Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2016/01
Servus!
Ich übersetze gerade nl:Johannes Mitterreither, wo zwei Abbildungen mit der der Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Niederlande“ enthalten sind. Das verwirrt mich und und führt zur Frage, ob ich die Abbildungen verwenden darf.
Danke voraus für eine Antwort.
Gruß, Ciciban (Diskussion) 10:03, 6. Jan. 2016 (CET)
- Ich habe es erst einmal eingebunden. Wenn es nicht geht — bitte handeln.
Danke voraus.
Gruß, Ciciban (Diskussion) 10:43, 6. Jan. 2016 (CET)- Hallo Ciciban, das geht problemlos; die länderspezifischen (sog. portierten) CC-Lizenzen sind untereinander in allen wesentlichen Teilen inhaltsgleich und unterscheiden sich nur in ein paar Formalia, die ein bisschen besser auf die entsprechende Rechtsordnung abgestimmt sind. grüße, — Pajz (Kontakt) 10:52, 6. Jan. 2016 (CET)
- Danke & Gruß — Ciciban (Diskussion) 10:54, 6. Jan. 2016 (CET)
- Hallo Ciciban, das geht problemlos; die länderspezifischen (sog. portierten) CC-Lizenzen sind untereinander in allen wesentlichen Teilen inhaltsgleich und unterscheiden sich nur in ein paar Formalia, die ein bisschen besser auf die entsprechende Rechtsordnung abgestimmt sind. grüße, — Pajz (Kontakt) 10:52, 6. Jan. 2016 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Ciciban (Diskussion) 10:55, 6. Jan. 2016 (CET)
P.s.: Der Artikel ist hier — Ciciban (Diskussion) 10:56, 6. Jan. 2016 (CET)
Bild Ludwigsbau aus Buch
Hallo zusammen. Ich wollte mal fragen, ob ich mit der {{Bild-PD-alt-100}} das Bild vom Ludwigsbau aus diesem Buch (Seite 43) auf Commons hochladen kann? Es wurde laut Text im Jahre 1916 aufgenommen, wäre also jetzt 100 Jahre alt. Voraussetzung ist natürlich das Urheber unbekannt oder vor 70 Jahren verstorben ist. Oder hat der Verlag bzw. Autor noch Rechte an dem Bild? Kann hier was schiefgehen? Dank und Gruß --Mailtosap (Diskussion) 21:32, 7. Jan. 2016 (CET)
- Mailtosap, „schiefgehen“ kann dabei schon deshalb etwas, weil, wie in Vorlage:Bild-PD-alt-100 auch geschildert, hier lediglich eine pragmatische Regelung gefunden wurde; es wird (nur) für hinreichend unwahrscheinlich gehalten, dass urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden – ausgeschlossen werden kann das freilich nicht („vermutlich gemeinfrei“). Behalten werden können mit dieser Begründung Werke, die „vor mindestens 100 Jahren hergestellt wurde[n]“ (Voraussetzung I) und bei denen das „Todesdatum des Urhebers auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biografischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann“ (Voraussetzung II). Ich würde hier etwa pingelig einwenden, dass bereits die Erfüllung von Voraussetzung I nicht nachgewiesen ist, weil eine an irgendeinem Tag im Jahr 1916 angefertigte Aufnahme erst am 1. Januar 2017 sicher „vor mindestens 100 Jahren hergestellt“ wurde. Ob der Verlag Rechte an dem Bild hält, müsstest du recherchieren; die Kontaktaufnahme mit dem Verlag wird aber ohnehin unentbehrlich sein, selbst wenn du das Bild unter der „Bild-PD-alt-100“-Regelung nutzen willst, denn auch dafür ist ja ein gewisser Rechercheaufwand erforderlich (Voraussetzung II). Den abdruckenden Verlag anzuschreiben, ist hier sicherlich die naheliegendste Idee, denn dieser wird sich um die Rechtslage ja auch Gedanken gemacht haben. Denkbar, aber für unsere Zwecke von eher vernachlässigbarer Bedeutung, ist die Konstellation eines eigenständigen Schutzrechts für nachgelassene Werke (vgl. WP:Bildrechte#Probleme mit nachgelassenen Werken). Auch da wird die Kontaktaufnahme mit dem Verlag aber Klärung bringen, denn der wird diese Rechte schon für sich reklamieren, wenn er sie zu haben glaubt. — Pajz (Kontakt) 06:37, 9. Jan. 2016 (CET)
- Alles klar, habe ich mir schon gedacht. Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Gruß --Mailtosap (Diskussion) 20:10, 9. Jan. 2016 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Mailtosap (Diskussion) 20:10, 9. Jan. 2016 (CET)
Kleine Frage
Hallo, ich wollte mal fragen, ob dieses Bild in de:wikipedia gemeinfrei ist? Unten steht zwar das Template:PD-US-not renewed, das wohl darauf hindeutet, dass das Bild in DACH nicht angezeigt werden darf, oder? Aber andererseits steht dort unter "Permission" noch etwas Text, der darauf hindeuted, dass das Bild ev. doch auch in de:wiki gemeinfrei ist, oder doch nicht? Ich bräuchte da mal bitte etwas Hilfe, um zu verstehen ob das Bild in de:wiki gemeinfrei oder nicht gemeinfrei ist. Gruß.--Eddgel (Diskussion) 08:40, 3. Jan. 2016 (CET)
- Der erwähnte Text bezieht sich auf U.S.-Recht. Das Foto sollte auf :de nicht verwendet werden. --Túrelio (Diskussion) 09:58, 3. Jan. 2016 (CET)
- Ah OK,...kann man es für den Unkundigen grob so ausdrücken, dass immer wenn bei den Bildern auf Commons unten eine US-Flagge erscheint das Bild in DACH nicht gemeinfrei ist?...oder gibts da auch Ausnahmen?--Eddgel (Diskussion) 10:06, 3. Jan. 2016 (CET)
- @Eddgel: Nutzt Du Commons mit Deutscher oder mit Englischer Spracheinstellung? In der Deutschen Version des PD-US-not renewed-Baustein steht ja ausdrücklich drin, dass hier die US-Gemeinfreiheit nicht auf den DACH-Raum anwendbar ist.
- Die dort unter genehmigung aufgeführte ellenlange Erklärung halte ich juristisch übrigens auch US-Sicht für weitestgehend irrelevant. Schon allein, weil sie sich nicht auf irgendwelche Gesetze, Urteile oder deren Auslegung durch Juristen bezieht, sondern allein die persönliche Sicht von irgendwelchen Filmexperten wieder gibt, die feststellen, dass solche Stillst i.R. ohne Copyright-Vermerk veröffentlicht wurden. Seit die USA 1989 der Berner Übereinkunft beigetreten sind ist das jedoch auch dort nicht mehr die Voraussetzung für einen Copyright-Schutz. Leider hat diese Änderung die Rechtslage in den USA aber keineswegs vereinfacht: Mehr dazu auf Commons. // Martin K. (Diskussion) 12:12, 3. Jan. 2016 (CET)
- Bin "neu" im Commons-Gebiet und leider nicht allzu bewandert in diesem Thema. Erstmal bezüglich der deutschen Spracheinstellung...hab gerade irgendwas auf deutsch umgestellt, jezt hab ich in dem US-Flaggen-Kasten noch einen extra Kasten mit der deutsch-österreichisch-schweizerischen "Flagge". Nehme mal an, dass das die deutsche Spracheinstellung ist....da steht jetzt, dass der Urheber des Bildes mindestens 70 Jahre tot sein muss bevor sein Bild gemeinfrei ist (ganz schön makaber)...naja...heißt das also jetzt, dass ich bei den US-Templates-Bildern immer darauf achten muss wer der Fotograf war, und dann herausfinden muss, ob der möglichst schon vor 70 Jahren gestorben ist (denn dann ist sein Bild/Werk ja gemeinfrei) damit ich es einbinden kann? Was mache ich wenn als Quelle eine Zeitschrift oder ähnliches angegeben ist (ohne spezielles Jahr) bzw. muss ich dann erst recherchieren wann das bestimmte Exemplar der Zeitschrift erschienen ist und dann hier obendrein den virtuellen Beweis dafür bringen? Und, darf ich ein Bild angeben, wenn der Urheber unbekannt ist? Fragen über Fragen. Gibt`s da ev. eine spezielle Antwortseite für? Es werden bestimmt nicht weniger.--Eddgel (Diskussion) 12:50, 3. Jan. 2016 (CET)
- Zu dem "Permission"-Text: Ah, thx, es handelt sich also nur um einen Text der Bildereinsteller der gut gemeint ist aber leider nich vom allgemeinem Recht anerkannt wird. Schade Schade.--Eddgel (Diskussion) 13:03, 3. Jan. 2016 (CET)
- Wikipedia:Bildrechte kennst du? Faustregel: Commons-Bilder mit diesem PD-US-Baustein bindest du hier in der de.wp gar nicht ein. Wenn du für ein spezielles Bild tatsächlich den Fotografen ermitteln kannst und der mindestens 70 Jahre tot ist (also 1945 oder früher gestorben), muss man i. d. R. auch den Copyright-Baustein auf Commons ändern. Dazu am besten hier nachfragen. -- Rosenzweig δ 11:58, 9. Jan. 2016 (CET)
- Alles klar. Thx.--Eddgel (Diskussion) 07:57, 10. Jan. 2016 (CET)
- Wikipedia:Bildrechte kennst du? Faustregel: Commons-Bilder mit diesem PD-US-Baustein bindest du hier in der de.wp gar nicht ein. Wenn du für ein spezielles Bild tatsächlich den Fotografen ermitteln kannst und der mindestens 70 Jahre tot ist (also 1945 oder früher gestorben), muss man i. d. R. auch den Copyright-Baustein auf Commons ändern. Dazu am besten hier nachfragen. -- Rosenzweig δ 11:58, 9. Jan. 2016 (CET)
- Die dort unter genehmigung aufgeführte ellenlange Erklärung halte ich juristisch übrigens auch US-Sicht für weitestgehend irrelevant. Schon allein, weil sie sich nicht auf irgendwelche Gesetze, Urteile oder deren Auslegung durch Juristen bezieht, sondern allein die persönliche Sicht von irgendwelchen Filmexperten wieder gibt, die feststellen, dass solche Stillst i.R. ohne Copyright-Vermerk veröffentlicht wurden. Seit die USA 1989 der Berner Übereinkunft beigetreten sind ist das jedoch auch dort nicht mehr die Voraussetzung für einen Copyright-Schutz. Leider hat diese Änderung die Rechtslage in den USA aber keineswegs vereinfacht: Mehr dazu auf Commons. // Martin K. (Diskussion) 12:12, 3. Jan. 2016 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Eddgel (Diskussion) 07:57, 10. Jan. 2016 (CET)
Wikipedia - Wilhelm Schmied
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe gestern bei Wikipedia - Wilhelm Schmied - einen Web-Link zur Homepage des "Wilhelm-Schmied-Verein zur Förderung seines künstlerischen Erbes e.V." www.wilhelm-schmied.de eingestellt. Heute ist dieser Link nicht mehr sichtbar. Ich bin die 1. Vorsitzende des Wilhelm-Schmied-Vereins e.V., lebende Erbin nach Wilhelm Schmied sowie Gesamtrechtsnachfolgerin des Urhebers (Wahrnehmungsvertrag VG Bild_Kunst siehe Impressum der o.g. Homepage) und bitte um unbedingte Verlinkung des Vereins im Interesse des Urhebers. Vielen Dank für Ihre Bemühungen sowie die Inanspruchnahme Ihrer wertvollen Zeit. Mit freundlichen Grüßen Iris Ziegler - Urheberrechtsvertreter --2003:78:F65:4099:4D70:70D:F5F3:53BB 20:32, 9. Jan. 2016 (CET)
- Die Bearbeitung ist im Artikel, jedoch noch nicht gesichtet. Siehe dazu WP:SICHT. --2.240.50.25 21:06, 9. Jan. 2016 (CET)
Dieser angefragte Link ist jetzt ersichtlich. Vielen Dank für Ihre Mithilfe. Gleiches gilt nunmehr aktuell auch für die Rubrik "Werkstandorte"; bitte genauso verfahren. Beste Grüße von Iris Ziegler (nicht signierter Beitrag von 2003:78:F65:4099:C1B5:28:329:97D9 (Diskussion | Beiträge) 22:50, 9. Jan. 2016 (CET))
Sehr geehrte Damen und Herren,
wann ist mit der Einarbeitung des neuen, weiteren Werkstandortes zu rechnen?
MfG, Iris Ziegler (nicht signierter Beitrag von 2003:78:F65:4099:9DC0:A1FA:8FD2:7708 (Diskussion | Beiträge) 20:15, 11. Jan. 2016 (CET))
Sorry, wir sind leider Neulinge... - nunmehr die Signatur. MfG, Iris Ziegler
--Wilhelm-Schmied-Verein zur Förderung seines künstlerischen Erbes e.V. (Diskussion) 20:52, 11. Jan. 2016 (CET)
Sehr geehrtes Bearbeitungsteam, leider verstehe ich Ihre getroffenen Aussagen in der "Versionsgeschichte" nicht...? Ich ersehe eine Zusammenlegung meiner Anfragen, jedoch nicht, dass eine abschließende Bearbeitung erfolgt. Was muss ich noch veranlassen, dass der Wilhelm-Schmied-Verein zur Förderung seines künstlerischen Erbes e.V. unter www.wilhelm-schmied.de in der Rubrik "Werkstandorte" bei Wikipedia - Wilhelm Schmied eingearbeitet werden kann? Unser Verein ist sozusagen die Nachlasssammelstelle von Dauerleihgaben vieler Depots der BRD, u.a. auch Burg Beeskow und somit Hauptwerkstandort des Urhebers. Über eine kurze Inforation wäre ich sehr dankbar. Beste Grüße von Iris Ziegler - Urheberrechtsvertreter --Wilhelm-Schmied-Verein zur Förderung seines künstlerischen Erbes e.V. (Diskussion) 22:47, 11. Jan. 2016 (CET)
- Die Antwort wurde im Prinzip oben schon gegeben (21:06 Uhr, 9. Jan.). Die Änderungen müssen noch "gesichtet" werden. Du kannst dafür gar nichts mehr machen. Ausführlich auf: Wikipedia:Gesichtete Versionen.--Mabschaaf 22:51, 11. Jan. 2016 (CET)
Vielen herzlichen Dank für diese beruhigende Antwort - also warte ich nun einfach die Sichtung ab und hoffe auf eine positive Erledigung. --Wilhelm-Schmied-Verein zur Förderung seines künstlerischen Erbes e.V. (Diskussion) 22:57, 11. Jan. 2016 (CET)
- @Wilhelm-Schmied-Verein zur Förderung seines künstlerischen Erbes e.V.: Ich habe den Artikel gerade gesichtet. Den Link unter Werkstandorte musste ich jedoch entfernen, weil nach unseren Regeln für WP:Weblinks externe Links nur im entsprechenden Abschnitt zulässig.
- Mit Deiner Anfrage bist Du hier in den Urheberrechtsfragen übrigens thematisch falsch. Wenn Du eine Sichtung wünschst, musst Du entweder warten (das kann auch schon mal ein paar Tage dauern) oder Du stellst eine Sichtungsanfrage auf der dafür vorgesehenen Seite. // Martin K. (Diskussion) 23:02, 11. Jan. 2016 (CET)
Warum ist denn jetzt der Web-Link, welcher unter der Rubrik Web-Links zu unserem Verein seit 09.11.2015 bereits eingestellt wurde, nunmehr wieder nicht mehr ersichtlich? --Wilhelm-Schmied-Verein zur Förderung seines künstlerischen Erbes e.V. (Diskussion) 13:03, 12. Jan. 2016 (CET)
- Das war jetzt wirklich ein unglücklicher Zufall unsererseits: Der Link war doppelt, und zwei Personen haben zeitgleich jeweils einen Link entfernt. Resultat: Beide weg... Habe ich nun korrigiert.
- Aber mal so nebenbei: Ein Verein kann für mein dafürhalten kein "Werkstandort" sein, oder gibt es in einer Art Vereinsheim eine Dauerausstellung? Dann sollte wenigtens zusätzlich der geographische Ort genannt werden.--Mabschaaf 13:28, 12. Jan. 2016 (CET)
Ein unglücklicher Zufall mit einem Neuling...:)) Ach ja..., was für eine Aufregung, wenn das Geschaffte dann plötzlich nicht mehr da ist... Ja, unser Verein hat eine ständige Dauerausstellung. Seit letztem Jahr haben die Depots der BRD uns überdurchschnittlich viele Werke von Wilhelm Schmied zur Dauerleihgabe übertragen und wir sind nun zur Nachlasssammelstelle von Wilhelm Schmied geworden, d.h. wir entleihen seine Werke für Ausstellungszwecke. Die Dauerausstellung befindet sich in 06526 Sangerhausen, Kylische Str. 18 (beste Lage im Innenstadtbereich) - diese Räumlichkeiten hat unser Verein für die Zugänglichkeit der breiten Öffentlichkeit für Präsentationszwecke extra angemietet. Es wäre sehr schön, wenn der geographische Ort genannt werden könnte, aber ich weiß nicht, wie ich das machen soll...? Auf unserer Homepage haben mir dabei die Entwickler der Website geholfen, vielleicht helfen Sie mir bei Wikipedia? Anhand der Pressestimmen auf unserer Homepage können Sie unsere Öffentlichkeitswirksamkeit nachlesen, deshalb war mir jetzt die Kontaktaufnahme bei Wikipedia sehr wichtig. Viele Studenten melden sich bei uns und möchten Auskünfte zum Künstler. Ich werde in der nächsten Zeit sowieso die gesamte Seite überarbeiten müssen, Vieles muss dringend berichtigt werden. Des Weiteren sollen Bilder eingepflegt werden. Dafür habe ich als Gesamtrechtsnachfolger des Urhebers die Möglichkeit - einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Bild-Kunst habe ich diesbezüglich am 27.05.2015 geschlossen. Beste Grüße und vielen Dank für Ihren Hinweis. --Wilhelm-Schmied-Verein zur Förderung seines künstlerischen Erbes e.V. (Diskussion) 17:08, 12. Jan. 2016 (CET)
- Ich habe den Ort nun ergänzt. Hier auf dieser Seite bitte jetzt keine weiteren Anfragen. Diskussionen zum Artikelinhalt gehören auf die dortige Diskussionsseite (→ Diskussion:Wilhelm Schmied), alle anderen Fragen können auf der Seite „Fragen zur Wikipedia“ gestellt werden. Als hilfreich für Neulinge kann ich das Mentorenprogramm empfehlen.--Mabschaaf 17:20, 12. Jan. 2016 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Mabschaaf 17:20, 12. Jan. 2016 (CET)
Zitat schon irgendwo veröffentlicht?
Vergessen ist die Vorstufe zu Tod, denn zum Schluss vergisst der Mensch das Atmen.
Wenn ich ein Urheber sein sollte, bitte ich um Resonanz!
Ich beginne gerade wieder richtig zu leben (30 Jahre Krankheiten und damit verbundenes) und suche viele Kontakte, auch bezeichne ich mich als Purist ( Philosoph ) geb.03.06.1955, es soll hier keine Kontaktbörse für mich entstehen, sondern ich habe und kann viel weitergeben, mein Erfahrungsschatz ist immens, nur heben sollten Ihn andere, ich brauche Fragen . Vielleicht suche ich hier falsch, dann möchte ich Antworten
für eventuelle Antworten ein Dankeschön im Voraus PS: Keine Angst vor dem Philosophen, ich bin zwar 60 Jahre alt aber in meinem Herzen irgendwo um die 20.--Rüdiger Jaudszims (Diskussion) 12:29, 13. Jan. 2016 (CET)
- @Rüdiger Jaudszims: Das ist ja alles ganz nett – nur leider wüsste ich nicht, was das mit der Wikipedia und insbesondere dem hiesigen Thema Urheberrecht zu tun haben könnte.
- Wenn Du am Aufbau dieser Enzyklopädie mitwirken möchtest, empfehle ich Dir die Informationen unter WP:Grundprinzipien und WP:Fragen von Neulingen sowie unser WP:Tutorial.
- Falls Du jedoch einfach nur Unterhaltung und Austausch suchst, bist Du wahrscheinlich in irgendeinem Philosophie-Forum oder auf Facebook besser aufgehoben.
- Viele Grüße //Martin K. (Diskussion) 12:39, 13. Jan. 2016 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: // Martin K. (Diskussion) 12:39, 13. Jan. 2016 (CET)
File:Akrotiri Westhaus Schiffsfresko Umzeichnung Schiff A 01.jpg und File:Akrotiri Westhaus Schiffsfresko Umzeichnung Schiff A 02.jpg
Fallen eigentlich solche Umzeichnungen unter die Commons-Regel, dass Reproduktionen gemeinfreier Werke ebenfalls als gemeinfrei anzusehen sind? --Abderitestatos (Diskussion) 06:09, 1. Jan. 2016 (CET)
Und wie steht es mit diesem Bild? --Abderitestatos (Diskussion) 06:15, 1. Jan. 2016 (CET)
- Gemeinfrei ist nur die Reproduktionsfotografie zweidimensionaler gemeinfreier Werke. Die Zeichnungen sind keine Fotografien und das Foto zeigt etwas dreidimensionales. Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:41, 3. Jan. 2016 (CET)
Hinweis für alle, die es interessiert: Trotz Rechtestreits: "Tagebuch der Anne Frank" frei abrufbar im Netz, SPON. -- Chaddy · D – DÜP – 08:50, 3. Jan. 2016 (CET)
- Wenn die tatsächlich für alle Versionen des Tagebuchs das Veröffentlichungsdatum der kritischen Ausgabe von 1986 als Ausgangsdatum für die Schutzfristenberechnung zu Grunde legen wollen, halte ich das für eine kaum haltbare These. Für alle bereits früher veröffentlichen Teile dürfte das jeweilige Erstveröffentlichungsdatum gelten, sofern dieses nicht eh vor 70 Jahr pma liegt.
- Da es hier bei aber nur um den niederländischen Originaltext geht und die Deutsche Übersetzung eh erst 70 Jahre nach dem Tode der Übersetzering gemeinfrei wird, dürfte die Relevanz dieser Fragen für das hiesige Projekt eh überschaubar sein. // Martin K. (Diskussion) 14:23, 3. Jan. 2016 (CET)
Logo GDBA
Bevor ich es hochlade und es dann möglicherweise gelöscht wird: wohin und mit welcher Lizenz, wenn überhaupt, könnte ich das Logo der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger (siehe hier) hochladen? MfG --Informationswiedergutmachung (Diskussion) 12:11, 3. Jan. 2016 (CET)
- Boah, echt ein Grenzfall. Commonsfähig ist das sicher nicht, auch lokal habe ich meine Zweifel. Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:31, 3. Jan. 2016 (CET)
- Die Maske ist zu alt, um geschützt zu sein. Bleiben die Flügel (?), der Rest ist Text. Da die Genossenschaft 150 Jahre alt ist, sollte man mal herausbekommen, wie alt das Logo ist. Nestlé und Coca-Cola sind zu alt, um geschützt zu sein...--Pölkkyposkisolisti 13:47, 3. Jan. 2016 (CET)
- Verwendet wird es seit mindestens 1929, siehe hier, das ist der Einband des Bühnenjahrbuchs. Ich habe das Buch auch im Original, also das stimmt auf alle Fälle. --Informationswiedergutmachung (Diskussion) 13:51, 3. Jan. 2016 (CET)
- Die Maske ist zu alt, um geschützt zu sein. Bleiben die Flügel (?), der Rest ist Text. Da die Genossenschaft 150 Jahre alt ist, sollte man mal herausbekommen, wie alt das Logo ist. Nestlé und Coca-Cola sind zu alt, um geschützt zu sein...--Pölkkyposkisolisti 13:47, 3. Jan. 2016 (CET)
Frage zu Friedhöfen
Hallo! Ich habe Bilder eines Friedhofs angefertigt dessen Satzung das gewerbsmäßige Fotografieren genehmigungspflichtig macht. Nach meiner Auffassung wäre die Veröffentlichung auf commons durch die Panoramafreiheit gedeckt (wie ja auch tausendfach bei vermutlich ähnlichen Friedhofssatzungen praktiziert). Was wäre aber, wenn jemand aufgrund der Lizenz zum Beispiel einen Kalender daraus macht? Wie sieht hierzu die Rechtslage aus. Dann wäre es ja eine - indirekte - gewerbsmäßige Nutzung? Danke und Gruß
Und: Könnte auf einem öffentlich zugänglichen Friedhof das Fotographieren überhaupt verboten werden? --Bielibob (Diskussion) 13:20, 1. Jan. 2016 (CET)
- Ja kann, und zwar zum Schutz der Trauernden (=Recht am eigene Bild). Dann hat das nichts mit der Panoramafreiheit (=Urheberrecht) zu tun. Das eine Trauerfamile keien Freude hat, wenn während der Beerdigung ein Werbefilm auf dem selben Friedhof gedreht wird ist hoffentlich verständlich.--Bobo11 (Diskussion) 13:24, 1. Jan. 2016 (CET)
- Gut, das ist klar. Es geht nur um Aufnahmen von Gräbern / Grabanlagen und "Panoramen". Allesamt ohne Personen. Wie sieht es mit dem ersten Teil der Frage aus? --Bielibob (Diskussion) 13:29, 1. Jan. 2016 (CET)
- In welchem Land? Das ist eien grosser Unterschied. Siehe auch Panoramafreiheit. In Deutschland wird in der Fach Literatur bei Friedhöfen die Möglichkeit der Anwendung der Panoramafreiheit auf Freidhöfen bejaht. Denn sie diene als Beispiel, dass auch über Nacht geschlossene Grundstücke dem Gemeingebrauch gewidemt sein können (Womit die Grundvoraussetzung der Panoramafreiheit erreicht ist). --Bobo11 (Diskussion) 13:36, 1. Jan. 2016 (CET)
- In Deutschland. Mir geht es auch eher darum, dass ja jemand anderes das Bild dann kommerziell nutzen dürfte. Also praktisch "durch die Hintertür" gewerbsmäßig nutzt. --Bielibob (Diskussion) 13:39, 1. Jan. 2016 (CET)
- Es gibt im Urhebereecht keine gewerbemässige Nutzung. Das Gewerbemässig gibt es beim Erstellen, nicht beim Nutzen. Beim Nutzen wird zwischen komerziell udn nicht komerzell unterschieden. Wenn du dafür keine Gegenleistung bekommen hast, wird das verdamt schwer dir ein gewerbemässigen Fotografieren nachzuweisen. Das ist ja der Punkt, Friedhöfe können gewebemässige Anfertigen von Foto und Filmaufnahmen verbieten. Nicht aber die Nutzungen die vom Gesetz her zugelassen sind. Wenn auf Freidhöfen die Panoramafreiheit gilt ... . --Bobo11 (Diskussion) 13:45, 1. Jan. 2016 (CET)
- Also der Friedhof fällt sicher unter die Panoramafreiheit, ist öffentlich zugänglich, zwar mit Öffungszeiten, aber das ist ja wurscht. Gewerbsmäßig würde ich also nur handeln, wenn ich selbst professioneller Fotograf wäre, der mit genau diesem Bild Geld verdienen wollte? Und die Folgenutzung kann mir dann egal sein? --Bielibob (Diskussion) 13:53, 1. Jan. 2016 (CET)
- Ja, rcihtig erfasst. Aber im gewissen Sinne, Ja. Ausschlaggebend ist dann immer mit welchen Gründen du da Fotografiern willst. Somit ist bei einem Passus „gewerbemässiges Fotografiern ist bewilligungspflichtig“, wichtig ob du dies als Auftrag mit Gegenleistung machst oder nicht. Nicht ob du das Hauptberuflich machts oder nicht! Es wäre somit definitiv problematisch wenn du als Amateurforograf für eine Hochtzeit von einem Freund anrangeiert wurdest, und in der Funktion (Hochtzeits-)Fotos auf dem Friedhof machts. --Bobo11 (Diskussion) 14:03, 1. Jan. 2016 (CET)
- Also der Friedhof fällt sicher unter die Panoramafreiheit, ist öffentlich zugänglich, zwar mit Öffungszeiten, aber das ist ja wurscht. Gewerbsmäßig würde ich also nur handeln, wenn ich selbst professioneller Fotograf wäre, der mit genau diesem Bild Geld verdienen wollte? Und die Folgenutzung kann mir dann egal sein? --Bielibob (Diskussion) 13:53, 1. Jan. 2016 (CET)
- Es gibt im Urhebereecht keine gewerbemässige Nutzung. Das Gewerbemässig gibt es beim Erstellen, nicht beim Nutzen. Beim Nutzen wird zwischen komerziell udn nicht komerzell unterschieden. Wenn du dafür keine Gegenleistung bekommen hast, wird das verdamt schwer dir ein gewerbemässigen Fotografieren nachzuweisen. Das ist ja der Punkt, Friedhöfe können gewebemässige Anfertigen von Foto und Filmaufnahmen verbieten. Nicht aber die Nutzungen die vom Gesetz her zugelassen sind. Wenn auf Freidhöfen die Panoramafreiheit gilt ... . --Bobo11 (Diskussion) 13:45, 1. Jan. 2016 (CET)
- In Deutschland. Mir geht es auch eher darum, dass ja jemand anderes das Bild dann kommerziell nutzen dürfte. Also praktisch "durch die Hintertür" gewerbsmäßig nutzt. --Bielibob (Diskussion) 13:39, 1. Jan. 2016 (CET)
- In welchem Land? Das ist eien grosser Unterschied. Siehe auch Panoramafreiheit. In Deutschland wird in der Fach Literatur bei Friedhöfen die Möglichkeit der Anwendung der Panoramafreiheit auf Freidhöfen bejaht. Denn sie diene als Beispiel, dass auch über Nacht geschlossene Grundstücke dem Gemeingebrauch gewidemt sein können (Womit die Grundvoraussetzung der Panoramafreiheit erreicht ist). --Bobo11 (Diskussion) 13:36, 1. Jan. 2016 (CET)
- Gut, das ist klar. Es geht nur um Aufnahmen von Gräbern / Grabanlagen und "Panoramen". Allesamt ohne Personen. Wie sieht es mit dem ersten Teil der Frage aus? --Bielibob (Diskussion) 13:29, 1. Jan. 2016 (CET)
In D gelten Friedhöfe als öffentlicher Raum, selbst wenn sie 365 Tage im Jahr verschlossen sind. Dazu gibt es mehrere Urteile und Gesetzeskommentare, die sich ausnahmsweise mal einig sind. --Pölkkyposkisolisti 14:37, 1. Jan. 2016 (CET) Irgendwelche Felstlegungen in Satzungen oder Dergleichen haben keinerlei Auswirkungen auf das Urheberrecht.
Ich habe das Grabmal meines Schwagers entworfen, ein Bildhauer und ein Kunstschmied haben das umgesetzt, der Stadtkonservator der betreffenden Stadt hat einen Bildband über die Friedhöfe dieser Stadt rausgebracht, da ist das Grabmal drinnen und sehr viele Andere (jüngeren Datums auch)... er hätte das sicher nicht getanm wenn die Friedhöfe nicht von der Rechtslage her, als öffentlicher Raum betrachtet würden.....--Markoz (Diskussion) 21:24, 3. Jan. 2016 (CET)
- Danke für die Infos. Gegenleistung erhalte ich nicht für die Bilder. Standpunkt ist für mich klar. --Bielibob (Diskussion) 23:47, 5. Jan. 2016 (CET)
Baustellenschilder panorama-frei?
Hallo zusammen! Ich bin gerade beim WP:DÜPen über dieses Bild von Aronnax~dewiki gestolpert, das so eine Art Grenzfall der Panoramafreiheit sein dürfte. Normale Plakate fallen ja nicht drunter – dauerhaft montierte Schilder (wie Verkehrsschilder oder irgendwelche dauerhaft angebrachten Infotafeln schon). Dieses Baustellenschild dürfte irgendwo genau dazwischen liegen. Was meint Ihr? // Martin K. (Diskussion) 18:00, 8. Jan. 2016 (CET)
- Dauerhaft heißt auf Lebenszeit (Eisstatuen) - die Schilder existieren auf Lebenszeit, bis die Baustelle geschafft ist. --Pölkkyposkisolisti 18:04, 8. Jan. 2016 (CET)
- Hm, das hab ich von Christos Reichstagsverhüllung aber irgendwie anders in Erinnerung. // Martin K. (Diskussion) 18:24, 8. Jan. 2016 (CET)
Hier ist noch sein ein Fall. Temporäres Kunsterk von 1978 noch dazu nicht vom Bodenniveau, sondern wahrscheinlich aus einem Steiger aus aufgenommen. // Martin K. (Diskussion) 18:25, 8. Jan. 2016 (CET)
- Das zweite Bild fällt auf keinen Fall unter Panoramafreiheit, da es nicht vom Boden aus aufgenommen ist.
- Zum ersten Bild: Nach Ende der Baustelle wird das Schild zwar abmontiert, existiert aber weiterhin. Somit ist es also nur temporär öffentlich angebracht. Der Sinn und Zweck des Bildes ist ja gerade auch, dass es eben nur temporär (eben für die Dauer der Bauarbeiten) da angebracht ist. Dann fällt es auch nicht unter Panoramafreiheit. -- Chaddy · D – DÜP – 00:50, 9. Jan. 2016 (CET)
- Schließe mich der Auffassung an. Die Schilder sind – objektiv betrachtet – temporär dort angebracht (und zwar bis der Bau vollendet ist). Es handelt sich nicht um einen Fall eines für die Dauer der natürlichen Existenz quasi sich selbst überlassenen Werkes (Eisskulpturen o.Ä.), sondern um eine von vornherein befristete Anbringung, der nicht durch die materielle Beschaffenheit des Werkträgers, sondern durch die (objektiv erkennbare) Intention seiner Aufstellung eine Grenze gesetzt wird. Nach zutreffender Ansicht des BGH in Verhüllter Reichstag kann es auch keinen Unterschied machen, ob das Schild nach seiner Aufstellung zerstört oder etwa an einen anderen Ort verbracht wird – „auf Lebenszeit“ kann man deshalb nicht mit „dauerhaft“ bzw. „bleibend“ gleichsetzen. // Was „aus einem Steiger“ aufgenommen wird, fällt nicht unter § 59 UrhG, vgl. Panoramafreiheit#Kriterium „öffentlich“ mit den entsprechenden Nachweisen. — Pajz (Kontakt) 06:37, 9. Jan. 2016 (CET)
- Wir sollten Christo und Sanssouci einfach als Justizirrtümer ignorieren, dann ist vieles einfacher und logischer. Die Fassade eines modernen Gebäudes ist auch nicht dauerhaft, weil man weiß, daß da alle 25 Jahre ein Gerüst vor steht und sich die Farbe ändert? Die äußere Gestalt von Berlin-Tempelhof Süd war nie panoramaftei, weil man schon 1935 plante, die heute existierende Autobahn 2010 da zu bauen? Laßt mal die Kirche im Dorf. Baustellenschilder sind dauerhaft, die haben nach Ende der Baustelle keine Funktion mehr, werden höchstens übergemalt oder verbrannt. Und wie lange eine Baustelle dauert ist viel ungewisser als der verhüllte Rechstag. --Pölkkyposkisolisti 10:07, 9. Jan. 2016 (CET)
- "Baustellenschilder sind dauerhaft, die haben nach Ende der Baustelle keine Funktion mehr" - Und Wahlplakate haben nach Ende der Wahl noch eine Funktion? Mir erscheint diese Argumentation nicht logisch. --Reinhard Müller (Diskussion) 11:06, 9. Jan. 2016 (CET)
- Wir sollten Christo und Sanssouci einfach als Justizirrtümer ignorieren, dann ist vieles einfacher und logischer. Die Fassade eines modernen Gebäudes ist auch nicht dauerhaft, weil man weiß, daß da alle 25 Jahre ein Gerüst vor steht und sich die Farbe ändert? Die äußere Gestalt von Berlin-Tempelhof Süd war nie panoramaftei, weil man schon 1935 plante, die heute existierende Autobahn 2010 da zu bauen? Laßt mal die Kirche im Dorf. Baustellenschilder sind dauerhaft, die haben nach Ende der Baustelle keine Funktion mehr, werden höchstens übergemalt oder verbrannt. Und wie lange eine Baustelle dauert ist viel ungewisser als der verhüllte Rechstag. --Pölkkyposkisolisti 10:07, 9. Jan. 2016 (CET)
- Schließe mich der Auffassung an. Die Schilder sind – objektiv betrachtet – temporär dort angebracht (und zwar bis der Bau vollendet ist). Es handelt sich nicht um einen Fall eines für die Dauer der natürlichen Existenz quasi sich selbst überlassenen Werkes (Eisskulpturen o.Ä.), sondern um eine von vornherein befristete Anbringung, der nicht durch die materielle Beschaffenheit des Werkträgers, sondern durch die (objektiv erkennbare) Intention seiner Aufstellung eine Grenze gesetzt wird. Nach zutreffender Ansicht des BGH in Verhüllter Reichstag kann es auch keinen Unterschied machen, ob das Schild nach seiner Aufstellung zerstört oder etwa an einen anderen Ort verbracht wird – „auf Lebenszeit“ kann man deshalb nicht mit „dauerhaft“ bzw. „bleibend“ gleichsetzen. // Was „aus einem Steiger“ aufgenommen wird, fällt nicht unter § 59 UrhG, vgl. Panoramafreiheit#Kriterium „öffentlich“ mit den entsprechenden Nachweisen. — Pajz (Kontakt) 06:37, 9. Jan. 2016 (CET)
- @Pölkkyposkisolisti: Du kannst doch nicht immer gleich alles, was Dir nicht in den Kram passt zum Justizirrtum erklären?! Das BGH-Urteil zum verhüllten Reichstag ist echt ziemlich eindeutig und stieß meines Wissens (im Gegensatz zu Sanssoussi-Urteil) auch nicht auf teleologisch begründete Kritik. // Martin K. (Diskussion) 18:48, 9. Jan. 2016 (CET)
- Die Urteile, die allen bisherigen Entscheidungen und Kommentaren widersprechen, kann man durchaus als Irrtum ansehen. --Pölkkyposkisolisti 18:57, 9. Jan. 2016 (CET)
- @Pölkkyposkisolisti: Du kannst doch nicht immer gleich alles, was Dir nicht in den Kram passt zum Justizirrtum erklären?! Das BGH-Urteil zum verhüllten Reichstag ist echt ziemlich eindeutig und stieß meines Wissens (im Gegensatz zu Sanssoussi-Urteil) auch nicht auf teleologisch begründete Kritik. // Martin K. (Diskussion) 18:48, 9. Jan. 2016 (CET)
Hochladen von selbsterstellten Selfies
Kopie von Wikipedia:Fragen zur Wikipedia:
Ich habe drei selbsterstellte (!) Selfies von Marcelo Díaz, Andreas Hirzel und Co-Trainer Eddy Sözer. Darf ich das hier hochladen? Bzw benötige ich das Erlaubnis besagter Person? --PL DK NL D (Diskussion) 17:49, 8. Jan. 2016 (CET)
- Nein. Ja. --Rôtkæppchen₆₈ 17:53, 8. Jan. 2016 (CET)
- Ja. Nein. Das sind Personen der Zeitgeschichte, du hast das Foto gemacht. Ich würde aber die Fotos bearbeiten, d.h. dich rausschneiden. --Hachinger62 (Diskussion) 18:38, 8. Jan. 2016 (CET)
- Wenn das Selfies sind hat die jeweils abgebildete Person das Bild erstellt. --Mauerquadrant (Diskussion) 19:17, 8. Jan. 2016 (CET)
- Noch nie ein Selfie mit mehreren Personen gesehen [1]? --Jeansverkäufer (Diskussion) 19:29, 8. Jan. 2016 (CET)
- Reinkwetsch Dann ist das aber kein Selfie von... sondern ein Selfie mit... --Mauerquadrant (Diskussion) 20:13, 8. Jan. 2016 (CET)
- Okay, die Frage ist was "selbst" hier heißt, der PL.. oder die Promis. --Hachinger62 (Diskussion) 19:32, 8. Jan. 2016 (CET)
- <klugscheißmodus>Offenbar sind hier „Selfies zusammen mit Promis“ gemeint und nicht „Selfies von Promis“. Und ein „selbstgemachtes Selfie“ ist sowieso ein Pleonasmus.</klugscheißmodus> --Gretarsson (Diskussion) 19:37, 8. Jan. 2016 (CET); nachträgl. bearb. --Gretarsson (Diskussion) 19:41, 8. Jan. 2016 (CET)
- @Hachinger62 Die Selfies mit besagten drei Personen wurden von mir erstellt und mit meinem Smartphone. --PL DK NL D (Diskussion) 19:58, 8. Jan. 2016 (CET)
- <klugscheißmodus>Offenbar sind hier „Selfies zusammen mit Promis“ gemeint und nicht „Selfies von Promis“. Und ein „selbstgemachtes Selfie“ ist sowieso ein Pleonasmus.</klugscheißmodus> --Gretarsson (Diskussion) 19:37, 8. Jan. 2016 (CET); nachträgl. bearb. --Gretarsson (Diskussion) 19:41, 8. Jan. 2016 (CET)
- Okay, die Frage ist was "selbst" hier heißt, der PL.. oder die Promis. --Hachinger62 (Diskussion) 19:32, 8. Jan. 2016 (CET)
- Wenn das Selfies sind hat die jeweils abgebildete Person das Bild erstellt. --Mauerquadrant (Diskussion) 19:17, 8. Jan. 2016 (CET)
- Dann hast Du die urheberrechte, kannste mit und ohne Deine Person einstellen...--Markoz (Diskussion) 20:01, 8. Jan. 2016 (CET)
- Quatsch. Schon mal was von Persönlichkeitsrecht gehört. PG 20:02, 8. Jan. 2016 (CET)
- Sobald mehr als drei auf dem Bild abgebildet sind, gilt das Persönlichkeitsrecht nicht mehr, ansonsten musst du die abgebildeten Personen fragen, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind. --Giftzwerg 88 (Diskussion) 20:10, 8. Jan. 2016 (CET)
- Außerdem stellt sich natürlich die Frage ob ein Selfie von einem Nichtprominenten mit einem Prominentem einen enzyklopädischen Wert hat. --Mauerquadrant (Diskussion) 20:17, 8. Jan. 2016 (CET)
- Das mit dem verloschenen Persönlichkeitsrecht bei einem Gruppenbild mit mehr als drei Personen ist natürlich Unsinn ([2]). Die Frage nach dem enzyklopädischen Wert eines solchen Selfies ist dagegen grundsätzlich berechtigt. Aber da sollte man - solange man das Foto nicht kennt und saher seine Tauglichkeit substantiell beurteilen kann - immerhin bedenken, dass wir noch kein Foto von Herrn Hirzel haben. --YMS (Diskussion) 20:28, 8. Jan. 2016 (CET)
- Es kommt auch drauf an in welchem Zusammenhang die Fotos entstanden. Sind sie z. B. am Rande eines Trainings entstanden wo Spieler und Trainer als öffentliche Personen agieren ist das was anderes als wenn die Fotos im privatem Umfeld entstanden. --Mauerquadrant (Diskussion) 22:12, 8. Jan. 2016 (CET)
- Das mit dem verloschenen Persönlichkeitsrecht bei einem Gruppenbild mit mehr als drei Personen ist natürlich Unsinn ([2]). Die Frage nach dem enzyklopädischen Wert eines solchen Selfies ist dagegen grundsätzlich berechtigt. Aber da sollte man - solange man das Foto nicht kennt und saher seine Tauglichkeit substantiell beurteilen kann - immerhin bedenken, dass wir noch kein Foto von Herrn Hirzel haben. --YMS (Diskussion) 20:28, 8. Jan. 2016 (CET)
- Außerdem stellt sich natürlich die Frage ob ein Selfie von einem Nichtprominenten mit einem Prominentem einen enzyklopädischen Wert hat. --Mauerquadrant (Diskussion) 20:17, 8. Jan. 2016 (CET)
- Sobald mehr als drei auf dem Bild abgebildet sind, gilt das Persönlichkeitsrecht nicht mehr, ansonsten musst du die abgebildeten Personen fragen, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind. --Giftzwerg 88 (Diskussion) 20:10, 8. Jan. 2016 (CET)
- Quatsch. Schon mal was von Persönlichkeitsrecht gehört. PG 20:02, 8. Jan. 2016 (CET)
- Dann hast Du die urheberrechte, kannste mit und ohne Deine Person einstellen...--Markoz (Diskussion) 20:01, 8. Jan. 2016 (CET)
Kopie Ende -- Chaddy · D – DÜP – 00:46, 9. Jan. 2016 (CET)
Um die Frage zu beantworten: Wenn du, PL DK NL D, der Fotograf bist, hast du auch die Urheberrechte und darfst die Fotos hier hochladen. Das Persönlichkeitsrecht greift hier nicht, da es sich um Personen des öffentlichen Interesses handelt. Und eine Regelung bzgl. "mehr als drei Personen" wie Giftzwerg 88 es darstellt gibt es natürlich nicht. Vielleicht verwechselt er es mit dem Prinzip des Beiwerks. Dazu müssen die Personen aber tatsächlich nur peripher abgebildet sein, das Bild muss also auch ohne deren Präsenz in seiner Aussage uneingeschränkt bleiben (das ist z. B. der Fall, wenn die Person irgendwo am Rand im Hintergrund kaum erkennbar und rein zufällig herumsteht). Bei einem Porträt dieser drei Personen ist das aber freilich keinesfalls so. -- Chaddy · D – DÜP – 00:56, 9. Jan. 2016 (CET)
- "Sobald mehr als drei auf dem Bild abgebildet sind, gilt das Persönlichkeitsrecht nicht mehr" - das ist schlicht Blödsinn. --Pölkkyposkisolisti 02:01, 9. Jan. 2016 (CET)
Wenn du die Bilder hier hochlädtst, sollte dir aber auch klar sein, dass du damit zustimmst, dass andere sie bearbeiten dürfen. Was heißt, dass vermutlich früher oder später jemand das Bild auf seinen enzyklopädischen Kern reduziert, also: dich rausschneidet. Zudem kann es durchaus sein, dass du Ärger mit den abgebildeten Personen bekommst, weil sie sich durch diese Art der Veröffentlichung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen. Das wäre dann vor allem eine Angelegenheit im Rechtsverhältnis zwischen dir und den Abgebildeten, Wikipedia hat damit nichts zu tun. Auch Prominente haben Persönlichkeitsrechte (ich sag nur: Caroline-Urteil), außerdem ist Recht haben und Recht bekommen immer zweierlei, nicht jeder hat Zeit und Geld, ausufernde Rechtsstreitigkeiten durchzustehen. --Reinhard Kraasch (Diskussion) 02:07, 9. Jan. 2016 (CET)
- Wie Chaddy, allerdings mit der Einschränkung, dass das „Persönlichkeitsrecht“ in seiner Ausformung als Recht am eigenen Bild auch hier „greift“. Das Hochladen derartiger Bildnisse auf Wikipedia/Wikimedia Commons bedarf der Einwilligung der abgebildeten Person(en), § 22 KUG. Dass es sich möglicherweise „um Personen des öffentlichen Interesses handelt“, ist nicht nur m.E. mangels Bekanntheit sehr zweifelhaft, sondern ohnehin unzureichend, weil die betreffende Ausnahme für Bildnisse der Zeitgeschichte (§ 23 I 1 KUG) nach neuerer Rechtsprechung nur durchgreift, wenn die zugehörige Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (BGH, Urt. v. 6.3.2007, VI ZR 13/06 – Abgestuftes Schutzkonzept I, Rn. 17), der prominente Status der Person, über die berichtet wird, als solches mithin eben nicht ausreicht (vgl. nur Specht in Dreier/Schulze, 5. Aufl. 2015, § 23 KUG Rn. 10; Götting in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 23 KUG Rn. 69: Bildnis muss „in einem zeitgeschichtlichen Zusammenhang“ stehen). In einer Bildbeschreibungsseite auf den Wikimedia-Projekten, einer Darstellung in Bildkategorien o.Ä., ja selbst auf Artikelseiten, wird aber gewöhnlicherweise keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegen. Insofern ist auch kein Grund erkennbar, warum die normale Einwilligungspflicht nicht gelten soll; wohl unzweifelhaft kann sich der zeitgeschichtliche Rang des Bildnisses bei einem „Selfie“ mit einer Privatperson jedenfalls nicht aus dem Foto selbst ergeben. — Pajz (Kontakt) 06:37, 9. Jan. 2016 (CET)
- Das lese ich aber so, daß die Entstehung des Bildes im zeitgeschichtlichen Zusammenhang stehen muß, nicht aber die Verwendung. --Pölkkyposkisolisti 09:57, 9. Jan. 2016 (CET)
@Chaddy: Jo ich habe die Selfies selbst erstellt. Und zwar mit meinem Smartphone. Das war nach einem Training des Hamburger SV. --PL DK NL D (Diskussion) 23:13, 9. Jan. 2016 (CET)
Neuer Artikel Gewichtmachen ist in großen Teilen aus Leichtgewicht (Rudern)#Gewichtmachen ausgelagert – Versionsnachimport?
Der Artikel Gewichtmachen ist heute angelegt worden, und drei der vier Absätze (in der [3]) sind mit nur wenigen Änderungen aus Leichtgewicht (Rudern)#Gewichtmachen übernommen worden, wo ich vor drei Jahren viel Arbeit reingesteckt habe um das kohärent auszuarbeiten. Ist das noch okay, oder sollte da ein Versionsnachimport durchgeführt werden? —MisterSynergy (Diskussion) 23:09, 9. Jan. 2016 (CET)
- Aus Höflichkeit kann man das machen. Urheberrechtlich ist so etwas nicht so eindeutig, wie es auf den ersten Blick scheint. Der letzte Absatz sollte übrigens noch überarbeitet werden, Fragen haben in einem Artikel nichts zu suchen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:39, 10. Jan. 2016 (CET)
- Danke für die Rückmeldung! An den letzten Absatz müsste @Vitus Doerfler: nochmal ran, ich verstehe nicht so recht was er damit meint. Er kann dann ja auch gleich den Versionsnachimport beantragen. —MisterSynergy (Diskussion) 12:10, 10. Jan. 2016 (CET)
Messdaten
Können graphische Darstellungen von Messdaten (hier im speziellen: Chromatogramme) hier hochgeladen werden oder ist ihnen eine Schöpfungshöhe zuzusprechen? Beispiele: Hier (S. 5) oder Titelbild (ohne den Karton) --Mabschaaf 18:55, 8. Jan. 2016 (CET)
- Mabschaaf, eine Schöpfungshöhe würde ich dieser Darstellung nicht zubilligen, da die Darstellungsmethode Gemeingut ist. Denkbar wäre jedoch ein Leistungsschutz als Datenbank nach §§ 87a ff. UrhG; dieses Recht kann auch noch dann verletzt werden, wenn die Datenbank schon in eine „grafische“ Form überführt wurde und diese im Anschluss genutzt werden soll (vgl. jüngst EuGH, Urt. v. 29.10.2015, C490/14 – Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH [TK50]). Sofern es sich hierbei, wie ich mangels Fachkenntnis nur vermuten kann, allerdings um bloße Messergebnisse handelt, irgendein Messgerät diese Messwerte also einfach „ausgespuckt“ hat, sehe ich darin aber bloß (die simple graphische Darstellung) reine(r) Rohdaten, die nicht eigenständig geschützt sind. — Pajz (Kontakt) 06:37, 9. Jan. 2016 (CET)
- Danke für Deine Einschätzung.--Mabschaaf 17:20, 12. Jan. 2016 (CET)
Zitatrecht (§ 51 (d)UrhG)
In seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 (Exklusivinterview; Volltext noch nicht veröffentlicht) hat der BGH wohl einige interessante Ausführungen zum Zitatrecht bzgl. eines TV-Interviews gemacht. Laut BGH-Pressemitteilung Nr. 206/2015: Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für das Eingreifen dieser Schutzschranke nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Es reicht aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Benedictus Levita (Diskussion) 10:17, 14. Jan. 2016 (CET)
- Wow, mal ausnahmsweise gute Nachrichten von unseren Gerichten ;) --Pölkkyposkisolisti 11:08, 14. Jan. 2016 (CET)
Bildhauerin 1964 gestorben
Wieso ist diese Abbildung c:File:Bundesarchiv Bild 102-00746, Berlin, Plastik in einer Kunstausstellung.jpg einer Plastik der Bildhauerin Katharina Heise gemeinfrei ? --Goesseln (Diskussion) 23:29, 12. Jan. 2016 (CET)
- Gemeinfrei ist sie nicht; sie gehört zu den Fotos, die im Rahmen einer Kooperation zwischen Wikimedia Deutschland und dem deutschen Bundesarchiv vom Bundesarchiv hochgeladen und unter der Lizenz CC-BY-SA freigegeben wurden. In der Vereinbarung wurde laut Commons-Projektseite u.a. "versichert, dass das Bundesarchiv die hinreichenden Rechte besitzt, um die Bilder unter dieser Lizenz bereitzustellen." In Einzelfällen kam es angesichts der grossen Bildermenge aber auch zu Fehlern und es wurden ein paar Bilder gelöscht (meiner Erinnerung nach z.B. Abbildungen von Zeitungen). Es scheint mir in diesem Fall relativ unwahrscheinlich, dass das Bundesarchiv die Rechte an der Plastik erworben hat, selbst wenn es über jene am Foto verfügt, und Panoramafreiheit kommt bei einer solchen Ausstellung wohl nicht zur Anwendung. Du könntest die Datei also auf der eigens für solche Fälle vorgesehenen Commons-Seite commons:Commons:Bundesarchiv/Questionable licensing eintragen und einen Commons-Löschantrag stellen. Gestumblindi 12:50, 13. Jan. 2016 (CET)
- Nach BK @Goesseln: Woher nimmst Du die Erkenntnis dass diese Abildung gemeinfrei sei. Ich sehe da nur eine vom Bundesarchiv erteilte Lizenz?!
- Man kann natürlich trefflich darüber streiten, ob das Archiv überhaupt die Rechte besitzt diese Lizenz zu erteilen. Damals wurde das jedenfalls bejaht und die CC-Freigabe akzeptiert. Und wenn man dem jetzt widersprechen und die Zulässigkeit der Freigabe anzweifeln würde, ginge es nicht nur um dieses Bild sondern um über 80.000 Dateien.
- Falls Du darauf anspielst, dass die Aufnahme nicht unter die Panoramafreiheit fällt, weil sie offensichtlich in einem Innenraum aufgenommen wurde: Es gibt ja noch andere Möglichkeiten legal eine fremdes Werk abzubilden – z.B. eine Abbildungsfreigabe. Bei alten seit langem veröffentlichten professionellen Photos (wie diesem hier), sollten wir mMn von der Existenz einer solchen (expliziten oder impliziten) Abbildungsfreigabe zum Aufnahmezeitpunkt ausgehen, deren Rekonstruktion heute aber nicht mehr möglich sein dürfte. Müssten wir in solchen Fällen wirklich immer auf der Kontrolle aller zu Grundliegenden Freigaben beharren, wäre das Einwerben solcher historischen Bildspenden wohl relativ sinnlos, weil mMn niemand (auch nicht der Photograph selbst) Jahrzehnte später noch irgendwelche Akkreditierungen Abbildungsgenehmigungen belegen kann. Bei so alten Abbildungen geht es mMn nicht ohne eine gewisses Vertrauen und eine Risikoabwägung. // Martin K. (Diskussion) 12:51, 13. Jan. 2016 (CET)
- Wenn ich mich geirrt habe, dass ich "gemeinfrei" geschrieben habe, dann bitte ich um Nachsicht, ich las bei Commons c:Template:Cc-by-sa-3.0-de und hatte das für mich vereinfacht mit "gemeinfrei" übersetzt. Da lerne ich noch dazu.
- Wenn das Foto der Plastik unter "Abbildungsfreiheit" fällt, dann auch gut, dann habe ich jetzt etwas dazugelernt. Es wäre aber nicht schlecht, wenn das bei Commons auch so vermerkt wäre.
- --Goesseln (Diskussion) 13:17, 13. Jan. 2016 (CET)
- @Goesseln: Gerade im rechtlichen Kontext solltest Du etwas sorgfältiger mit Begriffen umgehen, weil verschiedene Begriffe eben auch verschieden Dinge meinen. So ist Gemeinfreiheit nunmal etwas grundsätzlich anderes als eine Freie Lizenz und die Panoramafreiheit etwas anderes als eine Abbildungsfreigabe. Für letzteres den Begriff "Abbildungsfreiheit" zu verwenden ist inhaltlich falsch, weil es eben keine Freiheit ist (d.h. man kann einfach etwas tun) sondern eine Freigabe (d.h. der Photograph fragt den Urheber und er erlaubt es ihm dann).
- Wenn eine solche Abbildungsfreigabe (entsprechend der Text-Vorlage) über das Support-Team abgewickelt wird, dann wird das auch beim entsprechenden Bild mit einem OTRS-Baustein vermerkt. Im konkreten Fall ist das nur nicht möglich, weil die Abbildungsfreigabe (so es sie denn gab) vom Urheber oder Rechteinhaber der Plastik an den Photographen zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, zu dem es weder die Wikipedia noch E-Mail gab.
- Darüber wie man generell mit solchen Fällen verfährt, kann man natürlich diskutieren. Ich würde, wie oben schon geschrieben hier zu einer pragmatischen Lösung raten, weil es absolut unrealistisch sein dürfte für solche Aufnahmen noch irgendeine Abbildungsfreigabe nachausstellen zu lassen. // Martin K. (Diskussion) 14:08, 13. Jan. 2016 (CET)
- @Martin Kraft: Da sind wir offenbar zu einer etwas unterschiedlichen Einschätzung gekommen: Meiner Erinnerung nach hat das dt. Bundesarchiv in der Vergangenheit eben auch schon dem Löschen einzelner Bilder zugestimmt bzw. dies sogar selbst gewünscht, da Rechte involviert waren, die über das Recht am Foto selbst hinausgehen (wie gesagt: Ich erinnere mich an Abbildungen von Zeitungen, die ihrerseits andere Fotos zeigten). Meiner Meinung nach ist es unwahrscheinlich, dass in Bezug auf diese Skulptur eine Rechtekette besteht, durch die so weitgehende Rechte an den Fotografen und weiter an das Bundesarchiv übertragen wurden, dass der aktuelle Rechteinhaber des Fotos (also offenbar das Bundesarchiv) in der Lage ist, eine (sich auf Weiternutzungen und abgeleitete Werke erstreckende) freie Lizenz zu vergeben, die sich auf Wiedergaben der Skulptur erstreckt. Sowas wäre doch damals, 1924, wohl auch kaum ein Thema gewesen, höchstens einfache Nutzungsrechte für den Fotografen, scheint mir? Gestumblindi 21:13, 13. Jan. 2016 (CET)
- @Gestumblindi: Ich habe ich bisher mit dem Fall Bundesarchiv zu wenig beschäftigt, um irgendwas zu den in diesem Fall üblichen Abläufen zu sagen. Aber ich sehe hier schon eine erheblichen Unterschied zwischen der Abbildung von 2D-Werken und 3D-Werken. Während erster sich anhand eines Photos ja praktisch reproduzieren lassen, ist das bei letzteren nicht möglich.
- Eine schriftliche Vertragskette vom Bildhauer bis zum Bundesarchiv existiert da sicher nicht (mehr). Zumal ja auch mündliche Verträge gültig sind und im Fall von Abbildungsgenehmigungen im Pressebereich eher die Regel als die Ausnahme sein dürften. Daher halte ich es für Unsinn an Aufnahmen, die jahrzehntelang offenbar unbeanstandete kommerziell verwendet wurden dieselben Nachweise anzufordern, wie für irgendwelche aktuellen Photos, die hier irgendeine Privatperson hochlädt. Meines Erachtens ist es bei solchen Aufnahmen plausibel, dass der Urheber des abgebildeten Werkes dessen Veröffentlichung zustimmte. //Martin K. (Diskussion) 22:21, 13. Jan. 2016 (CET)
- Wie ich es sehe, müsste die Künstlerin, damit die CC-BY-SA hier haltbar ist, doch bereits damals eine ausdrückliche Erlaubnis zur freien Nutzung der Abbildung ihrer Skulptur durch jedermann erteilt oder noch weitergehende Rechte an den Fotografen übertragen haben. Und das ist unwahrscheinlich. Hat sie nur dem Fotografen ein einfaches Nutzungsrecht erteilt, kann das Bundesarchiv dann doch nicht plötzlich eine CC-BY-SA vergeben. Ich neige zu einem Löschantrag auf Commons, warte aber gerne noch weitere Stimmen hier ab. Gestumblindi 22:29, 13. Jan. 2016 (CET)
- Die Künstlerin muss ja nicht ausdrücklich einer freien Lizenz zustimmen, meines Erachtens reicht es völlig, wenn sie eine Genehmigung zur Abbildungbildungssgenehmigung erteilt und diese keinerlei Einschränkungen enthielt. // Martin K. (Diskussion) 22:39, 13. Jan. 2016 (CET)
- @Martin Kraft: Nun ja, unsere auch oben von dir verlinkte Textvorlage "Einverständniserklärung für gezeigte Werke in Bilddateien" fordert ja wohl nicht zufällig das Einverständnis des Urhebers, die Abbildungen unter einer ausdrücklich benannten freien Lizenz zu veröffentlichen, mit dem eigens angebrachten Hinweis "mir ist bekannt, dass damit in urheberrechtlicher Hinsicht Dritte das Recht haben, das Bild gewerblich zu nutzen und zu verändern". Eine so weitgehende Erlaubnis wird doch schier unmöglich 1924 im Blickfeld der Künstlerin und des Fotografen gestanden haben, wenn dieser sie um eine Genehmigung ersucht haben sollte. CC-BY-SA heisst nun mal: Jedermann darf das Bild dieser Skulptur aufgrund der Freigabe durch das Bundesarchiv beispielsweise auf Postkarten drucken oder anderweitig beliebig kommerziell verwerten. Ob die Erben der Künstlerin sich das träumen lassen würden? ;-) Gestumblindi 22:45, 13. Jan. 2016 (CET)
- Nun wurde das Photo ja sicher nicht für das Bundesarchiv erstellt, sondern für den kommerziellen Einsatz in Zeitungen, Zeitschriften und ggf. auch Bildbänden. Das Bundesarchiv hat die Bilder nur irgendwann "geerbt". Was übrigens auch Grund ist, weshalb ich deren Behauptung im Besitz aller Rechte zu sein, für gewagt hat (aber auch das nur am Rande). // Martin K. (Diskussion) 22:56, 13. Jan. 2016 (CET)
- Das ist nicht nur gewagt sondern (zumindest im Fall von Fotografen aus der DDR) glatt gelogen bzw. eine Schutzrechtsberühmung. --Pölkkyposkisolisti 11:09, 14. Jan. 2016 (CET)
- Nun wurde das Photo ja sicher nicht für das Bundesarchiv erstellt, sondern für den kommerziellen Einsatz in Zeitungen, Zeitschriften und ggf. auch Bildbänden. Das Bundesarchiv hat die Bilder nur irgendwann "geerbt". Was übrigens auch Grund ist, weshalb ich deren Behauptung im Besitz aller Rechte zu sein, für gewagt hat (aber auch das nur am Rande). // Martin K. (Diskussion) 22:56, 13. Jan. 2016 (CET)
- Nach der Abfuhr, die ich hier erhalten habe, weil ich leichtfertiger und irriger und fälschlicher Weise das Wort "gemeinfrei" bemüht habe, um meine Frage zum Urheberrecht zu stellen, habe ich mir jetzt die o.a. Beiträge durchgelesen und bin auch nicht schlauer, aber das liegt sicher an mir... habe ich schon verstanden.
- Einen Deletion-Request bei Commons stelle ich nicht, könnte ja sein, dass ich mich da wieder falsch ausdrücke.
- Einen Eintrag des Bildes bei c:Commons:Bundesarchiv/Questionable licensing habe ich gemacht, wie das dort weitergeht, überschaue ich nicht.
- Also könnte das hier geerlt werden... --Goesseln (Diskussion) 11:55, 15. Jan. 2016 (CET)
Commons-Lizenzvorlage {{Anonymous-EU}}
Hallo! Es gibt meiner Beobachtung zufolge einen Trend, auf Commons vermehrt die Vorlage {{Anonymous-EU}} zu nutzen. Dabei werden ziemlich ungefiltert Dateien, deren Autor nicht bekannt bzw. nicht offensichtlich ist, mit dieser Vorlage ausgestattet und auch hier eingebunden. Mittlerweile scheint dasselbe schon für Fotos zu gelten, bei denen zwar ein Urheber bekannt ist, dessen Sterbedatum aber nicht. Wir haben uns allerdings vor langer Zeit auf eine Frist von 100 Jahren für solche Werke entschieden ({{Bild-PD-alt-100}}). Die Praxisproblematik von vermeintlich anonymen Werken, auf die der Lizenzbaustein abzielt, haben wir hier ja zigmal durchgekaut. Wir können hier die Praxis auf Commons nicht ändern, aber wie gehen wir mit den Einbindungen um? Entfernen? Dulden? Löschanträge auf Commons stellen? Yellowcard (D.) 22:08, 6. Jan. 2016 (CET)
- Man wird sich dazu sinnvollerweise mal grundlegende Gedanken machen müssen. Es liegt m.E. auf der Hand, dass es völlig unmöglich und auch technisch gar nicht vorgesehen ist, dass wir sämtliche Einbindungen von Commons-Inhalten noch einmal nach eigenen Kriterien beurteilen. Es stellen sich in diesem Zusammenhang wohl auch einige Rechtsfragen aus dem Dunstfeld einer inzwischen sehr umfangreichen Framing-Rechtsprechung des EuGH und einer Reihe nationaler europäischer Höchstgerichte. Hierzu bestehen ja trotz gewisser Unterschiede in der technischen und personellen Konstellation einige Parallelen (vgl. EuGH in den Sachen Svensson und insbesondere BestWater und, noch zur Entscheidung ausstehend, GS Media, C-160/15): Der Nutzer, der das Bild einbindet, bewirkt diese Einbindung durch einen Befehl im (Wikitext-)Code, nicht durch Hochladen des Bildes; das Bild liegt auf einem Server, der außerhalb des Herrschaftsbereichs des einbindenden Nutzers liegt; wie auch immer er das Bild einbindet, das Publikum der Bildquelle unterscheidet sich nicht von dem, das der Nutzer durch seine Einbindung erschließt (in jedem Fall „maximale“ Öffentlichkeit). Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH in GS Media hinsichtlich der Wiedergabeeigenschaft bei der „Einbindung“ von von Dritten urheberrechtsverletzend gehostetem Schutzinhalt entscheiden wird. Ich kann mir hier wie gesagt Überschneidungen zu unserer Situation vorstellen. Wenn darin beispielsweise entgegen jüngst artikulierter Ansicht des BGH (Die Realität II) ebenfalls keine Wiedergabehandlung erkannt wird, dann wäre – vorausgesetzt die skizzierte Analogie greift durch – natürlich in besonderem Maße auch die Sinnfrage zu stellen, wozu es irgendeiner Kontrolle von eingebundenen Commons-Inhalten bedarf. Soweit nur mal ein paar spontane Gedanken. — Pajz (Kontakt) 06:37, 9. Jan. 2016 (CET)
- Damit würden wir das Problem also auf den Uploader abwälzen, gewissermaßen nach dem Motto: Der Hochlader hat Schuld, aber wenn es schon einmal da ist, können wir es ja auch einbinden. Ich bin nicht sicher, ob ich es gut fände, hier auf diesem Umweg von unseren Prinzipien abzuweichen. Yellowcard (D.) 18:29, 9. Jan. 2016 (CET)
- Wenn ein Urheber bekannt ist, ist die Vorlage auf keinen Fall richtig und m. E. zu entfernen, ggfs. Löschantrag zu stellen oder ein Genehmigung-fehlt-Baustein zu setzen. Bei Bildern mit offenbar deutschen oder auch österreichischen Urhebern stelle ich auf Bilder mit diesem Baustein regelmäßig Löschanträge unter Hinweis auf die in Anonymes Werk (Urheberrecht)#Frühere Rechtslage in Deutschland / Übergangsrecht dargelegte Problematik (ähnlich auch in Österreich), die es unmöglich macht nachzuweisen, dass ein solches Werk tatsächlich anonym ist. Die Dateien werden dann regelmäßig gelöscht. Bei Urhebern aus anderen europäischen Ländern mache ich i. d. R. nichts, weil ich mich erst mit der jeweiligen Rechtslage befassen müsste. Das heißt nicht, dass der Baustein bei solchen Werken immer ok ist. -- Rosenzweig δ 13:13, 13. Jan. 2016 (CET)
- @Rosenzweig: Könntest Du mal einen Deletion Request für einen solchen Fall verlinken? Es dankt Yellowcard (D.) 21:24, 13. Jan. 2016 (CET)
- c:Commons:Deletion requests/File:Fritz Milkau.JPG. -- Rosenzweig δ 21:36, 13. Jan. 2016 (CET)
- Danke! Wobei die Argumentation nach meinem Verständnis mit der Veröffentlichung vor 1995 nicht viel zu tun hat, denn die Problematik besteht ja auch bei der aktuellen Norm für anonyme Werke – oder? Yellowcard (D.) 22:18, 13. Jan. 2016 (CET)
- Die Problematik besteht (noch) nicht, weil anonyme Werke, die nach der Änderung 1995 geschaffen wurden, frühestens 2066 gemeinfrei werden und daher b. a. W. keinesfalls commonstauglich sind. Daher hebe ich i. d. R. auf die alte Rechtslage ab, es geht in diesen Fällen immer um Bilder vor dem 1. Juli 1995. Aber es stimmt schon, der Nachweis, dass das Werk tatsächlich anonym ist und der Urheber nicht bekannt, ist kaum zu führen, auch wenn nach aktueller Fassung von § 66 UrhG sich der Urheber selbst offenbaren muss oder seine Rechtsnachfolger, Erben usw. das innerhalb der Schutzfrist tun müssen, damit das Werk nicht mehr anonym ist und 70 Jahre pma gilt. Aber der Urheber kann sich schließlich auch in einer „entlegenen Publikation“ (so WP:BR) zu seiner Urheberschaft bekannt haben. Nach altem Recht musste der Urheber sogar nur irgendwie „bekannt werden“. -- Rosenzweig δ 20:18, 15. Jan. 2016 (CET)
- Danke Rosenzweig, dieser Unterschied war mir nicht bekannt. Damit ist es für Werke vor 1995 also noch schwieriger, ihre Eigenschaft als anonymes Werk nachzuweisen. Grüße, Yellowcard (D.) 20:24, 15. Jan. 2016 (CET)
- Die Problematik besteht (noch) nicht, weil anonyme Werke, die nach der Änderung 1995 geschaffen wurden, frühestens 2066 gemeinfrei werden und daher b. a. W. keinesfalls commonstauglich sind. Daher hebe ich i. d. R. auf die alte Rechtslage ab, es geht in diesen Fällen immer um Bilder vor dem 1. Juli 1995. Aber es stimmt schon, der Nachweis, dass das Werk tatsächlich anonym ist und der Urheber nicht bekannt, ist kaum zu führen, auch wenn nach aktueller Fassung von § 66 UrhG sich der Urheber selbst offenbaren muss oder seine Rechtsnachfolger, Erben usw. das innerhalb der Schutzfrist tun müssen, damit das Werk nicht mehr anonym ist und 70 Jahre pma gilt. Aber der Urheber kann sich schließlich auch in einer „entlegenen Publikation“ (so WP:BR) zu seiner Urheberschaft bekannt haben. Nach altem Recht musste der Urheber sogar nur irgendwie „bekannt werden“. -- Rosenzweig δ 20:18, 15. Jan. 2016 (CET)
- Danke! Wobei die Argumentation nach meinem Verständnis mit der Veröffentlichung vor 1995 nicht viel zu tun hat, denn die Problematik besteht ja auch bei der aktuellen Norm für anonyme Werke – oder? Yellowcard (D.) 22:18, 13. Jan. 2016 (CET)
- c:Commons:Deletion requests/File:Fritz Milkau.JPG. -- Rosenzweig δ 21:36, 13. Jan. 2016 (CET)
- @Rosenzweig: Könntest Du mal einen Deletion Request für einen solchen Fall verlinken? Es dankt Yellowcard (D.) 21:24, 13. Jan. 2016 (CET)
Creative Commons - Lizenzen nach deutscher Rechtssprechung wertlos?
Hallo zusammen! Ich bin zufällig auf der Urteil des OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 - 6 U 60/14 [1] gestoßen. Ich habe zahlreiche Bilder auf Commons hochgeladen und unter die CC-BY-SA-3.0-Lizenz gestellt. Im Urteil findet sich die denkwürdige Formulierung:
Wird ein Lichtbild unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung gestellt (hier: zur nicht-kommerziellen Nutzung unter der CC BY-NC 2.0-Lizenz), scheidet eine Berechnung des Schadenersatzes auf Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG) in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen aus.
Zwar ging es bei dem Rechtsstreit um nicht-kommerzielle Nutzung, allerdings sind die Standardlizenzen auf Commons ja sogar ohne NC-Zusatz, prinzipiell dürfen Bilder unter korrekter Namensnennung sogar kommerziell genutzt werden. Da mit der CC-Lizenzen die Bilder kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, beläuft sich der Schadenersatzanspruch nach Lizenzanalogie (§97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) auf 0 EUR. Faktisch bedeutet dies doch, dass die Lizenz nach aktueller Rechtssprechung, zumindest im deutschen Rechtsraum, für den Urheber völlig nutzlos ist, da er keine Möglichkeit hat, seine Rechte geltend zu machen - abgesehen von Unterlassung der Bildverwendung. (Kommerzielle) Nachnutzer können folglich CC-BY-SA-lizensierten Bilder völlig gefahrlos verwenden, da ohnehin niemand gegen sie Schadenersatz geltend machen kann. Sehe ich das richtig? Wenn ja fände ich das hochdramatisch. Wie schätzt ihr das ein? --178.8.237.188 23:34, 14. Jan. 2016 (CET)
- Der Deutschlandfunk kann das strittige Bild nicht mehr verwenden, jedenfalls nicht gefahrlos, denn es ist ihm bei Androhung eines Ordnungsgeldes verboten worden. Die Lizenz ist also nicht wertlos, außer man sähe ihren einzigen denkbaren Wert darin, im Nachhinein an unzulässigen Nutzungen Geld zu verdienen. --SKopp (Diskussion) 08:22, 15. Jan. 2016 (CET)
- Die OLG-richterliche Schlußfolgerung scheint mir an den Haaren herbeigezogen. Bei einem Verstoß gegen die CC-Lizenzbedingungen erlischt automatisch die Lizenz. D.h. "gehen Sie zurück auf Los". Selbstverständlich kann jeder Fotograf für Bilder, die er unter bestimmten Bedingungen kostenlos anbietet, auch eine kostenpflichtige Lizenz verlangen, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden können, was ja durchaus vom Lizenznehmer selbst gewünscht sein kann. --Túrelio (Diskussion) 10:00, 15. Jan. 2016 (CET)
- @Túrelio: die Richter bestreiten niemandem das Recht, für eine Nutzung nach Verfall der Lizenz oder unter abweichenden Bedingungen beliebige Mondpreise zu verlangen. Darüber war nicht zu entscheiden, sondern über die Höhe des Schadens, der ihm durch die lizenzwidrige Nutzung entstanden ist. Und da kann man natürlich nicht einfach den Wunschpreis des Fotografen zugrunde legen, sondern muß sich überlegen, was er realistisch hätte aushandeln können. --SKopp (Diskussion) 17:22, 15. Jan. 2016 (CET)
- Das Problem ist die Lizenzanalogie als Schadensposition im gewerblichen Rechtsschutz. Das widerspricht - wenn man ehrlich ist - dem allgemeinem Teil des BGB und ist wenn auch nicht contra legem, zumindest doch eine recht kreative Auslegung. Im Handelsverkehr ist das nie aufgefallen, weil es da quasi-Handelsbrauch ist und dort auch tatsächlich eine Substitution bei Monopolrechten nur durch Lizenzierung möglich ist.
- Wendet man aber die Idee des Sustitutionsschadens auf die freien CC-Lizenzen an, endet es recht schnell: Es wird eine unentgeltliche Nutzung (lizenzgemäß) mit einer unentgeltlichen Nutzung (lizenzwidrig) substituiert. Wenn man die Lizenzerlöse des Lizenzgebers mit und ohne Substituierung saldiert kommt da raus: Es antworten die Bläck Fööss für den Unterzeichner. Benedictus Levita (Diskussion) 10:43, 15. Jan. 2016 (CET)
- Die Lizenzanalogie hat ihre Grundlage in § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG, soweit es das Urheberrecht betrifft und außerdem in § 812 Abs. 1 BGB, dieses Rechtsinstitut als solches kann man daher schwerlich in Zweifel ziehen. Die Meinung des OLG Köln, bei Verletzung einer CC-Lizenz sei der nach Lizenzanalogie zu berechnende Schadensersatz gleich Null, wird nicht von allen Gerichten geteilt (das LG München I hat in zwei neueren Urteilen anders entschieden) und wird auch von der rechtswissenschaftlichen Literatur eher abgelehnt. Ich habe in K&R 2015, S. 99-103 eine kritische Urteilsrezension zu der Entscheidung des OLG Köln verfasst. Meiner Meinung nach kann man einen Lizenzschaden dem Grunde nach nicht in Abrede stellen, muss sich aber kritisch mit der Höhe auseinandersetzen. Hier waren viele Gerichte in der Vergangenheit maßlos. --Code (Diskussion) 12:08, 16. Jan. 2016 (CET)
Panoramafreiheit auf Schulhöfen?
Gehe ich recht in der Annahme, dass von nicht absperrbaren Schulhöfen öffentlicher Schulen aufgenommene Bilder unter die Panoramafreiheit fallen? --Magnus (Diskussion) für Neulinge 11:51, 16. Jan. 2016 (CET)
- Nicht unbedingt. Der Begriff der freien Zugänglichkeit wird zwar meistens recht weit ausgelegt, aber Schulen sind keine öffentlichen Gebäude. Der Zugang für Unbefugte ist in der Regel verboten. Und selbst wenn es nicht dransteht, sollte es klar erkennbar ein abgegrenztes Grundstück sein. Du kannst ja auch nicht bei Fotos von einer nicht abgesperrten Garageneinfahrt aus die Panoramafreiheit beanspruchen. MBxd1 (Diskussion) 12:03, 16. Jan. 2016 (CET)
- Hm. Es handelt sich wie gesagt um eine öffentliche (städtische) Schule, keine Privatschule, daher sehe ich einen Unterschied zur Garageneinfahrt. Verbotsschilder gibt es auch nicht, zumindest nicht für Fußgänger, sondern nur die üblichen Vebote bzgl. Rauchen, Trinken oder Mofafahren. --Magnus (Diskussion) für Neulinge 12:24, 16. Jan. 2016 (CET)
- Es handelt sich trotzdem um ein abgegrenztes Grundstück (rechtlich ein privates Grundstück sehr wahrscheinlich in kommunalem Besitz). Die Trägerschaft der Schule spielt keine Rolle, Schulen (und auch Universitäten) sind keine frei zugänglichen öffentlichen Gebäude. Wo ein Grundstück klar abgegrenzt ist, muss auch kein Verbotsschild stehen, wenn auch Schulen zur Klarstellung inzwischen meistens eins anbringen. MBxd1 (Diskussion) 12:35, 16. Jan. 2016 (CET)
- Hm. Es handelt sich wie gesagt um eine öffentliche (städtische) Schule, keine Privatschule, daher sehe ich einen Unterschied zur Garageneinfahrt. Verbotsschilder gibt es auch nicht, zumindest nicht für Fußgänger, sondern nur die üblichen Vebote bzgl. Rauchen, Trinken oder Mofafahren. --Magnus (Diskussion) für Neulinge 12:24, 16. Jan. 2016 (CET)
- @Tsungam: Darf man fragen, was genau Du auf dem Schulhof photographieren möchtest? Wenn das nicht gerade irgendwelche dort aufgestellten Kunstwerke sind, dürfte die Panoramafreiheit kaum eine Rolle spielen, weil es ja gar nichts urheberrechtlich geschütztes zu sehen gibt. Das Standardschulgebäude aus den 70ern dürfte schließlich kaum Schöpfungshöhe Schöpfungshöhe erreichen?! // Martin K. (Diskussion) 12:36, 16. Jan. 2016 (CET)
- An einer Wand ist ein vermutlich Ende der 70er/Anfang der 80er Jahre von Schülern erstelltes Wandbild. --Magnus (Diskussion) für Neulinge 12:47, 16. Jan. 2016 (CET)
- OK, die Frage ist geklärt. Es hätte aber auch sein können, dass die Schule an sich gar nicht von Interesse ist, sondern der Schulhof nur betreten werden muss, um z. B. ein Objekt auf einem anderen Grundstück fotografieren zu können. Für das Wandbild gilt das aber auch, es ist offensichtlich nicht öffentlich zugänglich. MBxd1 (Diskussion) 13:05, 16. Jan. 2016 (CET)
Fotos aus Filmzeitschrift
Guten Tag
Das erwähnte Bild ist ein Scan aus der Zeitschrift Mein Film, die es seit 1957 nicht mehr gibt. Die Fotos auf dieser Seite sind von der Praesens-Film. Wenn diese Filmfirma einverstanden ist, kann ich dann das Bild mit deren Einverständniserklärung auf Wikimedia lassen?
Herzliche Grüsse --Archive Aurora (Diskussion) 14:59, 18. Jan. 2016 (CET)
- @Archive Aurora: Ausschlaggebend ist immer der Urheber (hier der Photograph) oder der Inhaber des vollumfänglichen Nutzungsrechts (hier wahrscheinlich die Filmfirma). Ob Du die Bilder direkt von diesem hast oder aus einer Zeitschrift scannen musstest (die sie ihrerseits von denen hat) ist irrelevant, so lange eine ausreichende Freigabe vorliegt.
- Problematisch könnte hier allerdings der Text sein. Stammt der auch von der Produktiosnfirma, oder von den Autoren der Zeitschrift? In letzterem Fall würde ich Dir raten einfach die Bilder auszuschneiden und einzeln (d.h. ohne den Text) einzustellen. // Martin K. (Diskussion) 15:28, 18. Jan. 2016 (CET)
- Vielen Dank für die schnelle Antwort! Die Filmfirma würde die Freigabe geben... Der Text ist sicherlich von der Zeitschrift; könnten diese paar Sätze tatsächlich noch rechtliche Folgen haben? --Archive Aurora (Diskussion) 15:42, 18. Jan. 2016 (CET)
Hallo wieder. Vielleicht ist die Antwort der Österreichischen Nationalbibliothek, Abt. Bildarchiv und Grafiksammlung (diese archiviert die Zeitschrift) interessant: Sehr geehrter Herr Ebneter, vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn die Rechte bei der Praesens Filmgesellschaft liegen und diese ihr ok geben, dann haben wir nichts dagegen. Ich rate Ihnen jedoch unbedingt den Rechteinhaber (Praesens Filmgesellschaft) anzugeben. Mit freundlichen Grüßen.--Archive Aurora (Diskussion) 19:29, 19. Jan. 2016 (CET)
- Was sollen die auch anderes sagen?! Als Bibliothek halten die ja selbst keinerlei Rechte. // Martin K. (Diskussion) 20:00, 19. Jan. 2016 (CET)
File:YPS Nusaybin.jpg (erl.)
hallo, mein foto ist urheberrechtlich geschützt und unterliegt nicht der creative commons lizenz. bitte entfernen sie das bild unverzüglich von ihren servern.
die quelle (http://de.indymedia.org/node/7550) ist ungültig, da auch dort die bilder gegen meinen willen und besonders ohne meines wissens veröffentlicht wurden.
gez. o-young kwon (nicht signierter Beitrag von 178.11.207.56 (Diskussion) 16:53, 30. Jan. 2016 (CET))
- Hallo o-young kwon,
- könntest du bitte eine Mail gleichen Inhalts an permissions-commons@wikimedia.org schicken. --Túrelio (Diskussion) 17:11, 30. Jan. 2016 (CET)
- c:Commons:Deletion requests/File:YPS Nusaybin.jpg. --Túrelio (Diskussion) 17:16, 30. Jan. 2016 (CET)
- Datei gelöscht, nachdem Bestätigung bei OTRS eingetroffen. --Túrelio (Diskussion) 00:19, 31. Jan. 2016 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: // Martin K. (Diskussion) 11:46, 31. Jan. 2016 (CET)
Bücherdownload und Downloadlinks
Ist die Verlinkung (innerhalb einer Fußnote, als Weblink oder bei Literaturangaben) von im Internet herunterladbaren Büchern (etwa im pdf-Format), die deutlich jünger als 70 Jahre sind, in einem WP-Artikel in jedem Fall schon eine Urheberrechtsverletzung oder hängt das von der Verfügbarkeit im Buchhandel ab? MfG, Georg Hügler (Diskussion) 08:55, 16. Jan. 2016 (CET)
- Bei Büchern ist es urheberrechtlich bedeutungslos, ob sie noch beim Verlag erhältlich sind oder nicht. Einzig maßgebend kann sein, ob das PDF vielleicht vom Rechteinhaber autorisiert wurde. Im Normallfall ist davon auszugehen, dass das nicht der Fall ist. Somit darf auf solche Seiten nicht verlinkt werden. MBxd1 (Diskussion) 09:24, 16. Jan. 2016 (CET)
- Ähm, häufig sind Bücher-PDFs aber andernorts völlig legal einzusehen, zum Beispiel auf der Website des Verlags, des Autors oder einer wissenschaftlichen Institution. Daher kann man die Aussage nicht so eindeutig treffen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:03, 16. Jan. 2016 (CET)
- Komplett-PDFs sind da eher selten. Und dann ist dem Umfeld nach auch klar, dass es in Ordnung ist. Hier geht es aber wohl eher um nichtlegitimierte Scans. Und von dieser Annahme sollte man als Standard ausgehen. MBxd1 (Diskussion) 20:43, 20. Jan. 2016 (CET)
- Ähm, häufig sind Bücher-PDFs aber andernorts völlig legal einzusehen, zum Beispiel auf der Website des Verlags, des Autors oder einer wissenschaftlichen Institution. Daher kann man die Aussage nicht so eindeutig treffen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:03, 16. Jan. 2016 (CET)
Kommerzielle Verwendung von CC-BY-SA-Bildern
Ich möchte gerne ein Bild, das unter einer CC-BY-SA-Lizenz veröffentlicht wurde, kommerziell nutzen, und zwar in einem Computerprogramm, das kommerziell vertrieben wird. Die Lizenz verlangt, dass man das abgeleitete Werk zu den gleichen Bedingungen veröffentlichen muss, wie das ursprüngliche Bild. Heisst das, dass ich, um ein einzelnes Bild in die Applikation einzubauen, die ganze Applikation unter eine CC-Lizenz stellen müsste? Das würde die Nutzung in dem Fall verunmöglichen und eigentlich generell eine kommerzielle Nutzung der Bilder ausschliessen. --PaterMcFly Diskussion Beiträge 13:04, 20. Jan. 2016 (CET)
- Soviel ich weiss, ist die allgemeine Auffassung hier, dass man CC-BY-SA-Bilder z.B. in einem Buch lizenzkonform verwenden kann, ohne gleich das ganze Buch unter diese Lizenz stellen zu müssen. Ein "abgeleitetes Werk" wäre z.B. ein Bild, das auf dem verwendeten Bild basiert, oder evtl. eine Collage. Das dürfte dann auch für Computerprogramme gelten - Urheber und Lizenz des Bildes müssten natürlich klar und deutlich angegeben werden. Um auf Nummer Sicher zu gehen, steht dir ja aber auch immer die Möglichkeit offen, den Urheber bzw. Rechteinhaber direkt zu kontaktieren, der dann vielleicht gar damit einverstanden ist, das Bild ohne Lizenzeinhaltung zu verwenden. Gestumblindi 21:24, 20. Jan. 2016 (CET)
- +1. Solange bei dem konkreten Bild die korrekte Lizenz und der Urheber erkennbar sind, ist die Weiternutzung in einem geschützten Werk möglich. Ansosnten würden ja auch die Inhalte aller Webseiten plötzlich frei lizensiert, sobald ich dort ein entsprechendes Bild einbinde. Dabei kommt es aber darauf an, welchen Bestandteil des neuen "Produkts" das Bild darstellt. Eingebunden in eine Collage beispielsweise müsste die ganze Collage dann die gleiche Lizenz bekommen.--Gonzo.Lubitsch (Diskussion) 14:11, 21. Jan. 2016 (CET) PS: Das gilt aber nicht für alle Bilder. Auch wenn ein Bild um o.g. Lizenz steht, können noch Dinge wie Patentrechte oder Persönlichkeitsrechte eine Rolle spielen. Bei z.B. einem Foto von Linoel Messi würde ich defintiv bei dessen Management nachfragen...
- Ok, ich glaube, damit kann ich etwas anfangen, Danke. --PaterMcFly Diskussion Beiträge 14:23, 21. Jan. 2016 (CET)
Urheberrecht und Minderjährige
Wie funktioniert das Hochladen von Bildern bei Minderjährigen? Hintergrund ist, dass mein Sohn mich öfters begleitet beim Fototouren rund um Denkmäler und Stolpersteine. Darf ich seine Fotos hochladen? Das Urheberrecht ist natürlich seins, aber er ist noch nicht in einem geschäftsfähigen Alter und mMn sind die weitreichenden Folgen der Lizensierungen hier, noch jenseits seines Horizonts. --Hinnerk11 (Diskussion) 00:56, 21. Jan. 2016 (CET)
- Wie alt ist denn der Minderjährige? Die Situation ist bei einem 17-jährigen immerhin deutlich anders als bei einem Dreijährigen. Yellowcard (D.) 11:11, 21. Jan. 2016 (CET)
- In diesem Fall geht es um einen Elfjährigen. --Hinnerk11 (Diskussion) 11:53, 21. Jan. 2016 (CET)
- Aus dem Gefühl würde ich sagen, dass die freie Lizenzierung eines Fotos ein Rechtsgeschäft ist und daher die Allgemeinen Regelungen zur Geschäftsfähigkeit gelten. Das heißt: Der Elfjährige ist beschränkt geschäftsfähig. Wenn er ein Foto unter eine freie Lizenz stellt, ist dieses Rechtsgeschäft schwebend unwirksam, das heißt es bedarf der nachträglichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Ggf. handelt es sich bei der freien Lizenzierung aber auch um eine einseitige Willenserklärung, dann braucht es die vorherige Einwilligung des Vertreters. Das müsste mal einer der bewanderten Juristen beantworten. In jedem Fall würde ich aber schlussfolgern: Um das Bild Deines Sohnes unter eine freie Lizenz zu stellen, braucht es das Einverständnis von Dir und von Deinem Sohn. Liegt eines von beidem nicht vor, kann das Bild nicht unter eine freie Lizenz gestellt werden. Das wäre meine laienhafte Überlegung. Grüße, Yellowcard (D.) 12:07, 21. Jan. 2016 (CET)
- "dann braucht es die vorherige Einwilligung des Vertreters" ist (bis auf vorherige) richtig. Und diese Einwilligung erteilt der Vater durch das Hochladen konkludent.--Karsten11 (Diskussion) 12:39, 21. Jan. 2016 (CET)
- Wobei wir dann, (übertrieben?) streng genommen, noch die Bestätigung des Sohnes brauchen, da auch dieser der Lizenzierung zustimmen muss, oder? Yellowcard (D.) 13:12, 21. Jan. 2016 (CET)
- Die Bestätigung kann er aber mangels Geschäftsfähigkeit gar nicht abgeben.--Hinnerk11 (Diskussion) 13:41, 21. Jan. 2016 (CET)
- Ein Elfjähriger ist doch beschränkt geschäftsfähig. Yellowcard (D.) 13:58, 21. Jan. 2016 (CET)
- Die Entstehung des Urheberrechts ist ein Realakt, für den es keine Geschäftsfähigkeit braucht. Die Inanspruchnahme des Urheberrechts ist ein Rechtsgeschäft. Erziehungsberechtigte sind befugt, in Namen des Kindes Rechtsgeschäfte zu tätigen, da ihnen, laut § 1626 BGB die Vermögenssorge zufällt. Dazu braucht es nicht notwendig die Zustimmung des Minderjährigen, bei reinen Rechtsgeschäften haben sie kein generelles Mitspracherecht, ja nach Rechtsgebiet (z.B. Bestimmung über Religionszugehörigkeit) oder in Einzelfällen kann das unterschiedlich sein. Als groben Anhaltspunkt kann man nehmen, dass ab dem 14. Lebensjahr Minderjährige der Veröffentlichung von Bildern zustimmen müssen, auf denen sie selbst abgebildet sind. Man geht also dann davon aus, das sie die Folgen solcher Entscheidungen absehen können. Das kann man sinngemäss auch auf das eigene Urheberrecht anwenden, ob es dazu einschlägige Urteile gibt, weiss ich nicht. Bei einem 11-jährigen ist aber wohl davon auszugehen, dass ein Erziehungsberechtigter notfalls auch ohne Einwillingung ein solche Rechtsgeschäft wirksam abschliessen kann, da gibt es kein Problem.--Gonzo.Lubitsch (Diskussion) 14:03, 21. Jan. 2016 (CET)
- Danke für die einleuchtende Erklärung, Gonzo.Lubitsch! Gruß Yellowcard (D.) 14:06, 21. Jan. 2016 (CET)
- Die Entstehung des Urheberrechts ist ein Realakt, für den es keine Geschäftsfähigkeit braucht. Die Inanspruchnahme des Urheberrechts ist ein Rechtsgeschäft. Erziehungsberechtigte sind befugt, in Namen des Kindes Rechtsgeschäfte zu tätigen, da ihnen, laut § 1626 BGB die Vermögenssorge zufällt. Dazu braucht es nicht notwendig die Zustimmung des Minderjährigen, bei reinen Rechtsgeschäften haben sie kein generelles Mitspracherecht, ja nach Rechtsgebiet (z.B. Bestimmung über Religionszugehörigkeit) oder in Einzelfällen kann das unterschiedlich sein. Als groben Anhaltspunkt kann man nehmen, dass ab dem 14. Lebensjahr Minderjährige der Veröffentlichung von Bildern zustimmen müssen, auf denen sie selbst abgebildet sind. Man geht also dann davon aus, das sie die Folgen solcher Entscheidungen absehen können. Das kann man sinngemäss auch auf das eigene Urheberrecht anwenden, ob es dazu einschlägige Urteile gibt, weiss ich nicht. Bei einem 11-jährigen ist aber wohl davon auszugehen, dass ein Erziehungsberechtigter notfalls auch ohne Einwillingung ein solche Rechtsgeschäft wirksam abschliessen kann, da gibt es kein Problem.--Gonzo.Lubitsch (Diskussion) 14:03, 21. Jan. 2016 (CET)
- Ein Elfjähriger ist doch beschränkt geschäftsfähig. Yellowcard (D.) 13:58, 21. Jan. 2016 (CET)
- Die Bestätigung kann er aber mangels Geschäftsfähigkeit gar nicht abgeben.--Hinnerk11 (Diskussion) 13:41, 21. Jan. 2016 (CET)
- Wobei wir dann, (übertrieben?) streng genommen, noch die Bestätigung des Sohnes brauchen, da auch dieser der Lizenzierung zustimmen muss, oder? Yellowcard (D.) 13:12, 21. Jan. 2016 (CET)
- "dann braucht es die vorherige Einwilligung des Vertreters" ist (bis auf vorherige) richtig. Und diese Einwilligung erteilt der Vater durch das Hochladen konkludent.--Karsten11 (Diskussion) 12:39, 21. Jan. 2016 (CET)
- Aus dem Gefühl würde ich sagen, dass die freie Lizenzierung eines Fotos ein Rechtsgeschäft ist und daher die Allgemeinen Regelungen zur Geschäftsfähigkeit gelten. Das heißt: Der Elfjährige ist beschränkt geschäftsfähig. Wenn er ein Foto unter eine freie Lizenz stellt, ist dieses Rechtsgeschäft schwebend unwirksam, das heißt es bedarf der nachträglichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Ggf. handelt es sich bei der freien Lizenzierung aber auch um eine einseitige Willenserklärung, dann braucht es die vorherige Einwilligung des Vertreters. Das müsste mal einer der bewanderten Juristen beantworten. In jedem Fall würde ich aber schlussfolgern: Um das Bild Deines Sohnes unter eine freie Lizenz zu stellen, braucht es das Einverständnis von Dir und von Deinem Sohn. Liegt eines von beidem nicht vor, kann das Bild nicht unter eine freie Lizenz gestellt werden. Das wäre meine laienhafte Überlegung. Grüße, Yellowcard (D.) 12:07, 21. Jan. 2016 (CET)
- In diesem Fall geht es um einen Elfjährigen. --Hinnerk11 (Diskussion) 11:53, 21. Jan. 2016 (CET)
Strenggenommen dürften hier nur Volljährige Beiträge einstellen, die SH aufweisen. Oder eine Zustimmung der Eltern nachweisen. Also dürften wir IPs nicht mitarbeiten lkassen... --Pölkkyposkisolisti 14:08, 21. Jan. 2016 (CET)
- Die hochladenden Eltern können die Lizenzerklärung als gesetzliche Vertreter ihres Sohnes abgeben, § 1629 BGB. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:16, 21. Jan. 2016 (CET)
- Das mag für die Lizenz so zutreffen, gilt aber nicht für alle Rechtsgeschäfte. So müssen die Eltern z.B. die Einwilligung des Minderjährigen (sofern dieser 14 ist) einholen, damit Bildnisse von ihm veröffentlicht und weiterverwertet werden können. In praktisch allen Fällen ist das für uns hier aber irrelevant.--Gonzo.Lubitsch (Diskussion) 14:23, 21. Jan. 2016 (CET)
- Wenn die Eltern mitspielen, ist doch alles ok. Aber der Minderjährige darf hier keine Artikel schreiben oder Bilder hochladen. --Pölkkyposkisolisti 14:27, 21. Jan. 2016 (CET)
- Dürfen schon. Wenn Minderjährige hier aber ohne Wissen der Eltern Texte oder Bilder einstellen, sind die entsprechenden Lizenzierungen unter Umständen schwebend unwirksam. Auch kein Drama. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:44, 21. Jan. 2016 (CET)
- Für uns praktisch wohl eher nicht. Ist aber ein relativ schwieriges Thema z.B. in OpenSource-Entwicklungsprojekten, wo -theoretisch- die ganze Code-Lizenz in Frage gestellt wird, wenn man den Code eines jugendlichen zulässt, dieser nachgenutzt wird und irgendwann die Eltern die eingeschra¨nkte Willenserklärung des Jugendlichen unwirksam machen und plötzlich Copyrights anmelden...--Gonzo.Lubitsch (Diskussion) 14:52, 21. Jan. 2016 (CET)
- Der Minderjährige kann auch einfach nach Eintritt der Volljährigkeit selber die Genehmigung verweigern [§ § 108 III BGB] und seine Recht frei von freien Lizenzen reklamieren. Benedictus Levita (Diskussion) 15:40, 21. Jan. 2016 (CET)
- Für uns praktisch wohl eher nicht. Ist aber ein relativ schwieriges Thema z.B. in OpenSource-Entwicklungsprojekten, wo -theoretisch- die ganze Code-Lizenz in Frage gestellt wird, wenn man den Code eines jugendlichen zulässt, dieser nachgenutzt wird und irgendwann die Eltern die eingeschra¨nkte Willenserklärung des Jugendlichen unwirksam machen und plötzlich Copyrights anmelden...--Gonzo.Lubitsch (Diskussion) 14:52, 21. Jan. 2016 (CET)
- Dürfen schon. Wenn Minderjährige hier aber ohne Wissen der Eltern Texte oder Bilder einstellen, sind die entsprechenden Lizenzierungen unter Umständen schwebend unwirksam. Auch kein Drama. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:44, 21. Jan. 2016 (CET)
- Wenn die Eltern mitspielen, ist doch alles ok. Aber der Minderjährige darf hier keine Artikel schreiben oder Bilder hochladen. --Pölkkyposkisolisti 14:27, 21. Jan. 2016 (CET)
- Das mag für die Lizenz so zutreffen, gilt aber nicht für alle Rechtsgeschäfte. So müssen die Eltern z.B. die Einwilligung des Minderjährigen (sofern dieser 14 ist) einholen, damit Bildnisse von ihm veröffentlicht und weiterverwertet werden können. In praktisch allen Fällen ist das für uns hier aber irrelevant.--Gonzo.Lubitsch (Diskussion) 14:23, 21. Jan. 2016 (CET)
Knochenadler
Datei:Knochenadler.jpg ist seit 2010 hochgeladen, meines Erachtens ist dieses Logo eine reduzierte Auslegung des , der gemeinfrei ist. Benutzer:JTCEPB zweifelt nun die rechtliche Situation an. Ist sein Einwand gerechtfertigt und muss das Bild gelöscht werden? Grüßle --Saginet55 (Diskussion) 17:54, 21. Jan. 2016 (CET)
- @Saginet55: Mag ja sein, das der Knochenadler eine Persiflage des Bundesadlers ist - unter dessen (im übrigen auch diskutable) Gemeinfreiheit fällt er aber in keinem Fall:
- Und zwar nicht nur weil die Schrankenregelung für amtliche Werke eben nur für amtliche Werke gilt (was der Knochenadler definitiv nicht ist)...
- ..sondern auch weil abgeleitete Werke nicht automatisch gemeinfrei werden, wenn es das Werk gemeinfrei ist/wird, von dem sie abgeleitet wurden. Vielmehr hat ein abgeleitetes Werk ja i.d.R. selbst Werkcharakter, womit für es neben dem Urheberrecht am Ursprungswerkes auch das des ableitenden Urhebers zu beachten ist.
- Wir können den Knochenadler also nur behalten, wenn dafür eine entsprechende Freigabe des Urhebers oder Inhabers der vollumfänglichen Nutzungsrechte nachgereicht wird. // Martin K. (Diskussion) 19:34, 21. Jan. 2016 (CET)
- Danke, dann könnt ihr es eigentlich gleich löschen, vielen Dank auch vorallem an Benutzer:JTCEPB für seine aufmerksame Zuwendung. ;-)--Saginet55 (Diskussion) 19:44, 21. Jan. 2016 (CET)
URAA
Wie lange schützt der URAA Bilder? Also ab wann wäre beispielsweise das Liedermann-Bild Uruguay Round Agreements Act#Beispiele in den USA gemeinfrei?--Carl Ha (Diskussion) 21:34, 17. Jan. 2016 (CET)
- Die Hirtle-Tabelle (von Peter B. Hirtle, Cornell University) bietet eine gute Übersicht. Zwischen 1923 und 1977 ausserhalb der USA erstveröffentlichte Werke, die am URAA-Datum (meist, so auch für Deutschland: 1. Januar 1996) in ihrem Ursprungsland noch geschützt waren, sind in den USA für 95 Jahre nach Erstveröffentlichung geschützt. Das Liebermann-Bild von 1926 also mindestens noch bis 2021, möglicherweise auch länger, sollte es später erstveröffentlicht worden sein. Gestumblindi 22:20, 17. Jan. 2016 (CET)
- Danke. Wann gilt ein Bild als veröffentlicht? Das Bild "Proun (Stadt)" wurde zum Beispiel 1930 (ob noch früher ist unklar) in Schwarzweiß in einem Buch veröffentlicht. Gilt dieses Datum auch für die neue Buntfotografie des Bildes? --Carl Ha (Diskussion) 23:05, 17. Jan. 2016 (CET)
- Hum, es geht hier also um "publication" im US-amerikanischen Sinne, siehe hierzu ebenfalls Hinweise auf Commons. Nach aktueller Lage muss ein Werk, um als published zu gelten, der Öffentlichkeit in Form von Vervielfältigungen angeboten worden sein (also z.B. in einem Buch); irgendwo habe ich aber gesehen, dass früher (aber ich weiss gerade nicht, bis wann) in den USA bereits eine öffentliche Ausstellung als publication zählte, was für ältere Werke noch relevant sein kann. Sei dem wie auch immer: Wenn dieses Bild 1930 in einem Buch veröffentlicht wurde, denke ich wohl schon, dass das zählt, sei die Abbildung nun farbig oder schwarzweiss, es dürfte ja erkennbar das gleiche Werk sein. Gestumblindi 23:34, 17. Jan. 2016 (CET)
- Vielen Dank. Das Ausstellungen unter Umständen als Veröffentlichung gelten ist ja interessant. Ich werde das mal recherchieren.--Carl Ha (Diskussion) 23:39, 17. Jan. 2016 (CET)
- @Carl Ha: Es ist mal leider wieder noch komplizierter und weniger nützlich in Bezug auf "in die PD holen": Ich habe mich an eine Diskussion auf Commons erinnert, in der dieses Thema zur Sprache kam, und du kannst die interessanten Ausführungen von Lupo in seinem Diskussionsarchiv im Abschnitt "Paul Klee" nachlesen. Es gab also vor 1976 in den USA keine gesetzliche Definition von "publication", aber die Gerichte entwickelten Definitionen, die dann angewandt wurden, und zwar unterschieden sie zwischen "general publication" und "limited publication". Nun wird es witzig: Als general publication galt die Ausstellung eines Werks, wenn es der Öffentlichkeit erlaubt war, das ausgestellte Werk zu fotografieren oder zu kopieren. War dies nicht erlaubt, handelte es sich um eine limited publication; gemäss Lupos Ausführungen (siehe auch seine Belege / Beispiele), die für Copyright-Zwecke offenbar mit einem unveröffentlichten Werk gleichzusetzen ist. Nun wird man zwar in manchen Fällen eine Ausstellung nachweisen können, aber wie soll man schon feststellen, ob die Aussteller das Fotografieren erlaubt hatten? Das wird in den seltensten Fällen dokumentiert sein. Gestumblindi 23:49, 17. Jan. 2016 (CET)
- Ist mir auch gerade aufgefallen, dass das alles noch komplizierter macht... Lissitzkys "Proun (Stadt)" kriegt auf jeden Fall kein US-PD vor 2025.--Carl Ha (Diskussion) 23:56, 17. Jan. 2016 (CET)
- Die neue PD-Russia-Vorlage erklärt nun, dass das russische Urheberrecht 1996 nur 50 Jahre betrug, das heißt für Autoren die bis inklusive 1945 (Ausnahme: Kriegsteilnahme oder Rehabilitation, PD-1996 besteht. [s]Jetzt müsste ich nur noch klären, ob Lissitzkys Bild erstmals in Russland erschien.[/s (soll durchstreichen..)] Nein! Russlands Urheberrecht kennt keinen Begriff der Veröffentlichung. Wie sieht es mit Lissitzkys Werken aus, was ist ihr Herkunftsland? Erstellungsort oder Nationalität des Autors?--Carl Ha (Diskussion) 22:11, 20. Jan. 2016 (CET)
- Oder geht das wieder nach US-Urheberrecht und Entstehungsland ist Erst-Veröffentlichungsland? Würde eine Auflage als Lithografie als veröffentlicht (US-rechtlich: "published") gelten. Es gibt auf jeden Fall mehrere Lithografien, mindestens zwei Exemplare konnte ich ausfindig machen, ich vermute eine deutlich höhere Auflage. Weiß jemand ob hier der Veröffentlichungsbegriff von Bedeutung ist (den Sowjet-Recht eigentlich nicht kennt/kannte) oder US-Recht? Und was ist das Herkunftsland sonst? Entstehungsort? --Carl Ha (Diskussion) 20:57, 22. Jan. 2016 (CET)
Historische Ansichtskarten + Urheberrechte
Haben Sie eine Einschätzung dazu, wie es sich bzgl. der Urheberrechte an "historischen" Ansichtskarten verhält? Stellt man derartige Karten in gescannter Form zur Illustration von vorhandenen Artikeln ein, verletzt man damit Urheberrechte? (nicht signierter Beitrag von 62.226.214.54 (Diskussion) 18:18, 22. Jan. 2016)
- Das kommt drauf an, wie historisch die Karten sind. Für Postkarten gelten nämlich grundsätzlich dieselben Regeln, wie für alle anderen Werke auch:
- Wenn die Urheber der Karten (also die Photographen oder Zeichner) sicher vor mehr als 70 Jahren verstorben sind, sind auch die Karten gemeinfrei und können auf Commons hochgeladen werden.
- Wenn sich die Urheber wirklich nicht ermitteln lassen, die Karten selbst aber sicher älter als 100 Jahre sind, können sie hier lokal als {{Bild-PD-alt-100}} hochgeladen werden.
- In allen anderen Fällen benötigen wir eine Freigabe des zugehörigen Urhebers oder Rechteinhabers.
- // Martin K. (Diskussion) 20:03, 22. Jan. 2016 (CET)
- Ergänzend zu den Ausführungen von Martin K.: Wenn das Foto vor mehr als 70 Jahren veröffentlicht wurde (Postkarten haben da im Gegensatz zu privaten Fotos aus Alben etc. den Vorteil, dass sich das oft gut nachweisen lässt), wird ein solches Bild auf Commons unter Umständen auch mit einem Baustein wie PD-anon-70-EU akzeptiert. Voraussetzung dafür ist, dass die Veröffentlichung wirklich anonym erfolgte (ein gutes Indiz ist es schon mal, wenn man die Postkarte selbst besitzt, und auch auf der Rückseite kein Studio o.ä. genannt ist) und "dass der Urheber sich nie zu seiner Urheberschaft bekannt hat und bei Werken vor 1995 auch nicht auf andere Weise als Urheber bekannt geworden ist", wie es die deutsche Fassung des Commons-Bausteins formuliert. Obwohl das "im Zweifelsfall zu belegen" ist, wird in der Praxis ziemlich viel auf Commons als anonymes Werk akzeptiert - das ist hier umstritten, da es oft keinerlei Hinweis darauf gibt, auf welcher Basis der Uploader diese Annahme getroffen hat. Andererseits dürfte jeweils es so gut wie unmöglich zu sein, zu belegen, dass ein Urheber wirklich nie und in keinem Zusammenhang genannt wurde (wie soll das schon gehen? man kann höchstens anführen, wo man ihn nicht gefunden hat) - so gesehen wäre der Baustein an sich sinnlos und man könnte die gesetzlich in Europa ja durchaus bestehende Regelung für anonyme Werke gar nicht nutzen. Persönlich würde mir eine Postkarte ohne Urheberangabe und erfolglose Recherche in einschlägigen Verzeichnissen etc. reichen, aber letztlich setzt sich der Uploader damit auch einem gewissen Risiko aus. Darüber hinaus ist der Baustein für Deutschland besonders skeptisch zu sehen, siehe Rechtslage in Deutschland. Gestumblindi 20:51, 22. Jan. 2016 (CET)
Demis-Daten, Copryright, Update
Zu dieser Diskussion im September 2015 habe ich heute mit rekordverdächtiger Verspätung eine Antwort von einem Demis-Mitarbeiter erhalten. Meine Anfrage und die genannte Antwort sind unten einkopiert. Sollte beides in der Wikipedia noch an anderer Stelle als hier genannt bzw. als Hinweis eingefügt werden? Oder sollte ich die Original-Mails bei der Wikipedia irgendwo deponieren? Sorry, ich bin da nicht besonders firm. VG, --Mr Südsee (Diskussion) 22:07, 31. Jan. 2016 (CET)
- -------- Weitergeleitete Nachricht --------
- Betreff: Re: Copyright of Data provided by Demis Web Map Server
- Datum: Sun, 31 Jan 2016 18:16:59 +0700
- Von: Contact demis
- An: MrSuedsee@XXX
- Dear Sir,
- I'm sorry for my late reply. Apparently I missed this email.
- Don't worry, this is still the case. The email by Poul Grashoff still
- applies to the current situation.
- Kind regards,
- M. B.
- On Wed, Sep 2, 2015 at 4:38 AM, <MrSuedsee@XXX> wrote:
- > Dear Sir or Madam,
- >
- > I am one of the editors of German Wikipedia, contacting you in consequence
- > of recent changes we have observed on your website
- > http://www.demis.nl/home/pages/wms/demiswms.htm .
- >
- > Due to these changes, I would appreciate if you could confirm the data
- > provided by Demis Web Map Server at the web-address mentioned
- >
- > (a) still is considered public domain by Demis;
- >
- > (b) Demis still does not claim any copyright for preparing the map
- > compilation as provided by Demis Web Map Server at the web-address
- > mentioned.
- >
- > The reference for my question is an email by Poul Grashoff of Demis, year
- > 2007, accessible online via:
- >
- > https://commons.wikimedia.org/wiki/Template_talk:PD-Demis
- >
- > Many thanks for your assistance in advance.
- >
- > Kind regards,
- > Mr. Südsee
- @Mr Südsee: Schön, dass sich das geklärt hat! Bitte leite die E-Mail unter Verweis auf die Vorlage auf Commons an permissions-en@wikimedia.org weiter. Dann kümmert sich das Support-Team um die Sache. Wir können die rekordverdächtige Antwortszeit übrigens durchaus schlagen. ;) ireas (Diskussion) 22:14, 31. Jan. 2016 (CET)
- @Ireas: Danke, mache ich sofort & schick's an beide Adressen, die englischen persmissions und die deutschen. Wegen des Rekords: Vielleicht sollten wir über einen Pokal nachdenken, oder ein Treppchen? :-) VG, --Mr Südsee (Diskussion) 22:24, 31. Jan. 2016 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Mr Südsee (Diskussion) 21:51, 3. Feb. 2016 (CET)
Logo eines deutschen Unternehmens
Seit gestern hat die Firma Hapag-Lloyd Kreuzfahrten ein neues Logo. Ich habe das alte Logo durch das neue ersetzt. Das soll nun gelöscht werden. Warum?
Logo_HLC.jpg
Monster4711 (Diskussion) 11:14, 22. Jan. 2016 (CET)
- Ganz einfach: Während das alte Logo (Datei:Hapag-Lloyd-Kreuzfahrten-Logo.svg) hier auf :de unter der bisherigen "Logo-Regelung" hochgeladen wurde, hast du das neue Logo auf Commons hochgeladen (c:File:LOGO HLC.jpg), keine Quelle und keinen Lizenzbaustein angegeben. Ein Bot auf Commons hat das bemerkt und die Datei entsprechend markiert. All das hat mit dem Austausch auf :de nichts zu tun. --Túrelio (Diskussion) 11:50, 22. Jan. 2016 (CET)
- @Monster4711: Bitte trag auf Commons einfach die Vorlage {{PD-textlogo}} ein. Hier lokal sollten nämlich überhaupt keinen Logos mehr hochgeladen werden. //Martin K. (Diskussion) 12:15, 22. Jan. 2016 (CET)
- Ist das Hapag-Lloyd-Zeichen nicht (mehr) geschützt? --Túrelio (Diskussion) 14:23, 22. Jan. 2016 (CET)
- @Monster4711: Bitte trag auf Commons einfach die Vorlage {{PD-textlogo}} ein. Hier lokal sollten nämlich überhaupt keinen Logos mehr hochgeladen werden. //Martin K. (Diskussion) 12:15, 22. Jan. 2016 (CET)
- Markenrechtlich sicherlich, urheberrechtlich kann man sich darüber streiten. Aber formal dürfte es eben unter die Anforderungen von PD-Text-Logo auf Commons fallen – unabhängig davon, wie wir diesen Grenzfall hier aus DACH-Sicht einschätzen. // Martin K. (Diskussion) 15:14, 22. Jan. 2016 (CET)
- Ein Commons-Admin war schon am Werk. Ich habe mal nachgefragt, ob er seine Löschung zurücknehmen könnte: c:User_talk:NahidSultan#Your_deletion_of_File:LOGO_HLC.jpg. Grüße, Grand-Duc (Diskussion) 19:53, 22. Jan. 2016 (CET)
- Das Logo ist wieder da. Grüße, Grand-Duc (Diskussion) 01:18, 24. Jan. 2016 (CET)
- Ein Commons-Admin war schon am Werk. Ich habe mal nachgefragt, ob er seine Löschung zurücknehmen könnte: c:User_talk:NahidSultan#Your_deletion_of_File:LOGO_HLC.jpg. Grüße, Grand-Duc (Diskussion) 19:53, 22. Jan. 2016 (CET)
- Markenrechtlich sicherlich, urheberrechtlich kann man sich darüber streiten. Aber formal dürfte es eben unter die Anforderungen von PD-Text-Logo auf Commons fallen – unabhängig davon, wie wir diesen Grenzfall hier aus DACH-Sicht einschätzen. // Martin K. (Diskussion) 15:14, 22. Jan. 2016 (CET)
Flaggen und Wappen in Buch veröffentlichen
Sehr geehrte Damen und Herren, ich schreibe gerade ein Buch über die Weltbevölkerung. Können Sie mir sagen, ob ich ohne Weiteres darin die Flaggen oder Wappen der Staaten bzw. Länder, wie sie in Wikipedia eingefügt sind, verwenden und abdrucken lassen darf oder wessen Genehmigung ich da benötige. Meinen Dank im Voraus mfG Emil W. Kadletz (nicht signierter Beitrag von 93.133.6.63 (Diskussion) 13:18, 23. Jan. 2016 (CET))
- Schau mal hier Wikipedia:Weiternutzung#Weiternutzung_von_Bildern_und_Mediendateien und die weiterführenden Links auf der Seite. --Túrelio (Diskussion) 10:08, 24. Jan. 2016 (CET)
Vorgehen bei vermeintlichen Plagiaten
Punkt 1:
Was ist das korrekte Vorgehen bei vermeintlichen Plagiaten? Der Artikel Wikipedia:Textplagiat erwähnt, dass man bei Grauzonenfälle den Artikel "stillschweigend unformulieren" sollte. Allerdings habe ich weder Fachwissen noch Zeit dies zu tun. (Noch habe ich die Erfahrung Grauzonenfälle von eindeutigen URVs zu unterscheiden). Allerdings halte ich es dennoch für nötig zumindest jemanden zu informieren. Reicht es einfach auf der Diskussionsseite des Artikels einen Hinweis zu hinterlassen? Gerade bei weniger besuchten Seiten habe ich Angst, dass diese nicht gelesen werden. Aber sowas wie einen "Melden"-Knopf gibts in der Wikipedia ja nicht.
Punkt 2:
Konkret geht es mir um dieses Beispiel: Diskussion:Menschlichkeit#Quelle_.28Plagiat.3F.29 Wäre das bereits eine URV?
--Scindix (Diskussion) 04:41, 24. Jan. 2016 (CET)
- Es sieht eher so aus, als würde das Buch von April 2013 aus Wikipedia kopieren. Hier der Wikipedia-Artikel in einer Version von 2007 mit einer der Beispielpassagen. -Martina Disk. 05:02, 24. Jan. 2016 (CET)
- Das kommt sehr, sehr oft vor. @Scindix: Man sollte grundsätzlich im Hinterkopf behalten: Wenn man in einem neueren Buch aus einem unbekannteren Verlag, besonders bei E-Books und on demand gedruckten Büchern, Texte findet, die mit Texten aus der Wikipedia identisch sind, dann sind sie mit höherer Wahrscheinlichkeit der Wikipedia entnommen worden als umgekehrt. Das ist im Prinzip ja auch legal und sogar erwünscht, solange die Lizenzbedingungen eingehalten werden; leider ist das oft nicht der Fall, und manche Wikipedia-Nachdrucker geben sich auch Mühe, trotz formal eingehaltener Lizenz zu verschleiern, woher sie ihre Inhalte haben (kleine, unauffällige Angaben zur Quelle). Eine nette Lektüre zum Thema ist immer noch der Kurier-Artikel „Denken Sis, dass Sie das Buch verbessern kann?“ von Popmuseum (2010). Ganz skrupellose Abkupferer haben sich inzwischen noch einen neuen Trick ausgedacht: Sie drucken Wikipedia-Inhalte mit automatisch umformulierten Texten ab, indem Wörter durch Synonyme ersetzt werden. Hier ein Beispiel. Gestumblindi 16:27, 24. Jan. 2016 (CET)
- PS: Auch der Spiegel kennt Heinz Duthel. --Martina Disk. 05:13, 24. Jan. 2016 (CET)
- PPS: Wir sollten auch bei uns mal genauer hinsehen, ob das wirklich gute Quellen sind... --Martina Disk. 05:37, 24. Jan. 2016 (CET)
Neue Urteile zum Geburtstagszug
Hallo, zwei Sachverhalte, die vielleicht helfen, den Nebel in Sachen „Geburtstagszug“ weiter zu lichten: Das OLG Köln hat mit Urteil vom 23.10.2015, Az. 6 U 34/15 – Aida-Kussmund entschieden, dass das „Gesicht“ auf den AIDA-Kreuzfahrtschiffen ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst ist. (Gleichzeitig hat es entschieden, dass an Schiffsrümpfen angebrachte Werke unter die Panoramafreiheit fallen.) Und das Landgericht München I hat mit Urteil vom 26.11.2014, Az. 37 O 28164/13 – K1X ebenso wie das OLG München mit Beschluss vom 16.7.2014, Az. 29 U 4823/13 – K1X entschieden, dass der Schriftzug der Marke „K1X“ (siehe hier) ebenfalls schutzfähig ist. Gruß, --Gnom (Diskussion) 00:56, 19. Jan. 2016 (CET)
- Besten Dank für den Hinweis! Mich freut ja besonders die Klarstellung in Sachen Panoramafreiheit, das hatte ich mich nämlich auch schon gefragt... ich habe die Bildunterschrift gleich mal ergänzt... Abgesehen davon finde ich die Gestaltung der AIDA-Schiffe einfach furchtbar, aber das ist hier ja nicht "Wikipedia:Schiffsgestaltungsfragen" ;-) Gestumblindi 01:01, 19. Jan. 2016 (CET)
- Auch von mir vielen Dank, Gnom! Brennend interessieren würde mich natürlich noch eine Kommentierung / Einordnung der Urteile von Dir ;) Nach meinem Empfinden sprechen die Urteile klar dafür, dass es für unseren Logobestand auch nach deutscher Rechtsprechung keine Rechtfertigung mehr gibt (nach österreichischer ja ohnehin eigentlich nicht). Da winkt also die – zuletzt etwas verdrängte – Frage nach dem Umgang mit denselben ... Yellowcard (D.) 01:04, 19. Jan. 2016 (CET)
- Aus meiner Sicht ist eigentlich schon längst klar, dass die meisten Logos wegmüssten, denn es gibt ja auch keinen Community-Beschluss "wir interessieren uns gar nicht für die Rechtslage in Österreich", das ist einfach langjährige Verdrängung und eine Form von Gruppendruck... ich meine, ich habe mich bis jetzt ja auch nicht getraut, Massen-Löschanträge auf Logos zu stellen, obwohl ich im Grunde schon längst nicht mehr sehe, wie sie behaltbar sein sollen... Gestumblindi 01:08, 19. Jan. 2016 (CET)
- Das sind jetzt in der Tat meines Wissens die ersten und bisher einzigen Urteile, die sich mit einem Logo (K1X) oder etwas Logo-ähnlichem (AIDA-Kussmund) auseinander setzen. Nähere Einordnung kommt in den nächsten Tagen :-) Weiß jemand von euch, wie der Rechtsstreit um das Commerzbank-Logo ausgegangen ist? Gruß, --Gnom (Diskussion) 01:15, 19. Jan. 2016 (CET)
- Das Gesicht auf dem Schiff bedeutet quasi, daß nun auch Abbildungen auf Fahrzeugen inbegriffen sind, dazu gabs ja bisher nur Kommentare, keine Urteile. --Pölkkyposkisolisti 08:28, 19. Jan. 2016 (CET)
- Seeschiffe sind in Deutschland rechtlich gesehen Quasi-Immobilien, wenn sie eingetragen sind. Das gilt ähnlich auch für Luftfahrzeuge und Binnenschiffe. Ob man rechtliche Erwägung bzgl. dieser auf rechtliche Mobilien übertragen kann, ist immer eine Frage des Einzelfalls und nicht einfach. Benedictus Levita (Diskussion) 09:24, 19. Jan. 2016 (CET)
- Um das beurteilen zu können, müsste man zumindest die Urteilsbegründung kennen. Allein vom Ergebnis wird man kaum auf Fahrzeuge schließen können. Yellowcard (D.) 10:49, 19. Jan. 2016 (CET)
- Ich bilde mir ein, daß da was im Schricker steht. "Noch gibt es kein Urteil bezüglich Flugzeugen, Schiffen oder Fahrzeugen...." oder so sinngemäß. Schricker geht ohnehin davon aus, daß Fahrzeuge dauerhaft im öffentlichen Raum sind, weil das ihre Bestimmung ist. Durch das Urteil dürfte sein diesbezüglicher Kommentar an Gewicht gewinnen, deshalb die Bemerkung. --Pölkkyposkisolisti 13:16, 19. Jan. 2016 (CET)
- Das Gesicht auf dem Schiff bedeutet quasi, daß nun auch Abbildungen auf Fahrzeugen inbegriffen sind, dazu gabs ja bisher nur Kommentare, keine Urteile. --Pölkkyposkisolisti 08:28, 19. Jan. 2016 (CET)
- Das sind jetzt in der Tat meines Wissens die ersten und bisher einzigen Urteile, die sich mit einem Logo (K1X) oder etwas Logo-ähnlichem (AIDA-Kussmund) auseinander setzen. Nähere Einordnung kommt in den nächsten Tagen :-) Weiß jemand von euch, wie der Rechtsstreit um das Commerzbank-Logo ausgegangen ist? Gruß, --Gnom (Diskussion) 01:15, 19. Jan. 2016 (CET)
- Auch von mir: Danke für die Info! Da wir damit die Schöpfungshöhen-Schwelle im Logo/KeyVisual-Bereich sicher unterhalb des Kussmunds ansetzen müssen, dürfte jetzt klar sein, dass der bei weitem überwiegende Teil der hiesigen {{Bild-LogoSH}}-Dateien auch in Deutschland als geschützt anzusehen ist (in Österreich ist war das ja schon ewig der Fall). Wir werden also nicht drumrumkommen in diesem Bereich mittelfristig eine große Aufräumaktion zu starten.
- Als erstes sollten wir unser Handlungsempfehlung von 2014 (nur noch PD-Textlogo auf Commons) endlich konsequent anzuwenden und keinerlei neue Dateien mehr unter {{Bild-LogoSH}} akzeptieren. Ich würde daher folgendes vorschlagen:
- Wir sollten eine neue Vorlage anlegen, die inhaltlich PD-Textlogo auf Commons entspricht und die Vorlage {{Commonsfähig}} enthält. Diese Vorlage sollte dann die einzige sein, die hier für neu hochgeladene subSH-Logos noch zulässig ist.
- Die alte Vorlage {{Bild-LogoSH}} sollte als veraltet gekennzeichnet und um folgenden Funktionalitäten ergänzt werden:
- Die Vorlage sollte erkennen, ob es sich um einen Neu-Upload handelt (also eine Datei, die z.B. nach dem 1.1.2016 hochgeladen wurde) und dann entweder einen DÜP-Baustein (Lizenz/Berechtigung) oder eine gleich einen Löschantrag einbinden.
- Bei allen alten Logos sollte die Vorlage eine Wartungskategorie einbinden, in der dann die gesamten Logo-Bestände landen und die wir dann peu-a-peu abarbeiten müssen (Entweder Commons oder DÜP->löschen).
- Ich denke wir haben das Thema schon viel zu lange mit dem Argument „nichts genaues weiß man nicht“ vor uns hergeschoben, ob wohl die Rechtslage (zumindest wenn man das OGH-Urteil als restriktives DACH-Recht zu Grunde legt) schon lange klar war. Über zwei Jahre nach dem Geburtstagszug wird es langsam mal Zeit zu handlen! // Martin K. (Diskussion) 15:25, 19. Jan. 2016 (CET)
- Ich sehe keinen Grund, im vorauseilenden Gehorsam zu löschen oder ähnlich tätig zu werden. --Pölkkyposkisolisti 15:59, 19. Jan. 2016 (CET)
- Aha? Und warum siehst Du keine Grund? Wieso sollten wir ausgerechnet in diesem Bereich offensichtliche URVs ignorieren? Etwa, weil wir es immer schon so gemacht haben?! // Martin K. (Diskussion) 16:27, 19. Jan. 2016 (CET)
- Weil es bei Urteilen und Kommentaren keine klare Linie gibt, weil sich alles widerspricht. Und WMDE hat das Geld, auch mal einen Prozeß bis in die letzte Instanz zu gehen. --Pölkkyposkisolisti 16:30, 19. Jan. 2016 (CET)
- Aha? Und warum siehst Du keine Grund? Wieso sollten wir ausgerechnet in diesem Bereich offensichtliche URVs ignorieren? Etwa, weil wir es immer schon so gemacht haben?! // Martin K. (Diskussion) 16:27, 19. Jan. 2016 (CET)
- Ich sehe keinen Grund, im vorauseilenden Gehorsam zu löschen oder ähnlich tätig zu werden. --Pölkkyposkisolisti 15:59, 19. Jan. 2016 (CET)
- Also ich sehe hier eine sehr klare Linie: Von den OGH Urteilen, über das BGH-Urteil bis hin zu dieser OLG-Entscheidung. Und ich sehe hier anders als bei den 2D-Reproduktionen auch keinen Kernwert dieses Projektes bedroht, der es rechtfertigen würde es auf eine Klage ankommen zu lassen.
- Wäre es nicht ach so bequem die Logos zu zu nutzen, und ach so kompliziert eine CC-Freigabe zu bekommen, hätten wir diese Diskussion überhaupt nicht. Bei jedem anderen vergleichbar aufwändigem Werk gehen wir hier ganz selbst verständlich davon aus, dass Schöpfungshöhe vorliegt. // Martin K. (Diskussion) 16:43, 19. Jan. 2016 (CET)
- @ Pölkky: Was denn für Widersprüche? Seit dem Geburtstagszug-Urteil sind die Urteile doch sehr konsistent und bescheinigen auch Werken der angewandten Kunst, denen früher die SH abgesprochen wurde, Schöpfungshöhe. Das AIDA-Auge steht ja jetzt in jeder Hinsicht im Kontrast zum laufenden Auge, könnte also fast schon Symbolwirkung erlangen. Yellowcard (D.) 16:46, 19. Jan. 2016 (CET)
Ich habe das AIDA Cruises-Logo jetzt übrigens mal entsprechend geDÜPt. Wenn das OLG Köln diesem Logo offiziell Schöpfungshöhe bescheinigt, ist die Sache schließlich eindeutig. // Martin K. (Diskussion) 16:43, 19. Jan. 2016 (CET)
- Vorsicht, das Urteil bezieht sich auf die Gestaltung der Schiffe (also Kussmund mit Auge und "Augenbraue") und nicht auf das Unternehmenslogo. Eine _Begründung_ der Schutzfähigkeit enthält das Urteil übrigens nicht. Wie versprochen noch mein Kommentar zu den "K1X"-Urteilen, bei denen es in der Tat um ein Logo geht: Eine Entscheidung des Landgerichts München I betreffend das Logo der Marke „K1X“, einen Graffititag, hob für die Annahme des urheberrechtlichen Schutzes „insbesondere die Neigung der Buchstaben, de[n] ‚verlängerte[n]’ Buchstabe[n] K und die ‚Schlaufe’ am Ende des Logos“ hervor. Der Schriftzug sei aufgrund seiner „verspielt-schwungvollen“ Ästhetik“ von der bisherigen Rechtsprechung zu Brotschriften zu unterscheiden. Die Tatsache, dass der Urheber das Logo bei der Entwicklung „in 50 verschiedenen Varianten zu Papier gebracht“ habe, spreche für eine „Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten“. So weit erst einmal. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:26, 19. Jan. 2016 (CET)
Wie sieht das mit simplen geometrischen Figuren aus, Beispiel English Heritage? Ändert sich da was dran? -- Kallewirsch (Ugh, Ugh!) (Iiek?) 11:07, 20. Jan. 2016 (CET)
- Zeichen dieser Art sind tatsächlich ein Grenzfall (in AU wahrscheinlich geschützt, in Deutschland ungewiss, in den USA wahrscheinlich gemeinfrei). Da die aber nach den Commons-Richtlinien eh unter PD-TextLogo fallen, würde ich da zu der pragmatischen Lösung raten „was auf Commons akzeptiert wird, interessiert uns nicht – alles andere muss entweder frei gegeben werden oder weg.“
- Im konkreten Fall ist es natürlich Unsinn, dass auf der Bildbeschreibungsseite Mysid eine Lizenz für dieses Zeichen vergibt. Entweder ist es gemeinfrei (dann bleibt es auch nach eine Digitalisierung oder Nachzeichnung gemeinfrei) oder es ist geschützt (dann liegen die Rechte beim Urheber des Logos und nicht bei dem, der es nachgezeichnet hat). // Martin K. (Diskussion) 13:04, 20. Jan. 2016 (CET)
Wenn ich die Diskussionsbeiträge hier richtig deute, werden wohl die allermeisten Fotos von Gebrauchsgegenständen in den Commons bald gelöscht, es sei denn, dass die Freigabe seitens der Rechteinhalber zu erlangen ist. Das heißt also: Ein von Luigi Colani gestylter Wassereimer darf in Wikipedia nicht erscheinen, genauso wie ein von Graf Goertz designter BMW 507 usw. Vor Kurzem wurde zum Beispiel schon mein Foto von einer Lindt-Goldhasen-Familie gelöscht. Inzwischen ist es wieder drin, nachdem ich mir die Genehmigung von Lindt & Sprüngli eingeholt hatte, mit der ich allerdings auf eine gewisse Verwunderung gestoßen war. Viele Grüße -- Lothar Spurzem (Diskussion) 13:00, 20. Jan. 2016 (CET)
- Das, was Du da beschreibst, ist zwar nicht undenkbar aber sicher das Worst-Case-Szenario. Ich persönlich würde jedoch davon ausgehen, dass sie Gerichte im Streitfall zwischen Reproduktion (also der 1:1 Kopie eines 2D-Werkes) und Abbildung (also der Photographie eines 3D-Werkes) unterscheiden würden. Auch wenn das meines Gewissens im UhrG eigentlich nicht so vorgesehen ist, ist letzteres auf objektiv betrachtet ja der deutlich geringere Eingriff in die Rechte des Urhebers. // Martin K. (Diskussion) 18:14, 20. Jan. 2016 (CET)
Aida
Das erstinstanzliche LG-Urteil zur ADIA ist nun veröffentlicht (NRWE). Eine Aussage zum urheberrechtlichen Schutz des AIDA-Logos spart sich das LG. Nach meinem Verständnis basiert das Urteil vollumfänglich auf der Panoramafreiheit. Die konkrete Gestaltung des AIDA-Schiffs wird zwar als Werk bezeichnet, aber welcher Teil damit gemeint ist, wird offen gelassen. In der Rechtsmittelentscheidung wird auch nicht mehr stehen, da die Begründung Panoramafreiheit jedenfalls (+), das Urteil auch ohne genauere Auseinandersetzung mit dem urheberrechtlichen Schutz der Gestaltung oder des Logos trägt. Benedictus Levita (Diskussion) 09:14, 25. Jan. 2016 (CET)
- So lese ich das Urteil auch. Dann ist damit aber keinerlei Aussage über die Schöpfungshöhe verbunden und auch der DÜP-Baustein ist nicht berechtigt. Grüße --h-stt !? 18:56, 25. Jan. 2016 (CET)
- @Gnom: Du hattest eingangs ja geschrieben: „Das OLG Köln hat [...] entschieden, dass das „Gesicht“ auf den AIDA-Kreuzfahrtschiffen ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst ist.“ – war das bloß ein Missverständnis oder gibt es dafür eine andere Quelle / andere Hinweise? Im Urteil scheint sich zum Thema Schöpfungshöhe / Werkcharakter ja tatsächlich nichts zu finden. Grüße, Yellowcard (D.) 19:58, 25. Jan. 2016 (CET)
- Hallo Yellowcard, im OLG-Urteil steht: "2. Das Landgericht hat zwar keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schutzfähigkeit des „Kussmundes“ getroffen, ist aber ersichtlich von dessen Schutzfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ausgegangen. Jedenfalls, nachdem der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine besondere Gestaltungshöhe bei Werken der angewandten Kunst aufgegeben hat (BGHZ 199, 52 = GRUR 2014, 175 - Geburtstagszug), weist die als „Kussmund“ bezeichnete Gestaltung - Mund, Augen und Augenbrauen - hinreichende schöpferische Eigenart auf (vgl. schon Senat, Urt. v. 9. 3. 2012 - 6 U 62/11 - juris Tz. 16 zur Darstellung eines „Kussmundes“)." (von mir deanonymisiert). Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:07, 25. Jan. 2016 (CET)
- Danke, ich hatte hier das LG- mit dem OLG-Urteil verwechselt. Die Aussage im OLG-Urteil scheint mir recht eindeutig zu sein. Yellowcard (D.) 20:15, 25. Jan. 2016 (CET)
- Ich hätte dahinter ehrlich gesagt auch eine etwas explizitere Aussage vermutet, aber da die Grafik auf der Aida in dem Urteil durchgängig als Werk bezeichnet wird und weder das Gericht noch die Kläger dessen Werkcharakter anzweifeln, bedeutet das ja letztlich nichts anderes, als das dieses Logo/KeyVisual Schöpfungshöhe erreicht (ansonsten wäre es ja kein Werk). // Martin K. (Diskussion) 20:08, 25. Jan. 2016 (CET)
- Hallo Yellowcard, im OLG-Urteil steht: "2. Das Landgericht hat zwar keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schutzfähigkeit des „Kussmundes“ getroffen, ist aber ersichtlich von dessen Schutzfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ausgegangen. Jedenfalls, nachdem der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine besondere Gestaltungshöhe bei Werken der angewandten Kunst aufgegeben hat (BGHZ 199, 52 = GRUR 2014, 175 - Geburtstagszug), weist die als „Kussmund“ bezeichnete Gestaltung - Mund, Augen und Augenbrauen - hinreichende schöpferische Eigenart auf (vgl. schon Senat, Urt. v. 9. 3. 2012 - 6 U 62/11 - juris Tz. 16 zur Darstellung eines „Kussmundes“)." (von mir deanonymisiert). Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:07, 25. Jan. 2016 (CET)
- @Gnom: Du hattest eingangs ja geschrieben: „Das OLG Köln hat [...] entschieden, dass das „Gesicht“ auf den AIDA-Kreuzfahrtschiffen ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst ist.“ – war das bloß ein Missverständnis oder gibt es dafür eine andere Quelle / andere Hinweise? Im Urteil scheint sich zum Thema Schöpfungshöhe / Werkcharakter ja tatsächlich nichts zu finden. Grüße, Yellowcard (D.) 19:58, 25. Jan. 2016 (CET)
Mögliche Urheberrechtsverletzung bei "Liquid Democracy"
Verschoben von [4]. XenonX3 – (☎) 17:35, 25. Jan. 2016 (CET)
Anfang Übertrag
Bezugnehmend auf Wikipedia:Administratoren/Anfragen#Mögliche Urheberrechtsverletzung bei "Liquid Democracy" (bearbeitet von Admin Benutzer:Mautpreller) bitte ich um Klärung, ob ein Urheberrechtsverstoß vorliegt. Da die Diskussion unter Wikipedia:Administratoren/Anfragen vermutlich archiviert werden wird, hier noch einmal zusammengefasst: Im Abschnitt Illusion stärkerer Beteiligung der Bürger am Willensbildungsprozess des Artikels Liquid Democracy sind augenscheinlich 11 Sätze von einer Publikation der Konrad-Adenauer-Stiftung als "Zitat" abgeschrieben worden. Ist das zulässig? [...] Die Nachfrage rührte daher, dass sich zum einen mit dem Text inhaltlich nicht weiter beschäftigt wird (außer in dem einen Einleitungssatz) und zum anderen der Umfang des Zitates den zu belegenden Satz vom Umfang her bei weitem überschreitet und eine große Menge weiterer Informationen liefert. Unter Wikipedia:Zitate#Zitatrecht heißt es: „[...] die eigene geistige Leistung sollte in einem angemessenen Verhältnis zum zitierten Text stehen.“ Das Urhebergesetz wird dann im Folgenden zitiert mit: „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“ [...] [Dieser] Abschnitt Wikipedia:Zitate#Zitatrecht bezieht sich auf das UrhG, nicht auf guten Stil. [...] Die ursprüngliche Publikation bei der KAS von Stephan Eisel umfasst 40 Sätze. Das "Zitat" umfasst also etwa 27,5% des Originalwerkes. Ich bitte ggf. um Bereinigung der Versionshistorie oder Mitteilung, dass alles rechtlich einwandfrei ist. --78.52.99.115 14:32, 25. Jan. 2016 (CET)
- Ich bin kein Admin.--Mautpreller (Diskussion) 14:59, 25. Jan. 2016 (CET)
Ende Übertrag
- Nach dem jüngsten Urteil zum Thema Zitatrecht dürfte sowas wohl zulässig sein (Siehe weiter oben) – nach der klassischen Auffassung eher nicht (weil keine Beschäftigung mit dem zitierten Werk stattfindet). Kannst Dir also was aussuchen ;)
- Ob es hier in dieser Form enzyklopädisch sinnvoll ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt. // Martin K. (Diskussion) 17:41, 25. Jan. 2016 (CET)
- Die nicht vorhandene Auseinandersetzung mit dem Zitat ist nicht der einzige Grund gewesen, weshalb ich die Frage aufgeworfen habe. Wie oben erläutert: „Die ursprüngliche Publikation [...] umfasst 40 Sätze. Das "Zitat" umfasst also etwa 27,5% des Originalwerkes.“ Ich klinke mich allerdings nun an dieser Stelle aus, ich wollte das potentielle Problem lediglich melden. Ich bin weder ein Anwalt, der für die eine oder andere Seite argumentiert (und kann erst recht keine BGH-Urteile auslegen), noch bin ich ein Admin und habe diese Frage zu entscheiden. Ich wollte eigentlich nur verhindern, dass es später ein rechtliches (oder technisches) Problem mit dem gemeinsam erarbeiteten Text gibt. Wie schon auf der Adminseite erläutert, ging ich bisher davon aus, dass eine Bereinigung der Historie einfacher ist, wenn sie sofort erfolgt. --85.177.90.116 18:38, 25. Jan. 2016 (CET)
- Nun ja, theoretisch können Zitate sogar vollumfänglich sein, so lange ein Zitatzweck vorliegt, der das rechtfertigt. Eine wie auch immer geartete Anteilsbeschränkung gibt es da nicht. // Martin K. (Diskussion) 18:44, 25. Jan. 2016 (CET)
Hochladen alter Fotos- Urheberrecht
Sehr geehrte Mitarbeiter, ich habe mir die Informationen zu den Urheberrechten durchgelesen. Benötige trotzdem eine sichere Antwort. Ich würde gern ein altes Foto des Indianerhäuptling Red Cloud für meine Arbeit runterladen. Diese soll auf einen Flyer für unsere ehrenamtliche Organisation verwendet werden. Das Foto ist über 100 Jahre alt, der Urheber war bei Ihnen auch nicht hinterlegt. Kann ich das Porträtfotos dazu runterladen und verwenden. Ich habe es als ein JA verstanden, da die Kriterien erfüllt sind. Ist das so richtig? Danke für Ihre Hilfe P. Röder (nicht signierter Beitrag von 2a02:8109:ae40:c:5c:4ff:d92:4fea (Diskussion) 21:39, 22. Jan. 2016)
- Guten Tag Herr oder Frau Röder; es geht Ihnen also nicht um das Hochladen (auf Wikimedia-Projekten), sondern um die Nutzung eines hier vorhandenen Fotos? Nun... Wir haben hier verschiedene Fotos von Red Cloud und die Situation gestaltet sich für die einzelnen etwas unterschiedlich. Datei:Redcloudweygold1909.jpg wäre sicher kein Problem, da der Urheber bekannt, genannt und bereits 1941 verstorben ist. Es ist damit gemeinfrei. Datei:Red Cloud 1880.jpg und Datei:Red Cloud.jpg sind etwas ungewissere Fälle. Das erste, von 1880, wurde hier aufgrund einer "pragmatischen Regelung" als "vermutlich gemeinfrei" hochgeladen, aber dass es nicht geschützt ist, ist damit nicht wirklich sicher und eine Weiterverwendung würde auf eigenes Risiko des Nutzers erfolgen. Datei:Red Cloud.jpg wurde auf Wikimedia Commons unter Berufung auf US-amerikanisches Copyright als public domain hochgeladen, da es vor 1923 veröffentlicht worden sei. Auch bei diesem Foto ist ein urheberrechtlicher Schutz in Europa nicht ganz auszuschliessen, wenn auch eher unwahrscheinlich. Gestumblindi 21:57, 22. Jan. 2016 (CET)
- Nach BK Nach unseren Dafürhalten ist das nebenstehende Bild gemeinfrei (sonst dürften wir es hier gar nicht nutzen). Da der Urheber unbekannt und durchaus Fälle denkbar sind, in denen er erst nach 1945 verstorben ist, können wir das nicht völlig ausschließen - zumal die in den USA einigen Humbug bei ihrer Copyright-Umstellung getrieben haben, so dass die 70 Jahre p.m.a. leider nicht immer zutreffen.
- Also: Eine Garantie gibt Dir niemand. Ich schätze das Risiko bei einer Aufnahme von 1880 aber als sehr gering ein, dass in diesem Fall irgendwann noch irgendwer Rechte geltend machen könnte. // Martin K. (Diskussion) 22:06, 22. Jan. 2016 (CET)
- Bei einem Foto, das 1880 entstanden ist, wird der Fotograf nach menschlichem Ermessen wahrscheinlich mehr als 70 Jahre tot sein. Kein 20-jähriger hat damals Kameras besessen und bedient und selbst wenn, dann wäre er 1945 schon 85 Jahre alt gewesen. Sehr unwahrscheinlich aber nicht unmöglich. Siehe Martin Kraft. --Pölkkyposkisolisti 01:41, 24. Jan. 2016 (CET)
- Gerade im 19. Jahrhundert waren manche Fotografen schon recht jung aktiv. Ein paar Beispiele: Joseph Albert (Fotograf) eröffnete sein Atelier 1850 im Alter von 25 Jahren, sowohl Franz Benque als auch Carl Billotte und Hermann Rückwardt traten schon als 23-Jährige als Fotografen hervor... nehmen wir also mal an, der Fotograf in diesem Fall sei 1880 23 Jahre alt gewesen, Jahrgang 1857. Er könnte dann durchaus 90 oder älter geworden und das Foto damit noch ein paar Jahre geschützt sein - das ist in der Tat nicht sehr wahrscheinlich, aber durchaus möglich. Es gab immer Leute, die ein solches Alter erreichten, auch bei niedrigerer allgemeiner Lebenserwartung. Gestumblindi 02:00, 24. Jan. 2016 (CET)
- Wieder was gelernt, wußte ich nicht und hab ich so nicht erwartet. Ich dachte eher, daß nur jemand eine Kamera hatte, der schon "Jahrzehnte" in der Lehre war. --Pölkkyposkisolisti 02:38, 24. Jan. 2016 (CET)
- Gerade im 19. Jahrhundert waren manche Fotografen schon recht jung aktiv. Ein paar Beispiele: Joseph Albert (Fotograf) eröffnete sein Atelier 1850 im Alter von 25 Jahren, sowohl Franz Benque als auch Carl Billotte und Hermann Rückwardt traten schon als 23-Jährige als Fotografen hervor... nehmen wir also mal an, der Fotograf in diesem Fall sei 1880 23 Jahre alt gewesen, Jahrgang 1857. Er könnte dann durchaus 90 oder älter geworden und das Foto damit noch ein paar Jahre geschützt sein - das ist in der Tat nicht sehr wahrscheinlich, aber durchaus möglich. Es gab immer Leute, die ein solches Alter erreichten, auch bei niedrigerer allgemeiner Lebenserwartung. Gestumblindi 02:00, 24. Jan. 2016 (CET)
Das Foto rechts (1880 in Washintn D.C. aufgenommen) stammt laut Lakota-Museum von Charles M Bell. Hier die Szene aus einer anderen Perspektive. Corbis bietet eine andere Bell-Aufnahme 1880 in Washington D.C. an. Laut Smithonian lebte Charles M. Bell von 1848 bis 1893. Seine Fotos sind also gemeinfrei. --Martina Disk. 04:30, 24. Jan. 2016 (CET)
- @Martina Nolte: Danke für die Recherche! Damit könnte die nebenstehende Fotografie, die hier bis jetzt lokal als "Bild-PD-alt-100" liegt, nämlich eigentlich auch um die entsprechenden Angaben ergänzt nach Commons transferiert werden, wo bereits eine Kategorie für den Fotografen existiert. Und P. Röder kann sie ganz beruhigt als gemeinfrei verwenden, ja. Gestumblindi 23:06, 27. Jan. 2016 (CET)
- Ich denke auch, ja, das Bild ist commonsfähig. --Martina Disk. 03:19, 28. Jan. 2016 (CET)
Urheberrecht an alten Zeitungsartikeln (1919)
Ich würde gerne 2 Zeitungsartikel aus dem Jahre 1919 als Foto-Datei hochladen und bin mir hinsichtlich der Urheberrechtsfrage im Unklaren. Gibt es jemand der hierzu etwas sagen kann? --Rolf-DD (Diskussion) 10:29, 26. Jan. 2016 (CET)
- @Rolf-DD: Ohne die Zustimmung des Rechteinhabers ginge nur, wenn Du die jeweiligen Urheber (also Autoren und ggf. Photographen) ermitteln könntest und diese vor dem 1.1.
19451946[wir haben bereits 2016, die Red]. verstorben sind. Erst ab einem Alter von 100 Jahren haben wir ein pragmatische Regelung, die auch dann von Gemeinfreiheit ausgeht, wenn die Urheber nicht zu ermitteln sind. // Martin K. (Diskussion) 13:18, 26. Jan. 2016 (CET)
- (nach Bearbeitungskonflikt): @Rolf-DD: Es gilt der normale urheberrechtliche Schutz - auch Zeitungsartikel sind für 70 Jahre nach dem Tod ihres Urhebers geschützt, sofern sie Schöpfungshöhe aufweisen. Wenn bei den Artikeln ein Verfasser genannt ist, solltest du also versuchen, seine Lebensdaten zu ermitteln. Wenn er nicht vor mehr als 70 Jahren gestorben ist, kannst du die Artikel nicht hochladen. Ausgenommen eventuell, wenn es sich nur um kurze Notizen handelt, die über ein Ereignis berichten, dann besteht vielleicht keine Schöpfungshöhe... Wenn kein Verfasser genannt ist, ist es schwierig. Zwar werden anonyme Werke im Prinzip 70 Jahre nach Erscheinen gemeinfrei, aber es ist noch nicht gesagt, dass der Urheber eines Zeitungsartikels, dessen Verfasser beim Artikel nicht genannt ist, sich wirklich nirgends öffentlich dazu bekannt hat. Siehe Anonymes Werk (Urheberrecht) und die dort beschriebene komplizierte Rechtslage in Deutschland... Wenn dir die ganze Zeitung vorliegt und es darin keinerlei Hinweis auf den Urheber gibt, würde das auf Commons gleichwohl vielleicht als PD-anon-70-EU akzeptiert, wenn ich auch weiss, dass einige hier das skeptisch sehen... Gestumblindi 13:21, 26. Jan. 2016 (CET)
- Wenn es sich um eine kurze Textnotiz wie bei Alter Jüdischer Friedhof Eberswalde handelt, ist das Hochladen problemlos möglich, da dieser Schnipsel keine Schöpfungshöhe aufweist und nur Fakten aufzählt. --Pölkkyposkisolisti 17:05, 27. Jan. 2016 (CET)
Italienische Panoramafreiheit
Bei WD:SG? habe ich den Artikel zum Bildhauer Nereo Costantini für eine Hauptseitenpräsentation vorgeschlagen, 1969 gestorben plus 71 = 2040. Dessen mit Abstand berühmtestes Werk ist die Julia im Innenhof vor der Casa di Giulietta in Verona, es ist ein Muss für jeden Touristen, mit ihr fotografiert no details zu werden, und das sind ein paar zigtausend pro Jahr. Nach meinem Verständnis der italienischen Panoramafreiheit können wir ein solches Foto - bei Commons sind es zur Zeit 17 - nicht einbinden. Was nicht ganz so tragisch ist, da die Repliken der Bronze in München panoramafrei (denke ich mal) stehen. Macht es Sinn, im Artikel diesen Umstand ausdrücklich zu erwähnen ? Ich habe im Artikel in der Bildlegende folgenden Zusatztext untergebracht: Hinweis: Abbildungen der Plastik in Verona sind nach italienischem Urheberrecht nicht gemeinfrei.. Oder ist das so gar nicht erwünscht?
Oder ist überhaupt alles ganz anders? --Goesseln (Diskussion) 15:43, 21. Jan. 2016 (CET)
- @Goesseln: Letzteres ;)
- Da im Urheberrecht das Schutzlandprinzip gilt, ist immer das Recht des Landes anzuwenden in dem das Werk genutzt und für das ggf. die Rechte geltend gemacht werden. Und da das im Fall der deutschen Wikipedia sind das die deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich und die Schweiz sind und es in all diesen Ländern die Panoramafreiheit gibt, ist die Nutzung hier in der hier eigentlich kein Problem.
- Das gilt allerdings nicht für Commons. Dort wird nämlich aus Pragmatischen Gründen das jeweils restriktivste der Rechte in den USA und im Ursprungsland zu Grunde gelegt. Und da es in Italien (wie Du richtig festgestellt hast) keine Panoramafreiheit gibt, verstoßen diese Bilder gegen die dortigen Richtlinien und müssen eigentlich gelöscht werden.
- In solchen Fällen hat es sich eingebürgert die Bilder von Commons hierher in den lokalen Datei-Namensraum zu verschieben und dort mit der Vorlage {{Schutzlandprinzip}} zu versehen, so dass sie problemlos weiterverwendet werden können. Irgendwelche urheberrechtlichen Hinweis im Artikeltext oder irgendwelche Substitute sind hier jedenfalls überflüssig. // Martin K. (Diskussion) 19:46, 21. Jan. 2016 (CET)
- @Martin Kraft: Ich bin ja zunehmend skeptisch in Bezug auf die hiesige Interpretation des Schutzlandprinzips und die Praxis, unter Berufung darauf z.B. Fotos aus Ländern hochzuladen, in denen es keine Panoramafreiheit gibt. Die Annahme, die dahinter steht, ist: Die deutschsprachige Wikipedia richtet sich an ein deutschsprachiges Publikum; Rechte würden also in Deutschland, Österreich, oder in der Schweiz (oder in Liechtenstein) geltend gemacht; da aber diese Länder die Panoramafreiheit kennen, würde ein z.B. italienischer oder französischer Rechteinhaber erfolglos sein, da nach dem Schutzlandprinzip D/A/CH-Recht zur Anwendung käme. However, es gibt hier einige Fallstricke, die wir einfach ignorieren, ein bisschen erinnert mich das an die Logo-Geschichte - man bleibt einfach bei lange bestehenden internen Annahmen, denn es ist bequemer. Denn erstens: Schon das deutschsprachige Publikum findet sich ja auch in Ländern ohne Panoramafreiheit. Italien (Südtirol) und Belgien (Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens), beide ohne PF, haben anerkannte deutschsprachige Minderheiten. An diese richtet sich die de-Wikipedia natürlich auch. In Italien könnte man gewiss erfolgreich gerichtlich gegen die Verwendung eines Fotos mit urheberrechtlich geschützten Gebäuden oder Skulpturen vorgehen. Siehe darüber hinaus auch den letzten Absatz im Abschnitt Schutzlandprinzip und Internet: "Jeder dieser Staaten kommt nämlich jedenfalls potenziell als Schutzland in Frage, denn ob überhaupt wie in Deutschland ein Inlandsbezug gefordert ist, wird in verschiedenen Jurisdiktionen unterschiedlich beurteilt." Irgendein Land, sei es nun Italien oder Island, könnte auch bei einer im Lande abrufbaren Website ohne Inlandsbezug sagen, dass es ausreicht, dass das Foto dort abrufbar ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass ein isländischer Architekt erfolgreich in Island gegen ein Foto in der de-Wikipedia vorgehen würde; es zwingt ihn ja keiner, ein deutsches Gericht anzurufen. Persönlich werde ich hier also nichts unter Berufung auf das Schutzlandprinzip hochladen. Gestumblindi 21:09, 22. Jan. 2016 (CET)
- Siehe Hundertwasserentscheidung - oder übersehe ich was? --Pölkkyposkisolisti 21:11, 22. Jan. 2016 (CET)
- @Martin Kraft: Ich bin ja zunehmend skeptisch in Bezug auf die hiesige Interpretation des Schutzlandprinzips und die Praxis, unter Berufung darauf z.B. Fotos aus Ländern hochzuladen, in denen es keine Panoramafreiheit gibt. Die Annahme, die dahinter steht, ist: Die deutschsprachige Wikipedia richtet sich an ein deutschsprachiges Publikum; Rechte würden also in Deutschland, Österreich, oder in der Schweiz (oder in Liechtenstein) geltend gemacht; da aber diese Länder die Panoramafreiheit kennen, würde ein z.B. italienischer oder französischer Rechteinhaber erfolglos sein, da nach dem Schutzlandprinzip D/A/CH-Recht zur Anwendung käme. However, es gibt hier einige Fallstricke, die wir einfach ignorieren, ein bisschen erinnert mich das an die Logo-Geschichte - man bleibt einfach bei lange bestehenden internen Annahmen, denn es ist bequemer. Denn erstens: Schon das deutschsprachige Publikum findet sich ja auch in Ländern ohne Panoramafreiheit. Italien (Südtirol) und Belgien (Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens), beide ohne PF, haben anerkannte deutschsprachige Minderheiten. An diese richtet sich die de-Wikipedia natürlich auch. In Italien könnte man gewiss erfolgreich gerichtlich gegen die Verwendung eines Fotos mit urheberrechtlich geschützten Gebäuden oder Skulpturen vorgehen. Siehe darüber hinaus auch den letzten Absatz im Abschnitt Schutzlandprinzip und Internet: "Jeder dieser Staaten kommt nämlich jedenfalls potenziell als Schutzland in Frage, denn ob überhaupt wie in Deutschland ein Inlandsbezug gefordert ist, wird in verschiedenen Jurisdiktionen unterschiedlich beurteilt." Irgendein Land, sei es nun Italien oder Island, könnte auch bei einer im Lande abrufbaren Website ohne Inlandsbezug sagen, dass es ausreicht, dass das Foto dort abrufbar ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass ein isländischer Architekt erfolgreich in Island gegen ein Foto in der de-Wikipedia vorgehen würde; es zwingt ihn ja keiner, ein deutsches Gericht anzurufen. Persönlich werde ich hier also nichts unter Berufung auf das Schutzlandprinzip hochladen. Gestumblindi 21:09, 22. Jan. 2016 (CET)
- @Pölkkyposkisolisti: Jau: Die Hundertwasserentscheidung bestätigte, dass Deutschland bei in Deutschland eingereichten Klagen das Schutzlandprinzip anwendet - das sagt aber überhaupt nichts darüber aus, was z.B. in Italien, Frankreich oder Island passieren würde, wenn jemand dort wegen eines Bildes in der deutschen Wikipedia klagen würde. Also, angenommen ich fotografiere eine Skulptur in Frankreich, veröffentliche das Foto hier und der französische Künstler verklagt mich in der Schweiz: Er wird hier wohl erfolglos sein, wenn die Schweiz das Schutzlandprinzip anwendet und sagt "nach unserem Recht fällt das unter die Panoramafreiheit, nichts zu machen". Aber nichts hindert ihn daran, in Frankreich gegen mich vorzugehen, und dann könnte ich trotzdem ein Problem haben. Gestumblindi 21:20, 22. Jan. 2016 (CET)
- Hey, stimmt. Dann hast du Einreiseverbot für Frankreich oder wirst verdonnert. Wir können ja in CUX mal ausgiebig schwatzen. --Pölkkyposkisolisti 21:27, 22. Jan. 2016 (CET)
- @Pölkkyposkisolisti: Jau: Die Hundertwasserentscheidung bestätigte, dass Deutschland bei in Deutschland eingereichten Klagen das Schutzlandprinzip anwendet - das sagt aber überhaupt nichts darüber aus, was z.B. in Italien, Frankreich oder Island passieren würde, wenn jemand dort wegen eines Bildes in der deutschen Wikipedia klagen würde. Also, angenommen ich fotografiere eine Skulptur in Frankreich, veröffentliche das Foto hier und der französische Künstler verklagt mich in der Schweiz: Er wird hier wohl erfolglos sein, wenn die Schweiz das Schutzlandprinzip anwendet und sagt "nach unserem Recht fällt das unter die Panoramafreiheit, nichts zu machen". Aber nichts hindert ihn daran, in Frankreich gegen mich vorzugehen, und dann könnte ich trotzdem ein Problem haben. Gestumblindi 21:20, 22. Jan. 2016 (CET)
- Puh, das ist jetzt wieder so eine Grundsatzdiskussion. Würde vorschlagen das anderen Orts (umseitig oder auf einem Workshop) zu diskutieren uns hier erst mal die gängige Praxis (also {{Schutzlandprinzip}}) zu kommunizieren. // Martin K. (Diskussion) 21:40, 22. Jan. 2016 (CET)
- Vielleicht könnt ihr euch File:Wien - Neue-Donau-Hochhaus.JPG ansehen. In Deutschland würde ich sagen: Geschütztes Werk in Luftaufnahme geht nicht. Wie ist das Hundertwasserurteil in Österreich in Bezug auf eine Luftaufnahme zu verstehen? --91.41.164.139 07:29, 29. Jan. 2016 (CET)
- Nun, wenn wir uns hier schon auf das Schutzlandprinzip berufen, dann müssen wir m.E. auch die Kehrseite der Medaille in Kauf nehmen: Wenn das Foto in Deutschland nicht geht, dann sollten wir es hier wohl kaum verwenden, selbst wenn es in Österreich unter die Panoramafreiheit fallen sollte. Gestumblindi 11:35, 29. Jan. 2016 (CET)
Freigabe in commons ausreichend?
Ich würde gern dieses Bild aus commons in Kay Sage einfügen, bin aber unschlüssig, ob die Freigabe ausreichend dokumentiert ist. Was meint Ihr? VG -- Alinea (Diskussion) 14:32, 28. Jan. 2016 (CET)
- @Alinea: Da die Künstlerin erst 1963 verstorben ist, ist dieses Werk natürlich noch geschützt und eine Freigabe nötig. Ich habe es mal entsprechend getaggt. // Martin K. (Diskussion) 11:47, 29. Jan. 2016 (CET)
- Danke, aber immerhin steht folgender Satz in der Lizenz: "The heirs of this work's copyright holder (usually the creator) have released it into the public domain. This applies worldwide." Was fehlt, ist ein OTRS-Ticket, oder ist das nur in DACH üblich? -- Alinea (Diskussion) 11:56, 29. Jan. 2016 (CET)
- Nein, Support-Teams gibt es weltweit. Und ohne eine entsprechende OTRS-Freigabe oder einen anderen lizenzdokumentierenden externen Beleg ist dieser Lizenzbaustein für ein fremdes Werk wertlos. // Martin K. (Diskussion) 12:16, 29. Jan. 2016 (CET)
- Danke, aber immerhin steht folgender Satz in der Lizenz: "The heirs of this work's copyright holder (usually the creator) have released it into the public domain. This applies worldwide." Was fehlt, ist ein OTRS-Ticket, oder ist das nur in DACH üblich? -- Alinea (Diskussion) 11:56, 29. Jan. 2016 (CET)
Geschätzte Mitarbeiter der Wikipedia, zur Vervollständigung der Artikel über das Stiftsgymnasium Wilhering (Wilhering College) habe ich aus einer alten Kopie mit dem Siegel des Stiftsgymnasiums so gut ich konnte ein svg-Logo gemacht, das zwar relativ große Übereinstimmung aufweißt, allerdings war wegen des schlechten Druckes auch ein bisschen Improvisation dabei. Ich bin deshalb und auch wegen des Umstandes, dass das Wappen (nämlich auch als Stiftswappen) sicher schon hunderte Jahre alt ist, der Meinung, dass es frei verwendet werden kann, weshalb ich die Datei bei Commons hochgeladen habe. Nun wurde dort der Hinweis Template:Image permission hinzugefügt. Was soll ich tun? Ich sehe mich nicht soweit als Autor der Datei, dass ich sie als solcher als frei erklären will. Wie kann ich auf ihr Alter/Unähnlichkeit etc. hinweisen? Den Hinweis darauf, dass es ein Logo ist, habe ich schon hinzugefügt. Für Eure Hilfe wäre ich Euch sehr dankbar! --Jean Eti (Diskussion) 12:17, 28. Jan. 2016 (CET)
- Hallo Jean Eti, kannst du hier mal etwas zur Quelle und Herkunft deiner Vorlage sagen? Danke und Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:35, 28. Jan. 2016 (CET)
- @Jean Eti: Dass EugeneZelenko da den no-permission-Baustein gesetzt hat, dürfte vor allem daran liegen, dass für Ihn nicht ersichtlich war, dass Du diese Vektorisierung selbst erstellt hast. Ich würde daher folgendes vorschlagen:
- Wenn Du eine Vorlage vorliegen hast, die sicher gemeinfrei ist (also ein Scan aus einem alten Buch oder irgendwas zweidimensionales abphotographiertes), dann lade das bitte mit dem ungefähren Entstehungsdatum und einem PD-Baustein auf Commons hoch.
- Auf der jetzigen Bilddetailseite solltest Du folgende Angabe ergänzen:
- Als Quelle sowohl
{{own}}{{derived from|File:NameDesAltenBildes.jpg}}
- Als Urheber Dich selbst (für das abgeleitete Werk)
- Als Lizenz irgendeine freie Lizenz (für Deine Ableitung) und die PD-Info (für das Original)
- Als Quelle sowohl
- Wenn das erledigt ist hast kannst Du den Hinweis wieder löschen und dem Hinweisgeber einfach per
{{ping|EugeneZelenko}}
auf der Dateidiskussionseite Bescheid sagen, dass Du die Angaben korrigiert hast. // Martin K. (Diskussion) 14:47, 28. Jan. 2016 (CET)
- Das Wappen ist mindestens seit 1650 in Gebrauch: File:Linz Wilheringer Freihaus Portal Wappen.jpg. Grüße --h-stt !? 15:00, 28. Jan. 2016 (CET)
- Vielen Dank für Eure Hilfe! Ich bin mir nicht sicher, ob mein Vorlagedokument (eines meiner Zeugnisse) sicherer gemeinfrei ist, als meine Datei. Reicht es nicht, wenn ich nur mich als Autor anführe und irgendeine Lizenz hinzufüge? Die Ursprungsquelle kann ich ja in Klammern dazuschreiben, oder? Nachdem der Detailunterschied zwischen Original und Vektorgraphik so groß ist, ist doch das Wappen das einzige was irgendwie geschützt sein könnte, und das ist mit Sicherheit uralt. Was meint Ihr? --Jean Eti (Diskussion) 15:05, 28. Jan. 2016 (CET)
- Ein Zeugnis ist ein Dokument und damit von dieser Seite her frei. --K@rl 14:36, 29. Jan. 2016 (CET)
- Auch wenn es hier angesichts des Alters der Vorlage keine Rolle spielen dürfte...
- @Karl Gruber: Wenn Du an Du mit Dokument ein Amtliches Werk gemäß §5 UhrG. meinst, dann würde ich da ein Fragezeichen dran machen wollen – schon allein, weil Schulzeugnisse ja nicht zur „allgemeinen Kenntnisnahme“ gedacht sind. @Gnom, Pajz: Aber vielleicht mag sich dazu ja mal einer unserer Juristen äußern. // Martin K. (Diskussion) 16:10, 29. Jan. 2016 (CET)
- Das Wappen ist wg. des Alters gemeinfrei, die restliche Gestaltung (Text, Umkreisung) sicher nicht schützbar. Meiner Auffassung nach muss man da keinen großen Tam-Tam machen,
{{PD-old-100}}
sollte da völlig reichen. In den Anmerkungen den Sachverhalt entsprechend kurz darstellen („Emblem from 1650 and therefore PD, vector graphics by myself“), dann dürfte es keine Probleme mehr geben. Yellowcard (D.) 15:01, 29. Jan. 2016 (CET)- @Martin Kraft: Das stimmt schon, aber jeder Reisepass ist auch ein Dokument nicht für die Veröffentlichung. Aber auch ein Wappen ist nicht zur allgemeinen Verwendung sondern nur zur Darstellung, so ähnlich sahe ich auch das Zeugnis. --K@rl 16:23, 29. Jan. 2016 (CET)
- Der Artikel Amtliches_Werk#Deutschland könnte Erhellung bringen. Übrigens ist keineswegs „jeder Reisepass“ (also bspw. hinsichtlich des enthaltenen Fotos) ein Amtliches Werk im Sinne des UrhG, sondern nur der Rohling. Ein Schulzeugnis ist kein Amtliches Werk. Yellowcard (D.) 16:38, 29. Jan. 2016 (CET)
- Nur noch eine Frage: wir reden hier schon von österreichischen Zeugnis, weil du das deutsche amtliche Werk heranziehst? Worin das Zeugnis einer öffentlcihen Einrichtung kein Amtliches Werk ist - verstehe ich nicht ganz, es ist ähnlcih einem Bescheid eben einer Schulbehörde --K@rl 18:26, 30. Jan. 2016 (CET)
- Der Artikel Amtliches_Werk#Deutschland könnte Erhellung bringen. Übrigens ist keineswegs „jeder Reisepass“ (also bspw. hinsichtlich des enthaltenen Fotos) ein Amtliches Werk im Sinne des UrhG, sondern nur der Rohling. Ein Schulzeugnis ist kein Amtliches Werk. Yellowcard (D.) 16:38, 29. Jan. 2016 (CET)
- @Martin Kraft: Das stimmt schon, aber jeder Reisepass ist auch ein Dokument nicht für die Veröffentlichung. Aber auch ein Wappen ist nicht zur allgemeinen Verwendung sondern nur zur Darstellung, so ähnlich sahe ich auch das Zeugnis. --K@rl 16:23, 29. Jan. 2016 (CET)
- Ich habe die nötigen Angaben (wie ich meine ausreichend) ergänzt. Noch einmal vielen herzlichen Dank für Eure Hilfe! --Jean Eti (Diskussion) 16:29, 29. Jan. 2016 (CET)
weiterverwendung
Guten Tag!
Bitte, ist es erlaubt, das Bild von Regiomontanus für eine private Briefmarke, 20 Stück zu verwenden?
Freundliche Grüße(nicht signierter Beitrag von 2a02:8388:8380:a300:81c6:67bb:9962:c1eb (Diskussion | Beiträge) 13:57, 29. Jän. 2016)
- Welches Foto meinst du im speziellen - generell siehe WP:Weiterverwendung, bzw https://wikimediafoundation.org/wiki/Terms_of_Use/de --gruß K@rl 14:33, 29. Jan. 2016 (CET)
- Erlaubt ist es sicher, in welcher Form steht auf der Bildbeschreibungsseite. --Magnus (Diskussion) für Neulinge 14:35, 29. Jan. 2016 (CET)
- Bei einer Briefmarke könnte es schwierig sein, eine Lizenz wie die CC-BY-SA einzuhalten (wenig Platz für die nötigen Angaben, geht aber evtl. in sehr kleinem Druck). Wobei ich eben auch nicht weiss, um welches Bild genau es geht und unter welcher Lizenz es steht. Du könntest natürlich Regiomontanus direkt fragen, als Urheber/Rechteinhaber könnte er dir auch erlauben, ein Bild zu verwenden, ohne die Bedingungen einer bestimmten Lizenz einhalten zu müssen. Gestumblindi 18:09, 30. Jan. 2016 (CET)
- Hallo, in unserem Artikel zu Regiomontanus gibt es hauptsächlich zwei Bilder, das eine ist ein alter Holzschnitt. Dessen zweidimensionale Reproduktion ist sicherlich gemeinfrei und kann verwendet werden. Das andere ist ein Foto einer Büste in der bairischen Walhalla. In diesem Fall ist der Fotograf Benutzer:Isiwal Urheber und könnte eine Ausnahmeregelung bezüglich der Nennung seines Namens und der CC-Lizenz erteilen, wenn auf der Briefmarke zu wenig Platz sein sollte. --Regiomontanus (Diskussion) 18:23, 30. Jan. 2016 (CET)
- @Regiomontanus: Da haben wir die Frage wohl unterschiedlich verstanden ;-) - ich dachte, der anfragenden IP gehe es um ein Bild (mit nicht genanntem Motiv), dessen Urheber der Benutzer Regiomontanus ist, das sie gerne verwenden würde; du gehst davon aus, dass es um ein Bild geht, das den Mathematiker Regiomontanus zeigt... wenn ich es recht bedenke, ist deine Vermutung wohl wahrscheinlicher :-) Gestumblindi 18:42, 30. Jan. 2016 (CET)
- Es war auf jeden Fall eine gute Idee, mich hier zu Rate zu ziehen, denn sowohl der Name Regiomontanus als auch der Begriff "Bild von..." sind mehrdeutig :). Wir könnten also hier 4 logische Fallkonstruktionen unterscheiden. Ich kann 2 Fälle ausschließen, denn weder gibt es ein Bild vom alten Regiomontanus noch sonst ein Bild von mir (by me) auf Commons. Und dass es um ein Bild von mir (of me) auf einer Briefmarke geht, ist wirklich extrem unwahrscheinlich :). MfG --Regiomontanus (Diskussion) 19:20, 30. Jan. 2016 (CET)
- @Regiomontanus: Da haben wir die Frage wohl unterschiedlich verstanden ;-) - ich dachte, der anfragenden IP gehe es um ein Bild (mit nicht genanntem Motiv), dessen Urheber der Benutzer Regiomontanus ist, das sie gerne verwenden würde; du gehst davon aus, dass es um ein Bild geht, das den Mathematiker Regiomontanus zeigt... wenn ich es recht bedenke, ist deine Vermutung wohl wahrscheinlicher :-) Gestumblindi 18:42, 30. Jan. 2016 (CET)
- Hallo, in unserem Artikel zu Regiomontanus gibt es hauptsächlich zwei Bilder, das eine ist ein alter Holzschnitt. Dessen zweidimensionale Reproduktion ist sicherlich gemeinfrei und kann verwendet werden. Das andere ist ein Foto einer Büste in der bairischen Walhalla. In diesem Fall ist der Fotograf Benutzer:Isiwal Urheber und könnte eine Ausnahmeregelung bezüglich der Nennung seines Namens und der CC-Lizenz erteilen, wenn auf der Briefmarke zu wenig Platz sein sollte. --Regiomontanus (Diskussion) 18:23, 30. Jan. 2016 (CET)
FoP rückwirkend?
In Russland gibt es seit 2014 die Panoramafreiheit hier. Gilt diese dann auch für Fotos die vor 2014 gemacht wurden? --Carl Ha (Diskussion) 23:41, 17. Jan. 2016 (CET)
Palais Mendelssohn; Wikipedia-Artikel soll um Kopien von "Lichtdrucken" zur Architektur des Hauses (Fotoaufnahmen aus dem Jahr 1901) ergänzt werden
Mit dem Verfassen von Wikipedia-Artikel beschäftige ich mich erst seit ein paar Tagen - bitte deshalb um Nachsicht für meine vielleicht etwas naive Anfrage!
Für das Ergänzen diverse Wikipedia-Artikel zu Villenbauten, die in Berlin während der 1890er Jahre entstanden sind, möchte ich einige Abbildungen ("Lichtdrucke") in die bisher fast bildfreien Texte einfügen. Diese Fotoaufnahmen wurden 1901 im Berliner "Bruno Hessling Verlag" herausgegeben. Als Urheber der Fotoaufnahmen bzw. Herausgeber (?) wird Egon Hessling - sein Bruder (???) - genannt. Literaturangabe: "Die Villencolonie Grunewald: Fassaden, Innenräume und Grundrisse der interessantesten Villen", Bildserie 2; hrsg. von Egon Hessling, Berlin, Hessling-Verlag 1901. Der Berliner Hessling-Verlag hatte damals auch in Amerika (New York) eine Niederlassung. Auch dort ist die Bildmappe erschienen! Demzufolge würde hier wohl auch das amerikanische Urheberrecht greifen! (?)
Der Hessling-Verlag ist wohl in den 1960er Jahren in eine Spezial-Buchhandlung überführt worden und existiert inzwischen nicht mehr. Dieser Informationsweg zum Herausfinden des Todesjahres von Egon Hessling war also hinfällig. Im Internet habe ich über den Verleger bzw. Fotografen Egon Hessling auch nichts heraus bekommen. Das Todesjahr des vermutlichen Rechteinhabers ist mir also nicht bekannt!
Da ich die in Deutschland kaum bekannten Architektur-Aufnahmen vom Palais Mendelssohn und ggf. auch vom Palais Fürstenberg UNBEDINGT bei Wikipedia einstellen möchte, könnte ich in der deutschen Wikipedia vermutlich die Lizenz-Sonderversion "Gemeinfrei - unter Vorbehalt" , d.h. {{Bild-PD-alt-100}} wählen. Vielleicht spielt hier aber auch noch das amerikanische Urheberrecht mit rein, weil um 1900 in New York eine Zweigstelle des Verlagshauses existierte. Meine Frage: Welche Folgen treten für mich ein, wenn sich herausstellen sollte, das Egon Hessling noch keine 70 Jahre tot ist. Das Löschen der Bilder bei Wikipedia ist damit nicht gemeint. Mich interessiert eher, wie hoch die finanziellen Forderungen des Rechteinhabers sein könnten, falls er mich auf Schadenersatz verklagt. Oder sind hier noch irgendwelche WIKIPEDIA-Mechanismen vorgeschaltet, damit es nicht zum Äußersten kommt? (nicht signierter Beitrag von Joachim Müller-Schwerin (Diskussion | Beiträge) )
- Darauf wie hoch im schlimmsten aller Fälle eine hypothetische Strafzahlung ausfallen würde, wird Dir hier niemand eine verbindliche Antwort geben können. Ich bezweifle jedoch stark, dass es in einem solchen Fall jemals zu einer Schadensersatzklage kommen würde. Denn selbst wenn sich irgendwann herausstellen sollte, dass Egon Hessling doch erst vor weniger als 70 Jahren verstorben ist, müssten sich ja erst mal die Erben auf die hiesige Verwendung der Bilder aufmerksam werden und dann Ihre Ansprüche geltend machen. Und wenn dann die hiesigen Bilder zügig entfernt oder nachlizensiert werden, dürft sich wohl kaum jemand die Blöße eine Klage geben wollen, die dann wahrscheinlich eh wegen Geringfügigkeit eingestellt wird.
- Mir ist jedenfalls kein einziger Fall bekannt, in dem ein Wikipedianer wegen der falschen Abschätzung einer Regelschutzfrist belangt wurde. Wenn es zu Rechtsstreitigkeiten kam, dann hatte das andere Gründe. Und meines Wissens wurden in solchen Fällen die betroffenen Wikipedianer bisher immer von der Wikimedia Stiftung oder einem der lokalen Chapter juristisch beraten und unterstützt. Wobei Wikimedia (aus nachvollziehbaren Gründen) keinen Freibrief für solche Fälle ausstellt – schließlich ist zunächst einmal jeder Wikipedianer selbst dafür verantwortlich nach bestem Wissen und Gewissen Recht und Gesetz einzuhalten.
- Kurzum: Wenn die Sache so ist, wie Du sie schilderst, dürfte das Risiko überschaubar sein. Wenn Du Dich trotzdem unwohl dabei fühlst kannst Du die Bilder auch im Schutze eines anonymen Accounts hochladen. // Martin K. (Diskussion) 16:40, 27. Jan. 2016 (CET)
- P.S.: Gemäß des Schutzlandprinzips ist übrigens hierzu-Wiki die Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz ausschlaggebend. Der Veröffentlichungsort spielt dabei keine Rolle.
Hallo Martin, möchte mich bei Dir ebenfalls ganz herzlich bedanken. Du hast den Sachverhalt sehr verständlich analysiert! Fühle mich dank Deines Artikels sehr gut beraten! Hatte auch schon von Eurem Alt-Kollegen "Schnabeltassentier" eine deutliche Hilfestellung erhalten - aber nun ist es fast perfekt! Fühle mich bei Euch gut aufgehoben und nett angenommen. Danke!--Joachim Müller-Schwerin (Diskussion) 16:58, 27. Jan. 2016 (CET)--Joachim Müller-Schwerin (Diskussion) 16:58, 27. Jan. 2016 (CET)
- Ein Bruno Hessling, geb. 1852, ist 1891 in New York eingewandert. Nachdem das der einzige Bruno Hessling bei familysearch (dort suchen, https://familysearch.org/search/record/results?count=20&query=%2Bgivenname%3ABruno~%20%2Bsurname%3AHessling) ist und beide Städte stimmen, könnte das der eine sein. Mit einem Geburtsdatum seines Bruders wäre dann spätestens um 1870 zu rechnen, was natürlich knapp werden könnte mit Todesdatum 1845. Vielleicht kennt ja jemand noch andere Datenbanken. --195.200.70.49 17:23, 2. Feb. 2016 (CET)
- Lieber Unbekannter, jener Egon Hessling - der vermutliche Bruder von dem ziemlich bekannten Berliner Verleger Bruno Hessling, ist 1909 von Berlin nach Paris verzogen. Egon Hessling hat sich zeitweise mit dem Publizieren von Sachbüchern zur "Innenarchitektur" befasst und diezbezüglich einige Fachbücher heraus gegeben. Sein Spezialgebiet waren Möbel und "schmückendes Beiwerk" in herrschaftlichen Wohnungen des alten Frankreich! Die letzte Nachauflage seiner "Innenarchitektonischen Werke" ist gegen 1925 erschienen - zum Teil in Zusammenarbeit mit einem Waldemar Hessling. Dann verliert sich seine Spur. Es könnte sogar sein, dass er im 1. Weltkrieg gefalle ist, weil nach 1915 nichts Neues mehr erscheint! Auf jeden Fall möchte ich mich ganz herzlich für Deine Mitwirkung bei der Suche bedanken!!!! Herzliche Grüsse,--Joachim Müller-Schwerin (Diskussion) 19:18, 3. Feb. 2016 (CET)
Beim Anfertigen von Architektur-Aufnahmen in einer Schlosshalle - aus Versehen - im Hintergrund auch Bilder einer regionalen Kunstausstellung mit fotografiert und soeben bei Wikipedia eingestellt; "Bilderraub" soeben erst bemerkt
Habe als Neu-Wikipedianer am heutigen Nachmittag 4 Fotoaufnahmen in die zentrale Wikipedia-Bilder-Datei eingestellt (Dateien: Schloss Wiligrad, Treppenhalle,...). Diese Aufnahmen sind in einem Schloss entstanden, das ein örtlicher Kunstverein für gewerbliche Ausstellungen nutzt. Als ich die Bilder damals geschossen habe, galt mein Interesse ausschließlich der Baustruktur bzw. der Architektur dieser ungewöhnlich stattlichen, zweigeschossigen Treppenhalle! Beim Kontrollieren meiner unter Wikipedia eingestellten "Architekturbilder", habe ich soeben erst gemerkt, dass auf den Fotos auch die damals aktuell ausgestellten Kunstwerke (Bilder) eines moderner Malers oder mehrerer Künstler zu erkennen sind. Nun will ich nicht hoffen, dass diese Aufnahmen als "Fotografien von Kunstwerken" gelten. Kann sich diese Bilder vielleicht mal ein Wikipedianer mit Erfahrung auf diesem Gebiet anschauen? Zur Not wäre ich auch mit einem Löschen einverstanden - zumal alle 4 Aufnahmen weder vom Motiv, der Ausleuchtung noch von der Auflösung her besonders gut geraten sind! Diese 4 Bilder sollten auch nur zur Wikipedia-Erläuterung des "Konstruktionsprinzips" dieser Treppenhalle im Schloss Wiligrad dienen und keine künstlerischen Ansprüche befriedigen. Besten Dank für Eure Hilfe!!!
--Joachim Müller-Schwerin (Diskussion) 19:31, 31. Jan. 2016 (CET) Melde dich damit doch einmal bei Wikipedia:Urheberrechtsfragen. Du kannst Deinen Text je einfach kopieren … --Speravir (Disk.) 20:25, 31. Jan. 2016 (CET)
Danke Speravir, habe Deinen Rat befolgt!!!
Der obige Text wurde mit folgendem Nachsatz an die Urheberrechtsseite verschickt.
Bitte um die Hilfe der Wikipedia-Urheberrechts-Fachleute! Besten Dank für Euren Einsatz!--Joachim Müller-Schwerin (Diskussion) 20:53, 31. Jan. 2016 (CET)
--Joachim Müller-Schwerin (Diskussion) 22:00, 31. Jan. 2016 (CET)
-
Nummer 1
- Nummer 1 halte ich für eindeutig unkritisch; das ausgestellte Bild ist eindeutig nur Beiwerk. Nummer 2 bis 4 sind hingegen problematisch. Die ausgestellten Werke haben einen deutlichen Einfluss auf den Gesamtcharakter der Bilder, daher würde ich hier Beiwerk verneinen. ireas (Diskussion) 22:08, 31. Jan. 2016 (CET)
- Bei Nr. 4 sollte es einfach möglich sein, das untere Bild mit grau zu "übermalen", so wie man das häufig bei Autokennzeichen tut. --Túrelio (Diskussion) 22:30, 31. Jan. 2016 (CET)
- Das ist eine Frage an die Bilderwerkstatt Dann muss nichts gelöscht werden. Gruss --Nightflyer (Diskussion) 00:13, 1. Feb. 2016 (CET)
Hallo Ihr Nachtmenschen, besten Dank für Eure Überlegungen! Der letzte Vorschlag würde mir sehr gut gefallen. Am einfachsten wäre es wohl tatsächlich, wenn man alle 4 Fotoaufnahmen am Platz der jeweiligen Kunstwerke mit einer passenden Farbe aus der Nachbarschaft übermalt würde. Frage wäre nur: Darf ich das nachträglich erledigen oder gibt es bei Wikipedia die entsprechenden Spezialisten, die das für mich tun könnten? Auf dem Bild 1 hatte ich bereits einen Fensterflügel in "grau" eingefärbt, weil das Fenster offen stand und man draußen eine Baustelle gesehen hat. Danke für Eure Hilfe! Wünsche eine angenehme Nacht, wenn es sein muss - auch mit Arbeit verbunden!!!--Joachim Müller-Schwerin (Diskussion) 00:40, 1. Feb. 2016 (CET)
Hallo Nightflyer, habe das retuschierte Bild soeben in meine Wikipedia-Bilderliste hineinkopiert. Es ist mir nicht gelungen - wie denn auch - dieses Bild in die bestehende Vorgänger-Bilddatei hineinzusetzen bzw. das ursprüngliche Bild aus dieser Datei zu löschen. Wie du siehst, ist hier ein blutiger Anfänger am Werk! Gruß --Joachim Müller-Schwerin (Diskussion) 09:25, 1. Feb. 2016 (CET)
Inzwischen habe ich alle 4 Bilder - in retuschierter Form - zusätzlich in meine Bilderliste reingesetzt! Allerdings sind diese neune Dateien jetzt viel kleiner als die ursprünglichen. Da es sich hier um Fotoaufnahmen mit "rein technischen" Inhalt handelt, müsste diese Dateigröße aber ausreichend sein. Würde zur Sicherheit jetzt ganz gern die ursprünglichen Bilder löschen. Ist das so einfach möglich? Gruß --Joachim Müller-Schwerin (Diskussion) 10:58, 1. Feb. 2016 (CET) --Joachim Müller-Schwerin (Diskussion) 15:11, 1. Feb. 2016 (CET)
- Wieso sollten Innenaufnahmen des Gebäudes überhaupt ohne Genehmigung des Besitzers veröffentlicht werden dürfen? Dort herrscht keine Panoramafreiheit -> die Bilder sind, egal ob retuschiert oder nicht, zu löschen. --axel (Diskussion) 18:06, 5. Feb. 2016 (CET)
- Was macht dich glauben, dass die Bilder ohne Genehmigung veröffentlich wurden? Abgesehen davon ist hier (d.h. bei Wikipedia) nur urheberrechtlicher Schutz relevant bzgl. behalten oder löschen. Der Architekt des Bauwerks starb 1932, über die Schöpfer der Innenausstattung ist im Wikipedia-Artikel nichts weiter bekannt. Gehen wir also mal davon aus, dass kein urheberrechtlicher Schutz mehr besteht. Sollte die Schlossverwaltung Staatliche Schlösser und Gärten in Mecklenburg-Vorpommern ein kommerzielles Verwertungsvebot für Fotografien ausgesprochen und der Fotograf damit gegen die Hausordnung verstoßen haben, ist das in erster Linie ein Problem zwischen den beiden Parteien. --Magnus (Diskussion) für Neulinge 18:15, 5. Feb. 2016 (CET)
Hallo Ihr Lieben, wie ich als Urheber dieser technisch sehr mäßigen Bilder bei Wikipedia schon mehrfach angedeutet habe, bereitet es mir "seelische Probleme", den vermutlich recht zahlreichen Lesern dieses Wiligrad-Artikels eine so mindere Bildqualität anbieten zu wollen. Ich habe inzwischen eine andere und viel bessere Lösung gefunden. Werde morgen den zuständigen Administrator darum bitten, all diese 8 Bilddateien zu löschen! Zufrieden? Ein schönes Karnevals-Wochendende wünscht --Joachim Müller-Schwerin (Diskussion) 20:17, 5. Feb. 2016 (CET)
Einschätzung zur Schöpfungshöhe
Meint ihr, diese Cover erreichen die Schöpfungshöhe? SA2Konstruktiwism 2, sowie Choroscho --Carl Ha (Diskussion) 21:40, 20. Jan. 2016 (CET)
Panoramafreiheit (AIDA-Kussmund)
Kurzer Hinweis auf OLG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2015, 6 U 34/15 = WRP 2016, 274 – AIDA Kussmund (wie ich sehe wurde das oben schon im Zusammenhang mit der Schutzfähigkeit des Logos angesprochen, sodass für den Sachverhalt dorthin verwiesen werden kann). Das OLG legt die Hundertwasser-Entscheidung des BGH so aus, dass unter die Panoramafreiheit nicht nur Fotos fallen, die von einem öffentlichen Platz bzw. einer öffentlichen Straße aus angefertigt wurden, sondern generell solche, die eine Ansicht auf das Werk zeigen, welche man auch von einem öffentlichen Platz / einer öffentlichen Straße aus hätte anfertigen können. Die Frage wird derzeit in der Literatur von einigen Autoren anders beantwortet (siehe Panoramafreiheit#Kriterium „öffentlich“), in der Regel bleiben die Ausführungen dazu aber im Ungefähren, sodass es nicht ganz einfach ist, den Meinungsstand zu eruieren; solange die Werkstücke aber nicht gerade (wie im Streitfall) durch die Gegend fahren, wird sich die Frage wohl praktisch kaum stellen. Wohl weniger umstritten dürfte die Auffassung des OLG sein, dass auch Wasserstraßen öffentliche Plätze/Straßen/Wege sind und damit als Aufnahmestandort in Frage kommen. Durchweg fotografenfreundlich tönen die Ausführungen zur umstrittenen Frage der Abbildungen an Fahrzeugen:
- Nach § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG muss sich das Werk “bleibend” im öffentlichen Raum befinden. Damit sollen jedoch nur Werke, die sich lediglich vorübergehend im öffentlichen Raum befinden, von der Schrankenregelung ausgenommen werden. Das allgemeine Interesse an der Freiheit des öffentlichen Raums erfordert es nicht, dass die Rechte des Urhebers an einem Kunstwerk, das sich nur vorübergehend im öffentlichen Raum befindet, eingeschränkt werden (BGHZ 150, 6 = GRUR 2002, 605, 606 - Verhüllter Reichstag). “Bleibend” ist daher nicht dahingehend zu verstehen, dass die Vorschrift lediglich auf ortsfeste Werke Anwendung finden kann. Gerade das Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung des öffentlichen Raumes gebietet es, auch Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß jedenfalls überwiegend im öffentlichen Raum eingesetzt werden, wie dies beispielsweise bei Omnibussen oder Straßenbahnen der Fall ist, in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen zu lassen. Fahrzeuge wie Straßenbahnen, Busse oder auch Lastkraftwagen werden zunehmend als grafisch aufwändig gestaltete Werbeträger eingesetzt. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil dieser Gestaltungen dürfte als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich schutzfähig sein. Die Freiheit der Wiedergabe des öffentlichen Raumes würde empfindlich eingeschränkt, wenn allein die zufällige Anwesenheit eines solchen Fahrzeugs bereits urheberrechtliche Ansprüche auslösen würde. Ein Künstler, der Werke für diesen Einsatzzweck schafft, muss von vorneherein damit rechnen, dass seine Werke von einer breiten Öffentlichkeit wahrgenommen werden, ohne dass er diese Wahrnehmbarkeit steuern kann. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist daher auch auf mit Fahrzeugen verbundene Werke anwendbar, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Raum eingesetzt werden (Ernst, ZUM 1998, 475, 480; Lüft, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 59 Rn. 5; Vogel, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, § 59 Rn. 4; a. A. Gass, in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 59 Rn. 17). Auch in diesem Fall verbleibt das Werk dauerhaft im öffentlichen Raum, nur eben nicht immer an der gleichen Stelle […] Im vorliegenden Fall ist das Werk “AIDA Kussmund” dauerhaft für ein Seeschiff geschaffen worden, das bestimmungsgemäß dazu dient, auf hoher See, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden. Das zu seiner Verzierung geschaffene Werk war daher von vornherein dazu bestimmt, im öffentlichen Raum wahrgenommen zu werden.
Dass hier ein kontroverses Feld betreten wurde (siehe Panoramafreiheit#Kriterium „bleibend“, derzeit Fn. 76), hat das OLG Köln selbst erkannt und die Revision in Hinblick auf „die höchstrichterlich nicht geklärten und in der Literatur umstrittenen Fragen der Anwendbarkeit des § 59 UrhG auf mit Fahrzeugen verbundenen Werken“ zugelassen. Laut WRP-Schriftleitung wurde diese auch eingelegt; Aktenzeichen des Revisionsverfahrens beim BGH ist I ZR 247/15. — Pajz (Kontakt) 11:31, 25. Jan. 2016 (CET)
- Hallo Pajz, danke für den erneuten Hinweis! In der Tat ist das Urteil für uns gleich doppelt interessant: Wasserstraßen sind offenbar öffentliche Wege, und Fahrzeuge sind offenbar "bleibend", verstehe ich das richtig? Danke fürs Dranbleiben und Gruß, --Gnom (Diskussion) 18:22, 25. Jan. 2016 (CET)