen könnte man stellen; es sind reine Gestaltungsfragen. Ob es übertrieben ist, hier einen Schutz anzunehmen oder nicht, weiß ich nicht (wenngleich ich es ehrlich hoffe). Ansgar Koreng war in der Bewertung auch sehr einfacher Logos jedenfalls nicht so deutlich und hielt auch einen Schutz sehr einfacher Gestaltungen für denkbar. In Österreich wurde einem sehr einfachen Textlogo eines Fitnesscenters (?) urheberrechtlicher Schutz zuerkannt; es ist nicht allzu abwegig anzunehmen, dass in Deutschland die Rechtsprechung zukünftig einen ähnlichen Weg gehen wird. // Klar ist auch, dass nach unserer bisherigen Ansicht das Buchcover korrekt markiert ist, da nicht schutzfähig. Yellowcard (D.) 15:00, 28. Apr. 2014 (CEST)
- Egal warum es so ist, es hat jedenfalls nichts mit Kunst zu tun, sondern ist reines Handwerk. Bitte wirf jetzt nicht alle Grundsätze auf einmal aus dem Fenster. Der BGH hat nicht entschieden, dass jede gerade Linie Urheberrecht schafft, sondern es bleibt auch jetzt natürlich bei der Grenze des Handwerklichen, Alltäglichen, Banalen. Grüße --h-stt !? 15:07, 28. Apr. 2014 (CEST)
- @H-stt: Auch wenn ich im konkreten Fall zur Schöpfungshöhe keine abschließende Meinung habe, finde ich doch, dass Du es Dir hier mit der Einordnung „reines Handwerk“ zu einfach machst – und zwar nicht nur, weil mir keine „handwerkliche“ Gestaltungsregel bekannt ist, die auf diese rote Diagonale hinauslaufen würde.
- Wie schon verschiedentlich angemerkt, ist die Komplexität des Designs allein kein geeigneter Gradmesser für dessen Schöpfungshöhe (und die Faustregel „nur eine fache geometrische Formen“ schlicht irreführend). Spätestens seit dem Bauhaus zeichnet sich herausragende Gestaltung ja häufig gerade durch ihre bewußte und kompromisslose Schlichtheit aus... --Martin K. (Diskussion) 15:49, 28. Apr. 2014 (CEST)
- Egal warum es so ist, es hat jedenfalls nichts mit Kunst zu tun, sondern ist reines Handwerk. Bitte wirf jetzt nicht alle Grundsätze auf einmal aus dem Fenster. Der BGH hat nicht entschieden, dass jede gerade Linie Urheberrecht schafft, sondern es bleibt auch jetzt natürlich bei der Grenze des Handwerklichen, Alltäglichen, Banalen. Grüße --h-stt !? 15:07, 28. Apr. 2014 (CEST)
- @H-stt: Warum läuft da ein roter Balken einmal quer über das Buchcover? Warum sind die einzelnen Textblöcke nicht bündig, sondern versetzt angeordnet? Diese und weitere Fragen könnte man stellen; es sind reine Gestaltungsfragen. Ob es übertrieben ist, hier einen Schutz anzunehmen oder nicht, weiß ich nicht (wenngleich ich es ehrlich hoffe). Ansgar Koreng war in der Bewertung auch sehr einfacher Logos jedenfalls nicht so deutlich und hielt auch einen Schutz sehr einfacher Gestaltungen für denkbar. In Österreich wurde einem sehr einfachen Textlogo eines Fitnesscenters (?) urheberrechtlicher Schutz zuerkannt; es ist nicht allzu abwegig anzunehmen, dass in Deutschland die Rechtsprechung zukünftig einen ähnlichen Weg gehen wird. // Klar ist auch, dass nach unserer bisherigen Ansicht das Buchcover korrekt markiert ist, da nicht schutzfähig. Yellowcard (D.) 15:00, 28. Apr. 2014 (CEST)
- Vorsicht ist grundsätzlich nicht verkehrt, aber hier einen Schutz anzunehmen, wäre dann doch stark übertrieben. Das ist keine künstlerische Leistung und daher nicht vom Anwendungsbereich des Urheberrechts umfasst. Es ist gemeinfrei und der Baustein ist korrekt. Grüße --h-stt !? 13:16, 28. Apr. 2014 (CEST)
- Leute, hat irgendwer von euch die Literatur der letzten Monate zum Geburtsgaszug gelesen? Wahrscheinlich muss ich die Schöpfungshöhe doch noch mal ergänzen. Es gibt keinen Grund, jetzt alle Prinzipien des Urheberrechts über Bord zu werfen. Das BGH-Urteil ist kein Freibrief, jeden blöden roten Strich jetzt bis 70 Jahre pma für geschützt zu halten. Es ging darin NUR darum dass künftig auch angewandte Kunst den selben Grundsätzen unterliegt, wie andere Werkgattungen. Also reagiert bitte nicht panisch. Grüße --h-stt !? 15:55, 28. Apr. 2014 (CEST)
Flickrfoto für die Kleine Drau
Servus!
Ich habe den Artikel gestern gehackt und auf Flickr ein nettes Foto gefunden, für das alle Rechte vorbehalten sind.
Ich habe den Urheber angeschrieben und gefragt, ob er sich hinreißen ließe, das Bild unter eine wikiverträgliche Lizenz zu stellen. Seine freundliche Antwort lautete:
- danke für Ihre Nachricht.
Es freut mich, dass Ihnen meine Fotos gefallen.
Sie dürfen sich gerne Bildmaterial welches Ihnen gefällt herunterladen, kein Problem.
Darf ich es jetzt herunterladen und unter einer würdigen aber wikifähigen Lizenz in die Commons stellen, oder seht Ihr mich damit unzureichend abgesichert?
Danke voraus für Eure Erklärung.
Gruß, Ciciban (Diskussion) 09:55, 30. Apr. 2014 (CEST)
- Auch bei den Flickrfotos stehen jeweils die Lizenzen dabei. Wenn es sich um eine kompatible handelt ist es okay, sonst leider nicht. Am einfachsten du nennst den DAteinamen auf Flickr.--gruß K@rl 09:58, 30. Apr. 2014 (CEST)
- @Ciciban: Nein, das reicht so leider nicht. Er muss schon konkret die Lizenz nennen, unter die er das Foto stellt. Frag doch nochmal nach, er scheint ja nicht abgeneigt zu sein. Eventuell kannst Du ihn auch unsere Textvorlage ausfüllen lassen; dann wärst Du jedenfalls auf der sicheren Seite.
- @Karl Gruber: Hat er doch dazugeschrieben: Alle Rechte vorbehalten. Grüße, Yellowcard (D.) 10:03, 30. Apr. 2014 (CEST)
- sorry, habe ich übersehen. --K@rl 12:12, 30. Apr. 2014 (CEST)
Ich bin kein Flickruser. Wäre es für den Herren vielleicht einfacher, dort die Lizenz nachträglich zu ändern?
Gruß, Ciciban (Diskussion) 10:09, 30. Apr. 2014 (CEST)
- Der Aufwand ist so (Lizenz auf Flickr ändern) oder so (E-Mail-Freigabe an permissions-de@wikimedia.org) relativ gering, sobald er einmal weiß, was er will und da tut (nämlich die freie Lizenzierung an sich). Grüße, Yellowcard (D.) 10:39, 30. Apr. 2014 (CEST)
Hierher übertragen von Diskussion:Ludwig Karl Hartmann:
Ich habe am 24.03.2014 im Stadtarchiv Duderstadt die Dokumente zur Ernennung als Ehrenbürger eingesehen und fotografiert. Ich weis aber nicht ob ich diese Dokumente ins Netz stellen darf. Die persönlichen Daten entstammen einem kleinen Buch, welches ein Vorfahr in den 30er Jahren erstellt hat.
Dies könnte ich ins Netz stellen, beinhaltet aber im wesentlichen nur unsere Familie und wäre somit für die Allgemeinheit uninteressant. (nicht signierter Beitrag von UlGeHartmann (Diskussion | Beiträge) 20. Apr. 2014, 11:57)
- Die Ernennung zum Ehrenbürger war lt. Artikel 1857. Dokumente aus dieser Zeit sind urheberrechtlich kein Problem, weil alle Schutzfristen (üblicherweise 70 Jahre nach dem Tod) längst abgelaufen sein müssten. Ich weiß nicht, ob das Stadtarchiv die Benutzung und Veröffentlichung seiner Archivalien an irgendwelche Knebelverträge bindet. Falls es da etwas gibt, wäre das aber kein urheberrechtliches Problem, sondern ein zivilrechtliches für denjenigen, der die Dokumente hier hochlädt bzw. sie fotografiert hat. Also mal nachschauen, ob das Stadtarchiv irgendwelche Bedingungen an die Benutzung oder das Fotografieren geknüpft hat, und sich dann ggfs. entscheiden, ob man sich dran halten mag oder nicht. -- Rosenzweig δ 16:20, 27. Apr. 2014 (CEST)
Musikrechte
http://archiv.twoday.net/stories/714918120/ kritisiert Wikipedia:Musikrechte als unsäglich --134.130.68.38 22:16, 4. Apr. 2014 (CEST)
- Klingt vernünftig. Die Datei also löschen? Den Text irgendwie umschreiben? Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:38, 5. Apr. 2014 (CEST)
- Ich würde den Beitrag schon nochmal hinterfragen .. und dann den Artikel wo nötig verbessern. Mir fehlt hierzu leider die Fachkenntnis. --HelgeRieder (Diskussion) 20:05, 5. Apr. 2014 (CEST)
- Diese spezielle Datei muss nicht gelöscht werden, da die Änderung des Schutzfrist nur teilweise rückwirkend ist: Verlängerung der laufenden Schutzfristen schon; ein Wiederaufleben von erloschenen aber nicht. Der Histo hat den § 137m UrhG halt nicht gelesen vor dem Schreiben. syrcroпедия 17:37, 9. Apr. 2014 (CEST)
- Ich glaube die gesamte Praxis der Musikzitate sollte nochmal auf den Prüfstand und diskutiert werden. Einerseits dulden wir auch keine Bildzitate und andererseits gibt es inzwischen die Möglichkeit, kurze Ausschnitte mittels Notensyntax direkt im Artikelquelltext zu platzieren. IMHO gehören die Ausschnitte aus unfreien Werken alle gelöscht. --Kam Solusar (Diskussion) 21:20, 5. Apr. 2014 (CEST)
- Andererseits dulden wir ja auch Textzitate... Gestumblindi 21:47, 5. Apr. 2014 (CEST)
- Dass Wikipedia:Musikrechte ziemlich abwegig ist, ist ja schon seit Jahren bekannt und immer mal wieder Thema; es hat sich nur nie jemand gefunden, der Lust hatte, es zu ändern. Mein Kenntnisstand ist jedenfalls, dass die Seite auch praktisch weitgehend ignoriert wird. // Gestumblindi, na ja, bei Textinhalten kann man sich allerdings wirklich auf das Zitatrecht berufen; bei den Dateien liegt der Fall anders, weil sie auch einzeln abrufbar sind und in Commons sogar in einzelnen Kategorien abrufbar gemacht werden. Insofern habe ich eine gewisse Sympathie für die Lösung mit der Softwareerweiterung, die vom Artikelquelltext in ein Soundfile konvertiert (s.a. https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/02#MIDI-Snippets_f.C3.BCr_Pierce_the_Veil); wie gefühlt alle anderen, die das kommentieren, teile ich dabei die Einschätzung, dass kein Raum für Dateien mit urheberrechtlich geschützten musikalischen Inhalten ist – mal ganz abgesehen von der Problematik, dass man Zitate auch erstmal richtig einsetzen können muss. — Pajz (Kontakt) 21:55, 5. Apr. 2014 (CEST)
- Würden wir hier Bildzitate erlauben, müssten die verwendeten Bilddateien ja wie in der englischen Wikipedia mit ihrem dortigen "fair use" lokal hochgeladen werden, Commons akzeptiert keine unfreien Inhalte, "in Commons sogar in einzelnen Kategorien abrufbar" wäre also nicht der Fall. Aber dass sie überhaupt einzeln abrufbar sind, ist schon ein Problem, das man (auch in der englischen WP und anderen, die Formen von "fair use" oder Bildzitaten erlauben) mal technisch angehen müsste, finde ich. Eine Bildbeschreibungsseite braucht es ja wohl, um die Verwendung näher zu begründen, denke ich, aber vielleicht könnte man das so lösen, dass sie z.B. als Pop-Up nur direkt aus dem Artikel anzeigbar wäre und nicht gesondert aufgerufen werden kann... Gestumblindi 22:02, 5. Apr. 2014 (CEST)
- Dass Wikipedia:Musikrechte ziemlich abwegig ist, ist ja schon seit Jahren bekannt und immer mal wieder Thema; es hat sich nur nie jemand gefunden, der Lust hatte, es zu ändern. Mein Kenntnisstand ist jedenfalls, dass die Seite auch praktisch weitgehend ignoriert wird. // Gestumblindi, na ja, bei Textinhalten kann man sich allerdings wirklich auf das Zitatrecht berufen; bei den Dateien liegt der Fall anders, weil sie auch einzeln abrufbar sind und in Commons sogar in einzelnen Kategorien abrufbar gemacht werden. Insofern habe ich eine gewisse Sympathie für die Lösung mit der Softwareerweiterung, die vom Artikelquelltext in ein Soundfile konvertiert (s.a. https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/02#MIDI-Snippets_f.C3.BCr_Pierce_the_Veil); wie gefühlt alle anderen, die das kommentieren, teile ich dabei die Einschätzung, dass kein Raum für Dateien mit urheberrechtlich geschützten musikalischen Inhalten ist – mal ganz abgesehen von der Problematik, dass man Zitate auch erstmal richtig einsetzen können muss. — Pajz (Kontakt) 21:55, 5. Apr. 2014 (CEST)
Hier ist nun schon seit April nichts mehr passiert; Kam Solusar schrieb als Kommentar zum Nicht-Archivieren-Baustein "muss endlich mal ausdiskutiert werden"... darauf scheint aber niemand Lust zu haben? Also doch (vorerst) archivieren? Gestumblindi 23:46, 14. Okt. 2014 (CEST)
- Vielleicht sollten wir wenigstens so eine Art Baustein auf die Seite setzen, der dem Leser mitteilt, dass diese umstritten und unzuverlässig ist und eigentlich überarbeitet werden muss?! // Martin K. (Diskussion) 10:50, 15. Okt. 2014 (CEST)